25.9.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 252/107


BESCHLUSS DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS

vom 5. Mai 2010

betreffend die Entlastung zur Ausführung des Haushaltsplans des siebten, achten, neunten und zehnten Europäischen Entwicklungsfonds für das Haushaltsjahr 2008

(2010/506/EU)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT,

in Kenntnis des Berichts der Kommission über die Folgemaßnahmen zu den Entlastungsbeschlüssen für das Haushaltsjahr 2007 (KOM(2009) 526 und seiner Anlage SEK(2009) 1427),

in Kenntnis der Vermögensübersichten und Haushaltsrechnungen des siebten, achten, neunten und zehnten Europäischen Entwicklungsfonds für das Haushaltsjahr 2008 (KOM(2009) 397 — C7-0171/2009),

in Kenntnis des Berichts über die Rechnungsführung des siebten, achten, neunten und zehnten Europäischen Entwicklungsfonds für das Haushaltsjahr 2008,

in Kenntnis der Finanzinformationen über die Europäischen Entwicklungsfonds (KOM(2009) 310),

in Kenntnis des Jahresberichts des Rechnungshofs über die Tätigkeiten im Rahmen des siebten, achten, neunten und zehnten Europäischen Entwicklungsfonds zum Haushaltsjahr 2008, zusammen mit den Antworten der Kommission (1),

in Kenntnis der vom Rechnungshof gemäß Artikel 248 des EG-Vertrags vorgelegten Erklärung über die Zuverlässigkeit der Rechnungsführung sowie die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der zugrunde liegenden Vorgänge (2),

in Kenntnis der Empfehlungen des Rates vom 16. Februar 2010 über die Entlastung der Kommission zur Ausführung der Rechnungsvorgänge der Europäischen Entwicklungsfonds für das Haushaltsjahr 2008 (5082/2010 — C7-0056/2010, 5084/2010 — C7-0057/2010, 5085/2010 — C7-0058/2010, 5086/2010 — C7-0059/2010),

gestützt auf das Partnerschaftsabkommen zwischen den Mitgliedern der Gruppe der Staaten in Afrika, im karibischen Raum und im Pazifischen Ozean einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits, unterzeichnet in Cotonou am 23. Juni 2000 (3) und geändert in Luxemburg am 25. Juni 2005 (4),

gestützt auf den Beschluss 2001/822/EG des Rates vom 27. November 2001 über die Assoziation der überseeischen Länder und Gebiete mit der Europäischen Gemeinschaft („Übersee-Assoziationsbeschluss“) (5) in der durch den Beschluss 2007/249/EG des Rates geänderten Fassung (6),

gestützt auf Artikel 33 des Internen Abkommens vom 20. Dezember 1995 zwischen den im Rat vereinigten Vertretern der Mitgliedstaaten über die Finanzierung und Verwaltung der Hilfen der Gemeinschaft im Rahmen des zweiten Finanzprotokolls des Vierten AKP-EG-Abkommens (7),

gestützt auf Artikel 32 des Internen Abkommens vom 18. September 2000 zwischen den im Rat vereinigten Vertretern der Regierungen der Mitgliedstaaten über die Finanzierung und Verwaltung der Hilfe der Gemeinschaft im Rahmen des Finanzprotokolls zu dem am 23. Juni 2000 in Cotonou, Benin, unterzeichneten Partnerschaftsabkommen zwischen den Mitgliedern der Gruppe der Staaten in Afrika, im karibischen Raum und im Pazifischen Ozean einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits und über die Bereitstellung von Finanzhilfe für die überseeischen Länder und Gebiete, auf die der vierte Teil des EG-Vertrags Anwendung findet (8),

gestützt auf Artikel 276 des EG-Vertrags und Artikel 319 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf Artikel 74 der Finanzregelung vom 16. Juni 1998 für die Zusammenarbeit bei der Entwicklungsfinanzierung im Rahmen des Vierten AKP-EG-Abkommens (9),

gestützt auf Artikel 119 der Finanzregelung vom 27. März 2003 für den neunten Europäischen Entwicklungsfonds (10),

gestützt auf Artikel 142 der Verordnung (EG) Nr. 215/2008 des Rates vom 18. Februar 2008 über die Finanzregelung für den zehnten Europäischen Entwicklungsfonds (11),

gestützt auf Artikel 76, Artikel 77 dritter Gedankenstrich und Anlage VI seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts des Haushaltskontrollausschusses sowie der Stellungnahme des Entwicklungsausschusses (A7-0063/2010),

1.

erteilt der Kommission die Entlastung zur Ausführung des Haushaltsplans des siebten, achten, neunten und zehnten Europäischen Entwicklungsfonds für das Haushaltsjahr 2008;

2.

legt seine Bemerkungen in der nachstehenden Entschließung nieder;

3.

beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss sowie die als integraler Bestandteil dazugehörige Entschließung dem Rat, der Kommission, dem Gerichtshof der Europäischen Union, dem Rechnungshof und der Europäischen Investitionsbank zu übermitteln und die Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union (Reihe L) zu veranlassen.

