31.12.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 352/62


Die Europäische Gemeinschaft sowie Antigua und Barbuda, das Commonwealth der Bahamas, Barbados, Belize, das Commonwealth Dominica, die Dominikanische Republik, Grenada, die Republik Guyana, Jamaika, St. Christoph und Nevis, St. Lucia, St. Vincent und die Grenadinen, die Republik Suriname und die Republik Trinidad und Tobago haben den Abschluss der für die vorläufige Anwendung des Wirtschaftspartnerschaftsabkommens zwischen den CARIFORUM-Staaten einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits (1) erforderlichen Verfahren gemäß Artikel 243 des Abkommens notifiziert. Das Abkommen wird daher ab dem 29. Dezember 2008 vorläufig angewendet. Ab diesem Zeitpunkt ersetzt gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1528/2007 des Rates das Protokoll I des Abkommens über die Bestimmung des Begriffs „Erzeugnisse mit Ursprung in“ oder „Ursprungserzeugnisse“ die Bestimmungen von Anhang II dieser Verordnung. Zum gleichen Datum werden gemäß Artikel 5 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 1528/2007 des Rates die Verfahren zur vorübergehenden Aussetzung nach Artikel 5 Absätze 2 bis 4 durch die Verfahren nach Artikel 20 des Abkommens ersetzt.


(1)  ABl. L 289 vom 30.10.2008, S. 3.