24.8.2010 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 221/1 |
BESCHLUSS 2010/464/GASP DES RATES
vom 6. August 2010
über die Unterzeichnung und den Abschluss des Abkommens zwischen der Europäischen Union und der Republik Uganda über die Rechtsstellung der von der Europäischen Union geführten Mission in Uganda
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union (im Folgenden als „EUV“ bezeichnet), insbesondere auf Artikel 37, und auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (im Folgenden als „AEUV“ bezeichnet), insbesondere auf Artikel 218 Absatz 5 und Absatz 6 Unterabsatz 1,
auf Vorschlag der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik (im Folgenden als „Hohe Vertreterin“ bezeichnet),
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Am 15. Februar 2010 hat der Rat den Beschluss 2010/96/GASP über eine Militärmission der Europäischen Union als Beitrag zur Ausbildung somalischer Sicherheitskräfte (1) („EUTM Somalia“) erlassen. |
(2) |
Artikel 9 dieses Beschlusses sieht vor, dass der Status der EU-geführten Einheiten und ihres Personals, einschließlich der Vorrechte, Immunitäten und weiterer für die Durchführung und das reibungslose Funktionieren ihrer Mission erforderlicher Garantien, in einer Übereinkunft geregelt werden kann, die gemäß Artikel 37 EUV und im Verfahren nach Artikel 218 Absatz 3 AEUV zu schließen ist. |
(3) |
Entsprechend der Ermächtigung durch den Rat vom 11. März 2010 hat die Hohe Vertreterin mit Unterstützung durch das Generalsekretariat des Rates ein Abkommen zwischen der Europäischen Union und der Republik Uganda über die Rechtsstellung der von der Europäischen Union geführten Mission in Uganda ausgehandelt. |
(4) |
Das Abkommen sollte genehmigt werden — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Das Abkommen zwischen der Europäischen Union und der Republik Uganda über die Rechtsstellung der von der Europäischen Union geführten Mission in Uganda wird im Namen der Union genehmigt.
Der Wortlaut des Abkommens ist diesem Beschluss beigefügt.
Artikel 2
Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person(en) zu bestellen, die befugt ist (sind), das Abkommen rechtsverbindlich für die Union zu unterzeichnen.
Artikel 3
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.
Geschehen zu Brüssel am 6. August 2010.
Im Namen des Rates
Der Präsident
S. VANACKERE
(1) ABl. L 44 vom 19.2.2010, S. 16.
ÜBERSETZUNG
ABKOMMEN
zwischen der Europäischen Union und der Republik Uganda über die Rechtsstellung der von der Europäischen Union geführten Mission in Uganda
DIE EUROPÄISCHE UNION,
nachstehend „Union“ genannt,
einerseits und
DIE REPUBLIK UGANDA,
nachstehend „Aufnahmestaat“ genannt,
andererseits,
beide nachstehend „Vertragsparteien“ genannt —
IN ANBETRACHT
dessen, dass der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen in seiner Resolution 1897 (2009) vom 30. November 2009 betreffend die Lage in Somalia unter Hinweis auf seine früheren Resolutionen zur Unterstützung Somalias bekräftigt, dass er die Souveränität, die territoriale Unversehrtheit, die politische Unabhängigkeit und die Einheit Somalias achtet;
dessen, dass der Sicherheitsrat ferner hervorhebt, dass die langfristige Sicherheit Somalias von dem wirksamen Aufbau der Nationalen Sicherheitskräfte und der Somalischen Polizei durch die Übergangs-Bundesregierung, im Rahmen des Abkommens von Dschibuti und im Einklang mit einer nationalen Sicherheitsstrategie, abhängt;
des Schreibens vom 5. Januar 2010, mit dem der Verteidigungsminister des Aufnahmestaats die geplante Mission der Union zur Unterstützung des somalischen Sicherheitssektors begrüßt und die Union einlädt, sich für die Dauer von mindestens einem Jahr an der Ausbildung von somalischen Sicherheitskräften im Aufnahmestaat zu beteiligen;
des Beschlusses 2010/96/GASP des Rates vom 15. Februar 2010 über eine Militärmission der Europäischen Union als Beitrag zur Ausbildung somalischer Sicherheitskräfte (1);
dessen, dass es sich bei dieser Mission um eine Mission ohne Exekutivbefugnisse handelt, wodurch kein Recht begründet wird, Zwangsmaßnahmen unabhängig von der Zustimmung des Aufnahmestaats zu ergreifen;
dessen, dass dieses Abkommen die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien nach Maßgabe internationaler Übereinkommen und anderer Übereinkünfte zur Errichtung internationaler Gerichtshöfe, einschließlich des Römischen Statuts des Internationalen Strafgerichtshofs, unberührt lässt —
SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN:
Artikel 1
Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen
(1) Die Bestimmungen dieses Abkommens finden auf die von der Europäischen Union geführte Mission in Uganda (nachstehend „EUTM Somalia“ genannt) und deren Personal Anwendung.