Der Präsident

Jerzy BUZEK

Der Generalsekretär

Klaus WELLE


(1)  ABl. C 269 vom 10.11.2009, S. 257.

(2)  ABl. C 274 vom 13.11.2009, S. 235.

(3)  ABl. L 317 vom 15.12.2000, S. 3.

(4)  ABl. L 287 vom 28.10.2005, S. 4.

(5)  ABl. L 314 vom 30.11.2001, S. 1 und ABl. L 324 vom 7.12.2001, S. 1.

(6)  ABl. L 109 vom 26.4.2007, S. 33.

(7)  ABl. L 156 vom 29.5.1998, S. 108.

(8)  ABl. L 317 vom 15.12.2000, S. 355.

(9)  ABl. L 191 vom 7.7.1998, S. 53.

(10)  ABl. L 83 vom 1.4.2003, S. 1.

(11)  ABl. L 78 vom 19.3.2008, S. 1.


ENTSCHLIEßUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS

vom 5. Mai 2010

mit den Bemerkungen, die integraler Bestandteil seines Beschlusses betreffend die Entlastung zur Ausführung des Haushaltsplans des siebten, achten, neunten und zehnten Europäischen Entwicklungsfonds für das Haushaltsjahr 2008 sind

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT,

in Kenntnis des Berichts der Kommission über die Folgemaßnahmen zu den Entlastungsbeschlüssen für das Haushaltsjahr 2007 (KOM(2009) 526 und seiner Anlage SEK(2009) 1427),

in Kenntnis der Vermögensübersichten und Haushaltsübersichten des siebten, achten, neunten und zehnten Europäischen Entwicklungsfonds für das Haushaltsjahr 2008 (KOM(2009) 397 — C7-0171/2009),

in Kenntnis des Berichts über die Rechnungsführung des siebten, achten, neunten und zehnten Europäischen Entwicklungsfonds für das Haushaltsjahr 2008,

in Kenntnis der Finanzinformationen über die Europäischen Entwicklungsfonds (KOM(2009) 310),

in Kenntnis des Jahresberichts des Rechnungshofs über die Tätigkeiten im Rahmen des siebten, achten, neunten und zehnten Europäischen Entwicklungsfonds zum Haushaltsjahr 2008, zusammen mit den Antworten der Kommission (1),

in Kenntnis des Sonderberichts Nr. 15/2009 des Europäischen Rechnungshofes „Über Organisationen der Vereinten Nationen geleistete Hilfe der EU: Entscheidungsfindung und Kontrolle“,

in Kenntnis des Sonderberichts Nr. 18/2009 des Rechnungshofs „Wirksamkeit der EEF-Hilfe für die regionale Wirtschaftsintegration in Ostafrika und Westafrika“,

in Kenntnis der vom Rechnungshof gemäß Artikel 248 des EG-Vertrags vorgelegten Erklärung über die Zuverlässigkeit der Rechnungsführung sowie die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der zugrunde liegenden Vorgänge (2),

in Kenntnis der Empfehlungen des Rates vom 16. Februar 2010 über die Entlastung der Kommission zur Ausführung der Rechnungsvorgänge der Europäischen Entwicklungsfonds für das Haushaltsjahr 2008 (5082/2010 — C7-0056/2010, 5084/2010 — C7-0057/2010, 5085/2010 — C7-0058/2010, 5086/2010 — C7-0059/2010),

gestützt auf das Partnerschaftsabkommen zwischen den Mitgliedern der Gruppe der Staaten in Afrika, im karibischen Raum und im Pazifischen Ozean einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits, unterzeichnet in Cotonou am 23. Juni 2000 (3) und geändert in Luxemburg am 25. Juni 2005 (4),

gestützt auf den Beschluss 2001/822/EG des Rates vom 27. November 2001 über die Assoziation der überseeischen Länder und Gebiete mit der Europäischen Gemeinschaft („Übersee-Assoziationsbeschluss“) (5) in der durch den Beschluss 2007/249/EG des Rates geänderten Fassung (6),

gestützt auf Artikel 33 des Internen Abkommens vom 20. Dezember 1995 zwischen den im Rat vereinigten Vertretern der Mitgliedstaaten über die Finanzierung und Verwaltung der Hilfen der Gemeinschaft im Rahmen des zweiten Finanzprotokolls des Vierten AKP-EG-Abkommens (7),

