8.7.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 187/42


BESCHLUSS 2006/475/GASP DES RATES

vom 12. Juni 2006

über den Abschluss des Abkommens zwischen der Europäischen Union und der Gabunischen Republik über die Rechtsstellung der EU-geführten Einsatzkräfte in der Gabunischen Republik

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 24,

auf Empfehlung des Vorsitzes,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen hat am 25. April 2006 die Resolution 1671 (2006) angenommen, mit der die vorübergehende Entsendung von Einsatzkräften der Europäischen Union (EUFOR RD Congo) zur Unterstützung der MONUC während des Zeitraums der Wahlen in der Demokratischen Republik Kongo genehmigt wird. Der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen hat darüber hinaus alle Mitgliedstaaten der Vereinten Nationen, insbesondere diejenigen in der Nachbarschaft der Demokratischen Republik Kongo, gebeten, alle erforderliche Unterstützung zu leisten, um die schnelle Entsendung der EUFOR RD Congo zu erleichtern, und insbesondere sicherzustellen, dass deren Personal sowie die Ausrüstung, Verpflegung, Versorgungs- und sonstigen Güter, einschließlich Fahrzeugen und Ersatzteilen, die für den ausschließlichen und offiziellen Gebrauch der EUFOR RD Congo bestimmt sind, frei, ungehindert und rasch in die Demokratische Republik Kongo gebracht werden.

(2)

Der Rat hat am 27. April 2006 die Gemeinsame Aktion 2006/319/GASP über die militärische Operation der Europäischen Union zur Unterstützung der Mission der Organisation der Vereinten Nationen in der Demokratischen Republik Kongo (MONUC) während der Wahlen (1) (Operation EUFOR RD Congo) angenommen.

(3)

Auf ein am 27. April 2006 ergangenes Ersuchen des Generalsekretärs/Hohen Vertreters hin hat die Regierung der Gabunischen Republik mit Schreiben vom 18. Mai 2006 mitgeteilt, dass sie der Stationierung EU-geführter Einsatzkräfte im Hoheitsgebiet der Gabunischen Republik für die Zwecke der Operation zustimmt.

(4)

Nachdem er vom Rat am 23. Mai 2005 gemäß Artikel 24 des Vertrags über die Europäische Union hierzu ermächtigt worden war, hat der Vorsitz, unterstützt vom Generalsekretär/Hohen Vertreter, ein Abkommen zwischen der Europäischen Union und der Gabunischen Republik über die Rechtsstellung der EU-geführten Einsatzkräfte in der Gabunischen Republik ausgehandelt.

(5)

Das Abkommen sollte genehmigt werden —

BESCHLIESST:

Artikel 1

Das Abkommen zwischen der Europäischen Union und der Gabunischen Republik über die Rechtsstellung der EU-geführten Einsatzkräfte in der Gabunischen Republik wird im Namen der Europäischen Union gebilligt.

Der Wortlaut des Abkommens ist diesem Beschluss beigefügt.

Artikel 2

Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person zu bestellen, die befugt ist, das Abkommen rechtsverbindlich für die Europäische Union zu unterzeichnen.

Artikel 3

Dieser Beschluss wird am Tag seiner Annahme wirksam.

Artikel 4

Dieser Beschluss wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Luxemburg am 12. Juni 2006.

Im Namen des Rates

Der Präsident

J. PRÖLL


(1)  ABl. L 116 vom 29.4.2006, S. 98.


ÜBERSETZUNG

ABKOMMEN

zwischen der Europäischen Union und der Gabunischen Republik über die Rechtsstellung der EU-geführten Einsatzkräfte in der Gabunischen Republik

DIE EUROPÄISCHE UNION (EU)

einerseits und

DIE GABUNISCHE REPUBLIK

nachstehend „Aufnahmestaat“ genannt —

andererseits,

beide nachstehend „Parteien“ genannt —

IN ANBETRACHT

SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN:

Artikel 1

Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen

(1)   Die Bestimmungen dieses Abkommens finden auf die EU-geführten Einsatzkräfte und deren Personal Anwendung.

(2)   Die Bestimmungen dieses Abkommens finden nur im Hoheitsgebiet des Aufnahmestaates Anwendung.

