6.2.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 37/8


BESCHLUSS DER KOMMISSION

vom 21. November 2008

über den Abschluss des Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Chile zur Änderung von Anlage V des Abkommens über den Handel mit Wein, das dem Assoziationsabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Chile andererseits beigefügt ist

(2009/104/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf den Beschluss 2002/979/EG des Rates vom 18. November 2002 über die Unterzeichnung und die vorläufige Anwendung einiger Bestimmungen des Abkommens zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Chile andererseits (1), insbesondere auf Artikel 5 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Republik Chile wurde am 11. Oktober 2006 gemäß Artikel 18 des Abkommens über den Handel mit Wein des Assoziationsabkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Chile andererseits (nachstehend „das Abkommen über den Handel mit Wein“) notifiziert, dass in der Gemeinschaft neue önologische Verfahren zugelassen wurden.

(2)

Aufgrund der Schlussfolgerungen der dritten Sitzung des Gemischten Ausschusses des Abkommens EU-Chile über den Handel mit Wein, die am 10. Januar 2008 in Santiago de Chile stattfand, muss Anlage V des Abkommens über den Handel mit Wein geändert werden, um die in der Gemeinschaft zugelassenen neuen önologischen Verfahren aufzunehmen.

(3)

Die Gemeinschaft und die Republik Chile haben daher gemäß Artikel 29 Absatz 2 des Abkommens über den Handel mit Wein zur Änderung von dessen Anlage V ein Abkommen in Form eines Briefwechsels ausgehandelt.

(4)

Der Briefwechsel sollte genehmigt werden.

(5)

Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte —

BESCHLIESST:

Artikel 1

Das Abkommen in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Chile zur Änderung von Anlage V des Abkommens über den Handel mit Wein, das dem Assoziationsabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Chile andererseits beigefügt ist, wird im Namen der Gemeinschaft genehmigt.

Der Wortlaut des Abkommens ist diesem Beschluss beigefügt.

Artikel 2

Das für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung zuständige Mitglied der Kommission wird ermächtigt, den Briefwechsel rechtsverbindlich für die Gemeinschaft zu unterzeichnen.

Brüssel, den 21. November 2008.

Für die Kommission

Mariann FISCHER BOEL

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 352 vom 30.12.2002, S. 1.


ABKOMMEN IN FORM EINES BRIEFWECHSELS

zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Chile zur Änderung von Anlage V des Abkommens über den Handel mit Wein, das dem Assoziationsabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Chile andererseits beigefügt ist

Brüssel, den 4. Januar 2009

Sehr geehrter Herr …,

ich beehre mich, auf Artikel 29 Absatz 2 des Abkommens über den Handel mit Wein des Assoziationsabkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Chile andererseits vom 18. November 2002 Bezug zu nehmen, wonach die Vertragsparteien die Anlagen zu diesem Abkommen in gegenseitigem Einvernehmen ändern können.

Da in der Gemeinschaft neue önologische Verfahren oder Änderungen dieser Verfahren zugelassen wurden, die Ihren Behörden am 11. Oktober 2006 notifiziert wurden, und aufgrund der Schlussfolgerungen der dritten Sitzung des Gemischten Ausschusses des Abkommens über den Handel mit Wein, die am 10. Januar 2008 in Santiago de Chile stattfand, muss die Nummer 2 der Anlage V (Önologische Verfahren und Behandlungen sowie Produktspezifikationen) des Abkommens über den Handel mit Wein geändert werden.

Ich beehre mich daher, vorzuschlagen, dass Nummer 2 der Anlage V des Abkommens über den Handel mit Wein mit Wirkung vom Zeitpunkt Ihrer Antwort zur Bestätigung des Inhalts dieses Schreibens die Fassung des beigefügten Wortlauts erhält.

Ich wäre Ihnen verbunden, wenn Sie die Zustimmung Ihrer Regierung zum Inhalt dieses Schreibens bestätigen könnten.

Genehmigen Sie, Herr …, den Ausdruck meiner ausgezeichnetsten Hochachtung.

