31.7.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 203/1


VERORDNUNG (EG) Nr. 704/2008 des Rates

vom 15. Juli 2008

über den Abschluss des Protokolls zur Festlegung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung nach dem partnerschaftlichen Fischereiabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Islamischen Republik Mauretanien für die Zeit vom 1. August 2008 bis zum 31. Juli 2012

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 37 in Verbindung mit Artikel 300 Absatz 2 und Absatz 3 Unterabsatz 1,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (1),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Gemeinschaft und die Islamische Republik Mauretanien haben ein partnerschaftliches Fischereiabkommen geschlossen. Dieses Abkommen wurde durch die Verordnung (EG) Nr. 1801/2006 des Rates (2) genehmigt und ist am 5. Dezember 2006 in Kraft getreten.

(2)

Die Gemeinschaft und die Islamische Republik Mauretanien haben ein Protokoll zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung nach dem partnerschaftlichen Fischereiabkommen für die Zeit vom 1. August 2008 bis zum 31. Juli 2012 ausgehandelt und paraphiert.

(3)

Die Genehmigung dieses Protokolls liegt im Interesse der Gemeinschaft.

(4)

Dieses Protokoll ersetzt das vorangegangene, mit der Verordnung (EG) Nr. 1801/2006 genehmigte Protokoll.

(5)

Die Aufteilung der Fangmöglichkeiten auf die Mitgliedsstaaten ist festzulegen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Das Protokoll zur Festlegung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung nach dem partnerschaftlichen Fischereiabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Islamischen Republik Mauretanien für die Zeit vom 1. August 2008 bis zum 31. Juli 2012 wird im Namen der Gemeinschaft genehmigt.

Der Wortlaut des Protokolls ist dieser Verordnung beigefügt.

Artikel 2

(1)   Die im Protokoll festgelegten Fangmöglichkeiten werden nach folgendem Schlüssel auf die Mitgliedstaaten aufgeteilt:

Fischereikategorie

BRZ oder Höchstzahl der Lizenzen pro Lizenzperiode

Mitgliedstaat

BRZ, Höchstzahl der Lizenzen oder Höchstfangmenge pro Mitgliedstaat und Jahr

Kategorie 1: Schiffe, die Krebstiere außer Langusten und Taschenkrebsen fangen

9 570 BRZ

Spanien

7 313 BRZ

Italien

1 371 BRZ

Portugal

886 BRZ

Kategorie 2: Trawler und Grundleinenfänger, die Senegalesischen Seehecht befischen

3 240 BRZ

Spanien

3 240 BRZ

Kategorie 3: Fischereifahrzeuge, die andere Grundfischarten als Senegalesischen Seehecht mit anderen Geräten als Schleppnetzen befischen

1 162 BRZ

Spanien

1 162 BRZ

Kategorie 4: Frostertrawler für den Fang von Grundfischarten

375 BRZ

Griechenland

375 BRZ

Kategorie 5: Kopffüßer

13 950 BRZ

32 Lizenzen

Spanien

24 Lizenzen

Italien

4 Lizenzen

Portugal

1 Lizenz

Griechenland

3 Lizenzen

Kategorie 6: Langusten

300 BRZ

Portugal

300 BRZ

Kategorie 7: Thunfisch-Wadenfänger/Froster

22 Lizenzen

Spanien

17 Lizenzen

Frankreich

5 Lizenzen

Kategorie 8: Thunfischfänger mit Angeln und Oberflächen-Langleinenfischer

22 Lizenzen

Spanien

18 Lizenzen

Frankreich

4 Lizenzen

Kategorie 9: pelagische Frostertrawler

17 Lizenzen für eine Referenzmenge von 250 000 Tonnen

 

 

Kategorie 10: Taschenkrebse

300 BRZ

Spanien

300 BRZ

Kategorie 11: pelagische Fischerei ohne Froster

15 000 BRT/Monat im Jahresdurch-schnitt

 

 

(2)   Gemäß dem Protokoll können nicht ausgeschöpfte Fangmöglichkeiten der Kategorie 11 (pelagische Fischerei ohne Froster) im Umfang von bis zu 20 Lizenzen pro Monat von Schiffen der Kategorie 9 (pelagische Frostertrawler) in Anspruch genommen werden.

(3)   Für die Kategorie 9 (pelagische Frostertrawler) leitet die Kommission, nachdem ihr von den Mitgliedstaaten für das betreffende Jahr ein Fangplan mit ausführlichen Angaben zum Bedarf der einzelnen Schiffe vorgelegt wurde, die Lizenzanträge an die mauretanischen Behörden weiter. Auf dieser Grundlage und unter Berücksichtigung des Verbrauchs der Referenzmenge von 250 000 Tonnen teilt die Kommission den mauretanischen Behörden mit, ob sie die über die Referenzmenge hinausgehende Zusatzmenge von 50 000 Tonnen in Anspruch zu nehmen beabsichtigt Sie beantragt gegebenenfalls bei den genannten Behörden eine Anhebung der Quote um 50 000 Tonnen.

Im jährlichen Fangplan ist für jedes Schiff angegeben, in welchen Monaten es zu fischen beabsichtigt und welche Fangmengen pro Schiff und Monat zu erwarten sind. Für das erste Jahr der Anwendung des Protokolls werden die Fangpläne der Kommission bis spätestens 15. Oktober 2008 übermittelt. Ab 2009 werden die Fangpläne der Kommission bis spätestens 31. Januar des betreffenden Jahres übermittelt.

Sofern in der Kategorie 9 (pelagische Frostertrawler) die Zahl der Lizenzanträge die Höchstzahl der für den Referenzzeitraum verfügbaren Lizenzen übersteigt, wird die Kommission vorrangig die Anträge derjenigen Schiffe an die mauretanischen Behörden weiterleiten, die in den neun Monaten vor der Antragstellung die meisten Lizenzen in Anspruch genommen haben.

(4)   Für die Kategorie 11 (pelagische Fischerei ohne Froster) leitet die Kommission, nachdem ihr von den Mitgliedstaaten für das betreffende Jahr ein Fangplan mit ausführlichen Angaben zum Bedarf der einzelnen Schiffe vorgelegt wurde, die Lizenzanträge an die mauretanischen Behörden weiter. Dieser Fangplan ist bis zum 1. Dezember des Vorjahres der Kommission vorzulegen. Dem Plan ist zu entnehmen, welche BRZ für jeden Fangmonat vorgesehen ist.

Werden im Jahresdurchschnitt mehr als 15 000 BRZ pro Monat beantragt, so erfolgt die Lizenzvergabe gemäß den in Absatz 1 genannten Fangplänen.

Artikel 3

(1)   Die Verwaltung der Fangmöglichkeiten erfolgt im Einklang mit Artikel 20 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 des Rates vom 20. Dezember 2002 über die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der Fischereiressourcen im Rahmen der Gemeinsamen Fischereipolitik (3).

(2)   Falls die Lizenzanträge der in Artikel 2 genannten Mitgliedstaaten die im Protokoll festgesetzten Fangmöglichkeiten nicht ausschöpfen, kann die Kommission auch Lizenzanträge anderer Mitgliedstaaten berücksichtigen.

Artikel 4

Die Mitgliedstaaten, deren Schiffe im Rahmen des Protokolls fischen, teilen der Kommission nach den in der Verordnung (EG) Nr. 500/2001 der Kommission vom 14. März 2001 mit Durchführungsbestimmungen zu der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 des Rates für die Überwachung der Fänge von Gemeinschaftsschiffen in Drittlandgewässern und auf Hoher See (4) vorgesehenen Modalitäten die Mengen mit, die aus den einzelnen Beständen in der mauretanischen Fischereizone gefangen wurden.

Artikel 5

Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Personen zu bestellen, die befugt sind, das Protokoll rechtsverbindlich für die Gemeinschaft zu unterzeichnen.

Artikel 6

Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 15. Juli 2008.

Im Namen des Rates

Der Präsident

M. BARNIER


(1)  Stellungnahme vom 10. Juli 2008 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(2)  ABl. L 343 vom 8.12.2006, S. 1.

(3)  ABl. L 358 vom 31.12.2002, S. 59. Geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 865/2007 (ABl. L 192 vom 24.7.2007, S. 1).

(4)  ABl. L 73 vom 15.3.2001, S. 8.


PROTOKOLL

zur Festlegung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung nach dem partnerschaftlichen Fischereiabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Islamischen Republik Mauretanien für die Zeit vom 1. August 2008 bis zum 31. Juli 2012

Artikel 1

Laufzeit und Fangmöglichkeiten

(1)   Mit Wirkung vom 1. August 2008 werden die den Artikeln 5 und 6 des Abkommens vorgesehenen Fangmöglichkeiten für einen Zeitraum von vier Jahren gemäß der diesem Protokoll beigefügten Tabelle festgelegt. Diese Fangmöglichkeiten sind Teil des Gesamtfischereiaufwands gemäß Anhang III, den die mauretanischen Behörden anhand der verfügbaren wissenschaftlichen Gutachten festgelegt haben und regelmäßig aktualisieren.

(2)   Absatz 1 gilt vorbehaltlich der Bestimmungen der Artikel 4 und 5 dieses Protokolls.

(3)   Gemäß Artikel 6 des Abkommens dürfen die Schiffe unter der Flagge eines Mitgliedstaats der Europäischen Gemeinschaft nur dann in den mauretanischen Fischereizonen Fischfang betreiben, wenn sie im Besitz einer Lizenz sind, die im Rahmen des vorliegenden Protokolls nach den in den Anhängen beschriebenen Verfahren erteilt wurde.

Artikel 2

Finanzielle Gegenleistung — Zahlungsweise

(1)   Die finanzielle Gegenleistung gemäß Artikel 7 des Abkommens wird auf 86 Mio. EUR im ersten Jahr, 76 Mio. EUR im zweiten Jahr, 73 Mio. EUR im dritten Jahr und 70 Mio. EUR im vierten Jahr festgesetzt (1). Hiervon werden 11 Mio. EUR im ersten Jahr, 16 Mio. EUR im zweiten Jahr, 18 Mio. EUR im dritten Jahr und 20 Mio. EUR im vierten Jahr von Mauretanien gemäß Artikel 7 Absatz 1b des Abkommens für die Unterstützung der mauretanischen Fischereipolitik bereitgestellt; so wird mit dem Teilbetrag von 1 Mio. EUR pro Jahr der Parc National du Banc d'Arguin (PNBA) unterstützt.

(2)   Bei Überschreitung der Referenzmenge von 250 000 Tonnen pro Jahr in der Kategorie 9, „Pelagische Fischerei“, leistet die Gemeinschaft einen zusätzlichen Beitrag in Höhe von 40 EUR pro Tonne gefangenen Fisch.

(3)   Absatz 1 gilt vorbehaltlich der Bestimmungen der Artikel 4, 5, 6, 7, 9, 10 und 13 dieses Protokolls.

(4)   Die Zahlung der finanziellen Gegenleistung wird für das erste Jahr spätestens am 31. August 2008 und für die Folgejahre spätestens am 1. August geleistet.

(5)   Die finanzielle Gegenleistung wird auf ein einziges Konto des Schatzamtes der Islamischen Republik Mauretanien bei der Mauretanischen Zentralbank überwiesen. Die Bankverbindung wird vom Ministerium mitgeteilt.

(6)   Die Verwendung der finanziellen Gegenleistung und der Mittel zur Förderung des PNBA wird unter Berücksichtigung der Bestimmungen des Artikels 6 dieses Protokolls im Rahmen des mauretanischen Finanzgesetzes festgelegt und unterliegt der ausschließlichen Zuständigkeit Mauretaniens.

Artikel 3

Wissenschaftliche Zusammenarbeit

(1)   Die beiden Vertragsparteien verpflichten sich, in den mauretanischen Fischereizonen eine verantwortungsvolle Fischerei nach den Grundsätzen der nachhaltigen Bestandsbewirtschaftung zu fördern.

(2)   Die beiden Vertragsparteien setzen sich während der Laufzeit dieses Protokolls gemeinsam gründlich mit bestimmten Aspekten der Entwicklung der Bestandslage in den mauretanischen Gewässern auseinander; zu diesem Zweck tagt der gemeinsame wissenschaftliche Ausschuss gemäß Artikel 4 Absatz 1 des Abkommens wenigstens einmal jährlich. Auf Antrag einer der Vertragsparteien oder sofern sich im Rahmen dieses Protokolls eine Notwendigkeit ergibt, können weitere Sitzungen des gemeinsamen wissenschaftlichen Ausschusses einberufen werden.

(3)   Auf der Grundlage der Ergebnisse der Arbeiten des gemeinsamen wissenschaftlichen Ausschusses und der besten verfügbaren wissenschaftlichen Gutachten konsultieren die beiden Vertragsparteien einander im Rahmen des in Artikel 10 des Abkommens vorgesehenen Gemischten Ausschusses, um gegebenenfalls einvernehmlich Maßnahmen zur nachhaltigen Bewirtschaftung der Fischereiressourcen anzunehmen.

(4)   Der gemeinsame wissenschaftliche Ausschuss hat insbesondere folgende Aufgaben:

a)

Erstellung eines wissenschaftlichen Jahresberichts über die Fischereien, die Gegenstand des Abkommens sind;

b)

Festlegung und Durchführung eines speziellen wissenschaftlichen Problemstellungen gewidmeten Jahresprogramms, um zu einem besseren Verständnis der Bestandslage und der Entwicklung der Ökosysteme beizutragen;

c)

Behandlung der sich im Zuge der Durchführung des Abkommens ergebenden wissenschaftlichen Fragestellungen nach einem im Ausschuss einvernehmlich angenommenen Verfahren;

d)

bei Bedarf unter anderem Durchführung von Versuchsfischerei zwecks Bestimmung der Fangmöglichkeiten sowie derjenigen Optionen für die Bestandsnutzung, die die Erhaltung der Bestände und ihrer Ökosysteme ermöglichen.

Artikel 4

Anpassung der Fangmöglichkeiten

(1)   Die Fangmöglichkeiten nach Artikel 1 dieses Protokolls können einvernehmlich erweitert werden, soweit hierdurch gemäß den Schlussfolgerungen des in Artikel 4 Absatz 1 des Abkommens genannten gemeinsamen wissenschaftlichen Ausschusses die nachhaltige Bewirtschaftung der mauretanischen Meeresschätze nicht beeinträchtigt wird. In diesem Fall wird die finanzielle Gegenleistung nach Artikel 2 Absatz 1 dieses Protokolls zeitanteilig entsprechend erhöht. Der Gesamtbetrag der von der Gemeinschaft gezahlten finanziellen Gegenleistung darf jedoch das Doppelte des in Artikel 2 Absatz 1 dieses Protokolls genannten Betrages nicht übersteigen; die Anhebung des Betrags erfolgt proportional zur Ausweitung der Fangmöglichkeiten.

(2)   Einigen sich die Parteien dagegen auf Maßnahmen gemäß Artikel 3 Absatz 3 dieses Protokolls, mit denen die in Artikel 1 dieses Protokolls festgelegten Fangmöglichkeiten verringert werden, so wird die finanzielle Gegenleistung proportional und zeitanteilig entsprechend gekürzt. Die finanzielle Gegenleistung könnte von der Europäischen Gemeinschaft unbeschadet der Bestimmungen von Artikel 6 dieses Protokolls ausgesetzt werden, wenn keine der in diesem Protokoll festgelegten Fangmöglichkeiten ausgeschöpft werden kann.

(3)   Die Vertragsparteien können auch die Aufteilung der Fangmöglichkeiten auf die unterschiedlichen Kategorien von Fischereifahrzeugen einvernehmlich anpassen, wobei sie etwaige Empfehlungen des gemeinsamen wissenschaftlichen Ausschusses hinsichtlich der Bewirtschaftung der Bestände, die von dieser Umverteilung betroffen sein könnten, berücksichtigen. Die Vertragsparteien vereinbaren eine entsprechende Anpassung der finanziellen Gegenleistung, sofern die Umverteilung der Fangmöglichkeiten dies rechtfertigt.

(4)   Die Anpassung der Fangmöglichkeiten gemäß den Absätzen 1, 2 und 3 wird von den Vertragsparteien im Rahmen des Gemischten Ausschusses nach Artikel 10 des Abkommens einvernehmlich beschlossen.

Artikel 5

Versuchsfischerei

(1)   Die Vertragsparteien können in den mauretanischen Fischereizonen nach Stellungnahme des in Artikel 4 des Abkommens vorgesehenen gemeinsamen wissenschaftlichen Ausschusses Versuchsfischereikampagnen durchführen. Zu diesem Zweck führen sie auf Antrag einer der Vertragsparteien Konsultationen durch und sie bestimmen im Einzelfall die neuen Bestände und legen die Bedingungen und sonstigen Parameter fest.

(2)   Die Genehmigungen für die Versuchsfischerei werden zu Versuchszwecken für einen Zeitraum von höchstens sechs Monaten nach den Bestimmungen von Artikel 6 Absatz 2 des Abkommens erteilt. Sie sind gebührenpflichtig.

(3)   Kommen die Vertragsparteien zu dem Ergebnis, dass die Versuchsfischereikampagnen zu positiven Ergebnissen geführt haben, was die Erhaltung der Ökosysteme und der biologischen Ressourcen des Meeres beinhaltet, können den Gemeinschaftsschiffen nach dem Konzertierungsverfahren gemäß Artikel 4 dieses Protokolls für dessen Restlaufzeit nach Maßgabe des zulässigen Fischereiaufwands neue Fangmöglichkeiten eingeräumt werden. Die finanzielle Gegenleistung wird nach den Bestimmungen von Artikel 4 entsprechend erhöht.

(4)   Die Versuchsfischerei wird in enger Zusammenarbeit mit dem Mauretanischen Institut für Ozeanografie und Fischerei (Institut Mauritanien de Recherches Océanographiques et des Pêches, IMROP) durchgeführt. So entscheidet das IMROP, welche Forscher und welche Beobachter an Bord zu nehmen sind; die Kosten für den Aufenthalt der Forscher und der Beobachter an Bord gehen zu Lasten des Reeders. Die Ergebnisse der Versuchsfischerei werden in einem Bericht des IMROP zusammengefasst, der dem Ministerium übermittelt wird.

(5)   Die bei der Versuchsfischerei erzielten Fänge sind Eigentum des Reeders. Der Fang von Arten, bei denen die Größe der Tiere nicht den Vorschriften entspricht, sowie von Arten, deren Fang, Aufbewahrung an Bord und Vermarktung nach mauretanischem Recht nicht zulässig sind, ist verboten.

(6)   Vorbehaltlich anders lautender, von den beiden Vertragsparteien einvernehmlich festgelegter Bestimmungen landen die Schiffe, die Versuchsfischerei betreiben, ihre gesamten Fänge in Mauretanien an.

Artikel 6

Beitrag des Partnerschaftsabkommens zur mauretanischen Fischereipolitik

(1)   Die Fördermittel gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b des Abkommens werden gemäß Artikel 2 Absatz 1 dieses Protokolls auf 11 Mio. EUR im ersten Jahr, 16 Mio. EUR im zweiten Jahr, 18 Mio. EUR im dritten Jahr und 20 Mio. EUR im vierten Jahr festgesetzt. Diese Fördermittel leisten einen Beitrag zur Ausarbeitung und Umsetzung der Nationalen Strategie für nachhaltige Entwicklung im Fischereisektor Mauretaniens zwecks Unterstützung einer nachhaltigen, verantwortungsvollen Fischerei in den mauretanischen Gewässern im Einklang mit den strategischen Zielen der Erhaltung der Fischbestände und der verbesserten Integration des Fischereisektors in die mauretanische Wirtschaft sowie insbesondere der in Absatz 3 genannten und in Anhang IV ausführlicher dargelegten Interventionsbereiche sowie des PNBA.

(2)   Als Grundlage für die Verwaltung des Betrags nach Absatz 1 durch Mauretanien legen die beiden Vertragsparteien einvernehmlich die Ziele, die zu deren Verwirklichung erforderliche Planung sowie die Indikatoren, anhand derer die Verwirklichung bewertet werden kann, fest.

(3)   Unbeschadet der Festlegung dieser Ziele durch die beiden Vertragsparteien und entsprechend den Prioritäten der Nationalen Strategie für nachhaltige Entwicklung im Fischereisektor Mauretaniens sowie zur Schaffung einer nachhaltigen und verantwortungsvollen Bestandsbewirtschaftung sowie zur Förderung der Entwicklung des Fischereisektors vereinbaren die beiden Vertragsparteien, sich auf folgende Interventionsbereiche zu konzentrieren:

Im Rahmen der Bewirtschaftung der Fischereien und der Optimierung der Erträge konzentrieren sie sich auf folgende Ziele:

Durchführung von Bestandsbewirtschaftungsplänen (Kraken, Garnelen usw.),

Ausbau der Meeresforschung,

Stärkung der Überwachungsmechanismen,

Kapazitätskontrolle und –anpassung,

Entwicklung neuer Fischereien (Sardinen, Sardellen usw.).

Zwecks Steigerung der positiven wirtschaftlichen und sozialen Auswirkungen für Mauretanien konzentrieren sie sich auf folgende Ziele:

Entwicklung der Infrastruktur einschließlich der Hafeninfrastruktur,

Einhaltung der Vorschriften und Verbesserung der Qualität, insbesondere Verbesserung der hygienischen Bedingungen bei der Herstellung von Fischereierzeugnissen sowie Ausbau der Kontrollkapazitäten der zuständigen mauretanischen Behörden,

Förderung privater Investitionen im Fischereisektor, insbesondere durch Modernisierung des Produktionsapparats, sowie Förderung der für die globale Wettbewerbsfähigkeit relevanten Faktoren und der relativen Vorteile Mauretaniens,

Entwicklung der nichtindustriellen Seefischerei, der Binnenfischerei und der Aquakultur.

Zum Schutz der Meeresumwelt, der Lebensräume und der Küsten konzentrieren sie sich auf folgende Ziele:

Erhaltung der Meeresumwelt und der aquatischen Lebensräume,

Ausbau der Kapazitäten zur Feststellung und Bekämpfung der Meeresverschmutzung.

Im Bereich der Reform der rechtlichen und institutionellen Rahmenbedingungen konzentrieren sie sich auf folgende Ziele:

Ausbau der Verwaltungskapazität des Ministeriums für Fischerei und der ihm unterstehenden Stellen,

Verbesserung des rechtlichen Rahmens für die Ausübung von Fischereitätigkeiten sowie des institutionellen Umfeldes.