(3)   Im Sinne dieses Abkommens bezeichnet der Ausdruck

a)

„EU-geführte Einsatzkräfte“ (EUFOR) die militärischen Hauptquartiere der EU und die zu der Operation beitragenden nationalen Kontingente, ihre Ausrüstung und ihre Transportmittel;

b)

„Operation“ die Vorbereitung, Einsetzung, Durchführung und Unterstützung der Militärmission entsprechend dem Mandat, das sich aus der Resolution 1671 (2006) des UN-Sicherheitsrates vom 25. April 2006 ergibt;

c)

„Befehlshaber des EU-Einsatzkontingents“ (EU Force Commander) den Befehlshaber im Einsatzgebiet oder im Aufnahmestaat;

d)

„militärische Hauptquartiere der EU“ die militärischen Hauptquartiere und Teile davon in den Lagerbereichen, die unter Aufsicht der militärischen Befehlshaber der EU stehen, welche die militärische Führung der Operation wahrnehmen;

e)

„nationale Kontingente“ die Einheiten und Truppenteile der Mitgliedstaaten der Europäischen Union und der anderen an der Operation teilnehmenden Staaten;

f)

„EUFOR-Personal“ das der EUFOR unterstellte zivile und militärische Personal, sowie das zur Vorbereitung der Operation entsandte Personal und das für einen Entsendestaat oder ein EU-Organ im Rahmen der Operation im Einsatz befindliche Personal, das sich — sofern in diesem Abkommen nichts anderes vorgesehen ist — im Hoheitsgebiet des Aufnahmestaates befindet; ausgenommen hiervon ist das örtliche Personal und das von internationalen kommerziellen Auftragnehmern beschäftigte Personal;

g)

„örtliches Personal“ das Personal, das die Staatsangehörigkeit des Aufnahmestaates besitzt oder dort seinen ständigen Aufenthalt hat;

h)

„Einrichtungen und Anlagen“ Gebäude, Unterkünfte und Gelände, die für die EUFOR sowie für das EUFOR-Personal benötigt werden;

i)

„Entsendestaat“ den Staat, der ein nationales Kontingent für die EUFOR bereitstellt.

Artikel 2

Allgemeine Bestimmungen

(1)   Die EUFOR und das EUFOR-Personal beachten die Rechts- und Verwaltungsvorschriften des Aufnahmestaates und enthalten sich jeder Handlung oder Tätigkeit, die mit den Zielen der Operation unvereinbar ist.

(2)   Die EUFOR informiert die Regierung des Aufnahmestaates regelmäßig über die Stärke des im Hoheitsgebiet des Aufnahmestaates stationierten EUFOR-Personals.

Artikel 3

Identifizierung

(1)   Die Mitglieder des EUFOR-Personals haben jederzeit ihren Reisepass oder ihren Militärausweis mit sich zu führen.

(2)   Fahrzeuge, Luftfahrzeuge, Schiffe und andere Transportmittel der EUFOR sind mit unverwechselbaren EUFOR-Kennzeichnungen und/oder amtlichen Kennzeichen zu versehen, die den zuständigen Behörden des Aufnahmestaates mitzuteilen sind.

(3)   Die EUFOR ist berechtigt, die Flagge der Europäischen Union sowie Kennzeichen wie militärische Abzeichen, Titel und amtliche Symbole an ihren Einrichtungen und Anlagen, Fahrzeugen und anderen Transportmitteln zu führen. Die Uniformen der Mitglieder des EUFOR-Personals sind mit einem unverwechselbaren EUFOR-Emblem zu versehen. Nationale Flaggen oder Hoheitszeichen der an der Operation beteiligten nationalen Kontingente dürfen an den Einrichtungen und Anlagen, Fahrzeugen und anderen Transportmitteln sowie Uniformen je nach Beschluss des Befehlshabers des EU-Einsatzkontingents geführt werden.

Artikel 4

Überschreiten der Grenzen und Bewegungen im Hoheitsgebiet des Aufnahmestaates

(1)   Die Mitglieder des EUFOR-Personals benötigen für die Einreise in das Hoheitsgebiet des Aufnahmestaates stets die in Artikel 3 Absatz 1 vorgesehenen Dokumente oder — im Falle der Ersteinreise — einen Einzel- oder Sammelmarschbefehl der EUFOR. Später unterliegen sie bei der Einreise in das Hoheitsgebiet des Aufnahmestaates, bei der Ausreise aus diesem Gebiet und innerhalb dieses Gebiets keinen Pass- und Visumbestimmungen sowie keinen Einwanderungs- und Zollkontrollen.

