6.12.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 340/108


BESCHLUSS DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS

vom 27. April 2006

zum Rechnungsabschluss der Europäischen Arzneimittel-Agentur für das Haushaltsjahr 2004

(2006/837/EG)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT,

in Kenntnis der endgültigen Rechnungsabschlüsse der Europäischen Arzneimittel-Agentur für das Haushaltsjahr 2004 (1),

in Kenntnis des Berichts des Rechnungshofs über den Jahresabschluss 2004 der Europäischen Arzneimittel-Agentur zusammen mit den Antworten der Agentur (2),

in Kenntnis der Empfehlung des Rates vom 14. März 2006 (5972/2006 — C6-0093/2006),

gestützt auf den EG-Vertrag, insbesondere auf Artikel 276,

gestützt auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (3), insbesondere auf Artikel 185,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 726/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 zur Festlegung von Gemeinschaftsverfahren für die Genehmigung und Überwachung von Human- und Tierarzneimitteln und zur Errichtung einer Europäischen Arzneimittel-Agentur (4), insbesondere auf Artikel 68,

gestützt auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2343/2002 der Kommission vom 19. November 2002 betreffend die Rahmenfinanzregelung für Einrichtungen gemäß Artikel 185 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (5), insbesondere auf Artikel 94,

gestützt auf Artikel 71 und Anlage V seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts des Haushaltskontrollausschusses sowie der Stellungnahme des Ausschusses für Umweltfragen, Volksgesundheit und Lebensmittelsicherheit (A6-0101/2006),

1.

nimmt die folgenden in der Haushaltsrechnung der Europäischen Arzneimittel-Agentur ausgewiesenen Zahlen für die Haushaltsjahre 2004 und 2003 zur Kenntnis:

Einnahmen- und Ausgabenrechnung für die Haushaltsjahre 2004 und 2003

(in 1000 EUR)

 

2004

2003

Einnahmen

Gebühren aus den Genehmigungen für das Inverkehrbringen

68 412

58 657

Zuschuss der Kommission einschließlich der EWR-Beiträge

20 529

19 786

Gemeinschaftszuschuss für Arzneimittel für seltene Leiden

4 026

2 814

Beiträge zu Gemeinschaftsprogrammen

0

1 208

Einnahmen aus Verwaltungstätigkeiten

1 973

1 703

Verschiedene Einnahmen

1 473

1 788

Insgesamt (a)

96 413

85 956

Ausgaben (6)

Personalausgaben

34 333

29 663

Sachausgaben

11 224

10 835

Operationelle Ausgaben

38 573

32 838

Zuweisung für Abschreibungen

3 650

2 364

Sonstige Elemente

280

0

Insgesamt (b)

88 060

75 700

Ergebnis (c = a - b)

8 353

10 256

Ergebnis (e)

1 160

676

Ergebnis des Haushaltsjahres (f = c + e)

9 513

10 932

2.

billigt den Rechnungsabschluss der Europäischen Arzneimittel-Agentur für das Haushaltsjahr 2004;

3.

beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss dem Verwaltungsdirektor der Europäischen Arzneimittel-Agentur, dem Rat, der Kommission und dem Rechnungshof zu übermitteln und im Amtsblatt der Europäischen Union (Reihe L) veröffentlichen zu lassen.

Der Präsident

Josep BORRELL FONTELLES

Der Generalsekretär

Julian PRIESTLEY


(1)  ABl. C 269 vom 28.10.2005, S. 17.

(2)  ABl. C 332 vom 28.12.2005, S. 8.

(3)  ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1.

(4)  ABl. L 136 vom 30.4.2004, S. 1.

(5)  ABl. L 357 vom 31.12.2002, S. 72. Geändert durch die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1261/2005 (ABl. L 201 vom 2.8.2005, S. 3).

(6)  Die Bewertung des Anteils der übertragenen Mittel, die als Ausgaben des Haushaltsjahres anzusehen sind, wurde auf einer allgemeinen Grundlage und nicht auf der Grundlage einer Prüfung der einzelnen Vorgänge erstellt.


ENTSCHLIEßUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS

mit den Bemerkungen, die integraler Bestandteil des Beschlusses betreffend die Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans der Europäischen Arzneimittel-Agentur für das Haushaltsjahr 2004 sind

