21.9.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 246/32


BESCHLUSS DES RATES

vom 30. Januar 2007

über den Abschluss des Abkommens zwischen der Europäischen Atomgemeinschaft und der Regierung Japans zur gemeinsamen Durchführung der Tätigkeiten des breiter angelegten Konzepts im Bereich der Fusionsenergieforschung durch die Kommission

(2007/614/Euratom)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 101 Absatz 2,

auf Vorschlag der Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Kommission führte, im Einklang mit den Richtlinien des Rates vom 16. November 2000, geändert durch die Beschlüsse des Rates vom 27. Mai 2002, vom 26. November 2003 und vom 25. November 2004, Verhandlungen mit der Regierung Chinas, der Regierung der Republik Indien, der Regierung Japans, der Regierung der Republik Korea, der Regierung der Russischen Föderation und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika über ein Übereinkommen über die Gründung der Internationalen ITER-Fusionsenergieorganisation für die gemeinsame Durchführung des ITER-Projekts.

(2)

Die an den ITER-Verhandlungen teilnehmenden Parteien einigten sich anlässlich des Ministertreffens am 28. Juni 2005 in Moskau auf Cadarache als Standort für ITER. Sie verabschiedeten ferner das beigefügte gemeinsame Papier über die Rollen von Gastgeberpartei (Euratom) und Nicht-Gastgeberpartei (Japan) im Rahmen des ITER-Projekts.

(3)

Im Einklang mit dem genannten gemeinsamen Papier und den geänderten Richtlinien des Rates führte die Kommission mit der Regierung Japans Verhandlungen über ein Abkommen zur gemeinsamen Durchführung der Tätigkeiten des breiter angelegten Konzepts.

(4)

Am 20. Juni 2006 verabschiedeten die Vertreter von Euratom und Japan anlässlich eines Treffens in Tokio den Schlussbericht über die Verhandlungen zum Abkommen über das breiter angelegte Konzept, in dem der Abschluss der Verhandlungen bestätigt wird und die von Euratom und Japan vorgelegten zusätzlichen Dokumente aufgeführt sind.

(5)

Am 22. November 2006 unterzeichneten die Vertreter von Euratom und Japan eine gemeinsame Erklärung über die Durchführung der Tätigkeiten des breiter angelegten Konzepts, in der die Beiträge der Vertragsparteien zu den Tätigkeiten des breiter angelegten Konzepts im Einzelnen dargelegt werden.

(6)

Der Abschluss des Abkommens zwischen der Europäischen Atomgemeinschaft und der Regierung Japans zur gemeinsamen Durchführung der Tätigkeiten des breiter angelegten Konzepts im Bereich der Fusionsenergieforschung durch die Kommission sollte genehmigt werden —

BESCHLIESST:

Einziger Artikel

(1)   Der Abschluss des Abkommens zwischen der Europäischen Atomgemeinschaft und der Regierung Japans zur gemeinsamen Durchführung der Tätigkeiten des breiter angelegten Konzepts im Bereich der Fusionsenergieforschung durch die Kommission für die und im Namen der Europäischen Atomgemeinschaft wird hiermit genehmigt.

(2)   Der Wortlaut des Abkommens ist diesem Beschluss beigefügt.

Geschehen zu Brüssel am 30. Januar 2007.

Im Namen des Rates

Der Präsident

P. STEINBRÜCK


ABKOMMEN

zwischen der Regierung Japans und der Europäischen Atomgemeinschaft zur gemeinsamen Durchführung der Tätigkeiten des breiter angelegten Konzepts im Bereich der Fusionsenergieforschung

DIE REGIERUNG JAPANS und DIE EUROPÄISCHE ATOMGEMEINSCHAFT (im Folgenden „Euratom“ genannt), im Folgenden gemeinsam „die Vertragsparteien“ genannt —

GESTÜTZT AUF das Kooperationsabkommen zwischen der Regierung Japans und der Europäischen Atomgemeinschaft im Bereich der kontrollierten Kernfusion,

GESTÜTZT AUF die „Gemeinsame Erklärung der Vertreter der an den ITER-Verhandlungen beteiligten Vertragsparteien anlässlich des Ministertreffens für das ITER-Projekt, Moskau, 28. Juni 2005“ („Joint Declaration by the Representatives of the Parties to the ITER Negotiations, on the Occasion of the Ministerial Meeting for ITER, Moscow, 28th June 2005“) und das in deren Anhang beigefügte gemeinsame Papier über die Rollen von Gastgeberpartei und Nicht-Gastgeberpartei des ITER-Projekts („Joint Paper — The roles of the Host and the non-Host for the ITER Project“) (im Folgenden „gemeinsames Papier“ genannt), die die Grundsätze für die Durchführung der Tätigkeiten des breiter angelegten Konzepts enthalten,

GESTÜTZT AUF die „Gemeinsame Erklärung der Vertreter der Regierung Japans und von Euratom vom 22. November 2006 über die gemeinsame Durchführung der Tätigkeiten des breiter angelegten Konzepts“ („Joint Declaration by the Representatives of the Government of Japan and EURATOM for the joint implementation of the Broader Approach Activities“) (im Folgenden „die gemeinsame Erklärung von Brüssel“ genannt),

UNTER HINWEIS AUF die Beiträge der Vertragsparteien zur Vorbereitung der gemeinsamen Durchführung des ITER-Projekts durch die Konstruktionsentwurfstätigkeiten für ITER und die Gründung der Internationalen ITER-Fusionsenergieorganisation,

IN ANERKENNUNG der Rolle der Internationalen Atomenergieorganisation im Rahmen des ITER-Projekts und der Zusammenarbeit der Vertragsparteien in Fragen der Fusionsforschung und -entwicklung im Rahmen der Internationalen Energieagentur der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD),

IN DEM WUNSCH, die Tätigkeiten des breiter angelegten Konzepts zur Unterstützung des ITER-Projekts und zur frühzeitigen Nutzung der Fusionsenergie zu friedlichen Zwecken innerhalb eines zeitlichen Rahmens, der mit der Bauphase des ITER vereinbar ist, gemeinsam durchzuführen —

SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN:

KAPITEL 1

EINLEITUNG

Artikel 1

Ziel

Ziel dieses Abkommens ist die Schaffung eines Rahmens für die spezifischen Verfahren und Modalitäten der gemeinsamen Durchführung der Tätigkeiten des breiter angelegten Konzepts (im Folgenden „Tätigkeiten des breiter angelegten Konzepts“ genannt) zur Unterstützung des ITER-Projekts und einer frühzeitigen Nutzung der Fusionsenergie im Einklang mit dem gemeinsamen Papier.

