25.2.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 52/1


BESCHLUSS DES RATES

vom 13. Dezember 2010

über die Unterzeichnung — im Namen der Europäischen Union — und die vorläufige Anwendung des Protokolls zum Partnerschaftsabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und den Föderierten Staaten von Mikronesien über die Fischerei vor der Küste der Föderierten Staaten von Mikronesien

(2011/116/EU)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 43 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 5,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Rat hat am 25. April 2006 die Verordnung (EG) Nr. 805/2006 über den Abschluss des Partnerschaftsabkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und den Föderierten Staaten von Mikronesien über die Fischerei vor der Küste der Föderierten Staaten von Mikronesien (1) (im Folgenden „Partnerschaftsabkommen“) angenommen.

(2)

Ein Protokoll zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung nach dem Partnerschaftsabkommen (im Folgenden „vorangegangenes Protokoll“) war dem Partnerschaftsabkommen beigefügt. Dieses vorangegangene Protokoll ist am 25. Februar 2010 ausgelaufen.

(3)

Die Union hat daraufhin mit den Föderierten Staaten von Mikronesien (im Folgenden „Mikronesien“) ein neues Protokoll zum Partnerschaftsabkommen (im Folgenden „Protokoll“) ausgehandelt, mit dem den EU-Schiffen in den Gewässern, die in Fischereifragen der Hoheit und Gerichtsbarkeit Mikronesiens unterliegen, Fangmöglichkeiten einräumt werden.

(4)

Nach Abschluss dieser Verhandlungen wurde das Protokoll am 7. Mai 2010 paraphiert.

(5)

Gemäß Artikel 15 des Protokolls wird dieses ab dem Tag seiner Unterzeichnung vorläufig angewendet.

(6)

Um eine rasche Wiederaufnahme der Fangtätigkeiten der EU-Schiffe zu gewährleisten, ist es in Anbetracht der Tatsache, dass das vorangegangene Protokoll bereits ausgelaufen ist, von wesentlicher Bedeutung, dass das Protokoll zum Partnerschaftsabkommen baldmöglichst angewandt wird.

(7)

Das Protokoll sollte unterzeichnet und bis zur Vollendung der für seinen Abschluss erforderlichen Verfahren vorläufig angewendet werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Die Unterzeichnung des Protokolls zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung nach dem Partnerschaftsabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und den Föderierten Staaten von Mikronesien über die Fischerei vor der Küste der Föderierten Staaten von Mikronesien (im Folgenden „Protokoll“) wird vorbehaltlich des Abschlusses des Protokolls im Namen der Union genehmigt.

Der Wortlaut des Protokolls ist diesem Beschluss beigefügt.

Artikel 2

Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person/en zu bestellen, die befugt ist/sind, das Protokoll vorbehaltlich seines Abschlusses für die Union rechtsverbindlich zu unterzeichnen.

Artikel 3

Gemäß Artikel 15 wird das Protokoll bis zur Vollendung der für seinen Abschluss erforderlichen Verfahren ab dem Datum seiner Unterzeichnung (2) vorläufig angewendet.

Artikel 4

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 13. Dezember 2010.

Im Namen des Rates

Der Präsident

K. PEETERS


(1)  ABl. L 151 vom 6.6.2006, S. 1

(2)  Das Datum der Unterzeichnung des Protokolls wird vom Generalsekretariat des Rates im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.


PROTOKOLL

zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung nach dem Partnerschaftsabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und den Föderierten Staaten von Mikronesien über die Fischerei vor der Küste der Föderierten Staaten von Mikronesien

Artikel 1

Laufzeit und Fangmöglichkeiten

(1)   Gemäß Artikel 6 des partnerschaftlichen Fischereiabkommens räumt Mikronesien den Thunfischfängern der Europäischen Union in Einklang mit Titel 24 der nationalen Gesetzgebung („Code“) Mikronesiens und im Rahmen der durch die Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen CMM (Conservation and Management Measures) der Fischereikommission für den westlichen und mittleren Pazifik (WCPFC), insbesondere CMM 2008-01, vorgegebenen Grenzen jährliche Fangmöglichkeiten ein.

(2)   Die in Artikel 5 des partnerschaftlichen Fischereiabkommens vorgesehenen Fangmöglichkeiten werden für einen Zeitraum von fünf Jahren ab Inkrafttreten dieses Protokolls wie folgt festgesetzt: Sechs Ringwadenfängern und 12 Langleinern werden jährliche Genehmigungen für den Fischfang in der AWZ Mikronesiens erteilt.

(3)   Die Absätze 1 und 2 gelten vorbehaltlich der Bestimmungen der Artikel 5, 6, 8 und 10 dieses Protokolls.

Artikel 2

Finanzielle Gegenleistung — Zahlungsweise

(1)   Die finanzielle Gegenleistung gemäß Artikel 7 des partnerschaftlichen Fischereiabkommens wird für den in Artikel 1 Absatz 2 genannten Zeitraum auf 559 000 EUR pro Jahr festgesetzt:

(2)   Diese finanzielle Gegenleistung setzt sich zusammen aus

a)

einem jährlichen Betrag für den Zugang zu der AWZ Mikronesiens in Höhe von 520 000 EUR als Gegenleistung für den Fang einer Referenzmenge von 8 000 Tonnen Fisch pro Jahr abzüglich 111 800 EUR und

b)

einem spezifischen Betrag von jährlich 150 800 EUR, der für die Stützung und die Durchführung fischereipolitischer Maßnahmen der Föderierten Staaten von Mikronesien bestimmt ist.

(3)   Absatz 1 gilt vorbehaltlich der Bestimmungen der Artikel 4, 5 und 6 dieses Protokolls sowie der Artikel 13 und 14 des partnerschaftlichen Fischereiabkommens.

(4)   Übersteigt die Gesamtmenge der von den Fischereifahrzeugen der Europäischen Union in der AWZ Mikronesiens getätigten Fänge die Menge von 8 000 Tonnen, so wird der Betrag der jährlichen finanziellen Gegenleistung um 65 EUR je zusätzliche Tonne gefangenen Thunfischs erhöht. Der von der Europäischen Union zu zahlende jährliche Gesamtbetrag darf jedoch das Doppelte des in Absatz 2 Buchstabe a genannten Betrags nicht übersteigen. Überschreiten die Fänge der Fischereifahrzeuge der Europäischen Union das Doppelte der in Absatz 2 Buchstabe a genannten Menge, kommen die Vertragsparteien schnellstmöglich zu Konsultationen zusammen, um den für die über die Grenze hinausgehende Menge zu zahlenden Betrag festzulegen.

(5)   Die Zahlung erfolgt im ersten Jahr bis spätestens 45 Tage nach dem Inkrafttreten des Protokolls zum partnerschaftlichen Fischereiabkommen und in den Folgejahren bis spätestens zum Jahrestag des Protokolls.

(6)   Die Verwendung der finanziellen Gegenleistung gemäß Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe a unterliegt der ausschließlichen Zuständigkeit Mikronesiens.

(7)   Die finanzielle Gegenleistung wird auf das Konto der Regierung von Mikronesien bei der Bank of FSM Micronesia in Honolulu, Hawaii, gezahlt. Bankangaben:

Bank of FSM Micronesia, Honolulu, Hawaii

ABA-Nummer 1213-02373

Konto-Nummer: 08-18-5018

Kontoinhaber: Regierung der Föderierten Staaten Mikronesiens.

(8)   Kopien der Zahlungsanweisung oder des telegrafischen Überweisungsbelegs sind der Nationalen Behörde für die Bewirtschaftung der Meeresressourcen (NORMA — National Oceanic Resource Management Authority) als Zahlungsnachweis zu übermitteln.

Artikel 3

Förderung einer verantwortungsvollen Fischerei in den Gewässern Mikronesiens

(1)   Spätestens drei Monate nach dem Inkrafttreten dieses Protokolls vereinbaren die Europäische Union und Mikronesien in dem in Artikel 9 des partnerschaftlichen Fischereiabkommens vorgesehenen gemischten Ausschuss ein mehrjähriges sektorales Programm mit detaillierten Durchführungsmodalitäten, die insbesondere Folgendes umfassen:

a)

die jährlichen und mehrjährigen Leitlinien für die Verwendung des in Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe b genannten Teils der finanziellen Gegenleistung für die pro Jahr durchzuführenden Initiativen;

b)

die jährlichen und mehrjährigen Ziele, die langfristig zur Ausübung einer nachhaltigen und verantwortungsvollen Fischerei führen sollen, wobei den Prioritäten Mikronesiens auf dem Gebiet der nationalen Fischereipolitik oder in anderen Politikbereichen, die mit der Ausübung einer verantwortungsvollen und nachhaltigen Fischerei in Zusammenhang stehen oder sich auf sie auswirken, Rechnung zu tragen ist;

c)

die Kriterien und Verfahren für die jährliche Bewertung der Ergebnisse.

