12.11.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 294/1


BESCHLUSS 2010/686/GASP DES RATES

vom 13. September 2010

über die Unterzeichnung und den Abschluss des Abkommens zwischen der Europäischen Union und der Islamischen Republik Afghanistan über die Rechtsstellung der Polizeimission der Europäischen Union in Afghanistan (EUPOL AFGHANISTAN)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 37, und auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 218 Absatz 5 und Absatz 6 Unterabsatz 1,

auf Vorschlag des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik (nachstehend „Hoher Vertreter“ genannt),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Verhandlungen über ein Abkommen zwischen der Europäischen Union und der Islamischen Republik Afghanistan über die Rechtsstellung der Polizeimission der Europäischen Union in Afghanistan (EUPOL AFGHANISTAN) (im Folgenden: „das Abkommen“) wurden unter der Aufsicht des Hohen Vertreters abgeschlossen.

(2)

Das Abkommen sollte genehmigt werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Das Abkommen zwischen der Europäischen Union und der Islamischen Republik Afghanistan über die Rechtsstellung der Polizeimission der Europäischen Union in Afghanistan wird im Namen der Union genehmigt.

Der Wortlaut des Abkommens ist diesem Beschluss beigefügt.

Artikel 2

Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person(en) zu bestellen, die befugt ist (sind), das Abkommen rechtsverbindlich für die Union zu unterzeichnen.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Luxemburg am 13. September 2010.

Im Namen des Rates

Der Präsident

S. VANACKERE


ÜBERSETZUNG

ABKOMMEN

zwischen der Europäischen Union und der Islamischen Republik Afghanistan über die Rechtsstellung der Polizeimission der Europäischen Union in Afghanistan (EUPOL AFGHANISTAN)

DIE EUROPÄISCHE UNION, nachstehend „EU“ genannt,

einerseits und

DIE ISLAMISCHE REPUBLIK AFGHANISTAN, nachstehend „Aufnahmestaat“ genannt,

andererseits

beide nachstehend „Vertragsparteien“ genannt —

IN ANBETRACHT

des Schreibens des Außenministers der Islamischen Republik Afghanistan, Rangin Dadfar Spanta, vom 16. Mai 2007, in dem die EU ersucht wird, eine Polizeimission in Afghanistan einzurichten;

der vom Rat am 30. Mai 2007 angenommenen Gemeinsamen Aktion 2007/369/GASP über die Einrichtung einer Polizeimission der Europäischen Union in Afghanistan (EUPOL AFGHANISTAN),

des Erwägungsgrunds 9 der genannten Gemeinsamen Aktion, in dem ausgeführt wird, dass sich EUPOL AFGHANISTAN in den weiteren Kontext der internationalen Bemühungen um Unterstützung der Regierung Afghanistans einordnen wird, damit diese die Verantwortung für die Stärkung der Rechtsstaatlichkeit übernehmen und vor allem ihre Kapazität in den Bereichen der Zivilpolizei und der Strafverfolgung verbessern kann;

des vom Rat am 18. Mai 2010 angenommenen Beschlusses 2010/279/GASP über die Verlängerung der Polizeimission der Europäischen Union in Afghanistan (EUPOL AFGHANISTAN);

des Artikels 3 Absatz 2 des genannten Beschlusses, wonach EUPOL AFGHANISTAN eine Mission ohne Exekutivbefugnisse ist, die ihre Aufgaben unter anderem durch Beobachtung, Anleitung, Beratung und Ausbildung erfüllt;

des Artikels 8 Absatz 1 des genannten Beschlusses, wonach der Status des Personals von EUPOL AFGHANISTAN in Afghanistan, einschließlich etwaiger Vorrechte, Immunitäten und weiterer Garantien, die zur Erfüllung der Aufgaben und zum reibungslosen Funktionieren von EUPOL AFGHANISTAN erforderlich sind, in einem Abkommen festgelegt wird, das gemäß Artikel 37 des Vertrags über die Europäische Union zu schließen ist;

dessen, dass dieses Abkommen die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien aufgrund internationaler Übereinkommen und anderer Übereinkünfte zur Errichtung internationaler Gerichtshöfe, einschließlich des Römischen Statuts des Internationalen Strafgerichtshofs, unberührt lässt —

SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN:

Artikel 1

Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen

(1)   Die Bestimmungen dieses Abkommens finden auf die Polizeimission der Europäischen Union in der Islamischen Republik Afghanistan und deren Personal Anwendung.

(2)   Die Bestimmungen dieses Abkommens finden nur im Hoheitsgebiet des Aufnahmestaats Anwendung.