(2)   Die Mitglieder des EUFOR-Personals unterliegen nicht den Bestimmungen des Aufnahmestaates über die Registrierung und Kontrolle von Ausländern, erwerben jedoch keinerlei Recht auf ständigen Aufenthalt oder Wohnsitz im Hoheitsgebiet des Aufnahmestaates.

(3)   Die Mittel und Transportmittel der EUFOR, die zur Unterstützung der Operation in das Hoheitsgebiet des Aufnahmestaates verbracht oder durch dieses Gebiet befördert werden oder es verlassen, sind von der Pflicht zur Vorlage von Bestandsverzeichnissen und anderen Zollunterlagen sowie von allen Kontrollen befreit.

(4)   Die Angehörigen des EUFOR-Personals dürfen im Hoheitsgebiet des Aufnahmestaates Kraftfahrzeuge lenken sowie Schiffe und Luftfahrzeuge führen, sofern sie ein(en) gültigen/s nationalen/s, internationalen/s oder Militärführerschein, Kapitänspatent bzw. Pilotenschein besitzen.

(5)   Für die Zwecke der Operation gewährt der Aufnahmestaat der EUFOR und dem EUFOR-Personal in seinem Hoheitsgebiet, einschließlich seiner Hoheitsgewässer und seines Luftraums, Bewegungs- und Reisefreiheit. Die Bewegungsfreiheit in den Hoheitsgewässern des Aufnahmestaates schließt auch das Anhalten und Ankern unter beliebigen Umständen ein.

(6)   Für die Zwecke der Operation darf die EUFOR im Hoheitsgebiet des Aufnahmestaates, einschließlich seiner Hoheitsgewässer und seines Luftraums, Übungen oder Manöver mit Waffen durchführen und Luftfahrzeuge oder militärisches Gerät starten bzw. aussetzen, landen oder an Bord nehmen.

(7)   Für die Zwecke der Operation sind die EUFOR-Unterseeboote nicht verpflichtet, in den Hoheitsgewässern des Aufnahmestaates über Wasser zu fahren und ihre Flagge zu zeigen.

(8)   Für die Zwecke der Operation darf die EUFOR öffentliche Straßen, Brücken, Fähren, Flughäfen und Häfen ohne Entrichtung von Zöllen, Gebühren, Mauten, Steuern und ähnlichen Abgaben nutzen. Die EUFOR ist nicht von der Entrichtung angemessener Abgaben für die Dienstleistungen befreit, die sie auf ihr Ersuchen hin erhält.

Artikel 5

Vorrechte und Immunitäten, die der EUFOR vom Aufnahmestaat gewährt werden

(1)   Die Einrichtungen und Anlagen der EUFOR sind unverletzlich. Die Bediensteten des Aufnahmestaates dürfen sie nicht ohne Zustimmung des Befehlshabers des EU-Einsatzkontingents betreten.

(2)   Die Einrichtungen und Anlagen der EUFOR, ihre Ausstattung und die sonstigen darin befindlichen Gegenstände sowie ihre Transportmittel genießen Immunität gegenüber jeder Durchsuchung, Beschlagnahme, Pfändung oder Vollstreckung.

(3)   Die EUFOR, ihre Vermögensgegenstände und Guthaben genießen unabhängig von ihrem Standort und davon, in wessen Besitz sie sich befinden, Immunität gegenüber Gerichtsbarkeit.

(4)   Die Unverletzlichkeit der Archive und Unterlagen der EUFOR gilt ohne zeitliche und örtliche Einschränkung.

(5)   Die amtliche Korrespondenz der EUFOR ist unverletzlich. Als „amtliche Korrespondenz“ gilt die gesamte Korrespondenz, welche die Operation und ihre Aufgaben betrifft.

(6)   Die EUFOR ist in Bezug auf erworbene oder eingeführte Güter oder in Anspruch genommene Dienstleistungen und hinsichtlich der Einrichtungen und Anlagen, die von der EUFOR für die Zwecke der Operation genutzt werden, von allen nationalen, regionalen und kommunalen Gebühren, Steuern und ähnlichen Abgaben befreit. Die EUFOR ist nicht befreit von Gebühren, Steuern oder Abgaben, die als Vergütung für erbrachte Dienstleistungen erhoben werden.