(2) Die Bestimmungen dieses Abkommens finden nur im Hoheitsgebiet des Aufnahmestaats Anwendung.
(3) Im Sinne dieses Abkommens bezeichnet der Ausdruck
a) |
„EUTM Somalia“ das Hauptquartier der EU-Mission und die zu der Mission beitragenden nationalen Kontingente, ihre Ausrüstung und ihre Transportmittel; |
b) |
„Mission“ die Vorbereitung, Einsetzung, Durchführung und Unterstützung der EUTM Somalia; |
c) |
„Befehlshaber der EU-Mission“ den Befehlshaber im Einsatzgebiet; |
d) |
„Hauptquartier der EU-Mission“ das militärische Hauptquartier und Teile davon — unabhängig von ihrem Standort — unter Aufsicht der militärischen Befehlshaber der EU, die die militärische Führung der Mission wahrnehmen; |
e) |
„nationale Kontingente“ die Einheiten und Truppenteile der Mitgliedstaaten der Union und der anderen an der Mission teilnehmenden Staaten; |
f) |
„Personal der EUTM-Somalia“ das der EUTM Somalia unterstellte zivile und militärische Personal, sowie das zur Vorbereitung der Mission entsandte Personal und das für einen Entsendestaat oder ein Organ der Union im Rahmen der Mission im Einsatz befindliche Personal, das sich — sofern in diesem Abkommen nichts anderes vorgesehen ist — im Hoheitsgebiet des Aufnahmestaats befindet; ausgenommen hiervon ist das örtliche Personal und das von internationalen kommerziellen Auftragnehmern beschäftigte Personal; |
g) |
„örtliches Personal“ das Personal, das die Staatsangehörigkeit des Aufnahmestaats besitzt oder dort seinen ständigen Aufenthalt hat; |
h) |
„Einrichtungen“ Gebäude, Unterkünfte und Gelände, die für die EUTM Somalia sowie für das Personal der EUTM Somalia benötigt werden; |
i) |
„Entsendestaat“ einen Staat, der ein nationales Kontingent für die EUTM Somalia bereitstellt, einschließlich der Mitgliedstaaten der Union und der Drittstaaten, die an der Mission teilnehmen; |
j) |
„Aufnahmestaat“ die Republik Uganda; |
k) |
„amtlicher Schriftverkehr“ den gesamten die Mission und ihre Aufgaben betreffenden Schriftverkehr. |
Artikel 2
Allgemeine Bestimmungen
(1) Die EUTM Somalia und das Personal der EUTM Somalia beachten die Rechts- und Verwaltungsvorschriften des Aufnahmestaats und enthalten sich jeder Handlung oder Maßnahme, die mit den Zielen der Mission nicht vereinbar ist.
(2) Die EUTM Somalia informiert die Regierung des Aufnahmestaats regelmäßig über die Stärke des im Hoheitsgebiet des Aufnahmestaats stationierten Personals der EUTM Somalia.
Artikel 3
Identifizierung
(1) Die Mitglieder des Personals der EUTM Somalia haben ihren Reisepass oder ihren Militärausweis ständig mit sich zu führen.
