6.12.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 340/64


BESCHLUSS DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS

vom 27. April 2006

zum Rechnungsabschluss des Europäischen Zentrums für die Förderung der Berufsbildung für das Haushaltsjahr 2004

(2006/821/EG)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT,

in Kenntnis der endgültigen Rechnungsabschlüsse des Europäischen Zentrums für die Förderung der Berufsbildung für das Haushaltsjahr 2004 (1),

in Kenntnis des Berichts des Rechnungshofs über den Jahresabschluss 2004 des Europäischen Zentrums für die Förderung der Berufsbildung zusammen mit den Antworten des Zentrums (2),

in Kenntnis der Empfehlung des Rates vom 14. März 2006 (5972/2006 — C6-0093/2006),

gestützt auf den EG-Vertrag, insbesondere auf Artikel 276,

gestützt auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (3), insbesondere auf Artikel 185,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 337/75 des Rates vom 10. Februar 1975 über die Errichtung eines Europäischen Zentrums für die Förderung der Berufsbildung (4), insbesondere auf Artikel 12a,

gestützt auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2343/2002 der Kommission vom 19. November 2002 betreffend die Rahmenfinanzregelung für Einrichtungen gemäß Artikel 185 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (5), insbesondere auf Artikel 94,

gestützt auf Artikel 71 und Anlage V seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts des Haushaltskontrollausschusses (A6-0094/2006),

1.

nimmt die folgenden in der Haushaltsrechnung des Europäischen Zentrums für die Förderung der Berufsbildung ausgewiesenen Zahlen für die Haushaltsjahre 2004 und 2003 zur Kenntnis:

Einnahmen- und Ausgabenrechnung für die Haushaltsjahre 2004 und 2003

(in 1000 EUR)

 

2004

2003

Einnahmen

Zuschüsse der Kommission

13 700

14 500

Einnahmen aus früheren Haushaltsjahren

0

0

Verschiedene Einnahmen

42

3

Zweckgebundene Einnahmen (Phare + Dritte)

724

792

Finanzielle Erträge

0

0

Einnahmen insgesamt (a)

14 466

15 295

Aus den Mitteln des Haushaltsjahres getätigte Ausgaben

Personal — Titel I des Haushaltsplans

Zahlungen

8 579

7 554

Übertragene Mittel

466

443

Verwaltung — Titel II des Haushaltsplans

Zahlungen

768

778

Übertragene Mittel

542

358

Operative Tätigkeiten — Titel III des Haushaltsplans (ohne zweckgeb Einnahmen)

Zahlungen

2 508

2 381

Zahlungen von Altlasten (Stand 31.12.2003)

2 702

 

Übertragene Mittel

0

3 138

Zweckgebundene Einnahmen (Phare + Dritte)

Zahlungen

416

546

Übertragene Mittel

309

246

Ausgaben insgesamt (b)

16 290

15 444

Ergebnis des Haushaltsjahres (a—b)

-1 824

- 149

Aus dem Vorjahr übertragener Saldo

- 993

- 545

Übertragene und annullierte Mittel

56

399

Ausgleich der Übertragung N-1 unter Titel 3 im Zuge des Übergangs zu getrennten Mitteln

3 138

 

Aus dem Vorjahr wiederzuverwendende, aber nicht in Anspruch genommene Mittel

1

10

Erstattungen an die Kommission

 

- 716

Wechselkursdifferenzen

- 4

8

Saldo des Haushaltsjahres

374

- 993

2.

billigt den Rechnungsabschluss des Europäischen Zentrums für die Förderung der Berufsbildung für das Haushaltsjahr 2004;

3.

beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss dem Direktor des Europäischen Zentrums für die Förderung der Berufsbildung, dem Rat, der Kommission und dem Rechnungshof zu übermitteln und im Amtsblatt der Europäischen Union (Reihe L) veröffentlichen zu lassen.

Der Präsident

Josep BORRELL FONTELLES

Der Generalsekretär

Julian PRIESTLEY


(1)  ABl. C 269 vom 28.10.2005, S. 29.

(2)  ABl. C 332 vom 28.12.2005, S. 60.

