5.12.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 337/33


BESCHLUSS DES RATES

vom 17. November 2006

über die Unterzeichnung — im Namen der Gemeinschaft — eines Protokolls zu dem Europa-Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Rumänien andererseits betreffend die Konformitätsbewertung und die Anerkennung gewerblicher Produkte (PECA)

(2006/872/EG)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 133 in Verbindung mit Artikel 300 Absatz 2 Unterabsatz 1 Satz 1,

auf Vorschlag der Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Am 1. Februar 1995 trat das Europa-Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Rumänien andererseits (1) in Kraft.

(2)

Artikel 75 des Europa-Abkommens sieht vor, dass im Rahmen der Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Normung und Konformitätsbewertung der Abschluss von Abkommen über die gegenseitige Anerkennung angestrebt wird.

(3)

Das Protokoll zu dem Europa-Abkommen über Konformitätsbewertung und Anerkennung gewerblicher Produkte wurde von der Kommission im Namen der Gemeinschaft ausgehandelt.

(4)

Das Protokoll zu dem Europa-Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Rumänien andererseits betreffend die Konformitätsbewertung und Anerkennung gewerblicher Produkte (PECA), das am 18. April 2006 in Brüssel paraphiert wurde, sollte vorbehaltlich seines möglichen späteren Abschlusses unterzeichnet werden —

BESCHLIESST:

Einziger Artikel

Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person zu bestellen, die befugt ist, das Protokoll zu dem Europa-Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Rumänien andererseits betreffend die Konformitätsbewertung und Anerkennung gewerblicher Produkte (PECA) vorbehaltlich seines möglichen Abschlusses zu einem späteren Zeitpunkt zu unterzeichnen.

Der Wortlaut des Protokolls ist diesem Beschluss beigefügt.

Geschehen zu Luxemburg am 17. November 2006.

Im Namen des Rates

Der Präsident

E. TUOMIOJA


(1)  ABl. L 357 vom 31.12.1994, S. 2.


PROTOKOLL

zum Europa-Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Rumänien andererseits betreffend die Konformitätsbewertung und die Anerkennung gewerblicher Produkte (PECA)

DIE EUROPÄISCHE GEMEINSCHAFT UND RUMÄNIEN,

im Folgenden „die Vertragsparteien“ genannt —

IN DER ERWÄGUNG, dass Rumänien einen Antrag auf Beitritt zur Europäischen Union gestellt hat und dass die Mitgliedschaft eine wirksame Umsetzung des Besitzstandes der Europäischen Gemeinschaft voraussetzt,

IN ANERKENNUNG der Tatsache, dass die schrittweise Übernahme und Anwendung des Gemeinschaftsrechts durch Rumänien die Möglichkeit bietet, bestimmte Vorteile des Binnenmarkts auszudehnen und sein wirksames Funktionieren in bestimmten Sektoren bereits vor dem Beitritt zu gewährleisten,

EINGEDENK der Tatsache, dass das Gemeinschaftsrecht in den unter dieses Protokoll fallenden Bereichen weitgehend in die nationalen Rechtsvorschriften Rumäniens übernommen wird,

EINGEDENK ihres gemeinsamen Eintretens für die Grundsätze des freien Warenverkehrs und die Förderung der Produktqualität, um die Gesundheit und Sicherheit ihrer Bürger und den Umweltschutz unter anderem durch technische Hilfe und andere Formen der Zusammenarbeit zwischen ihnen zu gewährleisten,

IN DEM WUNSCH, ein Protokoll zum Europa-Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Rumänien andererseits (im Folgenden als „Abkommen“ bezeichnet) über die Konformitätsbewertung und Anerkennung gewerblicher Produkte (im Folgenden „dieses Protokoll“ genannt) zu schließen, das die Anwendung der gegenseitigen Anerkennung der gewerblichen Produkte, die die Anforderungen an das rechtmäßige Inverkehrbringen auf dem Markt einer Vertragspartei erfüllen, und der gegenseitigen Anerkennung der Ergebnisse der Konformitätsbewertung der dem Gemeinschaftsrecht beziehungsweise dem nationalen Recht unterliegenden gewerblichen Produkte vorsieht; unter Hinweis darauf, dass Artikel 75 des Europa-Abkommens, soweit angebracht, den Abschluss eines Abkommens über die gegenseitige Anerkennung vorsieht,