(2) Fahrzeuge, Luftfahrzeuge und andere Transportmittel der EUTM Somalia sind mit unverwechselbaren Kennzeichnungen und/oder Nummernschildern der EUTM Somalia zu versehen, die den zuständigen Behörden des Aufnahmestaats mitzuteilen sind.
(3) Die EUTM SOMALIA ist berechtigt, die Flagge der Union sowie Kennzeichen wie militärische Abzeichen, Bezeichnungen und amtliche Symbole an ihren Einrichtungen, Fahrzeugen und anderen Transportmitteln zu führen. Die Uniformen der Mitglieder des Personals der EUTM Somalia sind mit einem unverwechselbaren Emblem der EUTM Somalia zu versehen. Nationale Flaggen oder Hoheitszeichen der an der Mission beteiligten nationalen Kontingente dürfen an den Einrichtungen und Anlagen, Fahrzeugen und anderen Transportmitteln sowie Uniformen der EUTM Somalia auf Beschluss des Befehlshabers der EU-Mission geführt werden.
Artikel 4
Überschreiten der Grenzen und Bewegungen im Hoheitsgebiet des Aufnahmestaats
(1) Die Mitglieder des Personals der EUTM Somalia benötigen für die Einreise in das Hoheitsgebiet des Aufnahmestaats stets die in Artikel 3 Absatz 1 vorgesehenen Dokumente oder — im Falle der Ersteinreise — einen Einzel- oder Sammelmarschbefehl der EUTM Somalia. Sie unterliegen bei der Einreise in das Hoheitsgebiet des Aufnahmestaats, bei der Ausreise aus diesem Gebiet und innerhalb dieses Gebiets keinen Visumbestimmungen und der Aufnahmestaat erleichtert die Einwanderungs- und Zollkontrollen für die Mitglieder des Personals der EUTM Somalia.
(2) Die Mitglieder des Personals der EUTM Somalia unterliegen nicht den Vorschriften des Aufnahmestaats über die Registrierung und Kontrolle von Ausländern, erwerben jedoch keinerlei Recht auf ständigen Aufenthalt oder einen ständigen Wohnsitz im Hoheitsgebiet des Aufnahmestaats.
(3) Dem Aufnahmestaat wird zur Information ein allgemeines Verzeichnis der Ausrüstung der EUTM Somalia, die in sein Hoheitsgebiet verbracht wird, übermittelt. Diese Ausrüstung ist mit Kennzeichnungen der EUTM Somalia zu versehen. Dieses Verfahren wird allen Zoll- und Kontrollbestimmungen genügen.
(4) Die Mitglieder des Personals der EUTM Somalia dürfen im Hoheitsgebiet des Aufnahmestaats Kraftfahrzeuge und Luftfahrzeuge führen, sofern sie in Besitz eines gültigen nationalen, internationalen oder militärischen Führerscheins beziehungsweise Pilotenscheins sind.
(5) Für die Zwecke der Mission gewährt der Aufnahmestaat der EUTM Somalia und dem Personal der EUTM Somalia in seinem Hoheitsgebiet, einschließlich seines Luftraums, Bewegungs- und Reisefreiheit.
(6) Für die Zwecke der Mission dürfen die EUTM Somalia und die von ihr angemieteten Transportmittel öffentliche Straßen, Brücken, Fähren und Flughäfen ohne Entrichtung von Zöllen, Gebühren, Mauten, Steuern und ähnlichen Abgaben nutzen. Die EUTM Somalia ist nicht von der Entrichtung angemessener Abgaben für die Dienstleistungen befreit, die sie auf ihr Ersuchen hin zu denselben Bedingungen erhält wie sie für Dienstleistungen für die Streitkräfte des Aufnahmestaats gelten.
Artikel 5
Vorrechte und Immunitäten, die der EUTM Somalia vom Aufnahmestaat gewährt werden
(1) Die Einrichtungen der EUTM Somalia sind unverletzlich. Die Bediensteten des Aufnahmestaats dürfen sie nur mit Zustimmung des Befehlshabers der EU-Mission betreten.
(2) Die Einrichtungen der EUTM Somalia, ihre Ausstattung und die sonstigen darin befindlichen Gegenstände sowie ihre Transportmittel genießen Immunität von jeder Durchsuchung, Beschlagnahme, Pfändung oder Vollstreckung.