(7)   Der Aufnahmestaat gestattet die Einfuhr der für die Operation bestimmten Gegenstände und befreit sie von allen Zöllen, Gebühren, Mauten, Steuern und ähnlichen Abgaben, ausgenommen die Kosten für Lagerung, Transport und andere Dienstleistungen.

Artikel 6

Vorrechte und Immunitäten, die dem EUFOR-Personal vom Aufnahmestaat gewährt werden

(1)   Das EUFOR-Personal unterliegt keiner Festnahme oder Haft irgendwelcher Art.

(2)   Die Papiere, die Korrespondenz und — außer im Falle von Vollstreckungsmaßnahmen, die nach Absatz 6 genehmigt werden — das Vermögen des EUFOR-Personals sind unverletzlich.

(3)   Das EUFOR-Personal genießt unter jeglichen Umständen Immunität gegenüber der Strafgerichtsbarkeit des Aufnahmestaats.

Auf die Immunität gegenüber der Strafgerichtsbarkeit, die das EUFOR-Personal genießt, kann, je nach Lage des Falles, der Entsendestaat oder das betreffende EU-Organ verzichten. Ein solcher Verzicht muss stets ausdrücklich erklärt werden.

(4)   Das EUFOR-Personal genießt Immunität gegenüber der Zivil- und Verwaltungsgerichtsbarkeit des Aufnahmestaats in Bezug auf seine mündlichen oder schriftlichen Äußerungen und alle in Wahrnehmung seines offiziellen Auftrags vorgenommenen Handlungen. Wird ein Zivilverfahren gegen Mitglieder des EUFOR-Personals vor einem Gericht des Aufnahmestaats eingeleitet, so sind der Befehlshaber des EU-Einsatzkontingents und die zuständige Stelle des Entsendestaats oder des betreffenden EU-Organs unverzüglich zu benachrichtigen. Vor Einleitung des Verfahrens vor dem Gericht stellen der Befehlshaber des EU-Einsatzkontingents und die zuständige Stelle des Entsendestaats oder des EU-Organs fest, ob die betreffende Handlung von Mitgliedern des EUFOR-Personals in Wahrnehmung ihres offiziellen Auftrags vorgenommen wurde.

Wurde die Handlung in Wahrnehmung des offiziellen Auftrags vorgenommen, so wird kein Verfahren eingeleitet, und Artikel 15 findet Anwendung. Wurde die Handlung nicht in Wahrnehmung des offiziellen Auftrags vorgenommen, kann das Verfahren fortgesetzt werden. Die Feststellung des Befehlshabers des EU-Einsatzkontingents und der zuständigen Stelle des Entsendestaats oder des EU-Organs ist für die Gerichtsbarkeit des Aufnahmestaats bindend und kann von diesem nicht angefochten werden.

Strengt ein Mitglied des EUFOR-Personals ein Gerichtsverfahren an, so kann es sich in Bezug auf eine Widerklage, die mit der Hauptklage in direktem Zusammenhang steht, nicht auf die Immunität gegenüber der Gerichtsbarkeit berufen.

(5)   Die Mitglieder des EUFOR-Personals sind nicht verpflichtet, als Zeugen auszusagen.

(6)   Gegen Mitglieder des EUFOR-Personals dürfen Vollstreckungsmaßnahmen nur für den Fall getroffen werden, dass ein Zivilverfahren, das nicht im Zusammenhang mit ihrem offiziellen Auftrag steht, gegen sie eingeleitet wird. Die Vermögensgegenstände von Mitgliedern des EUFOR-Personals, in Bezug auf die der Befehlshaber des EU-Einsatzkontingents feststellt, dass sie für die Wahrnehmung des offiziellen Auftrags notwendig sind, dürfen nicht beschlagnahmt werden, um die Ansprüche aus einem Urteil, einer Entscheidung oder Anordnung zu befriedigen. In Zivilverfahren dürfen Mitglieder des EUFOR-Personals keinen Einschränkungen ihrer persönlichen Freiheit oder anderen Zwangsmaßnahmen unterworfen werden.

(7)   Die Immunität der Mitglieder des EUFOR-Personals gegenüber der Gerichtsbarkeit des Aufnahmestaats befreit diese nicht von der Gerichtsbarkeit des Entsendestaats.

