22.2.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 48/37


BESCHLUSS DES RATES

vom 12. Februar 2008

über den Abschluss des Abkommens in Form eines Briefwechsels über die vorläufige Anwendung des Protokolls zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung nach dem partnerschaftlichen Fischereiabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Côte d’Ivoire für die Zeit vom 1. Juli 2007 bis zum 30. Juni 2013

(2008/151/EG)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 300 Absatz 2 in Verbindung mit Artikel 37,

auf Vorschlag der Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Gemeinschaft hat mit Côte d’Ivoire ein partnerschaftliches Fischereiabkommen ausgehandelt, das den Gemeinschaftsschiffen in den Gewässern unter der Fischereihoheit oder Fischereigerichtsbarkeit Côte d’Ivoires Fangmöglichkeiten einräumt.

(2)

Als Ergebnis dieser Verhandlungen wurde am 5. April 2007 ein neues partnerschaftliches Fischereiabkommen paraphiert.

(3)

Das Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Republik Côte d’Ivoire über die Fischerei vor der Küste von Côte d’Ivoire (1) wird durch das neue partnerschaftliche Fischereiabkommen aufgehoben.

(4)

Es ist von wesentlicher Bedeutung, dass das neue partnerschaftliche Fischereiabkommen baldmöglichst angewandt wird, damit die Gemeinschaftsschiffe ihre Fangtätigkeiten fortsetzen können. Zu diesem Zweck haben die beiden Vertragsparteien ein Abkommen in Form eines Briefwechsels über die vorläufige Anwendung des paraphierten Protokolls zum neuen partnerschaftlichen Fischereiabkommen ab 1. Juli 2007 paraphiert.

(5)

Es liegt im Interesse der Gemeinschaft, dieses Abkommen in Form eines Briefwechsels zu genehmigen.

(6)

Die Aufteilung der Fangmöglichkeiten auf die Mitgliedstaaten muss festgelegt werden —

BESCHLIESST:

Artikel 1

Das Abkommen in Form eines Briefwechsels über die vorläufige Anwendung des Protokolls zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung nach dem partnerschaftlichen Fischereiabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Côte d’Ivoire für die Zeit vom 1. Juli 2007 bis zum 30. Juni 2013 wird im Namen der Gemeinschaft genehmigt.

Der Wortlaut des Abkommens in Form eines Briefwechsels ist diesem Beschluss beigefügt.

Artikel 2

Die im Protokoll festgelegten Fangmöglichkeiten werden wie folgt auf die Mitgliedstaaten aufgeteilt:

25 Ringwadenfänger

Frankreich:

10 Schiffe

Spanien:

15 Schiffe

15 Oberflächen-Langleinenfischer

Spanien:

10 Schiffe

Portugal:

5 Schiffe

Schöpfen die Lizenzanträge dieser Mitgliedstaaten die im Protokoll festgesetzten Fangmöglichkeiten nicht aus, so kann die Kommission auch Lizenzanträge anderer Mitgliedstaaten berücksichtigen.

Artikel 3

Die Mitgliedstaaten, deren Schiffe im Rahmen des in Artikel 1 genannten Abkommens fischen, teilen der Kommission nach den in der Verordnung (EG) Nr. 500/2001 der Kommission vom 14. März 2001 mit Durchführungsbestimmungen zu der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 des Rates für die Überwachung der Fänge von Gemeinschaftsschiffen in Drittlandgewässern und auf hoher See (2) vorgesehenen Modalitäten die Mengen mit, die aus den einzelnen Beständen in der ivorischen Fischereizone gefangen wurden.

Artikel 4

Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person(en) zu bestellen, die befugt ist (sind), das Abkommen in Form eines Briefwechsels rechtsverbindlich im Namen der Gemeinschaft zu unterzeichnen.

Geschehen zu Brüssel am 12. Februar 2008.

Im Namen des Rates

Der Präsident

A. BAJUK


(1)  ABl. L 379 vom 31.12.1990, S. 3.

(2)  ABl. L 73 vom 15.3.2001, S. 8.


ABKOMMEN

in Form eines Briefwechsels über die vorläufige Anwendung des Protokolls zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung nach dem partnerschaftlichen Fischereiabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Côte d’Ivoire für die Zeit vom 1. Juli 2007 bis zum 30. Juni 2013

Herr …,

ich freue mich, dass die Verhandlungsführer der Republik Côte d’Ivoire und der Europäischen Gemeinschaft eine Einigung über ein partnerschaftliches Fischereiabkommen zwischen der Republik Côte d’Ivoire und der Europäischen Gemeinschaft und über ein Protokoll zur Festlegung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung einschließlich der Anhänge zum Protokoll erzielt haben.

Das Ergebnis der Verhandlungen, die Weiterentwicklung des bisherigen Abkommens, wird unsere Fischereibeziehungen intensivieren und ein partnerschaftliches Rahmenwerk für die Verwirklichung einer nachhaltigen, verantwortungsvollen Fischereipolitik in den ivorischen Gewässern errichten. Deshalb schlage ich Ihnen vor, die Verfahren zur Genehmigung und Ratifizierung des Abkommens einerseits und des Protokolls einschließlich seines Anhangs und dessen Anlagen andererseits nach den in der Republik Côte d’Ivoire und in der Europäischen Gemeinschaft geltenden und für das Inkrafttreten erforderlichen Verfahren parallel zueinander einzuleiten.

Damit die Fangtätigkeiten der Gemeinschaftsschiffe in den ivorischen Gewässern nicht unterbrochen werden und unter Bezugnahme auf das am 5. April 2007 paraphierte Abkommen und das am selben Tag paraphierte Protokoll zur Festlegung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung für die Zeit vom 1. Juli 2007 bis zum 30. Juni 2013 habe ich die Ehre Ihnen mitzuteilen, dass die Regierung der Republik Côte d’Ivoire bereit ist, das Abkommen und das Protokoll in Erwartung des Inkrafttretens nach Artikel 17 des Abkommens vorläufig mit Wirkung ab 1. Juli 2007 anzuwenden, vorausgesetzt, dass die Europäische Gemeinschaft bereit ist, dies ebenfalls zu tun.

In diesem Fall muss die erste Tranche des Finanzbeitrags gemäß Artikel 2 des Protokolls vor dem 30. März 2008 gezahlt werden.

Ich wäre Ihnen dankbar, wenn Sie mir die Zustimmung der Europäischen Gemeinschaft zu dieser vorläufigen Anwendung bestätigen würden.

Genehmigen Sie, Herr …, den Ausdruck meiner ausgezeichnetsten Hochachtung.

Für die Regierung der Republik Côte d’Ivoire

Herr …

ich beehre mich, Ihnen den Empfang Ihres heutigen Schreibens mit folgendem Wortlaut zu bestätigen:

„Ich freue mich, dass die Verhandlungsführer der Republik Côte d’Ivoire und der Europäischen Gemeinschaft eine Einigung über ein partnerschaftliches Fischereiabkommen zwischen der Republik Côte d’Ivoire und der Europäischen Gemeinschaft und über ein Protokoll zur Festlegung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung einschließlich der Anhänge zum Protokoll erzielt haben.

Das Ergebnis der Verhandlungen, die Weiterentwicklung des bisherigen Abkommens, wird unsere Fischereibeziehungen intensivieren und ein partnerschaftliches Rahmenwerk für die Verwirklichung einer nachhaltigen, verantwortungsvollen Fischereipolitik in den ivorischen Gewässern errichten. Deshalb schlage ich Ihnen vor, die Verfahren zur Genehmigung und Ratifizierung des Abkommens einerseits und des Protokolls einschließlich seines Anhangs und dessen Anlagen andererseits nach den in der Republik Côte d’Ivoire und in der Europäischen Gemeinschaft geltenden und für das Inkrafttreten erforderlichen Verfahren parallel zueinander einzuleiten.

Damit die Fangtätigkeiten der Gemeinschaftsschiffe in den ivorischen Gewässern nicht unterbrochen werden und unter Bezugnahme auf das am 5. April 2007 paraphierte Abkommen und das am selben Tag paraphierte Protokoll zur Festlegung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung für die Zeit vom 1. Juli 2007 bis zum 30. Juni 2013 habe ich die Ehre Ihnen mitzuteilen, dass die Regierung der Republik Côte d’Ivoire bereit ist, das Abkommen und das Protokoll in Erwartung des Inkrafttretens nach Artikel 17 des Abkommens vorläufig mit Wirkung ab 1. Juli 2007 anzuwenden, vorausgesetzt, dass die Europäische Gemeinschaft bereit ist, dies ebenfalls zu tun.

In diesem Fall muss die erste Tranche des Finanzbeitrags gemäß Artikel 2 des Protokolls vor dem 30. März 2008 gezahlt werden.

Ich wäre Ihnen dankbar, wenn Sie mir die Zustimmung der Europäischen Gemeinschaft zu dieser vorläufigen Anwendung bestätigen würden.“

Ich beehre mich, Ihnen die Zustimmung der Europäischen Gemeinschaft zu dieser vorläufigen Anwendung zu bestätigen.

Genehmigen Sie, Herr …, den Ausdruck meiner ausgezeichnetsten Hochachtung.