Artikel 7

Durchführung der Maßnahmen zur Unterstützung der mauretanischen Fischereipolitik

(1)   Unbeschadet der Bestimmungen von Artikel 6 Absatz 3 dieses Protokolls vereinbaren die Europäische Gemeinschaft und das Ministerium in dem in Artikel 10 des Abkommens vorgesehenen Gemischten Ausschuss anhand der in Anhang IV festgesetzten Leitlinien unmittelbar nach dem Inkrafttreten dieses Protokolls Folgendes:

a)

die in Artikel 6 genannten jährlichen und mehrjährigen Leitlinien für die Umsetzung der Prioritäten der mauretanischen Fischereipolitik zur Schaffung einer nachhaltigen und verantwortungsvollen Fischerei, insbesondere der in Artikel 6 Absatz 3 dieses Protokolls genannten Prioritäten;

b)

die jährlichen und mehrjährigen Ziele sowie die Kriterien und Indikatoren, anhand derer die jährliche Ergebnisanalyse erfolgen soll.

(2)   Jede Änderung dieser Leitlinien, Ziele, Bewertungskriterien und –indikatoren muss von beiden Parteien im Gemischten Ausschuss genehmigt werden.

(3)   Im Einklang mit den im bis zum 31. Juli 2008 geltenden Protokoll 2006/2008 festgesetzten und gemäß jenem Protokoll umgesetzten Zielen und Leitlinien wird der Europäischen Gemeinschaft jedes Jahr bis spätestens 1. März die mehrjährige Planung der gemäß diesem Protokoll vorgesehenen Maßnahmen zur Unterstützung des Fischereisektors übermittelt.

Für das erste Jahr der Anwendung des Protokolls wird der Europäischen Gemeinschaft zu dem Zeitpunkt, zu dem der Gemischte Ausschuss die Leitlinien, Ziele, Bewertungskriterien und -indikatoren genehmigt, spätestens jedoch bis zum 1. März, die mehrjährige Planung übermittelt und nach Jahren aufgeschlüsselt mitgeteilt, wie Mauretanien die Fördermittel für den Fischereisektor nach Artikel 6 Absatz 1 dieses Protokolls zu verwenden beabsichtigt.

Die Verwendung der Fördermittel für den Fischereisektor wird im Juni einer gemeinsamen Halbzeitbewertung der Verwirklichung der Ergebnisindikatoren für das laufende Kalenderjahr und im Januar des Folgejahres einer gemeinsamen Abschlussbewertung der Verwirklichung derselben Ergebnisindikatoren unterzogen. Außerdem teilt Mauretanien bis spätestens 30. Oktober eines jeden Jahres mit, wie diese Fördermittel gemäß dem mauretanischen Finanzgesetz im Folgejahr verwendet werden sollen.

(4)   Zur Vorbereitung dieser gemeinsamen Überprüfungen übermittelt das Ministerium der Kommission bis spätestens einen Monat vor Durchführung der gemeinsamen Halbzeitbewertung bzw. der gemeinsamen Abschlussbewertung einen Zwischenbericht bzw. einen Abschlussbericht über die Durchführung der Maßnahmen, die erzielten Ergebnisse und etwaige Schwierigkeiten sowie über die vorgeschlagenen Berichtigungs- und Aufholmaßnahmen.

Die Kommission behält sich das Recht vor, bei den mauretanischen Behörden ergänzende Auskünfte über diese Ergebnisse anzufordern, damit sie im Rahmen des Gemischten Ausschusses nach Artikel 10 des Abkommens Beratungen im Hinblick auf korrigierende Maßnahmen abhalten kann, mit deren Hilfe die angestrebten Ziele Verwirklicht werden können.

Artikel 8

Integration der Wirtschaftsbeteiligten aus der Gemeinschaft in die Abläufe der mauretanischen Fischwirtschaft

(1)   Die beiden Vertragsparteien verpflichten sich, die Integration der Wirtschaftsbeteiligten aus der Gemeinschaft in die Abläufe der mauretanischen Fischwirtschaft zu fördern. In diesem Rahmen nehmen die beiden Vertragsparteien im Laufe des Jahres 2008 gemeinsam objektive Bewertungen der Zwänge vor, die privaten Investitionen in den mauretanischen Fischereisektor im Wege stehen, um Leitlinien zu entwickeln, die solche Investitionen künftig begünstigen, wobei der Ausbau der Anlande-Infrastruktur, die Modernisierung der Produktionswerkzeuge, damit diese mit den Vorschriften im Einklang stehen, und der Ausbau der Vermarktungsketten für Fischereierzeugnisse ebenso wie Maßnahmen zur Verbesserung des rechtlichen und institutionellen Umfeldes des Fischereisektors sowie seiner Wettbewerbsfähigkeit Berücksichtigung finden werden.

(2)   Die beiden Vertragsparteien richten eine Gemeinsame Reflexionsgruppe ein, die sich regelmäßig mit Fragen der Förderung privater Investitionen in den mauretanischen Fischereisektor, insbesondere der Erleichterung der Niederlassung europäischer Privatunternehmen, der Einrichtung gemischter Gesellschaften mit mauretanischer und europäischer Beteiligung sowie geeigneten Lösungen für Partnerschaften zwischen öffentlichem Sektor und Privatwirtschaft auseinandersetzen soll. Diese Reflexionsgruppe kann einen spezifischen jährlichen Aktionsplan festlegen und dessen Durchführung einvernehmlich begleiten, was insbesondere im Rahmen des Beitrags des partnerschaftlichen Fischereiabkommens zur Durchführung der mauretanischen Fischereipolitik geschehen soll.

(3)   Die beiden Vertragsparteien vereinbaren außerdem eine jährliche Zusammenkunft im Rahmen eines Forums zur Förderung privater Partnerschaften im mauretanischen Fischereisektor. Dieses jährliche Forum, zu dem Wirtschaftsbeteiligte aus Europa und Mauretanien eingeladen werden, soll in Mauretanien stattfinden.

(4)   Damit insbesondere der Bereich „Frischware“ ausgebaut werden kann, gewährt Mauretanien den Reedern der Gemeinschaft, die ihre Fänge in den mauretanischen Häfen anlanden, (als Anreiz insbesondere für den Verkauf an die lokale Fischwirtschaft, für die Vermarktung in Mauretanien durch die Wirtschaftsbeteiligten aus der Gemeinschaft oder für den Weitertransport der in der mauretanischen Fischereizone erzielten Fänge auf dem Landweg) eine Gebührenermäßigung gemäß den Bestimmungen des Anhangs I dieses Protokolls und den einschlägigen mauretanischen Rechtsvorschriften.

Artikel 9

Meinungsverschiedenheiten — Aussetzung der Anwendung des Protokolls

(1)   Bei Meinungsverschiedenheiten bezüglich der Auslegung oder Anwendung dieses Protokolls und seiner Anhänge finden Konsultationen zwischen den Vertragsparteien im Rahmen des Gemischten Ausschusses gemäß Artikel 10 des Abkommens statt, der erforderlichenfalls zu einer außerordentlichen Sitzung einberufen wird.

(2)   Die Anwendung des Protokolls kann auf Initiative einer der Vertragsparteien ausgesetzt werden, wenn die Meinungsverschiedenheiten zwischen den beiden Parteien als schwerwiegend angesehen werden und in den gemäß Absatz 1 geführten Konsultationen im Gemischten Ausschuss nicht gütlich beigelegt werden konnten.

(3)   Die Anwendung des Protokolls kann ausgesetzt werden, indem die betreffende Vertragspartei ihre Absicht mindestens drei Monate vor dem Zeitpunkt, ab dem die Aussetzung wirksam sein soll, schriftlich mitteilt.

(4)   Die Gemeinschaft behält sich das Recht vor, die Anwendung des Protokolls abweichend von dem in den Absätzen 1, 2 und 3 vorgesehenen Verfahren mit sofortiger Wirkung auszusetzen, wenn Mauretanien seinen Verpflichtungen hinsichtlich der Durchführung der mauretanischen Fischereipolitik nicht nachkommt. Diese Aussetzung ist den mauretanischen Behörden unverzüglich mitzuteilen.

(5)   Im Fall der Aussetzung konsultieren die Vertragsparteien einander und bemühen sich um eine gütliche Beilegung der Meinungsverschiedenheiten. Wird eine solche Beilegung erreicht, so wird die Anwendung des Protokolls wiederaufgenommen und der Betrag des finanziellen Ausgleichs wird je nach Dauer der Aussetzung des Protokolls zeitanteilig entsprechend gekürzt.

Artikel 10

Aussetzung der Anwendung des Protokolls wegen Nichtzahlung

Vorbehaltlich der Bestimmungen des Artikels 4 dieses Protokolls kann die Anwendung dieses Protokolls unter folgenden Bedingungen ausgesetzt werden, wenn die Europäische Gemeinschaft die in Artikel 2 dieses Protokolls vorgesehenen Zahlungen nicht leistet:

a)

Das Ministerium teilt der Europäischen Kommission das Ausbleiben der Zahlung mit. Die Europäische Kommission prüft die Angelegenheit und veranlasst die betreffende Zahlung erforderlichenfalls binnen 30 Arbeitstagen nach dem Zeitpunkt des Eingangs der Benachrichtigung.

b)

Geht innerhalb der unter Buchstabe a genannten Frist weder die Zahlung noch eine angemessene Begründung für das Ausbleiben der Zahlung ein, sind die zuständigen mauretanischen Behörden berechtigt, die Anwendung dieses Protokolls auszusetzen. Sie setzen die Europäische Kommission hierüber unverzüglich in Kenntnis.

c)

Die Anwendung dieses Protokolls wird wieder aufgenommen, sobald die betreffenden Zahlungen geleistet sind.

Artikel 11

Anwendbares nationales Recht

Unbeschadet der Bestimmungen des Abkommens unterliegen die Tätigkeiten von Schiffen im Rahmen dieses Protokolls und seiner Anhänge, insbesondere Anlandungen, Umladungen, die Nutzung von Hafeneinrichtungen, der Kauf von Vorräten sowie alle übrigen Tätigkeiten, den geltenden nationalen Gesetzen und sonstigen Vorschriften Mauretaniens.

Artikel 12

Laufzeit

Dieses Protokoll und seine Anhänge gelten für einen Zeitraum von vier Jahren ab dem 1. August 2008, wenn es nicht gemäß Artikel 13 gekündigt wird.

Artikel 13

Kündigung

(1)   Im Falle einer Kündigung des Protokolls benachrichtigt die kündigende Vertragspartei die andere Vertragspartei schriftlich wenigstens sechs Monate vor dem Tag, an dem die Kündigung in Kraft treten soll, von ihrer Absicht, das Protokoll zu kündigen.

(2)   Die Benachrichtigung gemäß Absatz 1 führt zur Aufnahme von Konsultationen der Vertragsparteien.

Artikel 14

Inkrafttreten

(1)   Dieses Protokoll und seine Anhänge treten zu dem Zeitpunkt in Kraft, zu dem die Vertragsparteien einander den Abschluss der hierzu erforderlichen Verfahren notifizieren.

(2)   Sie gelten ab 1. August 2008 und ersetzen das für den Zeitraum vom 1. Juli 2006 bis zum 31. Juli 2008 geltende Protokoll einschließlich seiner Anhänge.


(1)  Hinzu kommen die Gebühren, die die Reeder gemäß Anhang 1 Kapitel III direkt an Mauretanien durch Überweisung auf das in Anhang 1 Kapitel IV angegebene Konto zu zahlen haben. Diese Gebühren belaufen sich auf schätzungsweise 15 Mio. EUR pro Jahr.

Außerdem sind im Länderstrategiepapier sowie im nationalen Richtprogramm des 10. EEF für Mauretanien vorbehaltlich seiner Unterzeichnung unter anderem Haushaltsansätze für Budgethilfen in Höhe von 40 Mio. EUR über einen Zeitraum von drei Jahren ab 2009 vorgesehen, sofern die einschlägigen Voraussetzungen erfüllt sind. In Anbetracht einer positiven Gesamtleistung zum Zeitpunkt der für 2010 vorgesehenen Halbzeitbewertung des 10. EEF, einschließlich der Fischereipolitik, kann eine eventuelle Aufstockung der programmierbaren Mittel angestrebt werden.

 

Aufstellung der Fangmöglichkeiten

Art der Fischerei

 

 

KREBSTIERE

FISCHEREI AUF DEMERSALE ARTEN

KOPFFÜSSER

FISCHEREI AUF PELAGISCHE ARTEN

 

Kategorie 1:

Krebstiere außer Langusten und Taschenkrebsen

Kategorie 10:

Taschenkrebse

Kategorie 6:

Langusten

Kategorie 2:

Trawler und Langleiner Senegales. Seehecht

Kategorie 3:

Demersale Arten außer Senegales. Seehecht mit anderen Geräten als Schleppnetzen

Kategorie 4:

Trawler/demersale Arten außer Senegales. Seehecht

Kategorie 5:

Kopffüßer

Kategorie 7:

Thunfisch-Wadenfänger

Kategorie 8:

Thunfischfänger mit Angeln und Oberflächen-Langleinenfischer

Kategorie 9:

Trawler/Froster pelagische Arten (1)

Kategorie 11:

Pelagische Fischerei ohne Froster (1)

Max. BRZ pro Lizenzperiode

9 570 BRZ

300 BRZ

300 BRZ

3 240 BRZ

1 162 BRZ

375 BRZ

13 950 BRZ

32 Schiffe

22 Schiffe

22 Schiffe

17 Lizenzen

15 000 BRT/Monat im Jahresdurch-schnitt

KATEGORIE 1: FANG VON KREBSTIEREN AUSSER LANGUSTEN UND TASCHENKREBSEN

1.   Fanggebiet

i)

nördlich von 19° 21,00' N und außerhalb des Gebiets, das durch folgende Koordinaten begrenzt wird:

20° 46,30 N

17° 03,00 W

20° 40,00 N

17° 07,50 W

20° 05,00 N

17° 07,50 W

19° 35,50 N

16° 47,00 W

19° 28,00 N

16° 45,00 W

19° 21,00 N

16° 45,00 W

ii)

Südlich von 19° 21,00' N und westlich einer Linie 6 Meilen (vgl. die Liste der Koordinaten in Anhang II Anlage 6).

Wenn der Bewirtschaftungsplan für Garnelen vorliegt, können die Vertragsparteien diese Gebietseinteilung einvernehmlich überprüfen.


2.   Zugelassenes Fanggerät

Garnelen-Grundschleppnetz und sonstiges selektives Fanggerät

Die beiden Vertragsparteien werden technische Versuche durchführen, um die Eigenschaften des selektiven Fanggeräts und insbesondere Folgendes Festzulegen: (i) Trenngitter für Stellnetze, (ii) sonstiges selektives Fanggerät außer Stellnetzen. Die Festlegung der Bestimmungen für dieses selektive Fanggerät muss nach wissenschaftlicher, technischer und wirtschaftlicher Auswertung der Versuchsergebnisse vor dem 31.12.2009 erfolgen.

Die Verwendung von Hievsteerten ist verboten. Die Verwendung von Doppelzwirn im Steert ist verboten. Scheuerschutze sind gemäß Artikel 24 des mauretanischen Fischereigesetzes zulässig.


3.   Vorgeschriebene Mindestmaschenöffnung

50 mm


4.   Schonzeiten

Zwei (2) Schonzeiten von jeweils zwei (2) Monaten: Mai-Juni und September-Oktober.

Die beiden Vertragsparteien können im Rahmen des Gemischten Ausschusses einvernehmlich beschließen, die Schonzeiten anzupassen, zu verlängern oder zu verkürzen sowie für bestimmte Zeiträume Sperrgebiete auszuweisen, um die Laichgebiete und die Gebiete mit hoher Jungtierkonzentration zu schützen.


5.   Beifänge und Mindestgrößen

Gemäß den mauretanischen Rechtsvorschriften, vgl. Kapitel VI und Anhang I Anlage 5 hinsichtlich der Beifänge und Kapitel V Nummer 5 sowie Anhang I Anlage 6 hinsichtlich der Mindestgrößen.

Sofern in den mauretanischen Rechtsvorschriften keine Regelung über die Beifänge und die Mindestgrößen bestimmter Arten vorgesehen ist, konsultieren die beiden Vertragsparteien einander im Rahmen des Gemischten Ausschusses, um die zulässige Quote festzulegen.


6.   Zulässige Tonnage/Lizenzgebühren

 

2008/2009

2009/2010

2010/2011

2011/2012

Zulässige Tonnage (BRZ) pro Lizenzperiode

9 570 BRZ

9 570 BRZ

9 570 BRZ

9 570 BRZ

Gebühr pro BRZ und Jahr in EUR

291

303

315

315


7.   Bemerkungen

Die Gebühren werden für den vierjährigen Geltungszeitraum des Protokolls festgesetzt.

Anlandungen und Umladungen werden nach den Bestimmungen des Protokolls und des Anhangs 1 gefördert.

KATEGORIE 2: TRAWLER (1) UND GRUNDLEINENFISCHER FÜR DEN FANG VON SENEGALESISCHEM SEEHECHT

1.   Fanggebiet

1.1.

i)

Nördlich von 19° 15,6' N und westlich der Linie durch folgende Koordinaten:

20° 46,30 N

17° 03,00 W

20° 36,00 N

17° 11,00 W

20° 36,00 N

17° 36,00 W

20° 03,00 N

17° 36,00 W

19° 45,70 N

17° 03,00 W

19° 29,00 N

16° 51,50 W

19° 15,60 N

16° 51,50 W

19° 15,60 N

16° 49,60 W

ii)

Südlich von 19° 15,60’ N und bis 17° 50,00’ N, westlich der 18-Meilen-Linie, deren Koordinaten ausgehend von der 6-Meilen-Linie, deren Koordinaten in Anhang II Anlage 6 dargelegt sind, berechnet werden.

iii)

Südlich von 17° 50,00’ N, westlich der 12-Meilen-Linie, deren Koordinaten ausgehend von der 6-Meilen-Linie, deren Koordinaten in Anhang II Anlage 6 dargelegt sind, berechnet werden.

1.2.

Die Gebietseinteilung während der Schonzeit für Kopffüßer ist wie folgt:

i)

Zwischen Cap Blanc und Cap Timiris ist das Sperrgebiet durch folgende Koordinaten begrenzt:

20° 46,00 N

17° 03,00 W

20° 46,00 N

17° 47,00 W

20° 03,00 N

17° 47,00 W

19° 47,00 N

17° 14,00 W

19° 21,00 N

16° 55,00 W

19° 15,60 N

16° 51,50 W

19° 15,60 N

16° 49,60 W

ii)

Südlich von Cap Timiris (südlich von 19° 15,60’ N) und bis Nouakchott (17° 50,00’ N) ist das Sperrgebiet durch die 18-Meilen-Linie begrenzt, deren Koordinaten ausgehend von der 6-Meilen-Linie, deren Koordinaten in Anhang II Anlage 6 dargelegt sind, berechnet werden.

iii)

Südlich von Nouakchott (südlich von 17° 50,00’N) ist das Sperrgebiet durch die 12-Meilen-Linie begrenzt, deren Koordinaten ausgehend von der 6-Meilen-Linie, deren Koordinaten in Anhang II Anlage 6 dargelegt sind, berechnet werden.


2.   Zugelassenes Fanggerät

Grundleine

Grundschleppnetz für den Seehechtfang

Die Verwendung von Hievsteerten ist verboten.

Die Verwendung von Doppelzwirn im Steert ist verboten.


3.   Vorgeschriebene Mindestmaschenöffnung

70 mm im Steert


4.   Schonzeiten

Die beiden Vertragsparteien legen im Rahmen des Gemischten Ausschusses auf der Grundlage der vom gemischten wissenschaftlichen Ausschuss genehmigten besten verfügbaren wissenschaftlichen Gutachten die Schonzeit fest.


5.   Beifänge und Mindestgrößen

Gemäß den mauretanischen Rechtsvorschriften, vgl. Kapitel VI und Anhang I Anlage 5 hinsichtlich der Beifänge und Kapitel V Nummer 5 sowie Anhang I Anlage 6 hinsichtlich der Mindestgrößen.

Sofern in den mauretanischen Rechtsvorschriften keine Regelung über die Beifänge und die Mindestgrößen bestimmter Arten vorgesehen ist, konsultieren die beiden Vertragsparteien einander im Rahmen des Gemischten Ausschusses, um die zulässige Quote festzulegen.


6.   Zulässige Tonnage/Lizenzgebühren:

 

2008/2009

2009/2010

2010/2011

2011/2012

Zulässige Tonnage (BRZ) pro Lizenzperiode

3 240 BRZ

3 240 BRZ

3 240 BRZ

3 240 BRZ

Gebühr pro BRZ und Jahr in EUR

148

153

159

159


7.   Bemerkungen

Die Gebühren werden für den vierjährigen Geltungszeitraum des Protokolls festgesetzt.

(1) Keine Frostertrawler.

Anlandungen und Umladungen werden nach den Bestimmungen des Protokolls und des Anhangs 1 gefördert.

KATEGORIE 3: FANG ANDERER GRUNDFISCHARTEN ALS SENEGALESISCHEN SEEHECHT MIT ANDEREN GERÄTEN ALS SCHLEPPNETZEN

1.   Fanggebiet

1.1.

i)

Nördlich von 19° 48,50’ N, 3 Meilen ab der Basislinie Cap Blanc — Cap Timiris

ii)

Südlich von 19° 48,50’ N bis 19° 21,00’ N, westlich von 16° 45,00’ W

iii)

Südlich von 19° 21,00’ N, ab der 3-Meilen-Linie, deren Koordinaten ausgehend von der 6-Meilen-Linie, deren Koordinaten in Anhang II Anlage 6 dargelegt sind, berechnet werden.

1.2.

Die Gebietseinteilung während der Schonzeit für Kopffüßer ist wie folgt:

i)

Zwischen Cap Blanc und Cap Timiris:

20° 46,00 N

17° 03,00 W

20° 46,00 N

17° 47,00 W

20° 03,00 N

17° 47,00 W

19° 47,00 N

17° 14,00 W

19° 21,00 N

16° 55,00 W

19° 15,60 N

16° 51,50 W

19° 15,60 N

16° 49,60 W

ii)

Südlich von Cap Timiris (südlich von 19° 15,60’ N) und bis Nouakchott (17° 50,00’ N) ist das Sperrgebiet durch die 3-Meilen-Linie begrenzt, deren Koordinaten ausgehend von der 6-Meilen-Linie, deren Koordinaten in Anhang II Anlage 6 dargelegt sind, berechnet werden.

iii)

Südlich von Nouakchott (südlich von 17° 50,00’ N) ist das Sperrgebiet durch die 3-Meilen-Linie begrenzt, deren Koordinaten ausgehend von der 6-Meilen-Linie, deren Koordinaten in Anhang II Anlage 6 dargelegt sind, berechnet werden.


2.   Zugelassenes Fanggerät

Langleinen;

einwandiges Kiemennetz mit einer Netzhöhe von maximal 7 m und einer Länge von maximal 100 m. Kiemennetze aus Polyamid-Monofil sind nach mauretanischem Recht verboten.

Handleine;

Korbreusen;

Wade für den Köderfang.


3.   Vorgeschriebene Mindestmaschenöffnung

120 mm für Kiemennetze

20 mm für Netze zum Fang von Lebendködern;


4.   Beifänge und Mindestgrößen

Gemäß den mauretanischen Rechtsvorschriften, vgl. Kapitel VI und Anhang I Anlage 5 hinsichtlich der Beifänge und Kapitel V Nummer 5 sowie Anhang I Anlage 6 hinsichtlich der Mindestgrößen.

