30.12.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 414/1


VERORDNUNG (EG) Nr. 2027/2006 DES RATES

vom 19. Dezember 2006

über den Abschluss des partnerschaftlichen Fischereiabkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Cabo Verde (Kap Verde)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 37 in Verbindung mit Artikel 300 Absatz 2 und Absatz 3 Unterabsatz 1,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (1),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Gemeinschaft und die Republik Kap Verde haben ein partnerschaftliches Fischereiabkommen ausgehandelt und paraphiert, das den Fischern aus der Gemeinschaft in den Gewässern unter der Hoheit der Republik Kap Verde Fangmöglichkeiten einräumt.

(2)

Das Abkommen sollte genehmigt werden.

(3)

Die Aufteilung der Fangmöglichkeiten auf die Mitgliedsstaaten ist festzulegen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Das partnerschaftliche Fischereiabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Kap Verde wird im Namen der Gemeinschaft genehmigt.

Der Wortlaut des Abkommens ist dieser Verordnung beigefügt.

Artikel 2

Die im Protokoll zum Abkommen festgelegten Fangmöglichkeiten werden nach folgendem Schlüssel auf die Mitgliedstaaten aufgeteilt:

Fischereikategorie

Schiffstyp

Mitgliedstaat

Zahl der Lizenzen oder Quote

Thunfischfang

Oberflächen-Langleinenfischer

Spanien

41

Portugal

7

Thunfischfang

Thunfischwadenfänger/Froster

Spanien

12

Frankreich

13

Thunfischfang

Thunfischfänger mit Angeln

Spanien

7

Frankreich

4

Falls die Lizenzanträge dieser Mitgliedstaaten die im Protokoll festgesetzten Fangmöglichkeiten nicht ausschöpfen, kann die Kommission auch Lizenzanträge anderer Mitgliedstaaten berücksichtigen.

Artikel 3

Die Mitgliedstaaten, deren Schiffe im Rahmen des Abkommens fischen, teilen der Kommission nach den in der Verordnung (EG) Nr. 500/2001 der Kommission vom 14. März 2001 mit Durchführungsbestimmungen zu der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 des Rates für die Überwachung der Fänge von Gemeinschaftsschiffen in Drittlandgewässern und auf Hoher See (2) vorgesehenen Modalitäten die Mengen mit, die aus den einzelnen Beständen in der kap-verdischen Fischereizone gefangen wurden.

Artikel 4

Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person(en) zu bestimmen, die befugt ist (sind), das Abkommen rechtsverbindlich für die Gemeinschaft zu unterzeichnen.

Artikel 5

Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft (3).

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 19. Dezember 2006.

Im Namen des Rates

Der Präsident

J. KORKEAOJA


(1)  Stellungnahme vom 30. November 2006 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(2)  ABl. L 73 vom 15.3.2001, S. 8.

(3)  Das Datum des Inkrafttretens des Abkommens wird auf Betreiben des Generalsekretariats des Rates im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht werden.


PARTNERSCHAFTLICHES FISCHEREIABKOMMEN

zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Cabo Verde (Kap Verde)

DIE EUROPÄISCHE GEMEINSCHAFT, nachstehend „Gemeinschaft“ genannt —

einerseits, und

DIE REPUBLIK KAP VERDE, nachstehend „Kap Verde“ genannt,

andererseits,

im Folgenden „die Vertragsparteien“ genannt,

IM GEISTE der engen Zusammenarbeit zwischen der Gemeinschaft und Kap Verde, insbesondere im Rahmen des Abkommens von Cotonou, sowie des beiderseitigen Wunsches, diese Zusammenarbeit zu vertiefen,

IN ANBETRACHT des Wunsches beider Parteien, die verantwortungsvolle Bewirtschaftung der kap-verdischen Fischereiressourcen durch eine verstärkte Zusammenarbeit zu fördern,

GESTÜTZT AUF die Bestimmungen des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen,

IN ANERKENNUNG DER TATSACHE, dass Kap Verde im Einklang mit dem Seerechtsübereinkommen der Vereinten Nationen in einer Zone von 200 Seemeilen ab den Basislinien seine Hoheitsgewalt und Gerichtsbarkeit ausübt,

ENTSCHLOSSEN, die Beschlüsse und Empfehlungen der Internationalen Kommission für die Erhaltung der Thunfischbestände im Atlantik (nachstehend „ICCAT“ genannt) umzusetzen,

IN DEM BEWUSSTSEIN der Bedeutung der Grundsätze des Verhaltenskodex für verantwortungsvolle Fischerei, der auf der FAO-Konferenz 1995 angenommen wurde,

IN DEM BESTREBEN, im beiderseitigen Interesse im Hinblick auf eine verantwortungsvolle Fischerei mit dem Ziel der langfristigen Bestandserhaltung und eine nachhaltige Bewirtschaftung der biologischen Ressourcen des Meeres zusammenzuarbeiten,

IN DER ÜBERZEUGUNG, dass eine solche Zusammenarbeit auf die Komplementarität der Initiativen und Maßnahmen gestützt sein muss, die, ob nun gemeinsam oder allein durchgeführt, einander ergänzen, im Einklang mit der Zielsetzung stehen und Synergie gewährleisten,

ENTSCHLOSSEN, zu diesem Zweck einen Dialog über die von der kap-verdischen Regierung festgelegten fischereipolitischen Maßnahmen einzurichten und geeignete Mittel zu bestimmen, durch die diese Maßnahmen unter Mitwirkung der Wirtschaftsbeteiligten und der Bürgergesellschaft wirksam umgesetzt werden,

IN DEM WUNSCH, die Modalitäten und Bedingungen für die Fischereitätigkeiten der Gemeinschaftsschiffe in den kap-verdischen Gewässern und für die Ausübung einer verantwortungsvollen Fischerei in jenen Gewässern durch die Gemeinschaft festzulegen,

IN DEM FESTEN WILLEN, durch die Errichtung und Weiterentwicklung von gemischten Gesellschaften, an denen Unternehmen der beiden Vertragsparteien beteiligt sind, eine engere wirtschaftliche Zusammenarbeit in der Fischwirtschaft sowie in den vor- und nachgelagerten Bereichen zu erreichen —

SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN:

Artikel 1

Geltungsbereich

Dieses Abkommen enthält die Grundsätze, Regeln und Verfahren für

die wirtschaftliche, finanzielle, technische und wissenschaftliche Zusammenarbeit in der Fischerei mit dem Ziel, in den kap-verdischen Gewässern eine verantwortungsvolle Fischerei zu unterstützen, um die Erhaltung und nachhaltige Bewirtschaftung der Fischereiressourcen sicherzustellen und die kap-verdische Fischwirtschaft zu fördern;

die Bedingungen, unter denen Fischereifahrzeuge der Gemeinschaft Zugang zu den kap-verdischen Gewässern haben;

die Zusammenarbeit hinsichtlich der Regelungen zur Fischereiüberwachung in den kap-verdischen Gewässern, mit deren Hilfe gewährleistet werden soll, dass die genannten Regeln und Bedingungen eingehalten werden, die Maßnahmen für eine wirksame Erhaltung und Bewirtschaftung der Fischbestände Wirkung zeigen und illegale, nicht gemeldete und unregulierte Fischerei verhindert wird;

die Partnerschaften zwischen Unternehmen, deren Ziel es ist, im beiderseitigen Interesse die Fischwirtschaft sowie die vor- und nachgelagerten Bereiche zu fördern.

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieses Abkommens bedeuten die Begriffe

a)

„kap-verdische Behörden“: die kap-verdische Regierung;

b)

„Gemeinschaftsbehörden“: die Europäische Kommission;

c)

„kap-verdische Gewässer“: Gewässer, die im Bereich der Fischerei der Hoheit oder Gerichtsbarkeit Kap Verdes unterstehen;

d)

„Fischereifahrzeug“: jedes Schiff, das für die gewerbliche Nutzung von lebenden aquatischen Ressourcen ausgerüstet ist;

e)

„Gemeinschaftsschiff“: ein Fischereifahrzeug, das die Flagge eines Mitgliedstaats der Gemeinschaft führt und in der Gemeinschaft registriert ist;

f)

„gemischte Gesellschaft“: ein in Kap Verde von Reedern oder nationalen Unternehmen der Vertragsparteien errichtetes gewerbliches Unternehmen für die Ausübung des Fischfangs oder von Tätigkeiten in vor- und nachgelagerten Bereichen;

g)

„gemischter Ausschuss“: ein Ausschuss, der sich aus Vertretern der Gemeinschaft und Kap Verdes zusammensetzt und dessen Aufgaben in Artikel 9 dieses Abkommens näher beschrieben sind;

h)

„Umladung“: das Umladen bestimmter oder aller Fangmengen von einem Fischereifahrzeug auf ein anderes Fischereifahrzeug auf See oder im Hafen;

i)

„Reeder“: Person, die für ein Fischereifahrzeug oder dessen Betrieb rechtlich verantwortlich ist, es führt und leitet;

j)

„AKP-Seemann“: Seemann, der Staatsangehöriger eines nicht-europäischen Unterzeichnerstaates des Abkommens von Cotonou ist. In diesem Sinne ist ein kap-verdischer Seemann ein AKP-Seemann.

Artikel 3

Grundsätze und Ziele der Durchführung dieses Abkommens

(1)   Die Vertragsparteien verpflichten sich, die verantwortungsvolle Fischerei in den kap-verdischen Gewässern nach den Grundsätzen des FAO-Verhaltenskodex für verantwortungsvolle Fischerei sowie dem Prinzip der Nichtdiskriminierung zwischen den in diesen Gewässern tätigen Fangflotten zu fördern.

(2)   Die Vertragsparteien arbeiten zusammen, um die Ergebnisse der Umsetzung der von der kap-verdischen Regierung festgelegten fischereipolitische Maßnahmen zu überwachen, und richten einen politischen Dialog über die notwendigen Reformen ein. Sie konsultieren einander zur Einleitung eventueller Maßnahmen in diesem Bereich.

(3)   Die Vertragsparteien arbeiten außerdem zusammen, um Bewertungen von aufgrund dieses Abkommens durchgeführten Maßnahmen und Programmen vorzunehmen. Die Ergebnisse der Bewertungen werden vom in Artikel 9 des Abkommens vorgesehenen Gemischten Ausschuss analysiert.

(4)   Die Vertragsparteien verpflichten sich, dafür zu sorgen, dass dieses Abkommen im wirtschaftlichen und sozialen Bereich nach den Grundsätzen des verantwortungsvollen staatlichen Handelns umgesetzt und dem Zustand der Fischereiressourcen bei der Umsetzung des Abkommens Rechnung getragen wird.

