18.7.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 196/14


BESCHLUSS DES RATES

vom 6. Juli 2006

über die Unterzeichnung — im Namen der Europäischen Gemeinschaft — des Übereinkommens über die Fischerei im südlichen Indischen Ozean

(2006/496/EG)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 37 in Verbindung mit Artikel 300 Absatz 2 Unterabsatz 1 Satz 1,

auf Vorschlag der Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Gemeinschaft ist befugt, Maßnahmen zur Erhaltung und Bewirtschaftung der Fischereiressourcen zu erlassen und Vereinbarungen mit Drittländern oder internationalen Organisationen einzugehen.

(2)

Die Gemeinschaft ist Vertragspartei des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen, nach dem alle Mitglieder der internationalen Gemeinschaft verpflichtet sind, bei der Erhaltung und Bewirtschaftung der biologischen Ressourcen des Meeres zusammenzuarbeiten.

(3)

Die Gemeinschaft und ihre Mitgliedstaaten haben das Übereinkommen zur Durchführung der Bestimmungen des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen vom 10. Dezember 1982 in Bezug auf die Erhaltung und Bewirtschaftung gebietsübergreifender Fischbestände und Bestände weit wandernder Fische ratifiziert.

(4)

Auf der fünften Regierungskonferenz der an dem künftigen Überkommen über die Fischerei im südlichen Indischen Ozean beteiligten Parteien wurde ein Übereinkommensentwurf vorgelegt.

(5)

Die Gemeinschaft befischt Bestände in dem betreffenden Gebiet und es liegt in ihrem Interesse, sich an der Durchführung des Übereinkommens wirksam zu beteiligen. Es ist daher erforderlich, das Übereinkommen zu unterzeichnen —

BESCHLIESST:

Artikel 1

Die Unterzeichnung des Übereinkommens über die Fischerei im südlichen Indischen Ozean wird vorbehaltlich des Beschlusses des Rates über den Abschluss des Übereinkommens im Namen der Gemeinschaft genehmigt.

Der Wortlaut des Übereinkommens ist diesem Beschluss beigefügt.

Artikel 2

Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person(en) zu bestellen, die befugt ist (sind), das Übereinkommen vorbehaltlich seines Abschlusses im Namen der Gemeinschaft zu unterzeichnen.

Geschehen zu Brüssel, am 6. Juli 2006.

Im Namen des Rates

Die Präsidentin

P. LEHTOMÄKI


ÜBERSETZUNG

ÜBEREINKOMMEN ÜBER DIE FISCHEREI IM SÜDLICHEN INDISCHEN OZEAN (SIOFA)

DIE VERTRAGSPARTEIEN —

IN DEM GEMEINSAMEN INTERESSE an der effizienten Bewirtschaftung, der langfristigen Erhaltung und der nachhaltigen Nutzung der Fischereiressourcen im südlichen Indischen Ozean und von dem Wunsch geleitet, die Verwirklichung ihrer Ziele durch internationale Zusammenarbeit zu fördern;

ANGESICHTS DER TATSACHE, dass die Küstenstaaten in Übereinstimmung mit dem Seerechtsübereinkommen der Vereinten Nationen vom 10. Dezember 1982 und allgemeinen Grundsätzen des Völkerrechts über Gewässer unter nationaler Gerichtsbarkeit verfügen, in denen sie souveräne Rechte zum Zweck der Erforschung und Ausbeutung, Erhaltung und Bewirtschaftung der Fischereiressourcen sowie der Erhaltung der durch Fischerei beeinflussten lebenden Meeresschätze ausüben;

UNTER HINWEIS AUF DIE EINSCHLÄGIGEN BESTIMMUNGEN des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen vom 10. Dezember 1982, des Übereinkommens zur Durchführung der Bestimmungen des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen vom 10. Dezember 1982 über die Erhaltung und Bewirtschaftung von gebietsübergreifenden Fischbeständen und Beständen weit wandernder Fische vom 4. Dezember 1995 und des Übereinkommens zur Förderung der Einhaltung internationaler Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen durch Fischereifahrzeuge auf Hoher See vom 24. November 1993 sowie des Verhaltenskodex für verantwortungsvolle Fischerei, der von der Konferenz der Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation der Vereinten Nationen auf ihrer 28. Sitzung am 31. Oktober 1995 angenommen wurde;

WEITERHIN UNTER HINWEIS auf Artikel 17 des Übereinkommens zur Durchführung der Bestimmungen des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen vom 10. Dezember 1982 über die Erhaltung und Bewirtschaftung von gebietsübergreifenden Fischbeständen und Beständen weit wandernder Fische von 1995 und auf die Notwendigkeit, dass auch Nichtvertragsparteien des vorliegenden Übereinkommens über die Fischerei im südlichen Indischen Ozean die in seinem Rahmen angenommenen Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen anwenden und den Schiffen unter ihrer Flagge keine Fischereitätigkeiten erlauben, die im Widerspruch zur Erhaltung und nachhaltigen Nutzung der Fischereiressourcen stehen, für die dieses Übereinkommen gilt;

IN ANERKENNUNG der wirtschaftlichen und geografischen Interessen und der besonderen Erfordernisse der Entwicklungsländer, insbesondere der am wenigsten entwickelten Staaten und der kleinen Inselstaaten, und ihrer Küstenbevölkerungen, die lebenden Meeresschätze angemessen nutzen zu können;

IN DEM WUNSCH, mit den Küstenstaaten und allen anderen Staaten, Organisationen und Rechtsträgern, die ein Interesse an den Fischereiressourcen im südlichen Indischen Ozean haben, zusammenzuarbeiten, um die Vereinbarkeit von Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen sicherzustellen;

IN DEM BEWUSSTSEIN, dass die Erreichung der oben genannten Ziele zur Verwirklichung einer gerechten Wirtschaftsordnung im Interesse der gesamten Menschheit beitragen wird und vor allem den besonderen Interessen und Bedürfnissen der Entwicklungsländer, insbesondere der am wenigsten entwickelten Staaten und der kleinen Inselstaaten, entgegenkommt;

IN DER ÜBERZEUGUNG, dass diese Ziele am besten durch den Abschluss eines multilateralen Übereinkommens über die langfristige Erhaltung und nachhaltige Nutzung der Fischereiressourcen in den Gewässern außerhalb der nationalen Gerichtsbarkeit im südlichen Indischen Ozean erreicht werden können —

KOMMEN WIE FOLGT ÜBEREIN:

Artikel 1

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieses Übereinkommens gelten folgende Begriffsbestimmungen:

a)