(2)   Vorschläge zur Änderung des mehrjährigen sektoralen Programms müssen von den Vertragsparteien im gemischten Ausschuss genehmigt werden.

(3)   Mikronesien stellt gegebenenfalls jedes Jahr einen zusätzlichen Betrag zu der in Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe b genannten finanziellen Gegenleistung zur Durchführung des mehrjährigen Programms bereit. Diese Zuwendung ist der Europäischen Union mitzuteilen, und zwar spätestens 45 Tage vor dem Jahrestag des Inkrafttretens dieses Protokolls.

(4)   Wenn die jährliche Bewertung der Fortschritte bei der Durchführung des mehrjährigen sektoralen Programms dies rechtfertigt, kann die Europäische Kommission eine Reduzierung des in Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe b dieses Protokolls genannten Teils der finanziellen Gegenleistung vorschlagen, damit der Betrag der tatsächlich für die Durchführung des Programms eingesetzten Mittel an die Ergebnisse angepasst wird.

Artikel 4

Wissenschaftliche Zusammenarbeit für eine verantwortungsvolle Fischerei

(1)   Die beiden Vertragsparteien verpflichten sich, in der AWZ Mikronesiens eine verantwortungsvolle Fischerei nach dem Prinzip der Nichtdiskriminierung zwischen den in diesen Gewässern tätigen Fangflotten zu fördern.

(2)   Die Europäische Union und Mikronesien gewährleisten während der Laufzeit des Protokolls eine nachhaltige Nutzung der Fischereiressourcen in der AWZ Mikronesiens.

(3)   Die Vertragsparteien verpflichten sich, im Hinblick auf die verantwortungsvolle Fischerei auf regionaler Ebene, insbesondere im Rahmen der Fischereikommission für den westlichen und mittleren Pazifik (WCPFC), aber auch in allen übrigen zuständigen regionalen und internationalen Organisationen verstärkt zusammenzuarbeiten.

(4)   Gemäß Artikel 4 des partnerschaftlichen Fischereiabkommens und Artikel 4 Absatz 1 dieses Protokolls konsultieren die Vertragsparteien einander unter Berücksichtigung der besten verfügbaren wissenschaftlichen Gutachten im Rahmen des in Artikel 9 des partnerschaftlichen Fischereiabkommens vorgesehenen gemischten Ausschusses, um gegebenenfalls Maßnahmen in Bezug auf die Fangtätigkeit der nach diesem Protokoll zugelassenen und nach dem Anhang lizenzierten Schiffe der Europäischen Union zu verabschieden mit dem Ziel, eine nachhaltige Bewirtschaftung der Fischereiressourcen in der AWZ Mikronesiens zu gewährleisten.

Artikel 5

Einvernehmliche Anpassung der Fangmöglichkeiten

Die Fangmöglichkeiten nach Artikel 1 dieses Protokolls können einvernehmlich angepasst werden, sofern die Empfehlungen der WCPFC bestätigen, dass eine solche Anpassung eine nachhaltige Bewirtschaftung der Fischereiressourcen Mikronesiens sicherstellt. In diesem Fall wird die finanzielle Gegenleistung nach Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe a dieses Protokolls proportional und zeitanteilig entsprechend angepasst.

Artikel 6

Neue Fangmöglichkeiten

(1)   Sollten die Fischereifahrzeuge der Europäischen Union an Fangtätigkeiten interessiert sein, die nicht in Artikel 1 dieses Protokolls genannt sind, ist dieses Interesse Mikronesien in Form einer Interessensbekundung oder Anfrage mitzuteilen. Die Gestattung eines solchen Antrags erfolgt ausschließlich in Einklang mit den nationalen Gesetzen und Verordnungen Mikronesiens und kann den Abschluss eines weiteren Abkommens erfordern.

(2)   Die Vertragsparteien können in Einklang mit den nationalen Gesetzen und Verordnungen Mikronesiens gemeinsam in der AWZ Mikronesiens Versuchsfischereikampagnen durchführen. Zu diesem Zweck und vorbehaltlich einer wissenschaftlichen Stellungnahme führen sie auf Antrag einer der Vertragsparteien Konsultationen durch, bestimmen im Einzelfall einschlägige neue Bestände und legen die einschlägigen Bedingungen und sonstigen Parameter fest.

(3)   Die Vertragsparteien üben die Versuchsfischerei in Einklang mit den Gesetzen und Verordnungen Mikronesiens einvernehmlich aus. Die Genehmigungen für die Versuchsfischerei werden zu Versuchszwecken erteilt, wobei Laufzeit und Startdatum von den Vertragsparteien in gegenseitigem Einvernehmen festzulegen sind.

(4)   Kommen die Vertragsparteien zu dem Schluss, dass die Versuchsfischereikampagnen zu positiven Ergebnissen geführt haben und gleichzeitig zur Erhaltung der Ökosysteme und der biologischen Ressourcen des Meeres beitragen, so können den Schiffen der Europäischen Union nach entsprechenden Konsultationen der beiden Parteien neue Fangmöglichkeiten eingeräumt werden.

Artikel 7

Bedingungen für die Ausübung der Fangtätigkeiten — Ausschließlichkeitsklausel

(1)   Die Schiffe der Europäischen Union dürfen Fangtätigkeiten in der AWZ Mikronesiens nur ausüben, wenn sie im Besitz einer gültigen Fanggenehmigung sind, die von der Nationalen Behörde für die Bewirtschaftung der Meeresressourcen (NORMA) der FSM nach den Bestimmungen dieses Protokolls erteilt wurde.

(2)   Die NORMA kann den Schiffen der Europäischen Union für im geltenden Protokoll nicht vorgesehene Fangkategorien und für die Versuchsfischerei Fanggenehmigungen ausstellen. Die Erteilung einer solchen Fanggenehmigung erfolgt jedoch nur vorbehaltlich der Einhaltung der Gesetze und Verordnungen Mikronesiens sowie des gegenseitigen Einvernehmen der beiden Vertragsparteien.

Artikel 8

Aussetzung und Anpassung der Zahlung der finanziellen Gegenleistung

(1)   Die in Artikel 2 Absatz 2 Buchstaben a und b dieses Protokolls genannte finanzielle Gegenleistung wird angepasst oder ausgesetzt, wenn

a)

außergewöhnliche Umstände, ausgenommen Naturereignisse, die Ausübung der Fangtätigkeiten in der AWZ Mikronesiens verhindern oder

b)

infolge grundlegender Veränderungen der politischen Voraussetzungen, unter denen dieses Protokoll geschlossen wurde, eine der beiden Vertragsparteien eine Überarbeitung der Bestimmungen mit Blick auf eine Änderung verlangt oder

c)

die Europäische Union in Mikronesien einen Verstoß gegen wesentliche und fundamentale Elemente der Menschenrechte gemäß Artikel 9 des Abkommens von Cotonou feststellt.

(2)   Die Europäische Union behält sich das Recht vor, die Zahlung des spezifischen Betrags gemäß Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe b dieses Protokolls ganz oder teilweise auszusetzen, wenn

a)

eine Bewertung im Rahmen des gemischten Ausschusses ergibt, dass die erzielten Ergebnisse nicht der Planung entsprechen, oder

b)

Mikronesien seinen Verpflichtungen in Bezug auf die Verwendung des spezifischen Betrags nicht nachkommt.

(3)   Die Zahlung der finanziellen Gegenleistung wird wieder aufgenommen, sobald die Situation, so wie sie vor dem Eintreten der oben genannten außergewöhnlichen Umstände war, wieder hergestellt ist und die beiden Vertragsparteien nach Konsultationen und im Einvernehmen bestätigen, dass eine Wiederaufnahme der normalen Fangtätigkeiten möglich ist.

Artikel 9

Aussetzung und Wiedererteilung der Fanggenehmigung

Mikronesien behält sich das Recht vor, die in Artikel 1 Absatz 2 dieses Protokolls vorgesehenen Fanggenehmigungen auszusetzen, wenn

a)

ein Schiff einen schwerwiegenden Verstoß die Gesetze und Rechtsverordnungen Mikronesiens begangen hat oder

b)

ein Gerichtsbeschluss in Bezug auf einen Rechtsverstoß eines Schiffes vom Reeder nicht beachtet wurde. Die Fanggenehmigung wird dem Schiff für die verbleibende Geltungsdauer der Genehmigung wieder erteilt, sobald dem Gerichtsbeschluss Folge geleistet wurde.