(3) Die EUTM Somalia, ihr Eigentum und ihre Mittel genießen Immunität von jeder Form der Gerichtsbarkeit, gleichviel wo und in wessen Besitz sie sich befinden, sofern eine entsprechende Genehmigung der EUTM Somalia vorliegt.
(4) Die Archive und Unterlagen der EUTM Somalia sind unverletzlich; dies gilt ohne zeitliche und örtliche Einschränkung.
(5) Der amtliche Schriftverkehr der EUTM Somalia ist unverletzlich.
(6) Die EUTM Somalia ist in Bezug auf erworbene oder eingeführte Güter oder in Anspruch genommene Dienstleistungen und hinsichtlich der von ihr für die Zwecke der Mission genutzten Einrichtungen von allen Steuern und ähnlichen Abgaben im Aufnahmestaat befreit. Auch die Zulieferer oder Auftragnehmer der EUTM Somalia werden von den Steuern und ähnlichen Abgaben in Bezug auf die von ihnen der EUTM Somalia gelieferten Güter, geleisteten Dienstleistungen und bereitgestellten Einrichtungen befreit. Die EUTM Somalia ist nicht befreit von Gebühren, Steuern oder Abgaben, die als Vergütung für angeforderte und erbrachte Dienstleistungen erhoben werden.
(7) Der Aufnahmestaat gestattet die Ein- und Ausfuhr der für die Mission bestimmten Gegenstände und befreit sie von allen Zöllen, Gebühren, Mauten, Steuern und ähnlichen Abgaben, mit Ausnahme von Gebühren für Lagerung, Transport und andere angeforderte und erbrachte Dienstleistungen.
Artikel 6
Vorrechte und Immunitäten, die dem Personal der EUTM Somalia vom Aufnahmestaat gewährt werden
(1) Das Personal der EUTM Somalia unterliegt keiner Festnahme oder Haft irgendwelcher Art.
(2) Die Dokumente, der Schriftverkehr und das Eigentum des Personals der EUTM Somalia sind unverletzlich, außer im Falle von Vollstreckungsmaßnahmen, die nach Absatz 6 zulässig sind.
(3) Das Personal der EUTM Somalia genießt unter jeglichen Umständen Immunität von der Strafgerichtsbarkeit des Aufnahmestaats.
Der Entsendestaat oder das betroffene Organ der Europäischen Union können auf die dem Personal der EUTM Somalia gewährte Immunität von der Strafgerichtsbarkeit verzichten. Ein solcher Verzicht muss stets schriftlich erklärt werden.
Die Immunität der Mitglieder des Personals der EUTM Somalia von der Gerichtsbarkeit des Aufnahmestaats befreit diese nicht von der Gerichtsbarkeit des jeweiligen Entsendestaats. Im Falle einer Beschuldigung, dass eine Straftat von Mitgliedern des Personals der EUTM Somalia begangen worden sein soll, informiert der Entsendestaat den Aufnahmestaat über das Ergebnis solcher Gerichtsverfahren, die er im Zusammenhang mit der behaupteten Straftat einleitet.
(4) Das Personal der EUTM Somalia genießt Immunität von der Zivil- und Verwaltungsgerichtsbarkeit des Aufnahmestaats in Bezug auf seine mündlichen oder schriftlichen Äußerungen und alle in Ausübung des Amtes vorgenommenen Handlungen. Wird ein Zivilverfahren gegen Mitglieder des Personals der EUTM Somalia vor irgendeinem Gericht des Aufnahmestaats angestrengt, so sind der Befehlshaber der EU-Mission und die zuständige Behörde des Entsendestaats oder das betroffene Organ der Europäischen Union unverzüglich zu benachrichtigen. Vor Einleitung des Zivilverfahrens vor dem Gericht bescheinigen der Befehlshaber der EU-Mission und die zuständige Behörde des Entsendestaats oder das betroffene Organ der Europäischen Union gegenüber dem Gericht, ob die betreffende Handlung von Mitgliedern des Personals der EUTM Somalia in Ausübung des Amtes vorgenommen wurde.