gestützt auf Artikel 32 des Internen Abkommens vom 18. September 2000 zwischen den im Rat vereinigten Vertretern der Regierungen der Mitgliedstaaten über die Finanzierung und Verwaltung der Hilfe der Gemeinschaft im Rahmen des Finanzprotokolls zu dem am 23. Juni 2000 in Cotonou, Benin, unterzeichneten Partnerschaftsabkommen zwischen den Mitgliedern der Gruppe der Staaten in Afrika, im karibischen Raum und im Pazifischen Ozean einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits und über die Bereitstellung von Finanzhilfe für die überseeischen Länder und Gebiete, auf die der vierte Teil des EG-Vertrags Anwendung findet (8),

gestützt auf Artikel 276 des EG-Vertrags und Artikel 319 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf Artikel 74 der Finanzregelung vom 16. Juni 1998 für die Zusammenarbeit bei der Entwicklungsfinanzierung im Rahmen des Vierten AKP-EG-Abkommens (9),

gestützt auf Artikel 119 der Finanzregelung vom 27. März 2003 für den neunten Europäischen Entwicklungsfonds (10),

gestützt auf Artikel 142 der Verordnung (EG) Nr. 215/2008 des Rates vom 18. Februar 2008 über die Finanzregelung für den zehnten Europäischen Entwicklungsfonds (11),

gestützt auf Artikel 76, Artikel 77 dritter Gedankenstrich und Anlage VI seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts des Haushaltskontrollausschusses sowie der Stellungnahme des Entwicklungsausschusses (A7-0063/2010),

A.

in der Erwägung, dass der Europäische Entwicklungsfonds (EEF) das wichtigste Instrument der Europäischen Union für die Finanzierung der Entwicklungszusammenarbeit mit den Staaten in Afrika, im karibischen Raum und im Pazifischen Ozean darstellt,

B.

in der Erwägung, dass der Gesamtbetrag der über den EEF bereitgestellten Mittel in den kommenden Jahren erheblich steigen wird, da der Betrag der Unionshilfe im Rahmen des zehnten EEF für den Zeitraum 2008–2013 auf 22,682 Mrd. EUR festgesetzt wurde, was im Vergleich zur Mitteldotierung des neunten EEF eine Zunahme von 64 % bedeutet,

C.

in der Erwägung, dass Budgethilfen ein Instrument der Hilfe sind, das einen Paradigmenwechsel in der parlamentarischen Kontrolle weg von einer Kontrolle des Inputs hin zu einer Überprüfung von Ergebnissen und Output erfordert,

D.

in der Erwägung, dass die EEF trotz der wiederholten Forderungen des Parlaments nach ihrer Einbeziehung in den Haushaltsplan derzeit nicht unter den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union und die Haushaltsordnung fallen, sondern auf der Grundlage spezieller Finanzvorschriften durchgeführt werden,

E.

in der Erwägung, dass es fest entschlossen ist, seine Kontrollkapazitäten auszubauen, um so effizient wie möglich seine Verpflichtungen als Entlastungsbehörde zu erfüllen,

1.

begrüßt die Umsetzung des Vertrags von Lissabon, insbesondere die Schaffung des Amtes des Hohen Vertreters der Union für die Außen- und Sicherheitspolitik und die Schaffung des Europäischen Auswärtigen Dienstes (EAD); bringt seine Sorge zum Ausdruck, dass die fragmentierte Verwaltung der europäischen Entwicklungshilfe deren Effizienz beeinträchtigen könnte, und betont, dass die Fortschritte bei der besseren Verwaltung der EEF aufrechterhalten werden müssen und nicht blockiert werden dürfen; fordert die Kommission auf, ihm eine Beschreibung und eine ausführliche Erläuterung des Funktionierens des neuen Systems vorzulegen;

2.

erinnert an und unterstützt die von der Kommission eingegangene Verpflichtung, anlässlich der Aussprachen über den nächsten Finanzrahmen den EEF vollständig in den Haushaltsplan der Union einzubeziehen; wiederholt seine an die Kommission gerichtete Forderung, seinen Haushaltskontrollausschuss umfassend über die Vorbereitung dieser Initiative zu informieren; vertritt die Ansicht, dass durch eine derartige Erfassung im Haushaltsplan die Kohärenz, die Transparenz und die Effizienz verbessert würden und das Kontrollinstrumentarium des EEF gestärkt würde;

3.

fordert, über die für 2010 vorgesehene Halbzeitüberprüfung des zehnten EEF unterrichtet zu werden, und fordert nachdrücklich, dass die gemeinsame Planung angemessen verstärkt wird, um eine stärkere Konzentration und eine bessere Koordinierung sowie Arbeitsteilung zu erreichen; ist der Auffassung, dass die Strategie zur Umsetzung des zehnten EEF auf eine beschränkte Zahl von Bereichen konzentriert werden sollte, ohne die Nichtregierungsorganisationen auszuschließen, die vor Ort wirksame Arbeit leisten und für die nachhaltige Entwicklung von entscheidender Bedeutung sind, um die negativen Auswirkungen einer steigenden Anzahl von Zielen zu vermeiden; fordert in diesem Zusammenhang auch, zu prüfen, ob eine Verwaltung durch die jeweiligen Nichtregierungsorganisationen vor Ort tatsächlich effizienter und kostengünstiger erfolgt, als dies durch die Kommission der Fall wäre;

