6.12.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 340/49


BESCHLUSS DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS

vom 27. April 2006

betreffend die Entlastung für die Ausführung des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2004, Einzelplan VIII B — Europäischer Datenschutzbeauftragter

(2006/817/EG)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT,

unter Hinweis auf den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2004 (1),

in Kenntnis der endgültigen Rechnungsabschlüsse der Europäischen Gemeinschaften für das Haushaltsjahr 2004 — Band III (N6-0027/2005 — C6-0365/2005),

in Kenntnis des Jahresberichts des Rechnungshofs für das Haushaltsjahr 2004, zusammen mit den Antworten der kontrollierten Organe (2),

in Kenntnis der Erklärung über die Zuverlässigkeit der Rechnungsführung sowie die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der zugrunde liegenden Vorgänge, die vom Rechnungshof auf der Grundlage von Artikel 248 des EG-Vertrags vorgelegt wird (3),

in Kenntnis der Empfehlung des Rates vom 14. März 2006 (5971/2006 — C6-0092/2006),

gestützt auf Artikel 272 Absatz 10, Artikel 275 und Artikel 276 des EG-Vertrags,

gestützt auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (4), insbesondere auf die Artikel 50, 86, 145, 146 und 147,

gestützt auf die Haushaltsordnung vom 21. Dezember 1977 für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (5),

gestützt auf Artikel 71 und Anlage V seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts des Haushaltskontrollausschusses sowie der Stellungnahme des Ausschusses für die Freiheiten und Rechte der Bürger, Justiz und innere Angelegenheiten (A6-0117/2006),

1.

erteilt dem Europäischen Datenschutzbeauftragten Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans für das Haushaltsjahr 2004;

2.

legt seine Bemerkungen in der nachstehenden Entschließung nieder;

3.

beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss sowie die als integraler Bestandteil dazugehörige Entschließung dem Rat, der Kommission, dem Gerichtshof, dem Rechnungshof, dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss, dem Ausschuss der Regionen, dem Europäischen Bürgerbeauftragten und dem Europäischen Datenschutzbeauftragten zu übermitteln und für ihre Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union (Reihe L) zu sorgen.

Der Präsident

Josep BORRELL FONTELLES

Der Generalsekretär

Julian PRIESTLEY


(1)  ABl. L 53 vom 23.2.2004.

(2)  ABl. C 301 vom 30.11.2005, S. 1.

(3)  ABl. C 301 vom 30.11.2005, S. 9.

(4)  ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1.

(5)  ABl. L 356 vom 31.12.1977, S. 1.


ENTSCHLIEßUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS

mit den Bemerkungen, die integraler Bestandteil des Beschlusses betreffend die Entlastung für die Ausführung des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2004, Einzelplan VIII B — Europäischer Datenschutzbeauftragter, sind

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT,

unter Hinweis auf den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2004 (1),

in Kenntnis der endgültigen Rechnungsabschlüsse der Europäischen Gemeinschaften für das Haushaltsjahr 2004 — Band III (N6-0027/2005 — C6-0365/2005),

in Kenntnis des Jahresberichts des Rechnungshofs für das Haushaltsjahr 2004, zusammen mit den Antworten der kontrollierten Organe (2),

in Kenntnis der Erklärung über die Zuverlässigkeit der Rechnungsführung sowie die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der zugrunde liegenden Vorgänge, die vom Rechnungshof auf der Grundlage von Artikel 248 des EG-Vertrags vorgelegt wird (3),

in Kenntnis der Empfehlung des Rates vom 14. März 2006 (5971/2006 — C6-0092/2006),

gestützt auf Artikel 272 Absatz 10, Artikel 275 und Artikel 276 des EG-Vertrags,

gestützt auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (4), insbesondere auf die Artikel 50, 86, 145, 146 und 147,

gestützt auf die Haushaltsordnung vom 21. Dezember 1977 für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (5),

gestützt auf Artikel 71 und Anlage V seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts des Haushaltskontrollausschusses sowie der Stellungnahme des Ausschusses für die Freiheiten und Rechte der Bürger, Justiz und innere Angelegenheiten (A6-0117/2006),

1.

stellt fest, dass der Europäische Datenschutzbeauftragte im Jahr 2004 einen Haushalt in Höhe von 1 942 279 EUR mit einer Verwendungsrate von 54,67 % verwaltet hat;

2.

stellt fest, dass die Überprüfung des Europäischen Datenschutzbeauftragten durch den Rechnungshof keinen Anlass zu Bemerkungen gab (Ziffer 9.24 des Jahresberichts des Rechnungshofes);

3.

stellt fest, dass die Generalsekretäre der Kommission, des Europäischen Parlaments und des Rates am 24. Juni 2004, zusammen mit dem Europäischen Datenschutzbeauftragten, eine Vereinbarung über eine administrative Kooperation unterzeichnet haben, um den Europäischen Datenschutzbeauftragten für eine Anlaufphase von drei Jahren zu unterstützen, die Folgendes vorsieht:

der Rechnungsführer und der Interne Prüfer der Kommission wurden zum Rechnungsführer und zum Internen Prüfer des Europäischen Datenschutzbeauftragten ernannt;

die Dienststellen der Kommission gewähren ihre Unterstützung für alle Aufgaben betreffend die Verwaltung der mit der Institution verbundenen Personen (Einstellung von Personal, Festlegung von Ansprüchen, Auszahlung von Gehältern, Erstattung von Arztkosten, Zahlung von Dienstreisekosten, usw.);

die Dienststellen der Kommission unterstützen den Europäischen Datenschutzbeauftragten ferner bei der Aufstellung und Ausführung des Haushaltsplans;

der Europäische Datenschutzbeauftragte ist in den Räumlichkeiten des Europäischen Parlaments untergebracht; die Dienststellen des Parlaments unterstützen den Europäischen Datenschutzbeauftragten in Bezug auf materielle Einrichtungen und Know how im Zusammenhang mit seiner Unterbringung in den Räumlichkeiten (Sicherheit der Gebäude, Post, Computer, Telefone, Büros und Material).

4.

ist der Auffassung, dass eine Erneuerung der Kooperationsvereinbarung angesichts der geringen Größe der Verwaltung des Europäischen Datenschutzbeauftragten wünschenswert wäre.

5.

fordert den Europäischen Datenschutzbeauftragten auf, den Aufbau der Institution unter umfassender Beachtung der wesentlichen Grundsätze der Rechtmäßigkeit, der Ordnungsmäßigkeit und der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung fortzusetzen.


(1)  ABl. L 53 vom 23.2.2004.

(2)  ABl. C 301 vom 30.11.2005, S. 1.

(3)  ABl. C 301 vom 30.11.2005, S. 9.

(4)  ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1.

(5)  ABl. L 356 vom 31.12.1977, S. 1.