Im Namen der Europäischen Gemeinschaft

Mariann FISCHER BOEL

Brüssel, den 8. Januar 2009

Sehr geehrte Frau Fischer Boel,

ich beehre mich, den Eingang Ihres Schreibens vom 4. Januar zu bestätigen, das wie folgt lautet:

„Ich beehre mich, auf Artikel 29 Absatz 2 des Abkommens über den Handel mit Wein des Assoziationsabkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Chile andererseits vom 18. November 2002 Bezug zu nehmen, wonach die Vertragsparteien die Anlagen zu diesem Abkommen in gegenseitigem Einvernehmen ändern können.

Da in der Gemeinschaft neue önologische Verfahren oder Änderungen dieser Verfahren zugelassen wurden, die Ihren Behörden am 11. Oktober 2006 notifiziert wurden, und aufgrund der Schlussfolgerungen der dritten Sitzung des Gemischten Ausschusses des Abkommens über den Handel mit Wein, die am 10. Januar 2008 in Santiago de Chile stattfand, muss die Nummer 2 der Anlage V (Önologische Verfahren und Behandlungen sowie Produktspezifikationen) des Abkommens über den Handel mit Wein geändert werden.

Ich beehre mich daher, vorzuschlagen, dass Anlage V Nummer 2 des Abkommens über den Handel mit Wein mit Wirkung vom Zeitpunkt Ihrer Antwort zur Bestätigung des Inhalts dieses Schreibens die Fassung des beigefügten Wortlauts erhält.

Ich wäre Ihnen verbunden, wenn Sie die Zustimmung Ihrer Regierung zum Inhalt dieses Schreibens bestätigen könnten.“

Ich beehre mich Ihnen mitzuteilen, dass die Republik Chile dem Inhalt dieses Schreibens zustimmt.

Genehmigen Sie, Frau Fischer Boel, den Ausdruck meiner ausgezeichnetsten Hochachtung.

Im Namen der Republik Chile

Juan SALAZAR SPARKS

ANHANG

Anlage V Nummer 2 des Abkommens über den Handel mit Wein erhält folgende Fassung:

„2.

Liste der önologischen Verfahren und Behandlungen, die unter nachstehenden Bedingungen oder, falls es keine solchen gibt, unter den Bedingungen der gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften für Weine mit Ursprung in der Gemeinschaft zugelassen sind:

(1)

Belüftung oder Einleitung von Argon, Stickstoff oder Sauerstoff

(2)

Wärmebehandlung

(3)

In trockenen Weinen Verwendung von frischen, gesunden und nicht verdünnten Weinhefen, die Hefen aus der jüngsten Bereitung trockener Weine enthalten

(4)

Zentrifugierung und Filtrierung mit oder ohne inerte Filterhilfsstoffe, sofern diese in dem so behandelten Erzeugnis keine unerwünschten Rückstände hinterlassen

(5)

Verwendung von Weinhefen

(6)

Verwendung von Zubereitungen von Hefezellwänden:

(7)

Verwendung von Polyvinylpolypyrrolidon

(8)

Verwendung von Milchsäurebakterien in Weinsuspension

(9)

Zusatz eines oder mehrerer der folgenden Stoffe zur Förderung der Hefebildung:

i)

Zusatz von

Diammoniumphosphat oder Ammoniumsulfat,

Ammoniumsulfit oder Ammoniumbisulfit,

ii)

Zusatz von Thiaminhydrochlorid

(10)

Verwendung von Kohlendioxid, Argon oder Stickstoff, auch gemischt, um eine inerte Atmosphäre zu schaffen und das Erzeugnis vor Luft geschützt zu behandeln

(11)

Zusatz von Kohlendioxid

(12)

Verwendung von Schwefeldioxid, Kaliumbisulfit oder Kaliummetabisulfit, auch Kaliumdisulfit oder Kaliumpyrosulfit genannt

(13)

Zusatz von Sorbinsäure oder Kaliumsorbat

(14)

Zusatz von L-Ascorbinsäure

(15)

Zusatz von Zitronensäure für den Ausbau des Weins, wobei der endgültige Gehalt des behandelten Weins 1 g/l nicht übersteigen darf

(16)

Verwendung von Weinsäure für die Säuerung, wobei der ursprüngliche Säuregehalt um nicht mehr als 2,5 g/l, ausgedrückt in Weinsäure, erhöht werden darf