Sofern in den mauretanischen Rechtsvorschriften keine Regelung über die Beifänge und die Mindestgrößen bestimmter Arten vorgesehen ist, konsultieren die beiden Vertragsparteien einander im Rahmen des Gemischten Ausschusses, um die zulässige Quote festzulegen.


5.   Zulässige Tonnage

 

2008/2009

2009/2010

2010/2011

2011/2012

Zulässige Tonnage (BRZ) pro Lizenzperiode

1 162 BRZ

1 162 BRZ

1 162 BRZ

1 162 BRZ

Gebühr pro BRZ und Jahr in EUR

254

264

274

274


6.   Bemerkungen

Die Gebühren werden für den vierjährigen Geltungszeitraum des Protokolls festgesetzt.

Bei Beantragung der Lizenz ist das Fanggerät anzugeben.

Waden werden nur zum Fang von Köder eingesetzt, der bei der Leinenfischerei oder in Korbreusen verwendet wird.

Korbreusen dürfen von höchstens sieben Schiffen mit einer Tonnage von jeweils unter 135 BRZ eingesetzt werden.

Anlandungen und Umladungen werden nach den Bestimmungen des Protokolls und des Anhangs 1 gefördert.

Die beiden Vertragsparteien legen im Rahmen des Gemischten Ausschusses auf der Grundlage der vom gemischten wissenschaftlichen Ausschuss genehmigten besten verfügbaren wissenschaftlichen Gutachten die Schonzeit fest.

KATEGORIE 4: FROSTERTRAWLER FÜR DEN FANG VON GRUNDFISCHARTEN

1.   Fanggebiet:

1.1.

(i)

Nördlich von 19° 15,60’ N und westlich der Linie durch folgende Koordinaten:

20° 46,30 N

17° 03,00 W

20° 36,00 N

17° 11,00 W

20° 36,00 N

17° 36,00 W

20° 03,00 N

17° 36,00 W

19° 45,70 N

17° 03,00 W

19° 29,00 N

16° 51,50 W

19° 15,60 N

16° 51,50 W

19° 15,60 N

16° 49,60 W

(ii)

Südlich von 19° 15,60’ N und bis 17° 50,00’ N, westlich der 18-Meilen-Linie, deren Koordinaten ausgehend von der 6-Meilen-Linie, deren Koordinaten in Anhang II Anlage 6 dargelegt sind, berechnet werden.

(iii)

Südlich von 17° 50,00’ N, westlich der 12-Meilen-Linie, deren Koordinaten ausgehend von der 6-Meilen-Linie, deren Koordinaten in Anhang II Anlage 6 dargelegt sind, berechnet werden.


2.   Zugelassenes Fanggerät:

Schleppnetz;

Die Verwendung von Hievsteerten ist verboten.

Die Verwendung von Doppelzwirn im Steert ist verboten.


3.   Vorgeschriebene Mindestmaschenöffnung

70 mm


4.   Schonzeiten

Zwei (2) Schonzeiten von jeweils zwei (2) Monaten: Mai-Juni und September-Oktober.

Die beiden Vertragsparteien können im Rahmen des Gemischten Ausschusses einvernehmlich beschließen, die Schonzeiten anzupassen, zu verlängern oder zu verkürzen sowie für bestimmte Zeiträume Sperrgebiete auszuweisen, um die Laichgebiete und die Gebiete mit hoher Jungtierkonzentration zu schützen.


5.   Beifänge und Mindestgrößen

Gemäß den mauretanischen Rechtsvorschriften, vgl. Kapitel VI und Anhang I Anlage 5 hinsichtlich der Beifänge und Kapitel V Nummer 5 sowie Anhang I Anlage 6 hinsichtlich der Mindestgrößen.

Sofern in den mauretanischen Rechtsvorschriften keine Regelung über die Beifänge und die Mindestgrößen bestimmter Arten vorgesehen ist, konsultieren die beiden Vertragsparteien einander im Rahmen des Gemischten Ausschusses, um die zulässige Quote festzulegen.


6.   Zulässige Tonnage/Lizenzgebühren:

 

2008/2009

2009/2010

2010/2011

2011/2012

Zulässige Tonnage (BRZ) pro Lizenzperiode

375 BRZ

375 BRZ

375 BRZ

375 BRZ

Gebühr pro BRZ und Jahr in EUR

156

163

169

169


7.   Bemerkungen

Die Gebühren werden für den vierjährigen Geltungszeitraum des Protokolls festgesetzt.

Anlandungen und Umladungen werden nach den Bestimmungen des Protokolls und des Anhangs 1 gefördert.

KATEGORIE 5: KOPFFÜSSER

1.   Fanggebiet:

Nördlich von 19° 15,60' N und außerhalb des Gebiets, das durch folgende Koordinaten begrenzt wird:

20° 46,30 N

17° 03,00 W

20° 40,00 N

17° 07,50 W

19° 57,00 N

17° 07,50 W

19° 28,20 N

16° 48,00 W

19° 18,50 N

16° 48,00 W

19° 18,50 N

16° 40,50 W

19° 15,60 N

16° 38,00 W

Südlich von 19° 15,60' N und bis 17° 50,00' N, westlich der 9-Meilen-Linie, deren Koordinaten ausgehend von der 6-Meilen-Linie, deren Koordinaten in Anhang II Anlage 6 dargelegt sind, berechnet werden.

Südlich von 17° 50,00' N, westlich der 6-Meilen-Linie, deren Koordinaten ausgehend von der 6-Meilen-Linie, deren Koordinaten in Anhang II Anlage 6 dargelegt sind, berechnet werden.


2.   Zugelassenes Fanggerät:

Grundschleppnetz

Die Verwendung von Hievsteerten ist verboten.

Die Verwendung von Doppelzwirn im Steert ist verboten.


3.   Vorgeschriebene Mindestmaschenöffnung

70 mm


4.   Schonzeiten

Zwei (2) Schonzeiten von jeweils zwei (2) Monaten: Mai-Juni und September-Oktober.

Die beiden Vertragsparteien können im Rahmen des Gemischten Ausschusses auf der Grundlage der besten verfügbaren wissenschaftlichen Gutachten einvernehmlich beschließen, die Schonzeiten anzupassen, zu verlängern oder zu verkürzen sowie für bestimmte Zeiträume Sperrgebiete auszuweisen, um die Laichgebiete und die Gebiete mit hoher Jungtierkonzentration zu schützen.


5.   Beifänge und Mindestgrößen

Gemäß den mauretanischen Rechtsvorschriften, vgl. Kapitel VI und Anhang I Anlage 5 hinsichtlich der Beifänge und Kapitel V Nummer 5 sowie Anhang I Anlage 6 hinsichtlich der Mindestgrößen.

Sofern in den mauretanischen Rechtsvorschriften keine Regelung über die Beifänge und die Mindestgrößen bestimmter Arten vorgesehen ist, konsultieren die beiden Vertragsparteien einander im Rahmen des Gemischten Ausschusses, um die zulässige Quote festzulegen.


6.   Zulässige Tonnage/Lizenzgebühren:

 

2008/2009

2009/2010

2010/2011

2011/2012

Zulässige Tonnage (BRZ) pro Lizenzperiode

13 950 BRZ

13 950 BRZ

13 950 BRZ

13 950 BRZ

Gebühr pro BRZ und Jahr in EUR

349

363

377

377


7.   Bemerkungen

Die Gebühren werden für den vierjährigen Geltungszeitraum des Protokolls festgesetzt.

Anlandungen und Umladungen werden nach den Bestimmungen des Protokolls und des Anhangs 1 gefördert.

KATEGORIE 6: LANGUSTEN

1.   Fanggebiet:

1.1

nördlich von 19° 21,00’ N: 20 Meilen ab der Basislinie Kap Blanc — Kap Timiris

1.2

Südlich von 19° 21,00’ N: ab der 15-Meilen-Linie, deren Koordinaten ausgehend von der 6-Meilen-Linie, deren Koordinaten in Anhang II Anlage 6 dargelegt sind, berechnet werden.


2.   Zugelassenes Fanggerät:

Korbreuse


3.   Vorgeschriebene Mindestmaschenöffnung

Netztuch: 60 mm.


4.   Schonzeiten

Zwei (2) Schonzeiten von jeweils zwei (2) Monaten: Mai-Juni und September-Oktober.

Die Schonzeiten können im Einvernehmen zwischen beiden Vertragsparteien im Rahmen des Gemischten Ausschusses angepasst, verlängert oder verkürzt werden.


5.   Beifänge und Mindestgrößen

Gemäß den mauretanischen Rechtsvorschriften, vgl. Kapitel VI und Anhang I Anlage 5 hinsichtlich der Beifänge und Kapitel V Nummer 5 sowie Anhang I Anlage 6 hinsichtlich der Mindestgrößen.

Sofern in den mauretanischen Rechtsvorschriften keine Regelung über die Beifänge und die Mindestgrößen bestimmter Arten vorgesehen ist, konsultieren die beiden Vertragsparteien einander im Rahmen des Gemischten Ausschusses, um die zulässige Quote festzulegen.


6.   Zulässige Tonnage/Lizenzgebühren:

 

2008/2009

2009/2010

2010/2011

2011/2012

Zulässige Tonnage (BRZ) pro Lizenzperiode

300 BRZ

300 BRZ

300 BRZ

300 BRZ

Gebühr pro BRZ und Jahr in EUR

283

294

305

305


7.   Bemerkungen

Die Gebühren werden für den vierjährigen Geltungszeitraum des Protokolls festgesetzt.

Anlandungen werden nach den Bestimmungen des Protokolls und des Anhangs 1 gefördert.

KATEGORIE 7: THUNFISCH-WADENFÄNGER/FROSTER

1.   Fanggebiet:

1.1

nördlich von 19° 21,00’ N: 30 Meilen ab der Basislinie Cap Blanc — Cap Timiris;

1.2

Südlich von 19° 21,00’ N: 30 Meilen ab der 6-Meilen-Linie, deren Koordinaten in Anhang II Anlage 6 dargelegt sind.


2.   Zugelassenes Fanggerät:

Wade


3.   Vorgeschriebene Mindestmaschenöffnung

Empfehlungen der ICCAT


4.   Beifänge und Mindestgrößen

Gemäß den mauretanischen Rechtsvorschriften, vgl. Kapitel VI und Anhang I Anlage 5 hinsichtlich der Beifänge und Kapitel V Nummer 5 sowie Anhang I Anlage 6 hinsichtlich der Mindestgrößen.

Sofern in den mauretanischen Rechtsvorschriften keine Regelung über die Beifänge und die Mindestgrößen bestimmter Arten vorgesehen ist, konsultieren die beiden Vertragsparteien einander im Rahmen des Gemischten Ausschusses, um die zulässige Quote festzulegen.


5.   Zulässige Tonnage/Lizenzgebühren:

Gebühr je gefangene Tonne

35 €

 

 

 

Zahl der fangberechtigten Schiffe

22

 

 

 

Vorauszahlung pro Schiff und Jahr in EUR

1 750 €

 

 

 


6.   Bemerkungen

Die Gebühren werden für den vierjährigen Geltungszeitraum des Protokolls festgesetzt.

Anlandungen und Umladungen werden nach den Bestimmungen des Protokolls und des Anhangs 1 gefördert.

KATEGORIE 8: THUNFISCHFÄNGER MIT ANGELN UND OBERFLÄCHEN-LANGLEINENFISCHER

1.   Fanggebiet:

Für Oberflächen-Langleinenfischer gelten dieselben Fanggebietsabgrenzungen wie für die Thunfisch-Wadenfänger der Kategorie 7.

Für Thunfischfänger mit Angeln gilt folgende Gebietsabgrenzung:

1.1.

nördlich von 19° 21,00’ N: 15 Meilen ab der Basislinie Cap Blanc — Cap Timiris;

1.2.

Südlich von 19° 21,00’ N: ab der 12-Meilen-Linie, deren Koordinaten ausgehend von der 6-Meilen-Linie, deren Koordinaten in Anhang II Anlage 6 dargelegt sind, berechnet werden.

Fanggebiet, in dem der Fang von Köderfischen erlaubt ist:

Nördlich von 19° 48,50' N, 3 Meilen ab der Basislinie Cap Blanc — Cap Timiris

Südlich von 19° 48,50’ N bis 19° 21,00’ N, westlich von 16° 45,00’ W

Südlich von 19° 21,00’ N, ab der 3-Meilen-Linie, deren Koordinaten ausgehend von der 6-Meilen-Linie, deren Koordinaten in Anhang II Anlage 6 dargelegt sind, berechnet werden.


2.   Zugelassenes Fanggerät:

Angeln und Oberflächenlangleinen


3.   Beifänge und Mindestgrößen

Gemäß den mauretanischen Rechtsvorschriften, vgl. Kapitel VI und Anhang I Anlage 5 hinsichtlich der Beifänge und Kapitel V Nummer 5 sowie Anhang I Anlage 6 hinsichtlich der Mindestgrößen.

Sofern in den mauretanischen Rechtsvorschriften keine Regelung über die Beifänge und die Mindestgrößen bestimmter Arten vorgesehen ist, konsultieren die beiden Vertragsparteien einander im Rahmen des Gemischten Ausschusses, um die zulässige Quote festzulegen.


4.   Zulässige Tonnage/Lizenzgebühren:

Zahl der fangberechtigten Schiffe

22

 

 

 

Angelfänger — Gebühr je gefangene Tonne

25 €

 

 

 

Langleinenfischer — Gebühr je gefangene Tonne

35 €

 

 

 

Vorauszahlung pro Schiff und Jahr in EUR

2 500 € für Angelfänger

3 500 € für Langleinenfischer

 

 

 


5.   Bemerkungen

Die Gebühren werden für den vierjährigen Geltungszeitraum des Protokolls festgesetzt.

(1)

Mindestmaschenöffnung für den Fang von Köderfischen: 16 mm. Der Fang von Köderfischen ist auf eine bestimmte, durch den Gemischten Ausschuss festzusetzende Zahl von Tagen pro Monat beschränkt. Die Aufnahme und die Beendigung dieser Tätigkeit sind der Fischereiüberwachungsbehörde zu melden.

(2)

Unter Berücksichtigung der einschlägigen Empfehlungen der ICCAT und der FAO ist die Fischerei auf Riesenhai (Cetorhinus maximus), Weißhai (Carcharodon carcharias), Sandhai (Carcharias taurus) und Hundshai (Galeorhinus galeus) verboten.

(3)

Unter Berücksichtigung der ICCAT-Empfehlungen 04-10 und 05-05 zur Erhaltung von Haien, die in Verbindung mit Fischereien gefangen werden, die von der ICCAT gemanagt werden.

(4)

Anlandungen und Umladungen werden nach den Bestimmungen des Protokolls und des Anhangs 1 gefördert.

(5)

Die beiden Vertragsparteien legen einvernehmlich die Durchführungsbestimmungen fest, damit die für die Fangtätigkeiten dieser Schiffe notwendigen Lebendköder gefangen oder eingesammelt werden können. Sofern diese Fangtätigkeiten in gefährdeten Gebieten oder mit unüblichem Fanggerät ausgeübt werden, erfolgt die Festlegung der Durchführungsbestimmungen auf der Grundlage der Empfehlungen des IMROP und nach Rücksprache mit der Fischereiüberwachung.

KATEGORIE 9: PELAGISCHE FISCHEREI MIT FROSTERTRAWLERN

1.   Fanggebiet:

(i)

Nördlich von 19° 21,00’ N: außerhalb des Gebiets, das durch folgende Koordinaten begrenzt wird:

20° 46,30 N

17° 03,00 W

20° 36,00 N

17° 11,00 W

20° 36,00 N

17° 24,10 W

19° 57,00 N

17° 24,10 W

19° 45,70 N

17° 03,00 W

19° 29,00 N

16° 51,50 W

19° 21,00 N

16° 45,00 W

(ii)

Südlich von 19° 21,00’ N bis 17° 50,00’ N, 13 Meilen ab der 6-Meilen-Linie, deren Koordinaten in Anhang II Anlage 6 dargelegt sind.

(iii)

Südlich von 17° 50,00' N bis 16° 04,00’ N, 12 Meilen ab der 6-Meilen-Linie, deren Koordinaten in Anhang II Anlage 6 dargelegt sind.


2.   Zugelassenes Fanggerät:

Pelagisches Schleppnetz

Der Steert des pelagischen oder halbpelagischen Schleppnetzes kann durch ein Stück Netztuch mit einem Mindestmaschenöffnungsgrad von 400 mm in gestrecktem Zustand und durch Teilstropps, die wenigstens 1,5 Meter voneinander entfernt sind, verstärkt werden. Eine Ausnahme bildet der Teilstropp am hinteren Ende des Schleppnetzes, der wenigstens 2 Meter vom Steertfenster entfernt sein muss. Die Versteifung der Steertmaschen und die Verwendung von Hievsteerten zu anderen Zwecken ist verboten. Mit dem Schleppnetz darf auf keinen Fall gezielte Fischerei auf andere als die zugelassenen kleinen pelagischen Arten betrieben werden.


3.   Vorgeschriebene Mindestmaschenöffnung

40 mm


4.   Beifänge und Mindestgrößen

Gemäß den mauretanischen Rechtsvorschriften, vgl. Kapitel VI und Anhang I Anlage 5 hinsichtlich der Beifänge und Kapitel V Nummer 5 sowie Anhang I Anlage 6 hinsichtlich der Mindestgrößen.

Sofern in den mauretanischen Rechtsvorschriften keine Regelung über die Beifänge und die Mindestgrößen bestimmter Arten vorgesehen ist, konsultieren die beiden Vertragsparteien einander im Rahmen des Gemischten Ausschusses, um die zulässige Quote festzulegen.

Vgl. Kapitel V Nummer 5 und Anhang I Anlage 7 hinsichtlich der Umrechnungsfaktoren für kleine pelagische Arten.


5.   Zulässige Tonnage/Lizenzgebühren:

Zahl der Schiffe, die gleichzeitig Fischfang betreiben dürfen

17

Gebühr pro BRZ und Monat in EUR

2008/2009

2009/2010

2010/2011

2011/2012

Schiffe mit einer Tonnage von 5 000 BRZ oder weniger

8,2

8,3

8,4

8,5

Schiffe mit einer Tonnage von mindestens 5 000 BRZ, aber unter 7 000 BRZ

7,2

7,3

7,4

7,5

Schiffe mit einer Tonnage von mindestens 7 000 BRZ, aber unter 9 500 BRZ

6,2

6,3

6,4

6,5

Die zugelassene Höchstfangmenge, die von allen Frostertrawlern zusammen im Rahmen der Lizenzregelung erzielt werden darf, beträgt 250 000 Tonnen pro Jahr. Eine Überschreitung dieser Quote ist allerdings unter Einhaltung der Bestimmungen des Protokolls und seiner Anhänge möglich.


6.   Bemerkungen

Nicht ausgeschöpfte Fangmöglichkeiten der Kategorie 11 können im Umfang von bis zu 20 Lizenzen pro Monat von Schiffen der Kategorie 9 in Anspruch genommen werden.

Die Gebühren werden für den vierjährigen Geltungszeitraum des Protokolls festgesetzt.

Anlandungen und Umladungen werden nach den Bestimmungen des Protokolls und des Anhangs 1 gefördert.

KATEGORIE 10: TASCHENKREBSE

1.   Fanggebiet

i)

Nördlich von 19° 15,6’ N und westlich der Linie durch folgende Koordinaten:

20° 46,30 N

17° 03,00 W

20° 36,00 N

17° 11,00 W

20° 36,00 N

17° 36,00 W

20° 03,00 N

17° 36,00 W

19° 45,70 N

17° 03,00 W

19° 29,00 N

16° 51,50 W

19° 15,60 N

16° 51,50 W

19° 15,60 N

16° 49,60 W

ii)

Südlich von 19° 15,60’ N und bis 17° 50 N, westlich der 18-Meilen-Linie, die ausgehend von der 6-Meilen-Linie, deren Koordinaten in Anhang II Anlage 6 dargelegt sind, bemessen ist.

iii)

Südlich von 17° 50’ N, westlich der 12-Meilen-Linie, die ausgehend von der 6-Meilen-Linie, deren Koordinaten in Anhang II Anlage 6 dargelegt sind, bemessen ist.


2.   Zugelassenes Fanggerät:

Korbreuse für Taschenkrebs


3.   Vorgeschriebene Mindestmaschenöffnung

Netztuch: 60 mm.


4.   Schonzeiten

Zwei (2) Schonzeiten von jeweils zwei (2) Monaten: Mai-Juni und September-Oktober.

Die beiden Vertragsparteien können im Rahmen des Gemischten Ausschusses auf der Grundlage der besten verfügbaren wissenschaftlichen Gutachten einvernehmlich beschließen, die Schonzeiten anzupassen, zu verlängern oder zu verkürzen sowie für bestimmte Zeiträume Sperrgebiete auszuweisen, um die Laichgebiete und die Gebiete mit hoher Jungtierkonzentration zu schützen.


5.   Beifänge und Mindestgrößen

Gemäß den mauretanischen Rechtsvorschriften, vgl. Kapitel VI und Anhang I Anlage 5 hinsichtlich der Beifänge und Kapitel V Nummer 5 sowie Anhang I Anlage 6 hinsichtlich der Mindestgrößen.

Sofern in den mauretanischen Rechtsvorschriften keine Regelung über die Beifänge und die Mindestgrößen bestimmter Arten vorgesehen ist, konsultieren die beiden Vertragsparteien einander im Rahmen des Gemischten Ausschusses, um die zulässige Quote festzulegen.


6.   Zulässige Tonnage/Lizenzgebühren:

 

2008/2009

2009/2010

2010/2011

2011/2012

Zulässige Tonnage (BRZ) pro Lizenzperiode

300 BRZ

300 BRZ

300 BRZ

300 BRZ

Gebühr pro BRZ und Jahr in EUR

283

294

305

305


7.   Bemerkungen

Die Gebühren werden für den vierjährigen Geltungszeitraum des Protokolls festgesetzt.

Anlandungen und Umladungen werden nach den Bestimmungen des Protokolls und des Anhangs 1 gefördert.

KATEGORIE 11: PELAGISCHE FISCHEREI OHNE FROSTER

1.   Fanggebiet:

(i)

Nördlich von 19° 21,00’ N: außerhalb des Gebiets, das durch folgende Koordinaten begrenzt wird:

20° 46,30 N

17° 03,00 W

20° 36,00 N

17° 11,00 W

20° 36,00 N

17° 24,10 W

19° 57,00 N

17° 24,10 W

19° 45,70 N

17° 03,00 W

19° 29,00 N

16° 51,50 W

19° 21,00 N

16° 45,00 W

(ii)

Südlich von 19° 21,00’ N bis 17° 50,00’ N, 13 Meilen ab der 6-Meilen-Linie, deren Koordinaten in Anhang II Anlage 6 dargelegt sind.