Wurde die Handlung in Ausübung des Amtes vorgenommen, so wird das Zivilverfahren nicht eingeleitet und findet Artikel 15 Anwendung. Wurde die Handlung nicht in Ausübung des Amtes vorgenommen, so kann das Zivilverfahren fortgesetzt werden. Die Bescheinigung des Befehlshabers der EU-Mission und der zuständigen Behörde des Entsendestaats oder des betroffenen Organs der Europäischen Union ist für die Gerichte des Aufnahmestaats bindend und kann vom Aufnahmestaat nicht angefochten werden.
Strengt ein Mitglied des Personals der EUTM Somalia ein Zivilverfahren an, so kann es sich in Bezug auf eine Widerklage, die mit der Hauptklage in direktem Zusammenhang steht, nicht auf die Immunität von der Gerichtsbarkeit berufen.
(5) Die Mitglieder des Personals der EUTM Somalia sind nicht verpflichtet, als Zeugen auszusagen.
Die EUTM Somalia und der Entsendestaat können Zeugenaussagen oder eidesstattliche Erklärungen (Affidavits) von Mitgliedern des Personals der EUTM Somalia über strafbare Handlungen, deren Zeuge sie im Zusammenhang mit der Ausbildung somalischer Sicherheitskräfte in Uganda geworden sind, vorlegen.
(6) Gegen die Mitglieder des Personals der EUTM Somalia dürfen keine Vollstreckungsmaßnahmen getroffen werden, es sei denn, ein Zivilverfahren, das nicht im Zusammenhang mit der Ausübung des Amtes steht, wird gegen sie eingeleitet. Das Eigentum von Mitgliedern des Personals der EUTM Somalia, in Bezug auf das der Befehlshaber der EU-Mission bescheinigt, dass es für die Ausübung des Amtes notwendig ist, darf nicht beschlagnahmt werden, um die Ansprüche aus einem Urteil, einer Entscheidung oder Anordnung zu befriedigen. In Zivilverfahren dürfen Mitglieder des Personals der EUTM Somalia keinen Einschränkungen ihrer persönlichen Freiheit oder anderen Zwangsmaßnahmen unterworfen werden.
(7) Die Mitglieder des Personals der EUTM Somalia sind in Bezug auf ihre für die EUTM Somalia erbrachten Dienste von den im Aufnahmestaat geltenden Vorschriften über soziale Sicherheit befreit.
(8) Die Mitglieder des Personals der EUTM Somalia sind im Aufnahmestaat von jeder Form der Besteuerung der Gehälter und Bezüge, die sie von der EUTM Somalia oder den Entsendestaaten erhalten, sowie der Einkünfte, die sie aus Quellen außerhalb des Aufnahmestaats beziehen, befreit.
(9) Nach Maßgabe der Gesetze und Vorschriften, die er gegebenenfalls erlässt, gestattet der Aufnahmestaat die Einfuhr von Gegenständen für den persönlichen Gebrauch des Personals der EUTM Somalia und befreit sie von allen Zöllen, indirekten und direkten Steuern, Verbrauchsteuern und ähnlichen Abgaben mit Ausnahme von Gebühren für Lagerung, Transport und ähnliche Dienstleistungen.
Eine Kontrolle des persönlichen Gepäcks des Personals der EUTM Somalia darf nur in Anwesenheit des betreffenden Mitglieds des Personals der EUTM Somalia oder eines ermächtigten Vertreters der EUTM Somalia stattfinden.
Artikel 7
Örtliches Personal
Örtlichem Personal stehen Vorrechte und Immunitäten nur in dem vom Aufnahmestaat zugelassenen Umfang zu. Der Aufnahmestaat hat seine Gerichtsbarkeit über diese Personen jedoch so auszuüben, dass die Erfüllung der Aufgaben der Mission nicht ungebührlich behindert wird.
Artikel 8
Strafgerichtsbarkeit
Die zuständigen Behörden des Entsendestaats haben das Recht, im Hoheitsgebiet des Aufnahmestaats die gesamte Strafgerichtsbarkeit und Disziplinargewalt auszuüben, die ihnen durch das Recht des Entsendestaats über alle dem einschlägigen Recht jenes Staates unterworfenen Mitglieder des Personals der EUTM Somalia übertragen ist.