(3)   Im Sinne dieses Abkommens bezeichnet der Ausdruck

a)

„EUPOL AFGHANISTAN“ die Polizeimission der EU in Afghanistan, die vom Rat der Europäischen Union mit der Gemeinsamen Aktion 2007/369/GASP vom 30. Mai 2007 eingerichtet wurde, einschließlich ihrer Komponenten, ihrer Einsatzkräfte, ihrer Einheiten, ihres Hauptquartiers und ihres Personals, welche im Hoheitsgebiet des Aufnahmestaats eingesetzt und der EUPOL AFGHANISTAN zugewiesen sind;

b)

„Missionsleiter“ den vom Rat der Europäischen Union ernannten Leiter der EUPOL AFGHANISTAN;

c)

„Personal der EUPOL AFGHANISTAN“ den Missionsleiter, das abgeordnete Personal von EU-Mitgliedstaaten und EU-Organen sowie von Nichtmitgliedstaaten der EU, die von der EU eingeladen wurden, sich an der EUPOL AFGHANISTAN zu beteiligen, das internationale Personal, das von der EUPOL AFGHANISTAN auf Vertragsbasis eingestellt wurde, sowie sonstiges internationales Personal, das vorübergehend zur EUPOL AFGHANISTAN abgestellt wird, um zusätzliche Expertise in die Vorbereitung, Unterstützung und Durchführung der Mission einzubringen, und das im Auftrag eines Entsendestaats oder eines EU-Organs im Rahmen der Mission tätige internationale Personal. Für alle Angehörigen des Personals der EUPOL AFGHANISTAN gelten sämtliche in diesem Abkommen niedergelegten Vorrechte und Immunitäten, auch wenn ihnen von dem Staat, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzen, normale Pässe ausgestellt werden. Kommerzielle Vertragspartner und örtliches Personal sind vom Personal der EUPOL AFGHANISTAN ausgenommen.

d)

„Hauptquartier“ das zentrale Hauptquartier der EUPOL AFGHANISTAN in Kabul;

e)

„Entsendestaat“ einen Mitgliedstaat der EU oder einen Nichtmitgliedstaat der EU, der Personal zur EUPOL AFGHANISTAN abgeordnet hat;

f)

„Einrichtungen“ alle Gebäude, Anlagen und Grundstücke, die für die Durchführung der Maßnahmen der EUPOL AFGHANISTAN und für die Unterbringung des Personals der EUPOL AFGHANISTAN im Einklang mit den Rechts- und Verwaltungsvorschriften des Aufnahmestaats erforderlich sind;

g)

„örtliches Personal“ das Personal, das die Staatsangehörigkeit des Aufnahmestaats besitzt oder dort seinen ständigen Aufenthalt hat;

h)

„amtlicher Schriftverkehr“ den gesamten Schriftverkehr im Zusammenhang mit der EUPOL Afghanistan und ihren Aufgaben;

i)

„diplomatische Grundsätze“ die im Wiener Übereinkommen vom 18. April 1961 über diplomatische Beziehungen niedergelegten einschlägigen Grundsätze, an die sich beide Vertragsparteien im Einklang mit den Bestimmungen dieses Abkommens jeweils zu halten haben;

j)

„Aufnahmestaat“ die Islamische Republik Afghanistan.

Artikel 2

Allgemeine Bestimmungen

(1)   Die EUPOL AFGHANISTAN und das Personal der EUPOL AFGHANISTAN beachten die Rechts- und Verwaltungsvorschriften des Aufnahmestaats und halten diese ein, und sie enthalten sich jeder Handlung oder Maßnahme, die mit den Zielen der EUPOL AFGHANISTAN nicht vereinbar ist.

(2)   Die EUPOL AFGHANISTAN ist bei der Ausführung ihrer Aufgaben nach diesem Abkommen unabhängig. Der Aufnahmestaat respektiert den einheitlichen und internationalen Charakter der EUPOL AFGHANISTAN.

(3)   Der Missionsleiter informiert die Regierung des Aufnahmestaats regelmäßig über die Stärke des im Hoheitsgebiet des Aufnahmestaats ständig stationierten Personals der EUPOL AFGHANISTAN.

Artikel 3

Identifizierung

(1)   Das Personal der EUPOL AFGHANISTAN erhält eine ID-Karte der EUPOL AFGHANISTAN, mit der es sich ausweist und die es ständig mitzuführen hat. Die für Sicherheits-, Steuer-, Einwanderungs- und Zollangelegenheiten zuständigen Behörden des Aufnahmestaats erhalten ein Muster einer ID-Karte der EUPOL AFGHANISTAN.

(2)   Die EUPOL AFGHANISTAN darf an ihrem Hauptquartier und anderswo auf Beschluss des Missionsleiters und mit Zustimmung des Aufnahmestaats die Flagge der Europäischen Union allein oder zusammen mit der Flagge des Aufnahmestaats führen, sofern die jeweilige Sicherheitslage an Ort und Stelle dies zulässt. Die Landesflaggen oder Hoheitszeichen der an der EUPOL AFGHANISTAN beteiligten nationalen Kontingente dürfen auf Beschluss des Missionsleiters an den Einrichtungen, Fahrzeugen und anderen Transportmitteln sowie Uniformen der EUPOL AFGHANISTAN geführt werden.

Artikel 4

Überschreiten der Grenzen und Bewegungen im Hoheitsgebiet des Aufnahmestaats

(1)   Personal, Mittel, Fahrzeuge und andere zivile Transportmittel der EUPOL AFGHANISTAN überschreiten die Grenze des Aufnahmestaats an den offiziellen Grenzübergangsstellen und über die internationalen Luftkorridore.

