21.5.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 125/53


BESCHLUSS DER KOMMISSION

vom 20. Mai 2010

über den Abschluss einer Durchführungsvereinbarung zwischen der Europäischen Kommission und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika über Forschungszusammenarbeit im Bereich Heimatschutz/zivile Sicherheit

(2010/293/EU)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf das Abkommen über wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika (1), insbesondere auf Artikel 5 Buchstabe b Nummer 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Das Abkommen über wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika („das Abkommen“) wurde mit dem Beschluss 98/591/EG des Rates (2) angenommen und trat am 14. Oktober 1998 in Kraft. Es kann jeweils um weitere fünf Jahre verlängert werden (3) und wurde am 14. Oktober 2008 (4) erweitert und geändert.

(2)

Transatlantische Forschungszusammenarbeit im Bereich Heimatschutz/zivile Sicherheit ist wünschenswert und zu beiderseitigem Nutzen.

(3)

Bei den Sondierungsgesprächen gelangten die Parteien übereinstimmend zu dem Ergebnis, dass eine Durchführungsvereinbarung die wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit vereinfachen würde.

(4)

Zwischen der Europäischen Kommission und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika wurde eine Durchführungsvereinbarung über Forschungszusammenarbeit im interdisziplinären Bereich Heimatschutz/zivile Sicherheit („die Durchführungsvereinbarung“) geschlossen.

(5)

Die Durchführungsvereinbarung hat keine direkten finanziellen Auswirkungen. Gemeinsame Vorhaben konkurrieren miteinander um die Fördermittel, die im Rahmen der regulären FTE- und Begleitmaßnahmen der einschlägigen Forschungsprogramme des Siebten Rahmenprogramms der Europäischen Gemeinschaft für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration (2007-2013) (5) vergeben werden. Gemäß dem Abkommen werden Mittel der Europäischen Union nur für die europäischen Partner bereitgestellt.

(6)

Die Durchführungsvereinbarung sollte genehmigt werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Die Durchführungsvereinbarung zwischen der Europäischen Kommission und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika über Forschungszusammenarbeit im Bereich Heimatschutz/zivile Sicherheit wird genehmigt.

Der Wortlaut der Durchführungsvereinbarung ist diesem Beschluss beigefügt.

Artikel 2

Das für die Generaldirektion Unternehmen und Industrie zuständige Mitglied der Kommission wird ermächtigt, die Durchführungsvereinbarung im Namen der Kommission zu unterzeichnen.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Brüssel, den 20. Mai 2010

Für die Kommission, im Namen des Präsidenten,

Antonio TAJANI

Vizepräsident


(1)  ABl. L 284 vom 22.10.1998, S. 37.

(2)  ABl. L 284 vom 22.10.1998, S. 35.

(3)  ABl. L 335 vom 11.11.2004, S. 7.

(4)  Durch Austausch einer Verbalnote des Rates der EU vom 15. Mai 2009 (Referenz Nr. SGS9/06298) und einer Verbalnote der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika, Außenministerium, vom 6. Juli 2009.

(5)  ABl. L 412 vom 30.12.2006, S. 1.


DURCHFÜHRUNGSVEREINBARUNG

zwischen der Europäischen Kommission und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika über Forschungszusammenarbeit im Bereich Heimatschutz/zivile Sicherheit

In Einklang mit dem am 5. Dezember 1997 in Washington unterzeichneten Abkommen über die wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika, erweitert und geändert (durch Austausch einer Verbalnote des Rates der EU vom 15. Mai 2009 und einer Verbalnote der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika vom 6. Juli 2009), nachstehend „das Abkommen“ genannt, wird hiermit zwischen der Europäischen Kommission und den Vereinigten Staaten von Amerika, nachstehend „die Parteien“ genannt, eine Durchführungsvereinbarung über Forschungszusammenarbeit im interdisziplinären Bereich Heimatschutz/zivile Sicherheit geschlossen. Die Kooperationsmaßnahmen werden im Rahmen des Abkommens durchgeführt. Ziel dieser Durchführungsvereinbarung ist es, Kooperationsmaßnahmen der genannten Art zwischen den Parteien zu fördern, zu entwickeln und zu erleichtern, wobei der beiderseitige Nutzen durch eine generelle Ausgewogenheit der Vorteile, beiderseitige Möglichkeiten zur Mitwirkung an Kooperationsmaßnahmen sowie Billigkeit und Gerechtigkeit die Grundsätze sind, nach denen ihre Durchführung erfolgt. Mit dieser Durchführungsvereinbarung sollen keine rechtlich verbindlichen Verpflichtungen begründet werden.