Im Namen der Europäischen Gemeinschaft

PARTNERSCHAFTLICHES FISCHEREIABKOMMEN

zwischen der Republik Côte d’Ivoire und der Europäischen Gemeinschaft

DIE REPUBLIK CÔTE D’IVOIRE, nachstehend „Côte d’Ivoire“ genannt,

und

DIE EUROPÄISCHE GEMEINSCHAFT, nachstehend „Gemeinschaft“ genannt,

nachstehend „Vertragsparteien“ genannt —

IM GEISTE der engen Zusammenarbeit zwischen der Gemeinschaft und Côte d’Ivoire, insbesondere im Rahmen des Abkommens von Cotonou, sowie des beiderseitigen Wunsches, diese Zusammenarbeit zu vertiefen,

IN ANBETRACHT des Wunsches beider Parteien, die verantwortungsvolle Bewirtschaftung der Fischereiressourcen durch eine Zusammenarbeit zu fördern,

GESTÜTZT auf die Bestimmungen des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen,

ENTSCHLOSSEN, die Beschlüsse und Empfehlungen der Internationalen Kommission für die Erhaltung der Thunfischbestände im Atlantik (nachstehend „ICCAT“ genannt) umzusetzen,

IN DEM BEWUSSTSEIN der Bedeutung der Grundsätze des Verhaltenskodex für verantwortungsvolle Fischerei, der auf der FAO-Konferenz 1995 angenommen wurde,

IN DEM BESTREBEN, im beiderseitigen Interesse im Hinblick auf eine verantwortungsvolle Fischerei mit dem Ziel der langfristigen Bestandserhaltung und einer nachhaltigen Bewirtschaftung der biologischen Ressourcen des Meeres zusammenzuarbeiten,

IN DER ÜBERZEUGUNG, dass eine solche Zusammenarbeit auf die Komplementarität der Initiativen und Maßnahmen gestützt sein muss, die, ob gemeinsam oder allein durchgeführt, einander ergänzen, in Einklang mit der Zielsetzung stehen und Synergie gewährleisten,

ENTSCHLOSSEN, zu diesem Zweck einen Dialog über die von der ivorischen Regierung festgelegten fischereipolitischen Maßnahmen einzurichten und geeignete Mittel zu bestimmen, durch die diese Maßnahmen unter Mitwirkung der Wirtschaftsbeteiligten und der Bürgergesellschaft wirksam umgesetzt werden,

IN DEM WUNSCH, die Modalitäten und Bedingungen für die Fischereitätigkeiten der Gemein-schaftsschiffe in den ivorischen Gewässern und für die Ausübung einer verantwortungsvollen Fischerei in jenen Gewässern durch die Gemeinschaft festzulegen,

IN DEM FESTEN WILLEN, durch die Errichtung und Weiterentwicklung von gemischten Gesellschaften, an denen Unternehmen beider Vertragsparteien beteiligt sind, eine engere wirtschaftliche Zusammenarbeit in der Fischwirtschaft sowie in den vor- und nachgelagerten Bereichen zu erreichen —

SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN:

Artikel 1

Geltungsbereich

Dieses Abkommen enthält die Grundsätze, Regeln und Verfahren für

die wirtschaftliche, finanzielle, technische und wissenschaftliche Zusammenarbeit in der Fischerei mit dem Ziel, in der ivorischen Fischereizone eine verantwortungsvolle Fischerei zu fördern, um die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der Fischereiressourcen sicherzustellen und den ivorischen Fischereisektor auszubauen;

die Bedingungen, unter denen Fischereifahrzeuge der Gemeinschaft Zugang zur ivorischen Fischereizone haben;

die Zusammenarbeit hinsichtlich der Regelungen zur Fischereiüberwachung in der ivorischen Fischereizone, mit deren Hilfe gewährleistet werden soll, dass die vorgenannten Bedingungen eingehalten werden, die Maßnahmen für eine wirksame Erhaltung und Bewirtschaftung der Fischbestände Wirkung zeigen und illegale, nicht gemeldete und unregulierte Fischerei verhindert wird;

die Partnerschaften zwischen Unternehmen, deren Ziel es ist, im beiderseitigen Interesse die Fischwirtschaft sowie die vor- und nachgelagerten Bereiche zu fördern.

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieses Abkommens bedeuten die Begriffe

a)

„ivorische Behörden“: das Ministerium für Fischereiressourcen;

b)

„Gemeinschaftsbehörden“: die Europäische Kommission;

c)

„ivorische Fischereizone“: die Gewässer, die im Bereich der Fischerei der Hoheit oder Gerichtsbarkeit von Côte d’Ivoire unterstehen;

d)

„Fischereifahrzeug“: jedes Schiff, das für die gewerbliche Nutzung von lebenden aquatischen Ressourcen ausgerüstet ist;

e)

„Gemeinschaftsschiff“: ein Fischereifahrzeug, das die Flagge eines Mitgliedstaats der Gemeinschaft führt und in der Gemeinschaft registriert ist;

f)

„Gemischter Ausschuss“: ein Ausschuss, der sich aus Vertretern der Gemeinschaft und von Côte d’Ivoire zusammensetzt und dessen Aufgaben in Artikel 9 dieses Abkommens beschrieben sind;

g)

„Umladung“: das Umladen bestimmter oder aller Fangmengen von einem Fischereifahrzeug auf ein anderes Fischereifahrzeug in den Häfen und/oder an den Ankerplätzen;

h)

„außergewöhnliche Umstände“: von den Parteien nicht zu vertretende Umstände, Naturereignisse ausgenommen, die die Ausübung der Fangtätigkeiten in den Gewässern von Côte d’Ivoire verhindern könnten;

i)

„AKP-Seeleute“: jeder Seemann, der aus einem nichteuropäischen Unterzeichnerstaat des Abkommens von Cotonou stammt. In diesem Sinne ist ein ivorischer Seemann ein AKP-Seemann.

Artikel 3

Grundsätze und Ziele der Durchführung dieses Abkommens

(1)   Die Vertragsparteien verpflichten sich, die verantwortungsvolle Fischerei in der ivorischen Fischereizone nach dem Prinzip der Nichtdiskriminierung zwischen den in diesen Gewässern tätigen Fangflotten und unbeschadet der Abkommen zwischen Entwicklungsländern desselben geografischen Raums, einschließlich gegenseitiger Fischereiabkommen, zu fördern.

(2)   Die Vertragsparteien arbeiten zusammen, um die Ergebnisse der Umsetzung der von der ivorischen Regierung festgelegten fischereipolitischen Maßnahmen zu überwachen, und richten einen politischen Dialog über die notwendigen Reformen ein. Sie konsultieren einander zur Einleitung eventueller Maßnahmen in diesem Bereich.

(3)   Die Vertragsparteien arbeiten außerdem bei der gemeinsamen oder einseitigen Vornahme von Ex-ante-, begleitenden und Ex-post-Bewertungen von aufgrund dieses Abkommens durchgeführten Maßnahmen zusammen.

(4)   Die Vertragsparteien verpflichten sich, zu gewährleisten, dass dieses Abkommen im wirtschaftlichen und sozialen Bereich nach den Grundsätzen des verantwortungsvollen staatlichen Handelns umgesetzt und dem Zustand der Fischereiressourcen bei der Umsetzung des Abkommens Rechnung getragen wird.

(5)   Die Beschäftigung von AKP-Seeleuten auf Gemeinschaftsschiffen erfolgt gemäß der Erklärung der Internationalen Arbeitsorganisation (IAO) über die grundlegenden Prinzipien und Rechte bei der Arbeit, die uneingeschränkt für die entsprechenden Verträge und allgemeinen Beschäftigungsbedingungen gilt. Bei den Rechten handelt es sich insbesondere um die Versammlungsfreiheit sowie um die tatsächliche Anerkennung des Rechts der Arbeitnehmer auf Tarifverhandlungen und auf die Beseitigung von Diskriminierungen in Beschäftigung und Beruf.

Artikel 4

Wissenschaftliche Zusammenarbeit

(1)   Die Gemeinschaft und die Behörden von Côte d’Ivoire beobachten während der Laufzeit des Abkommens die Entwicklung der Bestandslage in der ivorischen Fischereizone.

(2)   Auf der Grundlage der Empfehlungen und Entschließungen der Internationalen Kommission für die Erhaltung der Thunfischbestände im Atlantik (ICCAT) und der besten verfügbaren wissenschaftlichen Gutachten konsultieren die Vertragsparteien einander im Rahmen des in Artikel 9 des Abkommens vorgesehenen Gemischten Ausschusses, um gegebenenfalls nach einer wissenschaftlichen Sitzung einvernehmlich Maßnahmen für eine nachhaltige Bewirtschaftung der Fischereiressourcen zu verabschieden, die sich auf die Fangtätigkeit der Gemeinschaftsschiffe auswirken.

(3)   Die Vertragsparteien konsultieren einander entweder direkt, was auch Konsultationen auf der Ebene des Untergebiets beinhalten kann, oder im Rahmen von zuständigen internationalen Organisationen, um die Bewirtschaftung und Erhaltung der biologischen Ressourcen im Atlantik sicherzustellen und im Rahmen der einschlägigen wissenschaftlichen Forschung zusammenzuarbeiten.

Artikel 5

Zugang von Gemeinschaftsschiffen zu den Fischereien in den ivorischen Gewässern

(1)   Côte d’Ivoire verpflichtet sich, Gemeinschaftsschiffen in seiner Fischereizone die Ausübung des Fischfangs gemäß diesem Abkommen, einschließlich Protokoll und Anhang, zu gestatten.

(2)   Die Fangtätigkeiten nach Maßgabe dieses Abkommens unterliegen den geltenden Gesetzen und sonstigen Vorschriften Côte d’Ivoires. Die ivorischen Behörden teilen der Gemeinschaft jede Änderung dieser Rechtsvorschriften mit.

(3)   Côte d’Ivoire verpflichtet sich, alle geeigneten Vorkehrungen im Hinblick auf eine wirksame Umsetzung der Fischereiüberwachungsbestimmungen des Protokolls zu treffen. Die Gemeinschaftsschiffe arbeiten mit den für die Durchführung der Überwachungsmaßnahmen zuständigen ivorischen Behörden zusammen.

(4)   Die Gemeinschaft verpflichtet sich, alle geeigneten Vorkehrungen zu treffen, um zu gewährleisten, dass sich ihre Schiffe an die Bestimmungen dieses Abkommens und die für die Fangtätigkeiten in den Gewässern unter der Gerichtsbarkeit Côte d’Ivoires geltenden Rechtsvorschriften halten.

Artikel 6

Lizenzen

(1)   Gemeinschaftsschiffe dürfen Fangtätigkeiten in der ivorischen Fischereizone nur ausüben, wenn sie im Besitz einer gültigen Lizenz sind, die von Côte d’Ivoire nach den Bestimmungen dieses Abkommens einschließlich des Protokolls erteilt wurde.

(2)   Das Verfahren zur Beantragung einer Lizenz für ein Fischereifahrzeug, die vom Reeder zu zahlenden Gebühren und die Zahlungsweise sind im Anhang des Protokolls festgelegt.

Artikel 7

Finanzielle Gegenleistung

(1)   Die Gemeinschaft gewährt Côte d’Ivoire eine finanzielle Gegenleistung entsprechend den im Protokoll und in den Anhängen festgelegten Bedingungen. Die finanzielle Gegenleistung setzt sich aus zwei Komponenten zusammen:

a)

Ausgleichszahlungen für den Zugang von Gemeinschaftsschiffen zu den Gewässern und Fischereiressourcen von Côte d’Ivoire und

b)

Fördermitteln der Gemeinschaft zur Einführung einer nationalen Fischereipolitik auf der Grundlage einer verantwortungsvollen Fischerei sowie einer nachhaltigen Bewirtschaftung der Fischereiressourcen in den ivorischen Gewässern.

(2)   Die Festlegung der Höhe des in Absatz 1 Buchstabe b genannten Teils der finanziellen Gegenleistung erfolgt anhand von Zielen, die die Vertragsparteien einvernehmlich und im Einklang mit dem Protokoll festgelegt haben und die im Rahmen der Fischereipolitik der ivorischen Regierung gemäß einem jährlichen sowie einem mehrjährigen Programm zur Umsetzung dieser Politik verwirklicht werden sollen.

(3)   Die Zahlung der finanziellen Gegenleistung der Gemeinschaft erfolgt jährlich gemäß dem Protokoll und im Einklang mit den Bestimmungen dieses Abkommens und des Protokolls über mögliche Betragsänderungen aus folgenden Gründen:

a)

Auftreten außergewöhnlicher Umstände;

b)

die den Gemeinschaftsschiffen eingeräumten Fangmöglichkeiten werden von den Vertragsparteien aus Gründen der Bestandsbewirtschaftung einvernehmlich reduziert, wenn dies auf der Grundlage der besten verfügbaren wissenschaftlichen Gutachten im Interesse der Erhaltung und nachhaltigen Bewirtschaftung des jeweiligen Bestands als erforderlich angesehen wird;

c)

die den Gemeinschaftsschiffen eingeräumten Fangmöglichkeiten werden von den Vertragsparteien einvernehmlich erweitert, nachdem die besten verfügbaren wissenschaftlichen Gutachten gezeigt haben, dass die Bestandslage dies zulässt;

d)

die Bedingungen für die finanzielle Förderung der Durchführung fischereipolitischer Maßnahmen in Côte d’Ivoire werden neu festgelegt, insoweit die von beiden Parteien festgestellten Ergebnisse der jährlichen sowie der mehrjährigen Programmplanung dies rechtfertigen;

e)

das Abkommen wird gemäß Artikel 13 gekündigt;

f)

die Durchführung des Abkommens wird gemäß Artikel 12 ausgesetzt.

Artikel 8

Förderung der Zusammenarbeit unter den Wirtschaftsbeteiligten und in der Bürgergesellschaft

(1)   Die Vertragsparteien fördern die wirtschaftliche, wissenschaftliche und technische Zusammenarbeit in der Fischerei und den mit ihr verbundenen Sektoren. Sie konsultieren einander zur Koordinierung der zu diesem Zweck eingeleiteten Maßnahmen.

(2)   Die Vertragsparteien fördern den Austausch von Informationen über Fangtechniken und Fanggeräte, Methoden der Bestandserhaltung sowie Verfahren zur Verarbeitung der Fischereierzeugnisse.

(3)   Die Vertragsparteien bemühen sich, günstige Bedingungen für die Förderung der Beziehungen zwischen den Unternehmen beider Vertragsparteien auf technischem, wirtschaftlichem und kommerziellem Gebiet zu schaffen, indem sie die Herausbildung eines unternehmensentwicklungs- und investitionsfreundlichen Umfeldes vorantreiben.

(4)   Die Vertragsparteien unterstützen insbesondere die Errichtung gemischter Gesellschaften von gemeinsamem Interesse unter strikter Einhaltung der ivorischen und der gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften.

Artikel 9

Gemischter Ausschuss

(1)   Zur Begleitung und Überwachung der ordnungsgemäßen Anwendung dieses Abkommens wird ein Gemischter Ausschuss eingesetzt. Der Gemischte Ausschuss hat folgende Aufgaben:

a)

Kontrolle der Durchführung, Auslegung und Anwendung dieses Abkommens und insbesondere der Festlegung und Bewertung der jährlichen sowie der mehrjährigen Programmplanung gemäß Artikel 7 Absatz 2;

b)

Aufrechterhaltung der notwendigen Verbindung in Fragen von gemeinsamem Interesse im Bereich der Fischerei;

c)

gütliche Beilegung von Streitigkeiten, zu denen die Auslegung oder Anwendung des Abkommens Anlass geben könnte;

d)

gegebenenfalls Neubewertung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung;

e)

sonstige Aufgaben, die die Vertragsparteien einvernehmlich festlegen.

(2)   Der Gemischte Ausschuss tritt mindestens einmal jährlich, abwechselnd in Côte d’Ivoire und in der Gemeinschaft, zusammen; den Vorsitz übernimmt die gastgebende Partei. Auf Antrag einer der Vertragsparteien tritt der Ausschuss zu außerordentlichen Sitzungen zusammen.

Artikel 10

Geografischer Geltungsbereich des Abkommens

Dieses Abkommen gilt einerseits für die Gebiete, in denen der Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft anwendbar ist, nach Maßgabe jenes Vertrags und andererseits für das Gebiet von Côte d’Ivoire.

Artikel 11

Laufzeit

Dieses Abkommen gilt für einen Zeitraum von sechs Jahren ab seinem Inkrafttreten. Es verlängert sich automatisch um jeweils sechs Jahre, wenn es nicht gemäß Artikel 13 gekündigt wird.

Artikel 12

Aussetzung

(1)   Die Anwendung des Abkommens kann im Falle erheblicher Meinungsverschiedenheiten hinsichtlich der Anwendung von Bestimmungen des Abkommens auf Initiative einer der Vertragsparteien ausgesetzt werden. Die Aussetzung setzt voraus, dass die betreffende Vertragspartei ihre Absicht mindestens drei Monate vor dem Zeitpunkt, ab dem die Aussetzung wirksam sein soll, schriftlich mitteilt. Nach Eingang der Mitteilung werden zwischen den Vertragsparteien Konsultationen eingeleitet, um eine gütliche Beilegung der Meinungsverschiedenheiten herbeizuführen.

(2)   Die finanzielle Gegenleistung gemäß Artikel 7 wird während des Aussetzungszeitraums zeitanteilig entsprechend gekürzt.

Artikel 13

Kündigung

(1)   Das Abkommen kann von jeder der Vertragsparteien gekündigt werden, wenn außergewöhnliche Ereignisse wie etwa die Erschöpfung der betroffenen Bestände, die Feststellung eines niedrigeren Ertrags der den Gemeinschaftsschiffen eingeräumten Fangmöglichkeiten oder die Nichterfüllung der von den Vertragsparteien beschlossenen Maßnahmen zur Bekämpfung der illegalen, nicht gemeldeten und unregulierten Fischerei dies rechtfertigen.

(2)   Die kündigende Vertragspartei benachrichtigt die andere Vertragspartei schriftlich wenigstens sechs Monate vor Ablauf des ersten bzw. jedes weiteren Geltungszeitraums von ihrer Absicht, das Abkommen zu kündigen.

(3)   Die Benachrichtigung gemäß Absatz 2 führt zur Aufnahme von Konsultationen der Vertragsparteien.

(4)   Die finanzielle Gegenleistung gemäß Artikel 7 wird für das Jahr, in dem die Kündigung wirksam wird, zeitanteilig entsprechend gekürzt.

Artikel 14

Protokoll und Anhang

Das Protokoll und der Anhang sind Bestandteil des Abkommens.

Artikel 15

Anwendbares nationales Recht

Für die Tätigkeit der Fischereifahrzeuge der Gemeinschaft in den ivorischen Gewässern gilt ivorisches Recht, sofern das Abkommen sowie das vorliegende Protokoll mit seinem Anhang und dessen Anlagen nichts anderes vorsehen.

Artikel 16

Aufhebung

Am Tag des Inkrafttretens des neuen Abkommens wird das Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Republik Côte d’Ivoire über die Fischerei vor der Küste von Côte d’Ivoire vom 19. Dezember 1990 aufgehoben und durch das neue Abkommen ersetzt.

Artikel 17

Inkrafttreten

Dieses Abkommen, das in zwei Urschriften in bulgarischer, dänischer, deutscher, englischer, estnischer, finnischer, französischer, griechischer, italienischer, lettischer, litauischer, maltesischer, niederländischer, polnischer, portugiesischer, rumänischer, schwedischer, slowakischer, slowenischer, spanischer, tschechischer und ungarischer Sprache abgefasst ist, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist, tritt an dem Tag in Kraft, an dem die Vertragsparteien einander den Abschluss der hierzu erforderlichen Verfahren notifizieren.

PROTOKOLL

zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung nach dem partnerschaftlichen Fischereiabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Côte d’Ivoire für die Zeit vom 1. Juli 2007 bis zum 30. Juni 2013

Artikel 1

Laufzeit und Fangmöglichkeiten

(1)   Die in Artikel 5 des Abkommens vorgesehenen Fangmöglichkeiten werden ab 1. Juli 2007 für einen Zeitraum von sechs Jahren wie folgt festgesetzt:

Weit wandernde Arten (in Anhang 1 des Übereinkommens der Vereinten Nationen von 1982 aufgelistete Arten):

Thunfischwadenfänger/Froster: 25 Schiffe;

Oberflächen-Langleinenfischer: 15 Schiffe.

(2)   Absatz 1 gilt vorbehaltlich der Bestimmungen der Artikel 4 und 5 dieses Protokolls.

(3)   Die Schiffe unter der Flagge eines Mitgliedstaats der Europäischen Gemeinschaft dürfen Fangtätigkeiten in der Fischereizone von Côte d’Ivoire nur ausüben, wenn sie im Besitz einer gültigen Lizenz sind, die von Côte d’Ivoire im Rahmen des vorliegenden Protokolls nach dem im Anhang des vorliegenden Protokolls beschriebenen Verfahren erteilt wurde.

Artikel 2

Finanzielle Gegenleistung — Zahlungsweise

(1)   Die finanzielle Gegenleistung gemäß Artikel 7 des Abkommens für den in Artikel 1 genannten Zeitraum besteht einerseits aus einem jährlichen Betrag in Höhe von 455 000 EUR als Gegenleistung für den Fang einer Referenzmenge von 7 000 Tonnen Fisch pro Jahr und andererseits aus einem spezifischen Betrag von jährlich 140 000 EUR, der für die Stützung und Durchführung fischereipolitischer Maßnahmen Côte d’Ivoires bestimmt ist. Dieser spezifische Betrag ist integraler Bestandteil der finanziellen Gegenleistung gemäß Artikel 7 des Abkommens.

(2)   Absatz 1 gilt vorbehaltlich der Bestimmungen der Artikel 4, 5, 6 und 7 dieses Protokolls.

(3)   Der Gesamtbetrag nach Absatz 1, also der Betrag von 595 000 EUR, wird während der Laufzeit des Protokolls jährlich von der Gemeinschaft gezahlt.

(4)   Übersteigt die Gesamtmenge der von den Fischereifahrzeugen der Gemeinschaft in der ivorischen Fischereizone getätigten Fänge die genannte Referenzmenge, so wird der Betrag der jährlichen finanziellen Gegenleistung um 65 EUR je zusätzliche Tonne gefangenen Fisch erhöht. Der von der Gemeinschaft gezahlte jährliche Gesamtbetrag darf jedoch das Doppelte des in Absatz 3 genannten Betrages (1 190 000 EUR) nicht übersteigen. Übersteigen die Fänge der Fischereifahrzeuge der Gemeinschaft die dem Doppelten des jährlichen Gesamtbetrags entsprechenden Mengen, so wird der Betrag für die über diese Höchstmenge hinausgehenden Fänge im darauf folgenden Jahr gezahlt.

(5)   Die Zahlung der finanziellen Gegenleistung gemäß Absatz 1 erfolgt für das erste Jahr bis spätestens 30. März 2008 und für die Folgejahre bis spätestens 1. Juli des betreffenden Jahres.

(6)   Die Verwendung dieser finanziellen Gegenleistung unterliegt vorbehaltlich der Bestimmungen des Artikels 6 der ausschließlichen Zuständigkeit der ivorischen Behörden.

(7)   Die finanzielle Gegenleistung wird auf ein einziges Konto des Schatzamtes von Côte d’Ivoire überwiesen.

Artikel 3

Zusammenarbeit bei der verantwortungsvollen Fischerei — Wissenschaftliche Zusammenarbeit

(1)   Die beiden Vertragsparteien verpflichten sich, in den ivorischen Gewässern eine verantwortungsvolle Fischerei nach dem Prinzip der Nichtdiskriminierung zwischen den in diesen Gewässern tätigen Fangflotten zu fördern.

(2)   Die Gemeinschaft und die ivorischen Behörden beobachten während der Laufzeit des Protokolls die Entwicklung der Bestandslage in der ivorischen Fischereizone.

(3)   Die beiden Vertragsparteien verpflichten sich, im Hinblick auf die verantwortungsvolle Fischerei auf regionaler Ebene insbesondere im Rahmen der Internationalen Kommission für die Erhaltung der Thunfischbestände im Atlantik (ICCAT), aber auch in allen übrigen zuständigen regionalen und internationalen Organisationen verstärkt zusammenzuarbeiten.

(4)   Gemäß Artikel 4 des Abkommens konsultieren die Parteien einander auf der Grundlage der Empfehlungen und Entschließungen der ICCAT und unter Berücksichtigung der besten verfügbaren wissenschaftlichen Gutachten im Rahmen des in Artikel 9 des Abkommens vorgesehenen Gemischten Ausschusses, um gegebenenfalls nach einer wissenschaftlichen Sitzung (eventuell auf Ebene der Subregion) einvernehmlich Maßnahmen für eine nachhaltige Bewirtschaftung der Fischereiressourcen zu verabschieden, die mit Auswirkungen auf die Fangtätigkeit der Gemeinschaftsschiffe verbunden sind.

Artikel 4

Einvernehmliche Anpassung der Fangmöglichkeiten

(1)   Die Fangmöglichkeiten nach Artikel 1 können einvernehmlich erweitert werden, soweit hierdurch gemäß den Schlussfolgerungen der in Artikel 3 Absatz 4 genannten wissenschaftlichen Sitzung die nachhaltige Bewirtschaftung der ivorischen Meeresschätze nicht beeinträchtigt wird. In diesem Fall wird die finanzielle Gegenleistung nach Artikel 2 Absatz 1 zeitanteilig entsprechend erhöht. Der Gesamtbetrag der von der Europäischen Gemeinschaft gezahlten finanziellen Gegenleistung, der sich auf die Referenzmenge bezieht, darf jedoch das Doppelte des Betrags der in Artikel 2 Absatz 1 genannten finanziellen Gegenleistung nicht überschreiten. Übersteigen die jährlichen Fänge der Fischereifahrzeuge der Gemeinschaft das Doppelte der Menge von 7 000 t (d. h. 14 000 t), so wird der Betrag für die über diese Höchstmenge hinausgehenden Fänge im darauf folgenden Jahr gezahlt.

(2)   Einigen sich die Vertragsparteien dagegen auf eine Verringerung der in Artikel 1 festgelegten Fangmöglichkeiten, so wird die finanzielle Gegenleistung zeitanteilig entsprechend gekürzt.

(3)   Die Vertragsparteien können auch die Aufteilung der Fangmöglichkeiten auf die unterschiedlichen Kategorien von Fischereifahrzeugen einvernehmlich anpassen, wobei sie etwaige Empfehlungen der wissenschaftlichen Sitzung gemäß Artikel 3 Absatz 4 zur Bewirtschaftung der Bestände, die von dieser Umverteilung betroffen sein könnten, berücksichtigen. Die Vertragsparteien vereinbaren eine entsprechende Anpassung der finanziellen Gegenleistung, wenn die Umverteilung der Fangmöglichkeiten dies rechtfertigt.

Artikel 5

Neue Fangmöglichkeiten und Versuchsfischerei

(1)   Sollten die Fischereifahrzeuge der Gemeinschaft an Fangtätigkeiten interessiert sein, die nicht in Artikel 1 genannt sind, konsultiert die Gemeinschaft Côte d’Ivoire im Hinblick auf eine eventuelle Genehmigung dieser neuen Fangtätigkeiten. Die Vertragsparteien vereinbaren gegebenenfalls die für diese neuen Fangmöglichkeiten geltenden Bedingungen und ändern erforderlichenfalls das vorliegende Protokoll und seine Anhänge.

(2)   Die Vertragsparteien können gemeinsam in der ivorischen Fischereizone nach Stellungnahme der in Artikel 3 Absatz 4 vorgesehenen wissenschaftlichen Sitzung Versuchsfischereikampagnen durchführen. Zu diesem Zweck führen sie auf Antrag einer der Vertragsparteien Konsultationen durch und sie bestimmen im Einzelfall die neuen Bestände und legen die Bedingungen und sonstigen Parameter fest.

(3)   Die Vertragsparteien üben Versuchsfischerei nach Maßgabe der Parameter aus, die sie gemeinsam festgelegt haben. Die Genehmigungen für die Versuchsfischerei werden zu Versuchszwecken für einen Zeitraum von höchstens zweimal sechs Monaten ab dem von den Vertragsparteien einvernehmlich festgesetzten Datum erteilt.

(4)   Kommen die Vertragsparteien zu dem Ergebnis, dass die Versuchsfischereikampagnen zu positiven Ergebnissen geführt haben, was die Erhaltung der Ökosysteme und der biologischen Ressourcen des Meeres beinhaltet, können den Gemeinschaftsschiffen nach dem Konzertierungsverfahren gemäß Artikel 4 dieses Protokolls für dessen Restlaufzeit nach Maßgabe des zulässigen Fischereiaufwands neue Fangmöglichkeiten eingeräumt werden. Die finanzielle Gegenleistung wird entsprechend angehoben.

Artikel 6

Aussetzung und Anpassung der Zahlung der finanziellen Gegenleistung wegen außergewöhnlicher Umstände

(1)   Verhindern außergewöhnliche Umstände, Naturereignisse ausgenommen, die Ausübung der Fangtätigkeiten in der ausschließlichen Wirtschaftszone (AWZ) von Côte d’Ivoire, so kann die Europäische Gemeinschaft nach Konsultationen zwischen den beiden Vertragsparteien innerhalb von zwei Monaten nach Beantragung der Konsultationen durch eine der Parteien die Zahlung der in Artikel 2 Absatz 1 genannten finanziellen Gegenleistung unter der Voraussetzung aussetzen, dass die Europäische Gemeinschaft bis zum Zeitpunkt der Aussetzung alle fälligen Beträge gezahlt hat.