(5)   Die Beschäftigung von kap-verdischen Seeleuten und/oder AKP-Seeleuten auf Gemeinschaftsschiffen erfolgt gemäß der Erklärung der Internationalen Arbeitsorganisation (IAO) über die grundlegenden Prinzipien und Rechte bei der Arbeit, die uneingeschränkt für die entsprechenden Verträge und allgemeinen Beschäftigungsbedingungen gilt. Bei den Rechten handelt es sich insbesondere um die Versammlungsfreiheit sowie um die effektive Anerkennung des Rechts der Arbeitnehmer auf Tarifverhandlungen und auf die Beseitigung von Diskriminierungen in Beschäftigung und Beruf.

Artikel 4

Wissenschaftliche Zusammenarbeit

(1)   Die Gemeinschaft und Kap Verde beobachten während der Laufzeit des Abkommens die Entwicklung der Bestandslage in den kap-verdischen Gewässern.

(2)   Auf der Grundlage der Empfehlungen und Entschließungen der Internationalen Kommission für die Erhaltung der Thunfischbestände im Atlantik (ICCAT) und der besten verfügbaren wissenschaftlichen Gutachten konsultieren die Vertragsparteien einander im Rahmen des in Artikel 9 des Abkommens vorgesehenen Gemischten Ausschusses oder gegebenenfalls im Rahmen einer wissenschaftlichen Sitzung. Kap Verde kann nach Rücksprache mit der Gemeinschaft Maßnahmen zur nachhaltigen Bewirtschaftung der Fischereiressourcen erlassen.

(3)   Die Vertragsparteien konsultieren einander entweder direkt oder im Rahmen von zuständigen internationalen Organisationen, um die Bewirtschaftung und Erhaltung der biologischen Ressourcen im Atlantik sicherzustellen und im Rahmen der einschlägigen wissenschaftlichen Forschung zusammenzuarbeiten.

Artikel 5

Zugang von Gemeinschaftsschiffen zu den kap-verdischen Fischereizonen

(1)   Kap Verde verpflichtet sich, Gemeinschaftsschiffen in seiner Fischereizone die Ausübung des Fischfangs gemäß diesem Abkommen, einschließlich des Protokolls und des Anhangs, zu gestatten.

(2)   Die Fangtätigkeiten nach diesem Abkommen unterliegen den geltenden Gesetzen und sonstigen Vorschriften Kap Verdes. Die kap-verdischen Behörden teilen der Gemeinschaft jede Änderung dieser Rechtsvorschriften mit und unterrichten sie über alle sonstigen Rechtsvorschriften, die Auswirkungen auf das Fischereirecht haben können.

(3)   Kap Verde übernimmt die Verantwortung für die wirksame Umsetzung der Fischereiüberwachungsbestimmungen des Protokolls. Die Gemeinschaftsschiffe arbeiten mit den für die Durchführung der Überwachungsmaßnahmen zuständigen kap-verdischen Behörden zusammen.

(4)   Die Gemeinschaft verpflichtet sich, alle geeigneten Vorkehrungen zu treffen, um zu gewährleisten, dass sich ihre Schiffe an die Bestimmungen dieses Abkommens und die für die Fangtätigkeiten in den Gewässern unter der Gerichtsbarkeit Kap Verdes geltenden Rechtsvorschriften halten.

Artikel 6

Lizenzen

(1)   Gemeinschaftsschiffe dürfen Fangtätigkeiten in den kap-verdischen Gewässern nur ausüben, wenn sie im Besitz einer Lizenz sind, die aufgrund dieses Abkommens erteilt wurde.

(2)   Das Verfahren zur Beantragung einer Lizenz für ein Fischereifahrzeug, die vom Reeder zu zahlenden Gebühren und die Zahlungsweise sind im Anhang des Protokolls festgelegt.

Artikel 7

Finanzielle Gegenleistung

(1)   Die Gemeinschaft gewährt Kap Verde eine finanzielle Gegenleistung gemäß den im Protokoll und in den Anhängen festgelegten Bedingungen. Die finanzielle Gegenleistung setzt sich aus zwei Komponenten zusammen:

a)

Ausgleichszahlungen für den Zugang von Gemeinschaftsschiffen zu den kap-verdischen Fischereigebieten und

b)

Fördermitteln der Gemeinschaft zur Unterstützung einer verantwortungsvollen Fischerei sowie einer nachhaltigen Bewirtschaftung der Fischereiressourcen in den kap-verdischen Gewässern.

(2)   Die Festlegung der Höhe sowie die Verwaltung des in Absatz 1 genannten Teils der finanziellen Gegenleistung erfolgt anhand von Zielen, die die beiden Vertragsparteien einvernehmlich und im Einklang mit dem Protokoll festgelegt haben, und die im Rahmen der kap-verdischen Fischereipolitik gemäß einem jährlichen sowie einem mehrjährigen Programm zur Umsetzung dieser Politik verwirklicht werden sollen.

(3)   Die Zahlung der finanziellen Gegenleistung der Gemeinschaft erfolgt jährlich gemäß dem Protokoll und vorbehaltlich der Bestimmungen dieses Abkommens und des Protokolls über mögliche Betragsänderungen aus folgenden Gründen:

a)

Schwerwiegende Gründe, Naturereignisse ausgenommen, verhindern die Ausübung der Fangtätigkeiten in den kap-verdischen Gewässern.

b)

Die den Gemeinschaftsschiffen eingeräumten Fangmöglichkeiten werden von den Vertragsparteien aus Gründen der Bestandsbewirtschaftung einvernehmlich reduziert, wenn dies auf der Grundlage der besten verfügbaren wissenschaftlichen Gutachten im Interesse der Erhaltung und nachhaltigen Bewirtschaftung des jeweiligen Bestands als erforderlich angesehen wird.

c)

Die den Gemeinschaftsschiffen eingeräumten Fangmöglichkeiten werden von den Vertragsparteien einvernehmlich erweitert, nachdem die besten verfügbaren wissenschaftlichen Gutachten gezeigt haben, dass die Bestandslage dies zulässt.

d)

Die Bedingungen für die finanzielle Förderung der Durchführung fischereipolitischer Maßnahmen in Kap Verde werden neu festgelegt, soweit die von beiden Parteien festgestellten Ergebnisse der jährlichen sowie der mehrjährigen Programmplanung dies rechtfertigen.

e)

Das Abkommen wird gemäß Artikel 12 gekündigt.

f)

Die Durchführung des Abkommens wird gemäß Artikel 13 ausgesetzt.

Artikel 8

Förderung der Zusammenarbeit unter den Wirtschaftsbeteiligten und in der Bürgergesellschaft

(1)   Die Vertragsparteien fördern die wirtschaftliche, wissenschaftliche und technische Zusammenarbeit in der Fischerei und den mit ihr verbundenen Sektoren. Sie konsultieren einander zur Koordinierung der zu diesem Zweck eingeleiteten Maßnahmen.

(2)   Die Vertragsparteien fördern den Austausch von Informationen über Fangtechniken und Fanggeräte, Methoden der Bestandserhaltung sowie industrielle Verfahren zur Verarbeitung der Fischereierzeugnisse.

(3)   Die Vertragsparteien bemühen sich, günstige Bedingungen für die Förderung der Beziehungen zwischen den Unternehmen beider Vertragsparteien auf technischem, wirtschaftlichem und kommerziellem Gebiet zu schaffen, indem sie die Herausbildung eines unternehmensentwicklungs- und investitionsfreundlichen Umfeldes vorantreiben.

(4)   Die Vertragsparteien verpflichten sich zur Durchführung eines Aktionsplans von Reedern aus Kap Verde und aus der Gemeinschaft, mit dessen Hilfe erreicht werden soll, dass die Gemeinschaftsschiffe ihre Fänge künftig verstärkt in kap-verdischen Häfen anlanden.

(5)   Die Vertragsparteien unterstützen insbesondere die Errichtung gemischter Gesellschaften von gemeinsamem Interesse unter strikter Einhaltung der kap-verdischen und der gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften.

Artikel 9

Gemischter Ausschuss

(1)   Es wird ein Gemischter Ausschuss eingesetzt, der über die ordnungsgemäße Anwendung dieses Abkommens wacht. Der Gemischte Ausschuss hat folgende Aufgaben:

a)

Kontrolle der Durchführung, Auslegung und Anwendung dieses Abkommens, insbesondere der Festlegung der jährlichen sowie der mehrjährigen Programmplanung gemäß Artikel 7 Absatz 2;

b)

Aufrechterhaltung der notwendigen Verbindung in Fragen von gemeinsamem Interesse im Bereich der Fischerei;

c)

gütliche Beilegung von Streitigkeiten, zu denen die Auslegung oder Anwendung des Abkommens Anlass geben könnten;

d)

gegebenenfalls Neubewertung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung;

e)

sonstige Funktionen, die die Vertragsparteien einvernehmlich festlegen.

(2)   Der Gemischte Ausschuss tritt mindestens einmal jährlich abwechselnd in der Gemeinschaft und in Kap Verde zusammen; den Vorsitz übernimmt die gastgebende Partei. Auf Antrag einer der Vertragsparteien tritt der Ausschuss zu außerordentlichen Sitzungen zusammen.

Artikel 10

Geografischer Geltungsbereich des Abkommens

Dieses Abkommen gilt einerseits für die Gebiete, in denen der Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft angewendet wird, nach Maßgabe jenes Vertrags und andererseits für das Gebiet Kap Verdes.

Artikel 11

Laufzeit

Dieses Abkommen gilt für einen Zeitraum von fünf Jahren ab seinem Inkrafttreten. Es verlängert sich automatisch um jeweils fünf Jahre, wenn es nicht gemäß Artikel 12 gekündigt wird.

Artikel 12

Kündigung

(1)   Das Abkommen kann von jeder der Vertragsparteien bei außergewöhnlichen Ereignissen wie etwa der Erschöpfung der betroffenen Bestände, der Feststellung einer geringeren Ausschöpfung der den Gemeinschaftsschiffen eingeräumten Fangmöglichkeiten oder der Nichterfüllung der von den Vertragsparteien beschlossenen Maßnahmen zur Bekämpfung der illegalen, nicht gemeldeten und unregulierten Fischerei gekündigt werden.