1.   Kooperationsmaßnahmen

Die Parteien können Kooperationsmaßnahmen in allen Bereichen der Wissenschaft und Technik ergreifen bzw. fördern, die im Zusammenhang mit dem Bereich Heimatschutz/zivile Sicherheit stehen, im Einklang mit dem Siebten Rahmenprogramm der Europäischen Gemeinschaft für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration (2007-2013), Themenbereich 10 „Sicherheit“ (und relevante Folgeprogramme) einerseits und den Prioritäten des United States Department of Homeland Security andererseits.

Diese Kooperationsmaßnahmen können insbesondere folgende Forschungsbereiche im Zusammenhang mit Heimatschutz/ziviler Sicherheit betreffen:

1.1.

Bürgerschutz (z. B. Schutz vor Naturkatastrophen bzw. von Menschen verursachten Bedrohungen, Verhinderung der illegalen Drogenproduktion), einschließlich Krisen- und Notfallmanagement;

1.2.

Schutz und Resilienz von kritischen Infrastrukturen, Kernressourcen, Landwirtschaft, Versorgungseinrichtungen, Kommunikationseinrichtungen und Finanzdiensten;

1.3.

Interaktion zwischen Sicherheit und Gesellschaft unter Einbeziehung der Schnittstelle Mensch/Technik, der Verhaltensforschung, des Datenschutzes und der Biometrik;

1.4.

Sicherheit von Grenzkontrollen und Grenzübertritten unter Einbeziehung der Land- und Seegrenzen;

1.5.

Optimierung bestehender Technologien und ihrer Interoperabilität;

1.6.

Entwicklung von Technologien und Ausrüstungen für Endnutzer, um Bedarfslücken zu schließen und den Anforderungen von Katastrophenschutzeinrichtungen und Ersthelfern nachzukommen;

1.7.

Ausarbeitung und Austausch von relevanten Kriterien, Standards, Schwachstellenanalysen, Analysen wechselseitiger Abhängigkeiten, Zertifizierungen, bewährten Verfahren, Richtlinien, Ausbildungsprogrammen, Testberichten, Daten, Entwicklung von Software und Hardware sowie Austausch von Mitarbeitern.

2.   Art der Kooperationsmaßnahmen

2.1.

Die Kooperationsmaßnahmen können unter anderem folgende Aktivitäten beinhalten:

2.1.1.

Schaffung vergleichbarer Möglichkeiten für die Beteiligung von Einrichtungen aus der Europäischen Union und aus den Vereinigten Staaten von Amerika an den unter Ziffer 1 aufgeführten Tätigkeiten;

2.1.2.

rechtzeitiger Austausch relevanter Informationen über geplante Aufforderungen zur Beantragung von Zuschüssen oder Ausschreibungen oder über die Ankündigungen der unter 2.1.1. genannten Möglichkeiten;

2.1.3.

Fördermaßnahmen innerhalb der jeweiligen Forschungsgemeinschaften für die im Rahmen dieser Durchführungsvereinbarung geschaffenen Möglichkeiten, z. B. regelmäßige Teilnahme an den Programmüberprüfungen beider Parteien, an den Aufforderungen zur Beantragung von Zuschüssen und den breiten Förderprojektankündigungen (Broad Agency Announcements) der US-Behörden und den Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen der Europäischen Union;

2.1.4.

vergleichbarer Zugang zu Laboreinrichtungen, Ausrüstung und Material zwecks Durchführung wissenschaftlicher und technologischer Arbeiten wie Forschung, Entwicklung, Prüfung und Beurteilung, Standardisierung und Zertifizierung;

2.1.5.

Unterstützung von gemeinsamen Forschungsarbeiten, Vorschlägen für Entwicklung von und Zugang zu Inhalten, Förderung als Ergänzung bestehender Zuschüsse, Verträge und Vereinbarungen; Finanzierung anderer damit zusammenhängender Kooperationsmaßnahmen von beiderseitigem Vorteil und mit zusätzlichem Nutzen.

3.   Koordinierung

3.1.