(17)

Verwendung einer oder mehrerer der nachstehenden Stoffe für die Entsäuerung:

neutrales Kaliumtartrat,

Kaliumbicarbonat,

Kalziumkarbonat, gegebenenfalls mit geringen Mengen von Doppelkalziumsalz der L(+)-Weinsäure und der L(–)-Apfelsäure,

eine homogene Zubereitung aus gleichen Teilen Weinsäure und Kalziumkarbonat, zu feinem Pulver vermahlen,

Kalziumtartrat oder Weinsäure

(18)

Klärung durch einen oder mehrere der folgenden önologischen Stoffe:

Speisegelatine,

Proteine pflanzlichen Ursprungs,

Bentonit,

Hausenblase,

Kasein und Kaliumkaseinat,

Eieralbumin, Lactalbumin,

Kaolin,

pektolytische Enzyme,

Siliziumdioxid in Form von Gel oder kolloidaler Lösung,

Tannin

enzymatische Zubereitungen von Betaglucanase

(19)

Zusatz von Tannin

(20)

Behandlung der Moste und der noch im Gärungsprozess befindlichen jungen Weine mit önologischer Holzkohle (Aktivkohle) bis zu bestimmten Grenzwerten

(21)

Behandlung von

Weißweinen und Roséweinen mit Kaliumhexacyanoferrat,

Rotweinen mit Kaliumhexacyanoferrat oder mit Kalziumphytat, sofern der so behandelte Wein noch Resteisen enthält

(22)

Zusatz von Metaweinsäure

(23)

Verwendung von Gummi arabikum nach Abschluss der Gärung

(24)

Verwendung von DL-Weinsäure, auch Traubensäure genannt, oder ihres neutralen Kaliumsalzes, um das überschüssige Kalzium auszufällen

(25)

Verwendung zur Bereitung von Schaumwein, der durch Flaschengärung gewonnen wurde und bei dem die Enthefung durch Degorgieren erfolgte,

von Kalziumalginat oder

von Kaliumalginat

(26)

Verwendung von Kupfersulfat

(27)

Zusatz von Kaliumbitartrat oder Kalziumtartrat zur Förderung der Ausfällung des Weinsteins

(28)

Zusatz von Zuckerkulör zur Verstärkung der Farbe von Likörwein

(29)

Verwendung von Kalziumsulfat zur Herstellung bestimmter Likörweine b.A.

(30)

Verwendung von Koniferenharz gemäß den Bedingungen der Gemeinschaftsvorschriften, nur zur Gewinnung von ‚Retsina‘-Wein in Griechenland

(31)

Zusatz von Lysozym

(32)

Elektrodialysebehandlung zur Verhinderung der Ausfällung des Weinsteins

(33)

Verwendung von Urease zur Verringerung des Harnstoffgehalts im Wein

(34)

Zusatz von Traubenmost oder rektifiziertem Traubenmostkonzentrat zur Süßung von Wein gemäß den Gemeinschaftsvorschriften

(35)

Teilweise Konzentrierung durch physikalische Vorgänge, einschließlich Umkehr-Osmose, zur Erhöhung des natürlichen Alkoholgehalts von Traubenmost oder Wein

(36)

Zusatz von Saccharose, konzentriertem Traubenmost oder rektifiziertem Traubenmostkonzentrat zur Erhöhung des natürlichen Alkoholgehalts von Weintrauben, Traubenmost oder Wein gemäß den Gemeinschaftsvorschriften

(37)

Zusatz von Wein oder Destillat aus getrockneten Weintrauben oder neutralem Weinalkohol zur Herstellung von Likörwein

(38)

Zusatz von L-Ascorbinsäure bis zu bestimmten Grenzwerten

(39)

Zusatz von Dimethyldicarbonat (DMDC) zu Wein, um seine mikrobiologische Stabilisierung zu gewährleisten, bis zu bestimmten Grenzwerten und unter noch festzulegenden Bedingungen

(40)

Zusatz von Hefe-Mannoproteinen zur Weinstein- und Eiweißstabilisierung

(41)

Verwendung von Eichenholzstücken für die Weinbereitung“