29.3.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 87/10


BESCHLUSS DES RATES

vom 17. März 2008

über den Abschluss eines Protokolls zur Änderung der Anhänge I und II des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Königreich Marokko über bestimmte Aspekte von Luftverkehrsdiensten anlässlich des Beitritts der Republik Bulgarien und Rumäniens zur Europäischen Union

(2008/275/EG)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 80 Absatz 2 in Verbindung mit Artikel 300 Absatz 2, Absatz 3 Unterabsatz 1 und Absatz 4,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (1),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Bulgarien und Rumänien haben jeweils ein Luftverkehrsabkommen mit dem Königreich Marokko geschlossen, das am 14. Oktober 1966 beziehungsweise am 6. Dezember 1971 unterzeichnet wurde.

(2)

Die Kommission hat mit Drittstaaten verhandelt, um bestimmte Klauseln in bestehenden bilateralen Abkommen im Rahmen eines Gemeinschaftsabkommens zu ersetzen.

(3)

Das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Königreich Marokko über bestimmte Aspekte von Luftverkehrsdiensten (nachstehend: das „horizontale Abkommen“) (2) wurde am 12. Dezember 2006 in Brüssel unterzeichnet und wurde ab diesem Zeitpunkt vorläufig angewendet.

(4)

Die Akte über den Beitritt der Republik Bulgarien und Rumäniens zur Europäischen Union (3) wurde am 25. April 2005 in Luxemburg unterzeichnet und trat am 1. Januar 2007 in Kraft.

(5)

Aufgrund des Beitritts dieser beiden neuen Mitgliedstaaten ist ein Protokoll zur Änderung der Anhänge I und II erforderlich.

(6)

Das Protokoll zur Änderung der Anhänge I und II des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Königreich Marokko über bestimmte Aspekte von Luftverkehrsdiensten ist am 19. März 2007 paraphiert worden.

(7)

Dieses Protokoll sollte daher angenommen werden —

BESCHLIESST:

Artikel 1

Das Protokoll zur Änderung der Anhänge I und II des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Königreich Marokko über bestimmte Aspekte von Luftverkehrsdiensten wird im Namen der Gemeinschaft genehmigt.

Der Wortlaut des Protokolls ist diesem Beschluss beigefügt.

Artikel 2

Der Präsident des Rates nimmt im Namen der Gemeinschaft die in Artikel 3 des Protokolls vorgesehene Notifizierung vor (4).

Geschehen zu Brüssel am 17. März 2008.

Im Namen des Rates

Der Präsident

I. JARC


(1)  Stellungnahme vom 11. Dezember 2007 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(2)  ABl. L 386 vom 29.12.2006, S. 18.

(3)  ABl. L 157 vom 21.6.2005, S. 11.

(4)  Der Zeitpunkt des Inkrafttretens des Protokolls wird im Amtsblatt der Europäischen Union durch das Generalsekretariat des Rates veröffentlicht.


PROTOKOLL

zur Änderung der Anhänge I und II des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Königreich Marokko über bestimmte Aspekte von Luftverkehrsdiensten

DIE EUROPÄISCHE GEMEINSCHAFT

einerseits und

DAS KÖNIGREICH MAROKKO

andererseits,

nachstehend die „Vertragsparteien“ genannt —

GESTÜTZT auf die Abkommen zwischen Bulgarien und Rumänien und dem Königreich Marokko, die am 14. Oktober 1966 in Rabat beziehungsweise am 6. Dezember 1971 in Bukarest unterzeichnet wurden,

GESTÜTZT auf das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Königreich Marokko über bestimmte Aspekte von Luftverkehrsdiensten, das am 12. Dezember 2006 in Brüssel unterzeichnet wurde (nachstehend das „horizontale Abkommen“ genannt),

IN ANBETRACHT des Beitritts der Republik Bulgarien und Rumäniens zur Europäischen Union und damit zur Gemeinschaft am 1. Januar 2007 —

SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN:

Artikel 1

Folgende Bestimmungen werden in Anhang I unter Buchstabe a des horizontalen Abkommens angefügt:

„—

Luftverkehrsabkommen zwischen der Volksrepublik Bulgarien und dem Königreich Marokko, unterzeichnet am 14. Oktober 1966 in Rabat (nachstehend das ‚Abkommen Marokko-Bulgarien‘ genannt).

Abkommen zwischen der Regierung der Sozialistischen Republik Rumänien und der Regierung des Königreichs Marokko über den Zivilluftverkehr, unterzeichnet in Bukarest am 6. Dezember 1971 (nachstehend das ‚Abkommen Marokko-Rumänien‘ genannt).

Geändert durch die Absichtserklärung, die am 29. Februar 1996 in Rabat unterzeichnet wurde“.

Artikel 2

Folgende Bestimmungen werden in Anhang II des horizontalen Abkommens angefügt:

 

Unter Buchstabe a (Bezeichnung durch einen Mitgliedstaat):

„—

Artikel 3 des Abkommens Marokko-Rumänien.“

 

Unter Buchstabe b (Verweigerung, Widerruf, Aufhebung oder Einschränkung von Genehmigungen oder Erlaubnissen):

„—

Artikel 7 des Abkommens Marokko-Bulgarien;

Artikel 3 und 4 des Abkommens Marokko-Rumänien.“

 

Unter Buchstabe c (gesetzliche Kontrolle):

„—

Artikel 8 des Abkommens Marokko-Bulgarien.“

 

Unter Buchstabe d (Besteuerung von Flugkraftstoff):

„—

Artikel 3 des Abkommens Marokko-Bulgarien;

Artikel 8 des Abkommens Marokko-Rumänien.“

 

Unter Buchstabe e (Beförderungstarife innerhalb der Europäischen Gemeinschaft):

„—

Artikel 16 des Abkommens Marokko-Bulgarien;

Artikel 7 des Abkommens Marokko-Rumänien.“

Artikel 3

Dieses Protokoll tritt in Kraft, wenn die Vertragsparteien einander notifiziert haben, dass die für das Inkrafttreten erforderlichen internen Verfahren abgeschlossen sind.

Artikel 4

Geschehen in bulgarischer, dänischer, deutscher, englischer, estnischer, finnischer, französischer, griechischer, italienischer, lettischer, litauischer, maltesischer, niederländischer, polnischer, portugiesischer, rumänischer, schwedischer, slowakischer, slowenischer, spanischer, tschechischer, ungarischer und arabischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.