IN ANBETRACHT der engen Beziehungen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Island, Liechtenstein und Norwegen im Rahmen des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, die es zweckmäßig erscheinen lassen, den Abschluss eines diesem Protokoll entsprechenden parallelen Europäischen Konformitätsbewertungsabkommens zwischen Rumänien und diesen Ländern in Erwägung zu ziehen,

IM BEWUSSTSEIN ihres Status als Vertragsparteien des Übereinkommens zur Errichtung der Welthandelsorganisation und insbesondere ihrer Verpflichtungen im Rahmen des WTO-Übereinkommens über technische Handelshemmnisse —

SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN:

Artikel 1

Ziel

Ziel dieses Protokolls ist es, die Beseitigung technischer Handelshemmnisse bei gewerblichen Produkten durch die Vertragsparteien zu erleichtern. Dies soll durch die schrittweise Annahme und Umsetzung nationaler Rechtsvorschriften durch Rumänien erreicht werden, die dem Gemeinschaftsrecht gleichwertig sind.

Dieses Protokoll sieht Folgendes vor:

a)

die gegenseitige Anerkennung der in den Anhängen über die gegenseitige Anerkennung gewerblicher Produkte aufgeführten gewerblichen Produkte, die die Anforderungen an das rechtmäßige Inverkehrbringen auf dem Markt einer Vertragspartei erfüllen;

b)

die gegenseitige Anerkennung der Ergebnisse der Konformitätsbewertung gewerblicher Produkte, die dem Gemeinschaftsrecht und den gleichwertigen nationalen Rechtsvorschriften Rumäniens, die beide in den Anhängen über die gegenseitige Anerkennung der Ergebnisse der Konformitätsbewertung aufgeführt sind, unterliegen.

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieses Protokolls bedeutet

a)

„gewerbliche Produkte“ die in Artikel 9 des Europa-Abkommens und in dessen Protokoll 2 aufgeführten Produkte;

b)

„Gemeinschaftsrecht“ die Rechtsvorschriften und die Durchführungspraxis der Europäischen Gemeinschaft für eine bestimmte Situation, ein bestimmtes Risiko oder eine bestimmte Kategorie gewerblicher Produkte in ihrer Auslegung durch den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften;

c)

„nationale Rechtsvorschriften“ die Rechtsvorschriften und die Durchführungspraxis, durch die Rumänien das geltende Gemeinschaftsrecht für eine bestimmte Situation, ein bestimmtes Risiko oder eine bestimmte Kategorie gewerblicher Produkte übernimmt.

Die in diesem Protokoll verwendeten Begriffe haben die im Gemeinschaftsrecht und im nationalen Recht Rumäniens festgelegte Bedeutung.

Artikel 3

Rechtsangleichung

Für die Zwecke dieses Protokolls erklärt sich Rumänien bereit, in Abstimmung mit der Kommission der Europäischen Gemeinschaften geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um das Gemeinschaftsrecht, insbesondere in den Bereichen Normung, Messwesen, Akkreditierung, Konformitätsbewertung, Marktüberwachung, allgemeine Produktsicherheit und Herstellerhaftung, beizubehalten beziehungsweise dessen Übernahme zu vollenden.

Artikel 4

Gegenseitige Anerkennung gewerblicher Produkte

Die Vertragsparteien kommen überein, dass für die Zwecke der gegenseitigen Anerkennung die in den Anhängen über die gegenseitige Anerkennung gewerblicher Produkte aufgeführten gewerblichen Produkte, die den Anforderungen an das rechtmäßige Inverkehrbringen auf dem Markt einer Vertragspartei genügen, ohne weitere Beschränkungen auf dem Markt der anderen Vertragspartei in Verkehr gebracht werden dürfen. Artikel 36 des Europa-Abkommens bleibt unberührt.