(2)   Die Zahlung der finanziellen Gegenleistung wird wieder aufgenommen, sobald die Vertragsparteien nach Konsultationen einvernehmlich feststellen, dass die Umstände, die zur Einstellung der Fangtätigkeit geführt haben, nicht mehr vorliegen und/oder die Fangtätigkeit wieder aufgenommen werden kann.

(3)   Die Geltungsdauer der den Gemeinschaftsschiffen gewährten Lizenzen, die gleichzeitig mit der Zahlung der finanziellen Gegenleistung ausgesetzt wird, wird um den Zeitraum der Aussetzung der Fangtätigkeiten verlängert.

Artikel 7

Förderung einer verantwortungsvollen Fischerei in den Gewässern von Côte d’Ivoire

(1)   Einhundert Prozent (100 %) des Gesamtbetrags der finanziellen Gegenleistung gemäß Artikel 2 sind jährlich zur Stützung und Durchführung fischereipolitischer Maßnahmen der ivorischen Regierung bestimmt.

Für die Verwaltung des entsprechenden Betrags durch Côte d’Ivoire legen die beiden Vertragsparteien einvernehmlich und entsprechend den derzeitigen Prioritäten der ivorischen Fischereipolitik zur Schaffung einer nachhaltigen und verantwortungsvollen Fischerei die Ziele sowie die jährliche und mehrjährige Planung gemäß Absatz 2 fest. Besondere Aufmerksamkeit wird hierbei den Bereichen Kontrolle und Überwachung, Bestandsbewirtschaftung, Verbesserung der hygienischen Bedingungen bei der Herstellung von Fischereierzeugnissen sowie Ausbau der Kontrollkapazitäten der zuständigen Behörden gewidmet.

(2)   Zur Umsetzung der Bestimmungen von Absatz 1 vereinbaren die Gemeinschaft und Côte d’Ivoire auf Vorschlag von Côte d’Ivoire in dem in Artikel 9 des Abkommens vorgesehenen Gemischten Ausschuss spätestens innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten des vorliegenden Protokolls ein mehrjähriges sektorales Programm mit Durchführungsmodalitäten, die insbesondere Folgendes umfassen:

a)

die jährlichen und mehrjährigen Leitlinien für die Verwendung des in Absatz 1 genannten Teils der finanziellen Gegenleistung und der spezifischen Beträge für die jährlich durchzuführenden Maßnahmen;

b)

die jährlichen und mehrjährigen Ziele, die letztendlich zur Förderung einer nachhaltigen und verantwortungsvollen Fischerei führen sollen, wobei den Prioritäten Côte d’Ivoires auf dem Gebiet der nationalen Fischereipolitik oder in anderen Politikbereichen, die mit der Förderung einer verantwortungsvollen und nachhaltigen Fischerei in Zusammenhang stehen oder sich auf sie auswirken, Rechnung zu tragen ist;

c)

die Kriterien und Verfahren für die jährliche Bewertung der Ergebnisse.

(3)   Änderungsvorschläge hinsichtlich des mehrjährigen sektoralen Programms oder der Verwendung der spezifischen Beträge für die jährlich durchzuführenden Maßnahmen müssen von den Vertragsparteien im Gemischten Ausschuss genehmigt werden.

(4)   Côte d’Ivoire beschließt jedes Jahr über die Verwendung des in Absatz 1 genannten Prozentanteils für die Durchführung des mehrjährigen Programms. Im ersten Jahr der Laufzeit des Protokolls ist der Gemeinschaft diese Verwendung zum Zeitpunkt der Genehmigung des mehrjährigen sektoralen Programms im Gemischten Ausschuss mitzuteilen. In den Folgejahren teilt Côte d’Ivoire der Gemeinschaft diese Verwendung bis spätestens 1. Mai des vorangehenden Jahres mit.

(5)   Sofern die jährliche Bewertung der Ergebnisse bei der Durchführung des mehrjährigen sektoralen Programms es rechtfertigt, kann die Europäische Gemeinschaft eine Anpassung des Betrags zur Stützung und Durchführung fischereipolitischer Maßnahmen Côte d’Ivoires, der Teil der finanziellen Gegenleistung gemäß Artikel 2 Absatz 1 des Protokolls ist, vorschlagen, damit der Betrag der tatsächlich für die Durchführung des Programms eingesetzten Mittel an diese Ergebnisse angepasst wird.

Artikel 8

Meinungsverschiedenheiten — Aussetzung der Anwendung des Protokolls

(1)   Bei Meinungsverschiedenheiten bezüglich der Auslegung oder Anwendung der vorliegenden Bestimmungen finden Konsultationen zwischen den Vertragsparteien im Rahmen des Gemischten Ausschusses gemäß Artikel 9 des Abkommens statt, der erforderlichenfalls zu einer außerordentlichen Sitzung einberufen wird.

(2)   Unbeschadet der Bestimmungen des Artikels 9 kann die Anwendung des Protokolls auf Initiative einer der Vertragsparteien ausgesetzt werden, wenn die Meinungsverschiedenheiten zwischen den Parteien als schwerwiegend angesehen werden und in den gemäß Absatz 1 geführten Konsultationen im Gemischten Ausschuss nicht gütlich beigelegt werden konnten.

(3)   Die Anwendung des Protokolls kann ausgesetzt werden, indem die betreffende Vertragspartei ihre Absicht mindestens drei Monate vor dem Zeitpunkt, ab dem die Aussetzung wirksam sein soll, schriftlich mitteilt.

(4)   Im Fall der Aussetzung konsultieren die Vertragsparteien einander und bemühen sich um eine gütliche Beilegung der Meinungsverschiedenheiten. Wird eine solche Beilegung erreicht, so wird die Anwendung des Protokolls wieder aufgenommen und der Betrag der finanziellen Gegenleistung je nach Dauer der Aussetzung des Protokolls zeitanteilig entsprechend gekürzt.

Artikel 9

Aussetzung der Anwendung des Protokolls wegen Nichtzahlung

Vorbehaltlich der Bestimmungen des Artikels 6 kann die Anwendung des vorliegenden Protokolls unter folgenden Bedingungen ausgesetzt werden, wenn die Gemeinschaft die in Artikel 2 vorgesehenen Zahlungen nicht leistet:

a)

Die zuständigen ivorischen Behörden teilen der Europäischen Kommission das Ausbleiben der Zahlung mit. Die Kommission prüft die Angelegenheit und veranlasst die betreffende Zahlung erforderlichenfalls binnen 60 Arbeitstagen nach Eingang der Benachrichtigung.

b)

Geht innerhalb der in Artikel 2 Absatz 5 genannten Frist weder die Zahlung noch eine angemessene Begründung für das Ausbleiben der Zahlung ein, sind die zuständigen ivorischen Behörden berechtigt, die Anwendung des Protokolls auszusetzen. Sie setzen die Europäische Kommission hierüber unverzüglich in Kenntnis.

c)

Die Anwendung des Protokolls wird wieder aufgenommen, sobald die betreffende Zahlung geleistet ist.

Artikel 10

Anwendbares nationales Recht

Für die Tätigkeit der Fischereifahrzeuge der Gemeinschaft in den ivorischen Gewässern gilt ivorisches Recht, sofern das Abkommen sowie das vorliegende Protokoll mit seinem Anhang und dessen Anlagen nichts anderes vorsehen.

Artikel 11

Revisionsklausel

Im dritten Jahr der Anwendung des Protokolls und seines Anhangs überprüfen die Parteien die Anwendung des Protokolls und seines Anhangs und konsultieren einander im Gemischten Ausschuss zu etwaigen Änderungen der Bestimmungen. Diese Änderungen können auch die Referenzmenge und die für die Lizenzen zu entrichtenden Pauschalbeträge betreffen.

Artikel 12

Aufhebung

Der Anhang des Abkommens zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Republik Côte d’Ivoire über die Fischerei vor der Küste von Côte d’Ivoire wird aufgehoben und durch den Anhang des vorliegenden Protokolls ersetzt.

Artikel 13

Inkrafttreten

(1)   Dieses Protokoll und der Anhang treten zu dem Zeitpunkt in Kraft, zu dem die Vertragsparteien einander den Abschluss der hierzu erforderlichen Verfahren notifizieren.

(2)   Das Protokoll und sein Anhang gelten ab dem 1. Juli 2007.

ANHANG

BEDINGUNGEN FÜR DIE AUSÜBUNG DER FANGTÄTIGKEIT DURCH FISCHEREIFAHRZEUGE DER GEMEINSCHAFT IN DER FISCHEREIZONE VON CÔTE D’IVOIRE

KAPITEL I

Lizenzanträge und Lizenzerteilung

ABSCHNITT 1

Lizenzerteilung

1.   Eine Fanglizenz für die Fischereizone von Côte d’Ivoire können nur zugelassene Fischereifahrzeuge erhalten.

2.   Zum Fischfang zugelassen wird ein Schiff nur, wenn über das Schiff bzw. dessen Reeder oder Kapitän kein Verbot der Fischereitätigkeit in Côte d’Ivoire verhängt worden ist. Es dürfen keine Ansprüche oder Forderungen der ivorischen Behörden offen stehen, d. h. Reeder und Kapitän müssen allen früheren Verpflichtungen in Côte d’Ivoire aus Fischereitätigkeiten im Rahmen der mit der Gemeinschaft geschlossenen Fischereiabkommen nachgekommen sein.

3.   Die zuständigen Behörden der Gemeinschaft beantragen elektronisch die Fanglizenz für jedes Fischereifahrzeug, das nach Maßgabe des Abkommens Fischfang betreiben will, beim ivorischen Fischereiministerium mindestens 30 Arbeitstage vor Beginn der gewünschten Geltungsdauer.

4.   Für die beim Fischereiministerium eingereichten Anträge ist das Formular gemäß dem Muster in Anlage I zu verwenden. Die ivorischen Behörden treffen alle notwendigen Maßnahmen, damit die mit dem Lizenzantrag übermittelten Daten vertraulich behandelt werden. Diese Daten werden ausschließlich im Rahmen der Durchführung des Fischereiabkommens verwendet.

5.   Dem Lizenzantrag ist Folgendes beizufügen:

ein Beleg über die Zahlung der Gebühren für die Geltungsdauer der Lizenz;

alle sonstigen Unterlagen oder Bescheinigungen, die nach den für den jeweiligen Schiffstyp geltenden besonderen Bestimmungen gemäß dem vorliegenden Protokoll erforderlich sind.

6.   Die Gebühren werden auf das von den ivorischen Behörden nach Artikel 2 Absatz 7 des Protokolls angegebene Konto überwiesen.

7.   Die Gebühren umfassen alle nationalen und lokalen Abgaben mit Ausnahme der Hafengebühren und der Kosten für die Erbringung von Dienstleistungen.

8.   Die Lizenzen für sämtliche Fischereifahrzeuge werden den Reedern oder ihren Vertretern über die Delegation der Europäischen Kommission in Côte d’Ivoire durch das ivorische Fischereiministerium binnen 15 Arbeitstagen nach Eingang aller unter Nummer 6 genannten Unterlagen zugestellt.

9.   Die Lizenz wird auf den Namen eines bestimmten Schiffes ausgestellt und ist nicht übertragbar.

10.   Auf Antrag der Europäischen Gemeinschaft und bei nachweislichem Vorliegen höherer Gewalt wird die Lizenz für ein Schiff jedoch durch eine neue Lizenz für ein anderes Schiff derselben Kategorie gemäß Artikel 1 des Protokolls ersetzt, ohne dass eine neue Gebühr zu zahlen ist. In diesem Fall wird bei der Berechnung der Fangmenge zwecks Ermittlung etwaiger zusätzlicher Beträge die Gesamtfangmenge beider Schiffe zugrunde gelegt.

11.   Der Reeder des zu ersetzenden Fischereifahrzeugs oder sein Vertreter sendet die ungültig gewordene Lizenz über die Delegation der Europäischen Kommission an das Fischereiministerium von Côte d’Ivoire zurück.

12.   Die neue Lizenz gilt ab dem Tag, an dem der Reeder dem ivorischen Fischereiministerium die ungültig gewordene Lizenz zurückgibt. Die Delegation der Europäischen Kommission in Côte d’Ivoire wird von der Lizenzübertragung unterrichtet.

13.   Die Lizenz ist jederzeit an Bord mitzuführen. Die Europäische Gemeinschaft hält einen Entwurf der Liste der Fischereifahrzeuge, denen eine Lizenz gemäß den Bestimmungen des vorliegenden Protokolls ausgestellt wurde, auf dem neuesten Stand. Dieser Entwurf wird den ivorischen Behörden umgehend nach der Erstellung sowie nach jeder Aktualisierung übermittelt. Unmittelbar nach Eingang des Listenentwurfs sowie der Mitteilung der Europäischen Kommission an die Behörden des Küstenstaates, dass die Vorauszahlung geleistet wurde, wird das Schiff von der zuständigen ivorischen Behörde auf eine Liste der zum Fischfang berechtigten Schiffe gesetzt, die den Fischereiüberwachungsbehörden übermittelt wird. In diesem Fall erhält der Reeder eine beglaubigte Kopie dieser Liste, die bis zur Erteilung der Fanglizenz an Bord mitzuführen ist.

14.   Die Vertragsparteien kommen überein, die Einrichtung eines Systems von elektronischen Lizenzen zu fördern, damit künftig alle oben genannten Informationen und Dokumente ausschließlich auf elektronischem Wege ausgetauscht werden können. Die Vertragsparteien kommen überein, die Lizenzen in Papierform zügig durch ein elektronisches Pendant, etwa durch die Liste der in der ivorischen Fischereizone zum Fischfang berechtigten Schiffe, zu ersetzen.

ABSCHNITT 2

Lizenzbedingungen — Gebühren und Vorauszahlungen

1.   Die Lizenzen gelten für die Dauer eines Jahres. Sie können verlängert werden.

2.   Die Gebühren werden für Thunfischwadenfänger und Oberflächen-Langleinenfischer auf 35 EUR je in der Fischereizone von Côte d’Ivoire gefangene Tonne Fisch festgesetzt.

3.   Die Lizenzen werden erteilt, nachdem folgende Pauschalbeträge an die zuständigen ivorischen Behörden gezahlt worden sind:

3 850 EUR je Thunfischwadenfänger als Gebühr für 110 Tonnen im Jahr;

1 400 EUR je Oberflächen-Langleinenfischer als Gebühr für 40 Tonnen im Jahr.

4.   Die Mitgliedstaaten teilen der Europäischen Kommission bis zum 15. Juni jedes Jahres die von den wissenschaftlichen Instituten gemäß Nummer 5 bestätigten Fangmengen des abgelaufenen Jahres mit.

5.   Die Endabrechnung der für das Jahr n fälligen Gebühren wird von der Europäischen Kommission spätestens am 31. Juli des Jahres n + 1 auf der Grundlage der Fangmeldungen erstellt, die von den einzelnen Reedern mitgeteilt und von den für die Überprüfung der Fangangaben zuständigen wissenschaftlichen Instituten in den Mitgliedstaaten, wie dem IRD (Institut de Recherche pour le Développement — Forschungsinstitut für Entwicklung), dem IEO (Instituto Español de Oceanografia — Spanisches Ozeanografisches Institut), dem IPIMAR (Instituto Português de Investigacão Marítima — Portugiesisches Institut für Meeresforschung) und dem Centre de Recherches Océanologiques (CRO) von Côte d’Ivoire, bestätigt worden sind. Die Übermittlung erfolgt über die Delegation der Europäischen Kommission.

6.   Diese Abrechnung wird dem Fischereiministerium von Côte d’Ivoire und den Reedern gleichzeitig zugestellt.

7.   Die Reeder überweisen den zuständigen ivorischen Behörden etwaige Zusatzzahlungen für über die Menge von 110 Tonnen bei Thunfischwadenfängern bzw. 40 Tonnen bei Oberflächen-Langleinenfischern hinausgehenden Fangmengen auf der Grundlage von 35 EUR je Tonne bis spätestens 31. August des Jahres n + 1 auf das in Abschnitt 1 Nummer 6 dieses Kapitels genannte Konto.

8.   Fällt die endgültige Abrechnung allerdings niedriger aus als der unter Nummer 3 dieses Abschnitts genannte Vorschussbetrag, so wird die Differenz dem Reeder nicht erstattet.

KAPITEL II

Fischereizonen

1.   Die Thunfischwadenfänger und Oberflächen-Langleinenfischer der Gemeinschaft dürfen außerhalb des Küstenstreifens von 12 Seemeilen ab den Basislinien fischen.

KAPITEL III

Fangmeldungen

1.   Im Sinne dieses Anhangs ist die Dauer einer Fangreise eines Gemeinschaftsschiffs in der Fischereizone von Côte d’Ivoire wie folgt definiert:

die Zeit zwischen einer Einfahrt in die und einer Ausfahrt aus der Fischereizone von Côte d’Ivoire;

die Zeit zwischen einer Einfahrt in die Fischereizone von Côte d’Ivoire und einer Umladung und/oder einer Anlandung in Côte d’Ivoire.

2.   Die Fischereifahrzeuge, die im Rahmen des Abkommens in den ivorischen Gewässern Fischfang betreiben dürfen, müssen ihre Fänge dem ivorischen Fischereiministerium melden, damit dieses die von den zuständigen wissenschaftlichen Instituten nach dem Verfahren von Kapitel I Abschnitt 2 Nummer 4 dieses Anhangs validierten Fangmengen kontrollieren kann. Die Fangmeldungen werden wie folgt übermittelt:

2.1.

Für jedes Gültigkeitsjahr der Lizenz im Sinne von Kapitel I Abschnitt 2 dieses Anhangs werden Fangmeldungen erstellt, in denen die Fangmengen aufgeführt sind, die das Schiff auf jeder seiner Fangreisen erzielt hat. Die auf einem physischen Träger angebrachten Originale der Meldungen werden dem Fischereiministerium von Côte d’Ivoire binnen 45 Tagen nach Abschluss der letzten Fangreise in dem betreffenden Zeitraum übermittelt. Die Meldungen werden außerdem per Fax (225 21 35 04 09 oder 225 21 35 63 15) oder per E-Mail übermittelt.

2.2.

Die Fischereifahrzeuge melden ihre Fänge mithilfe des Logbuch-Formulars nach dem Muster in Anlage 2. Für die Zeiten, in denen sich das Schiff nicht in der Fischereizone von Côte d’Ivoire aufgehalten hat, ist im Logbuch „Außerhalb der Fischereizone von Côte d’Ivoire“ einzutragen.

2.3.

Diese Formulare werden leserlich ausgefüllt und vom Kapitän des Fischereifahrzeugs oder seinem gesetzlichen Vertreter unterzeichnet.

2.4.

Die Fangmeldungen müssen zuverlässig sein, damit sie in die Bestandsüberwachung einfließen können.

3.   Bei Nichteinhaltung der Bestimmungen des vorliegenden Kapitels behält sich die ivorische Regierung vor, die Lizenz des betreffenden Schiffes bis zur Erfüllung der Förmlichkeit auszusetzen und gegen den Reeder des betreffenden Schiffes die in den geltenden ivorischen Vorschriften vorgesehene Strafe zu verhängen. Die Europäische Kommission und der Flaggenmitgliedstaat werden hiervon unterrichtet.

4.   Die Vertragsparteien kommen überein, die Einrichtung eines Systems von elektronischen Fangmeldungen zu fördern, damit künftig alle oben genannten Informationen und Dokumente ausschließlich auf elektronischem Wege ausgetauscht werden können. Die Vertragsparteien kommen überein, darauf hinzuarbeiten, dass die schriftlichen Fangmeldungen (Logbuch-Formulare in Papierform) zügig durch entsprechende elektronische Dateien ersetzt werden.

KAPITEL IV

Anheuerung von Seeleuten

1.   Reeder von Thunfischwadenfängern und Oberflächen-Langleinenfischern verpflichten sich, im Rahmen nachstehender Bedingungen und Grenzen Staatsangehörige von AKP-Staaten zu beschäftigen:

Die Flotte der Thunfischwadenfänger beschäftigt für die Zeit ihres Fangeinsatzes in der Fischereizone des Drittlandes mindestens 20 % AKP-Seeleute.

Die Flotte der Oberflächen-Langleinenfischer beschäftigt für die Zeit ihres Fangeinsatzes in der Fischereizone des Drittlandes mindestens 20 % AKP-Seeleute.

2.   Die Reeder bemühen sich, noch weitere Seeleute aus AKP-Staaten an Bord zu nehmen.

3.   Die Erklärung der Internationalen Arbeitsorganisation (IAO) zu den grundlegenden Prinzipien und Rechten bei der Arbeit gilt uneingeschränkt für die auf Fischereifahrzeugen der Gemeinschaft tätigen Seeleute. Bei den Rechten handelt es sich insbesondere um die Versammlungsfreiheit sowie um die effektive Anerkennung des Rechts der Arbeitnehmer auf Tarifverhandlungen und auf die Beseitigung von Diskriminierungen in Beschäftigung und Beruf.

4.   Die Arbeitsverträge der AKP-Seeleute, von denen die Unterzeichner eine Kopie erhalten, werden zwischen dem (den) Vertreter(n) der Reederei und den Seeleuten und/oder ihren Gewerkschaften bzw. Vertretern ausgehandelt. Durch diese Verträge sind die Seeleute an das auf sie anwendbare Sozialversicherungssystem angeschlossen (also lebens-, kranken- und unfallversichert).

5.   Die Heuer der AKP-Seeleute geht zulasten der Reeder. Sie ist von den Reedern oder ihren Vertretern und den Seeleuten und/oder ihren Gewerkschaften bzw. Vertretern einvernehmlich festzusetzen. Die Entlohnung der AKP-Seeleute darf jedoch nicht schlechter sein als die von Besatzungen der betreffenden Länder und sie darf auf keinen Fall unter den IAO-Normen liegen.

6.   Die von den Fischereifahrzeugen der Gemeinschaft angeheuerten Seeleute müssen sich einen Tag vor dem vorgeschlagenen Zeitpunkt ihrer Einschiffung beim Kapitän des bezeichneten Schiffes melden. Erscheint der Seemann nicht zum vorgesehenen Zeitpunkt zur Einschiffung, so ist der Reeder von der Verpflichtung zur Anheuerung dieses Seemanns befreit.

KAPITEL V

Technische Maßnahmen

Die Fischereifahrzeuge halten die von der ICCAT für die Region verabschiedeten Maßnahmen und Empfehlungen in Bezug auf Fanggeräte, ihre technischen Spezifikationen und alle anderen für ihre Fangtätigkeit geltenden technischen Maßnahmen ein.

KAPITEL VI

Beobachter

1.   Die Fischereifahrzeuge, die im Rahmen des Abkommens in den ivorischen Gewässern Fischfang betreiben dürfen, nehmen unter den nachstehenden Bedingungen die von der zuständigen regionalen Fischereiorganisation benannten Beobachter an Bord.

1.1.

Die Gemeinschaftsschiffe nehmen auf Antrag der zuständigen Behörde einen dieser benannten Beobachter zur Kontrolle der in den ivorischen Gewässern getätigten Fänge an Bord.

1.2.

Die zuständige Behörde erstellt die Liste der Fischereifahrzeuge, die gehalten sind, einen Beobachter an Bord zu nehmen, und die Liste der an Bord zu nehmenden Beobachter. Diese Listen werden auf dem neuesten Stand gehalten. Sie werden sofort nach ihrer Aufstellung und anschließend alle drei Monate mit eventuellen Aktualisierungen an die Europäische Kommission weitergeleitet.

1.3.

Die zuständige Behörde teilt den betreffenden Reedern oder ihren Vertretern den Namen des an Bord des jeweiligen Fischereifahrzeugs zu nehmenden Beobachters bei der Lizenzerteilung oder spätestens 15 Tage vor dem voraussichtlichen Einschiffungstermin des Beobachters mit.

2.   Der Beobachter bleibt für eine Fangreise an Bord. Auf ausdrückliches Ersuchen der zuständigen ivorischen Behörden kann dieser Aufenthalt an Bord je nach der durchschnittlichen Dauer der Fangreisen des betreffenden Fischereifahrzeugs auf mehrere Fangreisen aufgeteilt werden. Die zuständige Behörde äußert dieses Ersuchen, wenn sie den Namen des Beobachters mitteilt, der an Bord des betreffenden Fischereifahrzeugs gehen soll.

3.   Die Bedingungen für die Übernahme des Beobachters an Bord werden vom Reeder oder seinem Vertreter und der zuständigen Behörde einvernehmlich festgelegt.

4.   Der Beobachter geht zu Beginn der ersten Fangreise in den ivorischen Fischereigewässern nach Übermittlung der Liste der ausgewählten Schiffe in einem vom Reeder bestimmten Hafen an Bord.

5.   Die Reeder teilen binnen zwei Wochen und zehn Tage im Voraus die für die Übernahme der Beobachter vorgesehenen Termine und Häfen der Subregion mit.

6.   Wird der Beobachter in einem Hafen außerhalb der Subregion an Bord genommen, so gehen seine Reisekosten zulasten des Reeders. Verlässt ein Fischereifahrzeug die regionale Fischereizone mit einem regionalen Beobachter an Bord, so wird für dessen unverzügliche Rückkehr auf Kosten des Reeders gesorgt.

7.   Findet sich der Beobachter nicht binnen zwölf Stunden nach dem vereinbarten Zeitpunkt am vereinbarten Ort ein, so ist der Reeder nicht länger verpflichtet, diesen Beobachter an Bord zu nehmen.

8.   Der Beobachter wird an Bord wie ein Offizier behandelt. Wenn das Schiff in den ivorischen Gewässern fischt, erfüllt er folgende Aufgaben:

8.1.

er beobachtet die Fangtätigkeiten der Schiffe;

8.2.

er überprüft die Position der Schiffe beim Fischfang;

8.3.

er nimmt im Rahmen wissenschaftlicher Programme biologische Probenahmen vor;

8.4.

er erstellt eine Übersicht der verwendeten Fanggeräte;

8.5.

er überprüft die Angaben zu den in den ivorischen Fischereigewässern getätigten Fängen im Logbuch;

8.6.

er überprüft den Anteil der Beifänge und nimmt eine Schätzung der zurückgeworfenen Mengen an marktfähigen Fischen vor;

8.7.

er übermittelt der zuständigen Behörde mit jeglichem geeigneten Mittel die Fangangaben einschließlich der an Bord befindlichen Mengen an Zielarten und Beifängen.

9.   Der Kapitän trifft alle ihm obliegenden Vorkehrungen, um Sicherheit und Wohlergehen des Beobachters bei der Ausübung seiner Aufgaben zu gewährleisten.

10.   Dem Beobachter ist bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben jede erforderliche Hilfe zu gewähren. Der Kapitän gewährt ihm Zugang zu den für die Wahrnehmung seiner Aufgaben erforderlichen Mitteln der Nachrichtenübertragung, zu den Unterlagen, die in direktem Zusammenhang mit der Fangtätigkeit des Schiffes stehen, insbesondere dem Logbuch und dem Navigationslogbuch, sowie zu den Teilen des Schiffes, zu denen er zur Wahrnehmung seiner Aufgaben Zugang haben muss.

11.   Während seines Aufenthalts an Bord

11.1.

trifft der Beobachter alle geeigneten Vorkehrungen, damit seine Einschiffung und seine Anwesenheit an Bord die Fangtätigkeiten weder unterbrechen noch behindern;

11.2.

geht der Beobachter mit den an Bord befindlichen Sachen und Ausrüstungen sorgfältig um und wahrt die Vertraulichkeit sämtlicher Dokumente des betreffenden Schiffes.

12.   Am Ende des Beobachtungszeitraums und vor Verlassen des Schiffes erstellt der Beobachter einen Tätigkeitsbericht, der den zuständigen Behörden mit Kopie an die Europäische Kommission übersandt wird. Er unterzeichnet ihn in Gegenwart des Kapitäns, der seinerseits alle als notwendig erachteten Bemerkungen hinzufügen oder hinzufügen lassen kann und diese anschließend unterzeichnet. Eine Kopie des Berichts wird dem Kapitän des Schiffes ausgehändigt, wenn der wissenschaftliche Beobachter von Bord geht.

13.   Der Reeder sorgt im Rahmen der Möglichkeiten des Schiffes auf seine Kosten für Unterkunft und Verpflegung der Beobachter, die wie Offiziere behandelt werden.

14.   Die Vergütung und die Sozialabgaben des Beobachters gehen zulasten der zuständigen Behörde.

15.   Die beiden Vertragsparteien nehmen so bald wie möglich Konsultationen mit den interessierten Drittländern auf, um ein System von regionalen Beobachtern zu errichten und die zuständige regionale Fischereiorganisation auszuwählen. Bis zur Errichtung des Systems von regionalen Beobachtern nehmen die Schiffe, die im Rahmen des Abkommens in der ivorischen Fischereizone Fischfang betreiben dürfen, anstelle von regionalen Beobachtern sonstige Beobachter an Bord, die von den zuständigen ivorischen Behörden nach den obigen Regeln benannt wurden.