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT,

in Kenntnis der endgültigen Rechnungsabschlüsse der Europäischen Arzneimittel-Agentur für das Haushaltsjahr 2004 (1),

in Kenntnis des Berichts des Rechnungshofs über den Jahresabschluss 2004 der Europäischen Arzneimittel-Agentur zusammen mit den Antworten der Agentur (2),

in Kenntnis der Empfehlung des Rates vom 14. März 2006 (5972/2006 — C6-0093/2006),

gestützt auf den EG-Vertrag, insbesondere auf Artikel 276,

gestützt auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (3), insbesondere auf Artikel 185,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 726/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 zur Festlegung von Gemeinschaftsverfahren für die Genehmigung und Überwachung von Human- und Tierarzneimitteln und zur Errichtung einer Europäischen Arzneimittel-Agentur (4), insbesondere auf Artikel 68,

gestützt auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2343/2002 der Kommission vom 19. November 2002 betreffend die Rahmenfinanzregelung für Einrichtungen gemäß Artikel 185 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (5), insbesondere auf Artikel 94,

gestützt auf Artikel 71 und Anlage V seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts des Haushaltskontrollausschusses sowie der Stellungnahme des Ausschusses für Umweltfragen, Volksgesundheit und Lebensmittelsicherheit (A6-0101/2006),

A.

in der Erwägung, dass der Rechnungshof erklärte, er habe mit angemessener Sicherheit feststellen können, dass der Jahresabschluss für das am 31. Dezember 2004 abgeschlossene Haushaltsjahr zuverlässig ist und die zugrunde liegenden Vorgänge insgesamt gesehen rechtmäßig und ordnungsgemäß sind,

B.

in der Erwägung, dass der Rechnungshof erklärt, dass er in Bezug auf alle Agenturen eine angemessene Zuverlässigkeitsgewähr festgestellt hat, mit Ausnahme der ausdrücklichen Vorbehalte für das Haushaltsjahr 2004 in Bezug auf die Europäische Agentur für Wiederaufbau, das Europäische Zentrum für die Förderung der Berufsbildung, die Europäische Stiftung für Berufsbildung, die Europäische Stelle zur Beobachtung von Rassismus und Fremdenfeindlichkeit und die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit,

1.

erinnert daran, dass das Parlament gemäß Artikel 185 der Haushaltsordnung den von den Gemeinschaften geschaffenen Einrichtungen, die mit Rechtspersönlichkeit ausgestattet sind und Zuschüsse zu Lasten des Haushalts erhalten, Entlastung für die Ausführung ihrer Haushaltspläne erteilt; stellt allerdings fest, dass nicht alle diese Einrichtungen vollständig oder auch nur teilweise durch Zuschüsse zu Lasten des Haushalts finanziert werden; unterstreicht, dass sich der Entlastungsbeschluss daher sowohl auf die aus Haushaltsmitteln als auch auf die nicht aus Haushaltsmitteln bestrittene Finanzierung dieser Einrichtungen erstreckt; hält es für nicht hinnehmbar, dass einige dieser von der Union geschaffenen Einrichtungen über die Verwendung von Mitteln, die aus anderen Quellen als dem Haushalt stammen, Rechenschaft ablegen müssen, andere hingegen, die keine Zuschüsse zu Lasten des Haushalts erhalten, nicht; bestätigt den Grundsatz, dass alle Gemeinschaftsagenturen unabhängig davon, ob sie einen Zuschuss erhalten oder nicht, durch das Parlament entlastet werden müssen, selbst wenn aufgrund ihres Gründungsakts eine andere Entlastungsbehörde beteiligt ist, und leitet daraus den Schluss ab, dass alle Texte überarbeitet werden sollten, die diesem Grundsatz zuwiderlaufen;

2.

hält die Tabelle 1 im Bericht des Rechnungshofs, die erstmals im Rahmen des Entlastungsverfahrens 2003 aufgenommen wurde und in der die Befugnisse und Zuständigkeiten, die Verwaltungsstruktur, die Mittel und die Tätigkeiten und Leistungen der Agentur zusammengefasst sind, für sehr wertvoll; stellt fest, dass die in Tabelle 1 enthaltenen Angaben Angaben der Agentur sind; fordert den Rechnungshof auf, den Inhalt von Tabelle 1 zu überprüfen;

3.

dringt darauf, dass die Agenturen neben einer ordnungsgemäßen Verwendung der Mittel auch anstreben sollten, die Gelder so wirtschaftlich und wirksam wie möglich auszugeben; fordert den Rechnungshof auf zu prüfen, inwieweit es möglich ist, in seine besonderen Jahresberichte über die Agenturen eine Prüfung der Leistung und der Erreichung der Ziele einzubeziehen; besteht in diesem Zusammenhang und im Einklang mit seinen Entschließungen zur Entlastung 2003 darauf, dass folgende Aspekte berücksichtigt werden: Doppelarbeit zwischen den Agenturen muss so weit wie möglich vermieden werden und die Maßnahmen zur Verbesserung der Transparenz und Kommunikation mit der Öffentlichkeit müssen klargestellt werden, zusammen mit Maßnahmen der Gemeinschaft zur positiven Diskriminierung auf allen Ebenen der Einstellung, Aus- und Weiterbildung und Zuweisung von Verantwortlichkeiten;

4.