Artikel 5

Gegenseitige Anerkennung der Ergebnisse der Konformitätsbewertungen

Die Vertragsparteien kommen überein, die Ergebnisse der Konformitätsbewertungen anzuerkennen, die gemäß dem in den Anhängen über die gegenseitige Anerkennung der Ergebnisse der Konformitätsbewertung aufgeführten Gemeinschaftsrecht oder nationalen Recht durchgeführt wurden. Für die Anerkennung der Konformität verlangen sie weder eine Wiederholung der Konformitätsbewertung noch schreiben sie zusätzliche Anforderungen vor.

Artikel 6

Schutzklausel

Ist eine Vertragspartei der Auffassung, dass ein aufgrund dieses Protokolls in ihrem Gebiet in Verkehr gebrachtes und sachgemäß verwendetes gewerbliches Produkt die Sicherheit oder die Gesundheit der Benutzer oder anderer Personen oder sonstige berechtigte, durch die in den Anhängen aufgeführten Rechtsvorschriften geschützte Interessen gefährdet, so kann sie geeignete Maßnahmen ergreifen, um das Produkt vom Markt zu nehmen, sein Inverkehrbringen, seine Inbetriebnahme beziehungsweise seine Verwendung zu untersagen oder seinen freien Verkehr einzuschränken. Das in diesen Fällen anzuwendende Verfahren ist in den Anhängen festgelegt.

Artikel 7

Erweiterung des Geltungsbereichs

Sowie Rumänien weitere nationale Rechtsvorschriften zur Übernahme des Gemeinschaftsrechts erlässt und durchführt, können die Vertragsparteien gemäß dem Verfahren des Artikels 14 die bestehenden Anhänge ändern oder neue Anhänge vereinbaren.

Artikel 8

Ursprung

Die Bestimmungen dieses Protokolls gelten für gewerbliche Produkte unabhängig von ihrem Ursprung.

Artikel 9

Verpflichtungen der Vertragsparteien hinsichtlich ihrer Behörden und Stellen

Die Vertragsparteien stellen sicher, dass die für die tatsächliche Anwendung des Gemeinschaftsrechts beziehungsweise des nationalen Rechts zuständigen Behörden unter ihrer Hoheitsgewalt dieses fortlaufend anwenden. Ferner stellen sie sicher, dass diese Behörden befähigt sind, bei Bedarf Stellen zu notifizieren, zu suspendieren, die Suspendierung aufzuheben und die Notifikation zurückzunehmen, die Übereinstimmung der gewerblichen Produkte mit dem Gemeinschaftsrecht beziehungsweise dem nationalen Recht zu gewährleisten oder deren Rückzug vom Markt zu verlangen.

Die Vertragsparteien stellen sicher, dass die in ihrem jeweiligen Gebiet notifizierten Stellen zur Bewertung der Konformität mit den Anforderungen des Gemeinschaftsrechts beziehungsweise des nationalen Rechts, die in den Anhängen aufgeführt sind, den an sie gestellten Anforderungen des Gemeinschaftsrechts beziehungsweise des nationalen Rechts fortlaufend genügen. Ferner ergreifen sie alle erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass diese Stellen die zur Erfüllung der Aufgaben, für die sie benannt wurden, erforderliche fachliche Kompetenz beibehalten.

Artikel 10

Notifizierte Stellen

Bei den für die Zwecke dieses Protokolls notifizierten Stellen handelt es sich zunächst um die Stellen, die in den Listen aufgeführt sind, welche Rumänien und die Europäische Gemeinschaft vor dem Abschluss der für das Inkrafttreten dieses Protokolls erforderlichen Verfahren ausgetauscht haben.

Danach gilt folgendes Verfahren für die Notifizierung der Stellen für die Bewertung der Konformität mit den Anforderungen in den in den Anhängen genannten Vorschriften des Gemeinschaftsrechts beziehungsweise des nationalen Rechts:

a)

Die Vertragspartei teilt der anderen Vertragspartei die Notifizierung schriftlich mit;

b)

nach der schriftlichen Zustimmung der anderen Vertragspartei gilt die Stelle als notifiziert und als fachlich kompetent für die Bewertung der Konformität mit den genannten, in den Anhängen aufgeführten Vorschriften des Gemeinschaftsrechts beziehungsweise des nationalen Rechts ab dem Zeitpunkt der Zustimmung.