Artikel 2

Darstellung der Tätigkeiten des breiter angelegten Konzepts

(1)   Die Tätigkeiten des breiter angelegten Konzepts umfassen die drei nachstehenden Projekte:

a)

das Projekt über die technische Validierung und den Konstruktionsentwurf für die internationale Anlage zur Bestrahlung von Fusionswerkstoffen IFMIF (im Folgenden „IFMIF/EVEDA“ genannt),

b)

das Projekt über das internationale Forschungszentrum für Fusionsenergie (im Folgenden „IFERC“ genannt) und

c)

das Projekt über das Satelliten-Tokamak-Programm.

(2)   Im Einklang mit dem gemeinsamen Papier und auf der Grundlage der gemeinsamen Erklärung von Brüssel werden die Tätigkeiten des breiter angelegten Konzepts in einem zeitlichen Rahmen durchgeführt, der mit der Bauphase des ITER vereinbar ist.

(3)   Die allgemeinen Grundsätze der Tätigkeiten des breiter angelegten Konzepts sind in diesem Abkommen niedergelegt. Die Grundsätze der einzelnen Projekte im Rahmen der Tätigkeiten des breiter angelegten Konzepts sind in den Anhängen I, II und III festgelegt, die Teil dieses Abkommens sind.

KAPITEL 2

VERWALTUNGSSTRUKTUR FÜR DIE TÄTIGKEITEN DES BREITER ANGELEGTEN KONZEPTS

Artikel 3

Lenkungsausschuss für die Tätigkeiten des breiter angelegten Konzepts

(1)   Hiermit wird ein Lenkungsausschuss für die Tätigkeiten des breiter angelegten Konzepts eingesetzt (im Folgenden „der Lenkungsausschuss“ genannt), der im Einklang mit diesem Abkommen für die Gesamtleitung und -überwachung der Durchführung der Tätigkeiten des breiter angelegten Konzepts zuständig ist.

(2)   Der Lenkungsausschuss wird von dem gemäß Artikel 4 Absatz 1 eingerichteten Sekretariat (im Folgenden „das Sekretariat“ genannt) unterstützt.

(3)   Der Lenkungsausschuss verfügt über Rechtspersönlichkeit und in seinen Beziehungen mit Staaten und internationalen Organisationen sowie in den Hoheitsgebieten der Vertragsparteien über die zur Erfüllung seiner Aufgaben und zur Verwirklichung seiner Ziele erforderliche Rechtsfähigkeit.

(4)   Die Vertragsparteien entsenden die gleiche Anzahl von Mitgliedern in den Lenkungsausschuss und ernennen eines ihrer Mitglieder zum Delegationsleiter.

(5)   Der Lenkungsausschuss tritt mindestens zweimal jährlich, abwechselnd in Europa und in Japan, oder nach Vereinbarung zu anderen Zeiten und an anderen Orten zusammen. Der Delegationsleiter der Vertragspartei, die die Sitzung ausrichtet, führt den Vorsitz bei dieser Sitzung. Der Lenkungsausschuss wird von seinem Vorsitzenden einberufen.

(6)   Der Lenkungsausschuss beschließt einvernehmlich.

(7)   Die Vertragsparteien tragen die Ausgaben des Lenkungsausschusses nach einer einvernehmlich getroffenen Regelung.

(8)   Dem Lenkungsausschuss obliegt es unter anderem,

a)

die Mitarbeiter des Sekretariats gemäß Artikel 4 Absatz 1 einzustellen,

b)

die Projektleiter der einzelnen Projekte der Tätigkeiten des breiter angelegten Konzepts gemäß Artikel 6 Absatz 1 (im Folgenden „Projektleiter“ genannt) zu ernennen,

c)

den Projektplan, das Arbeitsprogramm und den Jahresbericht der einzelnen Projekte der Tätigkeiten des breiter angelegten Konzepts gemäß Kapitel 3 (im Folgenden „Projektplan“, „Arbeitsprogramm“ bzw. „Jahresbericht“ genannt) zu genehmigen,

d)

den Aufbau der Projektteams gemäß Artikel 6 Absatz 2 (im Folgenden „Projektteams“ genannt) zu genehmigen,

e)

Sachverständige (im Folgenden „Sachverständige“ genannt) für ein Jahr zu ernennen, die den Projektteams von den Vertragsparteien im Rahmen der Sachleistungen gemäß Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii zur Verfügung gestellt werden,

f)

im Einklang mit Artikel 25 über die Beteiligung jeder anderen Vertragspartei des Übereinkommens über die Gründung der Internationalen ITER-Fusionsenergieorganisation für die gemeinsame Durchführung des ITER-Projekts (im Folgenden „das ITER-Übereinkommen“ genannt) an einem Projekt der Tätigkeiten des breiter angelegten Konzepts zu entscheiden und entsprechende Vereinbarungen mit der jeweiligen Vertragspartei hierüber zu treffen und

g)

sonstige Aufgaben zu übernehmen, soweit dies für die Leitung und Überwachung der Tätigkeiten des breiter angelegten Konzepts notwendig ist.

Artikel 4

Sekretariat

(1)   Das Sekretariat wird vom Lenkungsausschuss eingerichtet und ist in Japan angesiedelt. Die Mitarbeiter des Sekretariats werden vom Lenkungsausschuss eingestellt.

(2)   Das Sekretariat unterstützt den Lenkungsausschuss. Der Lenkungsausschuss legt die Aufgaben des Sekretariats fest, die Folgendes umfassen:

a)

Übermittlung und Entgegennahme der offiziellen Mitteilungen des Lenkungsausschusses bzw. derjenigen, die an ihn gerichtet sind,

b)

Vorbereitung der Sitzungen des Lenkungsausschusses,

c)

Erstellung von administrativen und sonstigen Berichten für den Lenkungsausschuss und

d)

sonstige Tätigkeiten, die der Lenkungsausschuss festlegt.

Artikel 5

Projektausschüsse

(1)   Für jedes Projekt der Tätigkeiten des breiter angelegten Konzepts setzen die Vertragsparteien einen Projektausschuss ein (im Folgenden „Projektausschuss“ genannt).

(2)   Die Vertragsparteien entsenden jeweils die gleiche Anzahl von Mitgliedern in die Projektausschüsse.

(3)   Die Projektausschüsse treten mindestens zweimal jährlich zusammen. Die Sitzungen finden in Japan statt, sofern der jeweilige Projektausschuss nichts anderes vereinbart. Der Lenkungsausschuss ernennt eines der Mitglieder des Projektausschusses zum Vorsitzenden des jeweiligen Ausschusses.

(4)   Jeder Projektausschuss beschließt einvernehmlich.

(5)   Die Projektleiter übernehmen gemäß Artikel 6 die Sekretariatsgeschäfte des jeweiligen Projektausschusses.

(6)   Den Projektausschüssen obliegt es unter anderem,

a)

Empfehlungen zu den Entwürfen der jeweiligen Projektpläne, Arbeitsprogramme und Jahresberichte auszusprechen, die der Projektleiter dem Lenkungsausschuss gemäß Kapitel 3 vorlegt,

b)

die Fortschritte des jeweiligen Projekts im Rahmen der Tätigkeiten des breiter angelegten Konzepts zu überwachen und darüber Bericht zu erstatten und

c)

sonstige Aufgaben entsprechend den Anweisungen des Lenkungsausschusses wahrzunehmen.