(2)   Die kündigende Vertragspartei benachrichtigt die andere Vertragspartei schriftlich wenigstens sechs Monate vor Ablauf des ersten bzw. jedes weiteren Geltungszeitraums von ihrer Absicht, das Abkommen zu kündigen.

(3)   Die Benachrichtigung gemäß Absatz 2 führt zur Aufnahme von Konsultationen der Vertragsparteien.

(4)   Die finanzielle Gegenleistung gemäß Artikel 7 wird für das Jahr, in dem die Kündigung wirksam wird, zeitanteilig entsprechend gekürzt.

Artikel 13

Aussetzung

(1)   Die Anwendung des Abkommens kann im Falle erheblicher Meinungsverschiedenheiten über die Anwendung von Bestimmungen des Abkommens auf Initiative einer der Vertragsparteien ausgesetzt werden. Die Aussetzung setzt voraus, dass die betreffende Vertragspartei ihre Absicht mindestens drei Monate vor dem Zeitpunkt, ab dem die Aussetzung wirksam sein soll, schriftlich mitteilt. Nach Eingang der Mitteilung werden zwischen den Vertragsparteien Konsultationen eingeleitet, um eine freundschaftliche Lösung der Meinungsverschiedenheiten herbeizuführen.

(2)   Die finanzielle Gegenleistung gemäß Artikel 7 wird während des Aussetzungszeitraums zeitanteilig entsprechend gekürzt.

Artikel 14

Protokoll und Anhang

Das Protokoll und der Anhang sind Bestandteil des Abkommens.

Artikel 15

Anwendbares nationales Recht

Für die Tätigkeit der Fischereifahrzeuge der Gemeinschaft in den kap-verdischen Gewässern gilt kap-verdisches Recht, sofern das Abkommen sowie das vorliegende Protokoll mit seinem Anhang und dessen Anlagen nichts anderes vorsehen.

Artikel 16

Aufhebung

Das am 24. Juli 1990 in Kraft getretene Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Republik Kap Verde über die Fischerei vor der Küste Kap Verdes wird am Tag des Inkrafttretens des vorliegenden Abkommens aufgehoben und durch das vorliegende Abkommen ersetzt.

Artikel 17

Inkrafttreten

Dieses Abkommen, das in zwei Urschriften in dänischer, deutscher, englischer, estnischer, finnischer, französischer, griechischer, italienischer, lettischer, litauischer, maltesischer, niederländischer, polnischer, portugiesischer, schwedischer, slowakischer, slowenischer, spanischer, tschechischer und ungarischer Sprache abgefasst ist, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist, tritt an dem Tag in Kraft, an dem die Vertragsparteien einander den Abschluss der hierzu erforderlichen Verfahren notifizieren.

PROTOKOLL

zur Festlegung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung nach dem partnerschaftlichen Fischereiabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Cabo Verde (Kap Verde) für die Zeit vom 1. September 2006 bis zum 31. August 2011

Artikel 1

Laufzeit und Fangmöglichkeiten

(1)   Mit Wirkung vom 1. September 2006 werden die in Artikel 5 des Abkommens vorgesehenen Fangmöglichkeiten für einen Zeitraum von fünf Jahren wie folgt festgelegt:

Weit wandernde Arten (in Anhang 1 des Übereinkommens der Vereinten Nationen von 1982 aufgelistete Arten):

Thunfischwadenfänger/Froster: 25 Schiffe,

Thunfischfänger mit Angeln: 11 Schiffe,

Oberflächen-Langleinenfischer: 48 Schiffe.

(2)   Absatz 1 gilt vorbehaltlich der Bestimmungen der Artikel 4 und 5 dieses Protokolls.

(3)   Die Schiffe unter der Flagge eines Mitgliedstaats der Europäischen Gemeinschaft dürfen Thunfischfangtätigkeiten in der Fischereizone Kap Verdes nur ausüben, wenn sie im Besitz einer Lizenz sind, die im Rahmen des vorliegenden Protokolls nach dem im Anhang des vorliegenden Protokolls beschriebenen Verfahren erteilt wurde.

Artikel 2

Finanzielle Gegenleistung — Zahlungsweise

(1)   Die finanzielle Gegenleistung gemäß Artikel 7 des Abkommens für den in Artikel 1 genannten Zeitraum besteht einerseits aus einem jährlichen Pauschalbetrag in Höhe von 325 000 EUR als Gegenleistung für den Fang einer Referenzmenge von 5 000 t Fisch pro Jahr und andererseits aus einem spezifischen Betrag von jährlich 60 000 EUR, der für die Stützung und Durchführung fischereipolitischer Maßnahmen Kap Verdes bestimmt ist. Dieser spezifische Betrag ist Bestandteil der finanziellen Gegenleistung gemäß Artikel 7 des Abkommens.

(2)   Absatz 1 gilt vorbehaltlich der Bestimmungen der Artikel 4, 5 und 7 dieses Protokolls.

(3)   Die Summe der Beträge nach Absatz 1, d. h. der Betrag von 385 000 EUR, wird während der Laufzeit des Protokolls jährlich von der Gemeinschaft gezahlt.

(4)   Übersteigt die Gesamtmenge der von den Fischereifahrzeugen der Gemeinschaft in den kap-verdischen Gewässern getätigten Fänge 5 000 Tonnen jährlich, so wird der Betrag der jährlichen finanziellen Gegenleistung von bisher 325 000 EUR um 65 EUR je zusätzliche Tonne erhöht. Der von der Gemeinschaft gezahlte jährliche Gesamtbetrag darf jedoch das Doppelte des in Absatz 1 genannten Betrages (650 000 EUR) nicht übersteigen. Übersteigen die Fänge der Fischereifahrzeuge der Gemeinschaft die dem Doppelten des jährlichen Gesamtbetrages entsprechenden Mengen, so wird der Betrag für die über diese Höchstmenge hinausgehenden Fänge im darauf folgenden Jahr gezahlt.

(5)   Die Zahlung der finanziellen Gegenleistung gemäß Absatz 1 erfolgt für das erste Jahr bis spätestens am 30. November 2006 und für die Folgejahre bis spätestens am 30. Juni 2007, 2008, 2009 und 2010.

(6)   Die Verwendung dieser finanziellen Gegenleistung unterliegt vorbehaltlich der Bestimmungen des Artikels 6 der ausschließlichen Zuständigkeit der kap-verdischen Behörden.

(7)   Der finanzielle Ausgleich wird auf ein Konto der Staatskasse bei einem von den kap-verdischen Behörden bezeichneten Finanzinstitut überwiesen.

Artikel 3

Zusammenarbeit bei der verantwortungsvollen Fischerei — Wissenschaftliche Sitzung

(1)   Die beiden Vertragsparteien verpflichten sich, die verantwortungsvolle Fischerei in den kap-verdischen Gewässern nach den Grundsätzen des FAO-Verhaltenskodex für verantwortungsvolle Fischerei sowie dem Prinzip der Nichtdiskriminierung zwischen den in diesen Gewässern tätigen Fangflotten zu fördern.

(2)   Die Gemeinschaft und die kap-verdischen Behörden beobachten während der Laufzeit des Protokolls die Entwicklung der Bestandslage in den kap-verdischen Gewässern.

(3)   Gemäß Artikel 4 des Abkommens konsultieren die Vertragsparteien einander auf der Grundlage der Empfehlungen und Entschließungen der Internationalen Kommission für die Erhaltung der Thunfischbestände im Atlantik (ICCAT) und der besten verfügbaren wissenschaftlichen Gutachten im Rahmen des in Artikel 9 des Abkommens vorgesehenen Gemischten Ausschusses oder gegebenenfalls im Anschluss an eine wissenschaftliche Sitzung. Kap Verde kann nach Rücksprache mit der Gemeinschaft Maßnahmen zur nachhaltigen Bewirtschaftung der Fischereiressourcen annehmen, die mit Auswirkungen auf die Tätigkeiten der Gemeinschaftsschiffe verbunden sind.

Artikel 4

Einvernehmliche Anpassung der Fangmöglichkeiten

(1)   Die Fangmöglichkeiten nach Artikel 1 können einvernehmlich erweitert werden, soweit hierdurch gemäß den Schlussfolgerungen der in Artikel 3 Absatz 3 genannten wissenschaftlichen Sitzung die nachhaltige Bewirtschaftung der kap-verdischen Meeresschätze nicht beeinträchtigt wird. In diesem Fall wird die finanzielle Gegenleistung nach Artikel 2 Absatz 1 zeitanteilig entsprechend erhöht. Der Gesamtbetrag der von der Europäischen Gemeinschaft gezahlten finanziellen Gegenleistung darf jedoch höchstens doppelt so hoch ausfallen wie der in Artikel 2 Absatz 1 genannte Betrag. Übersteigen die Fänge der Fischereifahrzeuge der Gemeinschaft die dem Doppelten des angepassten jährlichen Gesamtbetrages entsprechenden Mengen, so wird der Betrag für die über diese Höchstmenge hinausgehenden Fänge im darauf folgenden Jahr gezahlt.

(2)   Einigen sich die Vertragsparteien dagegen auf eine Verringerung der in Artikel 1 festgelegten Fangmöglichkeiten, so wird die finanzielle Gegenleistung zeitanteilig entsprechend gekürzt.

(3)   Die beiden Vertragsparteien können auch die Aufteilung der Fangmöglichkeiten auf die unterschiedlichen Kategorien von Fischereifahrzeugen einvernehmlich anpassen, wobei sie etwaige Empfehlungen der wissenschaftlichen Sitzung gemäß Artikel 3 zur Bewirtschaftung der Bestände, die von dieser Umverteilung betroffen sein könnten, berücksichtigen. Die Vertragsparteien vereinbaren eine entsprechende Anpassung der finanziellen Gegenleistung, wenn die Umverteilung der Fangmöglichkeiten dies rechtfertigt.

Artikel 5

Neue Fangmöglichkeiten

(1)   Sollten die Fischereifahrzeuge der Gemeinschaft an Fangtätigkeiten interessiert sein, die nicht in Artikel 1 genannt sind, konsultieren die Vertragsparteien einander vor einer eventuellen Genehmigung seitens der kap-verdischen Behörden. Die Vertragsparteien vereinbaren gegebenenfalls die für diese neuen Fangmöglichkeiten geltenden Bedingungen und ändern erforderlichenfalls das vorliegende Protokoll und seine Anhänge.

(2)   Die Vertragsparteien fördern die Versuchsfischerei, insbesondere die Versuchsfischerei auf Tiefseearten in den kap-verdischen Gewässern. Zu diesem Zweck und auf Ersuchen einer der Parteien konsultieren sie einander und entscheiden von Fall zu Fall über die Arten, die Bedingungen und die sonstigen relevanten Parameter.