(8)   Die Mitglieder des EUFOR-Personals sind in Bezug auf ihre für EUFOR erbrachten Dienste von den im Aufnahmestaat geltenden Vorschriften über soziale Sicherheit befreit.

(9)   Die Mitglieder des EUFOR-Personals sind im Aufnahmestaat von jeder Form der Besteuerung der Gehälter und Bezüge, die sie von EUFOR oder den Entsendestaaten erhalten, sowie der Einkünfte, die sie aus Quellen außerhalb des Aufnahmestaats beziehen, befreit.

(10)   Nach Maßgabe der Gesetze und anderen Rechtsvorschriften, die er erlassen kann, gestattet der Aufnahmestaat die Einfuhr von Gegenständen für den persönlichen Gebrauch des EUFOR-Personals und befreit sie von allen Zöllen, Steuern und ähnlichen Abgaben mit Ausnahme von Gebühren für Einlagerung, Beförderung und ähnliche Dienstleistungen.

Das EUFOR-Personal genießt Befreiung von der Kontrolle seines persönlichen Gepäcks, sofern nicht triftige Gründe für die Vermutung vorliegen, dass es Gegenstände enthält, die nicht für seinen persönlichen Gebrauch bestimmt sind, oder deren Ein- oder Ausfuhr nach dem Recht des Aufnahmestaats verboten oder durch dessen Quarantänevorschriften geregelt ist. In solchen Fällen darf die Kontrolle nur in Anwesenheit des betreffenden Mitglieds des EUFOR-Personals oder eines ermächtigten Vertreters von EUFOR stattfinden.

Artikel 7

Örtliches Personal

Örtlichem Personal stehen Vorrechte und Immunitäten nur in dem vom Aufnahmestaat zugelassenen Umfang zu. Der Aufnahmestaat darf jedoch seine Hoheitsgewalt über diese Personen nur so ausüben, dass er die Wahrnehmung ihrer Aufgaben im Rahmen der Operation nicht ungebührlich behindert.

Artikel 8

Strafgerichtsbarkeit

Die zuständigen Behörden eines Entsendestaats haben das Recht, im Hoheitsgebiet des Aufnahmestaats die gesamte Straf- und Disziplinargerichtsbarkeit auszuüben, die ihnen durch das Recht des Entsendestaats über alle dem Recht dieses Staates unterworfenen Mitglieder des EUFOR-Personals übertragen ist.

Artikel 9

Uniform und Waffen

(1)   Für das Tragen von Uniform gelten vom Befehlshaber des EU-Einsatzkontingents festgelegte Vorschriften.

(2)   Die Mitglieder des Militärpersonals der EUFOR dürfen Waffen und Munition mit sich führen, sofern sie durch Befehl dazu ermächtigt sind.

Artikel 10

Unterstützung durch den Aufnahmestaat und Auftragsvergabe

(1)   Der Aufnahmestaat erklärt sich bereit, die EUFOR auf deren Ersuchen hin bei der Suche nach geeigneten Einrichtungen und Anlagen zu unterstützen.

(2)   Der Aufnahmestaat stellt im Rahmen seiner Möglichkeiten kostenlos in seinem Besitz befindliche Einrichtungen und Anlagen bereit, soweit für administrative und operative Tätigkeiten der EUFOR darum ersucht wird.

(3)   Der Aufnahmestaat leistet im Rahmen seiner Mittel und Fähigkeiten Hilfe bei der Vorbereitung, Einsetzung und Durchführung der Operation und unterstützt diese.

(4)   Das Recht, das auf die von der EUFOR im Aufnahmestaat geschlossenen Verträge Anwendung findet, wird vertraglich festgelegt.

(5)   Im Vertrag kann vorgesehen werden, dass das in Artikel 15 Absätze 3 und 4 genannte Streitbeilegungsverfahren auf alle Streitigkeiten im Zusammenhang mit der Erfüllung des Vertrags Anwendung findet.

Artikel 11

Änderungen an den Einrichtungen und Anlagen

(1)   Die EUFOR ist befugt, Einrichtungen und Anlagen entsprechend ihren operativen Erfordernissen zu errichten oder zu verändern.

(2)   Der Aufnahmestaat kann von der EUFOR keine Entschädigung für diese Errichtung oder Veränderung von Einrichtungen und Anlagen fordern.