Die Vereinigten Staaten von Amerika und die Europäische Kommission planen eine enge Zusammenarbeit zur Koordinierung ihrer gemeinsamen Maßnahmen. Aus diesem Grund sollten beide Parteien zwei Vertreter benennen, die als Mitglieder eines „Lenkungsausschusses“ mit der Koordinierung der gemeinsamen Arbeiten betraut werden. Der Lenkungsausschuss tritt bei Bedarf und in der Regel einmal jährlich zusammen. Die Sitzungen finden abwechselnd in der Europäischen Union und in den Vereinigten Staaten von Amerika statt, wobei die jeweilige Gastgeberseite für Organisation und Verwaltung zuständig ist.

3.2.

Jede Partei kann bei Bedarf für die Sitzungen des Lenkungsausschusses zusätzliche Teilnehmer benennen. Bei den Sitzungen sollten der Untersekretär für Wissenschaft und Technologie des Department of Homeland Security und der in der Europäischen Kommission für Sicherheitsforschung zuständige Direktor gemeinsam den Vorsitz führen. Der Lenkungsausschuss hat keinen formalen Status.

3.3.

Der Lenkungsausschuss überwacht und fördert Kooperationsmaßnahmen im Rahmen dieser Durchführungsvereinbarung. Er sorgt für einen Informationsaustausch über Gepflogenheiten, Gesetze und sonstige Rechtsvorschriften und Programme, die für die Zusammenarbeit im Rahmen dieser Durchführungsvereinbarung von Bedeutung sind. Er ermittelt die Möglichkeiten und legt die Ziele für das jeweils kommende Jahr fest, schlägt Ad-hoc-Maßnahmen vor und überprüft die Tätigkeiten sowie den Grad der Beteiligung an den Programmen beider Parteien im Rahmen dieser Durchführungsvereinbarung. Außerdem gibt er einen regelmäßigen Fortschrittsbericht über die Zusammenarbeit heraus.

4.   Finanzierung

4.1.

Die Zusammenarbeit im Rahmen dieser Durchführungsvereinbarung ist abhängig von der Verfügbarkeit entsprechender Finanzmittel und unterliegt den geltenden Gesetzen, sonstigen Vorschriften, Maßnahmen und Programmen beider Parteien sowie den Bestimmungen des Abkommens und dieser Durchführungsvereinbarung. Durch diese Durchführungsvereinbarung entstehen keine finanziellen Verpflichtungen.

4.2.

Jede Partei trägt die Kosten ihrer Teilnahme an den Sitzungen des Lenkungsausschusses. Kosten, die in direktem Zusammenhang mit diesen Sitzungen stehen, ausgenommen Reise- und Unterbringungskosten, trägt die gastgebende Partei, sofern nicht anders vereinbart.

4.3.

Jede Partei ist für die Audits ihrer Aktionen zur Unterstützung der Kooperationsmaßnahmen verantwortlich, auch für die Audits der diesbezüglichen Tätigkeiten ihrer einzelnen Mitglieder. Diese Audits sind im Einklang mit der bei der jeweiligen Partei üblichen Praxis durchzuführen.

5.   Geistiges Eigentum

Aufteilung und Schutz der Rechte an geistigem Eigentum erfolgen gemäß den Bestimmungen im Anhang des Abkommens.

6.   Verschlusssachen, Ausrüstungen und Materialien

6.1.

Verschlusssachen, die zwischen den Parteien ausgetauscht oder von ihnen erstellt werden, sind gemäß dem Abkommen zwischen der Europäischen Union und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika über die Sicherheit von Verschlusssachen vom 30. April 2007 und seiner Durchführungsvereinbarung sowie gemäß der zwischen dem Sicherheitsbüro des Generalsekretariats des Rates und der Direktion Sicherheit der Europäischen Kommission sowie dem United States Department of State vereinbarten Sicherheitsregelung für den Schutz der zwischen der EU und den Vereinigten Staaten ausgetauschten Verschlusssachen zu kennzeichnen, zu verarbeiten und zu schützen.

6.2.

Jede Partei benennt eine Sicherheitsbehörde als zentrale Kontaktstelle, den sogenannten SPOC (single point of contact); sie ist zuständig für die Verfahren zur Gewährleistung der Sicherheit der unter diese Durchführungsvereinbarung fallenden Verschlusssachen.

6.3.

Informationen sowie Ausrüstungen und Materialien, die gemäß den Bestimmungen dieser Durchführungsvereinbarung bereitgestellt oder erzeugt werden, werden in den Vereinigten Staaten als „SECRET“ und in der EU als „SECRET UE/EU SECRET“ gekennzeichnet.

7.   Unbefugte Weitergabe von Informationen

7.1.