(iii)

Südlich von 17° 50,00' N bis 16° 04,00’ N, 12 Meilen ab der 6-Meilen-Linie, deren Koordinaten in Anhang II Anlage 6 dargelegt sind.


2.   Zugelassenes Fanggerät:

Pelagisches Schleppnetz und Ringwade für industrielle Fischerei

Der Steert des pelagischen oder halbpelagischen Schleppnetzes kann durch ein Stück Netztuch mit einem Mindestmaschenöffnungsgrad von 400 mm in gestrecktem Zustand und durch Teilstropps, die wenigstens 1,5 Meter voneinander entfernt sind, verstärkt werden. Eine Ausnahme bildet der Teilstropp am hinteren Ende des Schleppnetzes, der wenigstens 2 Meter vom Steertfenster entfernt sein muss. Die Versteifung der Steertmaschen und die Verwendung von Hievsteerten zu anderen Zwecken ist verboten. Mit dem Schleppnetz darf auf keinen Fall gezielte Fischerei auf andere als die zugelassenen kleinen pelagischen Arten betrieben werden.


3.   Vorgeschriebene Mindestmaschenöffnung

40 mm für Trawler und 20 mm für Thunfisch-Wadenfänger


4.   Beifänge und Mindestgrößen

Gemäß den mauretanischen Rechtsvorschriften, vgl. Kapitel VI und Anhang I Anlage 5 hinsichtlich der Beifänge und Kapitel V Nummer 5 sowie Anhang I Anlage 6 hinsichtlich der Mindestgrößen.

Sofern in den mauretanischen Rechtsvorschriften keine Regelung über die Beifänge und die Mindestgrößen bestimmter Arten vorgesehen ist, konsultieren die beiden Vertragsparteien einander im Rahmen des Gemischten Ausschusses, um die zulässige Quote festzulegen.

Vgl. Kapitel V Nummer 5 und Anhang I Anlage 7 hinsichtlich der Umrechnungsfaktoren für kleine pelagische Arten.


5.   Zulässige Tonnage/Lizenzgebühren:

Zulässige Tonnage

15 000 BRZ pro Monat im Jahresdurchschnitt, entsprechend 3 Lizenzen pro Monat für pelagische Frostertrawler der Kategorie 9.

Die Abrechnung nach Monaten im Jahresdurchschnitt bedeutet, dass die durchschnittliche monatliche Ausschöpfung nach Ablauf eines Protokolljahres dem obigen Wert entspricht, während nicht ausgeschöpfte Fangmöglichkeiten von einem Monat auf den nächsten übertragen werden können.

 

2008/2009

2009/2010

2010/2011

2011/2012

Gebühr pro BRZ und Monat in EUR

7,2

7,3

7,4

7,5


6.   Bemerkungen

Nicht ausgeschöpfte Fangmöglichkeiten der Kategorie 11 können im Umfang von bis zu 20 Lizenzen pro Monat von Schiffen der Kategorie 9 in Anspruch genommen werden.

Die Gebühren werden für den vierjährigen Geltungszeitraum des Protokolls festgesetzt.

Für die Fangmengen der Schiffe dieser Kategorie (pelagische Fischerei ohne Froster) wird keine Obergrenze festgesetzt.

Die Übergangsregelung über die Anheuerung von Seeleuten findet sich in Anhang 1 (Kapitel XV Nummer 6).

Anlandungen und Umladungen werden nach den Bestimmungen des Protokolls und des Anhangs 1 gefördert.


(1)  Nicht ausgeschöpfte Fangmöglichkeiten der Kategorie 11 können im Umfang von bis zu 20 Lizenzen pro Monat von Schiffen der Kategorie 9 in Anspruch genommen werden.

ANHANG I

BEDINGUNGEN FÜR DIE AUSÜBUNG DER FISCHEREITÄTIGKEIT DURCH GEMEINSCHAFTSSCHIFFE IN DEN FISCHEREIZONEN MAURETANIENS

KAPITEL I

Für den Lizenzantrag erforderliche Unterlagen

(1)   Bei jeder Erstbeantragung einer Lizenz für ein Schiff unterbreitet die Kommission dem Ministerium über die Delegation für jedes eine Lizenz beantragende Schiff ein ausgefülltes Formular nach dem Muster in Anlage 1 zu diesem Anhang. Der angegebene Name des Schiffes, seine Tonnage in BRZ, seine äußere Kennnummer, sein Rufzeichen, seine Maschinenleistung, seine Länge über alles und sein Heimathafen decken sich mit den Angaben in der Gemeinschaftskartei der Fischereifahrzeuge.

(2)   Der Reeder muss seinem ersten Lizenzantrag folgende Unterlagen beifügen:

eine vom Mitgliedstaat beglaubigte Kopie des internationalen Messbriefs, in dem die Tonnage des Schiffes in BRZ festgesetzt ist;

ein neueres, von den zuständigen Behörden des Mitgliedstaates beglaubigtes Farbfoto, welches das Schiff in seinem aktuellen Zustand in Seitenansicht zeigt. Die Mindestabmessungen dieser Fotografie sind 15 cm × 10 cm;

die für die Eintragung in das mauretanische Schiffsregister erforderlichen Unterlagen. Für diese Eintragung fallen keine Gebühren an. Die im Rahmen der Eintragung in das mauretanische Schiffsregister vorgesehene Inspektion ist rein administrativer Art.

(3)   Bei jeder Änderung der Tonnage eines Schiffes muss der Reeder des betreffenden Schiffes eine vom Mitgliedstaat beglaubigte Kopie des neuen Messbriefs übermitteln sowie die Unterlagen, die diese Änderung begründen, namentlich die Kopie des Antrags, den der Reeder bei seinen zuständigen Behörden gestellt hat, die Bewilligung dieser Behörden und die genaue Aufstellung der durchgeführten Umbauten.

Außerdem ist, wenn die Aufbauten oder das Äußere des Schiffes geändert wurden, ein neues von den zuständigen Behörden des Mitgliedstaates beglaubigtes Foto vorzulegen.

(4)   Anträge auf Fanglizenzen werden nur für Schiffe eingereicht, für welche die nach den Nummern 1, 2 und 3 erforderlichen Unterlagen vorliegen.

KAPITEL II

Lizenzanträge, Lizenzerteilung und Geltungszeiträume der Lizenzen

1.   Zulassung zum Fischfang

1.1.   Jedes Schiff, das eine Fischereitätigkeit im Rahmen dieses Abkommens ausüben möchte, muss in den Fischereizonen Mauretaniens zum Fischfang zugelassen werden können.

1.2.   Zum Fischfang zugelassen wird nur ein Schiff, über das bzw. dessen Reeder oder Kapitän kein Verbot der Fischereitätigkeit in Mauretanien verhängt worden ist. Es dürfen keine Ansprüche oder Forderungen der mauretanischen Behörden offen stehen, d. h. Reeder und Kapitän müssen allen früheren Verpflichtungen in Mauretanien aus Fischereitätigkeiten nachgekommen sein.

2.   Lizenzanträge

2.1.   Die Lizenzanträge für pelagische Fischereifahrzeuge übermittelt die Kommission dem Ministerium über die Delegation mindestens zehn Werktage vor Beginn der Fangeinsätze zusammen mit den Unterlagen über die technischen Merkmale.

Für die übrigen Fischereifahrzeuge übermittelt die Kommission dem Ministerium über die Delegation vierteljährlich mindestens einen Monat vor Beginn der Gültigkeitsdauer der beantragten Lizenzen die Verzeichnisse der Schiffe, die ihre Fangtätigkeiten innerhalb der für die einzelnen Kategorien in den technischen Anhängen des Protokolls festgesetzten Grenzen ausüben wollen. Diesen Verzeichnissen sind die Zahlungsbelege beizufügen. Lizenzanträge, die nicht innerhalb der genannten Fristen eingereicht werden, bleiben unbearbeitet.

2.2.   In diesen Verzeichnissen werden für die einzelnen Kategorien die Anzahl der Schiffe sowie für jedes Schiff dessen wichtigste Merkmale einschließlich des Fanggeräts gemäß den Angaben in der Gemeinschaftskartei der Fischereifahrzeuge, die Höhe der zu leistenden Zahlungen, aufgeschlüsselt nach den einzelnen Rubriken, sowie die Anzahl mauretanischer Seeleute deutlich angegeben.

2.3.   Dem Lizenzantrag beigefügt wird ferner eine Datei mit allen für die Ausstellung der Fanglizenzen erforderlichen Angaben — einschließlich etwaiger Änderungen der Schiffsdaten — in einem mit der vom Ministerium verwendeten Software kompatiblen Format.

2.4.   Bearbeitet werden nur Lizenzanträge für Schiffe, die zum Fischfang zugelassen werden können und für die alle Förmlichkeiten gemäß den Nummern 2.1, 2.2 und 2.3 erfüllt wurden.

2.5.   Schiffe, die im Besitz von Lizenzen anderer Länder dieser Subregion sind, können auf ihrem Lizenzantrag das Land, die Art(en) und die Gültigkeitsdauer ihrer Lizenzen angeben, um sich die mehrfache Einfahrt in die mauretanischen Fischereizonen bzw. die Ausfahrt aus diesen Fischereizonen zu erleichtern.

2.6.   Persönliche Daten, die bei der Stellung der Lizenzanträge — und ganz allgemein im Rahmen dieses Abkommens — übermittelt werden, dürfen nur im Rahmen dieses Abkommens verarbeitet werden.

3.   Lizenzerteilung

3.1.   Das Ministerium stellt die Lizenzen aus, nachdem der Vertreter des Reeders wenigstens 10 Tage vor Beginn der Gültigkeitsdauer der beantragten Lizenzen die Zahlungsbelege für die einzelnen Schiffe (vom mauretanischen Schatzamt ausgestellte Quittungen) gemäß Kapitel IV vorgelegt hat. Diese Frist wird im Fall pelagischer Schiffe auf fünf Tage verkürzt. Die Lizenzen werden von den Dienststellen des Ministeriums in Nouadhibou oder Nouakchott ausgehändigt.

3.2.   Auf den Lizenzen sind unter anderem die Gültigkeitsdauer, die technischen Merkmale des Schiffes, die Anzahl mauretanischer Seeleute und Angaben zur erfolgten Zahlung der Gebühren sowie die in den jeweiligen technischen Datenblättern festgelegten Bedingungen für die Ausübung der Fangtätigkeiten verzeichnet.

3.3.   Fanglizenzen werden nur für Schiffe ausgehändigt, für die alle zur Lizenzerteilung erforderlichen Verwaltungsformalitäten erfüllt wurden. Schiffe, denen eine Lizenz erteilt wird, werden auf die die Liste der zum Fischfang berechtigten Schiffe gesetzt, die zur selben Zeit der Fischereiüberwachung und, über die Delegation, der Kommission übermittelt wird.

3.4.   Die Kommission wird vom Ministerium über die Delegation über alle Fälle unterrichtet, in denen Lizenzanträgen nicht stattgegeben wurde. Das Ministerium übermittelt gegebenenfalls — nach Abzug aller eventuell ausstehenden Bußgelder — eine Gutschrift über die geleisteten Zahlungen.

3.5.   Die Vertragsparteien kommen überein, die Einrichtung eines Systems von elektronischen Lizenzen zu fördern.

4.   Gültigkeit und Nutzung der Lizenzen

4.1.   Die Lizenz gilt nur für den Zeitraum, für den die Lizenzgebühr gezahlt wurde, unter den im technischen Datenblatt angegebenen und auf der Lizenz präzisierten Bedingungen.

Die Lizenzen werden für einen Zeitraum von 3, 6 oder 12 Monaten ausgestellt. Sie können verlängert werden.

Für pelagische Schiffe (Kategorien 9 und 11) können monatliche Lizenzen ausgestellt werden. Für Trawler, die Fischfang auf pelagische Arten betreiben (nur Kategorie 9) wird zu Informationszwecken die voraussichtliche Quote für den Geltungszeitraum der Lizenz angegeben. Die während der Lizenzperiode nicht ausgeschöpfte Fangmenge kann auf eine neue Lizenz für dasselbe Schiff oder auf ein anderes Schiff derselben Kategorie übertragen werden.

Für die Gültigkeitsdauer der Lizenzen wird auf folgende Jahreszeiträume Bezug genommen:

erster Zeitraum

:

vom 1. August 2008 bis zum 31. Dezember 2008

zweiter Zeitraum

:

vom 1. Januar 2009 bis zum 31. Dezember 2009

dritter Zeitraum

:

vom 1. Januar 2010 bis zum 31. Dezember 2010

vierter Zeitraum

:

vom 1. Januar 2011 bis zum 31. Dezember 2011

fünfter Zeitraum

:

vom 1. Januar 2012 bis zum 31. Juli 2012

Es werden keine Lizenzen für einen Zeitraum ausgestellt, der im Laufe eines Jahres beginnt und im Laufe des nächsten Jahres endet.

4.2.   Die Lizenz wird auf den Namen eines bestimmten Schiffes ausgestellt und ist nicht übertragbar. Allerdings kann auf Antrag der Kommission im Fall höherer Gewalt, dessen Vorliegen von den zuständigen Behörden des Mitgliedstaates bestätigt werden muss, die Lizenz eines Schiffes baldmöglichst durch eine Lizenz für ein anderes Schiff derselben Fischereikategorie ersetzt werden, dessen Tonnage aber die in der Lizenz angegebene Tonnage nicht überschreiten darf.

4.3.   Die zu ersetzende Lizenz wird von der Kommission über die Delegation an das Ministerium zurückgesandt, das die neue Lizenz ausstellt.

4.4.   Anpassungen von gezahlten Beträgen, die im Falle des Ersetzens einer Lizenz erforderlich sein können, werden vor der Ausstellung der Ersatzlizenz vorgenommen.

4.5.   Die Lizenz muss jederzeit an Bord mitgeführt werden und ist bei jeder Kontrolle den hierzu ermächtigten Behörden vorzuzeigen.

KAPITEL III

Lizenzgebühren

1.   Die Lizenzgebühren werden für jedes Schiff nach den in den technischen Anhängen des Protokolls festgesetzten Jahressätzen berechnet. Für Dreimonats- bzw. Sechsmonatslizenzen werden die Gebühren außer bei pelagischen Fischereifahrzeugen pro rata temporis mit einem Aufschlag von 3 % bzw. 2 % zur Deckung der mit der Lizenzausstellung verbundenen Kosten festgesetzt. Die Lizenzgebühren umfassen alle sonstigen Steuern und Abgaben mit Ausnahme der steuerähnlichen Abgabe (1), der Hafengebühren und der Kosten für die Erbringung von Dienstleistungen. Unbeschadet der Bestimmungen von Artikel 12 des Protokolls wurde ein Haushaltsposten zur Finanzierung vereidigter, unabhängiger wissenschaftlicher Beobachter und Kontrolleure in das Finanzgesetz aufgenommen, wodurch die im bisherigen Protokoll vorgesehene anteilige Zahlung entfällt.

Außer für die Kategorien 7 und 8 (Thunfischfänger — vgl. Kap. XIV) sowie die Kategorien 9 und 11 (monatliche Zahlungen) ist die steuerähnliche Abgabe für jedes vollständige Vierteljahr bzw. jedes Vielfache eines vollständigen Vierteljahres fällig. Dies gilt auch, wenn in das betreffende Vierteljahr eine Schonzeit fällt.

Der für die Zahlung der steuerähnlichen Abgabe anzuwendende Umrechnungskurs (MRO/€) für das jeweilige Kalenderjahr ist der durchschnittliche Umrechnungskurs des Vorjahres, der von der Banque Centrale de Mauritanie ermittelt und durch das Ministerium bis spätestens 1. Dezember des Jahres, das dem Jahr der Anwendung vorausgeht, übermittelt wird.

2.   Die Gebühren sind für Vierteljahreszeiträume zu entrichten, sofern nicht im Abkommen selbst kürzere Zeiträume vorgesehen sind oder sich aus seiner Anwendung ergeben; in diesem Fall sind die Lizenzgebühren entsprechend der tatsächlichen Gültigkeitsdauer der Lizenz anteilig zu zahlen.

3.   Die betreffenden Vierteljahreszeiträume beginnen am 1. Oktober, am 1. Januar, am 1. April oder am 1. Juli mit Ausnahme des ersten und des letzten Zeitraums des Protokolls, die vom 1. August 2008 bis zum 30. September 2008 bzw. vom 1. März 2012 bis zum 31. Juli 2012 dauern.

KAPITEL IV

Zahlungsmodalitäten

1.   Die Zahlungen erfolgen in Euro wie folgt:

a)

Lizenzgebühren:

Überweisung auf eines der Auslandskonten der Banque Centrale de Mauritanie zugunsten des mauretanischen Schatzamtes;

b)

Kosten im Zusammenhang mit der steuerähnlichen Abgabe:

Überweisung auf eines der Auslandskonten der Banque Centrale de Mauritanie zugunsten der Fischereiüberwachung;

c)

Geldstrafen:

Überweisung auf eines der Auslandskonten der Banque Centrale de Mauritanie zugunsten des mauretanischen Schatzamtes;

d)

Zusatzgebühren für die Ausweitung der Fangmöglichkeiten:

Überweisung auf eines der Auslandskonten der Banque Centrale de Mauritanie zugunsten des Ministeriums.

2.   Die Beträge gemäß Nummer 1 gelten als gezahlt, wenn das Schatzamt oder das Ministerium aufgrund einer entsprechenden Mitteilung der Banque Centrale de Mauritanie den Eingang bestätigt.

3.   Vor Inkrafttreten des Protokolls übermitteln die mauretanischen Behörden der Kommission das Verzeichnis der Auslandskonten der Banque Centrale de Mauritanie einschließlich der für Auslandsüberweisungen erforderlichen Angaben (BIC und IBAN).

KAPITEL V

Mitteilung von Fangdaten

1.   Die Dauer der Fangreise eines Gemeinschaftsschiffes ist wie folgt festgelegt:

die Zeit zwischen einer Einfahrt in die und Ausfahrt aus der Fischereizone Mauretaniens oder

die Zeit zwischen einer Einfahrt in die Fischereizone Mauretaniens und einer Umladung oder

die Zeit zwischen einer Einfahrt in die Fischereizone Mauretaniens und einer Anlandung in Mauretanien.

2.   Fischereilogbuch

2.1.   Die Schiffskapitäne nehmen täglich Eintragungen in das Fischereilogbuch nach dem Muster in Anlage 2 zu diesem Anhang vor. Änderungen des Musters nach Maßgabe der mauretanischen Rechtsvorschriften sind möglich. Dieses Dokument ist ordnungsgemäß und leserlich auszufüllen und vom Schiffskapitän zu unterzeichnen. Für Schiffe, die auf weit wandernde Arten fischen, gelten die Bestimmungen in Kapitel XIV dieses Anhangs.

Die Toleranzmarge für die Diskrepanz zwischen den im Logbuch angegebenen Fangmengen und dem Inspektionsergebnis wird wie folgt festgesetzt:

7 % für den Frischfischfang

4 % für Gefrierfisch nicht-pelagischer Arten

2 % für Gefrierfisch pelagischer Arten.

2.2.   Ein Logbuch, in dem Eintragungen fehlen oder das unvorschriftsmäßige Angaben enthält, gilt als nicht geführt.

2.3.   Am Ende jeder Fangreise ist das Logbuchoriginal der Fischereiaufsicht vom Schiffskapitän zu übermitteln. Der Reeder ist verpflichtet, den Behörden des jeweiligen Mitgliedstaates sowie der Kommission über die Delegation binnen 15 Arbeitstagen eine Durchschrift des Logbuchs zu übermitteln.

2.4.   Die Nichteinhaltung der Bestimmungen gemäß Nummer 2.1, 2.2 und 2.3 führt unbeschadet sonstiger Strafen nach den einschlägigen Rechtsvorschriften Mauretaniens zur automatischen Aussetzung der Fanglizenz, bis der Reeder seinen Verpflichtungen nachgekommen ist.

2.5.   Die beiden Vertragsparteien kommen überein, die Einrichtung eines Systems von elektronischen Fischereilogbüchern zu fördern.

2.6.   Für pelagische Schiffe (Kategorien 9 und 11) erfolgt die Kontrolle der Fänge bei der Anlandung, bei der Umladung oder am Ende der Fangreise.

3.   Zweitlogbuch (Anmeldung von An- und Umladungen)

3.1.   Bei jeder An- oder Umladung sind die Schiffskapitäne verpflichtet, das Zweitlogbuch nach dem Muster in Anlage 3 zu diesem Anhang ordnungsgemäß und leserlich auszufüllen und zu unterzeichnen.

3.2.   Der Reeder sendet nach jeder Anlandung binnen höchstens 30 Tagen das Original des Zweitlogbuchs an die Fischereiaufsicht und eine Kopie an das Ministerium. Innerhalb derselben Frist sendet er je eine Kopie an die einzelstaatlichen Behörden des Mitgliedstaates und über die Delegation an die Kommission. Für pelagische Schiffe beträgt die Frist 15 Tage.

3.3.   Nach jeder genehmigten Umladung händigt der Kapitän das Original des Zweitlogbuchs der Fischereiaufsicht direkt aus. Zugleich übermittelt er dem Ministerium eine Kopie. Binnen 15 Arbeitstagen sendet er je eine Kopie an die einzelstaatlichen Behörden des Mitgliedstaates und über die Delegation an die Kommission.

3.4.   Die Nichteinhaltung einer der Bestimmungen gemäß Nummer 3.1., 3.2. und 3.3. führt zur automatischen Aussetzung der Fanglizenz, bis der Reeder seinen Verpflichtungen nachgekommen ist.

4.   Vierteljährliche Fangmeldungen

4.1.   Die Kommission teilt dem Ministerium über die Delegation vor Ablauf des dritten Monats eines jeden Quartals die im vorausgegangenen Quartal gefangenen Mengen sämtlicher Gemeinschaftsschiffe mit. Für pelagische Schiffe der Kategorien 9 und 11 erfolgen diese Meldungen monatlich bis spätestens 30 Tage nach Monatsende.

4.2.   Die mitgeteilten Daten beziehen sich jeweils auf die Fänge eines Monats und sind nach Fangmethoden, Schiffen und Arten aufzuschlüsseln.

4.3.   Die Daten werden dem Ministerium auch elektronisch in einem mit der im Ministerium eingesetzten Software kompatiblen Format übermittelt.

5.   Zuverlässigkeit der Daten

Die Angaben, die in den unter Nummer 1, 2, 3 und 4 genannten Dokumenten enthalten sind, müssen die Fangtätigkeit korrekt widerspiegeln, damit sie als Grundlage für die Überwachung der Bestandsentwicklung herangezogen werden können.

Es gelten die mauretanischen Vorschriften über die Mindestgrößen der Fänge, die an Bord gelagert werden dürfen; diese Vorschriften finden sich in Anlage 6.

