15.7.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 187/128


BESCHLUSS DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS

vom 24. April 2007

betreffend die Entlastung zur Ausführung des Haushaltsplans der Europäischen Arzneimittel-Agentur für das Haushaltsjahr 2005

(2008/521/EG)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT

in Kenntnis der endgültigen Rechnungsabschlüsse der Europäischen Arzneimittel-Agentur für das Haushaltsjahr 2005 (1),

in Kenntnis des Berichts des Rechnungshofs über die endgültigen Rechnungsabschlüsse 2005 der Europäischen Arzneimittel-Agentur, zusammen mit den Antworten der Agentur (2),

in Kenntnis der Empfehlung des Rates vom 27. Februar 2007 (5711/2007 — C6-0080/2007),

gestützt auf den EG-Vertrag, insbesondere auf Artikel 276,

gestützt auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (3), insbesondere auf Artikel 185,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 726/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 zur Festlegung von Gemeinschaftsverfahren für die Genehmigung und Überwachung von Human- und Tierarzneimitteln und zur Errichtung einer Europäischen Arzneimittel-Agentur (4), insbesondere auf Artikel 68,

gestützt auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2343/2002 der Kommission vom 19. November 2002 betreffend die Rahmenfinanzregelung für Einrichtungen gemäß Artikel 185 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (5), insbesondere auf Artikel 94,

gestützt auf Artikel 71 und Anlage V seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts des Haushaltskontrollausschusses sowie der Stellungnahme des Ausschusses für Umweltfragen, Volksgesundheit und Lebensmittelsicherheit (A6-0099/2007),

1.

erteilt dem Verwaltungsdirektor der Europäischen Arzneimittel-Agentur die Entlastung zur Ausführung des Haushaltsplans der Agentur für das Haushaltsjahr 2005;

2.

legt seine Bemerkungen in der nachstehenden Entschließung nieder;

3.

beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss sowie die als integraler Bestandteil dazugehörige Entschließung dem Verwaltungsdirektor der Europäischen Arzneimittel-Agentur, dem Rat, der Kommission und dem Rechnungshof zu übermitteln und für ihre Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union (Reihe L) zu sorgen.

Der Präsident

Hans-Gert PÖTTERING

Der Generalsekretär

Harald RØMER


(1)  ABl. C 266 vom 31.10.2006, S. 4.

(2)  ABl. C 312 vom 19.12.2006, S. 12.

(3)  ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1. Geändert durch die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1995/2006 (ABl. L 390 vom 30.12.2006, S. 1).

(4)  ABl L 136 vom 30.4.2004, S. 1. Geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1901/2006 (ABl. L 378 vom 27.12.2006, S. 1).

(5)  ABl. L 357 vom 31.12.2002, S. 72.


ENTSCHLIEßUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS

vom 24. April 2007

mit den Bemerkungen, die integraler Bestandteil des Beschlusses betreffend die Entlastung zur Ausführung des Haushaltsplans der Europäischen Arzneimittel-Agentur für das Haushaltsjahr 2005 sind

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT

in Kenntnis der endgültigen Rechnungsabschlüsse der Europäischen Arzneimittel-Agentur für das Haushaltsjahr 2005 (1),

in Kenntnis des Berichts des Rechnungshofs über die endgültigen Rechnungsabschlüsse 2005 der Europäischen Arzneimittel-Agentur, zusammen mit den Antworten der Agentur (2),

in Kenntnis der Empfehlung des Rates vom 27. Februar 2007 (5711/2007 — C6-0080/2007),

gestützt auf den EG-Vertrag, insbesondere auf Artikel 276,

gestützt auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (3), insbesondere auf Artikel 185,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 726/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 zur Festlegung von Gemeinschaftsverfahren für die Genehmigung und Überwachung von Human- und Tierarzneimitteln und zur Errichtung einer Europäischen Arzneimittel-Agentur (4), insbesondere auf Artikel 68,

gestützt auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2343/2002 der Kommission vom 19. November 2002 betreffend die Rahmenfinanzregelung für Einrichtungen gemäß Artikel 185 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (5), insbesondere auf Artikel 94,

gestützt auf Artikel 71 und Anlage V seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts des Haushaltskontrollausschusses sowie der Stellungnahme des Ausschusses für Umweltfragen, Volksgesundheit und Lebensmittelsicherheit (A6-0099/2007),

A.

in der Erwägung, dass der Rechnungshof erklärt hat, er habe mit angemessener Sicherheit feststellen können, dass der Jahresabschluss für das am 31. Dezember 2005 zu Ende gegangene Haushaltsjahr zuverlässig ist und die zugrunde liegenden Vorgänge insgesamt gesehen rechtmäßig und ordnungsgemäß sind,

B.

in der Erwägung, dass das Parlament dem Verwaltungsdirektor am 27. April 2006 Entlastung zur Ausführung des Haushaltsplans der Agentur für das Haushaltsjahr 2004 erteilt hat (6) und dass das Parlament in der dem Entlastungsbeschluss beigefügten Entschließung unter anderem

Kenntnis von der Feststellung des Rechnungshofs genommen hat, dass die Verträge mit Banken seit mehr als fünf Jahren bestehen, obwohl nach den Durchführungsbestimmungen zur Finanzregelung der Agentur mindestens alle fünf Jahre ein neues Ausschreibungsverfahren eröffnet werden muss, und Kenntnis von der Antwort der Agentur genommen hat, in der diese begründet, weshalb sich die Einleitung einer Ausschreibung verzögert hat, und auf die Vorteile verweist, die durch direkte Verhandlungen mit der Bank erzielt werden können, sowie erklärt hat, dass es dies bei einer Revision der Haushaltsordnung berücksichtigen wird,

darauf hingewiesen hat, dass die 2004 erlassenen neuen Arzneimittelvorschriften erhebliche Auswirkungen auf die Arbeit und die Verwaltungsstrukturen der Agentur hatten,

Allgemeine Punkte, die die Mehrzahl der EU-Agenturen betreffen, denen auf individueller Grundlage Entlastung erteilt werden muss

1.

ist der Auffassung, dass sich die immer größer werdende Zahl der Gemeinschaftsagenturen und die Tätigkeit einiger dieser Agenturen anscheinend nicht in einen globalen Orientierungsrahmen einfügen und dass die Aufgaben einiger Agenturen nicht immer dem tatsächlichen Bedarf der Union und auch nicht den Erwartungen der Bürger entsprechen, und stellt fest, dass die Agenturen generell nicht immer über ein gutes Image und eine gute Presse verfügen;

2.

fordert daher die Kommission auf, einen globalen Orientierungsrahmen für die Errichtung neuer Gemeinschaftsagenturen festzulegen, vor der Errichtung einer neuen Agentur eine Kosten-Nutzen-Analyse vorzulegen und darauf zu achten, dass sich die Tätigkeiten der Agenturen nicht untereinander und auch nicht mit den Aufgaben anderer europäischer Organisationen überschneiden;

3.

fordert den Rechnungshof auf, zu der Kosten-Nutzen-Analyse Stellung zu nehmen, ehe das Parlament seinen Beschluss fasst;

4.

fordert die Kommission auf, alle fünf Jahre eine Studie über den Zusatznutzen der einzelnen bestehenden Agenturen vorzulegen; fordert alle zuständigen Organe auf, im Falle einer negativen Beurteilung des Zusatznutzens einer Agentur die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, indem der Auftrag dieser Agentur neu festgelegt oder die Agentur geschlossen wird;

5.

bedauert angesichts der wachsenden Zahl von Regelungsagenturen, dass die Verhandlungen über den Entwurf einer interinstitutionellen Vereinbarung über einen gemeinsamen Rahmen für diese Agenturen noch zu keinem Ergebnis geführt haben, und fordert die zuständigen Dienststellen der Kommission auf, in Absprache mit dem Rechnungshof alles in ihrer Macht Stehende zu tun, damit eine solche Vereinbarung rasch zustande kommt;

6.

stellt fest, dass die Haushaltsverantwortung der Kommission eine engere Anbindung der Agenturen an die Kommission erforderlich macht; fordert Kommission und Rat auf, alle nötigen Schritte einzuleiten, um der Kommission bis 31. Dezember 2007 eine Sperrminorität in den Aufsichtsgremien der Regelungsagenturen einzuräumen und bei Neugründungen dies von vornherein so vorzusehen;

7.

fordert den Rechnungshof auf, in seinen Jahresbericht ein zusätzliches Kapitel aufzunehmen, in dem alle Agenturen behandelt werden, denen im Rahmen des Jahresabschlusses der Kommission Entlastung erteilt werden muss, damit besser ersichtlich wird, wie die EU-Mittel von den Agenturen verwendet wurden;

8.

erinnert an den Grundsatz, dass alle Gemeinschaftsagenturen, unabhängig davon, ob sie einen Zuschuss erhalten oder nicht, der Entlastung durch das Parlament unterliegen, selbst wenn ihr Gründungsakt eine Entlastungsbehörde vorsieht;

9.

fordert den Rechnungshof auf, alle Agenturen einer Leistungskontrolle zu unterziehen und den zuständigen Ausschüssen des Parlaments einschließlich des Haushaltskontrollausschusses hierüber Bericht zu erstatten;

10.

stellt fest, dass die Zahl der Agenturen ständig zunimmt und dass die für die Errichtung und Überwachung der Agenturen zuständigen Generaldirektionen entsprechend der politischen Verantwortung der Kommission für die Funktionsweise der Agenturen, die weit über eine bloße logistische Unterstützung hinausgeht, daher umso mehr einen gemeinsamen Ansatz für die Agenturen entwickeln müssen; ist der Auffassung, dass eine Struktur für die Koordinierung zwischen den betroffenen Generaldirektionen, die der von den Agenturen geschaffenen Struktur vergleichbar ist, eine pragmatische Lösung auf dem Weg zu einem gemeinsamen Ansatz der Kommission in allen die Agenturen betreffenden Fragen darstellen würde;

11.

fordert die Kommission auf, die administrative und technische Unterstützung für die Agenturen zu verbessern, da die Verwaltungsvorschriften der Gemeinschaft und die technischen Probleme immer komplizierter werden;

12.

stellt fest, dass keine der Gemeinschaftsagenturen über ein Disziplinarorgan verfügt, und fordert die Dienststellen der Kommission auf, die notwendigen Maßnahmen zu treffen, damit ein solcher Mechanismus umgehend eingeführt wird;

13.

begrüßt die deutlichen Verbesserungen auf dem Gebiet der Koordinierung zwischen den Agenturen, was es diesen ermöglicht, mit sich wiederholenden Problemen fertig zu werden, und zu einer effizienteren Zusammenarbeit mit der Kommission und dem Parlament führt;

14.

ist der Ansicht, dass die Errichtung eines gemeinsamen Unterstützungsdienstes durch mehrere Agenturen mit dem Ziel, die rechnergestützten Haushaltsführungssysteme mit denen der Kommission kompatibel zu machen, eine Maßnahme darstellt, die fortgeführt und ausgeweitet werden muss;

15.

fordert die Agenturen auf, ihre Zusammenarbeit und ihren Leistungsvergleich mit den einschlägigen Akteuren zu verbessern; ermutigt die Kommission, die Maßnahmen zu treffen, die sie für erforderlich hält, um die Agenturen dabei zu unterstützen, ihr Image aufzuwerten und die Sichtbarkeit ihrer Tätigkeit zu erhöhen;

16.

fordert die Kommission auf, einen Vorschlag für eine Harmonisierung der Gestaltung der Jahresberichte der Agenturen zu unterbreiten und Leistungsindikatoren zu entwickeln, die einen Vergleich ihrer Effizienz ermöglichen;

17.

fordert die Agenturen auf, zu Beginn eines jeden Jahres Leistungsindikatoren vorzulegen, anhand deren sie gemessen werden könnten;

18.

fordert alle Agenturen auf, verstärkt SMART-Ziele festzusetzen, die zu einer realistischeren Planung und Verwirklichung der Ziele führen dürften;

19.

stimmt mit dem Rechnungshof darin überein, dass die Kommission auch für das (Finanz-) Management der Agenturen verantwortlich ist; fordert daher die Kommission nachdrücklich auf, das Management der verschiedenen Agenturen zu überwachen und, wenn nötig, Anleitung und Hilfestellung zu geben, insbesondere im Hinblick auf eine korrekte Anwendung der Ausschreibungsverfahren, die Transparenz der Einstellungsverfahren, die Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung (Nichtausschöpfung der Mittel und Veranschlagung zu hoher Mittelbeträge) und, was besonders wichtig ist, die ordnungsgemäße Anwendung der Vorschriften des internen Kontrollrahmens;

20.

ist der Ansicht, dass in den Arbeitsprogrammen der Agenturen deren Beiträge operational und messbar formuliert sein sollten und dass die internen Kontrollnormen der Kommission gebührend berücksichtigt werden sollten;

Besondere Punkte

21.

stellt bezüglich der Ausführung des Haushaltsplans fest, dass die Verwendungsraten bei den Verpflichtungsermächtigungen (94 %) und den Zahlungsermächtigungen (82 %) insgesamt gesehen hoch waren und dass bei den Sachausgaben (Titel II) die Verpflichtungsermächtigungen zu weniger als 90 % verwendet wurden, wobei über 40 % der Mittelbindungen auf das folgende Haushaltsjahr übertragen wurden;

22.

stellt fest, dass der Etat der Agentur von 2003 bis 2005 infolge der Erweiterung der Europäischen Union und neuer Aufgaben deutlich zugenommen hat; freut sich sehr über die Bereitstellung von mehr Mitteln für die Haushaltslinie für Arzneimittel für seltene Leiden (orphan drugs) und die vollständige Ausführung dieser Haushaltslinie;

23.

fordert die Agentur auf, dafür zu sorgen, dass nur Bedienstete mit einer entsprechenden Vollmacht Zugriff zu den jeweiligen IT-Systemen erhalten;

24.

fordert die Agentur auf, in ihrem Jahresabschluss die Mittel (7) auszuweisen, die ihr von anderen Agenturen und Einrichtungen zur Finanzierung eines gemeinsamen Unterstützungsdienstes für den Ausbau ihrer Informationssysteme im Bereich des Finanzmanagements zur Verfügung gestellt wurden;

25.

fordert, dass die Verfahren der Auftragsvergabe transparent sein sollten und sich, auch im IT-Bereich, an den einschlägigen Vorschriften orientieren sollten;

26.

fordert die Agentur auf, das Parlament so rasch wie möglich über das neue Ausschreibungsverfahren für den Abschluss von Bankverträgen gemäß den Standardvorschriften zu unterrichten;

27.

weist darauf hin, dass die 2004 erlassenen neuen Arzneimittelvorschriften erhebliche Auswirkungen auf die Arbeit, die Verwaltungsstrukturen und das Personal der Agentur hatten; beglückwünscht die Agentur zu ihrer erfolgreichen Anpassung an den neuen Rechtsrahmen, der im November 2005 in Kraft getreten ist;

28.

freut sich über die Errichtung des „KMU-Büros“, das Kleinstunternehmen sowie kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2049/2005 der Kommission (8) finanzielle und administrative Unterstützung gewährt;

29.

begrüßt die Bemühungen der Agentur um eine verstärkte wissenschaftliche Beratung in früheren Stadien der Entwicklung neuer Arzneimittel und die Einleitung von Maßnahmen zur Beschleunigung der Bewertung von Arzneimitteln, die für die öffentliche Gesundheit von entscheidender Bedeutung sind; nimmt Kenntnis von den Arbeiten der Agentur zur Erleichterung einer schnellen Bewertung von Impfstoffen im Falle einer Grippepandemie;

30.

fordert, dass die Agentur vor dem 1. Januar 2010 und danach alle fünf Jahre eine Bewertung ihrer Leistungen auf der Grundlage ihrer Gründungsverordnung und der vom Verwaltungsrat beschlossenen Arbeitsprogramme durch unabhängige Sachverständige in Auftrag gibt; fordert des Weiteren, dass bei dieser Bewertung die Arbeitsverfahren und die Bedeutung der Agentur bewertet und die Standpunkte der betroffenen Parteien sowohl auf Gemeinschafts- als auch auf nationaler Ebene berücksichtigt werden; fordert, dass der Verwaltungsrat der Agentur die Schlussfolgerungen der Bewertung prüft und gegenüber der Kommission und dem Parlament die Empfehlungen abgibt, die im Hinblick auf die Vornahme von Änderungen in Bezug auf die Agentur, ihre Arbeitsverfahren und Programme für notwendig erachtet werden, dass die Bewertung und die gegenüber der Kommission und dem Parlament abgegebenen Empfehlungen veröffentlicht werden, beispielsweise auf deren Websites, und dass die für die Durchführung der externen Bewertung benötigten Mittel aus dem Etat der entsprechenden GD bereitgestellt werden.


(1)  ABl. C 266 vom 31.10.2006, S. 4.

(2)  ABl. C 312 vom 19.12.2006, S. 12.

(3)  ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1. Geändert durch die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1995/2006 (ABl. L 390 vom 30.12.2006, S. 1).

(4)  ABl L 136 vom 30.4.2004, S. 1. Geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1901/2006 (ABl. L 378 vom 27.12.2006, S. 1).

(5)  ABl. L 357 vom 31.12.2002, S. 72.

(6)  ABl. L 340 vom 6.12.2006, S. 107.

(7)  Rund 400 000 EUR.

(8)  Verordnung (EG) Nr. 2049/2005 der Kommission vom 15. Dezember 2005 zur Festlegung, aufgrund der Verordnung (EG) Nr. 726/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates, von Regeln für die Entrichtung von Gebühren an die Europäische Arzneimittel-Agentur durch Kleinstunternehmen und kleine und mittlere Unternehmen sowie für deren administrative Unterstützung durch die Europäische Arzneimittel-Agentur (ABl. L 329 vom 16.12.2005, S. 4).