20.5.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 134/23


BESCHLUSS DES RATES

vom 8. November 2005

über die Unterzeichnung und vorläufige Anwendung des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Regierung von Georgien über bestimmte Aspekte von Luftverkehrsdiensten

(2006/357/EG)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 80 Absatz 2 in Verbindung mit Artikel 300 Absatz 2 Unterabsatz 1 Satz 1,

auf Vorschlag der Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Rat hat der Kommission mit Beschluss vom 5. Juni 2003 ein Mandat für die Aufnahme von Verhandlungen mit Drittländern erteilt, um bestimmte Klauseln in bestehenden bilateralen Abkommen durch ein Gemeinschaftsabkommen zu ersetzen.

(2)

Gemäß den Verfahren und Direktiven im Anhang des genannten Beschlusses des Rates hat die Kommission im Namen der Gemeinschaft ein Abkommen über bestimmte Aspekte von Luftverkehrsdiensten mit Georgien ausgehandelt.

(3)

Das von der Kommission ausgehandelte Abkommen sollte vorbehaltlich seines möglichen späteren Abschlusses unterzeichnet und vorläufig angewandt werden —

BESCHLIESST:

Artikel 1

Die Unterzeichnung des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Georgien über bestimmte Aspekte von Luftverkehrsdiensten wird vorbehaltlich eines Beschlusses des Rates über seinen Abschluss im Namen der Gemeinschaft genehmigt.

Der Wortlaut des Abkommens ist diesem Beschluss beigefügt.

Artikel 2

Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person(en) zu bestellen, die befugt ist (sind), das Abkommen vorbehaltlich seines späteren Abschlusses im Namen der Gemeinschaft zu unterzeichnen.

Artikel 3

Bis zu seinem Inkrafttreten wird das Abkommen ab dem ersten Tag des Monats vorläufig angewendet, der auf den Tag folgt, an dem die Vertragsparteien einander den Abschluss der hierfür erforderlichen Verfahren notifiziert haben.

Artikel 4

Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Notifizierung gemäß Artikel 8 Absatz 2 des Abkommens vorzunehmen.

Geschehen zu Brüssel am 8. November 2005.

Im Namen des Rates

Der Präsident

G. BROWN


ABKOMMEN

zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Regierung von Georgien über bestimmte Aspekte von Luftverkehrsdiensten

DIE EUROPÄISCHE GEMEINSCHAFT

einerseits und

DIE REGIERUNG VON GEORGIEN

andererseits

(nachstehend „Vertragsparteien“ genannt) —

IN ANBETRACHT DER TATSACHE, dass zwischen mehreren Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft und Georgien bilaterale Luftverkehrsabkommen geschlossen wurden, die gegen das Gemeinschaftsrecht verstoßende Bestimmungen enthalten,

ANGESICHTS der ausschließlichen Zuständigkeit der Europäischen Gemeinschaft für bestimmte Aspekte, die möglicherweise Gegenstand bilateraler Luftverkehrsabkommen zwischen Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft und Drittländern sind,

IN ANBETRACHT DES UMSTANDS, dass die in einem Mitgliedstaat niedergelassenen Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaft Anspruch auf diskriminierungsfreien Zugang zu den Strecken zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft und Drittländern haben,

IN ANBETRACHT der Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und bestimmten Drittländern, nach denen Staatsangehörige dieser Drittländer Eigentum an den nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaft zugelassenen Luftfahrtunternehmen erwerben können,

IN DER ERKENNTNIS, dass einige dem Recht der Europäischen Gemeinschaft widersprechende Bestimmungen der bilateralen Luftverkehrsabkommen zwischen Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft und Georgien mit dem Gemeinschaftsrecht voll in Einklang zu bringen sind, um eine tragfähige Rechtsgrundlage für die Luftverkehrsdienste zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Georgien zu schaffen und die Kontinuität dieser Luftverkehrsdienste zu erhalten,

IN ANBETRACHT DER TATSACHE, dass dem Recht der Europäischen Gemeinschaft nicht widersprechende Bestimmungen der bilateralen Luftverkehrsabkommen zwischen Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft und Georgien nicht geändert oder ersetzt werden müssen,

UNTER HINWEIS DARAUF, dass die Europäische Gemeinschaft nicht beabsichtigt, im Rahmen dieser Verhandlungen das Gesamtvolumen des Luftverkehrs zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Georgien zu vergrößern, das Gleichgewicht zwischen den Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft und den Luftfahrtunternehmen Georgiens zu beeinflussen oder verkehrsrechtliche Bestimmungen in den bestehenden bilateralen Luftverkehrsabkommen zu ändern —

SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN:

Artikel 1

Allgemeine Bestimmungen

(1)   Für die Zwecke dieses Abkommens bezeichnet der Ausdruck „Mitgliedstaaten“ die Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft.