(3)  ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1.

(4)  ABl. L 39 vom 13.2.1975, S. 1. Geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2051/2004 (ABl. L 355 vom 1.12.2004, S. 1).

(5)  ABl. L 357 vom 31.12.2002, S. 72. Geändert durch die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1261/2005 (ABl. L 201 vom 2.8.2005, S. 3).


ENTSCHLIEßUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS

mit den Bemerkungen, die integraler Bestandteil des Beschlusses betreffend die Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans des Europäischen Zentrums für die Förderung der Berufsbildung für das Haushaltsjahr 2004 sind

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT,

in Kenntnis der endgültigen Rechnungsabschlüsse des Europäischen Zentrums für die Förderung der Berufsbildung für das Haushaltsjahr 2004 (1),

in Kenntnis des Berichts des Rechnungshofs über den Jahresabschluss 2004 des Europäischen Zentrums für die Förderung der Berufsbildung zusammen mit den Antworten des Zentrums (2),

in Kenntnis der Empfehlung des Rates vom 14. März 2006 (5972/2006 — C6-0093/2006),

gestützt auf den EG-Vertrag, insbesondere auf Artikel 276,

gestützt auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (3), insbesondere auf Artikel 185,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 337/75 des Rates vom 10. Februar 1975 über die Errichtung eines Europäischen Zentrums für die Förderung der Berufsbildung (4), insbesondere auf Artikel 12a,

gestützt auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2343/2002 der Kommission vom 19. November 2002 betreffend die Rahmenfinanzregelung für Einrichtungen gemäß Artikel 185 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (5), insbesondere auf Artikel 94,

gestützt auf Artikel 71 und Anlage V seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts des Haushaltskontrollausschusses (A6-0094/2006),

A.

in der Erwägung, dass der Rechnungshof erklärte, er habe mit angemessener Sicherheit feststellen können, dass der Jahresabschluss für das am 31. Dezember 2004 abgeschlossene Haushaltsjahr zuverlässig ist und die zugrunde liegenden Vorgänge bis auf einige Unregelmäßigkeiten bei der Auftragsvergabe insgesamt gesehen rechtmäßig und ordnungsgemäß sind,

B.

in der Erwägung, dass der Rechnungshof erklärt, dass er in Bezug auf alle Agenturen eine angemessene Zuverlässigkeitsgewähr festgestellt hat, mit Ausnahme der ausdrücklichen Vorbehalte für das Haushaltsjahr 2004 in Bezug auf die Europäische Agentur für Wiederaufbau, das Europäische Zentrum für die Förderung der Berufsbildung, die Europäische Stiftung für Berufsbildung, die Europäische Stelle zur Beobachtung von Rassismus und Fremdenfeindlichkeit und die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit,

C.

in der Erwägung, dass das Parlament dem Direktor des Zentrums am 12. April 2005 Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans des Zentrums für das Haushaltsjahr 2003 erteilte (6) und in seiner Entschließung mit den Bemerkungen, die Bestandteil des Entlastungsbeschlusses sind (7), dem Zentrum unter anderem nahe legte, die Veränderungen seines Finanzsystems im Laufe des Jahres 2005 abzuschließen,

1.

erinnert daran, dass das Parlament gemäß Artikel 185 der Haushaltsordnung den von den Gemeinschaften geschaffenen Einrichtungen, die mit Rechtspersönlichkeit ausgestattet sind und Zuschüsse zu Lasten des Haushalts erhalten, Entlastung für die Ausführung ihrer Haushaltspläne erteilt; stellt allerdings fest, dass nicht alle diese Einrichtungen vollständig oder auch nur teilweise durch Zuschüsse zu Lasten des Haushalts finanziert werden; unterstreicht, dass sich der Entlastungsbeschluss daher sowohl auf die aus Haushaltsmitteln als auch auf die nicht aus Haushaltsmitteln bestrittene Finanzierung dieser Einrichtungen erstreckt; hält es für nicht hinnehmbar, dass einige dieser von der Union geschaffenen Einrichtungen über die Verwendung von Mitteln, die aus anderen Quellen als dem Haushalt stammen, Rechenschaft ablegen müssen, andere hingegen, die keine Zuschüsse zu Lasten des Haushalts erhalten, nicht; bestätigt den Grundsatz, dass alle Gemeinschaftsagenturen, unabhängig davon, ob sie einen Zuschuss erhalten oder nicht, durch das Parlament entlastet werden müssen, selbst wenn aufgrund ihres Gründungsakts eine andere Entlastungsbehörde beteiligt ist, und leitet daraus den Schluss ab, dass alle Texte überarbeitet werden sollten, die diesem Grundsatz zuwiderlaufen;

