19.12.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 334/120


BESCHLUSS DES RATES

vom 8. November 2007

über den Abschluss des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien zur Erleichterung der Visaerteilung

(2007/824/EG)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 62 Nummer 2 Buchstabe b Ziffern i und ii in Verbindung mit Artikel 300 Absatz 2 Unterabsatz 1 Satz 1 und Absatz 3 Unterabsatz 1,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (1),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Kommission hat im Namen der Europäischen Gemeinschaft ein Abkommen mit der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien zur Erleichterung der Visaerteilung ausgehandelt.

(2)

Das Abkommen wurde am 18. September 2007 gemäß einem am 18. September 2007 angenommenen Beschluss des Rates im Namen der Europäischen Gemeinschaft vorbehaltlich eines möglichen späteren Abschlusses unterzeichnet.

(3)

Das Abkommen sollte genehmigt werden.

(4)

Mit dem Abkommen wird ein Gemischter Ausschuss für das Abkommen eingesetzt, der sich eine Geschäftsordnung geben kann. Es sollte ein vereinfachtes Verfahren für die Festlegung des Standpunkts der Gemeinschaft in diesem Fall vorgesehen werden.

(5)

Gemäß dem Protokoll über die Position des Vereinigten Königreichs und Irlands sowie dem Protokoll zur Einbeziehung des Schengen-Besitzstands in den Rahmen der Europäischen Union, die dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft als Anhang beigefügt sind, beteiligen sich das Vereinigte Königreich und Irland nicht an der Annahme dieses Beschlusses, der für diese Mitgliedstaaten nicht bindend oder anwendbar ist.

(6)

Gemäß dem Protokoll über die Position Dänemarks im Anhang des Vertrags über die Europäische Union und des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft beteiligt sich Dänemark nicht an der Annahme dieses Beschlusses, der für diesen Mitgliedstaat nicht bindend oder anwendbar ist —

BESCHLIESST:

Artikel 1

Das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien zur Erleichterung der Visaerteilung wird im Namen der Gemeinschaft genehmigt.

Der Wortlaut des Abkommens ist diesem Beschluss beigefügt.

Artikel 2

Der Präsident des Rates nimmt die in Artikel 14 Absatz 1 des Abkommens vorgesehene Notifikation vor (2).

Artikel 3

Die Kommission, die von Sachverständigen der Mitgliedstaaten unterstützt wird, vertritt die Gemeinschaft in dem mit Artikel 12 des Abkommens eingesetzten Gemischten Sachverständigenausschuss.

Artikel 4

Der Standpunkt der Gemeinschaft im Gemischten Sachverständigenausschuss zur Annahme von dessen in Artikel 12 Absatz 4 des Abkommens vorgesehener Geschäftsordnung wird von der Kommission nach Anhörung eines vom Rat benannten besonderen Ausschusses festgelegt.

Artikel 5

Dieser Beschluss wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 8. November 2007.

Im Namen des Rates

Der Präsident

R. PEREIRA


(1)  Stellungnahme vom 24. Oktober 2007 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(2)  Der Tag des Inkrafttretens des Abkommens wird auf Veranlassung des Generalsekretariats des Rates im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.


BRIEFWECHSEL

Brussels, 18 September 2007

Ms. Gordana Jankulovska,

Minister of Interior of the former

Yugoslav Republic of Macedonia.

Dear Minister,

We have the honour to propose that, if it is acceptable to your Government, this letter and your confirmation shall together take the place of signature of the Agreement between the European Community and the former Yugoslav Republic of Macedonia on the facilitation of the issuance of visas.

The text of the aforementioned Agreement, herewith annexed, has been approved for signature by a decision of the Council of the European Union of today's date.

Please accept, Minister, the assurance of our highest consideration.

For the European Community

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Courtesy translation

Brussels, 18 September 2007

Dear Sirs,

On behalf of the Government of the Republic of Macedonia I have the honour to acknowledge receipt of your letter dated 18th September 2007 regarding the signature of the Agreement between the Republic of Macedonia and the European Community on the facilitation of the issuance of visas, together with the attached text of the Agreement.

I hereby declare that the Government of the Republic of Macedonia agrees with the provisions of the Agreement between the Republic of Macedonia and the European Community on the facilitation of the issuance of visas and considers the Agreement as being signed with this Exchange of Letters.

However, I declare that the Republic of Macedonia does not accept the denomination used for my country in the above-referred documents, having in view that the constitutional name of my country is the Republic of Macedonia.

Please accept, Sirs, the assurances of my highest consideration.

Gordana Jankuloska

Dr. Rui Carlos Pereira

Minister of Internal Administration of the Republic of Portugal

Council of the European Union

Mr. Franco Frattini

Vice-president of the European Commission

BRUSSELS

Брисел, 18 септември 2007 година

Почитувани Господа,

Во името на Владата на Република Македонија имам чест да го потврдам приемот на Вашето писмо датирано на 18 септемвpи 2007 година, кое се однесува на потпишувањето на Спогодбата помеѓу Република Македониja и Европсkата Заедница за олеснување на издавањето визи, заедно со приложениот тeкст на Спогодбата.

Изjавувам дека Владата на Република Македониjа е согласна со одредбите на Спогодбата помеѓу Република Македонија и Европската Заедница за олеснување на издавањето визи и смета дека со оваа размена на писма Спогодбата е потпишана.

Сепак, изјавувам дека Република Македонија не ја прифаќа деноминацијата употребена за мојата земја во погоре наведените документи, имајќи предвид дека уставното име на мојата земја е Република Мakедонија.

Пpимете ги Господа, изразите на моето највисоко почитување.

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Гордана Јанкулоска

Г-дин Руи Карлос Переира

Министеp за внатрешната администрација на Република

Португалија Совет на Европската унија

Г-дин Франко Фратини

Потпретседател hа Европската комисија

БРИСЕЛ

Brussels, 18 September 2007

Ms. Gordana Jankulovska,

Minister of Interior of the former

Yuogoslav Republic of Macedonia.