Die Vertragsparteien üben Versuchsfischerei nach Maßgabe der Parameter aus, die sie gegebenenfalls in einer Verwaltungsvereinbarung festgelegt haben. Die Versuchsfischerei sollte für einen Zeitraum von höchstens sechs Monaten genehmigt werden.

Kommen die Vertragsparteien zu dem Schluss, dass die Versuchsfischerei positive Ergebnisse erbracht hat, so kann die kap-verdische Regierung der Gemeinschaftsflotte bis zum Ablauf dieses Protokolls Fangmöglichkeiten für die neuen Arten zuteilen. Die finanzielle Gegenleistung gemäß Artikel 2 Absatz 1 des Protokolls wird entsprechend erhöht.

Artikel 6

Aussetzung und Anpassung der Zahlung der finanziellen Gegenleistung wegen höherer Gewalt

(1)   Verhindern außergewöhnliche Umstände, Naturereignisse ausgenommen, die Ausübung der Fangtätigkeiten in der ausschließlichen Wirtschaftszone (AWZ) Kap Verdes, so kann die Europäische Gemeinschaft nach Konsultationen zwischen den beiden Vertragsparteien innerhalb von zwei Monaten nach Beantragung der Konsultationen durch eine der Parteien die Zahlung der in Artikel 2 Absatz 1 genannten finanziellen Gegenleistung unter der Voraussetzung aussetzen, dass die Europäische Gemeinschaft bis zum Zeitpunkt der Aussetzung alle fälligen Beträge gezahlt hat.

(2)   Die Zahlung der finanziellen Gegenleistung wird wieder aufgenommen, sobald die Vertragsparteien nach Konsultationen einvernehmlich feststellen, dass die schwerwiegenden Gründe, die zur Einstellung der Fangtätigkeit geführt haben, nicht mehr vorliegen und/oder die Fangtätigkeit wieder aufgenommen werden kann.

(3)   Die Geltungsdauer der gemäß Artikel 6 des Abkommens gewährten Lizenzen der Gemeinschaftsschiffe wird um den Zeitraum der Aussetzung der Fangtätigkeiten verlängert.

Artikel 7

Förderung einer verantwortungsvollen Fischerei in den kap-verdischen Gewässern

(1)   Achtzig Prozent (80 %) des Gesamtbetrags der finanziellen Gegenleistung gemäß Artikel 2 leisten Jahr für Jahr Beiträge zur Unterstützung der Durchführung von Maßnahmen zur Förderung der nachhaltigen und verantwortungsvollen Fischerei, die die kap-verdische Regierung im Rahmen ihrer Fischereipolitik eingeleitet hat.

Die Verwaltung dieses Betrags durch Kap Verde erfolgt anhand der Ziele sowie der jährlichen und mehrjährigen Planung, die die Parteien einvernehmlich festlegen.

(2)   Zur Umsetzung der Bestimmungen von Absatz 1 vereinbaren die Gemeinschaft und Kap Verde in dem in Artikel 9 des Abkommens vorgesehenen Gemischten Ausschuss spätestens innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten des vorliegenden Protokolls ein mehrjähriges sektorales Programm mit Durchführungsmodalitäten, die insbesondere Folgendes umfassen:

a)

die jährlichen und mehrjährigen Leitlinien für die Verwendung des in Absatz 1 genannten Teils des finanziellen Ausgleichs und der spezifischen Beträge für die 2007 durchzuführenden Maßnahmen;

b)

die jährlichen und mehrjährigen Ziele, die letztendlich zur Förderung einer nachhaltigen und verantwortungsvollen Fischerei führen sollen, wobei den Prioritäten Kap Verdes auf dem Gebiet der nationalen Fischereipolitik oder in anderen Politikbereichen, die mit der Förderung einer verantwortungsvollen und nachhaltigen Fischerei in Zusammenhang stehen oder sich auf sie auswirken, Rechnung zu tragen ist;

c)

die Kriterien und Verfahren für die jährliche Bewertung der Ergebnisse.

(3)   Vorschläge zur Änderung des mehrjährigen sektoralen Programms oder zur Verwendung der spezifischen Beträge für die 2007 durchzuführenden Maßnahmen müssen von den Vertragsparteien im Gemischten Ausschuss genehmigt werden.

(4)   Kap Verde beschließt jedes Jahr über die Verwendung des in Absatz 1 genannten Prozentanteils für die Durchführung des mehrjährigen Programms. Im ersten Jahr der Laufzeit des Protokolls ist der Gemeinschaft diese Verwendung zum Zeitpunkt der Genehmigung des mehrjährigen sektoralen Programms im Gemischten Ausschuss mitzuteilen. In den Folgejahren teilt Kap Verde der Gemeinschaft diese Verwendung bis spätestens 1. Mai des vorangehenden Protokoll-Geltungsjahres mit.

(5)   Wenn die jährliche Fortschrittsbewertung zur Durchführung des mehrjährigen sektoralen Programms dies rechtfertigt, kann die Europäische Gemeinschaft eine Anpassung der in Artikel 2 Absatz 1 des Protokolls genannten Anteils der finanziellen Gegenleistung vorschlagen, damit der Betrag der tatsächlich für die Durchführung des Programms eingesetzten Mittel an die Ergebnisse angepasst wird.

Artikel 8

Meinungsverschiedenheiten — Aussetzung der Anwendung des Protokolls

(1)   Bei Meinungsverschiedenheiten über die Auslegung oder Anwendung der vorliegenden Bestimmungen finden Konsultationen zwischen den Vertragsparteien im Rahmen des Gemischten Ausschusses gemäß Artikel 9 des Abkommens statt, der erforderlichenfalls zu einer außerordentlichen Sitzung einberufen wird.

(2)   Unbeschadet der Bestimmungen des Artikels 9 kann die Anwendung des Protokolls auf Initiative einer der Vertragsparteien ausgesetzt werden, wenn die Meinungsverschiedenheiten zwischen den beiden Vertragsparteien als schwerwiegend angesehen werden und in den gemäß Absatz 1 geführten Konsultationen im Gemischten Ausschuss nicht gütlich beigelegt werden konnten.

(3)   Die Anwendung des Protokolls kann ausgesetzt werden, indem die betreffende Vertragspartei ihre Absicht mindestens drei Monate vor dem Zeitpunkt, ab dem die Aussetzung wirksam sein soll, schriftlich mitteilt.

(4)   Im Fall der Aussetzung konsultieren die Vertragsparteien einander und bemühen sich um eine gütliche Beilegung der Meinungsverschiedenheiten. Wird eine solche Beilegung erreicht, so wird die Anwendung des Protokolls wieder aufgenommen und der Betrag des finanziellen Ausgleichs wird je nach Dauer der Aussetzung des Protokolls zeitanteilig entsprechend gekürzt.

Artikel 9

Aussetzung der Anwendung des Protokolls wegen Nichtzahlung

Vorbehaltlich der Bestimmungen des Artikels 6 kann die Anwendung des vorliegenden Protokolls unter folgenden Bedingungen ausgesetzt werden, wenn die Gemeinschaft die in Artikel 2 vorgesehenen Zahlungen nicht leistet:

a)

Die zuständigen kap-verdischen Behörden teilen der Europäischen Kommission das Ausbleiben der Zahlung mit. Die Kommission prüft die Angelegenheit und veranlasst die betreffende Zahlung erforderlichenfalls binnen 60 Arbeitstagen nach Erhalt der Mitteilung.

b)

Geht innerhalb der in Artikel 2 Absatz 5 genannten Frist weder die Zahlung noch eine angemessene Begründung für das Ausbleiben der Zahlung ein, sind die zuständigen kap-verdischen Behörden berechtigt, die Anwendung des Protokolls auszusetzen. Sie setzen die Europäische Kommission hierüber unverzüglich in Kenntnis.

c)

Die Anwendung des Protokolls wird wieder aufgenommen, sobald die betreffende Zahlung geleistet ist.

Artikel 10

Anwendbares nationales Recht

Für die im Rahmen des vorliegenden Protokolls ausgeübte Tätigkeit der Fischereifahrzeuge der Gemeinschaft in den kap-verdischen Gewässern gilt kap-verdisches Recht, sofern das Abkommen sowie das vorliegende Protokoll mit seinem Anhang und dessen Anlagen nichts anderes vorsehen.

Artikel 11

Überprüfungsklausel

Die Vertragsparteien können die Bestimmungen des Protokolls, des Anhangs und der Anlagen überprüfen und gegebenenfalls zur Halbzeit ändern.

Artikel 12

Aufhebung

Der Anhang des Abkommens zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Republik Kap Verde über die Fischerei vor der Küste Kap Verdes wird aufgehoben und durch den Anhang dieses Protokolls ersetzt.

Artikel 13

Inkrafttreten

(1)   Dieses Protokoll und sein Anhang treten zu dem Zeitpunkt in Kraft, zu dem die Vertragsparteien einander den Abschluss der hierzu erforderlichen Verfahren notifizieren.

(2)   Sie gelten ab 1. September 2006.

ANHANG

BEDINGUNGEN FÜR DIE AUSÜBUNG DER FISCHEREITÄTIGKEIT DURCH SCHIFFE DER GEMEINSCHAFT IN DER KAP-VERDISCHEN FISCHEREIZONE

KAPITEL I

LIZENZANTRÄGE UND LIZENZERTEILUNG

Abschnitt 1

Lizenzerteilung

1.

Eine Fanglizenz für die kap-verdische Fischereizone im Rahmen des Protokolls zur Festlegung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung nach dem Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Republik Kap Verde über die Fischerei vor der Küste Kap Verdes für die Zeit vom 1. September 2006 bis zum 31. August 2011 können nur die zugelassenen Fischereifahrzeuge der Gemeinschaft erhalten.

2.

Zum Fischfang zugelassen wird ein Schiff nur, wenn über das Schiff bzw. dessen Reeder oder Kapitän kein Verbot der Fischereitätigkeit in Kap Verde verhängt worden ist. Es dürfen keine Ansprüche oder Forderungen der kap-verdischen Behörden offen stehen, d. h. Reeder und Kapitän müssen allen früheren Verpflichtungen in Kap Verde aus Fischereitätigkeiten im Rahmen der mit der Gemeinschaft geschlossenen Fischereiabkommen nachgekommen sein.

3.