(2)   In allen in Anhang I genannten Abkommen gelten Bezugnahmen auf Staatsangehörige des Mitgliedstaats, der Vertragspartei des betreffenden Abkommens ist, als Bezugnahmen auf die Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft.

(3)   In allen in Anhang I genannten Abkommen gelten Bezugnahmen auf Luftfahrtunternehmen des Mitgliedstaats, der Vertragspartei des betreffenden Abkommens ist, als Bezugnahmen auf die von dem betreffenden Mitgliedstaat bezeichneten Luftfahrtunternehmen.

(4)   Die Gewährung von Verkehrsrechten erfolgt weiterhin im Wege bilateraler Vereinbarungen.

Artikel 2

Bezeichnung durch einen Mitgliedstaat

(1)   Die Bestimmungen der Absätze 2 und 3 dieses Artikels ersetzen die entsprechenden Bestimmungen der in Anhang II Buchstaben a und b genannten Artikel in Bezug auf die Bezeichnung von Luftfahrtunternehmen durch den jeweiligen Mitgliedstaat, die ihnen von Georgien erteilten Genehmigungen und Erlaubnisse sowie die Verweigerung, den Widerruf, die Aussetzung oder die Einschränkung dieser Genehmigungen und Erlaubnisse.

(2)   Bezeichnet ein Mitgliedstaat ein Luftfahrtunternehmen, so erteilt Georgien nach Zugang dieser Bezeichnung nach möglichst kurzer Verfahrensdauer die entsprechenden Genehmigungen und Erlaubnisse, sofern

i)

das Unternehmen gemäß dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats niedergelassen ist und über eine gültige Betriebsgenehmigung nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaft verfügt;

ii)

der für die Ausstellung des Luftverkehrsbetreiberzeugnisses zuständige Mitgliedstaat eine wirksame gesetzliche Kontrolle über das Luftfahrtunternehmen ausübt und diese aufrecht erhält und die zuständige Luftfahrtbehörde in der Bezeichnung eindeutig angegeben ist und

iii)

das Luftfahrtunternehmen sich derzeit und auch weiterhin unmittelbar oder über Mehrheitsbeteiligung im Eigentum von Mitgliedstaaten und/oder deren Staatsangehörigen oder von anderen in Anhang III genannten Staaten und/oder deren Staatsangehörigen befindet und von diesen Staaten und/oder Staatsangehörigen tatsächlich zu jeder Zeit beherrscht wird.

(3)   Georgien kann Genehmigungen oder Erlaubnisse für ein von einem Mitgliedstaat bezeichnetes Luftfahrtunternehmen widerrufen, aussetzen, einschränken oder ihre Erteilung ablehnen, wenn

i)

das Unternehmen nicht gemäß dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats niedergelassen ist oder über keine gültige Betriebsgenehmigung nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaft verfügt;

ii)

der für die Ausstellung des Luftverkehrsbetreiberzeugnisses zuständige Mitgliedstaat keine wirksame gesetzliche Kontrolle über das Luftfahrtunternehmen ausübt oder diese nicht aufrecht erhält oder die zuständige Luftfahrtbehörde in der Bezeichnung nicht eindeutig angegeben ist oder

iii)

das Luftfahrtunternehmen sich nicht unmittelbar oder über Mehrheitsbeteiligung im Eigentum von Mitgliedstaaten und/oder deren Staatsangehörigen oder von anderen in Anhang III aufgeführten Staaten und/oder deren Staatsangehörigen befindet und von diesen Staaten und/oder Staatsangehörigen nicht tatsächlich kontrolliert wird.

Georgien übt seine Rechte aus diesem Absatz aus, ohne die Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft aus Gründen der Staatszugehörigkeit zu diskriminieren.

Artikel 3

Rechte in Bezug auf die gesetzliche Kontrolle

(1)   Absatz 2 ergänzt die in Anhang II Buchstabe c genannten Artikel.

(2)   Bezeichnet ein Mitgliedstaat ein Luftfahrtunternehmen, für das ein anderer Mitgliedstaat die gesetzliche Kontrolle ausübt und aufrecht erhält, so erstrecken sich die Rechte Georgiens aus den Sicherheitsbestimmungen des Abkommens, das es mit dem Mitgliedstaat geschlossen hat, der das Luftfahrtunternehmen bezeichnet hat, auch auf die Sicherheitsvorschriften, die der andere Mitgliedstaat beschließt, ausübt und aufrecht erhält, sowie auf die Betriebsgenehmigung dieses Luftfahrtunternehmens.

Artikel 4

Besteuerung von Flugkraftstoff

(1)   Die Bestimmungen des Absatzes 2 ergänzen die entsprechenden Bestimmungen der in Anhang II Buchstabe d genannten Artikel.

(2)   Ungeachtet anders lautender Bestimmungen hindern die in Anhang 2 Buchstabe d genannten Abkommen die Mitgliedstaaten nicht daran, Steuern, Zölle oder sonstige Abgaben auf den Kraftstoff zu erheben, der in ihrem Hoheitsgebiet von einem Luftfahrzeug eines von Georgien bezeichneten Unternehmens an Bord genommen und auf Flügen innerhalb des Mitgliedstaats oder in einen anderen Mitgliedstaat verwendet wird.

Artikel 5

Beförderungstarife innerhalb der Europäischen Gemeinschaft

(1)   Absatz 2 ergänzt die in Anhang II Buchstabe e genannten Artikel.

(2)   Die Tarife, die die Luftfahrtunternehmen, die von Georgien nach einem der in Anhang I genannten und eine der Bestimmungen aus Anhang II Buchstabe e enthaltenden Abkommen bezeichnet wurden, für Beförderungen ausschließlich innerhalb der Europäischen Union anwenden, unterliegen dem Recht der Europäischen Gemeinschaft.

Artikel 6

Anhänge des Abkommens

Die Anhänge zu diesem Abkommen sind dessen Bestandteil.

Artikel 7

Überarbeitung oder Änderung

Die Vertragsparteien können dieses Abkommen jederzeit im gegenseitigen Einvernehmen überarbeiten oder ändern.

Artikel 8

Inkrafttreten und vorläufige Anwendung

(1)   Dieses Abkommen tritt in Kraft, wenn die Vertragsparteien einander schriftlich notifiziert haben, dass ihre jeweiligen für das Inkrafttreten erforderlichen innerstaatlichen Verfahren abgeschlossen sind.

(2)   Ungeachtet des Absatzes 1 vereinbaren die Vertragsparteien, dieses Abkommen ab dem ersten Tag des Monats vorläufig anzuwenden, der auf den Tag folgt, an dem die Vertragsparteien einander den Abschluss der hierfür erforderlichen Verfahren notifiziert haben.

(3)   Die zwischen den Mitgliedstaaten und Georgien bestehenden Abkommen und sonstigen Vereinbarungen, die am Tag der Unterzeichnung des vorliegenden Abkommens noch nicht in Kraft getreten sind und nicht vorläufig angewendet werden, sind in Anhang I Buchstabe b aufgeführt. Sie unterliegen dem vorliegenden Abkommen, sobald sie in Kraft getreten sind oder vorläufig angewendet werden.

Artikel 9

Beendigung

(1)   Bei Beendigung eines der in Anhang I genannten Abkommen treten automatisch sämtliche sich auf jenes Abkommen beziehenden Bestimmungen des vorliegenden Abkommens außer Kraft.

(2)   Bei Beendigung aller in Anhang I genannten Abkommen tritt auch das vorliegende Abkommen außer Kraft.

ZU URKUND DESSEN haben die hierzu gehörig befugten Unterzeichneten dieses Abkommen unterschrieben.

Geschehen zu Brüssel am dritten Mai zweitausendsechs in zwei Urschriften in dänischer, deutscher, englischer, estnischer, finnischer, französischer, griechischer, italienischer, lettischer, litauischer, maltesischer, niederländischer, polnischer, portugiesischer, schwedischer, slowakischer, slowenischer, spanischer, tschechischer, ungarischer und georgischer Sprache.