Artikel 6

Projektleiter und Projektteams

(1)   Für jedes Projekt im Rahmen der Tätigkeiten des breiter angelegten Konzepts ernennt der Lenkungsausschuss einen Projektleiter. Der Projektleiter ist für die Koordinierung der Projektdurchführung gemäß den Anhängen I, II und III zuständig.

(2)   Jeder Projektleiter wird vom jeweiligen Projektteam bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben unterstützt. Die Projektteams setzen sich aus den Sachverständigen und anderen Mitgliedern, z. B. Gastwissenschaftlern, zusammen. Der Aufbau der Projektteams muss vom Lenkungsausschuss — auf Vorschlag des jeweiligen Projektleiters — genehmigt werden.

(3)   Den Projektleitern obliegt es unter anderem,

a)

das Projektteam für die Durchführung des Arbeitsprogramms zu organisieren, zu leiten und zu beaufsichtigen,

b)

den Projektplan, das Arbeitsprogramm und den Jahresbericht zu erstellen und sie nach Beratung mit dem jeweiligen Projektausschuss dem Lenkungsausschuss zur Genehmigung vorzulegen,

c)

bei der Durchführungsstelle, die von der Regierung Japans gemäß Artikel 7 Absatz 1 benannt worden ist (im Folgenden „japanische Durchführungsstelle“ genannt), die Bereitstellung der Mittel zur Unterstützung des jeweiligen Projektteams gemäß Artikel 17 zu beantragen,

d)

über die Beiträge der einzelnen Vertragsparteien Buch zu führen,

e)

die Sekretariatsgeschäfte des Projektausschusses zu übernehmen und

f)

dem Projektausschuss über die Fortschritte des jeweiligen Projekts im Rahmen der Tätigkeiten des breiter angelegten Konzepts Bericht zu erstatten.

Artikel 7

Durchführungsstellen

(1)   Jede Vertragspartei benennt eine Durchführungsstelle (im Folgenden „Durchführungsstelle“ genannt), um ihren Verpflichtungen bei der Durchführung der Tätigkeiten des breiter angelegten Konzepts nachzukommen, insbesondere für die Bereitstellung der Ressourcen für die Durchführung. Sind die Durchführungsstellen bei Inkrafttreten dieses Abkommens noch nicht benannt, nehmen die Vertragsparteien unverzüglich Konsultationen darüber auf, wie dieses Problem zu beheben ist.

(2)   Die japanische Durchführungsstelle ist Gastgeber für die Projektteams und stellt diesen Räumlichkeiten für ihre Arbeit zur Verfügung, unter anderem Büroräume, Güter und Dienstleistungen, die für die Erfüllung der Aufgaben der Projektteams gemäß den Bedingungen der Anhänge I, II und III erforderlich sind.

(3)   Vorbehaltlich Artikel 3 Absatz 1 ist die japanische Durchführungsstelle für die Verwaltung der vereinbarten finanziellen Beiträge zu den Betriebskosten sowie der finanziellen Beiträge zu den Gemeinkosten der einzelnen Projektteams zuständig, die den einzelnen Projekten der Tätigkeiten des breiter angelegten Konzepts entsprechend dem jeweiligen Projektplan und dem Arbeitsprogramm zugewiesen werden. Zum Zweck der Verwaltung dieser finanziellen Beiträge benennt die japanische Durchführungsstelle einen für die Verwaltung der finanziellen Beiträge der Vertragsparteien Verantwortlichen. Zu dessen Aufgaben gehören unter anderem:

a)

die Aufforderung an die Vertragspartei(en) oder Durchführungsstelle(n), Finanzbeiträge entsprechend den Projektplänen und Arbeitsprogrammen zur Verfügung zu stellen, und

b)

die getrennte Buchführung über die finanziellen Beiträge zu jedem Projekt der Tätigkeiten des breiter angelegten Konzepts und deren Aufbewahrung, zusammen mit sämtlichen Büchern, Aufzeichnungen und sonstigen Unterlagen im Zusammenhang mit den Finanzbeiträgen, während eines Zeitraums von mindestens fünf Jahren nach dem Erlöschen oder der Außerkraftsetzung dieses Abkommens.

(4)   Die japanische Durchführungsstelle ergreift die erforderlichen Maßnahmen, um alle in geltenden japanischen Gesetzen und sonstigen Vorschriften vorgesehenen und für die Durchführung der Tätigkeiten des breiter angelegten Konzepts notwendigen Genehmigungen und Lizenzen zu erhalten.

KAPITEL 3

DURCHFÜHRUNGSINSTRUMENTE FÜR DIE TÄTIGKEITEN DES BREITER ANGELEGTEN KONZEPTS UND FINANZPRÜFUNG

Artikel 8

Projektplan

(1)   Nach Beratung mit dem jeweiligen Projektausschuss legt jeder Projektleiter spätestens am 31. März jedes Jahres dem Lenkungsausschuss einen Projektplan für das jeweilige Projekt der Tätigkeiten des breiter angelegten Konzepts zur Genehmigung vor.

(2)   Jeder Projektplan wird für die gesamte Projektlaufzeit erstellt und regelmäßig aktualisiert. Er enthält

a)

einen Gesamtplan der Tätigkeiten, einschließlich des Zeitplans und der wichtigsten Etappen für die Durchführung des Projekts auf der Grundlage der jeweils erreichten Fortschritte, und

b)

einen vollständigen Überblick über die für die Durchführung des Projekts bereits geleisteten und noch zu leistenden Beiträge.

Artikel 9

Arbeitsprogramm

Nach Beratung mit dem jeweiligen Projektausschuss legt jeder Projektleiter spätestens am 31. Oktober jedes Jahres dem Lenkungsausschuss für das jeweilige Projekt der Tätigkeiten des breiter angelegten Konzepts ein jährliches Arbeitsprogramm für das folgende Jahr zur Genehmigung vor. Die Arbeitsprogramme enthalten Einzelheiten zu den jeweiligen Projektplänen und die Beschreibung der auszuführenden Tätigkeiten, einschließlich der Ziele, der Planung, der Gemeinkosten und der von jeder Vertragspartei zu leistenden Beiträge.

Artikel 10

Jahresbericht

(1)   Spätestens am 31. März jedes Jahres legt jeder Projektleiter dem Lenkungsausschuss einen Jahresbericht über sämtliche Tätigkeiten zur Genehmigung vor, die zur Durchführung des jeweiligen Projekts der Tätigkeiten des breiter angelegten Konzepts ausgeführt wurden, einschließlich einer Zusammenfassung der Beiträge jeder Vertragspartei und der von der japanischen Durchführungsstelle gemäß Artikel 7 Absatz 3 für das Projekt bereitgestellten Mittel. Nach der Genehmigung durch den Lenkungsausschuss leitet der Projektleiter den Jahresbericht, gegebenenfalls mit den Anmerkungen des Lenkungsausschusses, an die Vertragsparteien und die Durchführungsstellen weiter.