Beschließt eine Vertragspartei, die Notifizierung einer ihrer Hoheitsgewalt unterstehenden Stelle zurückzunehmen, so unterrichtet sie die andere Vertragspartei hiervon schriftlich. Die betreffende Stelle stellt die Bewertung der Konformität mit den genannten, in den Anhängen aufgeführten Anforderungen spätestens an dem Tag des Widerrufs ihrer Notifizierung ein. Sofern der Assoziationsrat nichts anderes beschließt, bleibt die vor diesem Zeitpunkt durchgeführte Konformitätsbewertung jedoch gültig.

Artikel 11

Überprüfung der notifizierten Stellen

Jede Vertragspartei kann die andere Vertragspartei ersuchen, die fachliche Kompetenz und Konformität einer notifizierten Stelle in ihrem Gebiet zu überprüfen. Das Ersuchen ist zu begründen, damit die für die Notifizierung zuständige Vertragspartei die beantragte Prüfung durchführen und der anderen Vertragspartei umgehend Bericht erstatten kann. Die Vertragsparteien können die Stelle unter Beteiligung der zuständigen Behörden auch einer gemeinsamen Prüfung unterziehen. Zu diesem Zweck stellen die Vertragsparteien die uneingeschränkte Mitwirkung der Stellen unter ihrer Hoheitsgewalt sicher. Die Vertragsparteien treffen alle geeigneten Maßnahmen und nutzen alle erforderlichen verfügbaren Mittel, um die festgestellten Probleme zu lösen.

Können die Probleme nicht zur Zufriedenheit beider Vertragsparteien gelöst werden, so können diese den Vorsitzenden des Assoziationsrates unter Angabe von Gründen über die Meinungsverschiedenheit unterrichten. Der Assoziationsrat kann geeignete Maßnahmen beschließen.

Sofern und solange der Assoziationsrat nichts anderes beschließt, werden die Notifizierung der betreffenden Stellen und die Anerkennung ihrer fachlichen Kompetenz zur Bewertung der Konformität mit den in den Anhängen aufgeführten Anforderungen des Gemeinschaftsrechts beziehungsweise des nationalen Rechts ab dem Zeitpunkt der Unterrichtung des Vorsitzenden des Assoziationsrates über die Meinungsverschiedenheit der Vertragsparteien ganz oder teilweise ausgesetzt.

Artikel 12

Informationsaustausch und Zusammenarbeit

Zur Gewährleistung einer ordnungsgemäßen und einheitlichen Anwendung und Auslegung dieses Protokolls unternehmen die Vertragsparteien, ihre Behörden und notifizierten Stellen das Folgende:

a)

Sie tauschen alle einschlägigen Informationen über die Anwendung des Rechts und die Praxis aus, insbesondere auch über das Verfahren zur Gewährleistung der Erfüllung der an die notifizierten Stellen gestellten Anforderungen;

b)

sie beteiligen sich — soweit erforderlich — an einschlägigen Informations- und Koordinierungsmechanismen und an anderen sachdienlichen Tätigkeiten der Vertragsparteien;

c)

sie fordern ihre Stellen im Hinblick auf den Abschluss freiwilliger Vereinbarungen über gegenseitige Anerkennung zur Zusammenarbeit auf.

Artikel 13

Vertraulichkeit

Die Vertreter, Sachverständigen und sonstigen Bediensteten der Vertragsparteien sind — auch nach Beendigung ihrer Tätigkeit — gehalten, die im Rahmen dieses Protokolls erworbenen Informationen, die normalerweise unter das Berufsgeheimnis fallen, geheim zu halten. Diese Informationen dürfen nicht für andere Zwecke als die in diesem Protokoll vorgesehenen verwendet werden.