Ein Gemeinschaftsschiff, das eine Fanglizenz beantragt, kann durch einen Konsignatar mit Wohnsitz in Kap Verde vertreten sein. Name und Anschrift dieses Vertreters sind in diesem Fall im Lizenzantrag anzugeben. Ein Gemeinschaftsschiff, das eine Fanglizenz beantragt und in einem kap-verdischen Hafen Anlandungen oder Umladungen vornehmen will, muss jedoch durch einen Konsignatar mit Wohnsitz in Kap Verde vertreten sein.

4.

Die zuständigen Behörden der Gemeinschaft beantragen die Fanglizenz für jedes Fischereifahrzeug, das nach Maßgabe des Abkommens Fischfang betreiben will, beim kap-verdischen Fischereiministerium mindestens 15 Tage vor Beginn der gewünschten Geltungsdauer.

5.

Für die beim Fischereiministerium eingereichten Anträge ist das Formular gemäß dem Muster in Anlage I zu verwenden.

6.

Jedem Lizenzantrag ist Folgendes beizufügen:

ein Beleg über die Zahlung der Gebühren für die Geltungsdauer der Lizenz;

bei Erstanträgen im Rahmen des Protokolls: eine neueres Farbfoto von wenigstens 15 cm × 10 cm, welches das Schiff in seinem aktuellen Zustand in Seitenansicht zeigt;

alle sonstigen Unterlagen oder Bescheinigungen, die nach den für den jeweiligen Schiffstyp geltenden besonderen Bestimmungen gemäß dem vorliegenden Protokoll erforderlich sind.

7.

Die Gebühren werden auf das von den kap-verdischen Behörden nach Artikel 2 Absatz 6 des Protokolls angegebene Konto überwiesen.

8.

Die Gebühren umfassen alle nationalen und lokalen Abgaben. Hafengebühren, Umladegebühren und Kosten für die Erbringung von Dienstleistungen sind jedoch nicht in den Gebühren enthalten.

9.

Die Lizenzen für sämtliche Fischereifahrzeuge werden den Reedern oder ihren Vertretern über die Delegation der Kommission der Europäischen Gemeinschaften in Kap Verde durch das kap-verdische Fischereiministerium binnen fünfzehn Tagen nach Eingang der unter Nummer 6 genannten vollständigen Unterlagen zugestellt.

10.

Sollten die Büros der Delegation der Europäischen Kommission zum Zeitpunkt der Unterzeichnung der Lizenz geschlossen sein, so kann die Lizenz gegebenenfalls direkt dem Konsignatar des Fischereifahrzeugs zugestellt werden, wobei die Delegation eine Kopie erhält.

11.

Die Lizenz ist auf den Namen eines bestimmten Schiffes ausgestellt und nicht übertragbar.

12.

Auf Antrag der Europäischen Gemeinschaft und bei nachweislichem Vorliegen höherer Gewalt wird die Lizenz für ein Schiff jedoch durch eine Lizenz für ein anderes Schiff derselben Kategorie ersetzt, ohne dass eine neue Gebühr zu zahlen ist. In diesem Fall wird bei der Berechnung der Fangmenge zwecks Ermittlung der etwaigen offenstehenden Beträge die Gesamtfangmenge beider Schiffe zugrunde gelegt.

13.

Der Reeder des zu ersetzenden Fischereifahrzeugs oder sein Vertreter sendet die ungültig gewordene Lizenz über die Delegation der Europäischen Kommission an das kap-verdische Fischereiministerium zurück.

14.

Die neue Lizenz gilt ab dem Tag, an dem der Reeder die ungültig gewordene Lizenz dem kap-verdischen Fischereiministerium zurückgibt. Die Delegation der Europäischen Kommission in Kap Verde wird von der Lizenzübertragung unterrichtet.

15.

Die Lizenz ist jederzeit an Bord mitzuführen. Nach Eingang des von der Europäischen Kommission an die Behörden von Kap Verde übermittelten Nachweises über die Vorschusszahlung wird das Schiff auf eine Liste der zum Fischfang berechtigten Schiffe gesetzt, die den Kontrollbehörden von Kap Verde zugestellt wird. Bis zum Eingang des Originals der Lizenz kann eine Kopie der Liste per Fax angefordert werden; diese Kopie ist an Bord mitzuführen.

Abschnitt 2

Lizenzbedingungen — Gebühren und Vorauszahlungen

1.

Die Lizenzen werden für einen Zeitraum von einem Jahr ausgestellt. Sie können verlängert werden.

2.

Die Gebühren werden für Thunfischwadenfänger und Oberflächen-Langleinenfischer auf 35 EUR und für Thunfischfänger mit Angeln auf 25 EUR je in der Fischereizone von Kap Verde gefangene Tonne festgesetzt.

3.

Die Lizenzen werden erteilt, nachdem folgende Pauschalbeträge an die zuständigen kap-verdischen Behörden gezahlt worden sind:

3 950 EUR je Thunfischwadenfänger (davon sind 100 EUR für die Finanzierung des Beobachterprogramms bestimmt); dies entspricht den Gebühren für den Fang von 110 Tonnen Fisch weit wandernder und verwandter Arten;

2 900 EUR je Oberflächen-Langleinenfischer (davon sind 100 EUR für die Finanzierung des Beobachterprogramms bestimmt); dies entspricht den Gebühren für den Fang von 80 Tonnen Fisch weit wandernder und verwandter Arten;

500 EUR je Thunfischfänger mit Angeln (davon sind 100 EUR für die Finanzierung des Beobachterprogramms bestimmt); dies entspricht den Gebühren für den Fang von 16 Tonnen Fisch weit wandernder und verwandter Arten.

4.

Die Endabrechnung der für das Jahr n fälligen Gebühren wird von der Europäischen Kommission spätestens am 31. Juli des Jahres n+1 auf der Grundlage der Fangmeldungen erstellt, die von jedem Reeder mitgeteilt und von den für die Überprüfung der Fangangaben zuständigen wissenschaftlichen Instituten in den Mitgliedstaaten, wie dem IRD (Institut de Recherche pour le Développement — Forschungsinstitut für Entwicklung), dem IEO (Instituto Español de Oceanografia — Spanisches Ozeanographisches Institut) und dem IPIMAR (Instituto de Investigacão das Pescas e do Mar — Portugiesisches Institut für Meeresforschung), sowie dem INDP (Instituto Nacional de Desenvolvimento das Pescas von Cabo Verde — Kap-verdisches Institut für Fischereientwicklung) über die Delegation der Europäischen Kommission bestätigt worden sind.

5.

Diese Abrechnung wird dem kap-verdischen Fischereiministerium und den Reedern gleichzeitig zur Überprüfung und Genehmigung übermittelt. Die kap-verdischen Behörden können die Abrechnung unter Vorlage einer entsprechenden Begründung innerhalb von 30 Tagen ab dem Zeitpunkt der Übermittlung anfechten. Bei Unstimmigkeiten wird der Gemischte Ausschuss einberufen. Wird innerhalb der Frist kein Einspruch erhoben, gilt die Abrechnung als angenommen.

6.

Die Reeder überweisen den zuständigen kap-verdischen Behörden etwaige offenstehende Beträge bis spätestens 30. September des darauf folgenden Jahres auf das in Abschnitt 1 Absatz 7 des vorliegenden Kapitels genannte Konto.

7.

Fällt die endgültige Abrechnung niedriger aus als der unter Nummer 3 genannte Vorschussbetrag, so wird die Differenz dem Reeder jedoch nicht erstattet.

KAPITEL II

FISCHEREIZONEN

1.

Die Fischereifahrzeuge der Gemeinschaft dürfen in folgenden Gebieten fischen:

außerhalb des Küstenstreifens von 12 Seemeilen ab den Basislinien.

KAPITEL III

FANGMELDUNGEN

1.

Im Sinne dieses Anhangs ist die Dauer einer Fangreise eines Gemeinschaftsschiffs wie folgt definiert:

die Zeit zwischen einer Einfahrt in die und der Ausfahrt aus der Fischereizone Kap Verdes;

oder die Zeit zwischen einer Einfahrt in die Fischereizone der Kap Verdes und einer Umladung;

oder die Zeit zwischen einer Einfahrt in die Fischereizone der Kap Verdes und einer Anlandung in Kap Verde.

2.

Die Fischereifahrzeuge, die im Rahmen des Abkommens in den kap-verdischen Gewässern Fischfang betreiben dürfen, müssen ihre Fänge dem kap-verdischen Fischereiministerium melden, damit dieses die von den zuständigen wissenschaftlichen Instituten nach dem Verfahren von Kapitel I Abschnitt 2 Nummer 4 dieses Anhangs bestimmten Fangmengen kontrollieren kann. Die Fangmeldungen werden wie folgt übermittelt:

2.1

Für jedes Gültigkeitsjahr der Lizenz im Sinne von Kapitel I Abschnitt 2 Absatz 1 des Anhangs werden Fangmeldungen erstellt, in denen die Fangmengen aufgeführt sind, die das Schiff auf jeder seiner Fangreisen erzielt hat. Die auf einem physischen Träger angebrachten Originale der Meldungen werden dem kap-verdischen Fischereiministerium binnen 30 Tagen nach Abschluss der letzten Fangreise in dem betreffenden Zeitraum übermittelt. Kopien werden zur selben Zeit elektronisch oder per Fax an den Flaggenmitgliedstaat und an das kap-verdische Fischereiministerium versandt.

2.2

Die Fischereifahrzeuge melden ihre Fänge mithilfe des Logbuch-Formulars nach dem Muster in Anlage 2. Für die Zeiten, in denen sich das Schiff nicht in den kap-verdischen Gewässern aufgehalten hat, ist im Logbuch „Außerhalb der AWZ Kap Verdes“ einzutragen.

2.3

Die Formulare werden leserlich in Großbuchstaben ausgefüllt und vom Kapitän des Fischereifahrzeugs oder seinem gesetzlichen Vertreter unterzeichnet.

3.

Bei Nichteinhaltung der Bestimmungen des vorliegenden Kapitels behält sich die kap-verdische Regierung vor, die Lizenz des betreffenden Schiffes bis zur Erfüllung der Förmlichkeit auszusetzen und gegen den Reeder des betreffenden Schiffes die in den geltenden kap-verdischen Vorschriften vorgesehene Strafe zu verhängen. Der Flaggenmitgliedstaat und die Europäische Kommission werden hiervon unterrichtet.

KAPITEL IV

ANLANDUNG

Die Vertragsparteien arbeiten zusammen, um die Möglichkeiten für Umladungen und Anlandungen in den kap-verdischen Häfen zu verbessern.

