15.12.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 355/91


BESCHLUSS DES RATES

vom 28. November 2006

über den Abschluss des Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Argentinischen Republik über die Änderung der Zugeständnisse in den Listen der spezifischen Verpflichtungen der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik im Zuge des Beitritts dieser Staaten zur Europäischen Gemeinschaft

(2006/930/EG)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 133 in Verbindung mit Artikel 300 Absatz 2 Unterabsatz 1 Satz 1,

auf Vorschlag der Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Am 22. März 2004 hat der Rat die Kommission ermächtigt, im Rahmen der Vorbereitungen auf den Beitritt der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik zur Europäischen Union mit bestimmten anderen WTO-Mitgliedstaaten Verhandlungen gemäß Artikel XXIV Absatz 6 des GATT 1994 aufzunehmen.

(2)

Die Verhandlungen wurden im Benehmen mit dem gemäß Artikel 133 des Vertrags eingesetzten Ausschuss und nach Maßgabe der vom Rat erlassenen Verhandlungsrichtlinien geführt.

(3)

Die Kommission hat die Verhandlungen über ein Abkommen in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Argentinischen Republik abgeschlossen. Dieses Abkommen sollte genehmigt werden —

BESCHLIESST:

Artikel 1

Das Abkommen in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Argentinischen Republik über die Änderung der Zugeständnisse in den Listen der spezifischen Verpflichtungen der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik im Zuge des Beitritts dieser Staaten zur Europäischen Gemeinschaft wird im Namen der Gemeinschaft genehmigt.

Der Wortlaut des Abkommens in Form eines Briefwechsels ist diesem Beschluss beigefügt.

Artikel 2

Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person(en) zu bestellen, die befugt ist (sind), das in Artikel 1 genannte Abkommen in Form eines Briefwechsels rechtsverbindlich für die Europäische Gemeinschaft zu unterzeichnen.

Geschehen zu Brüssel am 28. November 2006.

Im Namen des Rates

Der Präsident

E. HEINÄLUOMA


ABKOMMEN

in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Argentinischen Republik über die Änderung der Zugeständnisse in den Listen der spezifischen Verpflichtungen der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik im Zuge des Beitritts dieser Staaten zur Europäischen Gemeinschaft

Brüssel, den

Sehr geehrter Herr …,/Sehr geehrte Frau …,

nach Aufnahme der Verhandlungen zwischen den Europäischen Gemeinschaften und der Argentinischen Republik nach Artikel XXIV Absatz 6 und Artikel XXVIII des GATT 1994 bezüglich der Änderung der Zugeständnisse in den Listen der spezifischen Verpflichtungen der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik im Zuge des Beitritts dieser Staaten zur Europäischen Gemeinschaft wurde zum Abschluss der nach der Notifikation der WTO gemäß Artikel XXIV Absatz 6 des GATT 1994 vom 19. Januar 2004 aufgenommenen Verhandlungen Folgendes zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Argentinischen Republik vereinbart:

Die EG erklärt sich bereit, die in ihrer früheren Liste enthaltenen Zugeständnisse in die Liste der Zugeständnisse für das Zollgebiet der EG 25 zu übernehmen.

Die EG erklärt sich bereit, die im Anhang zu diesem Abkommen aufgeführten Zugeständnisse in die Liste der Zugeständnisse für das Zollgebiet der EG 25 aufzunehmen.

Dieses Abkommen tritt an dem Tag in Kraft, an dem die EG ein ordnungsgemäß ausgefertigtes Schreiben der Argentinischen Republik erhält, in dem diese dem Abkommen zustimmt, nachdem die Vertragsparteien das Abkommen gemäß ihren eigenen Verfahren geprüft haben. Die EG wird sich nach besten Kräften darum bemühen, vor dem 1. Oktober 2006 und spätestens bis zum 1. Januar 2007 geeignete Durchführungsbestimmungen zu erlassen.

Im Namen der Europäischen Gemeinschaft

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ANHANG

0304 20 96: herabgesetzter Zollsatz von 11,4 % entweder für einen Zeitraum von drei Jahren oder bis zu dem Tag, an dem im Rahmen der Umsetzung der Ergebnisse der Doha-Entwicklungsrunde die vereinbarten Zollsätze erreicht worden sind — je nachdem, welcher Fall früher eintritt,

0303 79 96: herabgesetzter Zollsatz von 12,4 % entweder für einen Zeitraum von drei Jahren oder bis zu dem Tag, an dem im Rahmen der Umsetzung der Ergebnisse der Doha-Entwicklungsrunde die vereinbarten Zollsätze erreicht worden sind — je nachdem, welcher Fall früher eintritt,

Aufstockung um 4 003 t (erga omnes) des EG-Zollkontingents für Fleisch von Rindern, gefroren: Vorderviertel, zusammen oder getrennt; Fleisch von Rindern, gefroren: ohne Knochen; ferner genießbare Schlachtnebenerzeugnisse von Rindern, gefroren: Zwerchfellpfeiler (Nierenzapfen) und Saumfleisch. Das eingeführte Fleisch muss verarbeitet werden. (Zolltarifpositionen 0202 20 30, 0202 30, 0206 29 91)