Artikel 12

Verstorbene Mitglieder des EUFOR-Personals

(1)   Der Befehlshaber des EU-Einsatzkontingents ist befugt, für die Rückführung verstorbener Mitglieder des EUFOR-Personals sowie ihres persönlichen Besitzes zu sorgen und die entsprechenden Vorkehrungen zu treffen.

(2)   Eine Autopsie verstorbener Mitglieder der EUFOR darf nur mit Zustimmung des betreffenden Staates und in Anwesenheit eines Vertreters der EUFOR und/oder des betreffenden Staates erfolgen.

(3)   Der Aufnahmestaat und die EUFOR arbeiten zur Gewährleistung einer schnellen Rückführung verstorbener Mitglieder des EUFOR-Personals möglichst umfassend zusammen.

Artikel 13

Sicherheit der EUFOR und Militärpolizei

(1)   Die EUFOR ist befugt, die zum Schutz ihrer Einrichtungen und Anlagen gegen alle Angriffe und jedes Eindringen von außen erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen; dies gilt auch für anlässlich von Übungen genutzte Anlagen und Einrichtungen.

(2)   Der Befehlshaber des EU-Einsatzkontingents kann eine Militärpolizeieinheit aufstellen, um die Ordnung in den Einrichtungen und Anlagen der EUFOR aufrechtzuerhalten.

(3)   Die Militärpolizeieinheit kann in Absprache und Zusammenarbeit mit der Militärpolizei oder der Polizei des Aufnahmestaates auch außerhalb dieser Einrichtungen und Anlagen eingreifen, um für die Aufrechterhaltung von Ordnung und Disziplin unter den Mitgliedern des EUFOR-Personals zu sorgen.

Artikel 14

Kommunikation

(1)   Die EUFOR ist befugt, Funksende- und -empfangsanlagen sowie Satellitensysteme einzurichten und zu betreiben. Die EUFOR arbeitet mit den zuständigen Behörden des Aufnahmestaates zusammen, um Konflikte bei der Nutzung entsprechender Funkfrequenzen zu vermeiden. Der Aufnahmestaat gewährt kostenfreien Zugang zum Frequenzspektrum.

(2)   Die EUFOR hat das Recht auf uneingeschränkte Kommunikation durch Funk (einschließlich Satellitenfunk, Mobilfunk oder Handfunk), Telefon, Fernschreiber, Telefax oder andere Mittel sowie das Recht, die erforderlichen Mittel zur Aufrechterhaltung einer solchen Kommunikation innerhalb und zwischen den Einrichtungen und Anlagen der EUFOR zu installieren, einschließlich des Rechts auf Verlegung von Kabeln und Erdleitungen für die Zwecke der Operation.

(3)   Innerhalb ihrer eigenen Einrichtungen und Anlagen kann die EUFOR die erforderlichen Vorkehrungen für die Beförderung von Post an oder von EUFOR und/oder Mitglieder(n) des EUFOR-Personals treffen.

Artikel 15

Schadensersatzansprüche wegen Tod, Verwundung, Beschädigung oder Verlust

(1)   Die EUFOR und das EUFOR-Personal haften nicht für die Beschädigung oder den Verlust von privatem oder staatlichem Eigentum aufgrund von Maßnahmen in Verbindung mit dem Schutz der EUFOR.

(2)   Zur Herbeiführung einer gütlichen Regelung sind Schadensersatzansprüche wegen der Beschädigung oder des Verlusts von privatem oder staatlichem Eigentum, die nicht von Absatz 1 erfasst werden, sowie Schadensersatzansprüche wegen des Todes oder der Verwundung von Personen und wegen der Beschädigung oder des Verlusts von EUFOR-Eigentum, die von juristischen oder natürlichen Personen aus dem Aufnahmestaat erhoben werden, über die zuständigen Behörden des Aufnahmestaates an die EUFOR zu richten, bzw. an die zuständigen Behörden des Aufnahmestaates, wenn diese Ansprüche von der EUFOR erhoben werden.

(3)   Lässt sich keine gütliche Regelung finden, sind die Ansprüche bei einem Schlichtungsausschuss anzumelden, der sich zu gleichen Teilen aus Vertretern der EUFOR und Vertretern des Aufnahmestaates zusammensetzt. Ein Ausgleich für die Ansprüche wird einvernehmlich beschlossen.