Artikel 9
Uniform und Waffen
(1) Das Tragen von Uniform richtet sich nach Vorschriften, die der Befehlshaber der EU-Mission festlegt.
(2) Die Mitglieder des Militärpersonals der EUTM Somalia dürfen Waffen und Munition mit sich führen, sofern sie durch Befehl, über den der Aufnahmestaat unterrichtet wird, dazu ermächtigt sind.
Artikel 10
Unterstützung durch den Aufnahmestaat und Auftragsvergabe
(1) Der Aufnahmestaat erklärt sich bereit, die EUTM Somalia auf deren Ersuchen hin bei der Suche nach geeigneten Einrichtungen zu unterstützen.
(2) Der Aufnahmestaat stellt Einrichtungen in seinem Besitz kostenlos bereit, soweit darum ersucht wird, diese Einrichtungen für administrative und operative Tätigkeiten der EUTM Somalia zu nutzen.
(3) Der Aufnahmestaat leistet im Rahmen seiner Mittel und Fähigkeiten Hilfe bei der Vorbereitung, Einsetzung und Durchführung der Mission und unterstützt diese. Die vom Aufnahmestaat geleistete Hilfe und Unterstützung für die Mission erfolgt zu denselben Bedingungen wie die Hilfe und Unterstützung für die Streitkräfte des Aufnahmestaats.
(4) Das Recht, das auf die von der EUTM Somalia im Aufnahmestaat geschlossenen Verträge Anwendung findet, wird durch die jeweiligen Verträge festgelegt.
(5) Im Vertrag kann vorgesehen werden, dass das in Artikel 15 Absätze 3 und 4 genannte Streitbeilegungsverfahren auf alle Streitigkeiten im Zusammenhang mit der Ausführung des Vertrags Anwendung findet.
(6) Der Aufnahmestaat erleichtert die Ausführung von Verträgen, die die EUTM Somalia mit Geschäftsunternehmen für die Zwecke der Mission schließt.
Artikel 11
Änderungen an den Einrichtungen
(1) Die EUTM Somalia ist befugt, entsprechend ihren operativen Erfordernissen Einrichtungen zu errichten, zu verändern oder auf andere Weise umzugestalten.
(2) Der Aufnahmestaat fordert von der EUTM Somalia keine Entschädigung für die Errichtung, Veränderung oder Umgestaltung dieser Einrichtungen.
(3) Vor dem Abzug der EUTM Somalia nimmt der Befehlshaber der EU-Mission gegebenenfalls Verhandlungen über eine Vereinbarung gemäß Artikel 18 auf, um einen angemessenen Restwert der unbeweglichen und/oder beweglichen Einrichtungen festzustellen, die mit finanziellen Mitteln der EUTM Somalia bereitgestellt oder verbessert wurden und nach Abzug der EUTM Somalia vor Ort bleiben. Wird die EUTM Somalia von einer Nachfolgemission übernommen, so stellt der Aufnahmestaat dieser Nachfolgemission die Einrichtungen unentgeltlich zur Verfügung.
Artikel 12
Verstorbene Mitglieder des Personals der EUTM Somalia
(1) Der Befehlshaber der EU-Mission ist befugt, für die Rückführung verstorbener Mitglieder des Personals der EUTM Somalia sowie ihres persönlichen Eigentums zu sorgen und die entsprechenden Vorkehrungen zu treffen.
(2) Eine Autopsie eines verstorbenen Mitglieds der EUTM Somalia erfolgt nur mit Zustimmung des Staates, dessen Staatsangehörigkeit die verstorbene Person besaß, und in Anwesenheit eines Vertreters der EUTM Somalia und/oder des Staates, dessen Staatsangehörigkeit die verstorbene Person besaß.
(3) Der Aufnahmestaat und die EUTM Somalia arbeiten im Hinblick auf eine schnelle Rückführung verstorbener Mitglieder des Personals der EUTM Somalia möglichst umfassend zusammen.
Artikel 13
Sicherheit der EUTM Somalia und Militärpolizei
(1) Der Aufnahmestaat trifft alle geeigneten Maßnahmen, um die Sicherheit der EUTM Somalia und ihres Personals zu gewährleisten, einschließlich der zum Schutz ihrer Einrichtungen gegen alle Angriffe und jedes Eindringen von außen erforderlichen Maßnahmen.
(2) Der Befehlshaber der EU-Mission kann eine Militärpolizeieinheit einsetzen, um die Ordnung in den Einrichtungen der EUTM Somalia aufrechtzuerhalten.
(3) Die Militärpolizeieinheit kann in Absprache und Zusammenarbeit mit der Militärpolizei oder der Polizei des Aufnahmestaats auch außerhalb der Einrichtungen der EUTM Somalia tätig werden, um die Aufrechterhaltung von Ordnung und Disziplin unter den Mitgliedern des Personals der EUTM Somalia zu gewährleisten.
Artikel 14
Kommunikation
(1) Die EUTM Somalia ist befugt, Funksende- und -empfangsanlagen sowie Satellitensysteme einzurichten und zu betreiben. Sie arbeitet mit den zuständigen Behörden des Aufnahmestaats zusammen, um Konflikte bei der Nutzung entsprechender Funkfrequenzen zu vermeiden. Der Aufnahmestaat gewährt kostenfreien Zugang zum Frequenzspektrum.
(2) Die EUTM Somalia hat das Recht auf uneingeschränkte Kommunikation durch Funk (einschließlich Satellitenfunk, Mobilfunk oder Handfunk), Telefon, Fernschreiber, Telefax oder andere Mittel sowie das Recht, die erforderliche Ausrüstung zur Aufrechterhaltung einer solchen Kommunikation innerhalb der und zwischen den Einrichtungen der EUTM Somalia zu installieren, einschließlich des Rechts auf Verlegung von Kabeln und Erdleitungen für die Zwecke der Mission.
(3) Innerhalb ihrer eigenen Einrichtungen kann die EUTM Somalia die erforderlichen Vorkehrungen für die Beförderung von ein- und ausgehender Post der EUTM Somalia und/oder der Mitglieder des Personals der EUTM Somalia treffen.
Artikel 15
Entschädigungsansprüche wegen Tod, Verwundung, Beschädigung oder Verlust
(1) Die EUTM Somalia und das Personal der EUTM Somalia können für die Beschädigung oder den Verlust von privatem oder staatlichem Eigentum im Zusammenhang mit operativen Erfordernissen oder aufgrund von Maßnahmen in Zusammenhang mit zivilen Unruhen oder dem Schutz der EUTM Somalia nicht haftbar gemacht werden.
(2) Zur Herbeiführung einer gütlichen Regelung sind Ansprüche aufgrund der Beschädigung oder des Verlusts von privatem oder staatlichem Eigentum, die nicht von Absatz 1 erfasst werden, sowie Ansprüche wegen des Todes oder der Verwundung von Personen und aufgrund der Beschädigung oder des Verlusts von Eigentum der EUTM Somalia über die zuständigen Behörden des Aufnahmestaats an die EUTM Somalia zu richten, was Ansprüche von juristischen oder natürlichen Personen aus dem Aufnahmestaat anbelangt, oder an die zuständigen Behörden des Aufnahmestaats, was die von der EUTM Somalia erhobenen Ansprüche anbelangt.
(3) Lässt sich keine gütliche Regelung finden, sind die Ansprüche bei einem Schlichtungsausschuss anzumelden, der sich zu gleichen Teilen aus Vertretern der EUTM Somalia und Vertretern des Aufnahmestaats zusammensetzt. Die Schadensregulierung erfolgt einvernehmlich.