2.

hält die Tabelle 1 im Bericht des Rechnungshofs, die erstmals im Rahmen des Entlastungsverfahrens 2003 aufgenommen wurde und in der die Befugnisse und Zuständigkeiten, die Verwaltungsstruktur, die Mittel und die Tätigkeiten und Leistungen des Zentrums zusammengefasst sind, für sehr wertvoll; stellt fest, dass die in Tabelle 1 enthaltenen Angaben Angaben des Zentrums sind; fordert den Rechnungshof auf, den Inhalt von Tabelle 1 zu überprüfen;

3.

dringt darauf, dass die Agenturen neben einer ordnungsgemäßen Verwendung der Mittel auch anstreben sollten, die Gelder so wirtschaftlich und wirksam wie möglich auszugeben; fordert den Rechnungshof auf zu prüfen, inwieweit es möglich ist, in seine besonderen Jahresberichte über die Agenturen eine Prüfung der Leistung und der Erreichung der Ziele einzubeziehen; besteht in diesem Zusammenhang und im Einklang mit seinen Entschließungen zur Entlastung 2003 darauf, dass folgende Aspekte berücksichtigt werden: Doppelarbeit zwischen den Agenturen muss so weit wie möglich vermieden werden und die Maßnahmen zur Verbesserung der Transparenz und Kommunikation mit der Öffentlichkeit müssen klargestellt werden, zusammen mit Maßnahmen der Gemeinschaft zur positiven Diskriminierung auf allen Ebenen der Einstellung, Aus- und Weiterbildung und Zuweisung von Verantwortlichkeiten;

4.

stellt fest, dass die Gemeinschaftsagenturen nicht immer über ein gutes Image oder eine gute Presse verfügen und viele von ihnen dieses negative Image nicht verdienen; hebt hervor, dass dies den Unionsbürgern mitgeteilt werden sollte, indem so oft wie nötig unter Einsatz der geeigneten Mittel auf die Existenzberechtigung der Agenturen und ihre Leistungen hingewiesen wird; fordert die Kommission auf, mit den von ihr für notwendig erachteten Mitteln in diesem Sinne tätig zu werden;

5.

stellt fest, dass die Erweiterung der Europäischen Union im Jahr 2004 sich in vielfältiger Weise auf die Strukturen und die Arbeitsweise der Gemeinschaftsagenturen ausgewirkt hat und dass mehrere von ihnen diese Auswirkungen in ihren Tätigkeitsberichten anführen, wobei sie insbesondere auf die Erhöhung des Verwaltungspersonals verweisen; fordert die Kommission auf, die tatsächlich aufgetretenen oder angeblichen Schwierigkeiten zu untersuchen und die erforderlichen regulatorischen Änderungen zu empfehlen;

6.

stellt fest, dass sich die Kommission dafür eingesetzt hat, die Darstellung der Tätigkeitsberichte ihrer Generaldirektionen zu vereinheitlichen; fordert, dass ähnliche Überlegungen für die Tätigkeitsberichte der Gemeinschaftsagenturen, die sich inhaltlich stark voneinander unterscheiden, angestellt werden; fordert die Kommission auf, den Gemeinschaftsagenturen gegenüber klarzustellen, welche Informationen und Tätigkeitsindikatoren sie übermitteln müssen;

7.

legt dem Zentrum nahe, künftige Haushaltspläne so anzupassen, dass sichergestellt ist, dass die getrennten Mittel ordnungsgemäß ausgewiesen werden;

8.