Artikel 14

Verwaltung des Protokolls

Die Verantwortung für das wirksame Funktionieren dieses Protokolls liegt gemäß Artikel 106 des Europa-Abkommens beim Assoziationsrat. Dieser ist insbesondere befugt, Beschlüsse zu folgenden Fragen zu fassen:

a)

Änderung der Anhänge;

b)

Aufnahme weiterer Anhänge;

c)

Benennung eines gemeinsamen Teams oder gemeinsamer Teams von Experten zur Überprüfung der fachlichen Kompetenz der notifizierten Stellen und ihrer Konformität mit den für sie geltenden Vorschriften;

d)

Informationsaustausch über vorgeschlagene und tatsächliche Änderungen der in den Anhängen aufgeführten gemeinschaftlichen und nationalen Rechtsvorschriften;

e)

Prüfung neuer oder zusätzlicher Konformitätsbewertungsverfahren für einen in einem Anhang erfassten Sektor;

f)

Lösung etwaiger Probleme im Zusammenhang mit der Anwendung dieses Protokolls.

Der Assoziationsrat kann die in diesem Protokoll beschriebenen Zuständigkeiten gemäß Artikel 110 Absatz 2 des Europa-Abkommens delegieren.

Artikel 15

Technische Zusammenarbeit und Hilfe

Die Europäische Gemeinschaft kann Rumänien bei Bedarf technische Zusammenarbeit und Hilfe anbieten, um es bei der wirksamen Durchführung und Anwendung dieses Protokolls zu unterstützen.

Artikel 16

Abkommen mit anderen Ländern

Die Abkommen über die Konformitätsbewertung, die eine Vertragspartei mit einem Land geschlossen hat, das nicht Vertragspartei dieses Protokolls ist, bringen für die andere Vertragspartei keinerlei Verpflichtung zur Anerkennung der Ergebnisse der in diesem Drittland durchgeführten Konformitätsbewertungen mit sich, sofern die Vertragsparteien im Assoziationsrat dies nicht ausdrücklich vereinbart haben.

Artikel 17

Inkrafttreten

Dieses Protokoll tritt am ersten Tag des zweiten Monats in Kraft, der auf den Tag folgt, an dem die Vertragsparteien diplomatische Noten zur Bestätigung des Abschlusses ihrer jeweiligen für das Inkrafttreten des Protokolls erforderlichen Verfahren ausgetauscht haben.

Artikel 18

Status des Protokolls

Dieses Protokoll ist integraler Bestandteil des Europa-Abkommens.

Dieses Protokoll ist in zwei Urschriften in dänischer, deutscher, englischer, estnischer, finnischer, französischer, griechischer, italienischer, lettischer, litauischer, maltesischer, niederländischer, polnischer, portugiesischer, schwedischer, slowakischer, slowenischer, spanischer, tschechischer, ungarischer und rumänischer Sprache abgefasst, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.

Hecho en Bucarest, el veintisiete de octubre de dos mil seis.

V Bukurešti dne dvacátého sedmého října dva tisíce šest.

Udfærdiget i Bukarest, den syvogtyvende oktober totusind og seks.

Geschehen zu Bukarest am siebenundzwanzigsten Oktober zweitausendsechs.

Koostatud kahe tuhande kuuenda aasta oktoobrikuu kahekümne seitsmendal päeval Bukarestis.

Έγινε στο Βουκουρέστι, στις είκοσι επτά Οκτωβρίου του δύο χιλιάδες έξι.

Done at Bucharest on the twenty-seventh day of October in the year two thousand and six.

Fait à Bucarest, le vingt-sept octobre de l’an deux mille six.

Fatto a Bucarest, addì ventisette ottobre duemilasei.

Bukarestē, divi tūkstoši sestā gada divdesmit septītajā oktobrī

Priimta du tūkstančiai šeštų metų spalio dvidešimt septintą dieną Bukarešte

Kelt Bukarestben, a kétezerhatodik év október havának huszonhetedik napján.

Magħmul f'Bukarest fis-sebgħa u għoxrin jum ta' Ottubru fis-sena elfejn u sitta.

Gedaan te Boekarest, de zevenentwintigste oktober tweeduizend zes.

Sporządzono w Bukareszcie, dnia dwudziestego siódmego października dwa tysiące szóstego roku.

Feito em Bucareste, aos vinte e sete dias do mês de Outubro do ano de dois mil e seis.

V Bukurešti dňa dvadsiateho siedmeho októbra dvetisícšesť.

V Bukarešti, sedemindvajsetega oktobra leta dva tisoč šest

Tehty Bukarestissa kahdentenakymmenentenäseitsemäntenä päivänä lokakuuta vuonna kaksituhattakuusi.