(2)   Der Aufnahmestaat erleichtert dem Personal, den Mitteln, den Fahrzeugen und anderen zivilen Transportmitteln der EUPOL AFGHANISTAN den Eintritt in sein Hoheitsgebiet sowie das Verlassen seines Hoheitsgebiets. Mit Ausnahme von Passkontrollen bei der Einreise in das Hoheitsgebiet des Aufnahmestaats sowie beim Verlassen dieses Hoheitsgebiets unterliegt das Personal der EUPOL AFGHANISTAN, das im Besitz einer ID-Karte der EUPOL AFGHANISTAN oder einer vorläufigen Bescheinigung über die Teilnahme an der EUPOL AFGHANISTAN ist, im Hoheitsgebiet des Aufnahmestaats keinen Passvorschriften, Vorschriften über Zollkontrollen und -verfahren, Visum- oder Einwanderungsvorschriften und keinerlei Einwanderungskontrollen.

(3)   Die Mitglieder des Personals der EUPOL AFGHANISTAN, die ein Visum beantragen, unterliegen nicht den Vorschriften des Aufnahmestaats über die Registrierung und Kontrolle von Ausländern, erwerben jedoch keinerlei Recht auf ständigen Aufenthalt oder ständigen Wohnsitz im Hoheitsgebiet des Aufnahmestaats. Zu diesem Zweck trifft das Außenministerium Afghanistans dem Recht entsprechende Maßnahmen.

(4)   Die Mittel, Fahrzeuge und anderen zivilen Transportmittel der EUPOL AFGHANISTAN, die zur Unterstützung der EUPOL AFGHANISTAN in das Hoheitsgebiet des Aufnahmestaats verbracht oder durch dieses Gebiet befördert werden oder es verlassen, sind von allen Kontrollen sowie von der Pflicht zur Vorlage von Bestandsverzeichnissen oder sonstigen Zollunterlagen befreit. EUPOL AFGHANISTAN übermittelt den zuständigen Behörden des Aufnahmestaats ein Verzeichnis dieser Mittel, Fahrzeuge und anderen zivilen Transportmittel.

(5)   Fahrzeuge und andere zivile Transportmittel, die zur Unterstützung der EUPOL AFGHANISTAN eingesetzt werden, unterliegen nicht den örtlichen Zulassungs- und Registrierungsvorschriften. Die einschlägigen internationalen Standards und Vorschriften bleiben anwendbar. Auf Ersuchen des Missionsleiters stattet der Aufnahmestaat alle Fahrzeuge der EUPOL AFGHANISTAN gebührenfrei mit diplomatischen Kennzeichen aus. Bei Bedarf werden ergänzende Vereinbarungen im Sinne des Artikels 19 geschlossen.

(6)   Das Personal der EUPOL AFGHANISTAN darf innerhalb des Hoheitsgebiets des Aufnahmestaats Fahrzeuge, Schiffe und Fähren, Flugzeuge und andere zivile Transportmittel führen, sofern die betreffenden Personen im Besitz eines gültigen nationalen oder internationalen Führerscheins, Kapitänspatents oder Pilotenscheins sind. Der Aufnahmestaat betrachtet die Führerscheine und Fahrerlaubnisse des Personals der EUPOL AFGHANISTAN als gültig, ohne Steuern oder Gebühren zu erheben.

(7)   Das Personal der EUPOL AFGHANISTAN sowie ihre Fahrzeuge und anderen zivilen Transportmittel, Ausrüstungen und Lieferungen genießen im gesamten Hoheitsgebiet des Aufnahmestaats, einschließlich seines Luftraums, uneingeschränkte Bewegungsfreiheit, wobei der vom Missionsleiter und den jeweiligen Behörden des Aufnahmestaats gemeinsam vorgenommenen Bewertung der Sicherheitslage Rechnung getragen wird. Soweit notwendig, können ergänzende Vereinbarungen im Sinne von Artikel 19 geschlossen werden.

(8)   Für Reisen in amtlicher Eigenschaft dürfen das Personal der EUPOL AFGHANISTAN und das von der EUPOL AFGHANISTAN örtlich eingestellte Personal Straßen, Brücken, Schiffe und Fähren sowie Flughäfen ohne Entrichtung von Zöllen, Gebühren, Mauten, Steuern oder anderen Abgaben nutzen. Bei Auslandsreisen sind die Regeln des internationalen Rechts zu beachten. Die EUPOL AFGHANISTAN und ihr Personal sind nicht von der Entrichtung angemessener Abgaben für Dienstleistungen befreit, die sie auf ihr Ersuchen hin zu denselben Bedingungen erhalten, wie sie für Dienstleistungen für Staatsangehörige des Aufnahmestaats gelten.

Artikel 5

Vorrechte und Immunitäten, die der EUPOL AFGHANISTAN vom Aufnahmestaat gewährt werden

(1)   Die Einrichtungen der EUPOL AFGHANISTAN sind unverletzlich. Die Bediensteten des Aufnahmestaats dürfen sie nur mit Zustimmung des Missionsleiters betreten.

(2)   Die Einrichtungen der EUPOL AFGHANISTAN, ihre Ausstattung und die sonstigen darin befindlichen Gegenstände sowie ihre zugelassenen Transportmittel genießen im Einklang mit den diplomatischen Grundsätzen Immunität von jeder Durchsuchung, Beschlagnahme, Pfändung oder Vollstreckung.