stellt mit Zufriedenheit fest, dass es dem Zentrum im Jahr 2004 gelungen ist, die Mittelübertragungen im Vergleich zu früheren Jahren erheblich zu reduzieren, wodurch der vom Zentrum ausgeführte Haushaltsplan stärker dem von der Haushaltsbehörde verabschiedeten Haushaltsplan entspricht;

9.

betont, dass das Zentrum dafür Sorge zu tragen hat, dass die Rechnungslegung vollständig ist und dass alle Tätigkeiten, einschließlich der Käufe und Verkäufe seiner Personalkantine, in angemessener Form kontrolliert werden;

10.

ist besorgt über die vom Rechnungshof festgestellten Unregelmäßigkeiten bei der Auftragsvergabe; nimmt die vom Zentrum ergriffenen Maßnahmen zur Kenntnis, mit denen sichergestellt werden soll, dass sich derartige Unregelmäßigkeiten nicht wiederholen; fordert das Zentrum auf, dafür zu sorgen, dass die Ausschreibungsspezifikationen und die Wettbewerbsregeln strikt eingehalten werden;

11

nimmt Kenntnis von den Bemerkungen des Rechnungshofs über Unstimmigkeiten bei den Einstellungsverfahren; unterstreicht, dass die Einstellungen fair, offen und transparent erfolgen müssen; begrüßt die Absicht des Zentrums, 2005 verfahrenstechnische Richtlinien für Personaleinstellungen aufzustellen;

12.

nimmt Kenntnis von der Bemerkung des Zentrums in seinen Erläuterungen zum Rechnungsabschluss 2004, dass noch nicht alle Phasen des Modernisierungsprozesses abgeschlossen sind; erwartet im Zusammenhang mit dem Rechnungsabschluss 2005 einen vollständigeren Bericht, in dem bestätigt wird, dass die Änderungen des Finanzsystems des Zentrums abgeschlossen wurden oder, falls dies nicht der Fall sein sollte, erläutert wird, warum dies noch nicht geschehen ist, was noch zu tun bleibt und wann mit dem Abschluss zu rechnen ist;

13.

begrüßt die Informationen zu den internen Rechnungsprüfungen; nimmt Kenntnis von der vom Verwaltungsrat in seiner Stellungnahme zum Jahresabschluss 2004 ausgesprochenen Empfehlung, das Zentrum möge für die vollständige Umsetzung der Normen für die interne Kontrolle Sorge tragen; fordert das Zentrum auf, in seinem Bericht zum Jahresabschluss 2005 auf die auf diesem Gebiet erzielten Fortschritte und die Fortschritte bei der Errichtung eines spezifischen internen Auditdienstes und der Rekrutierung eines eigenen internen Prüfers einzugehen;

14.

fordert die Kommission auf, die Agenturen dabei zu unterstützen, das für das bevorstehende Jahr vereinbarte Arbeitsprogramm möglichst genau einzuhalten, damit die Tätigkeiten ordnungsgemäß geplant und durchgeführt und insbesondere größere kurzfristige Änderungen der Arbeitsbelastung vermieden werden können;

15.

fordert die Kommission auf, die Synergien zwischen den Agenturen durch eine Effektivierung der Zusammenarbeit zu fördern und auf diese Weise Doppelarbeit und Mängel zu vermeiden, vor allem was gemeinsame Bereiche betrifft, wie z. B. die Aus- und Weiterbildung, die bereichsübergreifende Anwendung der Gemeinschaftspolitiken, die Nutzung der neuesten Verwaltungssysteme und die Lösung von Problemen im Zusammenhang mit der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung.


(1)  ABl. C 269 vom 28.10.2005, S. 29.

(2)  ABl. C 332 vom 28.12.2005, S. 60.

(3)  ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1.

(4)  ABl. L 39 vom 13.2.1975, S. 1. Geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2051/2004 (ABl. L 355 vom 1.12.2004, S. 1).

(5)  ABl. L 357 vom 31.12.2002, S. 72. Geändert durch die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1261/2005 (ABl. L 201 vom 2.8.2005, S. 3).

(6)  ABl. L 196 vom 27.7.2005, S. 68.

(7)  ABl. L 196 vom 27.7.2005, S. 69.