KAPITEL VII

Überwachung

1.   Gemäß Abschnitt 1 Nummer 13 hält die Europäische Gemeinschaft einen Entwurf der Liste der Fischereifahrzeuge, denen eine Lizenz gemäß den Bestimmungen des vorliegenden Protokolls ausgestellt wurde, auf dem neuesten Stand. Diese Liste wird den für die Fischereiüberwachung zuständigen ivorischen Behörden nach ihrer Aufstellung und nach jeder Aktualisierung übermittelt.

2.   Unmittelbar nach Eingang des Listenentwurfs sowie der Mitteilung der Europäischen Kommission an den Küstenstaat, dass die Vorauszahlung gemäß Kapitel I Abschnitt 2 Nummer 3 dieses Anhangs geleistet wurde, wird das Schiff von der zuständigen ivorischen Behörde auf eine Liste der zum Fischfang berechtigten Schiffe gesetzt, die den Fischereiüberwachungsbehörden übermittelt wird. In diesem Fall kann der Reeder eine beglaubigte Kopie dieser Liste erhalten, die bis zur Erteilung der Fanglizenz an Bord mitzuführen ist.

3.   Einfahrt in die Fischereizone und Ausfahrt

3.1.   Die Fischereifahrzeuge der Gemeinschaft teilen den für die Fischereiüberwachung zuständigen ivorischen Behörden mindestens 3 Stunden im Voraus ihre Absicht mit, in die ivorische Fischereizone einzufahren oder diese zu verlassen. Sie geben dabei an, welche Arten sie in welchen Mengen insgesamt an Bord mitführen.

3.2.   Die Mitteilung über das Verlassen der Fischereizone ist mit einer Positionsmeldung verbunden. Diese Mitteilungen erfolgen vorrangig per Fax (225 21 35 04 09 oder 225 21 35 63 15) oder per E-Mail ([…]) oder, falls dies nicht möglich ist, per Funk (Rufzeichen).

3.3.   Betreibt ein Schiff Fischfang, ohne die zuständige ivorische Behörde entsprechend unterrichtet zu haben, so wird dies als Verstoß angesehen.

3.4.   Die Fax- und Telefonnummern sowie die E-Mail-Adresse werden auch bei Erteilung der Fanglizenz mitgeteilt.

4.   Kontrollverfahren

4.1.   Die Kapitäne der Gemeinschaftsschiffe, die in den ivorischen Gewässern Fischfang betreiben, gestatten jedem mit Kontrollen und der Überwachung der Fischereitätigkeiten beauftragten ivorischen Beamten, an Bord zu kommen, und unterstützen ihn bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben.

4.2.   Die Anwesenheit dieser Beamten an Bord darf die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderliche Zeit nicht überschreiten.

4.3.   Nach Abschluss der Kontrolle wird dem Schiffskapitän eine Bescheinigung ausgehändigt.

5.   Satellitenüberwachung

5.1.   Alle im Rahmen des Abkommens fischenden Gemeinschaftsschiffe werden nach den in Anlage 3 genannten Bedingungen per Satellit überwacht. Diese Bestimmungen treten am zehnten Tag nach der Benachrichtigung der ivorischen Regierung an die Delegation der Europäischen Gemeinschaft in Côte d’Ivoire über die Inbetriebnahme des Fischereiüberwachungszentrums von Côte d’Ivoire in Kraft.

6.   Aufbringung

6.1.   Die zuständigen ivorischen Behörden benachrichtigen den Flaggenstaat und die Europäische Kommission binnen 36 Stunden, wenn ein Gemeinschaftsschiff in den ivorischen Gewässern aufgebracht wurde oder eine Sanktion gegen ein Gemeinschaftsschiff verhängt wurde.

6.2.   Gleichzeitig ist dem Flaggenstaat und der Europäischen Kommission ein kurzer Bericht über die Umstände und Gründe der Aufbringung zu übermitteln.

7.   Aufbringungsprotokoll

7.1.   Nach Aufnahme des Tatbestands in dem Protokoll, das von der zuständigen ivorischen Behörde erstellt wird, muss der Kapitän des Schiffes dieses Dokument unterzeichnen.

7.2.   Diese Unterschrift beeinträchtigt nicht die Rechte und die Mittel der Verteidigung, die der Kapitän gegen den ihm zur Last gelegten Verstoß geltend machen kann. Weigert er sich, das Dokument zu unterzeichnen, so muss er dies schriftlich begründen, und der Inspektor bringt den Vermerk „Verweigerung der Unterschrift“ an.

7.3.   Der Kapitän muss sein Schiff in den von den ivorischen Behörden bezeichneten Hafen bringen. Bei einem geringfügigen Verstoß kann die zuständige ivorische Behörde dem Schiff die Fortsetzung seiner Fangtätigkeiten gestatten.

8.   Konzertierungssitzung im Fall einer Aufbringung

8.1.   Bevor etwaige Maßnahmen gegenüber dem Schiffskapitän oder der Besatzung oder hinsichtlich der Ladung und Ausrüstung des Schiffes ergriffen werden, ausgenommen Maßnahmen zur Sicherung von Beweisen für den mutmaßlichen Verstoß, findet binnen einem Arbeitstag nach Eingang der oben genannten Informationen zwischen der Europäischen Kommission und den zuständigen ivorischen Behörden eine Konzertierungssitzung statt, an der auch ein Vertreter des betreffenden Mitgliedstaats teilnehmen kann.

8.2.   Im Laufe dieser Konzertierung tauschen die Parteien untereinander sämtliche Dokumente und Angaben aus, die dazu beitragen können, den Sachverhalt zu klären. Der Reeder oder sein Stellvertreter wird über das Ergebnis dieser Konzertierung sowie über alle aufgrund der Aufbringung getroffenen Maßnahmen informiert.

9.   Regelung der Aufbringung

9.1.   Vor der Einleitung gerichtlicher Schritte wird versucht, den mutmaßlichen Verstoß im Wege eines Vergleichs zu regeln. Dieses Verfahren ist innerhalb von drei Arbeitstagen nach der Aufbringung abzuschließen.

9.2.   Im Falle eines Vergleichs wird die Höhe des Bußgeldes nach den ivorischen Rechtsvorschriften festgesetzt.

9.3.   Konnte der Fall nicht durch einen Vergleich beigelegt werden und kommt es zur Klage bei einer zuständigen gerichtlichen Instanz, so hinterlegt der Reeder bei einer von den zuständigen ivorischen Behörden bezeichneten Bank eine Sicherheit, deren Höhe unter Berücksichtigung der Kosten der Aufbringung sowie der Geldstrafen und Entschädigungen festgesetzt wird, die von den Verantwortlichen zu leisten sind.

9.4   Die Banksicherheit kann vor Abschluss des Gerichtsverfahrens nicht aufgehoben werden. Sie wird im Falle der Beendigung des Verfahrens ohne Verurteilung freigegeben. Ebenso wird bei einer Verurteilung mit Verhängen einer Geldstrafe, die niedriger ausfällt als die hinterlegte Kaution, der Restbetrag von den zuständigen ivorischen Behörden freigegeben.

9.5.   Das Schiff wird freigegeben und der Besatzung gestattet, den Hafen zu verlassen, sobald

den Verpflichtungen im Rahmen des außergerichtlichen Verfahrens nachgekommen wurde oder

in Erwartung des Abschlusses des Gerichtsverfahrens eine Banksicherheit gemäß Nummer 9.3 hinterlegt und von den zuständigen ivorischen Behörden akzeptiert wurde.

10.   Umladungen

10.1.   Alle Schiffe der Gemeinschaft, die Fänge in den ivorischen Gewässern umladen wollen, führen diese Umladungen in den Häfen und/oder Ankerplätzen der Häfen von Côte d’Ivoire durch.

10.2.   Die Reeder dieser Schiffe teilen den zuständigen ivorischen Behörden mindestens 24 Stunden im Voraus Folgendes mit:

Name der Fischereifahrzeuge, die umladen wollen;

Name, IMO-Kennnummer und Flagge des Frachtschiffs;

umzuladende Menge nach Arten;

Tag und Ort der Umladung.

10.3.   Das Umladen gilt als Verlassen der ivorischen Fischereizone. Die Kapitäne der Schiffe müssen den zuständigen ivorischen Behörden die Fangmeldungen aushändigen und mitteilen, ob sie beabsichtigen, den Fischfang fortzusetzen oder die ivorische Fischereizone zu verlassen.

10.4.   Alle hier nicht aufgeführten Umladevorgänge sind in der ivorischen Fischereizone verboten. Verstöße gegen diese Bestimmung werden nach Maßgabe der geltenden ivorischen Rechtsvorschriften geahndet.

11.   Die Kapitäne der Gemeinschaftsschiffe, die in einem ivorischen Hafen anlanden oder umladen, gestatten die Kontrolle dieser Tätigkeiten durch die ivorischen Inspektoren und unterstützen sie bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben. Nach Abschluss der Kontrolle im Hafen wird dem Schiffskapitän eine Bescheinigung ausgehändigt.

Anlagen

1.

Formular für den Lizenzantrag

2.

ICCAT-Logbuch

3.

Durchführungsbestimmungen zur Satellitenüberwachung von Fischereifahrzeugen (VMS) und Koordinaten der Fischereizone von Côte d’Ivoire

Anlage 1

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Anlage 2

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Anlage 3

Die beiden Vertragsparteien konsultieren einander zu einem noch festzusetzenden Zeitpunkt im Gemischten Ausschuss, um die Durchführungsbestimmungen zur Satellitenüberwachung von Fischereifahrzeugen (VMS) und die Koordinaten der Fischereizone von Côte d’Ivoire festzulegen.