stellt fest, dass die Gemeinschaftsagenturen nicht immer über ein gutes Image oder eine gute Presse verfügen und viele von ihnen dieses negative Image nicht verdienen; hebt hervor, dass dies den Bürgern der Europäischen Union mitgeteilt werden sollte, indem so oft wie nötig unter Einsatz der geeigneten Mittel auf die Existenzberechtigung der Agenturen und ihre Leistungen hingewiesen wird; fordert die Kommission auf, mit den von ihr für notwendig erachteten Mitteln in diesem Sinne tätig zu werden;

5.

stellt fest, dass die Erweiterung der Europäischen Union im Jahr 2004 sich in vielfältiger Weise auf die Strukturen und die Arbeitsweise der Gemeinschaftsagenturen ausgewirkt hat und dass mehrere von ihnen diese Auswirkungen in ihren Tätigkeitsberichten anführen, wobei sie insbesondere auf die Erhöhung des Verwaltungspersonals verweisen; fordert die Kommission auf, die tatsächlich aufgetretenen oder angeblichen Schwierigkeiten zu untersuchen und die erforderlichen regulatorischen Änderungen zu empfehlen;

6.

stellt fest, dass sich die Kommission dafür eingesetzt hat, die Darstellung der Tätigkeitsberichte ihrer Generaldirektionen zu vereinheitlichen; fordert, dass ähnliche Überlegungen für die Tätigkeitsberichte der Gemeinschaftsagenturen, die sich inhaltlich stark voneinander unterscheiden, angestellt werden; fordert die Kommission auf, den Gemeinschaftsagenturen gegenüber klarzustellen, welche Informationen und Tätigkeitsindikatoren sie übermitteln müssen;

7.

nimmt Kenntnis von der Feststellung des Rechnungshofs, dass die Verträge mit Banken seit mehr als fünf Jahren bestehen, obwohl nach den Durchführungsbestimmungen zur Finanzregelung der Agentur mindestens alle fünf Jahre ein neues Ausschreibungsverfahren eröffnet werden muss; nimmt Kenntnis von der Antwort der Agentur, in der diese begründet, weshalb sich die Einleitung einer Ausschreibung verzögert hat, und auf die Vorteile verweist, die durch direkte Verhandlungen mit der Bank erzielt werden konnten, und wird dies bei einer Revision der Haushaltsordnung berücksichtigen;

8.

stellt fest, dass die Ausführung sowohl bei den operationellen Mitteln als auch bei den Verwaltungsmitteln im Jahr 2004 niedriger war als 2003; freut sich sehr über die vollständige Ausführung der Haushaltslinie für Arzneimittel für seltene Leiden (orphan drugs);

9.

weist darauf hin, dass die 2004 erlassenen neuen Arzneimittelvorschriften erhebliche Auswirkungen auf die Arbeit und die Verwaltungsstrukturen der Agentur hatten; beglückwünscht die Agentur zu ihrer erfolgreichen Anpassung an das neue Regelungsumfeld;

10.

stellt fest, dass die Ausführung bei dem europaweiten Meldesystem für den Bereich der Pharmakovigilanz (Datenbank EudraVigilance) durch die Mitgliedstaaten langsamer als erwartet verlief; zeigt sich jedoch befriedigt über die jüngste Mitteilung des Verwaltungsdirektors, dass sich die Situation im Laufe des Jahres 2005 erheblich gebessert hat;

11.

ersucht die Agentur, die Kontakte mit Verbraucherschutzorganisationen zu verbessern, um die Öffentlichkeit besser für giftige und potenziell schädliche Stoffe in Arzneimitteln zu sensibilisieren; betont die Verpflichtung der Agentur, im Gemeinwohlinteresse zu handeln;

12.

fordert die Kommission auf, die Agenturen dabei zu unterstützen, das für das bevorstehende Jahr vereinbarte Arbeitsprogramm möglichst genau einzuhalten, damit die Tätigkeiten ordnungsgemäß geplant und durchgeführt und insbesondere größere kurzfristige Änderungen der Arbeitsbelastung vermieden werden können;

13.

fordert die Kommission auf, die Synergien zwischen den Agenturen durch eine Effektivierung der Zusammenarbeit zu fördern und auf diese Weise Doppelarbeit und Mängel zu vermeiden, vor allem was gemeinsame Bereiche betrifft, wie z. B. die Aus- und Weiterbildung, die bereichsübergreifende Anwendung der Gemeinschaftspolitiken, die Nutzung der neuesten Verwaltungssysteme und die Lösung von Problemen im Zusammenhang mit der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung.


(1)  ABl. C 269 vom 28.10.2005, S. 17.

(2)  ABl. C 332 vom 28.12.2005, S. 8.

(3)  ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1.

(4)  ABl. L 136 vom 30.4.2004, S. 1.

(5)  ABl. L 357 vom 31.12.2002, S. 72. Geändert durch die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1261/2005 (ABl. L 201 vom 2.8.2005, S. 3).