Por la Comunidad Europea

Za Evropské společenství

For Det Europæiske Fællesskab

Für die Europäische Gemeinschaft

Euroopa Ühenduse nimel

Για την Ευρωπαϊκή Κοινότητα

For the European Community

Pour la Communauté européenne

Per la Comunità europea

Eiropas Kopienas vārdā

Europos bendrijos vardu

Az Európai Közösség részéről

Għall-Komunità Ewropea

Voor de Europese Gemeenschap

W imieniu Wspólnoty Europejskiej

Pela Comunidade Europeia

Za Európske spoločenstvo

Za Evropsko skupnost

Euroopan yhteisön puolesta

För Europeiska gemenskapen

Image

Image

Image

Por el Gobierno de Georgia

Za vládu Gruzie

For Georgiens regering

Für die Regierung von Georgien

Gruusia valitsuse nimel

Για την κυβέρνηση της Γεωργίας

For the Government of Georgia

Pour le gouvernement de la Géorgie

Per il Governo della Georgia

Gruzijas valdības vārdā

Gruzijos Vyriausybės vardu

Grúzia Kormánya részéről

Għall-Gvern tal-Ġeorġja

Voor de Regering van Georgië

W imieniu Rządu Gruzji

Pelo Governo da Geórgia

Za vládu Gruzínska

Za vlado Gruzije

Georgian hallituksen puolesta

För Georgiens regering

Image

Image

ANHANG I

Liste der Abkommen, auf die in Artikel 1 Bezug genommen wird

a)

Zum Zeitpunkt der Unterzeichnung des vorliegenden Abkommens bestehende, unterzeichnete und/oder vorläufig angewandte Luftverkehrsabkommen zwischen der Regierung von Georgien und Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft:

Luftverkehrsabkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung von Georgien, unterzeichnet am 15. Dezember 1997 in Wien (in Kraft getreten am 1. Oktober 2001), in Anhang II bezeichnet als das „Abkommen Georgien-Österreich“;

Abkommen zwischen der Regierung der Republik Zypern und der Regierung von Georgien über Luftverkehrsdienste, unterzeichnet am 30. Juni 1997 in Tiflis (in Kraft getreten am 5. November 1998), in Anhang II bezeichnet als das „Abkommen Georgien-Zypern“;

Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Georgien über den Luftverkehr, unterzeichnet am 25. Juni 1993 in Bonn (in Kraft getreten am 27. November 1994), in Anhang II bezeichnet als das „Abkommen Georgien-Deutschland“;

Abkommen zwischen der Regierung der Hellenischen Republik und der Regierung der Republik Georgien über Luftverkehrsdienste, unterzeichnet am 10. April 1997 in Tiflis (in Kraft getreten am 27. Mai 1998), in Anhang II bezeichnet als das „Abkommen Georgien-Griechenland“;

Abkommen zwischen der Regierung von Irland und der Regierung der Republik Georgien über Luftverkehrsdienste, unterzeichnet am 2. März 1995 in Dublin (in Kraft getreten am 2. März 1995), in Anhang II bezeichnet als das „Abkommen Georgien-Irland“;

Abkommen zwischen der Regierung der Republik Litauen und der Regierung der Republik Georgien über Luftverkehrsdienste, unterzeichnet am 12. April 1996 in Tiflis (in Kraft getreten am 12. Januar 1999), in Anhang II bezeichnet als das „Abkommen Georgien-Litauen“;

Abkommen zwischen dem Königreich der Niederlande und der Republik Georgien über Luftverkehrsdienste zwischen ihren Hoheitsgebieten und darüber hinaus, unterzeichnet am 3. April 1995 in Wassenaar (in Kraft getreten am 1. Mai 1997), in Anhang II bezeichnet als das „Abkommen Georgien-Niederlande“;

Abkommen zwischen der Regierung des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland und der Exekutivbehörde (Regierung) von Georgien über Luftverkehrsdienste, unterzeichnet am 17. September 2003 in Tiflis, in Anhang II bezeichnet als das „Abkommen Georgien-Vereinigtes Königreich“,

ergänzt durch die am 17. September 2003 in Tiflis abgegebene Absichtserklärung sowie die am 2. November 2004 in Tiflis unterzeichnete Vereinbarung.

b)

Paraphierte oder unterzeichnete und am Tag der Unterzeichnung des vorliegenden Abkommens noch nicht in Kraft getretene und nicht vorläufig angewandte Luftverkehrsabkommen und sonstige Vereinbarungen zwischen der Regierung von Georgien und Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft:

Abkommen zwischen der Regierung von Belgien und der Regierung der Republik Georgien über Luftverkehrsdienste, paraphiert am 24. Februar 1995, in Anhang II bezeichnet als das „Abkommen Georgien-Belgien“;

Abkommen zwischen der Regierung der Republik Ungarn und der Regierung der Republik Georgien über Luftverkehrsdienste, paraphiert am 29. Juni 1995, in Anhang II bezeichnet als das „Abkommen Georgien-Ungarn“;

Abkommen zwischen der Regierung der Republik Lettland und der Regierung von Georgien über zivile Luftverkehrsdienste, unterzeichnet am 5. Oktober 2005, in Anhang II bezeichnet als das „Abkommen Georgien-Lettland“;

Abkommen zwischen der Regierung der Republik Polen und der Regierung der Republik Georgien über zivile Luftverkehrsdienste, paraphiert am 26. April 1993 in Warschau, in Anhang II bezeichnet als das „Abkommen Georgien-Polen“.