(2)   Die japanische Durchführungsstelle stellt jedem Projektleiter die Daten zur Verfügung, die für die Zusammenfassung der Beiträge jeder Vertragspartei und der von der japanischen Durchführungsstelle für das Projekt bereitgestellten Mittel erforderlich sind.

(3)   Die Projektpläne, Arbeitsprogramme und Jahresberichte gemäß den Artikeln 8 bis 10 sowie sonstige grundlegende Unterlagen für die Durchführung der Tätigkeiten des breiter angelegten Konzepts werden in englischer Sprache abgefasst.

Artikel 11

Finanzprüfung

Jede Vertragspartei kann zu jedem Zeitpunkt während der Geltungsdauer dieses Abkommens sowie bis zu fünf Jahre nach dem Erlöschen oder der Außerkraftsetzung dieses Abkommens anhand von Unterlagen und durch Kontrollen vor Ort eine Finanzprüfung der getrennten Bücher verlangen, die die japanische Durchführungsstelle für die Tätigkeiten des breiter angelegten Konzepts führt. Sämtliche Bücher, Aufzeichnungen und sonstigen Unterlagen der Durchführungsstellen und der Projektleiter über die Tätigkeiten des breiter angelegten Konzepts müssen gegebenenfalls für die Finanzprüfung zur Verfügung gestellt werden.

KAPITEL 4

RESSOURCEN

Artikel 12

Allgemeine Grundsätze

(1)   Die Ressourcen für die Durchführung der Tätigkeiten des breiter angelegten Konzepts umfassen

a)

Sachleistungen im Einklang mit den technischen Spezifikationen und entsprechend den in der gemeinsamen Erklärung von Brüssel und ihren Anhängen genannten Bedingungen; dazu gehören:

i)

spezifische Bauteile, Ausrüstungen, Materialien und sonstige Güter und Dienstleistungen und

ii)

die Sachverständigen, die die Vertragsparteien nach deren Ernennung durch den Lenkungsausschuss an die Projektteams abstellen, und das Personal, das die Vertragsparteien nach der Einstellung durch den Lenkungsausschuss dem Sekretariat zur Verfügung stellen, und

b)

finanzielle Beiträge entsprechend den in der gemeinsamen Erklärung von Brüssel und ihren Anhängen genannten Bedingungen.

(2)   Vorbehaltlich der Gesetze und sonstigen Vorschriften der Vertragsparteien kann das der gemeinsamen Erklärung von Brüssel beigefügte Dokument „Voranschläge und Zuweisung der Beiträge der Vertragsparteien“ („Value Estimates and Allocation of Contributions of the Parties“) durch Beschluss des Lenkungsausschusses jährlich aktualisiert werden.

Artikel 13

Steuern

(1)   Jede Vertragspartei genehmigt die zollfreie Ein- und Ausfuhr von Gütern in sein und aus seinem Hoheitsgebiet, die für die Durchführung dieses Abkommens erforderlich sind, und stellt ihre Befreiung von Steuern oder sonstigen Abgaben, die von den Zollbehörden erhoben werden, sowie die Befreiung von Einfuhrverboten und -beschränkungen sicher. Diese Bestimmung gilt ungeachtet des Ursprungslandes der erforderlichen Güter.

(2)   Als Sachleistungen gemäß Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii sind die Sachverständigen, die eine Vertragspartei nach deren Ernennung durch den Lenkungsausschuss den Projektteams zur Verfügung stellt, und das Personal, das eine Vertragspartei nach dessen Einstellung durch den Lenkungsausschuss dem Sekretariat zur Verfügung stellt, im Hoheitsgebiet der jeweils anderen Vertragspartei von Steuern auf Gehälter, Löhne und sonstige Bezüge befreit.

Artikel 14

Bestimmungen für Sachleistungen

(1)   Jede Sachleistung ist Gegenstand einer Beschaffungsvereinbarung (im Folgenden „die Beschaffungsvereinbarung“ genannt), die die Durchführungsstellen mit Einverständnis des jeweiligen Projektleiters abschließen.

(2)   Die Beschaffungsvereinbarung enthält eine detaillierte technische Beschreibung des zu leistenden Beitrags, einschließlich der technischen Spezifikationen, Zeitpläne, Etappenziele, Risikobewertungen, Leistungen und Kriterien für ihre Genehmigung, sowie die Bestimmungen, aufgrund derer der jeweilige Projektleiter in der Lage ist, den technischen Einsatz der Sachleistung zu leiten. In der Beschaffungsvereinbarung ist insbesondere Folgendes festzuhalten:

a)

der Wert, der jeder Sachleistung zugewiesen ist,

b)

Rolle und Aufgaben der Durchführungsstellen und des Projektleiters,

c)

das Beschaffungsverfahren,

d)

der Zeitplan und die Bedingungen für die Genehmigung der erfolgreichen Realisierung der Etappenziele und der Leistungen,

e)

die Anwendung von Qualitätssicherungsmaßnahmen,

f)

das Verhältnis zwischen dem Projektleiter, den Durchführungsstellen und den an der Erbringung der Leistungen beteiligten Stellen sowie die Überwachungsverfahren,

g)

die Verfahren, um Änderungen von Beschaffungen zu bewältigen, die Auswirkungen auf Kosten, den Zeitplan und das Leistungsverhalten haben können, und

h)

die Genehmigung der endgültigen Leistung und die mögliche Eigentumsübertragung.

(3)   Das Eigentum an den Bauteilen, die von der Durchführungsstelle, die von Euratom gemäß Artikel 7 Absatz 1 benannt wurde (im Folgenden „die europäische Durchführungsstelle“ genannt), als Sachleistungen zur Verfügung gestellt werden, wird zu dem Zeitpunkt an die japanische Durchführungsstelle übertragen, zu dem der jeweilige Projektleiter und die japanische Durchführungsstelle sie an dem jeweiligen Standort der Arbeiten abnehmen. Die japanische Durchführungsstelle ist für den Transport der Bauteile, die von der europäischen Durchführungsstelle zur Verfügung gestellt werden, von der Eingangszollstelle bis zum Standort der Arbeiten zuständig.

(4)   Für die Sachverständigen oder das Personal des Sekretariats wird die Beschaffungsvereinbarung in Form einer Abstellungsvereinbarung getroffen. Der den Sachverständigen oder dem Sekretariatspersonal zugewiesene Wert entspricht dem Wert, der in dem Dokument „Voranschläge und Zuweisung der Beiträge der Vertragsparteien“ („Value Estimates and Allocation of Contributions of the Parties“), das der gemeinsamen Erklärung von Brüssel beigefügt ist, genannt ist, und kann vom Lenkungsausschuss gegebenenfalls von Zeit zu Zeit aktualisiert werden.

(5)   Jede Vertragspartei ist für die Bezüge, Versicherungszahlungen und Zulagen zuständig, die den Sachverständigen und dem Sekretariatspersonal, das von dieser Vertragspartei zur Verfügung gestellt wurde, zu zahlen sind, und kommt, soweit nicht anders vereinbart, für deren Reise- und Aufenthaltskosten auf. Die Vertragspartei, die die Projektteams und/oder das Sekretariat aufnimmt, sorgt für angemessene Unterkunft für die Sachverständigen, das Sekretariatspersonal und ihre Familien. Die Vertragspartei, die die Projektteams und/oder das Sekretariat aufnimmt, ergreift ferner geeignete Maßnahmen, um den Sachverständigen, dem Sekretariatspersonal und ihren Familien die Einreise in ihr Hoheitsgebiet zu erleichtern, und fordert ihre Durchführungsstelle auf, sich nach besten Kräften zu bemühen, geeignete juristische Dienste und Übersetzungsdienste zur Verfügung zu stellen, falls gegen Sachverständige oder Sekretariatspersonal aufgrund der Wahrnehmung ihrer Aufgaben rechtliche Schritte eingeleitet werden. Sachverständige und Sekretariatspersonal müssen bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben bei der jeweils anderen Vertragspartei die allgemeinen und besonderen Arbeits- und Sicherheitsvorschriften einhalten, die in der Gastgebereinrichtung gelten, oder diejenigen, die in der Abstellungsvereinbarung festgelegt sind.

Artikel 15

Anpassung der Beitragszuweisungen

Ist dies aufgrund unvorhergesehener Umstände erforderlich, kann eine Vertragspartei eine Änderung der Zuweisung der Beiträge innerhalb eines Projekts der Tätigkeiten des breiter angelegten Konzepts vorschlagen. Liegt ein solcher Vorschlag vor, schlägt der betroffene Projektleiter nach Beratung mit dem jeweiligen Projektausschuss dem Lenkungsausschuss eine Änderung der Ressourcenzuweisung vor, wobei die Gesamtkosten des Projekts und die Gesamtbilanz der Beiträge der Vertragsparteien im Rahmen des Projekts unverändert bleiben.

Artikel 16

Finanzielle Beiträge

Sämtliche Zahlungen der europäischen Durchführungsstelle werden in Euro geleistet. Sämtliche Zahlungen der japanischen Durchführungsstelle werden in Yen geleistet.

Artikel 17

Gemeinkosten der Projektteams

Die Gemeinkosten der einzelnen Projektteams werden von der japanischen Durchführungsstelle gemäß Artikel 7 Absatz 3 übernommen. Dementsprechend ergreift die japanische Durchführungsstelle auf Antrag des jeweiligen Projektleiters innerhalb der im jeweiligen Arbeitsprogramm niedergelegten Höchstgrenzen die erforderlichen Maßnahmen.

KAPITEL 5

INFORMATIONEN UND GEISTIGES EIGENTUM

Artikel 18

Weitergabe, Verwendung und Schutz von Informationen

(1)   Im Sinne dieses Kapitels gelten folgende Begriffsbestimmungen:

a)

„Informationen“ sind Zeichnungen, Entwürfe, Berechnungen, Berichte und sonstige Dokumente, dokumentierte Daten oder Forschungs- und Entwicklungsverfahren, Beschreibungen von Erfindungen und Entdeckungen, ob schutzfähig oder nicht;

b)

„vertrauliche Geschäftsinformationen“ sind Informationen, die Know-how, Geschäftsgeheimnisse oder technische, kommerzielle oder finanzielle Informationen umfassen, die

i)

von ihrem Eigentümer vertraulich behandelt werden,

ii)

weder allgemein bekannt noch anderweitig zugänglich sind,

iii)

vom Eigentümer nicht ohne Vertraulichkeitsauflage an andere weitergegeben wurden und

iv)

der empfangenden Vertragspartei nicht ohne Vertraulichkeitsauflage zur Verfügung stehen.

(2)   Vorbehaltlich der Bestimmungen dieses Kapitels unterstützen die Vertragsparteien die größtmögliche Verbreitung der bei der Durchführung dieses Abkommens erworbenen Informationen.

(3)   Vorbehaltlich der Bestimmungen dieses Kapitels werden alle Informationen, die die Mitglieder der Projektteams in Erfüllung der ihnen im Rahmen dieses Abkommens zugewiesenen Aufgaben erwerben, jeder der Vertragsparteien zur Verwendung für die Forschung und Entwicklung im Bereich der Fusion als Energiequelle für friedliche Zwecke frei zugänglich gemacht.

(4)   Vorbehaltlich der Bestimmungen dieses Kapitels hat jede Vertragspartei in allen Ländern das Recht auf eine nicht ausschließliche, unwiderrufliche und gebührenfreie Lizenz für die Übersetzung, Vervielfältigung und öffentliche Verbreitung von Artikeln in wissenschaftlichen und technischen Zeitschriften, Berichten und Büchern, die sich unmittelbar aus der Durchführung dieses Abkommens ergeben. Alle öffentlich verbreiteten Exemplare eines urheberrechtlich geschützten Werkes, das im Rahmen der Bestimmungen dieses Kapitels entstanden ist, müssen den Namen der Verfasser des Werkes tragen, es sei denn, dass ein Verfasser die Nennung seines Namens ausdrücklich ablehnt.

(5)   Vorbehaltlich der Bestimmungen dieses Kapitels werden alle Informationen, die das Personal einer Durchführungsstelle in Erfüllung der ihm im Rahmen dieses Abkommens zugewiesenen Aufgaben erwirbt, den Projektteams und jeder der Vertragsparteien zur Verwendung für die Forschung und Entwicklung im Bereich der Fusion als Energiequelle für friedliche Zwecke frei zugänglich gemacht.

(6)   Jeder Vertrag, der auf Initiative einer Durchführungsstelle oder eines Projektleiters zur Erfüllung einer ihr bzw. ihm im Rahmen dieses Abkommens zugewiesenen Aufgabe abgeschlossen wird, enthält Bestimmungen, die es den Vertragsparteien ermöglichen, ihren Verpflichtungen im Rahmen dieses Abkommens nachzukommen.

(7)   Vorbehaltlich ihrer Gesetze und sonstigen Vorschriften, ihrer Verpflichtungen gegenüber Dritten und der Bestimmungen dieses Kapitels bemüht sich jede Vertragspartei nach Kräften, den Projektteams und den Durchführungsstellen alle ihr zur Verfügung stehenden Informationen frei zugänglich zu machen, die diese zur Erfüllung der ihnen im Rahmen dieses Abkommens zugewiesenen Aufgaben benötigen.

(8)   Werden im Rahmen der Durchführung dieses Abkommens vertrauliche Geschäftsinformationen zur Verfügung gestellt, sind diese als solche zu kennzeichnen und im Rahmen einer Vertraulichkeitsvereinbarung weiterzugeben. Der Empfänger der Informationen verwendet diese für die Durchführung dieses Abkommens und schützt ihre Vertraulichkeit in dem in der Vereinbarung vorgesehenen Maße.