(4)   Kann im Schlichtungsausschuss keine Regelung gefunden werden, wird die Streitigkeit

a)

bei Ansprüchen bis zur Höhe von einschließlich 40 000 EUR auf diplomatischem Wege zwischen dem Aufnahmestaat und Vertretern der EU beigelegt;

b)

bei Ansprüchen, die die unter Buchstabe a genannte Höhe übersteigen, einem Schiedsgericht unterbreitet, dessen Entscheidungen bindend sind.

(5)   Das Schiedsgericht setzt sich aus drei Schiedsrichtern zusammen, von denen einer vom Aufnahmestaat, einer von der EUFOR und der Dritte gemeinsam vom Aufnahmestaat und der EUFOR ernannt wird. Ernennt eine der Parteien innerhalb von zwei Monaten keinen Schiedsrichter oder kann zwischen dem Aufnahmestaat und der EUFOR keine Einigung über die Ernennung des dritten Schiedsrichters erzielt werden, so wird der betreffende Schiedsrichter vom Präsidenten des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften ernannt.

(6)   Die EUFOR und die Verwaltungsbehörden des Aufnahmestaates schließen eine Verwaltungsvereinbarung, in der das Mandat des Schlichtungsausschusses und des Schiedsgerichts, das in diesen Gremien anwendbare Verfahren und die Voraussetzungen für die Geltendmachung von Ansprüchen festgelegt werden.

Artikel 16

Verbindung und Streitigkeiten

(1)   Alle Fragen im Zusammenhang mit der Anwendung dieses Abkommens werden von Vertretern der EUFOR und den zuständigen Behörden des Aufnahmestaates gemeinsam geprüft.

(2)   Kommt eine Einigung nicht zustande, werden die Streitigkeiten über die Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens ausschließlich auf diplomatischem Wege zwischen dem Aufnahmestaat und Vertretern der EU beigelegt.

Artikel 17

Sonstige Bestimmungen

(1)   Soweit in diesem Abkommen auf die Vorrechte, Immunitäten und Rechte der EUFOR und ihres Personals Bezug genommen wird, ist die Regierung des Aufnahmestaates für deren Durchsetzung und Achtung durch die zuständigen örtlichen Behörden des Aufnahmestaates verantwortlich.

(2)   Dieses Abkommen bezweckt keine Abweichung von etwaigen aus anderen Abkommen herrührenden Rechten eines EU-Mitgliedstaates oder eines anderen Staates, der einen Beitrag zur EUFOR leistet, und darf auch nicht in diesem Sinne ausgelegt werden.

Artikel 18

Durchführungsmodalitäten

Für die Zwecke dieses Abkommens können operative, administrative und technische Fragen in gesonderten Vereinbarungen geregelt werden, die zwischen dem Befehlshaber des EU-Einsatzkontingents und den Verwaltungsbehörden des Aufnahmestaates zu schließen sind.

Artikel 19

Inkrafttreten und Beendigung

(1)   Dieses Abkommen tritt am Tag seiner Unterzeichnung in Kraft und bleibt bis zu dem Zeitpunkt in Kraft, zu dem die letzten EUFOR-Truppenteile und die letzten Mitglieder des EUFOR-Personals entsprechend einer Mitteilung der EUFOR das Land verlassen.

(2)   Ungeachtet des Absatzes 1 gelten die Bestimmungen des Artikels 4 Absatz 8, des Artikels 5 Absätze 1 bis 3, des Artikels 5 Absatz 6, des Artikels 5 Absatz 7, des Artikels 6 Absatz 1, des Artikels 6 Absatz 3, des Artikels 6 Absatz 4, des Artikels 6 Absatz 6, des Artikels 6 Absätze 8 bis 10, des Artikels 10 Absatz 2, des Artikels 11 und des Artikels 15 ab dem Zeitpunkt als anwendbar, zu dem die ersten Mitglieder des EUFOR-Personals verlegt wurden, falls dieser Zeitpunkt vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Abkommens liegt.

(3)   Dieses Abkommen kann im gegenseitigen schriftlichen Einvernehmen der Parteien geändert werden.

(4)   Die Beendigung dieses Abkommens berührt nicht die Rechte oder Pflichten, die sich aus der Durchführung des Abkommens vor dessen Beendigung ergeben.

Geschehen zu Libreville, am 16. Juni 2006 in vier Urschriften in französischer Sprache.

Für die Europäische Union

Für den Aufnahmestaat


(1)  ABl. L 116 vom 29.4.2006, S. 98.