Utfärdat i Bukarest den tjugosjunde oktober år tjugohundrasex.

Întocmit la București în a douăzeci și șaptea zi a lunii octombrie anul două mii șase.

Por la Comunidad Europea

Za Evropské společenství

For Det Europæiske Fællesskab

Für die Europäische Gemeinschaft

Euroopa Ühenduse nimel

Για την Ευρωπαϊκή Κοινότητα

For the European Community

Pour la Communauté européenne

Per la Comunità europea

Eiropas Kopienas vārdā

Europos bendrijos vardu

az Európai Közösség részéről

Għall-Komunitá Ewropea

Voor de Europese Gemeenschap

W imieniu Wspólnoty Europejskiej

Pela Comunidade Europeia

Za Európske spoločenstvo

Za Evropsko skupnost

Euroopan yhteisön puolesta

På Europeiska gemenskapens vägnar

Pentru Comunitatea Europeană

Image

Por Rumanía

Za Rumunsko

For Rumænien

Für Rumänien

Rumeenia nimel

Για τη Ρουμανία

For Romania

Pour la Roumanie

Per la Romania

Rumānijas vārdā

Rumunijos vardu

Románia részéről

Għar-Rumanija

Voor Roemenië

W imieniu Rumunii

Pela Roménia

Za Rumunsko

Za Romunijo

Romanian puolesta

För Rumänien

Pentru România

Image

ANHANG

ANHANG

betreffend die gegenseitige Anerkennung gewerblicher Produkte

(zur Erinnerung)

ANHANG

betreffend die gegenseitige Anerkennung der Ergebnisse der Konformitätsbewertung

Inhalt

1.

Druckgeräte

DRUCKGERÄTE

ABSCHNITT I

GEMEINSCHAFTSRECHT UND NATIONALES RECHT

Gemeinschaftsrecht

:

Richtlinie 97/23/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. Mai 1997 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Druckgeräte.

Nationales Recht

:

Regierungsbeschluss Nr. 584/2004 zur Festlegung der Bedingungen für das Inverkehrbringen von Druckgeräten in seiner geänderten Fassung.

ABSCHNITT II

NOTIFIZIERENDE BEHÖRDEN

Europäische Gemeinschaft

Belgien

:

Ministère des Affaires Economiques/Ministerie van Economische Zaken

Tschechische Republik

:

Úřad pro technickou normalizaci, metrologii a státní zkušebnictví

Deutschland

:

Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung

Estland

:

Majandus- ja Kommunikatsiooniministeerium

Griechenland

:

Υπουργείο Ανάπτυξης. Γενική Γραμματεία Βιομηχανίας (Ministry of Development, General Secretariat of Industry)

Spanien

:

Ministerio de Industria, Turismo y Comercio

Frankreich

:

Ministère de l'Emploi et de la Solidarité, Direction des relations du travail, Bureau CT 5

Irland

:

Department of Enterprise and Employment

Italien

:

Ministero dell' Industria, del commercio e dell' artigianato

Lettland

:

Ekonomikas ministrija

Ungarn

:

Gazdasági és Közlekedési Minisztérium

Malta

:

Unter der Aufsicht der maltesischen Regierung: Consumer and Industrial Goods Directorate of the Malta Standards Authority

Österreich

:

Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit

Polen

:

Ministerstwo Gospodarki, Pracy i Polityki Społecznej

Slowenien

:

Ministrstvo za gospodarstvo

Slowakei

:

Úrad pre normalizáciu, metrológiu a skúšobníctvo Slovenskej republiky

Finnland

:

Kauppa- ja teollisuusministeriö/Handels- och industriministeriet

Schweden

:

Unter der Aufsicht der schwedischen Regierung: Styrelsen för ackreditering och teknisk kontrol (SWEDAC)

Vereinigtes Königreich

:

Department of Trade and Industry

Rumänien

:

Ministerul Economiei si Comertului — Ministerium für Wirtschaft und Handel.

ABSCHNITT III

NOTIFIZIERTE STELLEN

Europäische Gemeinschaft

Stellen, die von den Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft gemäß dem Gemeinschaftsrecht nach Abschnitt I notifiziert und Rumänien nach Artikel 10 dieses Protokolls notifiziert wurden.