Aufstockung des EG-Zollkontingents für Magermilchpulver (Zolltarifposition 0402 10 19) um 537 t (erga omnes),

Aufstockung des EG-Zollkontingents für Äpfel (Zolltarifposition ex 0808 10 80) um 96 t (erga omnes),

Eröffnung eines Zollkontingents in Höhe von 242 074 t (erga omnes) für Mais (Zolltarifpositionen 1005 10 90, 1005 90 00) zu einem Kontingentzollsatz von 0 %,

Eröffnung eines Zollkontingents für Fruchtsäfte (Zolltarifpositionen 2009 11 11, 2009 11 19, 2009 19 11, 2009 19 19, 2009 29 11, 2009 29 19, 2009 39 11, 2009 39 19, 2009 49 11, 2009 49 19, 2009 79 11, 2009 79 19, 2009 80 11, 2009 80 19, 2009 80 32, 2009 80 33, 2009 80 35, 2009 80 36, 2009 80 38, 2009 90 11, 2009 90 19, 2009 90 21, 2009 90 29) in Höhe von 7 044 t (erga omnes) zu einem Kontingentzollsatz von 20 %,

Eröffnung eines Zollkontingents in Höhe von 20 000 hl (erga omnes) für Wein (Zolltarifpositionen 2204 29 65 und 2204 29 75) zu einem Kontingentzollsatz von 8 EUR/hl,

Eröffnung eines Zollkontingents in Höhe von 40 000 hl (erga omnes) für Wein (Zolltarifpositionen 2204 21 79 und 2204 21 80) zu einem Kontingentzollsatz von 10 EUR/hl,

Eröffnung eines Zollkontingents in Höhe von 13 810 hl (erga omnes) für Wermutwein (Zolltarifposition 2205 90 10) zu einem Kontingentzollsatz von 7 EUR/hl.

Für die vorgenannten Zolltarifpositionen und Zollkontingente gilt die genaue tarifliche Warenbezeichnung der Fünfzehnergemeinschaft.

Änderung der Bezeichnung des EG-Zollkontingents von 11 000 t: „Fleisch, entbeint, von ‚hoher Qualität‘, frisch oder gekühlt, das folgender Beschreibung entspricht: ‚Teilstücke von Rindfleisch, stammend von 22 bis 24 Monate alten Tieren mit zwei Dauer-Schneidezähnen, ausschließlich auf der Weide aufgezogen, deren Lebendgewicht bei der Schlachtung 460 kg nicht überschreitet, von besonderer oder guter Qualität, mit der Bezeichnung ‚besondere Teilstücke von Rindern‘, in Kartons ‚Special boxed beef‘; diese Teilstücke dürfen die Bezeichnung ‚sc‘ (special cuts) tragen‘ “ wird ersetzt durch „Fleisch, entbeint, von hoher Qualität, von Rindern, frisch oder gekühlt“; Lieferland Argentinien.

Brüssel, den

Sehr geehrter Herr …,/Sehr geehrte Frau …,

ich nehme auf folgende Feststellungen in Ihrem Schreiben Bezug:

„Nach Aufnahme der Verhandlungen zwischen den Europäischen Gemeinschaften und der Argentinischen Republik nach Artikel XXIV Absatz 6 und Artikel XXVIII des GATT 1994 bezüglich der Änderung der Zugeständnisse in den Listen der spezifischen Verpflichtungen der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik im Zuge des Beitritts dieser Staaten zur Europäischen Gemeinschaft wurde zum Abschluss der nach der Notifikation der WTO gemäß Artikel XXIV Absatz 6 des GATT 1994 vom 19. Januar 2004 aufgenommenen Verhandlungen Folgendes zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Argentinischen Republik vereinbart:

Die EG erklärt sich bereit, die in ihrer früheren Liste enthaltenen Zugeständnisse in die Liste der Zugeständnisse für das Zollgebiet der EG 25 zu übernehmen.

Die EG erklärt sich bereit, die im Anhang zu diesem Abkommen aufgeführten Zugeständnisse in die Liste der Zugeständnisse für das Zollgebiet der EG 25 aufzunehmen.

Dieses Abkommen tritt an dem Tag in Kraft, an dem die EG ein ordnungsgemäß ausgefertigtes Schreiben der Argentinischen Republik erhält, in dem diese dem Abkommen zustimmt, nachdem die Vertragsparteien das Abkommen gemäß ihren eigenen Verfahren geprüft haben. Die EG wird sich nach besten Kräften darum bemühen, vor dem 1. Oktober 2006 und spätestens bis zum 1. Januar 2007 geeignete Durchführungsbestimmungen zu erlassen.“

Ich beehre mich, die Zustimmung meiner Regierung zum Ausdruck zu bringen.

Im Namen der Argentinischen Republik

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