(3)   Die EUPOL AFGHANISTAN, ihre Vermögensgegenstände und Mittel genießen Immunität von jeder Form der Gerichtsbarkeit, gleichviel wo und in wessen Besitz sie sich befinden.

(4)   Die Unverletzlichkeit der Archive und Unterlagen der EUPOL AFGHANISTAN gilt im Einklang mit den diplomatischen Grundsätzen ohne zeitliche und örtliche Einschränkung. Die EUPOL AFGHANISTAN unterrichtet die Behörden des Aufnahmestaats förmlich über den Standort dieser Archive und Unterlagen.

(5)   Der amtliche Schriftverkehr der EUPOL AFGHANISTAN ist unverletzlich.

(6)   Die EUPOL AFGHANISTAN sowie ihre Zulieferer und Vertragspartner sind von allen nationalen, regionalen und kommunalen Gebühren, Steuern und ähnlichen Abgaben in Bezug auf erworbene oder eingeführte Güter oder in Anspruch genommene Dienstleistungen sowie Einrichtungen befreit, die von der EUPOL AFGHANISTAN für die Zwecke der EUPOL AFGHANISTAN genutzt werden. Die EUPOL AFGHANISTAN ist im Einklang mit den diplomatischen Grundsätzen nicht befreit von Gebühren, Steuern oder Abgaben, die als Vergütung für erbrachte Dienstleistungen erhoben werden.

(7)   Im Einklang mit den diplomatischen Grundsätzen gestattet der Aufnahmestaat die Einfuhr der für die EUPOL AFGHANISTAN bestimmten legalen Gegenstände und befreit sie von allen Zöllen, Gebühren, Mauten, Steuern und ähnlichen Abgaben, mit Ausnahme von Gebühren für Lagerung, Transport und sonstige Dienstleistungen.

Artikel 6

Vorrechte und Immunitäten, die dem Personal der EUPOL AFGHANISTAN vom Aufnahmestaat gewährt werden

(1)   Im Einklang mit den diplomatischen Grundsätzen unterliegt das Personal der EUPOL AFGHANISTAN keiner Festnahme oder Haft irgendwelcher Art.

(2)   Die Dokumente, der Schriftverkehr und — außer im Falle von Vollstreckungsmaßnahmen, die nach Absatz 7 zulässig sind — das Vermögen des Personals der EUPOL AFGHANISTAN sind unverletzlich.

(3)   Der Aufnahmestaat stellt nach Maßgabe seiner geltenden Gesetze und Rechtsvorschriften gebührenfrei Diplomatenausweise für das Personal der EUPOL AFGHANISTAN bereit.

(4)   Das Personal der EUPOL AFGHANISTAN genießt unter jeglichen Umständen Immunität von der Strafgerichtsbarkeit des Aufnahmestaats. Der Entsendestaat oder das betroffene EU-Organ können auf die dem Personal der EUPOL AFGHANISTAN gewährte Immunität von der Strafgerichtsbarkeit verzichten. Ein solcher Verzicht muss stets ausdrücklich erklärt werden.

(5)   Die Mitglieder des Personals der EUPOL AFGHANISTAN genießen Immunität von der Zivil- und Verwaltungsgerichtsbarkeit des Aufnahmestaats in Bezug auf ihre mündlichen oder schriftlichen Äußerungen und alle in Ausübung ihres Amtes vorgenommenen Handlungen. Wird ein Zivilverfahren gegen Mitglieder des Personals der EUPOL AFGHANISTAN vor einem Gericht des Aufnahmestaats angestrengt, so sind der Missionsleiter und die zuständige Stelle des Entsendestaats oder des EU-Organs unverzüglich zu benachrichtigen. Vor Einleitung des Verfahrens vor dem Gericht stellen der Missionsleiter und die zuständige Stelle des Entsendestaats oder des EU-Organs gegenüber dem Gericht fest, ob die betreffende Handlung von Mitgliedern des Personals der EUPOL AFGHANISTAN in Ausübung ihres Amtes vorgenommen wurde. Wurde die Handlung in Ausübung des Amtes vorgenommen, so wird das Zivilverfahren nicht eingeleitet und findet Artikel 16 Anwendung. Wurde die Handlung nicht in Ausübung des Amtes vorgenommen, kann das Verfahren fortgesetzt werden. Die Feststellung des Missionsleiters und der zuständigen Stelle des Entsendestaats oder des EU-Organs ist für die Gerichtsbarkeit des Aufnahmestaats bindend und kann vom Aufnahmestaat nicht angefochten werden. Strengt ein Mitglied des Personals der EUPOL AFGHANISTAN ein Gerichtsverfahren an, so kann es sich in Bezug auf eine Widerklage, die mit der Hauptklage in direktem Zusammenhang steht, nicht auf die Immunität von der Gerichtsbarkeit berufen.

(6)   Die Mitglieder des Personals der EUPOL AFGHANISTAN sind nicht verpflichtet, als Zeugen auszusagen.

(7)   Gegen die Mitglieder des Personals der EUPOL AFGHANISTAN dürfen nur dann Vollstreckungsmaßnahmen getroffen werden, wenn ein Zivilverfahren, das nicht im Zusammenhang mit ihrem offiziellen Auftrag steht, gegen sie eingeleitet wird. Das Vermögen der Mitglieder des Personals der EUPOL AFGHANISTAN, in Bezug auf das der Missionsleiter feststellt, dass es für die Ausübung ihres Amtes notwendig ist, darf nicht beschlagnahmt werden, um die Ansprüche aus einem Urteil, einer Entscheidung oder einer Anordnung zu befriedigen. In Zivilverfahren dürfen Mitglieder des Personals der EUPOL AFGHANISTAN keinen Einschränkungen ihrer persönlichen Freiheit oder anderen Zwangsmaßnahmen unterworfen werden.

(8)   Die Immunität der Mitglieder des Personals der EUPOL AFGHANISTAN von der Gerichtsbarkeit des Aufnahmestaats befreit diese nicht von der Gerichtsbarkeit des jeweiligen Entsendestaats.

(9)   Die Mitglieder des Personals der EUPOL AFGHANISTAN sind im Einklang mit den diplomatischen Grundsätzen in Bezug auf ihre für die EUPOL AFGHANISTAN erbrachten Dienste von den im Aufnahmestaat geltenden Vorschriften über soziale Sicherheit befreit.

(10)   Die Mitglieder des Personals der EUPOL AFGHANISTAN sind im Aufnahmestaat von jeder Form der Besteuerung der Gehälter und Bezüge, die sie von der EUPOL AFGHANISTAN oder den Entsendestaaten erhalten, sowie der Einkünfte, die sie aus Quellen außerhalb des Aufnahmestaats beziehen, befreit. Das örtliche Personal ist nicht von den bestehenden Vorschriften befreit.

(11)   Nach Maßgabe der Gesetze und Vorschriften, die er gegebenenfalls erlässt, gestattet der Aufnahmestaat die Einfuhr von Gegenständen für den persönlichen Gebrauch des Personals der EUPOL AFGHANISTAN und befreit sie von allen Zöllen, Steuern und ähnlichen Abgaben mit Ausnahme von Gebühren für Lagerung, Transport und ähnliche Dienstleistungen. Der Aufnahmestaat gestattet auch die Ausfuhr solcher Gegenstände. Für die auf dem einheimischen Markt erworbenen Güter und Dienstleistungen ist das Personal der EUPOL AFGHANISTAN von der Mehrwertsteuer und anderen Steuern nach den Rechtsvorschriften des Aufnahmestaats befreit.

(12)   Das persönliche Gepäck des Personals der EUPOL AFGHANISTAN unterliegt keiner Kontrolle, sofern nicht triftige Gründe für die Annahme vorliegen, dass es Gegenstände enthält, die nicht für den persönlichen Gebrauch des Personals der EUPOL AFGHANISTAN bestimmt sind, oder deren Ein- oder Ausfuhr nach dem Recht des Aufnahmestaats verboten oder durch dessen Quarantänevorschriften geregelt ist. Die Kontrolle dieses persönlichen Gepäcks darf nur in Anwesenheit von Vertretern der zuständigen Institutionen des Aufnahmestaats und des betreffenden Mitglieds des Personals der EUPOL AFGHANISTAN oder — in dessen Namen — eines ermächtigten Vertreters der EUPOL AFGHANISTAN stattfinden.

Artikel 7

Örtliches Personal

Örtlichem Personal stehen entsprechend den internationalen Kategorien Vorrechte und Immunitäten nur in dem vom Aufnahmestaat zugelassenen Umfang zu. Der Aufnahmestaat hat seine Gerichtsbarkeit über diese Personen jedoch so auszuüben, dass die Erfüllung der Aufgaben der EUPOL AFGHANISTAN nicht ungebührlich behindert wird.

Artikel 8

Strafgerichtsbarkeit

Die zuständigen Behörden eines Entsendestaats haben das Recht, im Hoheitsgebiet des Aufnahmestaats die gesamte Straf- und Disziplinargerichtsbarkeit auszuüben, die ihnen durch das Recht des Entsendestaats über das Personal der EUPOL AFGHANISTAN übertragen ist.

Artikel 9

Sicherheit

(1)   Der Aufnahmestaat trägt unter Berücksichtigung seiner Kapazität die uneingeschränkte Verantwortung für die Sicherheit des Personals der EUPOL AFGHANISTAN und setzt dazu seine eigenen Mittel ein.

(2)   Für die Zwecke des Absatzes 1 ergreift der Aufnahmestaat alle erforderlichen Maßnahmen für den Schutz und die Sicherheit der EUPOL AFGHANISTAN und des Personals der EUPOL AFGHANISTAN. Alle einschlägigen Vorkehrungen, die der Aufnahmestaat vorschlägt, werden vor ihrer Durchführung mit dem Missionsleiter vereinbart. Der Aufnahmestaat gestattet und unterstützt unentgeltlich Maßnahmen in Verbindung mit der medizinischen Evakuierung des Personals der EUPOL AFGHANISTAN.

Bei Bedarf werden ergänzende Vereinbarungen im Sinne des Artikels 19 geschlossen.

(3)   Das Personal der EUPOL AFGHANISTAN ist vorbehaltlich einer Entscheidung des Missionsleiters und gemäß den im Aufnahmestaat geltenden Rechtsvorschriften für Explosivstoffe und Kleinwaffen berechtigt, individuelle Waffen und Munition ausschließlich zum Zwecke der Selbstverteidigung zu führen. Dazu übermittelt EUPOL AFGHANISTAN den zuständigen afghanischen Behörden regelmäßig eine Liste der von ihrem Personal getragenen Schusswaffen.

Artikel 10

Uniform

(1)   Das Personal der EUPOL AFGHANISTAN trägt nationale Uniformen oder Zivilkleidung mit einer unverwechselbaren EUPOL-AFGHANISTAN-Kennzeichnung.

(2)   Das Tragen von Uniformen richtet sich nach Vorschriften, die der Missionsleiter festlegt.

Artikel 11

Zusammenarbeit und Zugang zu Informationen

(1)   Der Aufnahmestaat arbeitet uneingeschränkt mit der EUPOL AFGHANISTAN und dem Personal der EUPOL AFGHANISTAN zusammen und leistet uneingeschränkte Unterstützung.

(2)   Soweit dies zur Erfüllung des Auftrags der EUPOL AFGHANISTAN verlangt wird und erforderlich ist, gewährt der Aufnahmestaat dem Personal der EUPOL AFGHANISTAN effektiven Zugang zu

Einrichtungen, Örtlichkeiten und Dienstfahrzeugen, die der Aufsicht des Aufnahmestaats unterliegen und die für die Ausführung des Mandats der EUPOL AFGHANISTAN von Bedeutung sind;

Dokumenten, Material und Informationen, über die der Aufnahmestaat verfügt, sofern dazu die Zustimmung der nationalen Sicherheitsbehörden vorliegt und sie für die Ausführung des Mandats der EUPOL AFGHANISTAN erforderlich sind.

Bei Bedarf werden für die Zwecke des ersten Gedankenstrichs ergänzende Vereinbarungen im Sinne des Artikels 19 geschlossen.

(3)   Der Missionsleiter und der Aufnahmestaat konsultieren sich regelmäßig und treffen geeignete Maßnahmen, um enge wechselseitige Kontakte auf allen geeigneten Ebenen sicherzustellen. Der Aufnahmestaat kann einen Verbindungsbeamten für die EUPOL AFGHANISTAN ernennen.

Artikel 12

Unterstützung durch den Aufnahmestaat und Auftragsvergabe

(1)   Der Aufnahmestaat unterstützt die EUPOL AFGHANISTAN auf deren Ersuchen bei der Suche nach geeigneten Einrichtungen.

(2)   Der Aufnahmestaat stellt EUPOL AFGHANISTAN bei Bedarf und soweit verfügbar Einrichtungen, die sich im Besitz der Regierung des Aufnahmestaats befinden, kostenlos bereit, sofern darum ersucht wird, diese Einrichtungen für administrative und operative Tätigkeiten der EUPOL AFGHANISTAN zu nutzen. Einrichtungen im Eigentum juristischer Personen des Privatrechts können durch die EUPOL AFGHANISTAN nur mit Zustimmung der Eigentümer der Einrichtungen und unter unumschränkter Einhaltung des jeweiligen Mietvertrags oder anderen Vertrags genutzt werden.

(3)   Der Aufnahmestaat leistet im Rahmen seiner Mittel und Fähigkeiten Hilfe bei der Vorbereitung, Einsetzung und Durchführung der EUPOL AFGHANISTAN und unterstützt diese, einschließlich durch Bereitstellen von Einrichtungen für gemeinsame Unterbringung und von Ausrüstungen für die Experten der EUPOL AFGHANISTAN.

(4)   Die vom Aufnahmestaat geleistete Hilfe und Unterstützung für die EUPOL AFGHANISTAN erfolgt mindestens zu denselben Bedingungen wie die Hilfe und Unterstützung für seine eigenen Staatsangehörigen.

(5)   Die EUPOL AFGHANISTAN verfügt über die nach den Rechts- und Verwaltungsvorschriften des Aufnahmestaats für die Erfüllung ihres Auftrags erforderliche Rechts- und Geschäftsfähigkeit; insbesondere kann sie Bankkonten eröffnen, Vermögensgegenstände erwerben oder veräußern und vor Gericht auftreten.

(6)   Das Recht, das auf die von der EUPOL AFGHANISTAN im Aufnahmestaat geschlossenen Verträge Anwendung findet, wird durch die jeweiligen Verträge festgelegt.

(7)   In den von der EUPOL AFGHANISTAN geschlossenen Verträgen kann vorgesehen werden, dass das Streitbeilegungsverfahren nach Artikel 16 Absätze 3 und 4 auf alle Streitigkeiten im Zusammenhang mit der Ausführung des Vertrags Anwendung findet.

(8)   Der Aufnahmestaat erleichtert die Ausführung von Verträgen, die die EUPOL AFGHANISTAN mit Geschäftsunternehmen für die Zwecke der Mission schließt.

Artikel 13

Änderungen an den Einrichtungen

(1)   Die EUPOL AFGHANISTAN ist befugt, entsprechend ihren operativen Erfordernissen Einrichtungen zu errichten und jene Einrichtungen, die sich in ihrem Besitz befinden oder ihnen aus dem Besitz der Regierung des Aufnahmestaats zur Verfügung gestellt wurden, zu verändern oder auf andere Weise umzugestalten.

(2)   Der Aufnahmestaat fordert von der EUPOL AFGHANISTAN keine Entschädigung für die Errichtung von Einrichtungen noch für die Veränderung oder Umgestaltung der vorgenannten Einrichtungen, die sich im Eigentum der Regierung des Aufnahmestaats befinden.

Artikel 14

Verstorbene Mitglieder des Personals der EUPOL AFGHANISTAN

(1)   Der Missionsleiter ist befugt, für die Rückführung verstorbener Mitglieder des Personals der EUPOL AFGHANISTAN sowie ihres persönlichen Eigentums zu sorgen und die entsprechenden Vorkehrungen zu treffen.

(2)   Eine Autopsie verstorbener Mitglieder der EUPOL AFGHANISTAN erfolgt nur mit Zustimmung des betreffenden Staates und in Anwesenheit eines Vertreters der EUPOL AFGHANISTAN und/oder eines Vertreters des betreffenden Staates.

(3)   Der Aufnahmestaat und die EUPOL AFGHANISTAN arbeiten im Hinblick auf eine schnelle Rückführung verstorbener Mitglieder des Personals der EUPOL AFGHANISTAN möglichst umfassend zusammen.

Artikel 15

Kommunikation

(1)   Die EUPOL AFGHANISTAN ist in Abstimmung mit dem Ministerium für Informations- und Telekommunikationstechnologie des Aufnahmestaats befugt, Funksende- und -empfangsanlagen sowie Satellitensysteme einzurichten und zu betreiben. Sie arbeitet mit den zuständigen Behörden des Aufnahmestaates zusammen, um Konflikte bei der Nutzung angemessener Funkfrequenzen zu vermeiden. Der Aufnahmestaat gewährt kostenfreien Zugang zum Frequenzspektrum.

(2)   Die EUPOL AFGHANISTAN hat das Recht auf uneingeschränkte Kommunikation durch Funk (einschließlich Satellitenfunk, Mobilfunk oder Handfunk), Telefon, Fernschreiber, Telefax oder andere Mittel sowie das Recht, die erforderliche Ausrüstung zur Aufrechterhaltung einer solchen Kommunikation innerhalb und zwischen den Einrichtungen der EUPOL AFGHANISTAN für die Zwecke der Mission zu installieren, einschließlich des Rechts auf Verlegung von Kabeln und Erdleitungen.

(3)   Innerhalb ihrer Einrichtungen kann die EUPOL AFGHANISTAN die erforderlichen Vorkehrungen für die Beförderung von ein- und ausgehender Post der EUPOL AFGHANISTAN und/oder der Mitglieder des Personals der EUPOL AFGHANISTAN treffen.

Artikel 16

Entschädigungsansprüche wegen Tod, Verwundung, Beschädigung oder Verlust

(1)   Die EUPOL AFGHANISTAN und das Personal der EUPOL AFGHANISTAN können für in Ausübung ihres Dienstes eingetretene Beschädigungen oder Verluste von privatem oder staatlichem Eigentum im Zusammenhang mit operativen Erfordernissen oder aufgrund von Maßnahmen im Zusammenhang mit zivilen Unruhen oder dem Schutz der EUPOL AFGHANISTAN nicht haftbar gemacht werden. Bei Zwischenfällen mit derartigen Beschädigungen oder Verlusten führen die Parteien eine gemeinsame Untersuchung durch, um den Vorfall zu klären.

(2)   Zur Herbeiführung einer gütlichen Regelung sind Ansprüche aufgrund der Beschädigung oder des Verlusts von privatem oder staatlichem Eigentum, die nicht von Absatz 1 erfasst werden, sowie Ansprüche wegen des Todes oder der Verwundung von Personen und aufgrund der Beschädigung oder des Verlusts von Eigentum der EUPOL AFGHANISTAN über die zuständigen Behörden des Aufnahmestaates an die EUPOL AFGHANISTAN zu richten, was Ansprüche von juristischen oder natürlichen Personen aus dem Aufnahmestaat anbelangt, oder an die zuständigen Behörden des Aufnahmestaates, was die von der EUPOL AFGHANISTAN erhobenen Ansprüche anbelangt.

(3)   Lässt sich keine gütliche Regelung finden, sind die Ansprüche bei einem Schlichtungsausschuss anzumelden, der sich zu gleichen Teilen aus Vertretern der EUPOL AFGHANISTAN und Vertretern des Aufnahmestaats zusammensetzt. Die Schadensregulierung erfolgt einvernehmlich.

(4)   Wird innerhalb des Schlichtungsausschusses keine gütliche Regelung erreicht, wird die Streitigkeit bei Ansprüchen bis zur Höhe von einschließlich 40 000 EUR auf diplomatischem Wege zwischen dem Aufnahmestaat und Vertretern der EU beigelegt. Bei Ansprüchen, die diesen Betrag übersteigen, wird die Streitigkeit einem Schiedsgericht unterbreitet, dessen Entscheidung bindend ist.