Eine Liste der Umrechnungsfaktoren für geköpfte/ganze und/oder ausgenommene/ganze Fische findet sich in Anlage 7.

KAPITEL VI

Beifänge

1.   Die Beifangsätze werden gemäß den mauretanischen Rechtsvorschriften zu jedem Zeitpunkt der Fischerei im Verhältnis zum Gesamt-Lebendgewicht der an Bord behaltenen Fänge bestimmt. Diese Beifangsätze sind in Anlage 5 dieses Anhangs für die einzelnen Fischereikategorien festgesetzt.

Die Vorschriften hinsichtlich der Beifänge werden auf den ausgestellten Lizenzen angegeben.

2.   Jedes Überschreiten der zulässigen Beifangsätze wird nach Maßgabe der mauretanischen Rechtsvorschriften geahndet und kann für die Verantwortlichen, die Kapitäne ebenso wie die Schiffe, das endgültige Verbot jeglicher Fischereitätigkeit in Mauretanien zur Folge haben.

3.   Das An-Bord-Behalten nicht zugelassener Arten ist verboten und wird nach den mauretanischen Rechtsvorschriften geahndet.

KAPITEL VII

Anlandungen in Mauretanien

Die Vertragsparteien haben im Bewusstsein der Bedeutung einer verstärkten Integration im Hinblick auf die gemeinsame Weiterentwicklung ihrer jeweiligen Fischereisektoren vereinbart, freiwillige Anlandungen zu fördern und folgende Maßnahmen betreffend die Anlandung in mauretanischen Häfen festzulegen.

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN UND FINANZIELLER ANREIZ

1.   Die Anlandungen erfolgen im mauretanischen Hafen von Nouadhibou. Der Reeder bestimmt das Datum der Anlandung. Er unterrichtet die Fischereiaufsichtsbehörde und die mauretanischen Hafenbehörden hiervon per Fax oder per E-Mail zweiundsiebzig Stunden vor der voraussichtlichen Ankunft im Hafen und unter Angabe der geschätzten Gesamtanlandemenge. Die Hafenbehörden bestätigen dem Konsignatar oder dem Reeder per Fax oder per E-Mail binnen vierundzwanzig Stunden, dass die Anlandung innerhalb von vierundzwanzig Stunden nach Ankunft des Schiffs im Hafen abgewickelt wird.

2.   Die Anlandung wird binnen vierundzwanzig Stunden nach Ankunft des Schiffes im Hafen abgeschlossen.

3.   Nach Abschluss der Anlandevorgänge übergeben die zuständigen Hafenbehörden dem Kapitän eine Anlandebescheinigung.

4.   Während sich das Schiff im Hafen aufhält, gilt für seine Fischer mit „Seepass“ eine Regelung des freien Transits.

5.   Den Gemeinschaftsschiffen, die ihre Fänge in Mauretanien anlanden oder umladen, wird für die Dauer der Anlandung oder Umladung eine Ermäßigung der Lizenzgebühr gewährt. Diese Ermäßigung beläuft sich bei Anlandungen auf 25 % der Kosten für die geltende Lizenz und bei Umladungen auf 15 % dieser Kosten. Es gilt allerdings Folgendes:

Die Ermäßigung der Lizenzgebühr wird nicht gewährt, wenn das Schiff weniger als 15 % der im Logbuch für die betreffende Lizenzperiode eingetragenen Fänge anlandet bzw. umlädt.

Die Ermäßigung der Lizenzgebühr wird anteilig gewährt, wenn das Schiff zwischen 16 % und 65 % der im Logbuch für die betreffende Lizenzperiode eingetragenen Fänge anlandet bzw. umlädt (Beispiel: Werden 30 % der eingetragenen Fänge angelandet, so wird eine Ermäßigung in Höhe von 30 % des Betrags, der sich auf 25 % der Lizenzgebühr beläuft, gewährt).

Die Ermäßigung der Lizenzgebühr wird in voller Höhe gewährt, wenn das Schiff mehr als 65 % der im Logbuch für die betreffende Lizenzperiode eingetragenen Fänge anlandet bzw. umlädt.

6.   Durchführungsmodalitäten: Kopien der Anlandebescheinigungen werden der Kommission über die Delegation übermittelt. Bei Beantragung einer neuen Lizenz für das betreffende Schiff übermittelt die Kommission dem Ministerium die Kopien der Bescheinigungen zusammen mit einem Antrag auf Ermäßigung der Gebühren für die neue Lizenz.

7.   Vor Ablauf des ersten Anwendungshalbjahrs des vorliegenden Protokolls übermittelt das Ministerium der Kommission über die Delegation folgende Angaben:

allgemeine Anlandebedingungen einschließlich Hafengebühren;

nach den einschlägigen Gemeinschaftsbestimmungen zugelassene Unternehmen;

Zolllager;

maximale Größe und Zahl der Schiffe, die einlaufen können;

Lagerkapazitäten und -bedingungen für gefrorene (–22° C), gekühlte und frische Erzeugnisse;

Transportmittel und -frequenz für die Verbringung der Fischereierzeugnisse auf den Außenmarkt;

Versorgungsbedingungen und durchschnittliche Preise (Kraftstoff, Lebensmittel usw.);

Rufzeichen, Telefon-, Telex- und Faxnummern sowie Öffnungszeiten der Hafenbehörden;

alle anderen sachdienlichen Angaben zur Erleichterung der Anlandungen.

STEUERLICHE UND FINANZIELLE BESTIMMUNGEN

Die Gemeinschaftsschiffe, die in Nouadhibou anlanden, sind von allen Steuern und Abgaben gleicher Wirkung befreit, mit Ausnahme der Abgaben und Hafengebühren, die unter gleichen Bedingungen auch auf mauretanische Schiffe Anwendung finden.

Für die angelandeten Erzeugnisse gilt die mauretanische Zollregelung. Demnach sind diese Erzeugnisse bei der Einfuhr und bei der Ausfuhr von allen Zöllen und Abgaben gleicher Wirkung befreit und werden als „Durchfuhrware“ betrachtet („vorübergehende Verwahrung“).

Der Reeder bestimmt, was mit den Fängen seines Schiffes geschieht. Sie können verarbeitet, im Zolllager gelagert, in Mauretanien verkauft oder ausgeführt werden (Zahlung in Devisen).

Werden Erzeugnisse für den mauretanischen Markt verkauft, so fallen die gleichen Steuern und Abgaben an wie für mauretanische Fischereierzeugnisse.

Die Gewinne können ohne weitere Auflagen ausgeführt werden (ohne Ausfuhrabgaben oder Abgaben gleicher Wirkung).

Die Hafengebühren für in den gemäß Anlage 5 des Protokolls zugelassenen und ausgewiesenen Zonen erfolgende Umladungen werden auf 1,25 $ pro Tonne umgeladenen Fisch festgesetzt. Jede Änderung dieser Gebühren bedarf der Zustimmung des gemäß dem Abkommen eingerichteten Gemischten Ausschusses.

Die Hafenbehörden erheben außerdem von Transport- und Versorgungsschiffen beim Einlaufen in die und beim Auslaufen aus den Häfen eine Gebühr.

Diese Maßnahmen, die am 1. Dezember 2007 in Kraft getreten sind, sollen ein Jahr nach ihrer Einführung einer Bewertung unterzogen werden.

KAPITEL VIII

Anheuerung von mauretanischen Seeleuten

Mit Ausnahme der Thunfisch-Wadenfänger, die sich bemühen, mindestens einen mauretanischen Seemann je Schiff anzuheuern, der Thunfischfänger mit Angeln, die verpflichtet sind, drei mauretanische Seeleute anzuheuern, sowie der pelagischen Fischereifahrzeuge der Kategorie 11, für die in Kapitel XV Nummer 6 eine Übergangsregelung festgelegt ist, ist jedes Gemeinschaftsschiff verpflichtet, während der Dauer seiner Fangreise mauretanische Seeleute in folgender Anzahl an Bord zu nehmen:

2 Seeleute zuzüglich 1 Offizier oder 1 Beobachter für Schiffe mit einer Tonnage unter 200 BRZ;

3 Seeleute zuzüglich 1 Offizier oder 1 Beobachter für Schiffe mit einer Tonnage von mindestens 200 BRZ, aber unter 250 BRZ;

4 Seeleute zuzüglich 1 Offizier oder 1 Beobachter für Schiffe mit einer Tonnage von mindestens 250 BRZ, aber unter 300 BRZ;

6 Seeleute und 1 Offizier für Schiffe mit einer Tonnage von mindestens 300 BRZ, aber unter 350 BRZ;

7 Seeleute und 1 Offizier auf Schiffen mit einer Tonnage von mindestens 350 BRZ, aber unter 500 BRZ;

8 Seeleute und 1 Offizier auf Schiffen mit einer Tonnage von mindestens 500 BRZ, aber unter 800 BRZ;

auf Schiffen mit einer Tonnage von mindestens 800 BRZ, aber unter 2 000 BRZ entspricht die Zahl mauretanischer Seeleute 37 % der Besatzung und sie beläuft sich auf nicht weniger als 8 Seeleute zuzüglich 2 Offizieren;

auf Schiffen mit einer Tonnage von mindestens 2 000 BRZ entspricht die Zahl mauretanischer Seeleute 37 % der Besatzung und sie beläuft sich auf nicht weniger als 12 Seeleute zuzüglich 2 Offizieren.

1.2.   Auf Schiffen mit einer Tonnage von mindestens 800 BRZ verringert sich die Mindestzahl der anzuheuernden Seeleute für jeden zusätzlich an Bord genommenen Offizier um 2.

1.3.   Die Reeder haben gemäß den Bestimmungen der Rechtsvorschriften über die Handelsmarine freie Wahl bei der Anheuerung der mauretanischen Seeleute einschließlich der Offiziere an Bord ihrer Schiffe.

2.   Der Reeder oder sein Vertreter teilt dem Ministerium die Namen der an Bord des betreffenden Fischereifahrzeugs angeheuerten mauretanischen Seeleute unter Angabe ihrer Dienststellung mit.

3.   Die Erklärung der Internationalen Arbeitsorganisation (IAO) zu den grundlegenden Prinzipien und Rechten bei der Arbeit gilt uneingeschränkt für die auf Fischereifahrzeugen der Gemeinschaft tätigen Seeleute. Bei den Rechten handelt es sich insbesondere um die Versammlungsfreiheit sowie um die effektive Anerkennung des Rechts der Arbeitnehmer auf Tarifverhandlungen und auf die Beseitigung von Diskriminierungen in Beschäftigung und Beruf.

4.   Die Arbeitsverträge der mauretanischen Seeleute, die ebenso wie die anderen Unterzeichner eine Kopie des Vertrags erhalten, werden zwischen dem (den) Vertreter(n) der Reederei und dem (denen) der Seeleute und/oder ihren Gewerkschaften bzw. Vertretern im Einvernehmen mit der zuständigen Behörde Mauretaniens ausgehandelt. Durch diese Verträge sind die Seeleute an das auf sie anwendbare Sozialversicherungssystem angeschlossen (also u. a. lebens-, kranken- und unfallversichert).

5.   Der Reeder oder sein Vertreter schickt innerhalb von zwei Monaten nach Ausstellung der Lizenz eine Kopie des von den zuständigen Behörden seines Mitgliedstaates paraphierten Arbeitsvertrags unmittelbar an das Ministerium.

6.   Die Heuer der mauretanischen Seeleute geht zulasten der Reeder. Sie ist vor Ausstellung der Lizenzen von den Reedern oder ihren Vertretern und den mauretanischen Seeleuten oder ihren Vertretern einvernehmlich festzusetzen. Die Entlohnung der mauretanischen Seeleute darf jedoch nicht schlechter sein als die der mauretanischen Besatzung und sie muss den IAO-Normen entsprechen und darf auf keinen Fall unter diesen Normen liegen.

7.   Erscheint einer/erscheinen mehrere der angeheuerten Seeleute nicht zum vorgesehenen Zeitpunkt zur Einschiffung, darf das Schiff trotzdem auslaufen, nachdem es den zuständigen Hafenbehörden mitgeteilt hat, dass die vorgeschriebene Zahl der Seeleute nicht erreicht wurde, und es seine Besatzungsliste auf den neuesten Stand gebracht hat. Die Hafenbehörden benachrichtigen die Fischereiaufsicht.

Der Reeder ist verpflichtet, die erforderlichen Maßnahmen einzuleiten, damit sein Schiff spätestens für die folgende Fangreise die gemäß dem Abkommen vorgeschriebene Zahl von Seeleuten an Bord nimmt.

8.   Werden aus einem anderen als dem unter Nummer 7 genannten Grund keine mauretanischen Seeleute angeheuert, haben die Reeder der betreffenden Gemeinschaftsschiffe innerhalb von 3 Monaten für jeden Tag der Fangreise in der mauretanischen Fischereizone einen Pauschalbetrag von 20 EUR pro Seemann und Fangtag zu zahlen.

Die Höhe des wegen der Nicht-Anheuerung der Seeleute zu zahlenden Betrags richtet sich nach der tatsächlichen Zahl der Fangtage und nicht nach der Geltungsdauer der Lizenz.

Die Summe wird für die Ausbildung von mauretanischen Seefischern verwendet; sie ist auf das in Kapitel IV Nummer 1 Buchstabe b dieses Anhangs angegebene Konto zu zahlen.

9.   Die Kommission übermittelt dem Ministerium über die Delegation halbjährlich jeweils zum 1. Januar und zum 1. Juli die Liste der an Bord der Gemeinschaftsschiffe angeheuerten mauretanischen Seeleute. Aus der Liste geht hervor, dass die Seeleute in die Besatzungslisten eingetragen sind, und auf welchen Schiffen sie angeheuert wurden.

10.   Unbeschadet der unter Nummer 7 angeführten Bestimmungen wird bei wiederholter Nichteinhaltung der dem Reeder auferlegten Verpflichtung zur Anheuerung der vorgesehenen Zahl mauretanischer Seeleute die Fanglizenz automatisch ausgesetzt, bis der Reeder seinen Verpflichtungen nachgekommen ist.

KAPITEL IX

Technische Kontrollen

1.   Jedes Gemeinschaftsschiff muss sich einmal jährlich sowie nach jeder Änderung der Tonnage und jedem Wechsel des Fischereizweigs mit entsprechender Umstellung des Fanggeräts im Hafen von Nouadhibou oder im Hafen von Nouakchott einfinden, um sich den nach den geltenden Rechtsvorschriften geforderten Inspektionen zu unterziehen. Diese Inspektionen müssen innerhalb von 48 Stunden nach der Ankunft im Hafen durchgeführt werden.

Die Einzelheiten für die technischen Kontrollen von Thunfischfängern, Oberflächen-Langleinenfischern und pelagischen Fischereifahrzeugen sind in den Kapiteln XIV und XV dieses Anhangs festgelegt.

2.   Wird bei der Inspektion die Konformität des Fischereifahrzeugs festgestellt, so wird dem Kapitän eine Bescheinigung ausgestellt, deren Geltungsdauer der Geltungsdauer der Fanglizenz entspricht, und die für Schiffe, die ihre Fanglizenzen innerhalb jenes Jahres verlängern, unentgeltlich de facto verlängert wird. Diese Bescheinigung muss jederzeit an Bord mitgeführt werden.

3.   Zweck der Inspektion ist es, die Vorschriftsmäßigkeit der technischen Merkmale und der Fanggeräte an Bord zu überprüfen und sicherzustellen, dass die Bestimmungen über mauretanische Seeleute eingehalten werden.

4.   Die Kosten dieser Inspektion nach den in den mauretanischen Rechtsvorschriften festgesetzten Tarifen gehen zu Lasten des Reeders. Die Höhe dieser Kosten wird der Gemeinschaft mitgeteilt. Die Kosten dürfen nicht höher ausfallen als die Beträge, die normalerweise von sonstigen Schiffen für dieselben Dienstleistungen gezahlt werden.

5.   Die Nichteinhaltung einer der Bestimmungen gemäß Nummer 1 oder 2 führt zur automatischen Aussetzung der Fanglizenz, bis der Reeder seinen Verpflichtungen nachgekommen ist.

KAPITEL X

Schiffskennzeichen

1.   Sämtliche Gemeinschaftsschiffe müssen nach den einschlägigen Rechtsvorschriften der Gemeinschaft gekennzeichnet sein. Diese Rechtsvorschriften werden dem Ministerium vor Inkraftsetzen dieses Protokolls mitgeteilt. Jede Änderung dieser Rechtsvorschriften muss dem Ministerium mindestens einen Monat vor ihrem Inkrafttreten mitgeteilt werden.

2.   Jedes Schiff, das seinen Namen oder seine äußeren Kennbuchstaben oder -ziffern verdeckt, setzt sich den in den geltenden mauretanischen Rechtsvorschriften vorgesehenen Strafen aus.

KAPITEL XI

Aussetzung oder Entzug von Lizenzen

Beschließen die mauretanischen Behörden, in Anwendung dieses Protokolls und der mauretanischen Rechtsvorschriften die Lizenz für ein Gemeinschaftsschiff auszusetzen oder diesem endgültig zu entziehen, so muss der Kapitän dieses Schiffes seine Fangtätigkeiten sofort einstellen und unverzüglich den Hafen von Nouadhibou anlaufen, um die Originallizenz an die Fischereiaufsicht zurückzugeben. Sobald die geforderten Förmlichkeiten erfüllt sind, unterrichtet das Ministerium die Kommission über die Delegation von der Aufhebung der Aussetzung, und die Lizenz wird zurückgegeben.

KAPITEL XII

Verstöße

1.   Alle Verstöße werden nach Maßgabe der mauretanischen Rechtsvorschriften geahndet.

2.   Bei schwerwiegenden und äußerst schwerwiegenden Fischereiverstößen im Sinne der mauretanischen Rechtsvorschriften behält sich das Ministerium das Recht vor, jegliche Fischereitätigkeit der an diesen Verstößen beteiligten Schiffe, Kapitäne und gegebenenfalls Reeder in Mauretanien vorübergehend oder endgültig zu untersagen.

KAPITEL XIII

Geldstrafen

Die Höhe der Geldstrafe, die einem Gemeinschaftsschiff gegenüber verhängt wird, bestimmt sich nach mauretanischem Recht innerhalb einer Spanne zwischen dem nach mauretanischen Rechtsvorschriften vorgesehenen Mindest- und Höchstsatz. Der Betrag wird nach dem Verfahren von Anhang II Kapitel VI Nummer 3 festgesetzt. Der Betrag der Geldstrafe wird von der Fischereiaufsicht zu dem gemäß Kapitel III dieses Anhangs festgesetzten Umrechnungskurs in Euro umgerechnet. Beide Beträge werden zugleich dem Reeder und, über die Delegation, der Kommission mitgeteilt.

Die mauretanischen Rechtsvorschriften einschließlich späterer Änderungen werden der Gemeinschaft übermittelt.

KAPITEL XIV

Bestimmungen für Schiffe, die weit wandernde Arten befischen (Thunfischfänger und Oberflächen-Langleinenfischer)

1.   Die Lizenzen für Thunfisch-Wadenfänger, Thunfischfänger mit Angeln und Oberflächen-Langleinenfischer werden außer im ersten und im letzten Geltungsjahr des Protokolls für das jeweilige Kalenderjahr ausgestellt.

Das Original der Lizenz muss ständig an Bord mitgeführt und auf Verlangen der Fischereiaufsicht vorgezeigt werden. Die Kommission hält einen Entwurf der Liste der Fischereifahrzeuge, denen eine Lizenz gemäß den Bestimmungen des vorliegenden Protokolls ausgestellt wurde, auf dem neuesten Stand. Dieser Entwurf wird dem Ministerium umgehend nach der Erstellung sowie nach jeder Aktualisierung übermittelt. Unmittelbar nach Eingang des Listenentwurfs sowie der Mitteilung der Kommission an das Ministerium, dass die Vorauszahlung geleistet wurde, wird das Schiff von der zuständigen mauretanischen Behörde auf eine Liste der zum Fischfang berechtigten Schiffe gesetzt, die der Fischereiüberwachung übermittelt wird. In diesem Fall erhält der Reeder eine beglaubigte Kopie dieser Liste, die bis zur Erteilung der Fanglizenz an Bord mitzuführen ist.

Sobald der Nachweis der Zahlung des Vorschusses bei ihm eingegangen ist, stellt das Ministerium die Lizenz aus und setzt das betreffende Schiff auf die Liste der zum Fischfang berechtigten Schiffe, die den Fischereiüberwachungsbehörden und, über die Delegation, der Kommission übermittelt wird.

2.   Bevor die Lizenz ausgehändigt wird, lässt jedes Schiff die in den geltenden Rechtsvorschriften vorgesehenen Kontrollen durchführen. Diese Kontrollen können in einem zu vereinbarenden Auslandshafen durchgeführt werden. Sämtliche Kosten im Zusammenhang mit dieser Inspektion gehen zulasten des Reeders.

3.   Die Lizenzen werden erteilt, nachdem auf das Konto gemäß Kapitel IV Nummer 1 Buchstabe a eine Pauschalsumme in Höhe des in den technischen Anhängen zum Protokoll genannten Vorschussbetrags überwiesen wurde. Im ersten und im letzten Geltungsjahr des Abkommens werden die Gebühren zeitanteilig entsprechend der Geltungsdauer der Fanglizenz berechnet.

Die steuerähnliche Abgabe ist zeitanteilig entsprechend der in der Fischereizone Mauretaniens verbrachten Zeit zu entrichten. Als Bezugszeitraum, für den ein Monatssatz zu zahlen ist, gilt jeweils ein Zeitraum von 30 Tagen tatsächlicher Fangtätigkeit. Alle Monatssätze sind in voller Höhe zu entrichten; für jeden angefangenen Bezugszeitraum ist somit ein voller Monatssatz zu zahlen.

Der erste Monatssatz ist bei Einreichung des Lizenzantrags fällig; die Gesamtsumme der Zahl der Fangtage wird in Betracht gezogen.

Ein Schiff, das in einem Jahr zwischen 1 und 30 Tagen gefischt hat, zahlt einen Monatssatz. Der zweite Monatssatz ist nach Ablauf der ersten 30 Fangtage fällig und so weiter.

Die weiteren Monatssätze sind jeweils spätestens 10 Tage nach dem 1. Tag des neu angefangenen Bezugszeitraums zu entrichten.

4.   Die Kapitäne der Schiffe müssen für jeden in den Gewässern Mauretaniens verbrachten Fangeinsatz ein Logbuch nach dem ICCAT-Muster führen, das diesem Anhang als Anlage 4 beigefügt ist. Das Formular ist auch auszufüllen, wenn keine Fänge getätigt werden.

Für die Zeiten, in denen sich ein im vorangegangenen Unterabsatz genanntes Schiff nicht in den Gewässern Mauretaniens aufgehalten hat, ist in das bezeichnete Logbuch der Vermerk „außerhalb AWZ Mauretaniens“ einzutragen.