4.

wiederholt seine Aufforderung an die Kommission, im Rahmen der Anpassung ihrer Kontrollstrategie die Schwelle zu ermitteln, bei deren Überschreitung mangelnde Ergebnisse und die Kosten der Kontrolle eine Änderung der Strategie erforderlich machen; erwartet in diesem Zusammenhang rechtzeitig für das Entlastungsverfahren für das Haushaltsjahr 2009 den Eingang des Berichts der Kommission über die Ergebnisse der Untersuchungen zum tolerierbaren Fehlerrisiko/Kosten-Nutzen-Verhältnis im Bereich des außenpolitischen Vorgehens sowie die Überprüfung der Kontrollstrategie von EuropeAid;

Zuverlässigkeitserklärung

5.

stellt fest, dass nach Ansicht des Rechnungshofes die Jahresabschlüsse ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Einnahmen und Ausgaben des siebten, achten, neunten und zehnten EEF vermitteln, mit Ausnahme des Problems der Methode der Kommission zur Schätzung der Rückstellung für die entstandenen Kosten; ermutigt die Kommission, ihre Methode in den nächsten Monaten für das Entlastungsverfahren für das Haushaltsjahr 2009 zu verfeinern;

Die zugrunde liegenden Vorgänge

6.

stellt mit Genugtuung fest, dass nach Auffassung des Rechnungshofes die Einnahmen und Mittelbindungen keine wesentlichen Fehler aufweisen, ist jedoch besorgt über das hohe Maß an nicht quantifizierbaren Fehlern bei den Mittelbindungen für Budgethilfen und über das beträchtliche Ausmaß von Fehlern bei den geprüften Zahlungen;

7.

bedauert es und findet die Tatsache inakzeptabel, dass der Rechnungshof nicht alle notwendigen Informationen und Unterlagen betreffend zehn zugunsten von internationalen Organisationen geleistete Zahlungen erhalten konnte und dass er folglich nicht in der Lage ist, zur Ordnungsmäßigkeit von Ausgaben in Höhe von 190 Mio. EUR, d.h. 6,7 % der jährlichen Ausgaben, Stellung zu nehmen;

8.

ersucht die Kommission, bei diesen internationalen Organisationen mit dem nötigen Nachdruck und unter Festlegung eines Ad-hoc-Zeitplans, der sicherstellt, dass die Informationsersuchen rechtzeitig bearbeitet werden, zu intervenieren und damit die Ersuchen des Rechnungshofs um Informationen/Unterlagen zu unterstützen und das Rahmenabkommen über die Zusammenarbeit im Finanz- und Verwaltungsbereich (FAFA) durchzusetzen;

Finanzielle Ausführung

9.

stellt mit Genugtuung fest, dass der siebte EEF am 31. August 2008 abgeschlossen wurde und dass 10,381 Mrd. EUR ausgezahlt wurden, d. h. 98,3 % der zugewiesenen 10,559 Mrd. EUR; stellt fest, dass der Restbetrag (178 Mio. EUR) auf den neunten EEF übertragen wurde;

10.

stellt fest, dass der zehnte EEF (für den Zeitraum 2008-2013, mit einem Gesamtbetrag von 22,682 Mrd. EUR) am 1. Juli 2008 in Kraft getreten ist, und begrüßt die rasche Umsetzung des zehnten EEF und die im Allgemeinen gute Leistung der Kommission sowohl auf der Ebene der Mittelbindungen und der Zahlungen als auch auf der Ebene der Verwaltung der noch abzuwickelnden Beträge; ermutigt die Kommission, ihre Bemühungen fortzusetzen, um die verbleibenden alten und ungenutzten Zahlungen abzuwickeln;

Finanzmanagement der EEF durch die Kommission

11.

stellt mit Zufriedenheit fest, dass nach Auffassung des Rechnungshofs der Bericht der Kommission über die Mittelverwaltung des siebten, achten, neunten und zehnten EEF für das Haushaltsjahr 2008 „eine realitätsgetreue Darstellung der Verwirklichung der operativen Ziele der Kommission für das Haushaltsjahr (…), der Finanzlage sowie der Ereignisse, die die im Laufe des Jahres 2008 durchgeführten Tätigkeiten nachhaltig beeinflusst haben“, darstellt (12);

Zuverlässigkeit der Rechnungsführung

12.

bemerkt, dass gemäß den Bestimmungen von Artikel 1 und Artikel 103 Absatz 3 der Finanzregelung vom 27. März 2003 für den neunten EEF und den Artikeln 2, 3 und 4 und Artikel 125 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 215/2008 die Zuverlässigkeitserklärung (DAS) nicht den von der Europäischen Investitionsbank (EIB) verwalteten Teil der Mittel des neunten und zehnten EEF (mehr als 3,5 Mrd. EUR) abdeckt (13); ist der Auffassung, dass diese nicht von der DAS abgedeckten Mittel regelmäßig Gegenstand eines Berichts der EIB sein sollten;