Die „Controlled Unclassified Information“ (eingeschränkt zugängliche Informationen) der Vereinigten Staaten und die sensiblen, aber nicht als Verschlusssache eingestuften Informationen der EU sind nicht-geschützte Informationen oder vorläufige Daten, deren Zugang bzw. Verbreitung jedoch gemäß den anwendbaren Gesetzen und sonstigen Rechtsvorschriften, der Politik und den Richtlinien der Parteien bestimmten Einschränkungen und Behandlungsanweisungen unterliegen.

7.2.

Informationen, die im Rahmen dieser Durchführungsvereinbarung bereitgestellt oder erzeugt werden, sind entsprechend ihres „vertraulichen“ Charakters gemäß den anwendbaren Gesetzen und sonstigen Rechtsvorschriften, der Politik und den Richtlinien der Parteien zu kennzeichnen.

7.3.

Für die Vereinigten Staaten umfasst die Einstufung „Controlled Unclassified Information“ unter anderem die wie folgt gekennzeichneten Informationen: „Sensitive Security Information“, „For Official Use Only“, „Law Enforcement Sensitive Information“, „Protected Critical Infrastructure Information“, „Sensitive But Unclassified (SBU)“ sowie gegebenenfalls vertrauliche Geschäftsinformationen. Für die Europäische Kommission sind sensible, aber nicht als Verschlusssache eingestufte Informationen Informationen mit einer formell von der Direktion Sicherheit der Europäischen Kommission genehmigten Kennzeichnung.

7.4.

Die im Rahmen dieser Durchführungsvereinbarung bereitgestellten „Controlled Unclassified Information“ (eingeschränkt zugängliche Informationen) der Vereinigten Staaten und die sensiblen, aber nicht als Verschlusssache eingestuften Informationen der EU:

7.4.1.

müssen angemessen gekennzeichnet sein, um auf ihren sensiblen Charakter hinzuweisen,

7.4.2.

dürfen nicht für andere als die in dieser Durchführungsvereinbarung festgelegten Zwecke verwendet werden und

7.4.3.

dürfen nicht ohne die vorherige Zustimmung der absendenden Partei oder des Urhebers an Dritte weitergegeben werden.

7.5.

Die Parteien treffen im Einklang mit ihren jeweiligen Gesetzen und sonstigen Rechtsvorschriften alle ihnen zur Verfügung stehenden Maßnahmen, um nicht klassifizierte Informationen, deren Zugang bzw. Verbreitung eingeschränkt sind, vor unberechtigter Weitergabe zu schützen.

7.6.

Die Parteien können detaillierte Sicherheitsregeln für die Kennzeichnung, Speicherung, Verarbeitung und den Schutz von eingeschränkt zugänglichen Informationen festlegen.

8.   Beilegung von Streitigkeiten

8.1.

Die Beilegung von Streitigkeiten über geistiges Eigentum erfolgt gemäß den Bestimmungen im Anhang des Abkommens.

8.2.

Mit Ausnahme der Streitigkeiten über geistiges Eigentum werden alle Fragen oder Streitigkeiten im Zusammenhang mit dieser Durchführungsvereinbarung von den Parteien im Einklang mit den Bestimmungen des Abkommens einschließlich Artikel 12 einvernehmlich beigelegt.

9.   Dauer

Diese Durchführungsvereinbarung beginnt mit der Unterschriftsleistung durch beide Parteien. Sie gilt solange, wie das Abkommen in Kraft ist oder bis eine der Parteien ihre Beteiligung am Abkommen beendet. Möchte eine der Parteien ihre Beteiligung am Abkommen beenden, sollte sie dies der anderen Partei mindestens 90 Tage im Voraus mitteilen. Die Maßnahmen zum Schutz der als Verschlusssache eingestuften Informationen und zur Verhinderung der unberechtigten Weitergabe von Informationen werden im Einklang mit den Bestimmungen des Abkommens und dem Abkommen von 2007 über die Sicherheit von Verschlusssachen fortgesetzt, ungeachtet der Beendigung bzw. des Außerkrafttretens dieser Durchführungsvereinbarung oder des Abkommens. Diese Durchführungsvereinbarung kann mit schriftlicher Zustimmung beider Parteien geändert oder erweitert werden.

Unterzeichnet am … … 2010.

FÜR DIE REGIERUNG DER VEREINIGTEN STAATEN VON AMERIKA

FÜR DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION IM NAMEN DER EUROPÄISCHEN UNION