Die in dieser Nummer genannten Logbücher werden dem Ministerium und den nationalen Behörden des Mitgliedstaates binnen 15 Arbeitstagen nach Ankunft des Schiffes im Anlandehafen übermittelt.

Die Nichteinhaltung einer der obigen Bestimmungen führt unbeschadet sonstiger Strafen nach den einschlägigen Rechtsvorschriften Mauretaniens zur automatischen Aussetzung der Fanglizenz, bis der Reeder seinen Verpflichtungen nachgekommen ist.

5.   Vorbehaltlich der Überprüfungen, die Mauretanien möglicherweise vorzunehmen wünscht, übermittelt die Kommission dem Ministerium über die Delegation jährlich jeweils vor dem 15. Juni eine Abrechnung der für das abgelaufene Fischwirtschaftsjahr fälligen Gebühren, die auf der Grundlage der von den Reedern abgegeben Fangmeldungen erstellt und von den für die Überprüfung der Fangangaben zuständigen wissenschaftlichen Instituten in den Mitgliedstaaten, etwa dem IRD (Institut de Recherche pour le Développement, Frankreich), dem IEO (Instituto Español de Oceanografia, Spanien), dem INIAP (Instituto Nacional de Investigaçao Agricola y de Pesca, Portugal) und dem IMROP (Institut Mauritanien de Recherches Océanographiques et des Pêches) bestätigt wurde.

6.   Für das letzte Jahr der Anwendung des Abkommens wird die Abrechnung der für das abgelaufene Fischwirtschaftsjahr fälligen Gebühren innerhalb von vier Monaten nach Ablauf des Abkommens notifiziert.

7.   Die Endabrechnung wird den Reedern übermittelt. Diese müssen ihren finanziellen Verpflichtungen gegenüber ihren zuständigen Behörden innerhalb von 30 Tagen ab dem Tag, an dem das Ministerium die Genehmigung der Beträge bekanntgegeben hat, nachkommen. Die Zahlungen, die in EUR zu leisten sind, erfolgen spätestens anderthalb Monate nach der oben erwähnten Bekanntgabe durch Überweisung auf das in Kapitel IV Nummer 1 Buchstabe a genannte Konto des mauretanischen Schatzamtes.

Fällt die endgültige Abrechnung allerdings niedriger aus als der unter Nummer 4 genannte Vorschussbetrag, so wird die Differenz dem Reeder nicht erstattet.

8.   Die Schiffe sind abweichend von den Bestimmungen von Anhang II Kapitel I verpflichtet, den mauretanischen Behörden innerhalb von drei Stunden vor jeder Einfahrt in die Fischereizone und jeder Ausfahrt aus dieser Zone vorzugsweise über Fax und andernfalls über Funk ihre Position und die an Bord befindlichen Fänge direkt mitzuteilen.

Die Fax-Nummer und Funkfrequenz werden von der Fischereiaufsicht mitgeteilt.

Die mauretanischen Behörden und die Reeder heben je eine Kopie der Faxmeldungen bzw. der Funkaufzeichnungen auf, bis beide Parteien die endgültige Gebührenabrechnung gemäß Absatz 5 gebilligt haben.

9.   Die Thunfisch-Wadenfänger nehmen Verlangen der mauretanischen Behörden und im Einvernehmen mit den betreffenden Reedern für einen vereinbarten Zeitraum einen wissenschaftlichen Beobachter pro Schiff an Bord.

KAPITEL XV

Vorschriften für pelagische Fischereifahrzeuge

1.   Das Original der Lizenz muss ständig an Bord mitgeführt und auf Verlangen der zuständigen mauretanischen Behörden vorgezeigt werden. Konnte das Original der Lizenz aus praktischen Gründen nicht unmittelbar nach Ausstellung durch das Ministerium bis zum Schiff weitergeleitet werden, so genügt es während eines Zeitraums von bis zu zehn Tagen, an Bord eine Kopie oder ein Fax aufzubewahren.

2.   Die technischen Inspektionen der Schiffe können in Europa vorgenommen werden. In diesem Fall gehen die Reisekosten und Tagegelder der beiden Personen, die vom Ministerium zur Durchführung dieser Inspektionen bestellt werden, zu Lasten der Reeder.

3.   Die Lizenzgebühren umfassen alle sonstigen Steuern und Abgaben mit Ausnahme der steuerähnlichen Abgabe, der Hafengebühren und der Kosten für die Erbringung von Dienstleistungen.

Sofern die Gemeinschaft in der Kategorie 9 eine zusätzliche Quote im Umfang von 50 000 Tonnen in Anspruch nehmen will, teilt sie dies Mauretanien bis spätestens 15. Februar des betreffenden Jahres mit. Die beiden Vertragsparteien können einvernehmlich beschließen, diesen Höchstwert jährlich im Einklang mit den verfügbaren wissenschaftlichen Gutachten oder nach Stellungnahme des gemeinsamen wissenschaftlichen Ausschusses anzuheben.

Auf der Grundlage der von der Gemeinschaft bereitgestellten Informationen erfolgt vor dem 15. September eines jeden Jahres die Endabrechnung der Fänge des Vorjahres.

Auf der Grundlage dieser von beiden Vertragsparteien genehmigten Endabrechnung der Fänge zahlt die Gemeinschaft bei Überschreitung der Referenzmenge von 250 000 Tonnen den Betrag von 40 EUR pro Tonne gefangenen Fisch als zusätzlichen Finanzbeitrag an das mauretanische Schatzamt.

Der Grundsatz der höchstzulässigen Fangmenge gilt nicht für die pelagische Fischerei ohne Froster (Kategorie 11).

Die Gebühren sowie etwaige Zusatzbeträge sind auf das Konto des mauretanischen Schatzamtes gemäß Kapitel IV Nummer 1 Buchstabe a zu zahlen.

4.   Die pelagischen Fischereifahrzeuge teilen der Fischereiüberwachung ihre Absicht mit, in die mauretanischen Fischereizonen einzufahren bzw. aus diesen auszufahren. Diese Mitteilungen müssen bei Einfahrten 12 Stunden im Voraus und bei Verlassen der Zonen 36 Stunden im Voraus erfolgen. Bei der Mitteilung seiner Ausfahrt teilt jedes Schiff außerdem die Mengen und Arten der an Bord befindlichen Fänge mit.

5.   Die Reeder treffen geeignete Vorkehrungen für die Beförderung der mauretanischen Seeleute und wissenschaftlichen Beobachter auf ihre Kosten.

6.   Für pelagische Fischereifahrzeuge der Kategorie 11 gelten hinsichtlich des Anheuerns mauretanischer Seeleute folgende Bestimmungen:

in den ersten sechs Monaten ihrer Fangtätigkeiten in den mauretanischen Fischereizonen sind diese Schiffe von der Verpflichtung zum Anheuern mauretanischer Seeleute befreit;

in den folgenden sechs Fangmonaten heuern diese Schiffe 50 % der Zahl der in Kapitel VIII Absatz 1 genannten Zahl von Seeleuten an.

Nach Ablauf dieser beiden Sechsmonatszeiträume gelten für Schiffe der Kategorie 11 die Bestimmungen gemäß Kapitel VIII Absatz 1.


(1)  Die Sätze für Fischereifahrzeuge, die industrielle Fischerei betreiben, sind gemäß dem Dekret zur Einführung der steuerähnlichen Abgaben wie folgt (1 ujb = 1 BRZ). Die Abgabe ist in Devisen zu entrichten.

Kategorie Krebstiere, Kopffüßer und demersale Fischerei:

Tonnengewicht

Betrag pro Quartal (MRO)

< 99 ujb

50 000

100-200 ujb

100 000

200-400 ujb

200 000

400-600 ujb

400 000

> 600 ujb

600 000

Kategorie pelagische Arten (groß und klein)

Tonnengewicht

Betrag pro Monat (MRO)

< 2 000 ujb

50 000

2-3 000 ujb

150 000

3-5 000 ujb

500 000

5-7 000 ujb

750 000

7-9 000 ujb

1 000 000

> 9 000 ujb

1 300 000

Anlage 1

FISCHEREIABKOMMEN MAURETANIEN — EUROPÄISCHE GEMEINSCHAFT

ANTRAG AUF ERTEILUNG EINER FANGLIZENZ

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Anlage 2

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Anlage 3

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Anlage 4

ICCAT-LOGBUCH THUNFISCHFANG

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Anlage 5

GELTENDE MAURETANISCHE RECHTSVORSCHRIFTEN ÜBER BEIFÄNGE

Verordnung RIM — 2002/073

Kategorie

Zulässige Beifänge

Verbotene Beifänge

1

Schiffe, die Krebstiere außer Langusten und Taschenkrebsen fangen

20 % Fische und 15 % Kopffüßer

7,5 % Taschenkrebse

Langusten

2

Trawler und Grundleinenfänger, die Senegalesischen Seehecht befischen

Trawler: 25 % Fische,

Grundleinenfänger: 50 % Fische

Kopffüßer und Krebstiere

3

Fischereifahrzeuge, die andere Grundfischarten als Senegalesischen Seehecht mit anderen Geräten als Schleppnetzen befischen

10 % der für die Zielart oder -artengruppe zulässigen Gesamtmenge (nach Lebendgewicht), davon höchstens 5 % Garnelen, 5 % Kalmar und Tintenfisch

Kraken

Senegalesischer Seehecht (zulässiger Höchstanteil ist durch den Gemischten Ausschuss festzusetzen)

4

Frostertrawler für den Fang von Grundfischarten

10 % der für die Zielart oder -artengruppe zulässigen Gesamtmenge (nach Lebendgewicht), davon höchstens 5 % Garnelen, 5 % Kalmar und Tintenfisch

Kraken

5

Fischerei auf Kopffüßer

5 % Garnelen

 

6

Fischerei auf Langusten

 

Fische, Kopffüßer, Garnelen, Königslangusten und Taschenkrebse

7

Thunfisch-Wadenfänger/Froster

 

Andere Arten als die Zielart bzw. Gruppe von Zielarten

8

Thunfischfänger mit Angeln und Oberflächen-Langleinenfischer

 

Andere Arten als die Zielart bzw. Gruppe von Zielarten

9

pelagische Fischerei mit Frostertrawlern

3 % der für die Zielart oder -artengruppe zulässigen Gesamtmenge (nach Lebendgewicht)

Krebstiere oder Kopffüßer mit Ausnahme von Kalmar

10

Taschenkrebse

 

Fische, Kopffüßer und Krebstiere anderer Arten als der Zielart

11

pelagische Fischerei ohne Froster

3 % der für die Zielart oder -artengruppe zulässigen Gesamtmenge (nach Lebendgewicht)

Krebstiere oder Kopffüßer mit Ausnahme von Kalmar

Anlage 6

GELTENDE RECHTSVORSCHRIFTEN ÜBER DIE MINDESTGRÖSSEN DER FÄNGE, DIE AN BORD GELAGERT WERDEN DÜRFEN

„Abschnitt III: Mindestgröße und Mindestgewicht für die einzelnen Arten

Artikel 2: Das Abmessen zwecks Feststellung der Einhaltung der Mindestgrößen ist wie folgt vorzunehmen:

bei Fischen: von der Spitze des Maules bis zum Ende der Schwanzflosse (Gesamtlänge);

bei Kopffüßern: nur die Länge des Rumpfes (Mantels) ohne die Fangarme;

bei Krebstieren: von der Spitze des Rostrums bis zum Ende des Schwanzes.

Die Spitze des Rostrums ist die Verlängerung des Carapax, der sich im vorderen mittleren Teil des Cephalothorax befindet. Bei der Mauretanischen Languste ist die Mitte des konkaven Teils des Carapax, zwischen den beiden Stirnhörnern, als Bezugspunkt zu verwenden.

Artikel 3: Die Mindestgrößen und Mindestgewichte für Seefische, Kopffüßer und Krebstiere, deren Fang zulässig ist, sind wie folgt:

a)

Für Seefische:

Sardelle (Sardinella aurita und Sardinella maderensis)

18 cm

Sardine (Sardina pilchardus)

16 cm

Stöcker und Cunene-Bastardmakrele (Trachurus Spp)

19 cm

Stachelmakrelen (Decapturus rhonchus)

19 cm

Spanische Makrele (Scomber japonicus)

25 cm

Meerbrasse, Goldbrasse (Sparus auratus)

20 cm

Blaugefleckte Meerbrasse (Sparus coeruleostictus),

23 cm

Rotgebänderte Meerbrasse (Sparus auriga), Gewöhnliche Sackbrasse (Sparus pagrus)

23 cm

Zahnbrassen (Dentex Spp)

15 cm

Rote Pandora, Achselbrasse (Pagellus bellottii, Pagellus acarne)

19 cm

Dicklippiger Grunzer (Plectorhynchus mediterraneus)

25 cm

Brauner Lippfisch

25 cm

Umberfische (Sciana umbra)

25 cm

Adlerfisch (Argirosomus regius) und Senegal-Umberfisch (Pseudotholithus senegalensis)

70 cm

Zackenbarsche (Epinephelus Spp)

40 cm

Blaufisch (Pomatomus saltator)

30 cm

Westafrikanische Meerbarbe (Pseudupeneus prayensis)

17 cm

So-iny-Meeräsche, (Mugil Spp)

20 cm

Südlicher Glatthai, Bartel-Hundshai (Mustellus mustellus, Leptocharias smithi)

60 cm

Gefleckter Streifenbarsch (Dicentrarchus punctatus)

20 cm

Hundszungen (Cynoglossus canariensis, Cynoglossus monodi)

20 cm

Hundszungen (Cynoglossus cadenati, Cynoglossus senegalensis)

30 cm

Seehechte (Merliccius Spp)

30 cm

Gelbflossenthun (Thunnus albacares) mit einem Gewicht von weniger als

3,2 kg

Großaugenthun (Thunnus albacares) mit einem Gewicht von weniger als

3,2 kg

b)

Für Kopffüßer:

Gewöhnlicher Krake, Gemeiner Tintenfisch (Octopus vulgaris)

500 gr (ausgenommen)

Kalmar (Loligo vulgaris)

13 cm

Gemeiner Tintenfisch (Sepia officinalis)

13 cm

Tintenfisch (Sepia bertheloti)

07 cm

c)

Für Krebstiere:

Königslanguste (Panulirus regius)

21 cm

Mauretanische Languste (Palinurus mauritanicus)

23 cm

Geißelgarnelen (Parapeneus longriostrus)

06 cm

Tiefseekrabben (Geyryon maritae)

06 cm

Südliche Rosa Geißelgarnele oder Furchengarnele (Penaeus notialis, Penaeus kerathurus)

200 Exemplare/kg“

Anlage 7

LISTE DER UMRECHNUNGSFAKTOREN

UMRECHNUNGSFAKTOREN FÜR FERTIGPRODUKTE AUS AN BORD VERARBEITETEN FISCHEN KLEINER PELAGISCHER ARTEN

Erzeugnis

Art der Verarbeitung

Umrechnungsfaktor

Sardelle

Geköpft

Manuelle Zerlegung

1,416

Geköpft, ausgenommen

Manuelle Zerlegung

1,675

Geköpft, ausgenommen

Maschinelle Zerlegung

1,795

Makrele

Geköpft

Manuelle Zerlegung

1,406

Geköpft, ausgenommen

Manuelle Zerlegung

1,582

Geköpft

Maschinelle Zerlegung

1,445

Geköpft, ausgenommen

Maschinelle Zerlegung

1,661

Degenfisch

Geköpft, ausgenommen

Manuelle Zerlegung

1,323

in Scheiben

Manuelle Zerlegung

1,340

Geköpft, ausgenommen (spezielles Zerlegungsverfahren)

Manuelle Zerlegung

1,473

Sardine

Geköpft

Manuelle Zerlegung

1,416

Geköpft, ausgenommen

Manuelle Zerlegung

1,704

Geköpft, ausgenommen

Maschinelle Zerlegung

1,828

Stöcker

Geköpft

Manuelle Zerlegung

1,570

Geköpft

Maschinelle Zerlegung

1,634

Geköpft, ausgenommen

Manuelle Zerlegung

1,862

Geköpft, ausgenommen

Maschinelle Zerlegung

1,953

NB: Für die Verarbeitung von Fisch zu Fischmehl gilt folgender Umrechnungsfaktor: 5,5 Tonnen Frischfisch entsprechen 1 Tonne Fischmehl.

ANHANG II

ZUSAMMENARBEIT BEI DER ÜBERWACHUNG DER FANGTÄTIGKEITEN VON GEMEINSCHAFTSSCHIFFEN IN DEN FISCHEREIZONEN DER ISLAMISCHEN REPUBLIK MAURETANIEN

KAPITEL I

Einfahrt in die Fischereizone Mauretaniens und Ausfahrt

1.   Mit Ausnahme der Thunfischfänger, Oberflächen-Langleinenfischer und pelagischen Fischereifahrzeuge (deren Termine in Anhang I Kapitel XIV et XV festgelegt sind) müssen alle Gemeinschaftsschiffe, die im Rahmen dieses Abkommens Fischfang betreiben, folgende Angaben übermitteln:

a)

Einfahrten:

Diese sind mindestens 36 Stunden im Voraus zu melden und hierbei sind folgende Angaben zu machen:

Schiffsposition zum Zeitpunkt der Meldung;

Tag, Datum und voraussichtliche Uhrzeit der Einfahrt in die mauretanische AWZ;

zum Zeitpunkt der Meldung an Bord befindliche Fänge, wenn es sich um Schiffe handelt, die im Besitz einer weiteren Fanglizenz für eine andere Fischereizone in der Subregion sind. In diesem Fall ist die Fischereiaufsicht berechtigt, das Logbuch für diese andere Fischereizone einzusehen, aber die eventuelle Kontrolle darf nicht länger dauern, als in Nummer 4 dieses Kapitels vorgesehen.

b)

Ausfahrten

Diese sind mindestens 48 Stunden im Voraus zu melden und hierbei sind folgende Angaben zu machen:

Schiffsposition zum Zeitpunkt der Meldung;

Tag, Datum und Uhrzeit der Ausfahrt aus der mauretanischen AWZ;

zum Zeitpunkt der Meldung an Bord befindliche Fänge, aufgeschlüsselt nach Arten.

2.   Die Reeder teilen der Fischereiaufsicht jede Einfahrt ihrer Schiffe in die AWZ Mauretaniens und jede Ausfahrt per Telefax, E-Mail oder Post an die in Anlage 1 zu diesem Anhang genannten Faxnummern bzw. die dort genannte Adresse mit. Im Falle von Schwierigkeiten bei der Inanspruchnahme dieser Kommunikationswege können die Angaben in Ausnahmefällen über die Gemeinschaft übermittelt werden.

Jede Änderung der zu wählenden Nummern oder der Adressen wird der Kommission über die Delegation 15 Tage vor der Umstellung mitgeteilt.

3.   Während ihres Aufenthalts in der mauretanischen AWZ müssen die Gemeinschaftsschiffe ständig die internationalen Ruffrequenzen (UKW-Kanal 16 oder KW 2 182 Khz) abhören.

4.   Die mauretanischen Behörden behalten sich das Recht vor, beim Empfang der Mitteilung, dass das Schiff die Fischereizone verlassen will, vor dessen Ausfahrt auf der Reede im Hafen von Nouadhibou bzw. von Nouakchott eine stichprobenartige Kontrolle vorzunehmen.

Diese Kontrollen dürfen für die Fischerei auf pelagische Arten (Kategorie 9) nicht mehr als 6 Stunden und für die übrigen Arten nicht mehr als 3 Stunden in Anspruch nehmen.

5.   Die Nichteinhaltung der Bestimmungen gemäß Ziffer 1 bis 3 wird wie folgt geahndet:

a)

beim ersten Mal:

das Schiff wird, sofern dies möglich ist, umgeleitet;

die Ladung an Bord wird entladen und im Namen des Schatzamtes beschlagnahmt;

das Schiff zahlt den Mindestsatz der in den mauretanischen Rechtsvorschriften vorgesehenen Geldstrafen;

b)

beim zweiten Mal:

das Schiff wird, sofern dies möglich ist, umgeleitet;

die Ladung an Bord wird entladen und im Namen des Schatzamtes beschlagnahmt;

das Schiff zahlt den Höchstsatz der in den mauretanischen Rechtsvorschriften vorgesehenen Geldstrafen;

die Lizenz wird für die restliche Gültigkeitsdauer aufgehoben;

c)

beim dritten Mal:

das Schiff wird, sofern dies möglich ist, umgeleitet;

die Ladung an Bord wird entladen und im Namen des Schatzamtes beschlagnahmt;

die Lizenz wird endgültig entzogen;

dem Kapitän und dem Schiff wird jede weitere Tätigkeit in Mauretanien untersagt.

6.   Im Falle einer Flucht des Schiffes benachrichtigt das Ministerium die Kommission und den Flaggenmitgliedstaat, damit die Sanktionen nach Nummer 5 durchgesetzt werden können.

KAPITEL II

Friedliche Durchfahrt

Nehmen die Fischereifahrzeuge der Gemeinschaft ihr Recht der friedlichen Durchfahrt und der Schifffahrt in den Fischereizonen Mauretaniens nach den Bestimmungen des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen sowie den einschlägigen nationalen und internationalen Rechtsvorschriften in Anspruch, so müssen sämtliche Fanggeräte an Bord ordnungsgemäß so verstaut sein, dass sie nicht unmittelbar eingesetzt werden können.

KAPITEL III

Umladungen

1.   Die Fänge der Gemeinschaftsschiffe werden ausschließlich auf der Reede in mauretanischen Häfen bzw. in den in diesem Anhang Anlage 5 vorgesehenen Gebieten umgeladen.

2.   Jedes Gemeinschaftsschiff, das Fänge umladen möchte, befolgt das nachstehend unter Nummer 3 und 4 beschriebene Verfahren.

3.   Die Reeder dieser Schiffe teilen der Fischereiaufsicht mindestens 36 Stunden im Voraus über die in Kapitel I Ziffer 2 dieses Anhangs genannten Kommunikationsmittel Folgendes mit:

die Namen der Fischereifahrzeuge, die umladen wollen;

den Namen des übernehmenden Frachtschiffes;

die umzuladenden Mengen (in Tonnen) je Art;

Tag, Datum und Uhrzeit der Umladung.

Die Fischereiaufsicht antwortet innerhalb von 24 Stunden.

4.   Das Umladen gilt als Verlassen der Fischereizonen Mauretaniens. Die Schiffe müssen der Fischereiaufsicht folglich die Originale der Logbücher und Zweitlogbücher aushändigen und mitteilen, ob sie beabsichtigen, den Fischfang fortzusetzen oder die Fischereizone Mauretaniens zu verlassen.

5.   Alle unter Nummer 1. bis 4. nicht aufgeführten Umladevorgänge sind in der AWZ Mauretaniens verboten. Verstöße gegen diese Bestimmung werden nach Maßgabe der geltenden mauretanischen Rechtsvorschriften geahndet.