1.   Anlandung von Fängen:

 

Thunfischfänger der Gemeinschaft, die ihre Fänge freiwillig in einem kap-verdischen Hafen anlanden, erhalten auf den in Kapitel I Abschnitt 2 Absatz 2 des Anhangs angegebenen Betrag eine Ermäßigung in Höhe von 5 EUR pro Tonne angelandeten Fisch.

 

Eine weitere Ermäßigung in Höhe von 5 EUR wird gewährt, wenn die Fischereierzeugnisse in einem kap-verdischen Fisch-Verarbeitungsbetrieb verkauft werden.

 

Diese Regelung gilt für alle Gemeinschaftsschiffe für bis zu 50 % der in der Endabrechnung angegebenen Fangmenge (im Sinne von Kapitel III des Anhangs) ab dem ersten Geltungsjahr des Protokolls.

2.   Die Durchführungsbestimmungen für die Kontrolle der angelandeten oder umgeladenen Fangmengen werden auf der ersten Sitzung des Gemischten Ausschusses festgelegt.

3.   Bewertung:

Die Höhe der finanziellen Anreize und der höchstmögliche Prozentanteil an den Fangmengen gemäß Endabrechnung werden vom Gemischten Ausschuss nach Auswertung der sozioökonomischen Auswirkungen der in dem betreffenden Jahr vorgenommenen Anlandungen angepasst.

KAPITEL V

ANHEUERUNG VON SEELEUTEN

1.

Reeder von Thunfischfängern und Oberflächen-Langleinenfischern verpflichten sich, im Rahmen nachstehender Bedingungen und Grenzen Staatsangehörige von AKP-Staaten einschließlich kapverdischen Staatsangehörigen zu beschäftigen:

Die Flotte der Thunfischwadenfänger beschäftigt für die Zeit ihres Fangeinsatzes in der Fischereizone von Kap Verde mindestens sechs AKP-Seeleute.

Die Flotte der Thunfischfänger mit Angeln beschäftigt für die Zeit ihres Fangeinsatzes in der Fischereizone von Kap Verde mindestens drei AKP-Seeleute.

Die Flotte der Oberflächen-Langleinenfischer beschäftigt für die Zeit ihres Fangeinsatzes in der Fischereizone von Kap Verde mindestens vier AKP-Seeleute.

2.

Die Reeder bemühen sich, noch weitere kap-verdische Seeleute anzuheuern.

3.

Die Reeder können die auf ihren Fischereifahrzeugen anzuheuernden Seeleute aus einer von den zuständigen Behörden der interessierten AKP-Staaten einschließlich Kap Verdes übermittelten Liste frei auswählen.

4.

Werden gemäß Nummer 1 dieses Artikels kap-verdische Staatsangehörige unter Vertrag genommen, teilt der Reeder oder sein Vertreter der zuständigen kap-verdischen Behörde die Namen der an Bord des betreffenden Fischereifahrzeugs angeheuerten kap-verdischen Seeleute unter Angabe ihrer Dienststellung mit.

5.

Die Erklärung der Internationalen Arbeitsorganisation (IAO) zu den grundlegenden Prinzipien und Rechten bei der Arbeit gilt uneingeschränkt für die auf Gemeinschaftsschiffen tätigen Seeleute. Bei den Rechten handelt es sich insbesondere um die Versammlungsfreiheit sowie um die effektive Anerkennung des Rechts der Arbeitnehmer auf Tarifverhandlungen und auf die Beseitigung von Diskriminierungen in Beschäftigung und Beruf.

6.

Die Arbeitsverträge der gemäß Nummer 1 dieses Artikels angeheuerten kap-verdischen Seeleute, die ebenso wie die anderen Unterzeichner eine Kopie des Vertrags erhalten, werden zwischen dem (den) Vertreter(n) der Reederei und dem (denen) der Seeleute und/oder ihren Gewerkschaften bzw. Vertretern im Einvernehmen mit der kap-verdischen Seefahrtsbehörde ausgehandelt. Durch diese Verträge sind die Seeleute an das auf sie anwendbare Sozialversicherungssystem angeschlossen (also u. a. lebens-, kranken- und unfallversichert).

7.

Die Heuer der Seeleute geht zulasten der Reeder. Sie ist vor Ausstellung der Lizenzen von den Reedern oder den Schiffsagenten und den Behörden des jeweiligen AKP-Staates einvernehmlich festzusetzen. Die Entlohnung der kap-verdischen Seeleute darf jedoch nicht schlechter sein als die der kap-verdischen Besatzung und sie darf auf keinen Fall unter den IAO-Normen liegen.

8.

Die von den Fischereifahrzeugen der Gemeinschaft angeheuerten Seeleute müssen sich einen Tag vor dem vorgeschlagenen Zeitpunkt für die Einschiffung beim Kapitän des bezeichneten Schiffes melden. Erscheint der Seemann nicht zum vorgesehenen Zeitpunkt zur Einschiffung, so ist der Reeder von der Verpflichtung zur Anheuerung dieses Seemanns befreit.

9.

Werden hingegen aus anderen als dem unter Nummer 8 genannten Grund keine Seeleute aus AKP-Staaten angeheuert, so haben die Reeder der betreffenden Gemeinschaftsschiffe für jeden Tag der Fangreise in den Gewässern des betreffenden AKP-Staates einen Pauschalbetrag von 20 EUR pro Tag zu zahlen. Dieser Betrag ist innerhalb der in Kapitel I Abschnitt 2 Nummer 6 dieses Anhangs festgesetzten Frist zu zahlen.

10.

Diese Summe wird für die Ausbildung von lokalen Seefischern verwendet; sie ist auf ein von den Behörden des betreffenden AKP-Staates angegebenes Konto zu zahlen.

KAPITEL VI

TECHNISCHE MASSNAHMEN

Die Fischereifahrzeuge halten die von der ICCAT für die Region vorgelegten Maßnahmen und Empfehlungen in Bezug auf Fanggeräte, ihre technischen Spezifikationen und alle anderen für ihre Fangtätigkeit geltenden technischen Maßnahmen ein.

KAPITEL VII

BEOBACHTER

1.   Die Fischereifahrzeuge, die im Rahmen des Abkommens in den kap-verdischen Gewässern Fischfang betreiben dürfen, nehmen unter den nachstehenden Bedingungen die von der zuständigen regionalen Fischereiorganisation benannten Beobachter an Bord.

1.1   Die Fischereifahrzeuge der Gemeinschaft nehmen auf Antrag der zuständigen regionalen Fischereiorganisation einen dieser benannten Beobachter an Bord, dessen Aufgabe darin besteht, insbesondere die in den kap-verdischen Gewässern getätigten Fänge zu überprüfen.

1.2   Die zuständige regionale Fischereiorganisation erstellt die Liste der Fischereifahrzeuge, die gehalten sind, einen Beobachter an Bord zu nehmen, und die Liste der an Bord zu nehmenden Beobachter. Diese Listen werden ständig auf dem neuesten Stand gehalten. Sie werden sofort nach ihrer Aufstellung und anschließend alle drei Monate mit eventuellen Aktualisierungen an die Kommission weitergeleitet.

1.3   Die zuständige regionale Fischereiorganisation teilt den betreffenden Reedern oder ihren Vertretern den Namen des an Bord des jeweiligen Fischereifahrzeugs zu nehmenden Beobachters bei der Lizenzerteilung oder spätestens 15 Tage vor dem voraussichtlichen Einschiffungstermin mit.

2.   Der Beobachter bleibt für eine Fangreise an Bord. Auf ausdrückliches Ersuchen der zuständigen regionalen Fischereiorganisation kann dieser Aufenthalt an Bord je nach der durchschnittlichen Dauer der Fangreisen des betreffenden Fischereifahrzeugs auf mehrere Fangreisen aufgeteilt werden. Die zuständige regionale Fischereiorganisation äußert dieses Ersuchen, wenn sie den Namen des Beobachters mitteilt, der an Bord des betreffenden Fischereifahrzeugs gehen soll.

3.   Die Bedingungen für die Übernahme des Beobachters an Bord werden vom Reeder oder seinem Vertreter und der zuständigen regionalen Fischereiorganisation einvernehmlich festgelegt.

4.   Der Beobachter geht zu Beginn der ersten Fangreise in den kap-verdischen Gewässern nach Übermittlung der Liste der ausgewählten Schiffe in einem vom Reeder bestimmten Hafen an Bord.

5.   Die Reeder teilen binnen zwei Wochen und zehn Tage im Voraus die für die Übernahme der Beobachter vorgesehenen Daten und die vorgesehenen Häfen des Teilgebiets mit.

6.   Wird der Beobachter in einem Land außerhalb des Teilgebiets eingeschifft, so gehen die Reisekosten zulasten des Reeders. Verlässt ein Fischereifahrzeug die regionale Fischereizone mit einem regionalen Beobachter an Bord, so wird für dessen unverzügliche Rückkehr auf Kosten des Reeders gesorgt.

7.   Findet sich der Beobachter nicht binnen zwölf Stunden nach dem vereinbarten Zeitpunkt am vereinbarten Ort ein, so ist der Reeder nicht länger verpflichtet, diesen Beobachter an Bord zu nehmen.

8.   Der Beobachter wird an Bord wie ein Offizier behandelt. Er hat folgende Aufgaben:

8.1

er beobachtet die Fangtätigkeiten der Schiffe;

8.2

er überprüft die Position der Schiffe beim Fischfang;

8.3

er nimmt im Rahmen wissenschaftlicher Programme biologische Probenahmen vor;

8.4

er erstellt eine Übersicht der verwendeten Fanggeräte;

8.5

er überprüft die Angaben zu den in den kap-verdischen Gewässern getätigten Fängen im Logbuch;

8.6

er überprüft den Anteil der Beifänge und nimmt eine Schätzung der zurückgeworfenen Mengen an marktfähigen Fischen vor;

8.7

er übermittelt, während das Schiff in den kap-verdischen Gewässern Fischfang betreibt, einmal wöchentlich in geeigneter Weise (über Funk, per Fax oder per E-Mail) die Fangangaben einschließlich der an Bord befindlichen Mengen an Zielarten und Beifängen.

9.   Der Kapitän trifft alle ihm obliegenden Vorkehrungen, um Sicherheit und Wohlergehen des Beobachters bei der Ausübung seiner Aufgaben zu gewährleisten.