13.

begrüßt, dass nach Ansicht des Rechnungshofes die endgültigen Jahresabschlüsse des siebten, achten, neunten und zehnten EEF in allen wesentlichen Punkten ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Finanzlage der EEF zum 31. Dezember 2008 vermitteln;

14.

stellt mit Genugtuung fest, dass das neue, an den EEF angepasste Rechnungsführungssystem (ABAC FED) im Februar 2009 eingeführt wurde;

Projektmanagement und Zahlungen für Projekte

15.

begrüßt die 2008 erzielten Mittelbindungen in Rekordhöhe und die zügige Durchführung des zehnten EEF; betont, dass die Beschleunigung der Durchführung nicht auf Kosten der Qualität der geförderten Maßnahmen gehen darf;

16.

nimmt mit Genugtuung zur Kenntnis, dass der Rechnungshof die Auffassung vertreten hat, dass die Vorauszahlungen keine wesentlichen Fehler aufwiesen; bedauert dennoch die Tatsache, dass der Rechnungshof eine hohe Fehlerquote festgestellt hat, die sich auf den Betrag der geprüften Zahlungen auswirkt;

17.

kann dem Argument zustimmen, wonach ein Teil der Fehler, nämlich die Fehler in Verbindung mit dem tatsächlichen Vorhandensein der Ausgaben (Fehlen von Rechnungen oder sonstigen Belegen) in Angola durch die besonders schwierigen Umstände, unter denen die Prüfung in diesem Land stattfand, zu erklären sind; betont jedoch, dass 47 % der quantifizierbaren Fehler im Zusammenhang mit der Förderfähigkeit der Ausgaben stehen, und fordert folglich die Kommission auf, ihr Kontrollsystem zu verbessern, um Fehler zu verringern (14); macht in diesem Zusammenhang die Kommission auf die Empfehlung des Rechnungshofs aufmerksam, dass es angezeigt ist, die Ex-Ante-Kontrollen durch stärkere Ausrichtung auf die Hauptrisiken zu verbessern;

18.

fordert die Kommission auf, bei der Überarbeitung der Finanzregelung die etwaigen Verfahrensprobleme herauszustellen, mit denen sie in Krisensituationen konfrontiert war, und ihm, insbesondere bezüglich der Finanzierung der Soforthilfemaßnahmen durch die Mitgliedstaaten, ein wirksames Kontrollverfahren vorzustellen, das die notwendige Flexibilität bietet, um die Bereitstellung der Mittel nicht zu gefährden, und die Transparenz der durchgeführten Projekte gewährleistet;

Jährlicher Tätigkeitsbericht

19.

begrüßt die Feststellung des Rechnungshofs, wonach sich die Qualität des jährlichen Tätigkeitsberichts erheblich verbessert hat, und beglückwünscht die Kommission insbesondere, dass sie verstärkt quantitative Indikatoren eingesetzt hat (15);

Überwachung der Durchführungseinrichtungen

20.

kritisiert, dass wie in den vorangegangenen Jahren erhebliche Schwachstellen in den Finanzverfahren und Kontrollen der Durchführungseinrichtungen, Kontrolleure und nationalen Anweisungsbefugten fortbestehen; würdigt dennoch die Bemühungen von EuropeAid und insbesondere der Delegationen, diese Schwachstellen zu beheben; fordert, dass diese Anstrengungen in Zukunft noch verstärkt werden, und erwartet, dass die künftigen, im CRIS Audit erwarteten Verbesserungen die Erzielung eines besseren Ergebnisses erlauben;

21.

betont, dass Demokratie und das Recht der Menschen, unter Bedingungen zu leben, unter denen ihre Menschenrechte nicht verletzt werden, integrierte Ziele der Durchführungseinrichtungen in den Ländern sein müssen, in denen Hilfe aus dem EEF verteilt wird;

Budgethilfe

22.

bemerkt in Bezug auf den kumulierten Wert der Finanzierungsbeschlüsse den bedeutenden Anstieg des Anteils der Budgethilfe und der Strukturanpassung für den zehnten EEF (mehr als 45 %) gegenüber dem achten und neunten EEF (etwa 15 %) (16);

23.

bedauert, dass die Prüfung des Rechnungshofs ergeben hat, dass die Mittelbindungen und die Zahlungen für Haushaltszuschüsse in hohem Maß mit nicht quantifizierbaren Fehlern behaftet waren; fordert, dass die Kommission diese Zahlungen noch strenger bewertet und künftig ihre Auszahlungsmodalitäten strafft; nimmt in diesem Zusammenhang mit Genugtuung die im Februar 2009 erfolgte Überprüfung der Haushaltsabläufe für diese Zahlungen zur Kenntnis;

24.

stellt mit Genugtuung die Verbesserung hinsichtlich der Klarheit und der Struktur der von der Kommission durchgeführten Bewertungen hinsichtlich der Einhaltung der Bestimmungen des Abkommens von Cotonou fest; bedauert jedoch, dass der Rechnungshof erneut zahlreiche Fälle ermittelt hat, in denen die Kommission es unterlassen hat, in einer ausreichend strukturierten und förmlichen Art und Weise darzulegen, dass die Verwaltung der öffentlichen Finanzen der Empfängerländer in ausreichender Weise transparent, zuverlässig und wirksam war oder dass diese Länder zumindest über ein glaubwürdiges und einschlägiges Reformprogramm verfügten, das in diese Richtung geht;

25.

schließt sich der Auffassung des Rechnungshofes an, wonach die Kommission ihre Bemühungen fortsetzen muss, um ihre Beschlüsse hinsichtlich der Zuverlässigkeit der Budgethilfe angemessen zu begründen und damit alle Finanzierungsabkommen eine umfassende und eindeutige Grundlage für die Bewertung der Einhaltung der Zahlungsbedingungen bilden (17); erwartet die von der Kommission für Ende 2009 zugesagten Informationen über das Ergebnis der Überprüfung der Leitlinien;

26.

fordert die Kommission nachdrücklich auf, Partnerländern Unterstützung bei der Entwicklung parlamentarischer Kontroll- und Prüfkapazitäten zukommen zu lassen und die Parlamente und Bürgergesellschaften bei der Ausarbeitung ihrer nationalen Entwicklungsstrategien einzubinden;

27.

weist, wie es bereits in Ziffer 79 der Entschließung vom 23. April 2009 mit den Bemerkungen, die integraler Bestandteil des Beschlusses betreffend die Entlastung zur Ausführung des Haushaltsplans des siebten, achten und neunten Europäischen Entwicklungsfonds für das Haushaltsjahr 2007 sind (18) (nachstehend die „Entschließung vom 23. April 2009“) betont wurde, darauf hin, dass seine Rolle hinsichtlich der Budgethilfen darin besteht, von der Kommission Rechenschaft über die Ergebnisse des Ausgabengebarens zu verlangen, und dass Budgethilfen ein Hilfsinstrument sind, das einen Paradigmenwechsel bei der Aufsicht weg von Kontrollen des Inputs und hin zur Messung der Ergebnisse anhand der Indikatoren erfordert, um so zu gewährleisten, dass die Mittel für die Hilfe der Bevölkerung des Empfängerlandes zugute kommen;

28.

wiederholt seine Forderung an die Kommission, so präzise wie möglich Länder bzw. Problembereiche bei der Ausführung der Budgethilfen zu ermitteln, in bzw. bei denen eine besondere Aufmerksamkeit des Parlaments sich für eine Verbesserung der Rechenschaftspflicht gegenüber den Gebern (19) als nützlich erweisen könnte, und zwar neben den Anweisungen („besondere Orientierungshilfe, wie Budgethilfemaßnahmen in Ländern zu verwalten sind, die sich in einer fragilen Situation befinden“), die in den Antworten der Kommission vom 2. Dezember 2009 auf die schriftlichen Anfragen zugesagt wurden, die der Haushaltskontrollausschuss an Kommissionsmitglied Karel De Gucht gerichtet hatte;

29.

ersucht den Rechnungshof erneut, es über die Qualität der Bewertung und die Beherrschung von Risiken durch die Kommission zu unterrichten, und würde mehr Wirtschaftlichkeitsprüfungen begrüßen, bei denen die Ergebnisse der Entwicklungshilfe im Allgemeinen und von Budgethilfen im Besonderen bewertet werden (20);

30.

fordert die Kommission auf sicherzustellen, dass die Budgethilfe verringert bzw. gestrichen wird, wenn klare Ziele nicht erreicht werden;

Offenlegungserklärung der Empfängerländer

31.

bekräftigt seine Überzeugung, dass Entwicklungshilfe im Allgemeinen und Budgethilfen im Besonderen an eine Ex-ante-Offenlegungserklärung gebunden sein sollten, die von der Regierung des Empfängerlandes abgegeben und von dessen Finanzminister unterzeichnet wird und die ausgewählte Themenbereiche betrifft, die Regierungs- und Rechenschaftslegungsstrukturen eines Empfängerlandes berühren; weist das von der Kommission vorgebrachte Argument zurück, dass die Informationen betreffend die Regierungsstruktur, die durch Untersuchungen erhoben werden, die in Zusammenarbeit mit den anderen Parteien und anderen Akteuren erstellt wurden, ausreichend sind;

32.

wiederholt seine Forderung an die Kommission, die Initiative zu ergreifen und anderen internationalen Gebern, insbesondere der Weltbank, einen dahingehenden Vorschlag zu unterbreiten, um im Einvernehmen mit anderen Gebern ein solches Instrument auszuarbeiten und einzusetzen; erwartet, über den Zeitplan unterrichtet zu werden, der für diese Verhandlungen vorgesehen werden könnte;

Personelle Ressourcen

33.

ist äußert besorgt über das Risiko des Verlusts des institutionellen Gedächtnisses aufgrund der großen Personalprobleme (zu große Fluktuation, zu hohe und steigende Quote der freien Stellen), auf die im jährlichen Tätigkeitsbericht von EuropeAid (21) hingewiesen wird, und äußert seine Besorgnis darüber, dass die Zahl der Bediensteten von EuropeAid weiterhin im Vergleich zu den gebundenen Mitteln zurückgegangen ist;

34.

bekräftigt seine Besorgnis, dass Personalmangel, eine ungünstige Verteilung der Mitarbeiter oder das Fehlen bestimmter Fähigkeiten und Kenntnisse die Wirksamkeit der Maßnahmen, die Qualität der Kontrollen, Überprüfungen und Überwachungstätigkeiten beeinträchtigen kann (22);

35.

unterstützt die von der Kommission geäußerte Absicht, zusätzliche externe Bedienstete einzustellen, um den Personalbestand für das Verwaltungs- und Kontrollinstrumentarium des EEF am Sitz und in den Delegationen zu verstärken; ist der Auffassung, dass eine solche Verstärkung des Personalbestands umso notwendiger wäre, als die Mittelbindungen im Rahmen des zehnten EEF beträchtlich zunehmen;

Bemerkungen zu den Schlussfolgerungen und Empfehlungen des Rechnungshofs

36.

nimmt mit Genugtuung zur Kenntnis, dass der Rechnungshof die Bemühungen von EuropeAid, seine Kontroll- und Überwachungssysteme wesentlich zu verbessern, anerkannt hat; unterstützt die feste Absicht der Kommission, weiter am Gefüge der Kontrollsysteme zu arbeiten;

37.

stimmt voll und ganz mit den in Ziffer 55 Buchstaben a bis f und Ziffer 56 Buchstaben a und b des Jahresberichts über die EEF enthaltenen Empfehlungen des Rechnungshofes überein;

38.

macht in Erwartung der Lösungen für das Problem des Personalmangels insbesondere auf die Empfehlung des Rechnungshofes aufmerksam, dass es notwendig ist, dass die Kommission im Zuge der Aufstellung des jährlichen Prüfungsplans eine besser strukturierte Risikoanalyse und realistischere Bewertung der verfügbaren Ressourcen erstellt sowie die Umsetzung der jährlichen Prüfungspläne im Jahresverlauf eng überwacht;

39.

weist darauf hin, dass der Rechnungshof in seinem Sonderbericht Nr. 18/2009 die Wirksamkeit der EEF-Hilfe für die regionale Wirtschaftsintegration in Ostafrika und Westafrika, auf die ein beträchtlicher Anteil — nämlich mehr als 50 % — der Mittel des EEF entfallen, als nur bedingt wirksam eingeschätzt hat; fordert die Kommission auf, den vorgeschlagenen Maßnahmen des Rechnungshofes insbesondere im Hinblick auf die Koordination und Abstimmung mit den regionalen Organisationen, die Gewährleistung einer ausreichenden Personalausstattung, die Koordination der regionalen und nationalen Strategien sowie eine exakte Klärung der Aufgaben, Zuständigkeiten und Ziele, Folge zu leisten;

Entwicklungsprioritäten und Öffentlichkeitswirkung

40.

fordert, dass der für das Instrument für Entwicklungszusammenarbeit festgelegte Referenzwert, wonach ein festgelegter Anteil von 20 % in die Sektoren Grund- und Sekundarbildung sowie Basisgesundheit fließen soll, auch für den EEF angewandt wird; fordert die Kommission nachdrücklich auf, der Gesundheit von Müttern mehr Gewicht beizumessen, da dieser Bereich ein Millennium-Entwicklungsziel darstellt, in dem die Fortschritte bisher höchst beklagenswert waren; fordert die Kommission auf, eine größere Öffentlichkeitswirkung der von der EU in Drittländern finanzierten Maßnahmen zu gewährleisten;

41.

bekräftigt erneut seine Unterstützung für die Einbeziehung des EEF in den Haushaltsplan als ein Mittel, um die demokratische Kontrolle, die Rechenschaftspflicht und die Transparenz bei der Finanzierung zu stärken;

Investitionsfazilität

42.

stellt fest, dass die EIB die Investitionsfazilität, ein aus dem EEF finanziertes Risikoinstrument, verwaltet, mit dem private Investitionen in dem schwierigen wirtschaftlichen und politischen Umfeld der AKP-Staaten gefördert werden sollen; verweist auf seine in seinen Entschließungen vom 22. April 2008 (23) und 23. April 2009 mit seinen Beschlüssen betreffend die Entlastung zur Ausführung des Haushaltsplans der EEF für die Haushaltsjahre 2006 und 2007 enthaltenen Bemerkungen, in denen es seine Besorgnis angesichts der Tatsache zum Ausdruck bringt, dass die Verwaltung der Investitionsfazilität durch die EIB nicht dem Entlastungsverfahren unterliegt; weist ferner darauf hin, dass die EEF-Mittel öffentliche Gelder sind, die von den europäischen Steuerzahlern und nicht von den Finanzmärkten stammen;

43.

bedauert wie schon der Rechnungshof in seiner Stellungnahme Nr. 9/2007 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Rates über eine Finanzregelung für den zehnten Europäischen Entwicklungsfonds die Schaffung von zwei getrennten Verwaltungsbereichen, da dadurch der Umfang der Entlastung begrenzt und zusätzlicher Bedarf für Koordinierung zwischen der Kommission und der EIB geschaffen und die Gewinnung eines vollständigen Bildes der erzielten Ergebnisse erschwert wird;

44.

stellt fest, dass der Jahresbericht der EIB über die Investitionsfazilität hauptsächlich Finanzinformationen und — wenn überhaupt — sehr wenige Informationen über die mit den verschiedenen finanzierten Programmen erzielten Ergebnisse enthält;

45.

erinnert daran, dass es in Ziffer 24 seiner oben genannten Entschließung vom 22. April 2008 vorschlug, dass während des Entlastungsverfahrens die EIB dem Haushaltskontrollausschuss ihren Jahresbericht zur Durchführung der Investitionsfazilität unmittelbar vorstellt; schlägt in diesem Zusammenhang vor, dass der Haushaltskontrollausschuss den Präsidenten der EIB möglichst bald einlädt, um diese Möglichkeit zu diskutieren;

46.

wiederholt die Aufforderung, die es in seiner Entschließung vom 23. April 2009 an die EIB gerichtet hatte, ihre Berichterstattung auf Ergebnisse zu konzentrieren und vollständige, sachdienliche und objektive Informationen über Resultate, gesetzte Ziele, erreichte Ziele und die Gründe für mögliche Abweichungen sowie durchgeführte Bewertungen und eine Zusammenfassung der Bewertungsergebnisse vorzulegen;

47.

fordert von der Kommission vollständigere Informationen als die in den Folgemaßnahmen zu der Entschließung vom 23. April 2009 enthaltenen Informationen über die spezifischen Verfahren, die sie mit der EIB eingeführt hat, um die Bemühungen dieser beiden Organe im Hinblick auf die Erreichung der entwicklungspolitischen Ziele der Union zu koordinieren, und fordert sie des Weiteren auf, es über die Wirksamkeit dieser Verfahren umfassender zu unterrichten.


(1)  ABl. C 269 vom 10.11.2009, S. 257.

(2)  ABl. C 274 vom 13.11.2009, S. 235.

(3)  ABl. L 317 vom 15.12.2000, S. 3.

(4)  ABl. L 287 vom 28.10.2005, S. 4.

(5)  ABl. L 314 vom 30.11.2001, S. 1 und ABl. L 324 vom 7.12.2001, S. 1.

(6)  ABl. L 109 vom 26.4.2007, S. 33.

(7)  ABl. L 156 vom 29.5.1998, S. 108.

(8)  ABl. L 317 vom 15.12.2000, S. 355.

(9)  ABl. L 191 vom 7.7.1998, S. 53.

(10)  ABl. L 83 vom 1.4.2003, S. 1.

(11)  ABl. L 78 vom 19.3.2008, S. 1.

(12)  Siehe Jahresbericht 2008 des Rechnungshofs über die EEF, Ziffer 8.

(13)  Siehe Jahresbericht 2008 des Rechnungshofs über die EEF, Ziffer 2.

(14)  Siehe Jahresbericht 2008 des Rechnungshofs über die EEF, Ziffer 22.

(15)  Siehe Jahresbericht 2008 des Rechnungshofs über die EEF, Ziffer 29.

(16)  Siehe Jahresbericht 2008 des Rechnungshofs über die EEF, Abbildung II, Seite 266.

(17)  Siehe Jahresbericht 2008 des Rechnungshofs über die EEF, Ziffer 56.

(18)  ABl. L 255 vom 26.9.2009, S. 98.

(19)  Siehe Ziffer 43 der Entschließung vom 23. April 2009.

(20)  Siehe Ziffer 53 der Entschließung vom 23. April 2009.

(21)  Siehe Jahresbericht 2008 des Rechnungshofs über die EEF, Ziffer 30.

(22)  Siehe Ziffer 61 der Entschließung vom 23. April 2009.

(23)  ABl. L 88 vom 31.3.2009, S. 253.