6.   Mauretanien behält sich das Recht vor, die Umladung zu verbieten, wenn das Transportschiff innerhalb oder außerhalb der AWZ Mauretaniens illegale, nicht gemeldete und unregulierte Fischerei betrieben hat.

KAPITEL IV

Kontrollen und Überwachung

1.   Die Kapitäne der Gemeinschaftsschiffe gestatten jedem mit Kontrollen und der Überwachung der Fischereitätigkeiten beauftragten Beamten Mauretaniens, an Bord zu kommen, und unterstützen ihn bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben.

Die Anwesenheit dieser Beamten an Bord darf die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderliche Zeit nicht überschreiten.

Nach Abschluss der Kontrolle wird dem Schiffskapitän ein Kontrollbericht ausgehändigt.

2.   Die Gemeinschaft verpflichtet sich, das besondere Kontrollprogramm in den Gemeinschaftshäfen beizubehalten. Dieses Programm wird dem Ministerium mitgeteilt, das sich das Recht vorbehält, die Teilnahme an diesen Kontrollen nach den Bestimmungen von Kapitel V zu beantragen. Dem Ministerium werden regelmäßig Zusammenfassungen der jeweiligen Kontrollberichte übermittelt.

KAPITEL V

Regelung der gegenseitigen Präsenz bei Kontrollen an Land

Die Vertragsparteien beschließen, zur wirksameren Durchführung der Überwachung eine Regelung der gegenseitigen Präsenz bei Kontrollen an Land einzuführen. Zu diesem Zweck bestellen sie Vertreter, die den Kontroll- und Überwachungsmaßnahmen, die von den Kontrollbehörden der jeweils anderen Vertragspartei durchgeführt werden, beiwohnen; sie haben die Möglichkeit, Anmerkungen zur Durchführung dieses Abkommens zu machen.

Diese Vertreter müssen über Folgendes verfügen:

berufliche Qualifikationen,

angemessene Erfahrungen in der Fischerei und

eingehende Kenntnisse der Bestimmungen des Abkommens und dieses Protokolls.

Auch wenn diese Vertreter bei Kontrollbesuchen anwesend sind, werden diese von den nationalen Kontrolldiensten durchgeführt, und die Vertreter dürfen nicht auf eigene Initiative die den nationalen Beamten übertragenen Kontrollbefugnisse ausüben.

Wenn diese Vertreter die nationalen Beamten begleiten, haben sie Zugang zu den Schiffen, Räumlichkeiten und Unterlagen, die Gegenstand der von den nationalen Beamten durchgeführten Kontrolle sind, damit sie die zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderlichen, nicht personengebundenen Daten erheben können.

Die Vertreter begleiten die nationalen Kontrolldienste bei ihren Kontrollbesuchen in den Häfen, an Bord der festgemachten Schiffe, den Fischauktionshallen, den Läden der Fischhändler, den Kühllagern und anderen Räumlichkeiten für die Anlandung und Lagerung von Fisch vor dem Erstverkauf im Gebiet der Erstvermarktung.

Die Vertreter erstellen und übermitteln alle vier Monate einen Bericht über die Kontrollen, an denen sie teilgenommen haben. Dieser Bericht ist den zuständigen Behörden zuzuleiten. Diese Behörden lassen der anderen Vertragspartei eine Kopie zukommen.

1.   Durchführung

Die zuständige Kontrollbehörde einer Vertragspartei teilt der anderen Vertragspartei von Fall zu Fall zehn Tage im Voraus mit, welche Kontrollen sie in ihrem Hafen durchzuführen gedenkt.

Die andere Vertragspartei teilt mit einer Vorankündigung von fünf Tagen ihre Absicht mit, einen Vertreter zu entsenden.

Der Einsatz des Vertreters sollte nicht länger als 15 Tage dauern.

2.   Vertraulichkeit

Der zu den gemeinsamen Kontrollmaßnahmen entsandte Vertreter geht mit den Gütern und Ausrüstungen an Bord der Schiffe sowie sonstigen Anlagen sorgsam um und behandelt alle Unterlagen, zu denen er Zugang hat, vertraulich.

Der Vertreter teilt die Ergebnisse seiner Arbeit ausschließlich seinen zuständigen Behörden mit.

3.   Durchführungsort

Dieses Programm findet in den Anlandehäfen der Gemeinschaft und Mauretaniens Anwendung.

4.   Finanzierung

Die Vertragsparteien übernehmen jeweils sämtliche Kosten der von ihnen zur Teilnahme an den gemeinsamen Kontrollmaßnahmen entsandten Vertreter einschließlich Reisekosten und Tagegelder.

KAPITEL VI

Verfahren im Falle einer Aufbringung mit Verhängung von Strafen

1.   Aufbringungsprotokoll

Das Aufbringungsprotokoll wird von der Fischereiaufsicht erstellt. Es nimmt Bezug auf eventuelle Verstöße, die bei der Kontrolle des Schiffes festgestellt und im Kontrollbericht festgehalten wurden. Der Kontrollbericht, in dem die Umstände und Gründe dargelegt sind, die zu der Aufbringung geführt haben, ist vom Schiffskapitän zu unterzeichnen. Dieser kann dort seinen Vorbehalten Ausdruck verleihen. Die Fischereiüberwachung händigt ihm eine Kopie des Berichts aus.

Die Unterschrift präjudiziert nicht die Rechte und die Mittel der Verteidigung, die der Kapitän gegen den ihm zur Last gelegten Verstoß geltend machen kann.

2.   Meldung der Aufbringung

Im Falle einer Aufbringung übermittelt die Fischereiüberwachung dem Vertreter des Schiffes das Aufbringungsprotokoll, aus dem die Art des Verstoßes hervorgeht; der Kontrollbericht wird dem Aufbringungsprotokoll beigefügt. Die Fischereiaufsicht benachrichtigt die Delegation baldmöglichst, auf jeden Fall aber binnen 48 Stunden, wenn ein Gemeinschaftsschiff in den Fischereizonen Mauretaniens aufgebracht und eine Strafe verhängt worden ist.

Handelt es sich um vorschriftswidriges Verhalten, das nicht auf See eingestellt werden kann, muss der Kapitän sein Schiff, sofern die Fischereiaufsicht dies verlangt, in den Hafen von Nouadhibou bringen. Handelt es sich um vorschriftswidriges Verhalten, das auf See eingestellt werden kann, und gibt der Kapitän die Vorschriftswidrigkeit zu, so kann das Schiff seine Fangtätigkeit fortsetzen.

In beiden Fällen kann das Schiff nach Einstellung des vorschriftswidrigen Verhaltens seine Fangtätigkeiten fortsetzen.

3.   Regelung der Aufbringung

3.1.   Nach den Bestimmungen dieses Protokolls und den mauretanischen Rechtsvorschriften kann der Verstoß außergerichtlich oder gerichtlich beigelegt werden.

3.2.   Bei einem außergerichtlichen Verfahren wird die Höhe des Bußgeldes innerhalb der hierfür in den mauretanischen Rechtsvorschriften vorgesehenen Spanne mit einem Mindest- und einem Höchstbetrag festgelegt.

Der Konsignatar des Schiffes setzt sich unverzüglich mit der Fischereiaufsicht in Verbindung, um in Bezug auf das Vergehen zu einer Lösung zu gelangen.

Der Schlichtungsausschuss wird von der Fischereiaufsicht nur werktags 24 Stunden nach dem Einlaufen des Schiffes in den Hafen einberufen. Ebenso verhält es sich bei im Zuge der Auslaufkontrollen vorgenommenen Aufbringungen.

Das Bußgeld ist spätestens 30 Tage nach der Schlichtung per Banküberweisung zu entrichten. Sofern das Schiff die AWZ Mauretaniens verlässt, muss die Zahlung vor dem Verlassen dieser Zone erfolgen. Die Übermittlung der Eingangsbestätigung des Schatzamtes und/oder die von der BCM (Nouadhibou oder Nouakchott) gegenüber der Fischereiüberwachung beglaubigte Kopie des Swift-Einzahlungsbelegs gilt als Nachweis, dass das Bußgeld gezahlt wurde und das Schiff freigegeben werden kann. Sofern eine beglaubigte Kopie des Swift-Einzahlungsbelegs vorgelegt wird, ist der Konsignatar verpflichtet, der Fischereiaufsicht innerhalb von 72 Stunden nach Freigabe des Schiffes das Original der Eingangsbestätigung des Schatzamtes zu übermitteln.

3.3.   Kommt es im Schlichtungsverfahren nicht zu einer Einigung, so übermittelt das Ministerium den Vorgang unverzüglich der Staatsanwaltschaft. Nach den geltenden Rechtsvorschriften hinterlegt der Reeder zur Deckung etwaiger Geldstrafen eine Sicherheit bei einer Bank. Die Freigabe des Schiffes erfolgt innerhalb von 72 Stunden nach Hinterlegung der Sicherheit.

3.4.   Die Banksicherheit kann vor Abschluss des Gerichtsverfahrens nicht aufgehoben werden. Sie wird vom Ministerium im Falle der Beendigung des Verfahrens ohne Verurteilung freigegeben. Bei einer Verurteilung mit Verhängen einer Geldstrafe erfolgt die Zahlung der Geldstrafe nach den geltenden Rechtsvorschriften, die insbesondere vorsehen, dass die Banksicherheit nach erfolgter Zahlung innerhalb von 30 Tagen nach der Urteilsverkündung freigegeben wird.

3.5.   Das Schiff wird freigegeben und der Besatzung gestattet, den Hafen zu verlassen, sobald

den Verpflichtungen im Rahmen des außergerichtlichen Verfahrens nachgekommen wurde oder

bis zum Abschluss des Gerichtsverfahrens die Bankkaution gemäß Nummer 3.3 hinterlegt und vom Ministerium angenommen worden ist.

4.   Folgemaßnahmen

Alle Angaben zum Ablauf des infolge von Verstößen durch Gemeinschaftsschiffe eingeleiteten Schlichtungs- bzw. Gerichtsverfahrens werden binnen 48 Stunden der Kommission über die Delegation übermittelt.

KAPITEL VII

Satellitenüberwachung der Fischereifahrzeuge

1.   Alle Fischereifahrzeuge, die im Rahmen dieses Abkommens Fischfang betreiben, werden während ihres Aufenthalts in der mauretanischen AWZ per Satellit überwacht.

2.   Die Koordinaten (Breiten- und Längengrade) der AWZ Mauretaniens sind für die Satellitenüberwachung in Anlage 4 aufgeführt.

3.   Die Vertragsparteien tauschen Informationen über die Adressen und die Spezifikationen für die elektronische Kommunikation zwischen ihren Kontrollzentren gemäß den unter den Nummern 5 und 7 festgelegten Bedingungen aus. Diese Angaben umfassen, soweit möglich, die Namen, Telefon- und Faxnummern und die elektronischen Adressen (Internet oder https), die für die allgemeinen Mitteilungen zwischen den Kontrollzentren verwendet werden können. Die Angaben zum mauretanischen Kontrollzentrum finden sich in Anlage 1 dieses Anhangs.

4.   Die Position der Fischereifahrzeuge wird auf 500 m genau und mit einem Vertrauensintervall von 99 % bestimmt.

5.   Wenn ein Fischereifahrzeug, das im Rahmen des Abkommens Fischfang betreibt und nach den gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften satellitengestützt überwacht wird, in die mauretanische AWZ einläuft, übermittelt das Kontrollzentrum des Flaggenstaats die anschließenden Positionsmeldungen (Schiffsidentifizierung, Längen- und Breitengrad, Kurs und Geschwindigkeit) unverzüglich und mindestens einmal stündlich an die Fischereiaufsicht (FMC). Diese Mitteilungen werden als Positionsmeldungen gekennzeichnet.

6.   Die unter Nummer 5 genannten Mitteilungen werden elektronisch im Format https oder in einem anderen gesicherten Protokoll (X25 …) übermittelt. Die Übermittlung dieser Mitteilungen erfolgt in Echtzeit gemäß dem Format der Anlage 3.

7.   Bei technischen Störungen oder dauerhaftem Ausfall des satellitengestützten Überwachungsgeräts an Bord des Fischereifahrzeugs übermittelt der Kapitän dieses Schiffes die unter Nummer 5 vorgesehenen Angaben baldmöglichst an das Kontrollzentrum des Flaggenstaats und an die mauretanische Fischereiaufsicht (FMC). In diesem Fall ist alle 4 Stunden eine Positionsmeldung zu übermitteln. Diese umfasst auch die vom Kapitän aufgezeichneten stündlichen Positionsmeldungen gemäß Nummer 5. Den Reedern wird empfohlen, vorsichtshalber eine zweite Sendeboje an Bord mitzuführen.

Das Kontrollzentrum des Flaggenstaats leitet die Meldungen unverzüglich an die mauretanische Fischereiaufsicht (FMC) weiter. Defektes Gerät ist spätestens innerhalb von 5 Tagen zu reparieren oder auszutauschen. Nach Ablauf dieser Frist muss das Schiff die mauretanische AWZ verlassen oder in einen mauretanischen Hafen einlaufen.

Im Falle ernsthafter technischer Probleme, die eine Fristverlängerung erforderlich machen, kann auf Antrag des Kapitäns eine Verlängerung von höchstens 15 Tagen gewährt werden. In diesem Fall gelten weiterhin die Bestimmungen unter Nummer 7 und alle Schiffe mit Ausnahme der Thunfischfänger müssen einen Hafen anlaufen, um einen mauretanischen wissenschaftlichen Beobachter an Bord zu nehmen.

8.   Die Kontrollzentren der Flaggenstaaten überwachen die Bewegungen ihrer Fischereifahrzeuge in der mauretanischen AWZ in Abständen von einer Stunde. Werden die Fischereifahrzeuge nicht wie vorgeschrieben überwacht, so ist die mauretanische Fischereiaufsicht (FMC) unverzüglich zu unterrichten, und das Verfahren gemäß Nummer 7. findet Anwendung.

9.   Stellt die mauretanische Fischereiaufsicht fest, dass der Flaggenstaat die unter Nummer 5 vorgesehenen Angaben nicht übermittelt, wird die Kommission über die Delegation unverzüglich unterrichtet.

10.   Die gemäß den vorliegenden Bestimmungen an die Vertragspartei übermittelten Überwachungsangaben sind ausschließlich zur Kontrolle und Überwachung der Gemeinschaftsschiffe, die im Rahmen dieses Abkommens Fischfang betreiben, durch die mauretanischen Behörden bestimmt. Die Angaben dürfen nicht an Dritte weitergegeben werden.

11.   Die Hardware- und Softwarekomponenten des satellitengestützten Schiffsüberwachungssystems müssen gegen Manipulationen geschützt sein, d. h. es darf nicht möglich sein, falsche Positionen ein- oder auszugeben oder das System manuell zu umgehen.

Das System muss vollautomatisch und unabhängig von den Umgebungs- bzw. Witterungsbedingungen jederzeit in Betrieb sein. Das Satellitenüberwachungsgerät darf nicht zerstört, beschädigt, außer Betrieb gesetzt oder auf andere Weise beeinträchtigt werden.

Die Schiffskapitäne sorgen dafür, dass

die Daten nicht manipuliert werden,

die Antenne(n) für die Verbindung mit den Satellitenüberwachungsgeräten nicht beeinträchtigt wird/werden,

die Stromversorgung der Satellitenüberwachungsgeräte nicht unterbrochen wird und

die zur Satellitenüberwachung erforderlichen Geräte nicht abmontiert werden.

12.   Die Vertragsparteien tauschen auf Antrag Informationen über die zur Satellitenüberwachung verwendeten Geräte aus, um sicherzustellen, dass alle Geräte für die Zwecke der vorliegenden Bestimmungen in vollem Umfang mit den Anforderungen der anderen Vertragspartei kompatibel sind.

13.   Bei Meinungsverschiedenheiten bezüglich der Auslegung oder Anwendung der vorliegenden Bestimmungen finden Konsultationen zwischen den Parteien im Rahmen des Gemischten Ausschusses gemäß Artikel 10 des Abkommens statt.

14.   Bei Zweifeln in Bezug auf ein bestimmtes Schiff wendet sich die mauretanische Fischereiaufsicht an die Fischereiaufsichtsbehörde des Flaggenmitgliedstaates, die ihr unverzüglich die Position des Schiffes (Polling) während des im Antrag angegebenen Zeitraums mitteilt.

Steht die Tätigkeit bestimmter Schiffe unter Verdacht, so informiert Mauretanien offiziell den Flaggenstaat und die Gemeinschaft. Die Gemeinschaft verpflichtet sich zur Anwendung der Bestimmungen hinsichtlich des Gemeinschaftsrechts.

15.   Die beiden Vertragsparteien verpflichten sich, im Rahmen des in Artikel 10 des Abkommens vorgesehenen Gemischten Ausschusses die geeignetsten Lösungen zu finden, um

a)

noch vor dem Inkrafttreten dieses Protokolls alle technischen Probleme, die die Wirksamkeit des VMS in den m zu prüfen,

b)

welche Mittel und Wege geeignet sind, um die Zusammenarbeit im Interesse einer verbesserten Umsetzung der VMS-Bestimmungen zu verbessern und insbesondere die gleichzeitige Datenübermittlung von den europäischen Schiffen an die Fischereiaufsichtsbehörde des Flaggenmitgliedstaates sowie an die mauretanische Fischereiaufsicht zu fördern.

KAPITEL VIII

Wissenschaftliche Beobachter Mauretaniens an Bord der Gemeinschaftsschiffe

Es wird eine Regelung der Übernahme von Beobachtern an Bord der Gemeinschaftsschiffe erlassen.

1.   Jedes Gemeinschaftsschiff, das im Besitz einer Lizenz für den Fischfang in den mauretanischen Fischereizonen ist, nimmt einen wissenschaftlichen Beobachter Mauretaniens an Bord. Ausgenommen sind die Thunfischwadenfänger, bei denen das An-Bord-Nehmen von Beobachtern auf Antrag des Ministeriums erfolgt. Pro Schiff darf in allen Fällen nur ein wissenschaftlicher Beobachter an Bord genommen werden.

Das Ministerium übermittelt der Kommission über die Delegation jedes Quartal vor Ausstellung der Lizenzen die Liste aller Schiffe, die aufgefordert sind, wissenschaftliche Beobachter an Bord zu nehmen.

2.   Ein wissenschaftlicher Beobachter wird für die gesamte Dauer einer Fangreise an Bord genommen. Allerdings kann das Ministerium je nach Dauer der Fangreisen, die für ein bestimmtes Schiff durchschnittlich angesetzt ist, ausdrücklich verlangen, dass sich die Anwesenheit des Beobachters über mehrere Fangreisen erstreckt. Das Ministerium beantragt dies bei der Mitteilung des Namens des wissenschaftlichen Beobachters, den das betreffende Schiff an Bord nehmen soll.

Ebenso kann sich der wissenschaftliche Beobachter bei einer verkürzten Fangreise gehalten sehen, eine weitere Fangreise desselben Schiffes zu begleiten.

3.   Das Ministerium teilt der Kommission über die Delegation die Namen der bestellten wissenschaftlichen Beobachter, die über alle erforderlichen Unterlagen verfügen, mindestens sieben Werktage vor dem geplanten Zeitpunkt ihrer Einschiffung mit.

4.   Alle Kosten für den Einsatz der wissenschaftlichen Beobachter inklusive Gehältern, Vergütungen und Zulagen des wissenschaftlichen Beobachters gehen zu Lasten des Ministeriums. Wird der wissenschaftliche Beobachter in einem ausländischen Hafen ein- oder ausgeschifft, so gehen die Reisekosten und Tagegelder bis zur Ankunft des Beobachters an Bord des Schiffes oder im mauretanischen Hafen zu Lasten des Reeders.

5.   Die Kapitäne der Schiffe, die aufgefordert sind, einen wissenschaftlichen Beobachter an Bord zu nehmen, treffen alle erforderlichen Vorkehrungen, damit der wissenschaftliche Beobachter an und von Bord gehen kann.

Für den Aufenthalt des wissenschaftlichen Beobachters an Bord gelten dieselben Bedingungen wie für die Schiffsoffiziere.

Dem wissenschaftlichen Beobachter wird die Wahrnehmung seiner Aufgaben in jeder Hinsicht erleichtert. Der Kapitän gewährt ihm Zugang zu den für die Wahrnehmung seiner Aufgaben erforderlichen Mitteln der Nachrichtenübertragung, zu den Unterlagen in direktem Zusammenhang mit der Fangtätigkeit des Schiffes, d.h. dem Logbuch, dem Zweitlogbuch und dem Schiffszertifikat, sowie zu den Teilen des Schiffes, zu denen er zur Wahrnehmung seiner Beobachteraufgaben Zugang haben muss.

6.   Der wissenschaftliche Beobachter wird im Allgemeinen zu Beginn der ersten Fangreise nach der Übermittlung der Liste der ausgewählten Schiffe, die 20 Tage vor Beginn der Fangreise erfolgen muss, in einem mauretanischen Hafen an Bord genommen.

Die Reeder teilen der Fischereiaufsicht über ihre Vertreter vor Ort unter Einsatz der in Kapitel I dieses Anhangs genannten Kommunikationsmittel binnen fünfzehn Tagen nach Übermittlung dieser Liste die für die Übernahme der wissenschaftlichen Beobachter vorgesehenen Daten und Häfen mit.

7.   Der wissenschaftliche Beobachter muss sich einen Tag vor dem für seine Einschiffung festgesetzten Zeitpunkt beim Kapitän des betreffenden Schiffes melden. Sofern sich der wissenschaftliche Beobachter nicht meldet, benachrichtigt der Kapitän die Fischereiaufsicht, die innerhalb von zwei Stunden ab dem Zeitpunkt der Benachrichtigung einen Ersatzbeobachter benennt. Anderenfalls lässt sich das Schiff die Abwesenheit des wissenschaftlichen Beobachters bescheinigen und kann hierauf den Hafen verlassen. Das Ministerium ist jedoch berechtigt, auf seine Kosten einen neuen wissenschaftlichen Beobachter an Bord zu bringen, ohne dass die Fangtätigkeiten des Schiffes dadurch gestört werden.

8.   Die Nichteinhaltung einer der obigen Bestimmungen über wissenschaftliche Beobachter führt zur automatischen Aussetzung der Fanglizenz, bis der Reeder seinen Verpflichtungen nachgekommen ist.

9.   Der wissenschaftliche Beobachter muss über Folgendes verfügen:

berufliche Qualifikationen,

angemessene Erfahrungen in der Fischerei und

eingehende Kenntnisse der Bestimmungen dieses Abkommens und der geltenden mauretanischen Rechtsvorschriften.

10.   Der wissenschaftliche Beobachter überprüft, ob die Bestimmungen dieses Protokolls durch die Gemeinschaftsschiffe, die in den Fischereizonen Mauretaniens tätig sind, eingehalten werden.

Er erstellt hierüber einen Bericht. Er hat vor allem folgende Aufgaben:

Beobachtung der Fangtätigkeiten der Schiffe;

Überprüfung der Position der Schiffe beim Fischfang;

Durchführung biologischer Probenahmen im Rahmen wissenschaftlicher Programme;

Erfassung der verwendeten Fanggeräte und Maschenöffnungen.