„Seerechtsübereinkommen“: das Seerechtsübereinkommen der Vereinten Nationen vom 10. Dezember 1982;

b)

„Durchführungsübereinkommen“: das Übereinkommen zur Durchführung der Bestimmungen des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen vom 10. Dezember 1982 in Bezug auf die Erhaltung und Bewirtschaftung von gebietsübergreifenden Fischbeständen und Beständen weit wandernder Fische vom 4. Dezember 1995;

c)

„Gebiet“: das gemäß Artikel 3 abgegrenzte Gebiet, für das das Übereinkommen gilt;

d)

„Verhaltenskodex“: der Verhaltenskodex für verantwortungsvolle Fischerei, den die Konferenz der Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation der Vereinten Nationen auf ihrer 28. Sitzung am 31. Oktober 1995 angenommen hat;

e)

„Vertragsparteien“: die Staaten oder Organisationen regionaler Wirtschaftsintegration, die sich durch dieses Übereinkommen gebunden haben und für die dieses Übereinkommen in Kraft ist;

f)

„Fischereiressourcen“: Fische, Weichtiere, Krebstiere und andere sesshafte Arten im Gebiet mit Ausnahme von

i)

sesshaften Arten, die gemäß Artikel 77 Absatz 4 des Seerechtsübereinkommens der Fischereigerichtsbarkeit der Küstenstaaten unterliegen; und

ii)

weit wandernden Arten gemäß Anhang I des Seerechtsübereinkommens;

g)

„Fischerei“ ist

i)

die Suche nach, der Fang, die Entnahme oder Ernte von Fischereiressourcen, tatsächlich oder versuchsweise unternommen;

ii)

jede Tätigkeit, bei der davon ausgegangen werden kann, dass sie zur Ortung, zum Fang, zur Entnahme oder Ernte von Fischereiressourcen, auch zu Forschungszwecken, führt;

iii)

das Aussetzen, die Suche nach oder das Einholen von Fischsammelvorrichtungen oder ähnlichen Ausrüstungen einschließlich Funkbaken;

iv)

jeder Einsatz auf See, der zur Unterstützung oder in Vorbereitung der in dieser Begriffsbestimmung beschriebenen Tätigkeiten erfolgt, mit Ausnahme von Noteinsätzen zum Schutz oder zur Rettung von Besatzungsmitgliedern oder von Schiffen; oder

v)

der Einsatz eines Flugzeugs in Verbindung mit einer in dieser Begriffsbestimmung beschriebenen Tätigkeit, mit Ausnahme von Noteinsätzen zum Schutz oder zur Rettung von Besatzungsmitgliedern oder Schiffen;

h)

„Rechtsträger“: ein Rechtsträger im Fischereisektor gemäß Artikel 1 Absatz 3 des Durchführungsübereinkommens;

i)

„Fischereifahrzeug“: jedes Schiff, das für den Fischfang eingesetzt wird oder werden soll, einschließlich Mutterschiffe, alle anderen unmittelbar an Fangeinsätzen beteiligten Schiffe sowie an Umladungen beteiligte Schiffe;

j)

„Staatsangehörige“: sowohl natürliche als auch juristische Personen;

k)

„Organisation regionaler Wirtschaftsintegration“: eine Organisation regionaler Wirtschaftsintegration, der ihre Mitgliedstaaten die Zuständigkeit in den unter dieses Übereinkommen fallenden Bereichen übertragen haben, einschließlich der Befugnis, in diesen Bereichen für die Mitgliedstaaten bindende Entscheidungen zu treffen;

l)

„Umladung“: das Umladen bestimmter oder aller Fischereiressourcen von einem Fischereifahrzeug auf ein anderes Fischereifahrzeug auf See oder im Hafen.

Artikel 2

Ziele

Ziele dieses Übereinkommens sind es, durch die Zusammenarbeit der Vertragsparteien die langfristige Erhaltung und nachhaltige Nutzung der Fischereiressourcen in dem Gebiet zu gewährleisten sowie unter Berücksichtigung der Bedürfnisse der an das Gebiet angrenzenden Entwicklungsländer, die Vertragsparteien dieses Übereinkommens sind, und insbesondere der am wenigsten entwickelten Staaten und der kleinen Inselstaaten, die nachhaltige Entwicklung der Fischereien in dem Gebiet zu fördern.

Artikel 3

Geltungsbereich

(1)   Dieses Übereinkommen gilt für das Gebiet, ausgenommen die Gewässer unter nationaler Gerichtsbarkeit, das durch eine Linie begrenzt wird, die folgende Punkte auf den Breiten- und Längenkreisen verbindet:

Von der Küste des afrikanischen Kontinents auf dem 10. Breitenkreis Nord nach Osten bis 65° Ost; von dort auf dem 65. Längenkreis Ost nach Süden bis zum Äquator; von dort auf dem Äquator nach Osten bis 80° Ost; von dort auf dem 80. Längenkreis Ost nach Süden bis 20° Süd; von dort auf dem 20. Breitenkreis Süd nach Osten bis zur Küste des australischen Kontinents; von dort nach Süden und dann nach Osten entlang der australischen Küste bis 120° Ost; von dort auf dem 120. Längenkreis Ost nach Süden bis 55° Süd; von dort auf dem 55. Breitenkreis Süd nach Westen bis 80° Ost; von dort auf dem 80. Längenkreis Ost nach Norden bis 45° Süd; von dort auf dem 45. Breitenkreis Süd nach Westen bis 30° Ost; von dort auf dem 30. Längenkreis Ost nach Norden bis zur Küste des afrikanischen Kontinents.

(2)   Sollte es für die Zwecke dieses Übereinkommens erforderlich sein, die Position eines Punktes, einer Linie oder eines Gebiets auf der Erdoberfläche zu bestimmen, so erfolgt diese Positionsbestimmung unter Zugrundelegung des International Terrestrial Reference System, das vom International Earth Rotation Service unterhalten wird und praktisch mit dem World Geodetic System 1984 (WGS 84) übereinstimmt.

Artikel 4

Allgemeine Grundsätze

Die Vertragsparteien kommen ihrer Pflicht zur Zusammenarbeit gemäß dem Seerechtsübereinkommen und dem Völkerrecht nach und beachten dabei insbesondere die folgenden Grundsätze:

a)

Damit die langfristige Erhaltung der Fischereiressourcen sichergestellt ist, werden alle Maßnahmen auf der Grundlage der besten zur Verfügung stehenden wissenschaftlichen Gutachten, unter Berücksichtung der nachhaltigen Nutzung der Ressourcen und mithilfe eines ökosystemorientierten Fischereimanagementkonzepts erlassen;

b)

es werden Maßnahmen getroffen, um sicherzustellen, dass der Umfang der Fangtätigkeit das mit der nachhaltigen Nutzung der Fischereiressourcen verträgliche Maß nicht überschreitet;

c)

in Übereinstimmung mit dem Verhaltenskodex und dem Durchführungsübereinkommen wird der Vorsorgeansatz angewandt, wonach das Fehlen angemessener wissenschaftlicher Angaben nicht als Grund dafür dienen darf, den Erlass von Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen aufzuschieben oder zu unterlassen;

d)

die Fischereiressourcen werden so bewirtschaftet, dass sie auf dem Stand gehalten werden, der den höchstmöglichen Dauerertrag ermöglicht, und dezimierte Bestände wieder auf diesen Stand aufgefüllt werden;

e)

die Fangmethoden und Bewirtschaftungsmaßnahmen müssen der Notwendigkeit Rechnung tragen, die schädlichen Auswirkungen, die die Fischerei auf die Meeresumwelt haben kann, auf ein Mindestmaß zu beschränken;

f)

die biologische Vielfalt der Meeresumwelt wird geschützt; und

g)

die besonderen Erfordernisse der an das Gebiet angrenzenden Entwicklungsländer, die Vertragsparteien dieses Übereinkommens sind, und insbesondere der am wenigsten entwickelten Staaten und der kleinen Inselstaaten, werden in vollem Umfang anerkannt.

Artikel 5

Versammlung der Vertragsparteien

(1)   Die Vertragsparteien treten regelmäßig zusammen, um Fragen im Zusammenhang mit der Durchführung dieses Übereinkommens zu erörtern und alle diesbezüglichen Entscheidungen zu treffen.

(2)   Die ordentliche Versammlung der Vertragsparteien findet, sofern die Versammlung nichts anderes beschließt, mindestens einmal jährlich und, soweit praktikabel, in Verbindung mit der Tagung der Fischereikommission für den südwestlichen Indischen Ozean statt. Die Vertragsparteien können auch außerordentliche Tagungen abhalten, wenn dies für notwendig erachtet wird.

(3)   Die Versammlung der Vertragsparteien nimmt einvernehmlich ihre eigene Geschäftsordnung und die ihrer nachgeordneten Gremien an sowie Änderungen hierzu.

(4)   Die Vertragsparteien erörtern auf ihrer ersten Tagung die Verabschiedung eines Haushalts zur Finanzierung der Versammlung der Vertragsparteien und der von ihr wahrgenommenen Aufgaben sowie einer entsprechenden Haushaltsordnung. Die Haushaltsordnung legt fest, nach welchen Kriterien die Beiträge der einzelnen Vertragsparteien zum Haushalt festgesetzt werden. Dabei wird die wirtschaftliche Lage der Entwicklungsländer unter den Vertragsparteien gebührend berücksichtigt, insbesondere der am wenigsten entwickelten Staaten und der kleinen Inselstaaten, und es wird sichergestellt, dass die Vertragsparteien, die vom Fischfang in dem Gebiet profitieren, einen angemessenen Anteil am Haushalt tragen.

Artikel 6

Aufgaben der Versammlung der Vertragsparteien

(1)   Die Versammlung der Vertragsparteien hat folgende Aufgaben:

a)

Überprüfung des Zustands der Fischereiressourcen, einschließlich der Bestandsgrößen und des Nutzungsgrads;

b)

Förderung und gegebenenfalls Koordinierung notwendiger Forschungsarbeiten über Fischereiressourcen und gebietsübergreifende Bestände, die in den an das Gebiet angrenzenden Gewässern unter nationaler Gerichtsbarkeit vorkommen, einschließlich Rückwürfe und der Auswirkungen der Fischerei auf die Meeresumwelt;

c)

Beurteilung der Auswirkungen der Fischerei auf die Fischereiressourcen und die Meeresumwelt unter Berücksichtigung der ökologischen und ozeanografischen Merkmale des Gebiets, anderer menschlicher Tätigkeiten und einschlägiger Umweltfaktoren;

d)

Ausarbeitung und Annahme der für den langfristigen Fortbestand der Fischereiressourcen erforderlichen Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen auf der Grundlage der besten verfügbaren wissenschaftlichen Gutachten und unter Berücksichtigung der Notwendigkeit, die biologische Vielfalt der Meere zu schützen;

e)

Annahme allgemein empfohlener internationaler Mindestnormen für eine verantwortungsvolle Fischerei;

f)

Ausarbeitung von Vorschriften für die Erfassung und Überprüfung wissenschaftlicher und statistischer Daten sowie die Vorlage, Veröffentlichung, Weitergabe und Nutzung dieser Daten;

g)

Förderung der Zusammenarbeit und der Koordination zwischen den Vertragsparteien, um sicherzustellen, dass die Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen für gebietsübergreifende Bestände in den an das Gebiet angrenzenden Gewässern unter nationaler Gerichtsbarkeit und die von der Versammlung der Parteien angenommenen Maßnahmen für die Fischereiressourcen miteinander vereinbar sind;

h)

Ausarbeitung von Vorschriften und Verfahren für die Fischereiüberwachung mit dem Ziel, die Einhaltung der von den Vertragsparteien angenommenen Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen sicherzustellen, gegebenenfalls einschließlich eines Schiffsüberwachungssystems, sowie Vorschriften für Bordkontrollen der in dem Gebiet tätigen Fischereifahrzeuge;

i)

Ausarbeitung und Überwachung von Maßnahmen zur Verhinderung, Bekämpfung und Beseitigung der illegalen, nicht gemeldeten und unregulierten Fischerei;

j)

Inkenntnissetzen von Nichtvertragsparteien – in Übereinstimmung mit dem Völkerrecht und geltenden Instrumenten — über alle Aktivitäten, die der Erreichung der Ziele dieses Übereinkommens zuwiderlaufen;

k)

Verabschiedung von Kriterien und Vorschriften für die Beteiligung an der Fischerei; und

l)

Wahrnehmung aller sonstigen Funktionen und Aufgaben, die erforderlich sind, um die Ziele dieses Übereinkommens zu erreichen.

(2)   Bei der Festlegung der Kriterien für die Beteiligung an der Fischerei, einschließlich der Zuteilung der Gesamtfangmengen oder des Gesamtfischereiaufwands, berücksichtigen die Vertragsparteien unter anderem internationale Grundsätze wie diejenigen, die im Durchführungsübereinkommen enthalten sind.

(3)   In Anwendung der Bestimmungen von Absatz 2 können die Vertragsparteien unter anderem

a)

jährliche Quotenzuteilungen oder Fischereiaufwandsbeschränkungen für die Vertragsparteien festlegen;

b)

Fangmengen für Versuchsfischereien und wissenschaftliche Forschungszwecke zuweisen; und

c)

erforderlichenfalls Fangmöglichkeiten für Nichtvertragsparteien dieses Übereinkommens reservieren.

(4)   Die Versammlung der Vertragsparteien überprüft nach vereinbarten Regeln die Quotenzuteilungen und Aufwandsbeschränkungen der Vertragsparteien und die Beteiligung von Nichtvertragsparteien an den Fangmöglichkeiten unter anderem anhand von Informationen über die Umsetzung der von der Versammlung der Vertragsparteien angenommenen Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen seitens Vertrags- wie auch Nichtvertragsparteien.

Artikel 7

Nachgeordnete Gremien

(1)   Die Versammlung der Vertragsparteien setzt einen ständigen Wissenschaftlichen Ausschuss ein, der — sofern die Versammlung nichts anderes beschließt — mindestens einmal jährlich vorzugsweise vor der Versammlung der Vertragsparteien zusammentritt und für den die folgenden Bestimmungen gelten:

a)

Der Wissenschaftliche Ausschuss hat folgende Aufgaben:

i)

wissenschaftliche Abschätzung der Fischereiressourcen und Beurteilung der Auswirkungen der Fischerei auf die Meeresumwelt unter Berücksichtigung der ökologischen und ozeanografischen Merkmale des Gebiets sowie der Ergebnisse der einschlägigen wissenschaftlichen Forschung;

ii)

Förderung und Unterstützung der Zusammenarbeit in der wissenschaftlichen Forschung mit dem Ziel, bessere Kenntnisse über den Zustand der Fischereiressourcen zu gewinnen;

iii)

Abgabe von wissenschaftlichen Gutachten und Empfehlungen für die Versammlung der Vertragsparteien im Hinblick auf die Ausarbeitung der Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe d;

iv)

Abgabe von wissenschaftlichen Gutachten und Empfehlungen für die Versammlung der Vertragsparteien im Hinblick auf die Ausarbeitung der Maßnahmen für die Überwachung der Fischertätigkeit;

v)

Abgabe von wissenschaftlichen Gutachten und Empfehlungen für die Versammlung der Vertragsparteien über geeignete Normen und Formate für die Erfassung und den Austausch von Fischereidaten; und

vi)

alle sonstigen wissenschaftlichen Aufgaben, die die Versammlung der Vertragsparteien beschließen kann.

b)

Bei der Ausarbeitung der Gutachten und Empfehlungen berücksichtigt der Wissenschaftliche Ausschuss die Arbeiten der Fischereikommission für den südwestlichen Indischen Ozean sowie die anderer einschlägiger Forschungseinrichtungen und regionaler Fischereiorganisationen.

(2)   Sobald die in Artikel 6 genannten Maßnahmen getroffen sind, setzt die Versammlung der Vertragsparteien einen Durchführungsausschuss ein, der die Durchführung der Maßnahmen und ihre Einhaltung zu überprüfen hat. Der Durchführungsausschuss tagt, wie in der Geschäftsordnung vorgesehen, in Verbindung mit der Versammlung der Vertragsparteien, erstattet dieser Bericht, berät sie und legt ihr Empfehlungen vor.

(3)   Die Versammlung der Vertragsparteien kann erforderlichenfalls auch Ad-hoc-, Sonder- und ständige Ausschüsse einsetzen, die Fragen im Zusammenhang mit der Erreichung der Ziele des Übereinkommens untersuchen und hierüber Bericht erstatten, sowie Arbeitsgruppen, die spezifische technische Probleme untersuchen und hierzu Empfehlungen aussprechen.

Artikel 8

Beschlussfassung

(1)   Sofern in diesem Übereinkommen nichts anderes vorgesehen ist, werden die Beschlüsse der Versammlung der Vertragsparteien und ihrer nachgeordneten Gremien zu wesentlichen Fragen einvernehmlich von den anwesenden Vertragsparteien gefasst, wobei „einvernehmlich“ bedeutet, dass zum Zeitpunkt der Beschlussfassung keine formellen Einwände erhoben werden. Die Frage, ob eine Frage wesentlich ist, wird als wesentliche Frage behandelt.

(2)   Beschlüsse in anderen als den in Absatz 1 genannten Fragen werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden und abstimmenden Vertragsparteien gefasst.

(3)   Die Beschlüsse der Versammlung der Vertragsparteien sind für alle Vertragsparteien bindend.

Artikel 9

Sekretariat

Die Versammlung der Vertragsparteien beschließt über die Wahrnehmung der Sekretariatsarbeiten oder die Einrichtung eines Sekretariats mit folgenden Aufgaben:

a)

Umsetzung und Koordinierung der Verwaltungsbestimmungen dieses Übereinkommens, einschließlich der Erstellung und Verteilung des Berichts über die Versammlung der Vertragsparteien;

b)

Pflege und Sammlung aller Sitzungsberichte der Versammlung der Vertragsparteien und ihrer nachgeordneten Gremien sowie umfassende Archivierung aller sonstigen offiziellen Dokumente in Zusammenhang mit der Durchführung dieses Übereinkommens; und

c)

alle sonstigen Aufgaben, die die Versammlung der Vertragsparteien beschließen kann.

Artikel 10

Pflichten der Vertragsparteien

(1)   Im Zusammenhang mit ihren Tätigkeiten in dem Gebiet müssen die Vertragsparteien

a)

dieses Übereinkommen, alle Erhaltungs-, Bewirtschaftungs- und sonstigen Maßnahmen und Vereinbarungen der Versammlung der Vertragsparteien unverzüglich umsetzen;

b)

geeignete Maßnahmen treffen, um die Wirksamkeit der von der Versammlung der Vertragsparteien angenommenen Maßnahmen sicherzustellen;

c)

wissenschaftliche, technische und statistische Daten über die Fischereiressourcen sammeln und austauschen und dafür Sorge tragen, dass

i)

die erfassten Daten ausführlich genug sind für eine zuverlässige Bestandsabschätzung und fristgerecht für die Zwecke der von der Versammlung der Vertragsparteien angenommenen Vorschriften bereitgestellt werden;

ii)

die Richtigkeit der Daten in angemessener Weise überprüft wird;

iii)

jedes Jahr die laut Beschluss der Versammlung der Vertragsparteien erforderlichen statistischen, biologischen und sonstigen Daten und Informationen bereitgestellt werden; und

iv)

Informationen über die Schritte zur Umsetzung der von der Versammlung der Vertragsparteien angenommenen Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen rechtzeitig bereitgestellt werden.

(2)   Jede Vertragspartei übermittelt der Versammlung der Vertragsparteien eine Aufstellung der zur Durchführung und Einhaltung des Übereinkommens in Übereinstimmung mit diesem Artikel erlassenen Maßnahmen sowie der Sanktionen im Falle von Verstößen und, im Fall von Küstenstaaten, die Vertragsparteien dieses Übereinkommens sind, eine Aufstellung der Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen für gebietsübergreifende Bestände, die in den an das Gebiet angrenzenden Gewässern unter ihrer Gerichtsbarkeit vorkommen.

(3)   Unbeschadet der Verantwortung des Flaggenstaats tragen alle Vertragsparteien im Rahmen des Möglichen dafür Sorge, dass — oder kooperieren damit — ihre Staatsangehörigen und die diesen gehörenden oder von ihnen betriebenen Fischereifahrzeuge, die im Übereinkommensbereich fischen, die Bestimmungen dieses Übereinkommens und die von der Versammlung der Vertragsparteien angenommenen Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen einhalten.

(4)   Jede Vertragspartei führt im Rahmen des Möglichen auf Antrag einer anderen Vertragspartei, wenn ihr die betreffenden Informationen zur Verfügung gestellt werden, eine umfassende Untersuchung aller Vorwürfe durch, dass eigene Staatsangehörige oder Fischereifahrzeuge, die eigenen Staatsangehörigen gehören oder von diesen betrieben werden, einen schweren Verstoß im Sinne des Durchführungsübereinkommens gegen die Bestimmungen dieses Übereinkommens oder die von der Versammlung der Vertragsparteien angenommene Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen begangen haben sollen. Alle Vertragsparteien werden baldmöglichst und in jedem Fall innerhalb von zwei Monaten nach dem Antrag über die in Zusammenhang mit dem mutmaßlichen Verstoß getroffenen oder vorgeschlagenen Maßnahmen unterrichtet. Nach Abschluss der Untersuchung werden die Ergebnisse der Versammlung der Vertragsparteien in einem Abschlussbericht vorgestellt.

Artikel 11

Pflichten der Flaggenstaaten

(1)   Die Vertragsparteien treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass

a)

die in dem Gebiet tätigen Fischereifahrzeuge unter ihrer Flagge die Bestimmungen dieses Übereinkommens und die von der Versammlung der Vertragsparteien angenommenen Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen einhalten und dass diese Fischereifahrzeuge keine Tätigkeit ausüben, die die Wirksamkeit der Maßnahmen untergraben würde;

b)

die Fischereifahrzeuge unter ihrer Flagge in den an das Gebiet angrenzenden Gewässern unter nationaler Gerichtsbarkeit keinen unerlaubten Fischfang betreiben; und

c)

für die Fischereifahrzeuge unter ihrer Flagge, die in dem Gebiet fischen, ein Satellitenüberwachungssystem entwickelt und eingesetzt wird.

(2)   Eine Vertragspartei gestattet Fischereifahrzeugen unter ihrer Flagge die Fischerei in dem Gebiet nur, wenn dem Fischereifahrzeug von der(den) zuständigen Behörde(n) dieser Vertragspartei eine entsprechende Genehmigung erteilt wurde.

(3)   Die Vertragsparteien

a)

erlauben den Einsatz von Fischereifahrzeugen unter ihrer Flagge für die Fischerei in den Gewässern außerhalb der nationalen Gerichtsbarkeit nur, wenn sie in der Lage sind, ihrer Verantwortung für diese Schiffe im Rahmen dieses Übereinkommens und gemäß dem Völkerrecht nachzukommen;

b)

führen ein Verzeichnis der zur Führung ihrer Flagge berechtigten und zur Befischung der Fischereiressourcen zugelassenen Fischereifahrzeuge und tragen dafür Sorge, dass in dieses Verzeichnis alle von der Versammlung der Vertragsparteien verlangten Angaben über die betreffenden Fischereifahrzeuge aufgenommen werden. Die Vertragsparteien tauschen diese Informationen nach den von der Versammlung der Vertragsparteien beschlossenen Verfahren aus;

c)

legen der jährlichen Versammlung der Vertragsparteien nach den von dieser aufgestellten Regeln einen Bericht über ihre Fischereitätigkeit in dem Gebiet vor;

d)

sammeln vollständige und zuverlässige aktuelle Daten über die Fischereitätigkeit der in dem Gebiet tätigen Fischereifahrzeuge unter ihrer Flagge, unter anderem über Schiffspositionen, an Bord behaltene Fänge, Rückwürfe und Fischereiaufwand und tauschen diese Daten und Informationen soweit zutreffend unter Wahrung der Vertraulichkeit der Daten in Bezug auf die Anwendung der einschlägigen einzelstaatlichen Rechtsvorschriften aus; und

e)

untersuchen im Rahmen des Möglichen auf Antrag einer anderen Vertragspartei, wenn ihnen die betreffenden Informationen zur Verfügung gestellt werden, alle schweren Verstöße im Sinne des Durchführungsabkommens gegen die Bestimmungen dieses Übereinkommens oder die von der Versammlung der Vertragsparteien angenommene Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen, die Fischereifahrzeugen unter ihrer Flagge vorgeworfen werden. Alle Vertragsparteien werden baldmöglichst und in jedem Fall innerhalb von zwei Monaten nach dem Antrag über die in Zusammenhang mit dem mutmaßlichen Verstoß getroffenen oder vorgeschlagenen Maßnahmen unterrichtet. Nach Abschluss der Untersuchung werden die Ergebnisse der Versammlung der Vertragsparteien in einem Abschlussbericht vorgestellt.

Artikel 12

Pflichten der Hafenstaaten

(1)   Die Maßnahmen, die eine Hafenstaat-Vertragspartei in Übereinstimmung mit diesem Übereinkommen trifft, tragen dem Recht und der Pflicht eines Hafenstaates, in Übereinstimmung mit dem Völkerrecht Maßnahmen zur Förderung der Wirksamkeit von subregionalen, regionalen und globalen Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen zu treffen, in vollem Umfang Rechnung. Diese Maßnahmen dürfen keine formelle oder materielle Diskriminierung von Fischereifahrzeugen eines anderen Staates darstellen.

(2)   Die Hafenstaat-Vertragsparteien haben folgende Pflichten:

a)

Sie kontrollieren in Übereinstimmung mit den von der Versammlung der Vertragsparteien angenommenen Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen unter anderem Dokumente, Fanggeräte und Fänge an Bord von Fischereifahrzeugen, wenn diese sich freiwillig in ihren Häfen oder an ihren vor der Küste liegenden Umschlagplätzen befinden;

b)

sie erlauben Anlandungen und Umladungen von diesen Fischereifahrzeugen sowie Versorgungslieferungen für diese nur dann, wenn sie sich vergewissert haben, dass der Fisch an Bord der Fischereifahrzeuge unter Einhaltung der von der Versammlung der Vertragsparteien angenommenen Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen gefangen wurde; und

c)

sie unterstützen — soweit praktikabel und in Übereinstimmung mit einzelstaatlichen Rechtsvorschriften und dem Völkerrecht — die Flaggenstaat-Vertragsparteien, wenn sich ein Fischereifahrzeug freiwillig in ihren Häfen oder an ihren vor der Küste liegenden Umschlagplätzen befindet und der betreffende Flaggenstaat um Unterstützung bittet, um die Einhaltung der Bestimmungen dieses Übereinkommens und der von der Versammlung der Vertragsparteien angenommenen Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen sicherzustellen.

(3)   Ist eine Hafenstaat-Vertragspartei der Auffassung, dass ein Fischereifahrzeug einer anderen Vertragspartei, das ihre Häfen oder vor der Küste gelegenen Umschlagplätze nutzt, gegen eine Bestimmung dieses Übereinkommens oder eine von der Versammlung der Vertragsparteien angenommene Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahme verstoßen hat, so meldet sie dies dem betreffenden Flaggenstaat und der Versammlung der Vertragsparteien. Die Hafenstaat-Vertragspartei übermittelt dem Flaggenstaat und der Versammlung der Vertragsparteien alle einschlägigen Unterlagen einschließlich etwaiger Inspektionsberichte.

(4)   Dieser Artikel berührt nicht die Ausübung der völkerrechtlichen Hoheitsrechte von Vertragsparteien über die Häfen in ihrem Hoheitsgebiet.

Artikel 13

Besondere Erfordernisse von Entwicklungsländern

(1)   Die Vertragsparteien erkennen die besonderen Bedürfnisse der an das Gebiet angrenzenden Entwicklungsländer, insbesondere der am wenigsten entwickelten Staaten und der kleinen Inselstaaten, hinsichtlich der Erhaltung und Bewirtschaftung der Fischereiressourcen und der nachhaltigen Entwicklung dieser Ressourcen ausdrücklich an.

(2)   Die Vertragsparteien erkennen insbesondere Folgendes an:

a)

die besondere Situation der an das Gebiet angrenzenden Entwicklungsländer, insbesondere der am wenigsten entwickelten Staaten und der kleinen Inselstaaten, die auf die Nutzung der Fischereiressourcen angewiesen sind, um unter anderem den Nahrungsbedarf ihrer Bevölkerung oder Teilen davon zu decken;

b)

die Notwendigkeit, nachteilige Folgen für Subsistenzfischer, kleine und handwerkliche Fischer sowie Fischarbeiter abzuwehren und deren Zugang zur Fischerei sicherzustellen; und

c)

die Notwendigkeit sicherzustellen, dass den an das Gebiet angrenzenden Entwicklungsländern, insbesondere den am wenigsten entwickelten Staaten und den kleinen Inselstaaten, durch von der Versammlung der Vertragsparteien angenommene Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen weder direkt noch indirekt eine unverhältnismäßig hohe Last an Bestandserhaltungsaufgaben übertragen wird.

(3)   Die Zusammenarbeit der Vertragsparteien gemäß diesem Übereinkommen und im Rahmen anderer subregionaler oder regionaler Organisationen, die mit der Bewirtschaftung lebender Meeresressourcen befasst sind, sollte Maßnahmen einschließen, die darauf abzielen,

a)

die an das Gebiet angrenzenden Entwicklungsländer, insbesondere die am wenigsten entwickelten Staaten und die kleinen Inselstaaten, verstärkt in die Lage zu versetzen, die Fischereiressourcen zu erhalten und zu bewirtschaften und ihre eigenen Fischereien auf diese Ressourcen auszubauen; und

b)

die an das Gebiet angrenzenden Entwicklungsländer, insbesondere die am wenigsten entwickelten Staaten und die kleinen Inselstaaten, zu unterstützen, um ihnen die Teilnahme an der Fischerei auf diese Ressourcen, einschließlich des leichteren Zugangs in Übereinstimmung mit diesem Übereinkommen zu ermöglichen.

(4)   Die Zusammenarbeit mit den an das Gebiet angrenzenden Entwicklungsländern, insbesondere den am wenigsten entwickelten Staaten und den kleinen Inselstaaten, im Sinne dieses Artikels schließt Finanzhilfen ein, Unterstützung bei der Entwicklung der Humanressourcen, technische Hilfe, Technologietransfer und gezielte Maßnahmen für

a)

eine bessere Erhaltung und Bewirtschaftung der Fischereiressourcen und der gebietsübergreifenden Bestände in den an das Gebiet angrenzenden Gewässern unter nationaler Gerichtsbarkeit durch die Sammlung, Meldung, Überprüfung, den Austausch und die Auswertung von Fischereidaten und anderen einschlägigen Informationen;

b)

eine bessere Sammlung von Informationen und einen besseren Umgang mit den Auswirkungen der Fischereitätigkeit auf die Meeresumwelt;

c)

Bestandsabschätzungen und wissenschaftliche Forschung;

d)

Kontrollen, Überwachung, Einhaltung und Durchsetzung einschließlich Schulung und Kapazitätsaufbau auf lokaler Ebene, Ausarbeitung und Finanzierung von nationalen und regionalen Beobachterprogrammen sowie Zugang zu Technologie; und

e)

die Teilnahme an der Versammlung der Vertragsparteien und an den Sitzungen ihrer nachgeordneten Gremien sowie am Streitbeilegungsverfahren.

Artikel 14

Transparenz

(1)   Die Vertragsparteien fördern die Transparenz in den Beschlussfassungsverfahren und bei anderen Tätigkeiten im Rahmen dieses Übereinkommens.

(2)   Küstenstaaten mit an das Gebiet angrenzenden Gewässern unter ihrer Gerichtsbarkeit, die nicht Vertragsparteien dieses Übereinkommens sind, sind berechtigt, als Beobachter an der Versammlung der Vertragsparteien und den Sitzungen der nachgeordneten Gremien teilzunehmen.

(3)   Nichtvertragsparteien dieses Übereinkommens sind berechtigt, als Beobachter an der Versammlung der Vertragsparteien und den Sitzungen der nachgeordneten Gremien teilzunehmen.

(4)   Internationale Organisationen, die mit Fragen befasst sind, die die Durchführung dieses Übereinkommens betreffen, insbesondere die Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation der Vereinten Nationen, die Fischereikommission für den südwestlichen Indischen Ozean und regionale Fischereiorganisationen mit Zuständigkeit für die an das Gebiet angrenzenden Gewässer der Hohen See sind berechtigt, als Beobachter an der Versammlung der Vertragsparteien und den Sitzungen ihrer nachgeordneten Gremien teilnehmen.

(5)   Vertreter von Nichtregierungsorganisationen, die mit Fragen befasst sind, die die Durchführung dieses Übereinkommens betreffen, dürfen als Beobachter oder gegebenenfalls mit anderem Status an der Versammlung der Vertragsparteien und den Sitzungen der nachgeordneten Gremien teilnehmen. Diese Teilnahme ist in der Geschäftsordnung der Versammlung der Vertragsparteien und ihrer nachgeordneten Gremien zu regeln. Die Vorschriften dürfen in dieser Hinsicht nicht unangemessen restriktiv sein.

(6)   Beobachter erhalten nach Maßgabe der Geschäftsordnung, einschließlich der Vertraulichkeitsvorschriften, die die Versammlung der Vertragsparteien erlassen kann, rechtzeitig Zugang zu den einschlägigen Informationen.

Artikel 15

Rechtsträger

(1)   Nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens können Rechtsträger, deren Fischereifahrzeuge Fischereiressourcen in dem Gebiet befischt haben oder zu befischen beabsichtigen, durch ein an den Vorsitz der Versammlung der Vertragsparteien zu richtendes schriftliches Dokument und nach den von der Versammlung der Vertragsparteien festzulegenden Verfahren erklären, dass sie an die mit diesem Übereinkommen aufgestellte Regelung gebunden sind. Diese Verpflichtung wird 30 Tage nach Eingang der Urkunde wirksam. Jeder Rechtsträger kann diese Verpflichtung durch schriftliche Mitteilung an den Vorsitz der Versammlung der Vertragsparteien kündigen. Die Kündigung wird 90 Tage nach Eingang beim Vorsitz der Versammlung wirksam.

(2)   Die Rechtsträger, die erklärt haben, an dieses Übereinkommen gebunden zu sein, können nach Maßgabe der von der Versammlung der Vertragsparteien angenommenen Geschäftsordnung an der Versammlung der Vertragsparteien und den Sitzungen ihrer nachgeordneten Gremien sowie an der Beschlussfassung teilnehmen. Für diese Rechtsträger gelten die Artikel 1 bis 18 und Artikel 20 Absatz 2 sinngemäß.

Artikel 16

Zusammenarbeit mit anderen Organisationen

Die Vertragsparteien, die im Rahmen dieses Übereinkommens gemeinsam handeln, arbeiten in Angelegenheiten von gegenseitigem Interesse eng mit anderen internationalen Fischereiorganisationen und verwandten Organisationen zusammen, namentlich mit der Fischereikommission für den südwestlichen Indischen Ozean und jeder anderen regionalen Fischereiorganisation mit Zuständigkeit für die an das Gebiet angrenzenden Gewässer der Hohen See.

Artikel 17

Nichtvertragsparteien

(1)   Die Vertragsparteien treffen Maßnahmen, die mit diesem Übereinkommen, dem Durchführungsübereinkommen und dem Völkerrecht vereinbar sind, um Fischereifahrzeuge unter der Flagge von Nichtvertragsparteien dieses Übereinkommens von Fischereitätigkeiten abzuhalten, welche die Wirksamkeit der von der Versammlung der Vertragsparteien angenommenen Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen oder die Erreichung der Ziele dieses Übereinkommens beeinträchtigen können.

(2)   Die Vertragsparteien tauschen Informationen über die Tätigkeit von Fischereifahrzeugen unter der Flagge von Nichtvertragsparteien dieses Übereinkommens aus, die in dem Gebiet Fischfang betreiben.

(3)   Die Vertragsparteien setzen Nichtvertragsparteien dieses Übereinkommens von allen Tätigkeiten ihrer Staatsangehörigen oder von Fischereifahrzeugen unter ihrer Flagge in Kenntnis, die nach Auffassung der betreffenden Vertragspartei die Wirksamkeit der von der Versammlung der Vertragsparteien angenommenen Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen oder die Erreichung der Ziele dieses Übereinkommens untergraben.

(4)   Die Vertragsparteien fordern Nichtvertragsparteien dieses Übereinkommens, deren Schiffe in dem Gebiet fischen, entweder einzeln oder gemeinsam auf, bei der Umsetzung der von der Versammlung der Vertragsparteien angenommenen Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen uneingeschränkt zu kooperieren, damit sichergestellt ist, dass die Maßnahmen auf alle Fischereitätigkeiten in dem Gebiet Anwendung finden. Die Beteiligung solcher kooperierenden Nichtvertragsparteien dieses Übereinkommens an der Fischerei wird in dem Maße gefördert, in dem sie sich verpflichten, die Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen für die betreffenden Bestände einzuhalten, und in dem sie diese Maßnahmen tatsächlich einhalten.

Artikel 18

Treu und Glauben und Missbrauch von Rechten

Alle Vertragsparteien erfüllen die Verpflichtungen im Rahmen dieses Übereinkommens nach Treu und Glauben und üben die in diesem Übereinkommen anerkannten Rechte nicht missbräuchlich aus.

Artikel 19

Verhältnis zu anderen Übereinkommen

Dieses Übereinkommen lässt die Rechte und Pflichten der Staaten gemäß dem Seerechtsübereinkommen und dem Durchführungsübereinkommen unberührt.

Artikel 20

Auslegung und Streitbeilegung

(1)   Die Vertragsparteien bemühen sich nach besten Kräften, Streitigkeiten auf gütlichem Wege beizulegen. Auf Antrag einer der Streitparteien kann eine Streitigkeit nach dem Streitbeilegungsverfahren gemäß Abschnitt II Teil XV des Seerechtsübereinkommens oder, wenn die Streitigkeit einen oder mehrere gebietsübergreifende Bestände betrifft, den Bestimmungen von Teil VIII des Durchführungsübereinkommens einer bindenden Entscheidung unterworfen werden. Die einschlägigen Bestimmungen des Seerechtsübereinkommens und des Durchführungsübereinkommens finden unabhängig davon Anwendung, ob die Streitparteien auch Vertragsparteien dieser Übereinkommen sind oder nicht.