Artikel 10

Aussetzung der Anwendung des Protokolls

(1)   Die Anwendung des Protokolls wird auf Initiative einer der Vertragsparteien ausgesetzt, wenn

a)

außergewöhnliche Umstände, ausgenommen Naturereignisse, die Ausübung der Fangtätigkeiten in der AWZ Mikronesiens verhindern; oder

b)

die Europäische Union den gemäß Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe a dieses Protokolls vorgesehenen Zahlungen aus Gründen, die nicht in Artikel 8 dieses Protokolls genannt sind, nicht nachkommt; oder

c)

Meinungsverschiedenheiten bezüglich der Auslegung oder der Anwendung des vorliegenden Protokolls auftreten; oder

d)

eine der Vertragsparteien die in diesem Protokoll festgelegten Bestimmungen missachtet; oder

e)

im Falle grundlegender Veränderungen der politischen Voraussetzungen, unter denen dieses Protokoll geschlossen wurde, eine der Vertragsparteien eine Überarbeitung der Bestimmungen mit Blick auf eine Änderung verlangt; oder

f)

eine der beiden Vertragsparteien einen Verstoß gegen wesentliche und fundamentale Elemente der Menschenrechte gemäß Artikel 9 des Cotonou-Abkommens feststellt.

(2)   Die Anwendung des Protokolls kann auf Initiative einer der Vertragsparteien ausgesetzt werden, wenn die Meinungsverschiedenheiten zwischen den Vertragsparteien als schwerwiegend angesehen werden und in den im gemischten Ausschuss geführten Konsultationen nicht gütlich beigelegt werden konnten.

(3)   Die Anwendung des Protokolls kann ausgesetzt werden, indem die betreffende Vertragspartei ihre Absicht mindestens drei Monate vor dem Zeitpunkt, ab dem die Aussetzung wirksam sein soll, schriftlich mitteilt.

(4)   Im Fall der Aussetzung konsultieren die Vertragsparteien einander und bemühen sich um eine gütliche Beilegung der Meinungsverschiedenheiten. Wird eine solche Beilegung erreicht, so wird die Anwendung des Protokolls wieder aufgenommen und der Betrag der finanziellen Gegenleistung je nach Dauer der Aussetzung des Protokolls proportional und zeitanteilig entsprechend gekürzt.

Artikel 11

Nationale Gesetze und Verordnungen

(1)   Die Tätigkeiten der Fischereifahrzeuge der Europäischen Union in der AWZ Mikronesiens unterliegen den geltenden Gesetzen und Verordnungen Mikronesiens, sofern das Abkommen sowie das vorliegende Protokoll mit seinem Anhang und dessen Anlagen nichts anderes bestimmen.

(2)   Mikronesien setzt die Europäische Kommission mindestens drei Monate vor dem Inkrafttreten über alle Gesetzesänderungen und neuen Rechtsvorschriften im Bereich der Fischereipolitik in Kenntnis.

Artikel 12

Aufhebung des vorangegangenen Protokolls

Das vorangegangene Protokoll zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung nach dem Partnerschaftsabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und den Föderierten Staaten von Mikronesien über die Fischerei vor der Küste der Föderierten Staaten von Mikronesien, das am 26. Februar 2007 in Kraft getreten war, wird durch dieses Protokoll und seine Anhänge aufgehoben und ersetzt.

Artikel 13

Laufzeit

Das vorliegende Protokoll und seine Anhänge gelten für einen Zeitraum von fünf Jahren, sofern nicht gemäß Artikel 14 dieses Protokolls die Kündigung ausgesprochen wird.

Artikel 14

Kündigung

(1)   Im Falle einer Kündigung des Protokolls benachrichtigt die kündigende Vertragspartei die andere Vertragspartei wenigstens sechs Monate vor dem Tag, an dem die Kündigung wirksam werden soll, schriftlich von ihrer Absicht, das Protokoll zu kündigen. Die Benachrichtigung führt zur Aufnahme von Konsultationen der Vertragsparteien.

(2)   Der Betrag der finanziellen Gegenleistung gemäß Artikel 2 dieses Protokolls wird für das Jahr, in dem das Protokoll außer Kraft tritt, proportional und zeitanteilig entsprechend gekürzt.

Artikel 15

Vorläufige Anwendung

Dieses Protokoll wird ab dem Tage seiner Unterzeichnung vorläufig angewandt.

Artikel 16

Inkrafttreten

Dieses Protokoll und sein Anhang treten an dem Tag in Kraft, an dem die Vertragsparteien einander den Abschluss der hierzu erforderlichen Verfahren notifizieren.

ANHANG

BEDINGUNGEN FÜR DIE AUSÜBUNG DER FANGTÄTIGKEITEN DURCH SCHIFFE DER EUROPÄISCHEN UNION IN DEN FÖDERIERTEN STAATEN VON MIKRONESIEN

KAPITEL I

VERWALTUNGSMASSNAHMEN

ABSCHNITT 1

Erteilung von Fanggenehmigungen (Lizenzen)

1.

Eine Fanggenehmigung für die ausschließliche Wirtschaftszone (AWZ) der Föderierten Staaten von Mikronesien können nur zugelassene Fischereifahrzeuge erhalten.

2.

Zugelassen wird ein Schiff nur, wenn dessen Reeder und dessen Kapitän allen früheren in den Föderierten Staaten von Mikronesien aus Fischereitätigkeiten im Rahmen des Abkommens erwachsenen Verpflichtungen nachgekommen sind. Das Schiff muss ordnungsgemäß im FFA-Regionalregister der Fangschiffe und dem WCPFC-Verzeichnis der Fischereifahrzeuge eingetragen sein.

3.

Jedes Schiff der Europäischen Union, das eine Fanggenehmigung beantragt, muss durch einen Schiffsagenten mit Wohnsitz in Mikronesien vertreten sein. Name, Anschrift und Kontaktnummern dieses Vertreters sind im Genehmigungsantrag anzugeben.

4.

Die Europäische Kommission reicht für jedes Schiff, das nach Maßgabe des Abkommens Fischfang betreiben möchte, mindestens 30 Tage vor Beginn der gewünschten Geltungsdauer beim geschäftsführenden Direktor (nachstehend „geschäftsführender Direktor“) der Nationalen Behörde für die Bewirtschaftung der Meeresressourcen (NORMA — National Oceanic Resource Management Authority) per E-Mail (norma@mail.fm) — mit Kopie an die für Mikronesien zuständige Delegation der Europäischen Union (nachstehend „Delegation“) — einen Antrag ein.

5.

Für die beim geschäftsführenden Direktor zu stellenden Anträge ist das Formular gemäß dem Muster in Anlage 1a (bei Erstanträgen) bzw. gemäß dem Muster in Anlage 1b (bei Verlängerungsanträgen) zu verwenden.

6.

Die Nationale Behörde für die Bewirtschaftung der Meeresressourcen Mikronesiens trifft alle notwendigen Maßnahmen, um die vertrauliche Behandlung der mit dem Genehmigungsantrag übermittelten Daten zu gewährleisten. Diese Daten werden ausschließlich im Rahmen der Durchführung des Fischereiabkommens verwendet.

7.

Dem Antrag auf Erteilung einer Fanggenehmigung ist Folgendes beizufügen:

a)

die Zahlung oder ein Beleg über die Zahlung der Gebühren für die Geltungsdauer der Fanggenehmigung;

b)

eine vom Flaggenmitgliedstaat beglaubigte Kopie des Messbriefs, in dem die Tonnage des Schiffes in BRT oder BRZ festgesetzt ist;

c)

ein neueres und beglaubigtes Farbfoto von wenigstens 15 cm × 10 cm, welches das Schiff in seinem aktuellen Zustand in Seitenansicht zeigt;

d)

alle sonstigen Unterlagen oder Bescheinigungen, die nach den für den jeweiligen Schiffstyp geltenden besonderen Bestimmungen gemäß dem vorliegenden Protokoll erforderlich sind;

e)

eine Bescheinigung, dass das Schiff ordnungsgemäß im FFA-Regionalregister der Fangschiffe und dem WCPFC-Verzeichnis der Fischereifahrzeuge eingetragen ist;

f)

eine Kopie des für die gesamte Geltungsdauer der Fanggenehmigung gültigen Versicherungsnachweises in englischer Sprache;

g)

die Zahlung oder ein Beleg über die Zahlung der Bearbeitungsgebühr von 460 EUR pro Schiff;

h)

eine Gebühr von 1 500 EUR pro Schiff als Beitrag zum Beobachterprogramm.

8.

Die Zahlung aller Gebühren erfolgt auf das Konto der Regierung von Mikronesien bei der Bank of FSM Micronesia in Honolulu, Hawaii. Bankangaben:

Bank of FSM Micronesia, Honolulu, Hawaii

ABA-Nummer 1213-02373

Konto-Nummer: 08-18-5018

Kontoinhaber: Regierung der Föderierten Staaten Mikronesiens.

9.

Die Gebühren umfassen alle nationalen und lokalen Abgaben mit Ausnahme der Hafengebühren sowie der Dienstleistungs- und Umladegebühren.

10.

Die Fanggenehmigungen werden den Reedern für alle Fischereifahrzeuge sowohl in elektronischer als auch in gedruckter Form (mit elektronischer Kopie an die Europäische Kommission und die Delegation) binnen dreißig Arbeitstagen nach Eingang aller in Kapitel I Abschnitt I Nummer 7 dieses Anhangs genannten Unterlagen durch den geschäftsführenden Direktor zugestellt. Die elektronische Kopie ist weiterhin durch die gedruckte Fassung nach deren Eingang zu ersetzen.