11.   Die Aufgaben des Beobachters beschränken sich auf die durch dieses Protokoll geregelte Ausübung der Fischerei und damit verbundene Tätigkeiten.

12.   Der wissenschaftliche Beobachter

trifft alle geeigneten Vorkehrungen, damit seine Einschiffung und seine Anwesenheit an Bord die Fangtätigkeiten weder unterbrechen noch behindern,

verwendet für die Überprüfung der Maschenöffnungen der im Rahmen dieses Abkommens verwendeten Netze zugelassene Messinstrumente und -verfahren,

geht mit den Gütern und Ausrüstungen an Bord sorgsam um und behandelt alle Unterlagen des besagten Schiffes vertraulich.

13.   Am Ende des Beobachtungszeitraums und vor Verlassen des Schiffes erstellt der wissenschaftliche Beobachter einen Bericht nach dem Muster in Anlage 2 zu diesem Anhang. Er unterzeichnet ihn in Gegenwart des Kapitäns, der seinerseits alle als notwendig erachteten Bemerkungen hinzufügen oder hinzufügen lassen kann und diese anschließend unterzeichnet. Eine Kopie des Berichts wird dem Kapitän des Schiffes ausgehändigt, wenn der wissenschaftliche Beobachter von Bord geht.

Das Ministerium übermittelt der Kommission zu Informationszwecken monatlich über die Delegation die Berichte des Vormonats.

KAPITEL IX

Rückwürfe und Meeresverschmutzung

Die Vertragsparteien setzen sich mit dem Problem der Fänge, die von den Fischereifahrzeugen ins Meer zurückgeworfen werden, auseinander und prüfen Mittel und Wege einer Abhilfe.

Die beiden Vertragsparteien legen ab Inkrafttreten dieses Protokolls Kontrollmaßnahmen zur Verhütung des Ablassens von Ablassöl durch Fischereifahrzeuge ins Meer fest.

KAPITEL X

Bekämpfung des unerlaubten Fischfangs

Im Interesse der Bekämpfung unerlaubter Fangtätigkeiten in der Fischereizone Mauretaniens, die der Bewirtschaftung der Fischereiressourcen Schaden zufügen, sind die Vertragsparteien übereingekommen, regelmäßig Informationen über diese Tätigkeiten auszutauschen.

Abgesehen von den Maßnahmen, die sie auf der Grundlage ihrer geltenden Rechtsvorschriften ergreifen, konsultieren sich die Vertragsparteien auch über zusätzliche Aktionen, die getrennt oder gemeinsam unternommen werden können. Sie vertiefen zu diesem Zweck ihre Zusammenarbeit mit dem klaren Ziel, unerlaubte Fangtätigkeiten zu bekämpfen.

Anlage 1

FISCHEREIABKOMMEN MAURETANIEN — EUROPÄISCHE GEMEINSCHAFT

FISCHEREIAUFSICHT MAURETANIENS

Délégation à la Surveillance des Pêches et au Contrôle en Mer

(Delegation für Fischereiüberwachung und Kontrolle auf See)

(DSPCM)

Anschrift:

Boîte Postale (BP) 260 Nouadhibou

Mauretanien

Telefon:

(222) 574 57 01

Telefax:

(222) 574 63 12

E-Mail:

dspcm@toptechnology.mr

ANGABEN ZUR MAURETANISCHEN FISCHEREIAUFSICHT (FMC)

Name der Einrichtung:

DSPCM SSN

Tel. SSN:

(222) 574 67 43/574 56 26

Fax SSN:

(222) 574 67 43

E-Mail SSN:

dspcm@toptechnology.mr

Adresse X25:

20803403006315

Anlage 2

BERICHT DES WISSENSCHAFTLICHEN BEOBACHTERS

Image

Image

Anlage 3

ÜBERMITTLUNG VON VMS-MELDUNGEN AN MAURETANIEN

POSITIONSMELDUNG

Datenfeld

Kennziffer

Obligatorisch/fakultativ

Bemerkungen

Aufzeichnungsbeginn

SR

O

Systemangabe — gibt den Beginn der Aufzeichnung an

Empfänger

AD

O

Angabe Meldung — Empfänger. ISO-Alpha-3-Code des Landes

Absender

FR

O

Angabe Meldung — Absender. ISO-Alpha-3-Code des Landes

Flaggenstaat

FS

O

 

Art der Meldung

TM

O

Angabe Meldung — Art der Meldung „POS“

Rufzeichen

RC

O

Angabe zum Schiff — internationales Rufzeichen des Schiffes

Interne Referenznummer der Vertragspartei

IR

O

Angabe zum Schiff — Nummer der Vertragspartei (ISO-3-Code des Flaggenstaats gefolgt von einer Nummer)

Äußere Kennziffern

XR

O

Angabe Schiffsregistrierung — die außen angebrachte Nummer des Schiffes

Breitengrad

LA

O

Angabe zur Position des Schiffs — Position in Grad, Minuten und Zehntelminuten N/S GGMM.m (WGS-84)

Beispiel: N2046.3

Längengrad

LO

O

Angabe zur Position des Schiffs — Position in Grad, Minuten und Zehntelminuten O/W GGMM.m (WGS-84)

Beispiel: W01647.6

Kurs

CO

O

Schiffskurs, 360°-Skala

Geschwindigkeit

SP

O

Schiffsgeschwindigkeit in Zehntelknoten

Datum

DA

O

Angabe zur Position des Schiffes — Datum der Aufzeichnung UTC (JJJJMMTT)

Uhrzeit

TI

O

Angabe zur Position des Schiffes — Uhrzeit der Aufzeichnung UTC (HHMM)

Aufzeichnungsende

ER

O

Systemangabe — gibt das Ende der Aufzeichnung an

Zeichensatz: ISO 8859.1

Eine Datenübertragung ist folgendermaßen aufgebaut:

Ein doppelter Schrägstrich (//) und ein Feldcode bedeuten den Beginn eines Datenfeldes;

ein Schrägstrich (/) trennt den Feldcode und die Daten.

Fakultative Datenfelder sind zwischen Aufzeichnungsbeginn und Aufzeichnungsende einzufügen.

Anlage 4

ABGRENZUNG DER MAURETANISCHEN AWZ

Koordinaten (Breitengrade und Längengrade) der AWZ/Protokoll

VMS EU

1

Südliche Abgrenzung

Breite 16° 04' N

Länge 19° 58' W

2

Koordinaten

Breite 16° 30' N

Länge 19° 54' W

3

Koordinaten

Breite 17° 00' N

Länge 19° 47' W

4

Koordinaten

Breite 17° 30' N

Länge 19° 33' W

5

Koordinaten

Breite 18° 00' N

Länge 19° 29' W

6

Koordinaten

Breite 18° 30' N

Länge 19° 28' W

7

Koordinaten

Breite 19° 00' N

Länge 19° 43' W

8

Koordinaten

Breite 19° 23' N

Länge 20° 01' W

9

Koordinaten

Breite 19° 30' N

Länge 20° 04' W

10

Koordinaten

Breite 20° 00' N

Länge 20° 14,5' W

11

Koordinaten

Breite 20° 30' N

Länge 20° 25,5' W

12

Nördliche Abgrenzung

Breite 20° 46' N

Länge 20° 04,5' W

Anlage 5

Koordinaten der Zone, in der Umladungen auf der Reede des Hafens von Nouadhibou zulässig sind

(BUOY 2= N 20.43,6 W 17.01,8)

1

Koordinaten

Breite 20° 43,6' N

Länge 17° 01,4' W

2

Koordinaten

Breite 20° 43,6' N

Länge 16° 58,5' W

3

Koordinaten

Breite 20° 46,6' N

Länge 16° 58,5' W

4

Koordinaten

Breite 20° 46,7' N

Länge 17° 00,4' W

5

Koordinaten

Breite 20° 45,3' N

Länge 17° 00,4' W

6

Koordinaten

Breite 20° 45,3' N

Länge 17° 01,5' W

Koordinaten der Zone, in der Umladungen auf der Reede des Hafens von Nouakchott zulässig sind

1

Koordinaten

Breite 18° 01,5' N

Länge 16° 07' W

2

Koordinaten

Breite 18° 01,5' N

Länge 16° 03,8' W

3

Koordinaten

Breite 17° 59' N

Länge 16° 07' W

4

Koordinaten

Breite 17° 59' N

Länge 16° 03,8' W

Anlage 6

Image

ANHANG III

NB: Für 2005 sind die Daten zu den Tätigkeiten von Schiffen aus baltischen Staaten (Litauen und Lettland) einschließlich der Fangdaten (133 053 Tonnen) unter „Sonstige“ und nicht unter „EU“ angegeben.

(*)

Bei den Daten zu den „Thunfisch-Kategorien“ 7 und 8 für die EU-Flotte handelt es sich um die Daten der EU.

FISCHEREIMINISTERIUM

DIREKTION INDUSTRIELLE FISCHEREI

ANGABEN ZU DEN TÄTIGKEITEN DER FISCHEREIFAHRZEUGE IM JAHR 2005


 

MAURETANIEN

EU

SONSTIGE

INSGESAMT

KATEGORIE

AS

KW

BRZ

AF

FÄNGE

AS

KW

BRZ

AF

FÄNGE

AS

KW

BRZ

AF

FÄNGE

AS

KW

BRZ

AF

FÄNGE

1

22

10 484

5 413

2 390

1 538

35

18 408

9 889

4 682

7 663

9

7 151

2 135

697

468

66

36 043

17 437

7 769

9 669

2

8

7 042

3 171

398

386

14

4 794

3 089

1 956

7 210

1

307

161

18

6

23

12 143

6 421

2 372

7 602

3

6

2 049

1 040

904

1 294

13

2 387

1 244

1 418

4 036

4

1 939

799

418

503

23

6 375

3 083

2 740

5 833

4

0

0

0

0

0

9

4 946

2 470

834

858

0

0

0

0

0

9

4 946

2 470

834

858

5

C

100

63 316

29 876

19 795

22 333

50

34 554

20 922

9 758

16 833

0

0

0

0

0

150

97 870

50 798

29 553

39 166

G

88

26 699

20 081

11 714

10 137

0

0

0

0

0

0

0

0

0

0

88

26 699

20 081

11 714

10 137

ST

188

90 015

49 957

31 509

32 470

50

34 554

20 922

9 758

16 833

0

0

0

0

0

238

124 569

70 879

41 267

49 303

6

0

0

0

0

0

0

0

0

0

0

0

0

0

0

0

0

0

0

0

0

7

0

0

0

0

0

23

46 265

28 983

 

1 708

0

0

0

0

0

23

46 265

28 983

0

1 708

8

0

0

0

0

0

27

9 797

6 137

 

7 633

4

1 451

909

 

 

31

11 248

7 046

0

7 633

9

3

10 350

17 136

594

28 587

12

75 460

59 699

1 044

112 347

51

145 449

316 158

7 848

416 212

66

231 259

392 993

9 486

557 146

10

0

0

0

0

0

0

0

0

0

0

4

1 236

839

44

80

4

1 236

839

44

80

INSGESAMT

227

119 940

76 717

35 796

64 275

183

196 611

132 433

19 691

158 288

73

157 533

321 001

9 025

417 269

483

474 084

530 151

64 512

639 833


 

 

KATEGORIEN:

AS:

Anzahl Schiffe

1

KREBSTIERE AUSSER LANGUSTEN

7

THUNFISCH-WADENFÄNGER

KW:

Leistung

2

SENEGALES. SEEHECHT

8

THUNFISCHF. ANGELN + OBERFLÄCHEN-LANGLEINENFISCHER

BRZ:

Brutto-Raumzahl

3

GRUNDFISCHARTEN MIT ANDEREN GERÄTEN ALS SCHLEPPNETZEN

9

PELAGISCH

AF:

Anzahl der Fangtage

4

GRUNDTRAWLER AUSSER SENEGALES. SEEHECHT

10

TASCHEN-KREBSE

FÄNGE:

Gesamtfangmengen der Schiffe,

5

KOPFFÜSSER

11

PELAGISCHE ARTEN OHNE FROSTER

 

Zielarten und „falsche“ Fischerei.

6

LANGUSTEN

 

 

Die beiden Vertragsparteien vereinbaren, diesen Fischereiaufwand bis spätestens 1. Mai des Folgejahres zu aktualisieren.

FISCHEREIMINISTERIUM

DIREKTION INDUSTRIELLE FISCHEREI

ANGABEN ZU DEN TÄTIGKEITEN DER FISCHEREIFAHRZEUGE IM JAHR 2006


 

MAURETANIEN

EU

SONSTIGE

INSGESAMT

KATEGORIE

AS

KW

BRZ

AF

FÄNGE

AS

KW

BRZ

AF

FÄNGE

AS

KW

BRZ

AF

FÄNGE

AS

KW

BRZ

AF

FÄNGE

1

20

13 616

4 715

3 039

1 474

34

14 926

9 601

6 910

7 042

3

1 501

936

293

308

57

30 043

15 252

10 242

8 824

2

2

589

224

88

476

13

3 915

3 414

2 526

7 874

0

0

0

0

0

15

4 504

3 638

2 614

8 350

3

6

2 779

1 010

594

4 661

7

1 110

552

637

2 173

0

0

0

0

0

13

3 889

1 562

1 231

6 834

4

0

0

0

0

0

0

0

0

0

0

0

0

0

0

0

0

0

0

0

0

5

C

84

67 290

26 176

18 947

11 212

43

30 086

17 983

7 665

13 995

0

0

0

0

0

127

97 376

44 159

26 612

25 207

G

42

7 546

4 838

0

0

0

0

0

0

0

0

0

0

42

7 546

4 838

ST

126

 

 

26 493

16 050

43

 

 

7 665

13 995

 

 

 

 

 

169

 

 

34 158

30 045

6

0

0

0

0

0

1

570

219

98

11

0

0

0

0

0

1

570

219

98

11

7 (1)

0

0

0

0

0

10

20 062

8 547

 

978

11

22 068

5 650

 

 

21

42 130

14 197

 

 

8 (1)

0

0

0

0

0

20

8 383

3 207

 

7 812

16

4 611

4 914

 

 

36

12 994

8 121

 

 

9

0

0

0

0

0

15

56 269

73 441

1 939

264 645

22

90 385

113 506

3 705

271 480

37

146 654

186 947

5 644

536 125

10

1

692

132

90

160

1

441

252

61

180

0

0

0

0

0

2

1 133

384

151

340

11

0

0

0

0

0

0

0

0

0

0

0

0

0

0

0

0

0

0

0

0

INSGESAMT

155

84 966

32 257

30 304

22 821

144

135 762

117 216

19 836

304 709

52

118 565

125 006

3 998

271 788

351

339 293

274 479

54 138

590 528


 

 

KATEGORIEN:

AS:

Anzahl Schiffe

1

KREBSTIERE AUSSER LANGUSTEN

7

THUNFISCH-WADENFÄNGER

KW:

Leistung

2

SENEGALES. SEEHECHT

8

THUNFISCHF. ANGELN + OBERFLÄCHEN-LANGLEINENFISCHER

BRZ:

Brutto-Raumzahl

3

GRUNDFISCHARTEN MIT ANDEREN GERÄTEN ALS SCHLEPPNETZEN

9

PELAGISCH

AF:

Anzahl der Fangtage

4

GRUNDTRAWLER AUSSER SENEGALES. SEEHECHT

10

TASCHEN-KREBSE

FÄNGE:

Gesamtfangmengen der Schiffe,

5

KOPFFÜSSER

11

PELAGISCHE ARTEN OHNE FROSTER


(1)  Bei den Daten zu den „Thunfisch-Kategorien“ 7 und 8 für die EU-Flotte handelt es sich um die Daten der EU.

Die beiden Vertragsparteien vereinbaren, diesen Fischereiaufwand bis spätestens 1. Mai des Folgejahres zu aktualisieren.

ANHANG IV

Leitlinien im Hinblick auf die Erstellung einer Matrix von Zielen und Leistungsindikatoren für die Überwachung der Durchführung der Strategie für die nachhaltige Entwicklung im Fischereisektor Mauretaniens

Strategische Achsen und Ziele

Indikatoren (informatorische Liste)

1.   Bewirtschaftung der Fischereien und Optimierung der Erträge

1.1.

Nachhaltige Bewirtschaftung der Fischereien

Zahl der erstellten, durchgeführten und bewerteten Bewirtschaftungspläne

Zahl der registrierten Fischereifahrzeuge der handwerklichen Fischerei und der Küstenfischerei (in absoluten Zahlen und in Prozent)

Führen eines Schiffsregisters in der AWT Mauretaniens

1.2.

Ausbau der Meeresforschung

Anzahl der durchgeführten Bestandsermittlungen

Anzahl der durchgeführten Forschungsprogramme

Zahl der vorgelegten und umgesetzten Empfehlungen zum Zustand der wichtigsten Bestände (insbesondere Einfrieren und Erhaltung bei überfischten Beständen)

1.3.

Ausbau der Fischereiüberwachung

[Anzahl der vereidigten, unabhängigen Kontrolleure und Bereitstellung entsprechender Haushaltsmittel im Rahmen des mauretanischen Finanzgesetzes]

Qualität und Vielfalt der durchgeführten Inspektionen (Anzahl der Überwachungstage auf See, Zahl der Inspektionen im Hafen und auf See, Zahl der Inspektionen aus der Luft, Zahl der veröffentlichten statistischen Berichte)

Anteil der mit Radar erfassten Fläche in der AWZ Mauretaniens

Anteil der mit VMS ausgerüsteten Schiffe innerhalb der Fischereiflotte

Nutzungsgrad elektronischer Fischereilogbücher/gesamte Fischereiflotte (industrielle Fischerei und Küstenfischerei)

1.4.

Kapazitätskontrolle und –anpassung

Umsetzung des Kapazitätsanpassungsprogramms

Anzahl der stillgelegten Schiffe in der Fischerei auf demersale Arten, insbesondere Kraken

1.5.

Entwicklung neuer Fischereien

Durchführung von Projekten zur Entwicklung neuer Fischereien

2.   Steigerung der positiven wirtschaftlichen und sozialen Auswirkungen für Mauretanien

2.1.

Entwicklung der Infrastruktur einschließlich der Hafeninfrastruktur

Stand der Arbeiten zur Modernisierung des Hafens von Nouadhibou

Stand der Arbeiten zur Modernisierung und Erweiterung des Fischereihafens von Nouadhibou

Anzahl der durchgeführten Maßnahmen zur Einhaltung der Vorschriften im Bereich des Fischmarktes

Stand der Arbeiten beim Bau von Anlegeplätzen für Schiffe der handwerklichen Fischerei

Anzahl der von der Reede von Nouadhibou entfernten Schiffswracks

2.2.

Neustrukturierung der mauretanischen industriellen Fangflotte, Modernisierung der handwerklichen Fischereiflotte und Anpassung an die Hygienestandards

Anzahl der durchgeführten Neustrukturierungsmaßnahmen

Qualität der vorgeschlagenen Finanzinstrumente

Zahl der Einbäume mit Kühlanlagen an Bord

Festsetzung und Umsetzung von Vorschriften über Mindestvorschriften in den Bereichen Hygiene und Gesundheit für Einbäume und ihre Erzeugnisse

2.3.

Verbesserung der Qualität der Fischereierzeugnisse (Verbesserung der hygienischen Bedingungen bei der Anlandung und Verarbeitung der Fänge).

Zweckgerechtes operationelles System zur Inspektion von Fischereierzeugnissen

Anzahl der Kampagnen zur Sensibilisierung der Akteure für die Hygienebestimmungen (Zahl der organisierten Schulungsmaßnahmen und Zahl der geschulten Personen)

Betriebsbereites Analyselabor in Nouakchott

Der Fischmarkt von Nouakchott wird den Hygienevorschriften gerecht.

Zahl der Einbäume mit Eisbehältern an Bord

Zahl der Standorte, an denen Erzeugnisse der handwerklichen Fischerei angelandet und verarbeitet werden

2.4.

Entwicklung der nichtindustriellen Fischerei, der Binnenfischerei und der Aquakultur

Fangmengen der nichtindustriellen Fischerei

Anzahl der durchgeführten Aquakultur-Projekte

Höhe der für Projekte im Bereich der Binnenfischerei mobilisierten Finanzmittel

2.5.

Förderung privater Investitionen in den mauretanischen Fischereisektor

Anzahl der durchgeführten Reformen der Institutionen

Anzahl der erfolgten Verbesserungen des rechtlichen Umfeldes für Investitionen

Einführung geeigneter Finanzinstrumente (Förderung der nichtindustriellen Fischerei, Förderung der industriellen Fischerei)

Anzahl der organisierten Foren zur Förderung kommerzieller Partnerschaften

Umfang der erfolgten privaten Investitionen

Anzahl der eingeleiteten Partnerschaften zwischen öffentlichem Sektor und der Privatwirtschaft bzw. der Partnerschaften zwischen Privatunternehmen

3.   Schutz der Meeresumwelt, der Lebensräume und der Küsten

3.1.

Erhaltung der Meeresumwelt und der aquatischen Lebensräume

Anzahl der erstellten diagnostischen Studien zur Meeresumwelt (Erststudien und Studien zur Überprüfung der Entwicklung von Umweltparametern)

Anzahl und Qualität der durchgeführten Erhaltungsmaßnahmen

Verbesserung der Kapazität zur Behandlung von Schadstoffen (Auffangbehälter für Ablassöl usw.), Abwasser-Behandlungsanlage

Angenommene und umgesetzte Rechtsvorschriften über die Behandlung von Schadstoffen

3.2.

Ausbau der Kapazitäten zur Feststellung und Bekämpfung der Meeresverschmutzung.

Stand der Arbeiten zur Errichtung des Zentrums zur Bekämpfung der Meeresverschmutzung

Qualität und Menge des angeschafften Materials

4.   Reform der rechtlichen und institutionellen Rahmenbedingungen

4.1.

Verbesserte Ausbildung des Personals

Erstellung und Durchführung des Ausbildungsplans

Anzahl der durchgeführten Lehrgänge für leitende Mitarbeiter

Anzahl der durchgeführten Lehrgänge für technische Mitarbeiter

4.2.

Verbesserung der Effizienz der im Bereich der Fischereiverwaltung tätigen technischen Dienste des Ministeriums für Fischerei und der an der Fischereiverwaltung beteiligten Dienste

Anstieg der verfügbaren Haushaltsmittel

In Betrieb befindliche Datenbanken

Verbesserte Verwaltung der Lizenzen für die nichtindustrielle sowie die industrielle Fischerei

4.3.

Verbesserte Bewertung der Umsetzung der Strategie (Systemsteuerung)

Funktionierendes Begleitsystem

Verfügbares Instrumentarium einschlägiger Indikatoren, das regelmäßig überprüft wird

Anzahl der durchgeführten regelmäßigen Bewertungen