ANHANG II

Liste der Artikel, die Teil der in Anhang I genannten Abkommen sind und auf die in den Artikeln 2 bis 5 Bezug genommen wird

a)

Bezeichnung durch einen Mitgliedstaat:

Artikel 3 des Abkommens Georgien-Österreich,

Artikel 3 und 4 des Abkommens Georgien-Belgien,

Artikel 4 des Abkommens Georgien-Zypern,

Artikel 3 des Abkommens Georgien-Deutschland,

Artikel 3 des Abkommens Georgien-Griechenland,

Artikel 3 des Abkommens Georgien-Ungarn,

Artikel 3 des Abkommens Georgien-Irland,

Artikel 3 des Abkommens Georgien-Lettland,

Artikel 3 des Abkommens Georgien-Litauen,

Artikel 4 des Abkommens Georgien-Niederlande,

Artikel 3 des Abkommens Georgien-Polen,

Artikel 4 des Abkommens Georgien-Vereinigtes Königreich.

b)

Verweigerung, Widerruf, Aussetzung oder Einschränkung von Genehmigungen und Erlaubnissen:

Artikel 4 des Abkommens Georgien-Österreich,

Artikel 5 des Abkommens Georgien-Belgien,

Artikel 5 des Abkommens Georgien-Zypern,

Artikel 4 des Abkommens Georgien-Deutschland,

Artikel 4 des Abkommens Georgien-Griechenland,

Artikel 4 des Abkommens Georgien-Ungarn,

Artikel 3 Absätze 5 und 6 des Abkommens Georgien-Irland,

Artikel 4 des Abkommens Georgien-Lettland,

Artikel 4 des Abkommens Georgien-Litauen,

Artikel 5 des Abkommens Georgien-Niederlande,

Artikel 4 des Abkommens Georgien-Polen,

Artikel 5 des Abkommens Georgien-Vereinigtes Königreich.

c)

Gesetzliche Kontrolle:

Artikel 7 des Abkommens Georgien-Belgien.

d)

Besteuerung von Flugkraftstoff:

Artikel 7 des Abkommens Georgien-Österreich,

Artikel 10 des Abkommens Georgien-Belgien,

Artikel 7 des Abkommens Georgien-Zypern,

Artikel 6 des Abkommens Georgien-Deutschland,

Artikel 9 des Abkommens Georgien-Griechenland,

Artikel 9 des Abkommens Georgien-Ungarn,

Artikel 11 des Abkommens Georgien-Irland,

Artikel 6 des Abkommens Georgien-Lettland,

Artikel 11 des Abkommens Georgien-Litauen,

Artikel 10 des Abkommens Georgien-Niederlande,

Artikel 6 des Abkommens Georgien-Polen,

Artikel 8 des Abkommens Georgien-Vereinigtes Königreich.

e)

Beförderungstarife innerhalb der Europäischen Gemeinschaft:

Artikel 11 des Abkommens Georgien-Österreich,

Artikel 13 des Abkommens Georgien-Belgien,

Artikel 17 des Abkommens Georgien-Zypern,

Artikel 10 des Abkommens Georgien-Deutschland,

Artikel 12 des Abkommens Georgien-Griechenland,

Artikel 8 des Abkommens Georgien-Ungarn,

Artikel 6 des Abkommens Georgien-Irland,

Artikel 11 des Abkommens Georgien-Lettland,

Artikel 9 des Abkommens Georgien-Litauen,

Artikel 6 des Abkommens Georgien-Niederlande,

Artikel 10 des Abkommens Georgien-Polen,

Artikel 7 des Abkommens Georgien-Vereinigtes Königreich.

ANHANG III

Liste der sonstigen Staaten gemäß Artikel 2

a)

Republik Island (gemäß dem Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum);

b)

Fürstentum Liechtenstein (gemäß dem Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum);

c)

Königreich Norwegen (gemäß dem Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum);

d)

Schweizerische Eidgenossenschaft (gemäß dem Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Luftverkehr).