(2)   Kann eine Streitigkeit, an der ein Rechtsträger beteiligt ist, der erklärt hat, an dieses Übereinkommen gebunden zu sein, nicht auf gütlichem Wege beigelegt werden, so wird sie auf Antrag einer der Streitparteien nach den einschlägigen Regeln des Ständigen Schiedsgerichtshofs endgültig und verbindlich geschlichtet.

Artikel 21

Änderungen

(1)   Jede Vertragspartei kann eine Änderung dieses Übereinkommens vorschlagen, indem sie dem Verwahrer den Wortlaut des Änderungsvorschlags mindestens 60 Tage vor einer ordentlichen Versammlung der Vertragsparteien übermittelt. Der Verwahrer leitet eine Kopie des Vorschlags unverzüglich an alle Vertragsparteien weiter.

(2)   Änderungen des Übereinkommens werden von allen Vertragsparteien einvernehmlich angenommen.

(3)   Änderungen des Übereinkommens treten binnen neunzig (90) Tagen in Kraft, nachdem alle Vertragsparteien, die diesen Status zum Zeitpunkt der Genehmigung der Änderungen innehatten, ihre Ratifizierungs-, Annahme- oder Genehmigungsurkunden für diese Änderungen beim Verwahrer hinterlegt haben.

Artikel 22

Unterzeichnung, Ratifizierung, Annahme und Genehmigung

(1)   Dieses Übereinkommen liegt ab dem (Datum der Auflegung zur Unterschrift) zwölf Monate zur Unterschrift auf durch

a)

die Staaten und Organisationen regionaler Wirtschaftsintegration, die an den zwischenstaatlichen Konsultationen über das Übereinkommen über die Fischerei im südlichen Indischen Ozean teilnehmen und

b)

alle anderen Staaten, unter deren Gerichtsbarkeit die an das Gebiet angrenzenden Gewässer fallen.

(2)   Dieses Übereinkommen bedarf der Ratifizierung, Annahme oder Genehmigung durch die Unterzeichner.

(3)   Die Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunden werden beim Verwahrer hinterlegt.

Artikel 23

Beitritt

(1)   Nach Ablauf der Unterzeichnungsfrist liegt das Übereinkommen für alle in Artikel 22 Absatz 1 genannten Staaten oder Organisationen regionaler Wirtschaftsintegration und für alle anderen Staaten oder Organisationen regionaler Wirtschaftsintegration, die an der Befischung der Fischereiressourcen interessiert sind, weiter zum Beitritt auf.

(2)   Die Beitrittsurkunden werden beim Verwahrer hinterlegt.

Artikel 24

Inkrafttreten

(1)   Dieses Übereinkommen tritt 90 Tage nach Hinterlegung der vierten Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde in Kraft, wenn mindestens zwei Urkunden von an das Gebiet angrenzenden Küstenstaaten hinterlegt wurden.

(2)   Für Unterzeichnerstaaten, die das Übereinkommen nach seinem Inkrafttreten ratifizieren, annehmen oder genehmigen, tritt es 30 Tage nach Hinterlegung der Ratifizierungs- Annahme- oder Genehmigungsurkunde in Kraft.

(3)   Für Staaten oder Organisationen regionaler Wirtschaftsintegration, die dem Übereinkommen nach seinem Inkrafttreten beitreten, tritt es 30 Tage nach Hinterlegung der Beitrittsurkunde in Kraft.

Artikel 25

Verwahrung

(1)   Der Generaldirektor der Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation der Vereinten Nationen ist der Verwahrer dieses Übereinkommens sowie aller Änderungen. Der Verwahrer übersendet allen Unterzeichnerstaaten beglaubigte Abschriften dieses Übereinkommens und lässt es gemäß Artikel 102 der Charta der Vereinten Nationen beim Generalsekretär der Vereinten Nationen registrieren.

(2)   Der Verwahrer unterrichtet alle Unterzeichnerstaaten dieses Übereinkommens über Unterzeichnungen und Ratifizierungs-, Beitritts-, Annahme- oder Genehmigungsurkunden, die gemäß den Artikeln 22 und 23 hinterlegt wurden, sowie über den Zeitpunkt des Inkrafttretens des Übereinkommens gemäß Artikel 24.

Artikel 26

Kündigung

Jede Vertragspartei kann dieses Übereinkommen jederzeit nach Ablauf von zwei Jahren nach dem Inkrafttreten für die betreffende Vertragspartei durch eine an den Verwahrer gerichtete schriftliche Mitteilung kündigen; der Verwahrer unterrichtet die anderen Vertragsparteien unverzüglich über die Kündigung. Die Kündigung wird 90 Tage nach Eingang beim Verwahrer wirksam.

Artikel 27

Auflösung

Dieses Übereinkommen erlischt automatisch ab dem Zeitpunkt, an dem die Zahl der Vertragsparteien unter drei sinkt.

Artikel 28

Vorbehalte

(1)   Die Ratifizierung, Annahme oder Genehmigung dieses Übereinkommens kann mit Vorbehalten erfolgen, die erst mit einstimmiger Genehmigung aller Vertragsparteien dieses Übereinkommens wirksam werden. Der Verwahrer unterrichtet alle Vertragsparteien unverzüglich über etwaige Vorbehalte. Antworten die Vertragsparteien nicht innerhalb von drei Monaten nach dem Zeitpunkt dieser Mitteilung, so gilt der Vorbehalt als angenommen. Ohne die erforderliche Zustimmung wird der Staat bzw. die Organisation regionaler Wirtschaftsintegration, der bzw. die den Vorbehalt geäußert hat, nicht Vertragspartei dieses Übereinkommens.

(2)   Keine Bestimmung von Absatz 1 hindert einen Staat oder eine Organisation regionaler Wirtschaftsintegration im Namen eines Staates im Zusammenhang mit der Mitgliedschaft, die über Hoheitsgebiete oder angrenzende Meeresgebiete erworben wurde, über die der Staat seine souveränen Rechte oder Hoheitsbefugnisse ausübt, einen Vorbehalt einzulegen.

ZU URKUND DESSEN haben die unterzeichneten Bevollmächtigten, von ihren jeweiligen Regierungen hierzu ordnungsgemäß befugt, ihre Unterschrift unter dieses Übereinkommen gesetzt.

GESCHEHEN zu … am … in englischer und französischer Sprache, wobei beide Fassungen gleichermaßen verbindlich sind.