11.

Die Fanggenehmigung wird auf den Namen eines bestimmten Schiffes ausgestellt und ist nicht übertragbar.

12.

Auf Antrag der Europäischen Union und bei nachweislichem Vorliegen höherer Gewalt wird die Fanggenehmigung eines Schiffes für die verbleibende Geltungsdauer der Genehmigung durch eine neue Fanggenehmigung für ein anderes Schiff mit ähnlichen Merkmalen ersetzt, ohne dass erneut eine Gebühr fällig wird. Bei der Ermittlung der Gesamtfangmengen der EU-Schiffe zwecks Feststellung, ob die Europäische Union Nachzahlungen gemäß Artikel 2 Absatz 4 des Protokolls zu leisten hat, werden die Gesamtfangmengen beider Schiffe berücksichtigt.

13.

Der Reeder des zu ersetzenden Fischereifahrzeugs sendet die ungültig gewordene Fanggenehmigung über die Delegation an den geschäftsführenden Direktor zurück.

14.

Die neue Fanggenehmigung gilt ab dem Tag ihrer Ausstellung durch den geschäftsführenden Direktor und ist für die verbleibende Geltungsdauer der ersten Fanggenehmigung gültig. Die Delegation wird über die Ausstellung der neuen Fanggenehmigung unterrichtet.

15.

Die Fanggenehmigung ist unbeschadet der Bestimmungen von Kapitel V Abschnitt 3 Nummer 1 dieses Anhangs jederzeit an Bord mitzuführen und deutlich sichtbar im Ruderhaus anzubringen. Während eines angemessenen Zeitraums nach Ausstellung der Genehmigung, der 45 Tage nicht überschreiten darf, gilt, solange das Schiff auf die Zustellung der Originalfanggenehmigung wartet, für Überwachungszwecke und in Bezug auf die Durchführung dieses Abkommens ein elektronisch übermitteltes Dokument oder ein anderes vom geschäftsführenden Direktor zugelassenes Dokument als hinreichender Nachweis des Vorhandenseins einer gültigen Fanggenehmigung. Das elektronisch übermittelte Dokument ist durch die gedruckte Fassung nach deren Eingang zu ersetzen.

16.

Die Vertragsparteien kommen überein, die Einrichtung eines Fanggenehmigungssystems zu fördern, bei dem die oben genannten Informationen und Dokumente ausschließlich elektronisch ausgetauscht werden. Sie vereinbaren ferner, dafür zu sorgen, dass die Fanggenehmigung in Papierform umgehend durch ein elektronisches Äquivalent wie die Liste der für den Fischfang in der AWZ Mikronesiens zugelassenen Fischereifahrzeuge gemäß Nummer 1 dieses Abschnitts ersetzt wird.

ABSCHNITT 2

Regelung der Fanggenehmigung — Gebühren und Vorauszahlungen

1.

Die Fanggenehmigungen gelten für die Dauer eines Jahres und können verlängert werden. Die Verlängerungsmöglichkeit besteht vorbehaltlich der verfügbaren Fangmöglichkeiten nach Maßgabe des Protokolls.

2.

Die Gebühren werden auf 35 EUR je in der AWZ Mikronesiens gefangene Tonne Fisch festgesetzt.

3.

Die Fanggenehmigungen werden erteilt, nachdem folgende Pauschalbeträge auf das in Kapitel I Abschnitt 1 Nummer 8 dieses Anhangs angegebene Konto eingezahlt wurden:

a)

15 000 EUR je Thunfischwadenfänger als Gebühr für 428 Tonnen gefangenen Thunfisch und verwandte Arten im Jahr. Im ersten Jahr der Anwendung dieses Protokolls wird die Vorauszahlung, die die Reeder der Schiffe der Europäischen Union im Rahmen des vorangegangenen Protokolls geleistet haben, angerechnet.

b)

4 200 EUR je Oberflächen-Langleiner als Gebühr für 120 Tonnen gefangenen Thunfisch und verwandte Arten im Jahr.

4.

Die endgültige Abrechnung der für ein Fischwirtschaftsjahr fälligen Gebühren wird von der Europäischen Kommission bis spätestens 30. Juni eines jeden Jahres für die Fangmengen des Vorjahres auf der Grundlage der Fangmeldungen erstellt, die von allen Reedern abgegeben wurden. Die Daten müssen von den für die Überprüfung der Fangangaben zuständigen wissenschaftlichen Instituten der Gemeinschaft, d. h. dem IRD (Institut de Recherche pour le Développement — Forschungsinstitut für Entwicklung), dem IEO (Instituto Español de Oceanografia — Spanisches Ozeanographisches Institut) oder dem IPIMAR (Instituto Português de Investigacão Marítima — Portugiesisches Institut für Meeresforschung) bestätigt werden.

5.

Die von der Kommission erstellte Abrechnung wird dem geschäftsführenden Direktor zur Überprüfung und Genehmigung übermittelt.

Die Nationale Behörde für die Bewirtschaftung der Meeresressourcen Mikronesiens kann die Abrechnung innerhalb von 30 Tagen nach Erhalt anfechten und bei Unstimmigkeiten die Einberufung des gemischten Ausschusses beantragen.

Wird innerhalb von 30 Tagen nach Eingang der Abrechnung kein Einspruch erhoben, gilt die Abrechnung als von der NORMA angenommen.

6.

Die endgültige Abrechnung wird unverzüglich und zeitgleich dem geschäftsführenden Direktor, der Delegation und den Reedern über deren nationale Behörden zugestellt.

7.

Die Reeder überweisen den Föderierten Staaten von Mikronesien etwaige noch offen stehende Beträge innerhalb von fünfundvierzig (45) Tagen nach Zustellung der bestätigten endgültigen Abrechnung auf das in Kapitel I Abschnitt 1 Nummer 8 dieses Anhangs angegebene Konto.

8.

Fällt die endgültige Abrechnung hingegen niedriger aus als der unter Nummer 3 genannte Vorauszahlungsbetrag, wird die Differenz dem Reeder nicht erstattet.

KAPITEL II

FANGGEBIETE UND -TÄTIGKEITEN

ABSCHNITT 1

Fanggebiete

1.

Die in Artikel 1 des Protokolls genannten Schiffe sind berechtigt, in der AWZ Mikronesiens mit Ausnahme der Hoheitsgewässer und der auf den folgenden Karten ausdrücklich gekennzeichneten Gebiete Fischfang zu betreiben: DMAHTC NO 81019 (2. Auflage, März 1945; überarbeitet 7/17/72, berichtigt durch NM 3/78 vom 21. Juni 1978, DMAHTC NO. 81023 (3. Auflage, 7. Aug. 1976) und DMAHATC NO. 81002 (4. Auflage vom 26. Jan. 1980, berichtigt durch NM 4/48). Der geschäftsführende Direktor teilt der Kommission mindestens zwei Monate im Voraus jede Änderung besagter gesperrter Gebiete mit.

2.

Die Fischerei innerhalb von 2 Seemeilen um jedes verankerte Fischsammelgerät des mikronesischen Staates bzw. einer natürlichen oder juristischen Person, dessen Standort mit geografischen Koordinaten mitgeteilt wird, sowie die Fischerei innerhalb von einer Seemeile um jedes der auf den Karten gemäß Nummer 1 oben ausgewiesenen Unterwasserriffe ist auf jeden Fall untersagt.

ABSCHNITT 2

Fangtätigkeiten

1.

Die Ringwadenschiffe und Langleiner dürfen nur Thunfisch und thunfischähnliche Arten befischen. Alle Beifänge anderer Fischarten (außer Thunfisch) sind der NORMA zu melden.

2.

Die Fangtätigkeiten der Schiffe der Europäischen Union erfolgen in Übereinstimmung mit den Anforderungen der von der Fischereikommission für den westlichen und mittleren Pazifik (WCPFC) erarbeiteten Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen CMM (insbesondere CMM 2008-01).

3.

Die Schleppnetzfischerei auf dem Meeresboden und die Korallenfischerei sind in der AWZ Mikronesiens verboten.

4.

Die Fischereifahrzeuge der Europäischen Union sind verpflichtet, ihr gesamtes Fanggerät zu verstauen, wenn sie sich in den inneren Gewässern eines Staates, in den Territorialgewässern oder innerhalb von einer Meile von einem Unterwasserriff befinden.

5.

Die Schiffe der Europäischen Union führen ihre Fangtätigkeit in einer Weise aus, die die traditionelle, lokale Fischerei nicht behindert, und setzen alle Schildkröten, Meeressäuger; Seevögel und Rifffische in einer Weise frei, die diesen Beifängen größtmögliche Überlebenschancen sichert.

6.