Rumänien

Stellen, die von Rumänien im Einklang mit dem nationalen rumänischen Recht nach Abschnitt I benannt und der Europäischen Gemeinschaft nach Artikel 10 dieses Protokolls notifiziert wurden.

ABSCHNITT IV

SONDERREGELUNGEN

Schutzklauseln

A.   Schutzklausel betreffend gewerbliche Produkte:

1.

Hat eine Vertragspartei Maßnahmen ergriffen, um folgenden gewerblichen Produkten den Zugang zu ihrem Markt zu verwehren:

unter diesen Anhang fallende gewerbliche Produkte, die das CE-Zeichen tragen, oder

unter diesen Anhang fallende gewerbliche Produkte nach Artikel 3 Absatz 3 oder Artikel 14 der Richtlinie 97/23/EG entsprechend Artikel 10 beziehungsweise 17 des Regierungsbeschlusses Nr. 584/2004, die aber kein CE-Zeichen tragen müssen,

so unterrichtet sie unverzüglich die andere Vertragspartei unter Angabe der Gründe für diese Entscheidung und unter Hinweis darauf, wie die Nichtkonformität festgestellt wurde.

2.

Die Vertragsparteien prüfen die Angelegenheit und die ihnen zur Kenntnis gebrachten Beweise und unterrichten einander über die Ergebnisse ihrer Ermittlungen.

3.

Sind sich die Vertragsparteien über die Ergebnisse einig, so treffen sie geeignete Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die betreffenden Produkte nicht in Verkehr gebracht werden.

4.

Besteht Uneinigkeit über das Ergebnis der Ermittlungen, so wird die Angelegenheit dem Assoziationsrat unterbreitet, der beschließen kann, ein Gutachten erstellen zu lassen.

5.

Kommt der Assoziationsrat zu dem Schluss, dass die Maßnahme

a)

ungerechtfertigt ist, so wird sie von der nationalen Behörde der Vertragspartei, die sie ergriffen hat, widerrufen;

b)

gerechtfertigt ist, so treffen die Vertragsparteien geeignete Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die betreffenden Produkte nicht in Verkehr gebracht werden.

B.   Schutzklausel betreffend harmonisierte Normen:

1.

Erfüllt eine harmonisierte Norm in den Rechtsvorschriften in diesem Anhang nach Auffassung Rumäniens nicht die in diesen Rechtsvorschriften festgelegten wesentlichen Anforderungen, so unterrichtet es den Assoziationsrat unter Angabe von Gründen.

2.

Der Assoziationsrat prüft die Angelegenheit und kann die Gemeinschaft auffordern, das Verfahren anzuwenden, das in den in diesem Anhang genannten Rechtsvorschriften der Gemeinschaft vorgesehen ist.

3.

Die Gemeinschaft informiert laufend den Assoziationsrat und die andere Vertragspartei über das Verfahren.

4.

Das Ergebnis des Verfahrens wird der anderen Vertragspartei notifiziert.

ERKLÄRUNG DER GEMEINSCHAFT ZUR TEILNAHME RUMÄNISCHER VERTRETER AN DEN AUSSCHUSSSITZUNGEN

Zur Gewährleistung eines besseren Verständnisses der praktischen Aspekte der Anwendung des gemeinschaftlichen Besitzstandes erklärt die Gemeinschaft, dass Rumänien unter den folgenden Bedingungen zur Teilnahme an den Sitzungen der Ausschüsse eingeladen ist, die mit den Rechtsvorschriften der Gemeinschaft über Druckgeräte eingerichtet wurden oder darin genannt werden.

Diese Teilnahme beschränkt sich auf die Sitzungen oder Teile von Sitzungen, in denen über die Anwendung des Besitzstandes beraten wird; sie beinhaltet nicht die Teilnahme an Sitzungen, in denen Stellungnahmen im Rahmen der der Kommission vom Rat übertragenen Durchführungs- und Verwaltungsbefugnisse vorbereitet und abgegeben werden.

Diese Einladung kann sich — fallweise — auch auf die von der Europäischen Kommission einberufenen Expertengruppen erstrecken.