Dear Minister,

We have the honour to acknowledge receipt of your letter of today's date.

The European Community notes that the Exchange of Letters between the European Community and the Former Yugoslav Republic of Macedonia, which takes the place of signature of the Agreement between the European Community and the former Yugoslav Republic of Macedonia on the facilitation of the issuance of visas, has been accomplished and that this cannot be interpreted as acceptance or recognition by the European Community in whatever form or content of a denomination other than the „former Yugoslav Republic of Macedonia“.

Please accept, Minister, the assurance of our highest consideration.

For the European Community

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ABKOMMEN

zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien zur Erleichterung der Visaerteilung

DIE EUROPÄISCHE GEMEINSCHAFT, nachstehend „Gemeinschaft“ genannt,

und

DIE EHEMALIGE JUGOSLAWISCHE REPUBLIK MAZEDONIEN,

nachstehend „Vertragsparteien“ genannt,

GESTÜTZT AUF den Beschluss des Europäischen Rates vom Dezember 2005, der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien den Kandidatenstatus zu verleihen,

GESTÜTZT AUF das im April 2001 unterzeichnete Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen (SAA) zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien, das am 1. April 2004 in Kraft trat und derzeit die Beziehungen zur ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien regelt,

IN BEKRÄFTIGUNG der Absicht, im Einklang mit den Schlussfolgerungen des Gipfeltreffens EU-Westliche Balkanstaaten in Thessaloniki vom 21. Juni 2003 im Rahmen der bestehenden SAA-Strukturen eng zusammenzuarbeiten, um die zwischen der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien und der Europäischen Union geltenden Visabestimmungen zu liberalisieren,

IN ANERKENNUNG der Fortschritte der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien im Bereich Justiz, Freiheit und Sicherheit und insbesondere bei der Migration, der Visapolitik, der Grenzverwaltung und dem Dokumentenschutz,

IN DEM WUNSCH, durch einen ersten konkreten Schritt zur Abschaffung der Visumpflicht die zwischenmenschlichen Kontakte als wichtige Voraussetzung für einen steten Ausbau der wirtschaftlichen, humanitären, kulturellen, wissenschaftlichen und sonstigen Beziehungen zu fördern, indem die Visaerteilungsverfahren für Staatsangehörige der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien erleichtert werden,

IN DEM BEWUSSTSEIN, dass alle Bürger der EU bei Reisen in die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien von höchstens 90 Tagen und bei der Durchreise durch das Hoheitsgebiet der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien von der Visumpflicht befreit sind,

IN ANERKENNUNG der Tatsache, dass im Falle der Wiedereinführung der Visumpflicht für EU-Bürger durch die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien die in diesem Abkommen für Staatsangehörige der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien vorgesehenen Erleichterungen auf der Grundlage der Gegenseitigkeit automatisch auch für EU-Bürger gelten,

IN DER ERKENNTNIS, dass Visaerleichterungen nicht zur illegalen Migration führen dürfen, und unter besonderer Berücksichtigung der Sicherheits- und der Rückübernahmeaspekte,

UNTER BERÜCKSICHTIGUNG des Protokolls über die Position des Vereinigten Königreichs und Irlands und des Protokolls zur Einbeziehung des Schengen-Besitzstands in den Rahmen der Europäischen Union im Anhang des Vertrags über die Europäische Union und des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft und in Bestätigung, dass die Bestimmungen dieses Abkommens nicht für das Vereinigte Königreich und Irland gelten,

UNTER BERÜCKSICHTIGUNG des Protokolls über die Position Dänemarks im Anhang des Vertrags über die Europäische Union und des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft und in Bestätigung, dass die Bestimmungen dieses Abkommens nicht für das Königreich Dänemark gelten,

SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN:

Artikel 1

Zweck und Geltungsbereich

(1)   Zweck dieses Abkommens ist die Erleichterung der Erteilung von Visa an Staatsangehörige der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien für einen geplanten Aufenthalt von höchstens 90 Tagen pro Zeitraum von 180 Tagen.

(2)   Im Falle der Wiedereinführung der Visumpflicht für EU-Bürger oder bestimmte Gruppen von EU-Bürgern durch die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien gelten die in diesem Abkommen für Staatsangehörige der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien vorgesehenen Erleichterungen auf der Grundlage der Gegenseitigkeit automatisch auch für die betreffenden EU-Bürger.

Artikel 2

Allgemeine Bestimmung

(1)   Die in diesem Abkommen vorgesehenen Visaerleichterungen gelten für Staatsangehörige der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien, die nicht bereits durch Rechtsvorschriften der Gemeinschaft oder der Mitgliedstaaten, durch dieses Abkommen oder andere internationale Übereinkünfte von der Visumpflicht befreit sind.

(2)   Bei Aspekten, die in diesem Abkommen nicht geregelt sind, kommen die Vorschriften der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien oder der Mitgliedstaaten oder das Gemeinschaftsrecht zur Anwendung, wie bei der Ablehnung von Visumanträgen, der Anerkennung von Reisedokumenten, dem Nachweis ausreichender Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts, der Einreiseverweigerung oder bei Ausweisungsmaßnahmen.

Artikel 3

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieses Abkommens gelten folgende Begriffsbestimmungen:

a)

„Mitgliedstaat“ ist ein Mitgliedstaat der Europäischen Union mit Ausnahme des Königreichs Dänemark, der Republik Irland und des Vereinigten Königreichs.

b)

„Bürger der Europäischen Union“ ist ein Staatsangehöriger eines Mitgliedstaats im Sinne von Buchstabe a.

c)

„Staatsangehöriger der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien“ ist, wer die Staatsangehörigkeit der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien besitzt.

d)

„Visum“ ist eine von einem Mitgliedstaat erteilte Genehmigung oder eine Entscheidung eines Mitgliedstaats, die für folgende Zwecke erforderlich ist:

für die Einreise zum Zwecke eines geplanten Aufenthalts in diesem Mitgliedstaat oder in mehreren Mitgliedstaaten, der insgesamt 90 Tage nicht überschreitet;

für die Einreise zum Zwecke der Durchreise durch das Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats oder mehrerer Mitgliedstaaten.

e)

„rechtmäßig wohnhafte Person“ ist ein Staatsangehöriger der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien, der aufgrund gemeinschaftlicher oder einzelstaatlicher Bestimmungen berechtigt ist oder die Erlaubnis erhält, sich länger als 90 Tage im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats aufzuhalten.

Artikel 4

Nachweis des Reisezwecks

(1)   Folgende Gruppen von Staatsangehörigen der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien haben lediglich die nachstehenden Dokumente zum Nachweis des Zwecks ihrer Reise in das Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei vorzulegen:

a)

Schüler, Studenten, Postgraduierte und mitreisendes Lehrpersonal, die zu Studien- oder Ausbildungszwecken einreisen, auch im Rahmen von Austauschprogrammen sowie zu anderen bildungsbezogenen oder schulischen Zwecken:

eine schriftliche Einladung oder Einschreibebescheinigung der Gasthochschule bzw. Gastschule oder ein Studenten- bzw. Schülerausweis oder eine Bescheinigung der Belegung der geplanten Kurse;

b)

Teilnehmer an wissenschaftlichen, forschungsbezogenen, kulturellen und künstlerischen Aktivitäten, auch Teilnehmer an Hochschul- und anderen Austauschprogrammen:

eine schriftliche Einladung der Gasteinrichtung zur Teilnahme an den Aktivitäten;

c)

Vertreter zivilgesellschaftlicher Organisationen, die zu Kursen, Seminaren oder Konferenzen reisen, auch im Rahmen von Austauschprogrammen:

eine schriftliche Einladung der Gasteinrichtung, eine Bestätigung, dass die Person die zivilgesellschaftliche Organisation vertritt, und eine von einer staatlichen Behörde nach mazedonischem Recht ausgestellte Bescheinigung über die Eintragung dieser Organisation in dem einschlägigen Register;

d)

Journalisten:

eine von einem Berufsverband ausgestellte Bescheinigung oder ein anderes von dieser Stelle ausgestelltes Dokument, woraus hervorgeht, dass die betreffende Person qualifizierter Journalist ist, sowie eine von dessen Arbeitgeber ausgestellte Bestätigung, dass die Reise zu journalistischen Zwecken erfolgt;

e)

Teilnehmer an internationalen Sportveranstaltungen und ihr Begleitpersonal:

eine schriftliche Einladung der Gasteinrichtung: der zuständigen Behörden, der nationalen Sportverbände oder der Nationalen Olympischen Komitees der Mitgliedstaaten;

f)

Geschäftsleute und Vertreter von Unternehmensverbänden:

eine schriftliche Einladung von einer gastgebenden juristischen Person oder einem gastgebenden Unternehmen, von einer Repräsentanz oder Niederlassung einer solchen juristischen Person oder eines solchen Unternehmens, von zentralstaatlichen oder örtlichen Behörden der Mitgliedstaaten oder von Organisationskomitees von Handels- und Industrieausstellungen, Konferenzen und Symposien, die im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten stattfinden;

g)

Angehörige der freien Berufe, die an internationalen Ausstellungen, Konferenzen, Symposien, Seminaren oder ähnlichen Veranstaltungen im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten teilnehmen:

eine schriftliche Einladung der Gasteinrichtung zur Bestätigung der Teilnahme der betreffenden Person an der Veranstaltung;

h)

Teilnehmer an offiziellen Austauschprogrammen von Partnerstädten:

eine schriftliche Einladung eines Verwaltungsleiters/Bürgermeisters einer Partnerstadt;

i)

Lkw- und Busfahrer, die Fracht oder Fahrgäste grenzüberschreitend in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten in Fahrzeugen befördern, die in der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien angemeldet sind:

eine schriftliche Aufforderung eines Verkehrsunternehmensverbands der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien zur Durchführung des grenzüberschreitenden Kraftverkehrsdienstes mit Angabe des Zwecks, der Dauer und der Häufigkeit der Fahrten;

j)

Angehörige des Zugbegleit-, Kühlwagen- und Triebfahrzeugpersonals in internationalen Zügen, die für Fahrten in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten eingesetzt werden:

eine schriftliche Aufforderung der zuständigen Eisenbahngesellschaft der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien mit Angabe des Zwecks, der Dauer und der Häufigkeit der Fahrten;

k)

enge Verwandte — Ehepartner, Kinder (auch Adoptivkinder), Eltern (auch Sorgeberechtigte), Großeltern und Enkelkinder —, die Staatsangehörige der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien besuchen, welche im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats rechtmäßig wohnhaft sind:

eine schriftliche Einladung des Gastgebers;

l)

Vertreter der Religionsgemeinschaften:

eine schriftliche Aufforderung einer in der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien eingetragenen Religionsgemeinschaft mit Angabe des Zwecks, der Dauer und der Häufigkeit der Fahrten;

m)

Personen, die aus medizinischen Gründen einreisen, und erforderliche Begleitpersonen:

ein amtliches Dokument einer medizinischen Einrichtung, aus dem die Notwendigkeit der medizinischen Betreuung in dieser Einrichtung und die Notwendigkeit der Begleitung hervorgehen, sowie der Nachweis ausreichender Mittel zur Bestreitung der Behandlungskosten;

n)

Teilnehmer an Beerdigungen:

ein amtliches Dokument, in dem der Tod sowie die familiären oder sonstigen Bande zwischen dem Antragsteller und dem Toten bestätigt werden;

o)

Mitglieder offizieller Delegationen, die mit an die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien gerichteter offizieller Einladung an Treffen, Beratungen, Verhandlungen oder Austauschprogrammen oder an Veranstaltungen zwischenstaatlicher Organisationen im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten teilnehmen:

ein von einer Behörde der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien ausgestelltes Schreiben, in dem bestätigt wird, dass der Antragsteller Mitglied der Delegation ist, die zu einer der genannten Veranstaltungen in das Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei reist, mit einer Kopie der offiziellen Einladung;

p)

Touristen:

Bescheinigung oder Voucher eines von Mitgliedstaaten im Rahmen der örtlichen konsularischen Zusammenarbeit akkreditierten Reisebüros oder Reiseveranstalters zur Bestätigung der Buchung einer organisierten Reise;

q)

Personen, die Soldatengräber oder zivile Gräber besuchen:

ein amtliches Dokument, in dem die Existenz des Grabes sowie die familiären oder sonstigen Bande zwischen dem Antragsteller und dem Toten bestätigt werden.

(2)   Die in Absatz 1 genannten schriftlichen Einladungen/Aufforderungen enthalten folgende Angaben:

a)

zum Gast: Name und Vorname, Geburtsdatum, Geschlecht, Staatsangehörigkeit, Nummer des Ausweispapiers, Zeitpunkt und Zweck der Reise, Häufigkeit der Einreise und gegebenenfalls Name des Ehepartners und der Kinder, die den Gast begleiten;

b)

zur einladenden Person: Name, Vorname und Anschrift bzw.

c)

zur juristischen Person, zum Unternehmen oder zur Einrichtung, die bzw. das die Einladung ausstellt: vollständige Bezeichnung und Anschrift und,

wenn die Einladung von einer Einrichtung ausgestellt wird, den Namen und die Funktion des Unterzeichners;

wenn die Einladung von einer juristischen Person oder einem Unternehmen bzw. von einer Repräsentanz oder Niederlassung einer juristischen Person oder eines Unternehmens in einem Mitgliedstaat ausgestellt wird, die nach dem Recht des betreffenden Mitgliedstaats verlangte Registernummer.

(3)   Für die in Absatz 1 aufgeführten Personengruppen werden sämtliche Visaarten nach dem vereinfachten Verfahren ausgestellt, bei dem weder weitere Angaben zum Reisegrund noch eine weitere Einladung oder Bestätigung des Reisezwecks nötig sind.

Artikel 5

Mehrfachvisa

(1)   Die diplomatischen Missionen und die konsularischen Vertretungen der Mitgliedstaaten stellen folgenden Personengruppen Mehrfachvisa mit einer Gültigkeit von bis zu fünf Jahren aus:

a)

Mitgliedern der Staatsregierung, des Parlaments, des Verfassungsgerichts, des Obersten Gerichts, des Rates der Richter und des Rates der Staatsanwälte, sofern sie nicht durch dieses Abkommen bereits von der Visumpflicht befreit sind, in Ausübung ihrer Amtsgeschäfte mit einer auf ihre Amtszeit begrenzten Gültigkeit, wenn die Amtszeit weniger als fünf Jahre beträgt;

b)

ständigen Mitgliedern offizieller Delegationen, die mit an die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien gerichteter offizieller Einladung regelmäßig an Treffen, Beratungen, Verhandlungen oder Austauschprogrammen oder an Veranstaltungen zwischenstaatlicher Organisationen im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten teilnehmen;

c)

Ehepartnern, Kindern (auch Adoptivkindern) unter 21 Jahren oder mit Unterhaltsanspruch sowie Eltern (auch Sorgeberechtigten), die Staatsangehörige der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien besuchen, welche im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats rechtmäßig wohnhaft sind, mit einer auf die Dauer der Aufenthaltsgenehmigung befristeten Gültigkeit;

d)

Geschäftsleuten und Vertretern von Unternehmensverbänden, die regelmäßig in die Mitgliedstaaten reisen;

e)

Journalisten;

f)

Vertretern der in der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien eingetragenen Religionsgemeinschaften, die regelmäßig in die Mitgliedstaaten reisen.

(2)   Die diplomatischen Missionen und die konsularischen Vertretungen der Mitgliedstaaten stellen folgenden Personengruppen Mehrfachvisa mit einer Gültigkeit von bis zu einem Jahr aus, falls die betreffende Person im Vorjahr mindestens ein Visum erhalten hat, dieses gemäß den gesetzlichen Einreise- und Aufenthaltsbestimmungen des bereisten Staates genutzt hat und Gründe für die Beantragung eines Mehrfachvisums vorliegen:

a)

Studenten und Postgraduierten, die regelmäßig zu Studien- oder Ausbildungszwecken einreisen, auch im Rahmen von Austauschprogrammen;

b)

Teilnehmern an wissenschaftlichen, forschungsbezogenen, kulturellen und künstlerischen Aktivitäten, auch Teilnehmern an Hochschul- und anderen Austauschprogrammen, die regelmäßig in die Mitgliedstaaten reisen;

c)

Teilnehmern an internationalen Sportveranstaltungen und ihrem Begleitpersonal;

d)

Angehörigen der freien Berufe, die an internationalen Ausstellungen, Konferenzen, Symposien, Seminaren oder ähnlichen Veranstaltungen teilnehmen und regelmäßig in die Mitgliedstaaten reisen;

e)

Vertretern zivilgesellschaftlicher Organisationen, die regelmäßig zu Kursen, Seminaren oder Konferenzen in die Mitgliedstaaten reisen, auch im Rahmen von Austauschprogrammen;

f)

Teilnehmern an offiziellen Austauschprogrammen von Partnerstädten;

g)

Bürgermeistern und Gemeinderatsmitgliedern;

h)

Lkw- und Busfahrern, die Fracht oder Fahrgäste grenzüberschreitend in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten in Fahrzeugen befördern, die in der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien angemeldet sind;

i)

Angehörigen des Zugbegleit-, Kühlwagen- und Triebfahrzeugpersonals in internationalen Zügen, die für Fahrten in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten eingesetzt werden;

j)

Personen, die aus medizinischen Gründen regelmäßig einreisen müssen, und den erforderlichen Begleitpersonen;

k)

Mitgliedern offizieller Delegationen, die mit an die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien gerichteter offizieller Einladung regelmäßig an Treffen, Beratungen, Verhandlungen oder Austauschprogrammen oder an Veranstaltungen zwischenstaatlicher Organisationen im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten teilnehmen.

(3)   Die diplomatischen Missionen und die konsularischen Vertretungen der Mitgliedstaaten stellen den in Absatz 2 genannten Personengruppen und anderen Personen Mehrfachvisa mit einer Gültigkeit von mindestens zwei bis höchstens fünf Jahren aus, vorausgesetzt, die betreffende Person hat im Vorjahr das ein Jahr gültige Mehrfachvisum gemäß den gesetzlichen Einreise- und Aufenthaltsbestimmungen des bereisten Staates genutzt und es liegen nach wie vor Gründe für die Beantragung eines Mehrfachvisums vor.

(4)   Der Aufenthalt der in den Absätzen 1 bis 3 aufgeführten Personen im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten darf pro Zeitraum von 180 Tagen 90 Tage nicht übersteigen.

Artikel 6

Antragsbearbeitungsgebühren

(1)   Für die Bearbeitung der Visumanträge von Staatsangehörigen der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien wird eine Gebühr von 35 EUR erhoben.

Dieser Betrag kann nach dem Verfahren des Artikels 14 Absatz 4 geändert werden.

Sollte die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien die Visumpflicht für EU-Bürger wiedereinführen, so darf die von der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien erhobene Bearbeitungsgebühr 35 EUR bzw. den Betrag nicht übersteigen, der gegebenenfalls gemäß dem Verfahren des Artikels 14 Absatz 4 festgelegt wird.

(2)   Folgende Personengruppen sind von der Antragsbearbeitungsgebühr befreit:

a)

enge Verwandte — Ehepartner, Kinder (auch Adoptivkinder), Eltern (auch Sorgeberechtigte), Großeltern und Enkelkinder — von Staatsangehörigen der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien, welche im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats rechtmäßig wohnhaft sind;

b)

Mitglieder offizieller Delegationen, die mit an die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien gerichteter offizieller Einladung an Treffen, Beratungen, Verhandlungen oder Austauschprogrammen oder an Veranstaltungen zwischenstaatlicher Organisationen im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten teilnehmen;

c)

Mitglieder der Staatsregierung, des Parlaments, des Verfassungsgerichts, des Obersten Gerichts, des Rates der Richter und des Rates der Staatsanwälte, sofern sie nicht durch dieses Abkommen bereits von der Visumpflicht befreit sind;

d)

Bürgermeister und Gemeinderatsmitglieder;

e)

Behinderte und gegebenenfalls erforderliche Begleitpersonen;

f)

Personen, die schriftlich nachgewiesen haben, dass ihre Reise aus humanitären Gründen notwendig ist, beispielsweise Personen, die eine dringende medizinische Behandlung benötigen, und deren Begleitpersonen sowie Personen, die zur Beerdigung eines engen Verwandten reisen oder einen schwerkranken engen Verwandten besuchen;

g)

Teilnehmer an internationalen Sportveranstaltungen und ihr Begleitpersonal;

h)

Teilnehmer an wissenschaftlichen, forschungsbezogenen, kulturellen und künstlerischen Aktivitäten, auch Teilnehmer an Hochschul- und anderen Austauschprogrammen;

i)

Teilnehmer an offiziellen Austauschprogrammen von Partnerstädten;

j)

Journalisten;

k)

Rentner und Pensionäre;

l)

Lkw- und Busfahrer, die Fracht oder Fahrgäste grenzüberschreitend in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten in Fahrzeugen befördern, die in der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien angemeldet sind;

m)

Angehörige des Zugbegleit-, Kühlwagen- und Triebfahrzeugpersonals in internationalen Zügen, die für Fahrten in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten eingesetzt werden;

n)

Vertreter zivilgesellschaftlicher Organisationen, die an Sitzungen, Seminaren, Austauschprogrammen oder Kursen teilnehmen;

o)

Vertreter der in der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien eingetragenen Religionsgemeinschaften, die regelmäßig in die Mitgliedstaaten reisen;

p)

Angehörige der freien Berufe, die an internationalen Ausstellungen, Konferenzen, Symposien, Seminaren oder ähnlichen Veranstaltungen im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten teilnehmen;

q)

Schüler, Studenten, Postgraduierte und mitreisendes Lehrpersonal, die zu Studien- oder Ausbildungszwecken einreisen, auch im Rahmen von Austauschprogrammen sowie zu anderen bildungsbezogenen oder schulischen Zwecken;

r)

Kinder unter 6 Jahren.

(3)   Abweichend von Absatz 1 können Bulgarien und Rumänien, die durch den Schengen-Besitzstand gebunden sind, aber noch keine Schengen-Visa erteilen, bis zu dem Zeitpunkt, der durch Ratsbeschluss für die vollständige Anwendung des Schengen-Besitzstands im Bereich der Visapolitik durch diese beiden Staaten festgelegt wird, Staatsangehörige der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien von den Gebühren für die Bearbeitung von Anträgen auf einzelstaatliche Kurzaufenthaltsvisa befreien.

Artikel 7

Antragsbearbeitungszeit

(1)   Die diplomatischen Missionen und die konsularischen Vertretungen der Mitgliedstaaten entscheiden innerhalb von zehn Kalendertagen nach Eingang des Antrags und der erforderlichen Dokumente über den Visumantrag.

(2)   Die Frist für die Entscheidung über einen Antrag kann in Einzelfällen auf bis zu 30 Kalendertage verlängert werden, insbesondere dann, wenn eine weitere Prüfung erforderlich ist.

(3)   Die Frist für die Entscheidung über einen Antrag kann in dringenden Fällen auf zwei Arbeitstage oder weniger verkürzt werden.

Artikel 8

Ausreise bei Verlust oder Diebstahl von Dokumenten

Bürger der Europäischen Union und Staatsangehörige der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien, die ihre Ausweispapiere verloren haben oder deren Papiere während ihres Aufenthalts im Hoheitsgebiet der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien bzw. eines Mitgliedstaats gestohlen wurden, können mit gültigen Ausweispapieren, die von einer diplomatischen Mission oder konsularischen Vertretung des Mitgliedstaats bzw. der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien ausgestellt wurden und sie zum Grenzübertritt berechtigen, ohne Visum oder sonstige Genehmigung das Hoheitsgebiet verlassen.

Artikel 9

Visumverlängerung im Falle außergewöhnlicher Umstände

Staatsangehörigen der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien, die aus Gründen höherer Gewalt, aus humanitären Gründen oder aus schwerwiegenden beruflichen oder persönlichen Gründen nicht vor Ablauf des Visums aus dem Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten ausreisen können, wird gemäß den gesetzlichen Bestimmungen des Aufenthaltslandes gebührenfrei eine Verlängerung ihres Visums gewährt, bis ihre Rückreise in den Staat ihres Wohnsitzes möglich ist.

Artikel 10

Diplomatenpässe

(1)   Staatsangehörige der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien mit gültigem Diplomatenpass können ohne Visum in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einreisen, daraus ausreisen und es im Transit bereisen.

(2)   Die in Absatz 1 genannten Personen dürfen sich höchstens 90 Tage pro Zeitraum von 180 Tagen im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten aufhalten.

Artikel 11

Territorial begrenzte Gültigkeit der Visa

Vorbehaltlich der Bestimmungen und Vorschriften der Mitgliedstaaten zur nationalen Sicherheit und vorbehaltlich der EU-Bestimmungen über Visa mit territorial begrenzter Gültigkeit haben Staatsangehörige der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien das gleiche Recht, im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten zu reisen, wie Bürger der Europäischen Union.

Artikel 12

Gemischter Ausschuss zur Verwaltung des Abkommens

(1)   Die Vertragsparteien setzen einen Gemischten Sachverständigenausschuss (nachstehend „Ausschuss“ genannt) ein, der sich aus Vertretern der Europäischen Gemeinschaft und der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien zusammensetzt. Die Gemeinschaft wird durch die Kommission der Europäischen Gemeinschaften vertreten, die von Sachverständigen aus den Mitgliedstaaten unterstützt wird.

(2)   Der Ausschuss hat insbesondere folgende Aufgaben:

a)

Überwachung der Durchführung des Abkommens (regelmäßiger Informationsaustausch, einschließlich über die Zahl der erteilten Visa, der Visumanträge und der Ablehnungen von Visumanträgen);

b)

Unterbreitung von Vorschlägen zur Änderung oder Ergänzung des Abkommens;

c)

Beilegung von Streitigkeiten betreffend die Auslegung oder Anwendung des Abkommens.

(3)   Der Ausschuss tritt bei Bedarf auf Antrag einer Vertragspartei, mindestens jedoch einmal jährlich zusammen.

(4)   Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.

(5)   Der Ausschuss informiert die mit dem Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen eingesetzten einschlägigen Organe regelmäßig über die Umsetzung des vorliegenden Abkommens.

Artikel 13

Verhältnis dieses Abkommens zu bilateralen Abkommen zwischen den Mitgliedstaaten und der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien

(1)   Dieses Abkommen hat ab seinem Inkrafttreten Vorrang vor den Bestimmungen von bilateralen und multilateralen Abkommen oder Vereinbarungen zwischen einzelnen Mitgliedstaaten und der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien, sofern die Bestimmungen letzterer Abkommen oder Vereinbarungen Aspekte behandeln, die im vorliegenden Abkommen geregelt sind.

(2)   Die Bestimmungen der vor dem 1. Januar 2007 unterzeichneten bilateralen Abkommen oder Vereinbarungen zwischen einzelnen Mitgliedstaaten und der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien, mit denen Inhaber von Dienstpässen von der Visumpflicht befreit werden, gelten weitere fünf Jahre ab dem Inkrafttreten dieses Abkommens, unbeschadet des Rechts der betreffenden Mitgliedstaaten oder der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien, die bilateralen Abkommen während dieses Fünfjahreszeitraums zu kündigen oder auszusetzen.

Artikel 14

Schlussbestimmungen

(1)   Dieses Abkommen wird nach den Verfahren der Vertragsparteien ratifiziert oder genehmigt und tritt am ersten Tag des zweiten Monats in Kraft, der auf den Tag folgt, an dem die Vertragsparteien einander den Abschluss der hierfür erforderlichen Verfahren notifiziert haben.

(2)   Abweichend von Absatz 1 tritt dieses Abkommen erst am Tag des Inkrafttretens des Rückübernahmeabkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien in Kraft, wenn Letzteres nach dem in Absatz 1 genannten Zeitpunkt in Kraft tritt.

(3)   Dieses Abkommen wird auf unbegrenzte Zeit geschlossen, kann aber gemäß Absatz 6 gekündigt werden.

(4)   Dieses Abkommen kann von den Vertragsparteien durch eine schriftliche Vereinbarung geändert werden. Änderungen treten in Kraft, sobald die Vertragsparteien einander notifiziert haben, dass ihre jeweiligen für die Änderung dieses Abkommens erforderlichen internen Verfahren abgeschlossen sind.

(5)   Jede Vertragspartei kann das Abkommen aus Erwägungen der öffentlichen Ordnung, der nationalen Sicherheit oder des Schutzes der Gesundheit der Bevölkerung ganz oder teilweise aussetzen. Die Entscheidung über die Aussetzung wird der anderen Vertragspartei spätestens 48 Stunden vor ihrem Inkrafttreten notifiziert. Die Vertragspartei, die die Anwendung des Abkommens ausgesetzt hat, informiert die andere Vertragspartei unverzüglich über das Entfallen der für die Aussetzung ausschlaggebenden Gründe.

(6)   Jede Vertragspartei kann dieses Abkommen durch schriftliche Notifizierung an die andere Vertragspartei kündigen. Das Abkommen tritt 90 Tage nach dem Tag dieser Notifizierung außer Kraft.

ANHANG

PROTOKOLL ZUM ABKOMMEN BETREFFEND MITGLIEDSTAATEN, DIE DEN SCHENGEN-BESITZSTAND NICHT VOLLSTÄNDIG ANWENDEN

Die Mitgliedstaaten, die durch den Schengen-Besitzstand gebunden sind, jedoch in Ermangelung eines entsprechenden Ratsbeschlusses noch keine Schengen-Visa erteilen, stellen einzelstaatliche Visa aus, die nur für ihr Hoheitsgebiet gültig sind.

Diese Mitgliedstaaten können Schengen-Visa und Aufenthaltserlaubnisse für die Durchreise durch ihr Hoheitsgebiet im Einklang mit der Entscheidung Nr. 895/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 einseitig anerkennen.

Da die Entscheidung Nr. 895/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 nicht für Rumänien und Bulgarien gilt, wird die Europäische Kommission ähnliche Bestimmungen vorschlagen, um es diesen Ländern zu ermöglichen, Schengen-Visa, Aufenthaltserlaubnisse und ähnliche Dokumente, die von anderen noch nicht vollständig in den Schengen-Raum integrierten Mitgliedstaaten ausgestellt wurden, für die Durchreise durch ihr Hoheitsgebiet einseitig anzuerkennen.

GEMEINSAME ERKLÄRUNG ÜBER DIE PERSPEKTIVE DER GEGENSEITIGEN AUFHEBUNG DER VISUMPFLICHT

Im Einklang mit den Schlussfolgerungen des Gipfeltreffens EU-Westliche Balkanstaaten in Thessaloniki vom 21. Juni 2003 sollen die in diesem Abkommen vorgesehenen Visaerleichterungen als Übergangsregelung bis zur vollständigen Aufhebung der Visumpflicht für Staatsangehörige der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien dienen.

Die Staatsangehörigen der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien werden auf der Grundlage einer positiven Beurteilung der Ergebnisse des Landes bei der Durchführung einschlägiger Reformen und gemäß den Verfahren und Kriterien der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 des Rates vom 15. März 2001 von der Visumpflicht befreit.

GEMEINSAME ERKLÄRUNG ZU DÄNEMARK

Die Vertragsparteien nehmen zur Kenntnis, dass dieses Abkommen die Verfahren zur Erteilung von Visa durch die diplomatischen Missionen und die konsularischen Vertretungen des Königreichs Dänemark unberührt lässt.

Daher sollten die Regierungen Dänemarks und der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien nach Möglichkeit unverzüglich ein bilaterales Abkommen zur Erleichterung der Erteilung von Kurzaufenthaltsvisa mit ähnlichen Bestimmungen abschließen, wie sie das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien vorsieht.

GEMEINSAME ERKLÄRUNG ZUM VEREINIGTEN KÖNIGREICH UND ZU IRLAND

Die Vertragsparteien nehmen zur Kenntnis, dass dieses Abkommen nicht für die Hoheitsgebiete des Vereinigten Königreichs und Irlands gilt.

Daher sollten die Regierungen des Vereinigten Königreichs, Irlands und der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien nach Möglichkeit bilaterale Abkommen zur Erleichterung der Visaerteilung abschließen.

GEMEINSAME ERKLÄRUNG ZU ISLAND UND NORWEGEN

Die Vertragsparteien nehmen die engen Beziehungen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Island und Norwegen zur Kenntnis, die insbesondere auf dem Übereinkommen vom 18. Mai 1999 über die Assoziierung dieser beiden Staaten bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands beruhen.

Daher sollten die Regierungen Islands, Norwegens und der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien nach Möglichkeit unverzüglich bilaterale Abkommen zur Erleichterung der Erteilung von Kurzaufenthaltsvisa mit ähnlichen Bestimmungen abschließen, wie sie das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien vorsieht.

GEMEINSAME ERKLÄRUNG ZUR SCHWEIZERISCHEN EIDGENOSSENSCHAFT UND ZU LIECHTENSTEIN

(falls erforderlich)

Wenn das Abkommen zwischen der EU, der EG und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands und die Protokolle zu diesem Abkommen betreffend Liechtenstein bis zum Abschluss der Verhandlungen mit der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien in Kraft getreten sind, wird auch eine entsprechende Erklärung zur Schweiz und zu Liechtenstein abgegeben.

GEMEINSAME ERKLÄRUNG ÜBER GEBÜHREN FÜR DIE BEARBEITUNG VON VISAANTRÄGEN

Die Europäische Gemeinschaft nimmt die von der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien zum Ausdruck gebrachte Besorgnis zur Kenntnis, dass deren Staatsbürgern Schengenvisa ausgestellt werden, deren räumliche Geltung auf einen oder mehrere Mitgliedstaaten beschränkt ist. Die Europäische Gemeinschaft nimmt auch das Ersuchen der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien zur Kenntnis, dass deren Staatsbürgern, die ein Schengenvisum mit einer auf einen oder mehrere Mitgliedstaaten beschränkten räumlichen Geltung haben und während der Gültigkeitsdauer dieses Visums in einen Mitgliedstaat reisen müssen, der nicht von der räumlichen Geltung des Visums erfasst ist, für die Bearbeitung des zweiten Visumsantrags keine Gebühren berechnet werden sollten.

Die Partien sind der Auffassung, dass diese Frage von dem in Artikel 12 genannten Ausschuss vorrangig erneut beurteilt werden sollte, sobald das Europäische Parlament und der Rat den Gemeinschaftskodex für Visa angenommen haben werden, in dessen Entwurf diese Frage behandelt wird.

ERKLÄRUNG DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFT ZUR ÜBERPRÜFUNG DER VISUMPFLICHT FÜR INHABER VON DIENSTPÄSSEN

Da die Befreiung der Inhaber von Dienstpässen von der Visumpflicht aufgrund von bilateralen Abkommen oder Vereinbarungen zwischen einzelnen Mitgliedstaaten und der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien, die vor dem 1. Januar 2007 unterzeichnet wurden, nur fünf Jahre ab dem Inkrafttreten dieses Abkommens gültig bleibt, unbeschadet des Rechts der betreffenden Mitgliedstaaten oder der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien, diese bilateralen Abkommen während dieses Fünfjahreszeitraums zu kündigen oder auszusetzen, wird die Europäische Gemeinschaft die Situation der Inhaber von Dienstpässen spätestens zwei Jahre nach dem Inkrafttreten dieses Abkommens im Hinblick auf eine etwaige diesbezügliche Änderung des Abkommens gemäß dem Verfahren des Artikels 14 Absatz 4 erneut prüfen.

ERKLÄRUNG DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFT ÜBER DEN ZUGANG VON ANTRAGSTELLERN ZU INFORMATIONEN SOWIE ÜBER DIE HARMONISIERUNG DER INFORMATIONEN ÜBER VERFAHREN ZUR ERTEILUNG VON VISA FÜR DEN KURZFRISTIGEN AUFENTHALT UND ÜBER DIE BEI DER BEANTRAGUNG SOLCHER VISA VORZULEGENDEN UNTERLAGEN

In Anerkennung der Bedeutung der Transparenz für die Antragsteller von Visa weist die Europäische Gemeinschaft darauf hin, dass der Vorschlag zur Änderung der Gemeinsamen Konsularischen Instruktion am 19. Juli 2006 von der Europäischen Kommission angenommen wurde, derzeit im Europäischen Parlament und im Rat erörtert wird und die Frage des Zugangs von Antragstellern zu den diplomatischen Missionen und den konsularischen Vertretungen der Mitgliedstaaten regelt.

Was die Information von Antragstellern anbelangt, ist die Europäische Gemeinschaft der Ansicht, dass folgende Maßnahmen getroffen werden sollten:

Generell sollten die grundlegenden Informationen über die Antragsverfahren und -bedingungen und die Gültigkeit der Visa zusammengestellt werden.

Die Europäische Gemeinschaft wird die Mindestanforderungen in einem Verzeichnis zusammenstellen, um sicherzustellen, dass Antragsteller aus der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien einheitliche, kohärente Grundlageninformationen erhalten und im Prinzip die gleichen Unterlagen einreichen müssen.

Diese Informationen einschließlich der Liste der im Rahmen der örtlichen konsularischen Zusammenarbeit akkreditierten Reisebüros und Reiseveranstalter sind möglichst weit zu verbreiten (auf Anschlagtafeln in den Konsulaten, in Broschüren, auf Websites usw.).

Die diplomatischen Missionen und die konsularischen Vertretungen der Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Wartezeiten für Termine zur Einreichung der Visumanträge und der nötigen Unterlagen vertretbar sind.

Die diplomatischen Missionen und die konsularischen Vertretungen der Mitgliedstaaten erteilen im Einzelfall Auskunft über mögliche Erleichterungen bei der Ausstellung von Kurzaufenthaltsvisa nach dem Schengen-Besitzstand, auch über die Vereinfachung des schriftlichen Nachweises, insbesondere im Falle von Bona-Fide-Antragstellern.

POLITISCHE ERKLÄRUNG BULGARIENS ZUM KLEINEN GRENZVERKEHR

Die Republik Bulgarien erklärt ihre Bereitschaft, Verhandlungen mit der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien über ein bilaterales Abkommen zur Anwendung der Regelung über den kleinen Grenzverkehr gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1931/2006 vom 20. Dezember 2006 zur Festlegung von Vorschriften über den kleinen Grenzverkehr an den Landaußengrenzen der Mitgliedstaaten sowie zur Änderung der Bestimmungen des Übereinkommens von Schengen aufzunehmen.

ERKLÄRUNG DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFT ÜBER ERLEICHTERUNGEN FÜR FAMILIENANGEHÖRIGE

Die Europäische Gemeinschaft nimmt Kenntnis von dem Vorschlag der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien, den Begriff „enge Verwandte“, die in den Genuss der Visaerleichterungen kommen sollen, weiter zu fassen, sowie von der Bedeutung, die die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien Reiseerleichterungen für diese Personengruppe beimisst.

Im Hinblick auf Reiseerleichterungen für einen erweiterten Kreis von Personen, die mit Staatsangehörigen der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien mit rechtmäßigem Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats verwandt sind (insbesondere Geschwister und deren Kinder), fordert die Europäische Gemeinschaft die konsularischen Vertretungen der Mitgliedstaaten auf, die bestehenden Möglichkeiten des gemeinschaftlichen Besitzstandes zur Erleichterung der Erteilung von Visa an diese Personengruppe uneingeschränkt zu nutzen, insbesondere durch Vereinfachung des von den Antragstellern zu erbringenden schriftlichen Nachweises, durch Befreiung von den Bearbeitungsgebühren und gegebenenfalls durch Ausstellung von Mehrfachvisa.