(4) Kann im Schlichtungsausschuss keine Regelung erreicht werden, wird die Streitigkeit
a) |
bei Ansprüchen bis zur Höhe von einschließlich 40 000 EUR auf diplomatischem Wege zwischen Vertretern des Aufnahmestaats und Vertretern der Union beigelegt; |
b) |
bei Ansprüchen, die den unter Buchstabe a genannten Betrag übersteigen, einem Schiedsgericht unterbreitet, dessen Entscheidungen bindend sind. |
(5) Das Schiedsgericht setzt sich aus drei Schiedsrichtern zusammen, von denen einer vom Aufnahmestaat, einer von der EUTM Somalia und der Dritte gemeinsam vom Aufnahmestaat und der EUTM Somalia ernannt wird. Ernennt eine der Vertragsparteien innerhalb von zwei Monaten keinen Schiedsrichter oder kann zwischen dem Aufnahmestaat und der EUTM Somalia keine Einigung über die Ernennung des dritten Schiedsrichters erzielt werden, wird der betreffende Schiedsrichter vom Präsidenten des Gerichtshofs der Europäischen Union ernannt.
(6) Zwischen der EUTM Somalia und den Verwaltungsbehörden des Aufnahmestaats wird eine Verwaltungsvereinbarung geschlossen, in der das Mandat des Schlichtungsausschusses und des Schiedsgerichts, das in diesen Gremien anwendbare Verfahren und die Voraussetzungen für das Geltendmachen von Ansprüchen festgelegt werden.
Artikel 16
Kontakte und Streitigkeiten
(1) Alle Fragen im Zusammenhang mit der Anwendung dieses Abkommens werden von Vertretern der EUTM Somalia und den zuständigen Behörden des Aufnahmestaats gemeinsam geprüft.
(2) Kommt eine Einigung nicht zustande, werden die Streitigkeiten über die Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens ausschließlich auf diplomatischem Wege zwischen Vertretern des Aufnahmestaats und Vertretern der Union beigelegt.
Artikel 17
Sonstige Bestimmungen
(1) Wird in diesem Abkommen auf die Vorrechte, Immunitäten und Rechte der EUTM Somalia und des Personals der EUTM Somalia Bezug genommen, ist die Regierung des Aufnahmestaats für deren Durchsetzung und Achtung durch die zuständigen örtlichen Behörden des Aufnahmestaats verantwortlich.
(2) Dieses Abkommen bezweckt keine Abweichung von etwaigen aus anderen Abkommen herrührenden Rechten eines Mitgliedstaats der Union oder eines anderen Staates, der einen Beitrag zur EUTM Somalia leistet und darf auch nicht in diesem Sinne ausgelegt werden.
Artikel 18
Durchführungsmodalitäten
Für die Zwecke dieses Abkommens können operative, administrative und technische Fragen in gesonderten Vereinbarungen geregelt werden, die zwischen dem Befehlshaber der EU-Mission und den Verwaltungsbehörden des Aufnahmestaats zu schließen sind.
Artikel 19
Inkrafttreten und Beendigung
(1) Dieses Abkommen tritt am Tag seiner Unterzeichnung in Kraft und bleibt bis zu dem — von der EUTM Somalia mitgeteilten — Tag, an dem die letzten Truppenteile der EUTM Somalia und die letzten Mitglieder des Personals der EUTM Somalia das Land verlassen, in Kraft.
(2) Ungeachtet Absatz 1 gelten die Bestimmungen von Artikel 4 Absatz 6, Artikel 5 Absätze 1 bis 3, Artikel 5 Absätze 6 und 7, Artikel 6 Absätze 1, 3, 4, 6 und 7 bis 9, Artikel 10 Absatz 2, Artikel 11 und Artikel 15 ab dem Zeitpunkt als anwendbar, zu dem die ersten Mitglieder des Personals der EUTM Somalia verlegt wurden, falls dieser Zeitpunkt vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Abkommens liegt.
(3) Dieses Abkommen kann im gegenseitigen schriftlichen Einvernehmen der Vertragsparteien geändert werden.
(4) Die Beendigung dieses Abkommens berührt nicht die Rechte oder Pflichten, die sich aus der Durchführung des Abkommens vor dessen Beendigung ergeben.
Geschehen zu Kampala am 12. August 2010 in zwei Urschriften in englischer Sprache.
Für die Europäische Union
Vincent DE VISSCHER
Für die Republik Uganda
Crispus KIYONGA