10.   Dem Beobachter ist bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben jede erforderliche Hilfe zu gewähren. Der Kapitän gewährt ihm Zugang zu den für die Wahrnehmung seiner Aufgaben erforderlichen Mitteln der Nachrichtenübertragung, zu den Unterlagen in direktem Zusammenhang mit der Fangtätigkeit des Schiffes, d. h. dem Logbuch und dem Navigationslogbuch, sowie zu den Teilen des Schiffes, zu denen er zur Wahrnehmung seiner Aufgaben Zugang haben muss.

11.   Während seines Aufenthalts an Bord

11.1

trifft der Beobachter alle geeigneten Vorkehrungen, damit seine Einschiffung und seine Anwesenheit an Bord die Fangtätigkeiten weder unterbrechen noch behindern;

11.2

geht der Beobachter mit den an Bord befindlichen Sachen und Ausrüstungen sorgfältig um und wahrt die Vertraulichkeit sämtlicher Dokumente des betreffenden Schiffes.

12.   Am Ende des Beobachtungszeitraums und vor Verlassen des Schiffes erstellt der Beobachter einen Tätigkeitsbericht, der der zuständigen regionalen Fischereiorganisation mit Kopie an den Kapitän des Schiffes übersandt wird.

13.   Der Reeder sorgt im Rahmen der Möglichkeiten des Schiffes auf seine Kosten für Unterkunft und Verpflegung der Beobachter, die wie Offiziere behandelt werden.

14.   Die Vergütung und die Sozialabgaben des Beobachters gehen zulasten der zuständigen regionalen Fischereiorganisation.

15.   Die beiden Vertragsparteien nehmen so bald wie möglich Konsultationen mit den interessierten Drittländern auf, um ein System von regionalen Beobachtern zu errichten und die zuständige regionale Fischereiorganisation auszuwählen. Bis zur Errichtung des Systems von regionalen Beobachtern nehmen die Schiffe, die im Rahmen des Abkommens in den kap-verdischen Gewässern Fischfang betreiben dürfen, anstelle von regionalen Beobachtern sonstige Beobachter an Bord, die von den zuständigen kap-verdischen Behörden nach den obigen Regeln benannt wurden.

KAPITEL VIII

ÜBERWACHUNG

1.   Die Europäische Gemeinschaft führt eine Liste der Fischereifahrzeuge, denen eine Lizenz gemäß den Bestimmungen des vorliegenden Protokolls ausgestellt wurde. Diese Liste wird den für die Fischereiüberwachung zuständigen kap-verdischen Behörden nach ihrer Aufstellung und nach jeder Aktualisierung übermittelt.

2.   Einfahrt in die Fischereizone und Ausfahrt:

2.1

Die Fischereifahrzeuge der Gemeinschaft teilen den für die Fischereiüberwachung zuständigen kap-verdischen Behörden mindestens 3 Stunden im Voraus ihre Absicht mit, in die kap-verdische Fischereizone einzufahren oder diese zu verlassen. Sie geben dabei an, welche Arten sie in welchen Mengen an Bord mitführen.

2.2

Die Mitteilung über das Verlassen der Fischereizone ist mit einer Positionsmeldung verbunden. Diese Mitteilungen erfolgen vorzugsweise per Fax und anderenfalls, wenn die Schiffe nicht über ein Faxgerät verfügen, über Funk und per E-Mail.

2.3

Betreibt ein Schiff Fischfang, ohne die zuständige kap-verdische Behörde entsprechend unterrichtet zu haben, wird dies als Verstoß angesehen.

2.4

Die Fax- und Telefonnummern sowie die E-Mail-Adresse werden auch bei Erteilung der Fanglizenz mitgeteilt.

3.   Kontrollverfahren

3.1

Die Kapitäne der Gemeinschaftsschiffe, die in den kap-verdischen Gewässern Fischfang betreiben, gestatten jedem mit Kontrollen und der Überwachung der Fischereitätigkeiten beauftragten kap-verdischen Beamten, an Bord zu kommen, und unterstützen ihn bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben.

3.2.

Die Anwesenheit dieser Beamten an Bord darf die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderliche Zeit nicht überschreiten.

3.3.

Nach Abschluss der Kontrolle wird dem Schiffskapitän eine Bescheinigung ausgehändigt.

4.   Satellitenüberwachung

4.1

Alle im Rahmen des Abkommens fischenden Gemeinschaftsschiffe werden nach den Bedingungen, die während des ersten Jahres der Laufzeit des Protokolls festzulegen sind, per Satellit überwacht. Diese Bestimmungen treten am zehnten Tag nachdem die kap-verdische Regierung der Delegation der Europäischen Kommission in Kap Verde mitgeteilt hat, dass die kap-verdische Einrichtung für die Satellitenüberwachung von Fischereifahrzeugen ihre Arbeit aufgenommen hat, in Kraft.

5.   Aufbringung

5.1

Die zuständigen kap-verdischen Behörden benachrichtigen den Flaggenstaat und die Europäische Kommission binnen 24 Stunden, wenn ein Gemeinschaftsschiff in den kap-verdischen Gewässern aufgebracht wurde oder eine Sanktion gegen ein Gemeinschaftsschiff verhängt wurde.

5.2

Gleichzeitig ist dem Flaggenstaat und der Europäischen Kommission ein kurzer Bericht über die Umstände und Gründe der Aufbringung zu übermitteln.

6.   Aufbringungsprotokoll

6.1

Nach Aufnahme des Tatbestands in das Protokoll, das von der zuständigen kap-verdischen Behörde erstellt wird, muss der Kapitän des Schiffes dieses Dokument unterzeichnen.

6.2

Diese Unterschrift präjudiziert nicht die Rechte und die Mittel der Verteidigung, die der Kapitän gegen den ihm zur Last gelegten Verstoß geltend machen kann.

6.3

Der Kapitän muss sein Schiff in den von den kap-verdischen Behörden bezeichneten Hafen bringen. Bei einem geringfügigen Verstoß kann die zuständige kap-verdische Behörde dem Schiff die Fortsetzung seiner Fangtätigkeiten gestatten.

7.   Konzertierungssitzung im Fall einer Aufbringung

7.1

Bevor etwaige Maßnahmen gegenüber dem Schiffskapitän oder der Besatzung oder hinsichtlich der Ladung und Ausrüstung des Schiffes ergriffen werden, ausgenommen Maßnahmen zur Sicherung von Beweisen für den mutmaßlichen Verstoß, findet binnen einem Arbeitstag nach Eingang der oben genannten Informationen zwischen der Europäischen Kommission und den zuständigen kap-verdischen Behörden eine Konzertierungssitzung statt, an der auch ein Vertreter des betreffenden Mitgliedstaats teilnehmen kann.

7.2

Im Laufe dieser Konzertierung tauschen die Parteien untereinander sämtliche Dokumente und Angaben aus, die dazu beitragen können, den Sachverhalt zu klären. Der Reeder oder sein Stellvertreter wird über das Ergebnis dieser Konzertierung sowie über alle aufgrund der Aufbringung getroffenen Maßnahmen informiert.

8.   Verfahren im Fall einer Aufbringung

8.1

Vor der Einleitung gerichtlicher Schritte wird versucht, den mutmaßlichen Verstoß im Wege eines Vergleichs zu regeln. Dieses Verfahren wird spätestens drei Arbeitstage nach der Aufbringung abgeschlossen.

8.2

Im Falle eines Vergleichs wird die Höhe des Bußgeldes nach den kap-verdischen Rechtsvorschriften festgesetzt.

8.3

Konnte der Fall nicht durch einen Vergleich beigelegt werden und kommt es zur Klage bei einer zuständigen gerichtlichen Instanz, so hinterlegt der Reeder bei einer von den zuständigen kap-verdischen Behörden bezeichneten Bank eine Sicherheit, deren Höhe unter Berücksichtigung der Kosten der Aufbringung sowie der Geldstrafen und Entschädigungen festgesetzt wird, die von den Verantwortlichen zu leisten sind.

8.4

Die Bankkaution kann vor Abschluss des Gerichtsverfahrens nicht aufgehoben werden. Sie wird im Falle der Beendigung des Verfahrens ohne Verurteilung freigegeben. Ebenso wird bei einer Verurteilung mit Verhängen einer Geldstrafe, die niedriger ausfällt als die hinterlegte Kaution, der Restbetrag von den zuständigen kap-verdischen Behörden freigegeben.

8.5

Das Schiff wird freigegeben und der Besatzung wird gestattet, den Hafen zu verlassen, sobald:

den Verpflichtungen im Rahmen des außergerichtlichen Verfahrens nachgekommen wurde oder

bis zum Abschluss des Gerichtsverfahrens eine Bankkaution gemäß Nummer 8.3 hinterlegt und von den zuständigen kap-verdischen Behörden akzeptiert wurde.

9.   Umladungen

9.1

Alle Schiffe der Gemeinschaft, die Fänge in den kap-verdischen Gewässern umladen wollen, führen diese Umladungen in den kap-verdischen Häfen durch.

9.2

Die Reeder dieser Schiffe übermitteln den zuständigen kap-verdischen Behörden mindestens zwei Werktage im Voraus Folgendes:

die Namen der Fischereifahrzeuge, die umladen wollen;

den Namen des übernehmenden Frachtschiffes;

die umzuladende Menge nach Arten;

das Datum der Umladung;

die Hygienebescheinigung des die umzuladende Ware entgegennehmenden Schiffes.

9.3

Das Umladen gilt als Verlassen der kap-verdischen Fischereizone. Die Schiffe müssen den zuständigen kap-verdischen Behörden folglich die Fangmeldungen aushändigen und mitteilen, ob sie beabsichtigen, den Fischfang fortzusetzen oder die kap-verdische Fischereizone zu verlassen.

9.4

Alle hier nicht aufgeführten Umladevorgänge sind in der kap-verdischen Fischereizone verboten. Verstöße gegen diese Bestimmung werden nach Maßgabe der geltenden kap-verdischen Rechtsvorschriften geahndet.

10.   Die Kapitäne der Gemeinschaftsschiffe, die in einem kap-verdischen Hafen anlanden oder umladen, gestatten die Kontrolle dieser Tätigkeiten durch die kap-verdischen Inspektoren und unterstützen sie bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben. Nach Abschluss der Kontrolle im Hafen wird dem Schiffskapitän eine Bescheinigung ausgehändigt.

Anlagen

1.

Formular für den Lizenzantrag

2.

ICCAT-Logbuch

3.

Koordinaten der kap-verdischen Fischereizone (von den kap-verdischen Behörden vor Inkrafttreten des Abkommens und des VMS-Protokolls zu übermitteln)

Anlage 1

Fischereiministerium

Lizenzantragformular für ausländische Schiffe der Industriefischerei:

1.