Artikel 19

Geistiges Eigentum

(1)   Im Sinne dieses Abkommens hat „geistiges Eigentum“ die in Artikel 2 des Stockholmer Übereinkommens vom 14. Juli 1967 zur Errichtung der Weltorganisation für geistiges Eigentum festgelegte Bedeutung. Im Einklang mit ihren Gesetzen und sonstigen Vorschriften stellt jede Vertragspartei sicher, dass die andere Vertragspartei die Rechte an entsprechend den Bestimmungen dieses Kapitels zugewiesenem geistigen Eigentum erwerben kann. Dieses Kapitel lässt die Aufteilung von Rechten an geistigem Eigentum zwischen einer Vertragspartei und ihren Staatsangehörigen unberührt. Ob die Rechte an geistigem Eigentum der Vertragspartei oder ihren Staatsangehörigen zustehen, entscheiden die Vertragspartei und ihre Staatsangehörigen nach ihren eigenen Gesetzen und sonstigen Vorschriften selbst.

(2)   Werden von Mitgliedern der Projektteams im Rahmen der Durchführung dieses Abkommens schutzwürdige Inhalte geschaffen, unterrichtet der jeweilige Projektleiter den Lenkungsausschuss unverzüglich davon, wobei er eine Empfehlung darüber abgibt, in welchen Ländern Schutzrechte für dieses geistige Eigentum erworben werden sollten. Jede Vertragspartei, ihre Durchführungsstelle oder die Mitglieder der Projektteams, die von dieser Vertragspartei zur Verfügung gestellt wurden, haben jedoch das Recht, alle damit zusammenhängenden Rechte, Titel und Anteile für das Hoheitsgebiet dieser Vertragspartei zu erwerben. Der Lenkungsausschuss entscheidet, ob und in welcher Weise in Drittländern Schutz für solches geistiges Eigentum angestrebt wird. In allen Fällen, in denen eine Vertragspartei, ihre Durchführungsstelle oder die Mitglieder der Projektteams, die von dieser Vertragspartei zur Verfügung gestellt wurden, Schutz für geistiges Eigentum erlangen, stellt die Vertragspartei sicher, dass die Mitglieder der Projektteams dieses geistige Eigentum für die Ausführung der den Projektteams zugewiesenen Aufgaben frei verwenden können.

(3)   Wird geistiges Eigentum von Personal einer Durchführungsstelle in Erfüllung einer ihm im Rahmen dieses Abkommens zugewiesenen Aufgabe geschaffen, haben die Vertragspartei der Durchführungsstelle, die Durchführungsstelle oder deren Personal das Recht, im Einklang mit den geltenden Gesetzen und sonstigen Vorschriften alle damit zusammenhängenden Rechte, Titel und Anteile für alle Länder zu erwerben. Die Vertragspartei einer solchen Durchführungsstelle stellt sicher, dass die Mitglieder der Projektteams dieses geistige Eigentum für die Ausführung der den Projektteams zugewiesenen Aufgaben frei verwenden können und dass die andere Vertragspartei eine nicht ausschließliche, unwiderrufliche und gebührenfreie Lizenz — mit dem Recht der Vergabe von Unterlizenzen — für die Forschung und Entwicklung im Bereich der Fusion als Energiequelle für friedliche Zwecke erhält.

(4)   Wird geistiges Eigentum von Personal einer Vertragspartei, das durch eine Durchführungsstelle zur Verfügung gestellt wurde, während der Arbeit in der Durchführungsstelle der anderen Vertragspartei geschaffen, gilt vorbehaltlich der geltenden Rechtsvorschriften Folgendes:

a)

die gastgebende Vertragspartei, ihre Durchführungsstelle oder deren Personal haben das Recht, alle mit diesem geistigen Eigentum zusammenhängenden Rechte, Titel und Anteile für ihr eigenes Hoheitsgebiet und für Drittländer zu erwerben, und

b)

die abstellende Vertragspartei, ihre Durchführungsstelle oder deren Personal haben das Recht, alle mit diesem geistigen Eigentum zusammenhängenden Rechte, Titel und Anteile für ihr eigenes Hoheitsgebiet zu erwerben.

(5)   Jede Vertragspartei unternimmt unbeschadet der Erfinder- oder Urheberrechte gemäß den geltenden Gesetzen und sonstigen Vorschriften alle notwendigen Schritte, um sich um die Zusammenarbeit der Erfinder und Urheber — einschließlich des Personals ihrer Durchführungsstelle — zu bemühen, die für die Durchführung dieses Abkommens erforderlich sind. Jede Vertragspartei stellt entsprechend ihren Gesetzen und sonstigen Vorschriften die Zahlung von Prämien und Entschädigungen an die Erfinder oder Urheber sicher.

(6)   Ungeachtet der Absätze 2 bis 4 gilt, dass eine Vertragspartei, die ihr Recht, sich in einem Land oder einer Region um Schutz für geistiges Eigentum zu bemühen, nicht wahrnimmt, dies der jeweils anderen Vertragspartei mitteilen muss; diese kann sich dann um den Schutz bemühen.

Artikel 20

Erlöschen oder Außerkraftsetzung

Die gemäß diesem Kapitel den Vertragsparteien übertragenen Rechte und Verpflichtungen gelten im Einklang mit den geltenden Gesetzen und sonstigen Vorschriften auch nach dem Erlöschen oder der Außerkraftsetzung des Abkommens weiter.

KAPITEL 6

SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 21

Inkrafttreten

Dieses Abkommen tritt an dem Tag in Kraft, an dem die Vertragsparteien einander in einem diplomatischen Notenwechsel den Abschluss ihrer für das Inkrafttreten erforderlichen internen Verfahren mitteilen.

Artikel 22

Geltungsdauer und Außerkraftsetzung

(1)   Dieses Abkommen wird für einen Zeitraum von zehn Jahren geschlossen und bleibt auch danach gültig, sofern es nicht von einer Vertragspartei am Ende des Zehnjahreszeitraums oder danach unter Einhaltung einer mindestens sechsmonatigen Kündigungsfrist schriftlich gekündigt wird.

(2)   Dieses Abkommen kann vor seinem Erlöschen nur dann außer Kraft gesetzt werden, wenn

a)

beide Vertragsparteien damit einverstanden sind,

b)

das ITER-Übereinkommen außer Kraft gesetzt wird oder

c)

eine der beiden Vertragsparteien nicht mehr Vertragspartei des ITER-Übereinkommens ist.

(3)   Das Erlöschen oder die Außerkraftsetzung dieses Abkommens berührt weder die Gültigkeit und die Dauer von Vereinbarungen, die in seinem Rahmen getroffen wurden, noch spezielle Rechte und Pflichten, die gemäß Kapitel 5 entstanden sind.

Artikel 23

Änderungen

Auf Antrag einer der beiden Vertragsparteien konsultieren die Vertragsparteien einander zu einer eventuellen Änderung dieses Abkommens, die sie gemeinsam beschließen können. Die Änderung tritt an dem Tag in Kraft, an dem die Vertragsparteien einander in einem diplomatischen Notenwechsel den Abschluss ihrer für das Inkrafttreten erforderlichen internen Verfahren mitteilen.

Artikel 24

Streitbeilegung

Fragen oder Streitigkeiten der Vertragsparteien bezüglich der Auslegung oder der Durchführung dieses Abkommens werden von ihnen durch Konsultationen und Verhandlungen geregelt.

Artikel 25

Beteiligung anderer ITER-Vertragsparteien

Äußert eine andere Vertragspartei des ITER-Übereinkommens die Absicht, an einem Projekt der Tätigkeiten des breiter angelegten Konzepts teilzunehmen, legt der betroffene Projektleiter dem Lenkungsausschuss nach Beratung mit dem Projektausschuss einen Vorschlag mit den Bedingungen für die Beteiligung dieser Vertragspartei an dem Projekt vor. Der Lenkungsausschuss entscheidet auf der Grundlage dieses Vorschlags über die Beteiligung der Vertragspartei und kann, vorbehaltlich der Zustimmung der Vertragsparteien nach ihren jeweiligen internen Verfahren, mit dieser Vertragspartei Vereinbarungen über ihre Beteiligung treffen.

Artikel 26

Anwendung im Zusammenhang mit Euratom

Gemäß dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft gilt dieses Abkommen für die Hoheitsgebiete, die unter den EAG-Vertrag fallen. Im Einklang mit dem EAG-Vertrag und anderen einschlägigen Abkommen oder Übereinkommen gilt es ferner für die Schweizerische Eidgenossenschaft, die am Euratom-Fusionsprogramm als voll assoziiertes Drittland teilnimmt.

ZU URKUND DESSEN haben die von der Regierung Japans beziehungsweise der Europäischen Atomgemeinschaft hierzu gehörig befugten Unterzeichneten ihre Unterschriften unter dieses Abkommen gesetzt.

Geschehen zu Tokio am 5. Februar 2007, in zweifacher Ausfertigung in englischer und japanischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.

Für die Europäische Atomgemeinschaft

H. RICHARDSON

Für die Regierung Japans

T. ASO

ANHANG I

IFMIF/EVEDA

Artikel 1

Ziele

(1)   Vorbehaltlich dieses Abkommens und ihrer Gesetze und sonstigen Vorschriften führen die Vertragsparteien die Tätigkeiten für die technische Validierung und den Konstruktionsentwurf (im Folgenden „EVEDA“ genannt) im Hinblick auf die Erstellung eines detaillierten, vollständigen und voll integrierten technischen Entwurfs für die internationale Anlage zur Bestrahlung von Fusionswerkstoffen (im Folgenden „IFMIF“ genannt), die Ermittlung sämtlicher Daten, die für künftige Entscheidungen über den Bau, den Betrieb, die Nutzung und die Stilllegung der IFMIF erforderlich sind, und die Validierung des kontinuierlichen und stabilen Betriebs der einzelnen Teilsysteme der IFMIF aus.

(2)   Der Entwurf und die Daten sind in einem abschließenden Bericht über den Konstruktionsentwurf darzulegen, der vom Lenkungsausschuss auf Vorschlag des Projektleiters nach Beratung mit dem Projektausschuss zu verabschieden ist; dieser Bericht ist beiden Vertragsparteien zur Verfügung zu stellen, die ihn im Rahmen eines internationalen Kooperationsprogramms oder im Rahmen ihres nationalen Programms verwenden können.

Artikel 2

Gegenstand

(1)   Im Hinblick auf die Ziele gemäß Artikel 1 sind folgende Aufgaben auszuführen:

a)

Erstellung des Konstruktionsentwurfs der IFMIF mit

i)

einer vollständigen Beschreibung von IFMIF, einschließlich der drei wichtigsten Teilsysteme (Beschleuniger, Target-Anlage, Prüfanlage), der Gebäude mit den Heißzellen für die Nachbestrahlungsanalyse, der Hilfsanlagen und der Sicherheitsanlagen,

ii)

detaillierten Entwürfen der Bauteile, der Teilsysteme und der Gebäude, unter besonderer Berücksichtigung ihrer Schnittstellen und ihrer Integration,

iii)

einem Zeitplan für die verschiedenen Phasen (Lieferungen, Bau, Montage, Tests und Inbetriebnahme), mit einem entsprechenden Plan für Personal- und Finanzmittelbedarf und

iv)

den technischen Spezifikationen für die Bauteile, anhand deren Ausschreibungen für die Lieferung der Gegenstände veröffentlicht werden können, die für den Baubeginn erforderlich sind;

b)

Festlegung der Standortanforderungen für die IFMIF, Durchführung der erforderlichen Sicherheits- und Umweltanalysen;

c)

Programmvorschlag und Schätzungen der Kosten, Personalbedarf und Zeitplan für den Betrieb, die Nutzung und die Stilllegung der IFMIF und

d)

Validierung der Forschungs- und Entwicklungsarbeiten, die für die unter Buchstabe a bis c beschriebenen Tätigkeiten erforderlich sind; hierzu gehören:

i)

Konstruktionsentwurf, Bau und Montage des Prototyps des Niederenergieteils sowie des ersten Hochenergieteils eines der beiden IFMIF-Beschleuniger, einschließlich seiner Hochfrequenzstromversorgung, der Generatoren und der dazugehörigen Hilfsanlagen, und Durchführung des integrierten Strahltests,

ii)

Entwurf, Herstellung und Prüfung skalierbarer Modelle zur Sicherstellung der technischen Durchführbarkeit der Target-Anlage und der Prüfanlage und

iii)

Bau der Gebäude für den Prototyp-Beschleuniger und seine Hilfsanlagen.

(2)   Die Ausführung der in Absatz 1 genannten Aufgaben wird im Projektplan und in den Arbeitsprogrammen genauer beschrieben.

Artikel 3

Standort der Arbeiten

Standort der Arbeiten für IFMIF/EVEDA ist Rokkasho im Bezirk Aomori.

Artikel 4

Ressourcen

Die Vertragsparteien stellen die Ressourcen für die Durchführung von IFMIF/EVEDA zur Verfügung, die in der gemeinsamen Erklärung von [Brüssel] und ihren Anhängen genannt sind.

Artikel 5

Laufzeit

IFMIF/EVEDA hat eine Laufzeit von sechs Jahren, die durch Beschluss des Lenkungsausschusses verlängert werden kann.

Artikel 6

Eigentum an Beschleunigerbauteilen

Ungeachtet des Artikels 14 Absatz 3 dieses Abkommens behält die europäische Durchführungsstelle die Eigentumsrechte an den nachstehend aufgeführten Bauteilen des Prototyp-Beschleunigers, die sie als Sachleistungen zur Verfügung stellt, und ist für deren Rücktransport nach dem Rückbau des Prototyp-Beschleunigers verantwortlich:

a)

Injektor,

b)

Bauteile der Hochfrequenzstromversorgung, Generatoren und dazugehörige Hilfsanlagen und

c)

Kontrollsystem.

ANHANG II

IFERC

Artikel 1

Ziele

Vorbehaltlich dieses Abkommens und ihrer Gesetze und sonstigen Vorschriften führen die Vertragsparteien am IFERC Forschungs- und Entwicklungstätigkeiten aus, mit denen ein Beitrag zum ITER-Projekt geleistet und eine frühzeitige Realisierung eines Demonstrationsleistungsreaktors (im Folgenden „DEMO“ genannt) gefördert werden soll.

Artikel 2

Gegenstand

Im Hinblick auf die Ziele gemäß Artikel 1 sind folgende Aufgaben auszuführen:

a)

Durchführung der Tätigkeiten des DEMO-Zentrums für die Koordinierung von Konstruktionsforschung und -entwicklung, mit denen eine gemeinsame Basis für einen DEMO-Konstruktionsentwurf geschaffen werden soll, unter anderem

i)

Abhaltung von Seminaren und sonstigen Veranstaltungen,

ii)

Bereitstellung und Austausch wissenschaftlicher und technischer Informationen,

iii)

Entwurfstätigkeiten für den DEMO und

iv)

Forschung und Entwicklung zu DEMO-Technologien;

b)

Durchführung der Tätigkeiten des Rechnersimulationszentrums, einschließlich der Bereitstellung und Nutzung eines Großrechners für Simulationen in großem Maßstab zur Analyse von Versuchsdaten zu Fusionsplasmen, zur Erstellung von Szenarios für den ITER-Betrieb, zur Vorhersage der Leistung der ITER-Anlagen und zur Erstellung des DEMO-Entwurfs und

c)

Durchführung der Tätigkeiten des ITER-Zentrums für Fernexperimente, mit dem eine umfassende Beteiligung von Wissenschaftlern an ITER-Experimenten erleichtert werden soll, einschließlich der Entwicklung von Methoden für Fernexperimente zu brennenden Tokamak-Plasmen, die in bestehenden Anlagen (z. B. dem fortgeschrittenen supraleitenden Tokamak) getestet werden sollen (s. Anhang III Artikel 1).

Artikel 3

Standort der Arbeiten

Standort der Arbeiten für das IFERC ist Rokkasho im Bezirk Aomori.

Artikel 4

Ressourcen

Die Vertragsparteien stellen die Ressourcen für die Durchführung der IFERC-Tätigkeiten zur Verfügung, die in der gemeinsamen Erklärung von [Brüssel] und ihren Anhängen genannt sind.

Artikel 5

Laufzeit

Die IFERC-Tätigkeiten haben eine Laufzeit von zehn Jahren, die durch Beschluss des Lenkungsausschusses verlängert werden kann.

Artikel 6

Lieferung von Großrechnersystemen und mögliche Übertragung von Eigentumsrechten an diesen Systemen

Ungeachtet des Artikels 14 Absatz 3 dieses Abkommens werden die Einzelheiten der Lieferung von Großrechnersystemen und die mögliche Übertragung von Eigentumsrechten an diesen Systemen vom Lenkungsausschuss im Einklang mit dem Projektplan geregelt.

ANHANG III

SATELLITEN-TOKAMAK-PROGRAMM

Artikel 1

Ziele

(1)   Vorbehaltlich dieses Abkommens und ihrer Gesetze und sonstigen Vorschriften führen die Vertragsparteien das Satelliten-Tokamak-Programm (im Folgenden „das Satelliten-Tokamak-Programm“ genannt) durch. Das Programm umfasst

a)

die Beteiligung an der Aufrüstung der Tokamak-Versuchsanlage, die sich im Besitz der japanischen Durchführungsstelle befindet, auf das Niveau eines fortgeschrittenen supraleitenden Tokamak (im Folgenden „der fortgeschrittene supraleitende Tokamak“ genannt) und

b)

die Beteiligung an seiner Nutzung zur Unterstützung der Nutzung des ITER und der Forschungsarbeit im Hinblick auf den DEMO, durch die Behandlung von für den ITER und den DEMO zentralen physikalischen Themen.

(2)   Bau und Nutzung des fortgeschrittenen supraleitenden Tokamak finden im Rahmen des Satelliten-Tokamak-Programms und des nationalen japanischen Programms statt. Dem nationalen japanischen Programm und dem Satelliten-Tokamak-Programm müssen anteilsmäßig die gleichen Möglichkeiten zur Nutzung des fortgeschrittenen supraleitenden Tokamaks zur Verfügung stehen.

Artikel 2

Gegenstand

(1)   Im Hinblick auf die Ziele gemäß Artikel 1 sind folgende Aufgaben auszuführen:

a)

Bauphase: Entwurf, Herstellung von Bauteilen und Systemen sowie Montage des fortgeschrittenen supraleitenden Tokamaks und

b)

Nutzungsphase: Planung und Ausführung von Experimenten des Satelliten-Tokamak-Programms.

(2)   Die Ausführung der in Absatz 1 genannten Aufgaben wird im Projektplan und in den Arbeitsprogrammen genauer beschrieben. Hierbei gilt Folgendes:

a)

der Bericht über den Entwurf, einschließlich der funktionalen Spezifikationen der Bauteile, die von den Vertragsparteien für die Durchführung des Satelliten-Tokamak-Programms zu liefern sind, ist von der japanischen Durchführungsstelle vorzulegen; die Vertragsparteien prüfen den Bericht und genehmigen ihn gegebenenfalls;

b)

jede Durchführungsstelle erstellt den detaillierten Entwurf der Bauteile, die sie als Sachleistung zur Verfügung stellt;

c)

die japanische Durchführungsstelle ist für die Integration der Bauteile des fortgeschrittenen supraleitenden Tokamaks sowie generell für die Montage und den Betrieb der Anlage zuständig und

d)

Euratom kann den fortgeschrittenen supraleitenden Tokamak in angemessenem Maße nutzen.

Artikel 3

Standort der Arbeiten

Standort der Arbeiten für das Satelliten-Tokamak-Programm ist Naka im Bezirk Ibaraki.

Artikel 4

Ressourcen

Die Vertragsparteien stellen die Ressourcen für die Durchführung des Satelliten-Tokamak-Programms zur Verfügung, die in der gemeinsamen Erklärung von Brüssel und ihren Anhängen genannt sind.

Artikel 5

Laufzeit

Das Satelliten-Tokamak-Programm hat eine Laufzeit von zehn Jahren, die durch Beschluss des Lenkungsausschusses verlängert werden kann und einen Zeitraum von drei Jahren für Inbetriebnahme und Nutzung einschließt.