Die Schiffe der Europäischen Union, ihre Kapitäne und Betreiber führen alle Fangtätigkeiten in einer Weise durch, die gewährleistet, dass die Fangtätigkeit anderer Fischereifahrzeuge nicht gestört wird und Interferenzen mit dem Fanggerät anderer Fischereifahrzeuge ausgeschlossen sind.

KAPITEL III

ÜBERWACHUNG

ABSCHNITT 1

Fangaufzeichnungen

1.

Die Schiffskapitäne verzeichnen in ihren Fanglogbüchern alle Informationen, die in den Anlagen 2a und 2b aufgeführt sind. Ab dem 1. Januar 2010 können Schiffe mit einer Länge von über 24 Metern ihre Fang-/Logbuchdaten auf elektronischem Wege übermitteln; für Schiffe von über 12 Metern Länge wird die elektronische Übermittlung ab 2012 schrittweise eingeführt werden. Die Vertragsparteien kommen überein, die Einrichtung eines Systems von elektronischen Fangmeldungen zu fördern, bei dem die oben genannten Informationen ausschließlich elektronisch ausgetauscht werden. Die Vertragsparteien vereinbaren ferner, darauf hinzuarbeiten, dass die Logbuch-Formulare in Papierform zügig durch entsprechende elektronische Formate ersetzt werden.

2.

Tätigt ein Schiff an einem bestimmten Tag keinen Hol oder wird ein Hol getätigt, aber kein Fisch gefangen, ist der Schiffskapitän verpflichtet, dies in das Logbuch-Formular des betreffenden Tages einzutragen. An Tagen ohne Fischtätigkeit (vor Mitternacht Ortszeit des betreffenden Tages) muss das Logbuch des Schiffes ausweisen, dass keine Fangtätigkeit stattgefunden hat.

3.

Zeit und Datum der Einfahrt in bzw. Ausfahrt aus der AWZ Mikronesiens sind unverzüglich nach der Einfahrt bzw. Ausfahrt in die AWZ im Logbuch zu verzeichnen.

4.

Im Falle des versehentlichen Beifangs anderer Arten als Thunfisch verzeichnen die EU-Schiffe die Arten der gefangenen Fische sowie die Größe und Menge jeder Art nach Gewicht oder Anzahl (wie im Logbuch spezifiziert) und ob der Fang an Bord gehalten oder ins Meer zurückgeworfen wurde.

5.

Das Logbuch-Formular ist täglich in leserlicher Schrift auszufüllen und vom Kapitän des Fischereifahrzeugs zu unterzeichnen.

ABSCHNITT 2

Fangmeldungen

1.

Im Sinne dieses Anhangs ist die Dauer einer Fangreise eines EU-Schiffs wie folgt definiert:

a)

die Zeit zwischen einer Einfahrt in die AWZ Mikronesiens und der Ausfahrt aus der AWZ oder

b)

die Zeit zwischen einer Einfahrt in die AWZ Mikronesiens und einer Umladung oder

c)

die Zeit zwischen einer Einfahrt in die AWZ Mikronesiens und einer Anlandung in einem mikronesischen Hafen.

2.

Alle Fischereifahrzeuge der Europäischen Union, die im Rahmen des Abkommens in der AWZ Mikronesiens Fischfang betreiben dürfen, melden ihre Fänge dem geschäftsführenden Direktor wie folgt:

a)

Alle unterzeichneten Logbuch-Formulare werden innerhalb von fünf Tagen nach jeder Anlandung oder Umladung durch das Fischereiüberwachungszentrum des Flaggenmitgliedstaats an das Fischereiüberwachungszentrum Mikronesiens und die Europäische Kommission auf elektronischem Wege übermittelt;

b)

die Schiffskapitäne übermitteln wöchentlich einen Bericht mit den in Anlage 3 Ziffer 3 aufgeführten Informationen an den geschäftsführenden Direktor und die Europäische Kommission. Wöchentliche Positions- und Fangberichte sind bis zum Ende der Anlandung oder Umladungstätigkeit an Bord mitzuführen.

3.

Einfahrt in die ausschließliche Wirtschaftszone und Ausfahrt:

a)

Die Fischereifahrzeuge der Europäischen Union informieren den geschäftsführenden Direktor mindestens 24 Stunden vorher von ihrer Absicht, in die AWZ Mikronesiens einzufahren, und setzen ihn unverzüglich nach ihrer Ausfahrt über diese in Kenntnis. Sowie die Schiffe in die AWZ Mikronesiens einfahren, benachrichtigen sie den geschäftsführenden Direktor per Fax oder E-Mail unter Verwendung des Formblatts gemäß Anlage 3 oder über Funk.

b)

Bei der Mitteilung seiner Ausfahrt teilt jedes Schiff außerdem unter Verwendung des Formblatts gemäß Anlage 3 seine Position sowie die Mengen und Arten der an Bord befindlichen Fänge mit. Diese Mitteilungen erfolgen vorzugsweise über Fax, bei Schiffen ohne Faxgerät hingegen per E-Mail oder über Funk.

4.

Schiffe, die bei einer Fangtätigkeit angetroffen werden, ohne den geschäftsführenden Direktor informiert zu haben, werden als Schiffe ohne Fanggenehmigung betrachtet.

5.

Den Schiffen werden bei Erteilung der Fanggenehmigung auch die Fax- und Telefonnummer bzw. die E-Mail-Anschrift der mikronesischen Behörde NORMA mitgeteilt.

6.

Die EU-Schiffe stellen ihre Logbücher und Fangberichte sofort für Inspektionen durch amtliche Kontrolleure und andere von der NORMA zugelassene Personen und Einrichtungen zur Verfügung.

ABSCHNITT 3

Schiffsüberwachungssystem

1.

Für ihre Fangtätigkeit in der AWZ Mikronesiens müssen alle EU-Schiffe für die Überwachung mithilfe des regionalen Schiffsüberwachungssystems (VMS) der Forum Fisheries Agency (FFA), das derzeit in der AWZ Mikronesiens angewandt wird, ausgerüstet sein. Jedes EU-Schiff muss stets eine ordnungsgemäß installierte, gewartete und jederzeit betriebsfähige mobile Übertragungseinheit (MTU), die von der FFA zugelassen wurde, an Bord haben. Das Schiff und der Betreiber verpflichten sich, außer zum Zwecke eventuell erforderlicher Wartungs- und Reparaturmaßnahmen keine installierte MTU zu manipulieren, zu entfernen oder entfernen zu lassen. Der Betreiber und das Schiff übernehmen die Erwerbs-, Wartungs- und Betriebskosten der MTU und arbeiten bei deren Betrieb in vollem Umfang mit der NORMA zusammen.

2.

Die Parteien können unbeschadet der Bestimmungen von Nummer 1 oben alternative, mit dem Schiffsüberwachungssystem der WCPFC kompatible Schiffsüberwachungssysteme in Erwägung ziehen.

ABSCHNITT 4

Anlandung

1.

Alle Schiffe der Europäischen Union, die Fänge in mikronesischen Häfen anlanden wollen, tun dies in den zu diesem Zweck bezeichneten Häfen Mikronesiens. Eine Liste der bezeichneten Häfen Mikronesiens findet sich in Anlage 4.

2.

Die Reeder dieser Schiffe müssen dem geschäftsführenden Direktor und dem mikronesischen Flaggenmitgliedstaat mindestens 48 Stunden im Voraus die folgenden Angaben unter Verwendung des Formblattes gemäß Anlage 3 Ziffer 4 übermitteln. Erfolgt die Anlandung in einem Hafen außerhalb der AWZ Mikronesiens ergeht die Meldung (entsprechend den vorstehenden Bedingungen) an den Hafenstaat, in dem die Anlandung erfolgen wird, und an das Fischereiüberwachungszentrum des Flaggenmitgliedstaats.

3.

Die Kapitäne der EU-Schiffe, die Fänge in einem mikronesischen Hafen anlanden, gestatten die Kontrolle dieser Tätigkeiten durch die mikronesischen Inspektoren und unterstützen diese bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben. Nach Abschluss der Kontrolle wird dem Schiffskapitän eine Bescheinigung ausgehändigt.

4.

Die Schiffe der Europäischen Union entladen keinen Fisch und keine Beifänge in einem Hafen und geben auch keinen Fisch und keine Beifänge an natürliche oder juristische Personen weiter, ohne zuvor eine schriftliche Genehmigung der zuständigen Behörde des betreffenden Staates Mikronesiens und eine schriftliche Genehmigung der NORMA eingeholt zu haben.

ABSCHNITT 5

Umladung

1.

Alle Schiffe der Europäischen Union, die Fänge in mikronesischen Häfen umladen wollen, führen diese in den zu diesem Zweck bezeichneten Häfen Mikronesiens durch. Eine Liste der bezeichneten Häfen Mikronesiens findet sich in Anlage 4.

2.

Die Reeder dieser Schiffe müssen dem geschäftsführenden Direktor mindestens 48 Stunden im Voraus die folgenden Angaben übermitteln.

3.

Das Umladen gilt als das Ende einer Fangreise. Die Schiffe müssen dem geschäftsführenden Direktor folglich die Fangmeldungen aushändigen und mitteilen, ob sie beabsichtigen, den Fischfang fortzusetzen oder die AWZ Mikronesiens zu verlassen.

4.

Schiffe der Europäischen Union, die in der AWZ Mikronesiens fischen, nehmen unter keinen Umständen eine Umladung auf See vor.

5.

Alle hier nicht aufgeführten Umladevorgänge sind in der AWZ Mikronesiens verboten. Verstöße gegen diese Bestimmung werden nach Maßgabe der geltenden mikronesischen Gesetze und Verordnungen geahndet.

6.

Die Kapitäne der EU-Schiffe, die in einem mikronesischen Hafen umladen, gestatten die Kontrolle dieser Tätigkeiten durch die mikronesischen Inspektoren und unterstützen diese bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben. Nach Abschluss der Kontrolle wird dem Schiffskapitän eine Bescheinigung ausgehändigt.

7.

Die Schiffe der Europäischen Union entladen keinen Fisch und keine Beifänge in einem Hafen und geben auch keinen Fisch und keine Beifänge an natürliche oder juristische Personen weiter, ohne zuvor eine schriftliche Genehmigung der zuständigen Behörde des betreffenden Staates Mikronesiens und eine schriftliche Genehmigung der NORMA eingeholt zu haben.

KAPITEL IV

BEOBACHTER

1.

Zum Zeitpunkt der Beantragung einer Fanggenehmigung leistet jedes EU-Schiff einen Beitrag gemäß Kapitel I Abschnitt 1 Nummer 7 Buchstabe h, der speziell für das Beobachterprogramm bestimmt ist. Der Beitrag ist auf das in Kapitel 1 Abschnitt 1 Nummer 8 dieses Anhangs angegebene Konto zu zahlen.

2.

Die EU-Schiffe, die im Rahmen des Abkommens in der AWZ Mikronesiens Fischfang betreiben dürfen, nehmen unter den nachstehenden Bedingungen Beobachter an Bord:

A.

Für Ringwadenfänger:

Ringwadenfänger der Europäischen Union haben zu jeder Zeit während ihrer Fangtätigkeit in der AWZ Mikronesiens einen Beobachter an Bord, der entweder durch das Fischerei-Beobachterprogramm Mikronesiens oder das Regionale Beobachterprogramm der Fischereikommission für den westlichen und mittleren Pazifik (WCPFC) ernannt wurde.

B.

Für Langleiner:

a)

Der geschäftsführende Direktor setzt jedes Jahr ausgehend von der Anzahl der in den mikronesischen Gewässern fangberechtigten Schiffe und der Bestandslage bei den Zielbeständen dieser Schiffe den Anwendungsbereich des Programms zur Beobachtung an Bord fest. Er bestimmt entsprechend, wie viele Schiffe aus den einzelnen Fangkategorien verpflichtet werden, einen Beobachter an Bord zu nehmen.

b)

Der geschäftsführende Direktor erstellt die Liste der Fischereifahrzeuge, die gehalten sind, einen Beobachter an Bord zu nehmen, und die Liste der an Bord zu nehmenden Beobachter. Diese Listen werden ständig auf dem neuesten Stand gehalten. Sie werden sofort nach ihrer Aufstellung und anschließend alle drei Monate mit eventuellen Aktualisierungen an die Europäische Kommission weitergeleitet.

c)

Der geschäftsführende Direktor informiert die betreffenden Reeder oder ihre Vertreter bei der Erteilung der Fanggenehmigung oder spätestens fünfzehn (15) Tage vor dem voraussichtlichen Einschiffungstermin über seine Absicht, einen von ihm bestellten Beobachter an Bord zu schicken, und teilt ihnen baldmöglichst den Namen dieses Beobachters mit.

d)

Die Dauer der Anwesenheit von Beobachtern an Bord wird vom geschäftsführenden Direktor festgesetzt, übersteigt in der Regel jedoch nicht die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderliche Zeit. Der geschäftsführende Direktor informiert die Reeder oder ihre Vertreter entsprechend, wenn er ihnen den Namen des für das betreffende Schiff bestellten Beobachters mitteilt.

3.

Vorbehaltlich der Bestimmungen von Nummer 2 Buchstabe A dieses Kapitels teilen die betreffenden Reeder zehn Tage vor dem Datum der geplanten Anbordnahme zu Beginn einer Fangreise die für die Übernahme der Beobachter vorgesehenen Daten und Häfen mit.

4.

Werden Beobachter im Ausland an Bord genommen, so übernimmt der Reeder deren Reisekosten. Verlässt ein Schiff mit einem mikronesischen Beobachter an Bord die AWZ Mikronesiens, so sind alle geeigneten Maßnahmen zu treffen, damit der Beobachter möglichst unverzüglich nach Mikronesien zurückkehren kann. Die Kosten hierfür gehen zu Lasten des Reeders.

5.

Findet sich der Beobachter nicht binnen sechs (6) Stunden nach dem vereinbarten Zeitpunkt am vereinbarten Ort ein, so ist der Reeder nicht länger verpflichtet, diesen Beobachter an Bord zu nehmen.

6.

Beobachter werden an Bord wie Offiziere behandelt. Sie haben folgende Aufgaben:

a)

Sie beobachten die Fangtätigkeiten der Schiffe;

b)

sie überprüfen die Position der Schiffe beim Fischfang;

c)

sie entnehmen im Rahmen wissenschaftlicher Programme biologische Proben;

d)

sie erstellen eine Übersicht der verwendeten Fanggeräte;

e)

sie überprüfen die Logbucheinträge zu den in der AWZ Mikronesiens getätigten Fängen;

f)

sie überprüfen den prozentualen Anteil der Beifänge und nehmen eine Schätzung der zurückgeworfenen Mengen an marktfähigen Fischen, Krebstieren, Kopffüßern und Meeressäugern vor;

g)

sie übermitteln einmal wöchentlich per Funk die Fangangaben einschließlich der an Bord befindlichen Mengen an Zielarten und Beifängen.

7.

Die Kapitäne erlauben den befugten Beobachtern, an Bord ihrer für die AWZ Mikronesiens zugelassenen und dort tätigen Fischereifahrzeuge zu kommen, und treffen alle ihnen obliegenden Vorkehrungen, um Sicherheit und Wohlergehen der Beobachter bei der Ausübung ihrer Aufgaben zu gewährleisten:

a)

Der Kapitän erlaubt dem befugten Beobachter, zu wissenschaftlichen, Überwachungs- und sonstigen Zwecken an Bord zu kommen, und unterstützt ihn bei der Ausübung seiner Tätigkeit.

b)

Der Kapitän sorgt dafür, dass der befugte Beobachter uneingeschränkt alle Einrichtungen an Bord, die dieser als zur Wahrnehmung seiner Aufgaben erforderlich bestimmt, nutzen kann.

c)

Die Beobachter haben Zugang zur Brücke, zu dem an Bord befindlichen Fisch und zu den Räumen, in denen Fisch gelagert, verarbeitet, gewogen und aufbewahrt wird.

d)

Die Beobachter dürfen in angemessenen Mengen Proben nehmen und erhalten uneingeschränkt Einsicht in die Bücher des Schiffs, einschließlich des Logbuchs, der Fangberichte sowie anderer Unterlagen, die kontrolliert und kopiert werden dürfen.

e)

Die Beobachter erhalten Zugang zu allen sonstigen Informationen über die Fischerei in der AWZ.

8.

Während ihres Aufenthalts an Bord

a)

sorgen die Beobachter durch geeignete Maßnahmen dafür, dass ihre Anwesenheit an Bord den normalen Schiffsbetrieb nicht behindert;

b)

gehen die Beobachter mit den an Bord befindlichen Gegenständen und Ausrüstungen sorgfältig um und wahren die Vertraulichkeit sämtlicher Schiffsdokumente.

9.

Am Ende des Beobachtungszeitraums und im Anschluss an die Nachbesprechung erstellt der Beobachter einen Tätigkeitsbericht. Er unterzeichnet diesen Bericht in Gegenwart des Kapitäns, der seinerseits alle als notwendig erachteten Bemerkungen hinzufügen kann und der den Bericht anschließend ebenfalls unterzeichnet. Eine Kopie des Berichts wird dem Kapitän des Schiffes ausgehändigt, wenn der Beobachter von Bord geht. Der Delegation wird ebenfalls eine Kopie übermittelt.

10.

Der Reeder sorgt auf seine Kosten für Unterkunft und Verpflegung der Beobachter unter denselben Bedingungen, wie sie den Schiffsoffizieren zuteil werden.

11.

Die Vergütung und die Sozialabgaben des Beobachters gehen zulasten der NORMA, wenn das Schiff in der AWZ Mikronesiens tätig ist.

KAPITEL V

ÜBERWACHUNG UND DURCHSETZUNG

ABSCHNITT 1

Schiffskennzeichen

1.

Aus Gründen der Fischerei- und der Schiffssicherheit muss jedes Fischereifahrzeug gemäß den Standardspezifikationen der Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation der Vereinten Nationen (FAO) für die Kennzeichnung und Identifikation von Fischereifahrzeugen gekennzeichnet sein.

2.

Der Buchstabe oder die Buchstaben des Hafens oder des Distrikts, in dem das Fischereifahrzeug registriert ist, und die Nummer(n), unter der (denen) es registriert ist, sind auf beiden Seiten des Bugs so hoch wie möglich über der Wasseroberfläche in einer Kontrastfarbe zum Untergrund so aufzumalen oder anzubringen, dass sie von See und aus der Luft deutlich sichtbar sind. Der Name des Schiffs und seines Registrierhafens sind ebenfalls an Bug und Heck des Schiffes mit Farbe anzubringen.

3.

Mikronesien und die Europäische Union können, wenn dies erforderlich ist, verlangen, dass das internationale Funkrufzeichen (IRCS), die Nummer der International Maritime Organisation (IMO) oder die äußeren Registrierbuchstaben und -nummern auf dem Dach des Ruderhauses in einer Kontrastfarbe zum Untergrund so angebracht werden, dass sie von der Luft aus deutlich sichtbar sind.

a)

Die Kontrastfarben sind schwarz und weiß.

b)

Die am Schiffsrumpf aufgemalten oder angebrachten äußeren Registrierbuchstaben und -nummern dürfen nicht unleserlich oder entfernbar sein und auch nicht ausgelöscht, geändert, verdeckt oder verborgen werden.

4.

Jedes Schiff, dessen Name und Rufzeichen oder Signalbuchstaben nicht in der vorgeschriebenen Weise angegeben sind, können zwecks weiterer Untersuchungen in einen mikronesischen Hafen begleitet werden.

5.

Der Betreiber gewährleistet die laufende Überwachung der internationalen Not- und Anruffrequenz (2 182) kHz (HF) und/oder der internationalen Sicherheits- und Anruffrequenz (156,8) MHz (Kanal 16, VHF-FM) zur Erleichterung der Kommunikation mit den Fischereimanagement- sowie den Kontroll- und Überwachungsbehörden Mikronesiens.

6.

Der Betreiber trägt dafür Sorge, dass sich eine neuere und aktuelle Ausgabe des Internationalen Signalbuchs (INTERCO) an Bord befindet und jederzeit zugänglich ist.

ABSCHNITT 2

Kommunikation mit Patrouillenschiffen der Föderierten Staaten von Mikronesien

1.

Die Kommunikation zwischen den zugelassenen Fischereifahrzeugen und den mikronesischen Patrouillenschiffen erfolgt nach dem internationalen Signalbuch:

Internationales Signalbuch — Bedeutung:

L

Bringen Sie Ihr Fahrzeug sofort zum Stehen

SQ3

Stoppen Sie oder drehen Sie bei; ich werde an Bord kommen

QN

Kommen Sie an Steuerbord längsseits

QN1

Kommen Sie an Backbord längsseits

TD2

Sind Sie ein Fischereifahrzeug?

C

Ja

N

Nein

QR

Ich kann nicht längsseits kommen

QP

Ich werde längsseits kommen

2.

Die Mikronesien erstellt für die Europäische Kommission eine Liste aller Patrouillenschiffe, die zu Fischereiüberwachungszwecken eingesetzt werden. Diese Liste enthält alle Details zu diesen Schiffen, und zwar: Name, Flagge, Typ, Foto, äußere Kennzeichen, internationales Funkrufzeichen (IRCS) und Kommunikationskapazität.

3.

Patrouillenschiffe sind deutlich als im Staatsdienst stehend gekennzeichnet und als solche erkennbar.

ABSCHNITT 3

Liste der Fischereifahrzeuge

Die Europäische Kommission führt eine Liste der Fischereifahrzeuge, denen eine Fanggenehmigung gemäß den Bestimmungen des vorliegenden Protokolls ausgestellt wurde. Diese Liste wird den für die Fischereiüberwachung zuständigen mikronesischen Behörden nach ihrer Aufstellung und nach jeder Aktualisierung übermittelt.

ABSCHNITT 4

Geltende Gesetze und Verordnungen

Die Schiffe und ihre Betreiber sind verpflichtet, die Bestimmungen dieses Anhangs sowie die Gesetze und Rechtsverordnungen Mikronesiens sowie der einzelnen Staaten Mikronesiens streng einzuhalten. Dies gilt auch für die internationalen Verträge, Konventionen und Fischereiabkommen, zu deren Parteien Mikronesien und die Europäische Union gehören. Die Nichteinhaltung der Bestimmungen dieses Anhangs und/oder der Gesetze und Rechtsverordnungen Mikronesiens sowie der einzelnen Staaten Mikronesiens wird mit Geldstrafen in beträchtlicher Höhe und anderen zivil- und strafrechtlichen Maßnahmen geahndet.

ABSCHNITT 5

Kontrollverfahren

1.

Die Kapitäne der EU-Schiffe, die in der AWZ Mikronesiens Fischfang betreiben, gestatten jedem mit der Kontrolle und der Überwachung der Fischereitätigkeiten beauftragten Beamten Mikronesiens zu jedem Zeitpunkt, während sich das Schiff in der AWZ Mikronesiens oder den Hoheitsgewässern oder den inneren Gewässern eines Staates der Föderierten Staaten von Mikronesien befindet, an Bord zu kommen und unterstützen ihn bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben.

2.

Um sicherere Inspektionsverfahren zu ermöglichen, sollte das Anbordgehen nur nach vorheriger Übermittlung einer Meldung an das betreffende Schiff unter Angabe der Identität des Inspektionsschiffs und des Namens des Kontrolleurs erfolgen.

3.

Die Kontrolleure erhalten uneingeschränkt Einsicht in die Bücher des Schiffes, einschließlich des Logbuchs, der Fangberichte sowie anderer Unterlagen und Datenträger. Die Kapitäne der EU-Schiffe erlauben den amtlichen Kontrolleuren, von der NORMA ausgestellte Genehmigungen oder andere gemäß dem Abkommen erforderliche Unterlagen mit Anmerkungen zu versehen.

4.

Der Kapitän befolgt unverzüglich alle angemessenen Weisungen der Kontrolleure und ermöglicht ein sicheres Anbordkommen sowie die Inspektion des Fischereifahrzeugs, der Fanggeräte, Ausrüstung, Bücher, Fische und Fischereierzeugnisse.

5.

Der Kapitän und die Besatzungsmitglieder des Schiffes unterlassen jede Art von Aggression, Behinderung, Widerstand, Verzögerung, Verweigerung des Anbordkommens, Einschüchterung oder Beeinträchtigung der amtlichen Kontrolleure bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben.

6.

Die Anwesenheit dieser Beamten an Bord darf die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderliche Zeit nicht überschreiten.

7.

Bei Nichteinhaltung der Bestimmungen dieses Kapitels behalten sich die Föderierten Staaten von Mikronesien das Recht vor, die Fanggenehmigung des betreffenden Schiffes bis zur Erfüllung der Förmlichkeit auszusetzen und die in den geltenden Gesetzen und Rechtsverordnungen Mikronesiens vorgesehene Strafe zu verhängen. Die Europäische Kommission wird hiervon unterrichtet.

8.

Nach Abschluss der Kontrolle wird dem Schiffskapitän eine Bescheinigung ausgehändigt.

9.

Mikronesien trägt dafür Sorge, dass alle an den im Rahmen dieses Abkommens vorgesehenen Inspektionen von Fischereifahrzeugen beteiligten Mitarbeiter über die Kenntnisse und Fertigkeiten verfügen, die für die Durchführung einer Fischereikontrolle erforderlich sind, und mit der in Frage stehenden Fangtätigkeit vertraut sind. Während der Kontrollen an Bord der durch dieses Abkommen erfassten Fischereifahrzeuge stellt Mikronesien sicher, dass die Besatzungsmannschaft, das Schiff und seine Fracht unter vollständiger Einhaltung der internationalen Bestimmungen der WCPFC Boarding and Inspection Procedures behandelt werden.

ABSCHNITT 6

Arrest

1.   Arrest von Fischereifahrzeugen:

a)

Der geschäftsführende Direktor informiert die Delegation innerhalb von 24 Stunden über jeden Arrest eines Fischereifahrzeugs der Europäischen Union in der AWZ Mikronesien und alle über dieses Fischereifahrzeug verhängten Strafen.

b)

Gleichzeitig ist der Delegation ein kurzer Bericht über die Umstände und Gründe des Arrests zu übermitteln.

2.   Arrestprotokoll:

a)

Nach Aufnahme des Tatbestands in das Protokoll, das vom zuständigen Inspektor erstellt wird, muss der Kapitän des Schiffes dieses Dokument unterzeichnen.

b)

Diese Unterschrift präjudiziert nicht die Rechte und die Mittel der Verteidigung, die der Kapitän gegen den ihm zur Last gelegten Verstoß geltend machen kann.

c)

Der Kapitän muss sein Schiff in einen vom Inspektor bezeichneten Hafen bringen. Bei einem geringfügigeren Verstoß kann der geschäftsführende Direktor dem mit Arrest belegten Schiff die Fortsetzung seiner Fangtätigkeiten gestatten.

3.   Konzertierungssitzung im Falle eines Arrests:

a)

Bevor etwaige Maßnahmen gegenüber dem Schiffskapitän oder der Besatzung oder hinsichtlich der Ladung und Ausrüstung des Schiffes ergriffen werden, ausgenommen Maßnahmen zur Sicherung von Beweisen für den mutmaßlichen Verstoß, findet binnen eines Arbeitstags nach Eingang der oben genannten Informationen zwischen der Delegation und dem geschäftsführenden Direktor eine Konzertierungssitzung statt, an der auch ein Vertreter des betreffenden Flaggenmitgliedstaats teilnehmen kann.

b)

Im Laufe dieser Konzertierung tauschen die Parteien untereinander sämtliche Dokumente und Angaben aus, die dazu beitragen können, den Sachverhalt zu klären. Der Reeder oder sein Stellvertreter wird über das Ergebnis dieser Konzertierung sowie über alle aufgrund der Aufbringung getroffenen Maßnahmen informiert.

4.   Abschluss des Arrests:

a)

Vor der Einleitung gerichtlicher Schritte wird versucht, den mutmaßlichen Verstoß im Wege eines Vergleichs zu regeln. Dieses Verfahren ist innerhalb von vier (4) Arbeitstagen nach dem Arrest abzuschließen.

b)

Im Falle eines Vergleichs wird die Höhe des Bußgeldes nach den mikronesischen Gesetzen und Verordnungen festgesetzt.

c)

Konnte der Fall nicht durch einen Vergleich beigelegt werden und kommt es zur Klage bei einer zuständigen gerichtlichen Instanz, so überweist der Reeder auf das in Kapitel 1 Abschnitt 1 Nummer 8 dieses Anhangs angegebene Konto eine Sicherheit, deren Höhe unter Berücksichtigung der Kosten des Arrests sowie der Geldstrafen und Entschädigungen, die von den Verantwortlichen zu leisten sind, festgesetzt wird.

d)

Die Bankkaution kann vor Abschluss des Gerichtsverfahrens nicht aufgehoben werden. Sie wird im Falle der Beendigung des Verfahrens ohne Verurteilung freigegeben. Ebenso wird bei einer Verurteilung mit Verhängen einer Geldstrafe, die niedriger ausfällt als die hinterlegte Kaution, der Restbetrag von der für das Verfahren zuständigen gerichtlichen Instanz freigegeben.

e)

Das Schiff wird freigegeben und der Besatzung wird gestattet, den Hafen zu verlassen,

1.

sobald den Verpflichtungen im Rahmen des außergerichtlichen Verfahrens nachgekommen wurde oder

2.

wenn bis zum Abschluss des Gerichtsverfahrens eine Bankkaution gemäß Nummer 4 Buchstabe c hinterlegt und von der zuständigen gerichtlichen Instanz akzeptiert wurde.

KAPITEL VI

VERANTWORTUNG FÜR DIE UMWELT

1.

Die Schiffe der Europäischen Union erkennen an, dass die empfindliche Meeresumwelt der Lagunen und Atolle Mikronesiens erhalten werden muss und verpflichten sich, keine Stoffe abzulassen, die die Qualität der Meeresressourcen beeinträchtigen könnten.

2.

Findet während einer Fangreise in der AWZ Mikronesiens auf See eine Betankung oder ein Austausch sonstiger Erzeugnisse statt, die in den Gefahrgutvorschriften für die internationale Seeschifffahrt (International Maritime Dangerous Goods Code — IMDG-Code) aufgeführt sind, wird dies von den EU-Schiffen unter Verwendung des Formblatts gemäß Anlage 3 Ziffer 5 gemeldet.

KAPITEL VII

ANHEUERUNG VON SEELEUTEN

1.

Jedes EU-Schiff, das nach Maßgabe des Abkommens Fischfang betreibt, verpflichtet sich, wenigstens einen (1) Staatsangehörigen Mikronesiens als Besatzungsmitglied anzuheuern.

2.

Die Reeder können die auf ihren Fischereifahrzeugen anzuheuernden Seeleute unter denjenigen, die auf einer vom geschäftsführenden Direktor übermittelten Liste stehen, frei auswählen.

3.

Der Reeder oder sein Vertreter teilt dem geschäftsführenden Direktor die Namen der an Bord des betreffenden Fischereifahrzeugs angeheuerten mikronesischen Seeleute unter Angabe ihrer Dienststellung mit.

4.

Die Erklärung der Internationalen Arbeitsorganisation (IAO) zu den grundlegenden Prinzipien und Rechten bei der Arbeit gilt uneingeschränkt für die auf Schiffen der Europäischen Union tätigen Seeleute. Bei den Rechten handelt es sich insbesondere um die Versammlungsfreiheit sowie um die tatsächliche Anerkennung des Rechts der Arbeitnehmer auf Tarifverhandlungen und auf die Beseitigung von Diskriminierungen in Beschäftigung und Beruf.

5.

Die Heuerverträge der mikronesischen Seeleute, von denen alle Unterzeichner eine Kopie erhalten, werden zwischen den Vertretern der Reedereien und den Seeleuten und/oder ihren Gewerkschaften bzw. Vertretern im Einvernehmen mit dem geschäftsführenden Direktor ausgehandelt. Durch diese Verträge sind die Seeleute an das auf sie anwendbare Sozialversicherungssystem angeschlossen (also u. a. lebens-, kranken- und unfallversichert).

6.

Die Heuer der mikronesischen Seeleute geht zulasten der Reeder. Sie ist vor Ausstellung der Fanggenehmigungen von den Reedern oder ihren Vertretern und dem geschäftsführenden Direktor einvernehmlich festzusetzen. Die Entlohnung der mikronesischen Seeleute darf jedoch nicht schlechter sein als die mikronesischer Schiffsbesatzungen und sie darf auf keinen Fall unter den IAO-Normen liegen.

7.

Die von den Fischereifahrzeugen der Europäischen Union angeheuerten Seeleute müssen sich einen Tag vor dem vorgeschlagenen Zeitpunkt für die Einschiffung beim Kapitän des bezeichneten Schiffes melden. Erscheint der Seemann nicht zum vorgesehenen Zeitpunkt zur Einschiffung, so ist der Reeder von der Verpflichtung zur Anheuerung dieses Seemanns befreit.

KAPITEL VIII

HAFTUNG DES BETREIBERS

1.

Der Betreiber sorgt dafür, dass seine Schiffe seetüchtig sind und für alle Passagiere und Besatzungsmitglieder ausreichende Lebensrettungs- und Überlebensausrüstungen an Bord haben.

2.

Zum Schutz der Föderierten Staaten von Mikronesien, der einzelnen Staaten, ihrer Bürger und ihrer Einwohner sorgt der Betreiber dafür, dass sein Schiff für das gesamte Hoheitsgebiet Mikronesiens einschließlich der Gebiete in den Lagunen und Atollen, der Hoheitsgewässer, der Unterwasserriffe und der AWZ über einen angemessenen, vollständigen Versicherungsschutz bei einer von der NORMA für die AWZ Mikronesiens akzeptierten Versicherungsgesellschaft verfügt, was durch den Versicherungsnachweis gemäß Kapitel 1 Abschnitt 1 Nummer 7 Buchstabe f dieses Anhangs nachzuweisen ist.

3.

Ist ein EU-Schiff in der AWZ Mikronesiens (einschließlich der inneren Gewässer und der Hoheitsgewässer) an einem Unfall oder Zwischenfall auf See beteiligt, der Schäden jeglicher Art für die Umwelt, Eigentum oder Personen nach sich zieht, informieren das Schiff und der Betreiber unverzüglich die NORMA und den mikronesischen Minister für Verkehr, Kommunikation und Infrastruktur.

Anlagen

1.

Formulare für die Beantragung einer Fanggenehmigung

a)

Antrag auf Registrierung und Fangerlaubnis

b)

Antrag auf Verlängerung der Fangerlaubnis

2.

Fangmeldungsformblätter

a)

Ringwaden-Logbuchformular

b)

Langleiner-Logbuchformular

3.

Meldevorschriften

4.

Liste der bezeichneten Häfen Mikronesiens.

Anlage 1a

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Anlage 1b

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Anlage 2a

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Anlage 2b

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Anlage 3

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Anlage 4

BEZEICHNETE HÄFEN

1.

Tomil Harbor im Staat Yap

2.

Weno Anchorage im Staat Chuuk

3.

Mesenieng Harbour im Staat Pohnpei

4.

Okat Harbour im Staat Kosrae.