(5)   Das in Absatz 4 genannte Schiedsgericht setzt sich aus drei Schiedsrichtern zusammen, von denen einer vom Aufnahmestaat, einer von der EUPOL AFGHANISTAN und der dritte gemeinsam vom Aufnahmestaat und der EUPOL AFGHANISTAN ernannt wird. Ernennt eine der Parteien innerhalb von zwei Monaten keinen Schiedsrichter oder kann zwischen dem Aufnahmestaat und der EUPOL AFGHANISTAN keine Einigung über die Ernennung des dritten Schiedsrichters erzielt werden, wird der betreffende Schiedsrichter vom Leiter der VN-Mission in Afghanistan ernannt.

(6)   Zwischen der EUPOL AFGHANISTAN und den Verwaltungsbehörden des Aufnahmestaats wird eine Verwaltungsvereinbarung geschlossen, in der das Mandat des Schlichtungsausschusses und des Schiedsgerichts, das in diesen Gremien anwendbare Verfahren und die Voraussetzungen für das Geltendmachen von Ansprüchen festgelegt werden.

Artikel 17

Kontakte und Streitigkeiten

(1)   Alle Fragen im Zusammenhang mit der Anwendung dieses Abkommens werden von Vertretern der EUPOL AFGHANISTAN und den zuständigen Behörden des Aufnahmestaats gemeinsam geprüft.

(2)   Kommt eine Einigung nicht zustande, werden die Streitigkeiten über die Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens ausschließlich auf diplomatischem Wege zwischen dem Aufnahmestaat und Vertretern der EU beigelegt.

Artikel 18

Sonstige Bestimmungen

(1)   Die Regierung des Aufnahmestaats ist im Einklang mit dem geltenden Recht für die Durchsetzung und Achtung der in diesem Abkommen festgelegten Vorrechte, Immunitäten und Rechte der EUPOL AFGHANISTAN und des Personals der EUPOL AFGHANISTAN durch die zuständigen örtlichen Behörden des Aufnahmestaats verantwortlich.

(2)   Dieses Abkommen bezweckt keine Abweichung von etwaigen aus anderen Abkommen herrührenden Rechten eines EU-Mitgliedstaats oder eines anderen Staates, der einen Beitrag zur EUPOL AFGHANISTAN leistet, und kann auch nicht in diesem Sinne ausgelegt werden.

Artikel 19

Durchführungsmodalitäten

Für die Zwecke dieses Abkommens können operative, administrative und technische Fragen in gesonderten Vereinbarungen geregelt werden, die zwischen dem Missionsleiter und den Verwaltungsbehörden des Aufnahmestaats zu schließen sind.

Artikel 20

Inkrafttreten und Beendigung

(1)   Dieses Abkommen tritt im Einklang mit den geltenden Gesetzen und Verfahren des Aufnahmestaats am Tag seiner Unterzeichnung in Kraft. Sofern es nicht früher ausgelaufen ist, weil die letzten Mitglieder des Personals der EUPOL AFGHANISTAN — wie von der Mission mitgeteilt — den Aufnahmestaat verlassen haben, gilt das Abkommen 3 (drei) Jahre lang ab dem Tag seiner Unterzeichnung.

(2)   Sofern es nicht früher ausgelaufen ist, weil die letzten Mitglieder des Personals der EUPOL AFGHANISTAN — wie von der Mission mitgeteilt — den Aufnahmestaat verlassen haben, verlängert sich das Abkommen nach Ablauf von 3 Jahren ab dem Zeitpunkt, zu dem es erstmals unterzeichnet worden war, automatisch um weitere 3 (drei) Jahre, sofern es nicht 6 (sechs) Monate vorher von einer der Parteien schriftlich beendet wurde.

(3)   Ungeachtet des Absatzes 1 gelten die Bestimmungen von Artikel 4 Absatz 8, Artikel 5 Absätze 1 bis 3 und Absätze 6 und 7, Artikel 6 Absätze 1, 3, 4, 6 und 8 bis 10, Artikel 13 und Artikel 16 ab dem Zeitpunkt als anwendbar, zu dem die ersten Mitglieder des Personals der EUPOL AFGHANISTAN entsandt werden, falls dieser Zeitpunkt vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Abkommens liegt.

(4)   Dieses Abkommen kann im gegenseitigen schriftlichen Einvernehmen der Parteien geändert werden.

(5)   Die Beendigung dieses Abkommens berührt nicht die Rechte und Pflichten, die sich aus der Durchführung des Abkommens vor dessen Beendigung ergeben.

Geschehen zu Kabul am 14. Oktober 2010 in zwei Urschriften in englischer Sprache und in Dari. Bei unterschiedlicher Auslegung des englischen Wortlauts und des Wortlauts in Dari ist der englische Wortlaut maßgebend.

Im Namen der Europäischen Union

Vygaudas UŠACKAS

Im Namen der Islamischen Republik Afghanistan

Eklil Ahmad HAKIMI