Name des Reeders:

2.

Adresse des Reeders:

3.

Name des Vertreters oder Agenten des Reeders vor Ort:

4.

Adresse des Vertreters oder Agenten des Reeders vor Ort:

5.

Name des Kapitäns:

6.

Schiffsname:

7.

Registernummer:

8.

Wann und wo gebaut:

9.

Flaggenzugehörigkeit:

10.

Registerhafen:

11.

Ausrüstungshafen:

12.

Länge über alles:

13.

Breite:

14.

Bruttoregistertonnen:

15.

Nettoregistertonnen:

16.

Ladekapazität:

17.

Kühl- und Gefrierkapazität:

18.

Maschinentyp und -leistung:

19.

Fanggeräte:

20.

Anzahl Besatzungsmitglieder:

21.

Fernmeldeanlage:

22.

Rufzeichen:

23.

Kennbuchstaben und -ziffern:

24.

Beabsichtigte Fangtätigkeiten:

25.

Anlandeort:

26.

Fanggebiete:

27.

Befischte Arten:

28.

Geltungsdauer:

29.

Besondere Bedingungen:

30.

Andere Tätigkeiten in Kap Verde:

Stellungnahme der Generaldirektion Fischerei:

Bemerkungen des Ministeriums für Fischerei, Landwirtschaft und ländliche Entwicklung:

Anlage 2

Image

Anlage 3

VMS-Protokoll

mit Durchführungsbestimmungen zur Satellitenüberwachung von Fischereifahrzeugen der Gemeinschaft, die in der AWZ Kap Verdes Fischfang betreiben

1.

Die Bestimmungen dieses Protokolls ergänzen das Protokoll zur Festlegung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung nach dem partnerschaftlichen Fischereiabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Kap Verde für die Zeit vom 1. September 2006 bis zum 31. August 2011 und gelten gemäß „Kapitel VII — Überwachung“ Nummer 4.1 des Anhangs jenes Protokolls.

2.

Alle Fischereifahrzeuge mit einer Länge über alles von mehr als 15 m, die im Rahmen des Fischereiabkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Kap Verde Fischfang betreiben, werden während ihres Aufenthalts in der kap-verdischen AWZ per Satellit überwacht.

Für die Satellitenüberwachung teilen die kap-verdischen Behörden der Gemeinschaft die Koordinaten (Breiten- und Längengrade) der kap-verdischen AWZ mit.

Die kap-verdischen Behörden übermitteln diese Angaben in elektronischer Form, ausgedrückt in Dezimalgraden im WGS-84 datum.

3.

Die Vertragsparteien tauschen Informationen über die X.25-Adressen und die Spezifikationen für die elektronische Kommunikation zwischen ihren Kontrollzentren gemäß den unter Nummern 5 und 7 festgelegten Bedingungen aus. Diese Angaben umfassen, soweit möglich, die Namen, Telefon-, Telex- und Faxnummern und die elektronischen Adressen (Internet oder X.400), die für die allgemeinen Mitteilungen zwischen den Kontrollzentren verwendet werden können.

4.

Die Position der Fischereifahrzeuge wird auf 500 m genau und mit einem Vertrauensintervall von 99 % bestimmt.

5.

Wenn ein Fischereifahrzeug, das im Rahmen des Abkommens Fischfang betreibt und nach den gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften satellitengestützt überwacht wird, in die kap-verdische AWZ einläuft, übermittelt das Kontrollzentrum des Flaggenstaats die anschließenden Positionsmeldungen (Schiffsidentifizierung, Längen- und Breitengrad, Kurs und Geschwindigkeit) unverzüglich und mindestens einmal alle drei Stunden an die kap-verdische Fischereiaufsichtsbehörde (Surveillance des Pêches du Cap Vert, FMC). Diese Mitteilungen werden als Positionsmeldungen gekennzeichnet.

6.

Die unter Nummer 5 genannten Mitteilungen werden elektronisch im Format X.25 oder in einem anderen gesicherten Protokoll übermittelt. Die Übermittlung dieser Mitteilungen erfolgt in Echtzeit gemäß dem Format der Tabelle II.

7.

Bei technischen Störungen oder dauerhaftem Ausfall des satellitengestützten Überwachungsgeräts an Bord des Fischereifahrzeugs übermittelt der Kapitän dieses Schiffs die unter Nummer 5 vorgesehenen Angaben baldmöglichst an das Kontrollzentrum des Flaggenstaats und an die kap-verdische Fischereiaufsichtsbehörde (FMC). In diesem Fall ist alle neun Stunden eine Positionsmeldung zu übermitteln. Sie umfasst auch die vom Kapitän aufgezeichneten dreistündlichen Positionsmeldungen gemäß Nummer 5.

Das Kontrollzentrum des Flaggenstaats leitet diese Meldungen an die kap-verdische Fischereiaufsichtsbehörde (FMC) weiter. Das defekte Gerät ist spätestens innerhalb eines Monats zu reparieren oder auszutauschen. Nach Ablauf dieser Frist muss das Schiff die kap-verdische AWZ verlassen.

8.

Die Kontrollzentren der Flaggenstaaten überwachen die Bewegungen ihrer Fischereifahrzeuge in den kap-verdischen Gewässern. Werden die Fischereifahrzeuge nicht wie vorgeschrieben überwacht, so ist die kap-verdische Fischereiaufsichtsbehörde (FMC) unverzüglich nach Feststellung zu unterrichten, und das Verfahren gemäß Nummer 7 findet Anwendung.

9.

Stellt die kap-verdische Fischereiaufsichtsbehörde (FMC) fest, dass der Flaggenstaat die unter Nummer 5 vorgesehenen Angaben nicht übermittelt, werden die zuständigen Dienststellen der Europäische Kommission unverzüglich unterrichtet.

10.

Die gemäß den vorliegenden Bestimmungen an die Vertragspartei übermittelten Überwachungsangaben sind ausschließlich zur Kontrolle und Überwachung der Gemeinschaftsschiffe, die im Rahmen des Abkommens EG/Kap Verde Fischfang betreiben, durch die kap-verdischen Behörden bestimmt. Die Angaben dürfen nicht an Dritte weitergegeben werden.

11.

Die Hardware- und Softwarekomponenten des satellitengestützten Schiffsüberwachungssystems müssen gegen Manipulationen geschützt sein, d. h. es darf nicht möglich sein, falsche Positionen ein- oder auszugeben oder das System manuell zu umgehen.

Das System muss vollautomatisch und unabhängig von den Umgebungs- bzw. Witterungsbedingungen jederzeit in Betrieb sein. Das Satellitenüberwachungsgerät darf nicht zerstört, beschädigt, außer Betrieb gesetzt oder auf andere Weise beeinträchtigt werden.

Die Schiffskapitäne sorgen dafür, dass

die Daten nicht manipuliert werden;

die Antenne(n) für die Verbindung mit den Satellitenüberwachungsgeräten nicht beeinträchtigt wird/werden;

die Stromversorgung der Satellitenüberwachungsgeräte nicht unterbrochen wird und

die zur Satellitenüberwachung erforderlichen Geräte nicht abmontiert werden.

12.

Die Vertragsparteien tauschen auf Antrag Informationen über die zur Satellitenüberwachung verwendeten Geräte aus, um sicherzustellen, dass alle Geräte für die Zwecke der vorliegenden Bestimmungen in vollem Umfang mit den Anforderungen der anderen Vertragspartei kompatibel sind.

13.

Bei Meinungsverschiedenheiten bezüglich der Auslegung oder Anwendung der vorliegenden Bestimmungen finden Konsultationen zwischen den Parteien im Rahmen des Gemischten Ausschusses gemäß Artikel 9 des Abkommens statt.

14.

Die Vertragsparteien aktualisieren diese Bestimmungen bei Bedarf.

ÜBERMITTLUNG VON VMS-MELDUNGEN AN KAP VERDE

POSITIONSMELDUNG

Datenfeld

Code

Obligatorisch/fakultativ

Bemerkungen

Aufzeichnungsbeginn

SR

O

Systemangabe — gibt den Beginn der Aufzeichnung an

Empfänger

AD

O

Angabe Meldung — Empfänger. ISO-Alpha-3-Code des Landes

Absender

FR

O

Angabe Meldung — Absender. ISO-Alpha-3-Code des Landes

Flaggenstaat

FS

F

 

Art der Meldung

TM

O

Angabe Meldung — Art der Meldung „POS“

Rufzeichen

RC

O

Angabe zum Schiff — internationales Rufzeichen des Schiffs

Interne Referenznummer der Vertragspartei

IR

F

Angabe zum Schiff — Nummer der Vertragspartei (ISO-3-Code des Flaggenstaats gefolgt von einer Nummer)

externe Kennnummer

XR

O

Angabe Schiffsregistrierung — die außen angebrachte Nummer des Schiffs

Breitengrad

LA

O

Angabe zur Position des Schiffs — Position in Grad und Minuten N/S GGMM (WGS-84)

Längengrad

LO

O

Angabe zur Position des Schiffs — Position in Grad und Minuten O/W GGGMM (WGS-84)

Kurs

CO

O

Schiffskurs, 360°-Skala

Geschwindigkeit

SP

O

Schiffsgeschwindigkeit in Zehntelknoten

Daten

DA

O

Angabe zur Position des Schiffes — Datum der Aufzeichnung UTC (JJJJMMTT)

Uhrzeit

TI

O

Angabe zur Position des Schiffes — Uhrzeit der Aufzeichnung UTC (HHMM)

Aufzeichnungsende

ER

O

Systemangabe — gibt das Ende der Aufzeichnung an

Zeichensatz: ISO 8859.1

Eine Datenübertragung ist folgendermaßen aufgebaut:

Ein doppelter Schrägstrich (//) und ein Feldcode bedeuten den Beginn eines Datenfelds;

ein Schrägstrich (/) trennt den Feldcode und die Daten.

Fakultative Datenfelder sind zwischen Aufzeichnungsbeginn und Aufzeichnungsende einzufügen.

ABGRENZUNG DER KAP-VERDISCHEN AWZ

KOORDINATEN DER AWZ

ANGABEN ZUR KAP-VERDISCHEN FISCHEREIAUFSICHTSBEHÖRDE (FMC)

Name der Einrichtung:

Tel. VMS:

Fax VMS:

E-Mail VMS:

Tel. DSPG:

Fax DSPG:

Adresse X25 =

Ein- und Ausfahrmeldungen: