28.3.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 90/1


BESCHLUSS DES RATES

vom 27. Februar 2006

zum Abschluss des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Zusammenarbeit im Bereich der Statistik

(2006/233/EG)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 285 in Verbindung mit Artikel 300 Absatz 2 Satz 1 und Artikel 300 Absatz 3 Unterabsatz 1,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (1),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Am 20. Juli 2000 hat der Rat die Kommission ermächtigt, mit der Schweizerischen Eidgenossenschaft ein Abkommen über die Zusammenarbeit im Bereich der Statistik auszuhandeln.

(2)

Gemäß dem Beschluss des Rates vom 26. Oktober 2004 und vorbehaltlich des Abschlusses zu einem späteren Zeitpunkt wurde das Abkommen am 26. Oktober 2004 im Namen der Europäischen Gemeinschaft unterzeichnet.

(3)

Das Abkommen sollte genehmigt werden —

BESCHLIESST:

Artikel 1

Das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Zusammenarbeit im Bereich der Statistik wird im Namen der Europäischen Gemeinschaft genehmigt.

Der Wortlaut des Abkommens ist diesem Beschluss beigefügt.

Artikel 2

Die Gemeinschaft wird in dem durch Artikel 3 des Abkommens eingesetzten Gemischten Ausschuss durch die Kommission vertreten, die von Vertretern der Mitgliedstaaten unterstützt wird.

Der Standpunkt der Gemeinschaft zu Beschlüssen des Gemischten Ausschusses wird, soweit es um Fragen im Zusammenhang mit dem finanziellen Beitrag der Schweiz oder um wesentliche Ausnahmeregelungen hinsichtlich der Ausdehnung von Rechtsakten der Gemeinschaft auf die Schweiz geht, auf Vorschlag der Kommission vom Rat mit qualifizierter Mehrheit festgelegt. Bei allen anderen Beschlüssen des Gemischten Ausschusses und bei Empfehlungen wird der Gemeinschaftsstandpunkt von der Kommission festgelegt.

Artikel 3

Der Präsident des Rates nimmt die in Artikel 13 des Abkommens vorgesehene Notifizierung im Namen der Europäischen Gemeinschaft vor (2).

Artikel 4

Dieser Beschluss wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 27. Februar 2006

Im Namen des Rates

Die Präsidentin

U. PLASSNIK


(1)  Stellungnahme vom 14. Dezember 2004 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(2)  Der Tag des Inkrafttretens des Abkommens wird auf Veranlassung des Generalsekretariats des Rates im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.


ABKOMMEN

zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Zusammenarbeit im Bereich der Statistik

DIE EUROPÄISCHE GEMEINSCHAFT,

nachstehend „die Gemeinschaft“ genannt, und

DIE SCHWEIZERISCHE EIDGENOSSENSCHAFT,

nachstehend „die Schweiz“ genannt,

beide zusammen nachstehend „Vertragsparteien“ genannt,

IN DEM BESTREBEN, die Zusammenarbeit zwischen der Gemeinschaft und der Schweiz im Bereich der Statistik zu verbessern und zu diesem Zweck mit dem vorliegenden Abkommen die Grundsätze und Bedingungen dieser Zusammenarbeit festzulegen,

IN DEM BEWUSSTSEIN, dass geeignete Maßnahmen getroffen werden sollten, um eine schrittweise Harmonisierung und die kohärente Entwicklung des rechtlichen Rahmens für die Datenerhebung, die Klassifikationen, Definitionen und Methoden in der Statistik zu verwirklichen,

IN DER ERWÄGUNG, dass gemeinsame Vorschriften für die Erstellung von Statistiken im Gebiet der Gemeinschaft und der Schweiz aufgestellt werden sollten,

IN DER ÜBEREINSTIMMUNG, dass diese Regeln auf den in der Gemeinschaft geltenden Rechtsvorschriften gründen sollten,

SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN:

Artikel 1

Gegenstand

(1)   Dieses Abkommen gilt für die Zusammenarbeit im Bereich der Statistik zwischen den Vertragsparteien mit dem Ziel, für die Erstellung und Verbreitung von kohärenten und vergleichbaren Statistiken für die Beschreibung und Überwachung aller für die bilaterale Zusammenarbeit relevanten Wirtschafts-, Sozial- und Umweltpolitiken zu sorgen.

(2)   Zu diesem Zweck entwickeln und benutzen die Vertragsparteien harmonisierte Methoden, Definitionen und Klassifikationen sowie gemeinsame Programme und Verfahren, in denen die statistischen Arbeiten bei den zuständigen Verwaltungsebenen im Bereich der Statistik im Einklang mit den Bestimmungen dieses Abkommens organisiert werden.

(3)   Die Erstellung der Statistiken durch die Vertragsparteien erfolgt unter Wahrung der Unparteilichkeit, der Zuverlässigkeit, der Objektivität, der wissenschaftlichen Unabhängigkeit, der Kostenwirksamkeit und der statistischen Geheimhaltung; der Wirtschaft dürfen dadurch keine übermäßigen Belastungen entstehen.

Artikel 2

Rechtsakte im Bereich der Statistik

Die in Anhang A aufgeführten Rechtsakte in der durch dieses Abkommen angepassten Fassung sind für die Vertragsparteien verbindlich.

Artikel 3

Gemischter Ausschuss

(1)   Es wird ein als „Statistikausschuss Gemeinschaft/Schweiz“ bezeichneter Ausschuss (nachstehend „Gemischter Ausschuss“ genannt) aus Vertretern der Vertragsparteien eingesetzt.

Er ist für die Verwaltung dieses Abkommens und seine ordnungsgemäße Umsetzung verantwortlich. Dazu spricht er in den in diesem Abkommen vorgesehenen Fällen Empfehlungen aus und fasst Beschlüsse. Der Gemischte Ausschuss handelt in beiderseitigem Einvernehmen. Beschlüsse des Gemischten Ausschusses sind für die Vertragsparteien bindend.

(2)   Der Gemischte Ausschuss und der durch den Beschluss 89/382/EWG, Euratom des Rates vom 19. Juni 1989 eingesetzte Ausschuss für das Statistische Programm (ASP) erfüllen ihre Aufgaben für die Zwecke dieses Abkommens in gemeinsamen Sitzungen.

(3)   Der Gemischte Ausschuss beschließt seine Geschäftsordnung, die unter anderem die Modalitäten der Einberufung von Sitzungen, der Bestimmung des Vorsitzes und der Festlegung des Mandats des Vorsitzes regelt.

(4)   Der Gemischte Ausschuss tritt nach Bedarf zusammen. Jede Vertragspartei kann die Einberufung einer Sitzung verlangen. Der Gemischte Ausschuss kann die Einsetzung von Unterausschüssen oder Arbeitsgruppen beschließen, die ihn bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben unterstützen.

(5)   Eine Vertragspartei kann jederzeit eine Angelegenheit von Interesse auf der Ebene des Gemischten Ausschusses zur Sprache bringen.

(6)   Zu jedem Beschluss wird der Zeitpunkt seiner Umsetzung angegeben. Die Beschlüsse werden gegebenenfalls zur Ratifizierung oder Genehmigung durch die Vertragsparteien nach deren jeweiligen Verfahren vorgelegt, und die Vertragsparteien setzen sie gemäß ihren eigenen Regeln in Kraft.

Artikel 4

Neue Rechtsvorschriften

(1)   Dieses Abkommen lässt das Recht jeder Vertragspartei unberührt, unter Beachtung der Bestimmungen dieses Abkommens ihre Rechtsvorschriften zu einem von diesem Abkommen geregelten Sachverhalt einseitig zu ändern.

(2)   Vor der förmlichen Verabschiedung neuer Rechtsvorschriften informieren und konsultieren die Vertragsparteien einander so umfassend wie möglich. Auf Verlangen einer der Vertragsparteien kann ein vorläufiger Meinungsaustausch im Gemischten Ausschuss erfolgen.

(3)   Sobald eine Vertragspartei eine Änderung ihrer Rechtsvorschriften verabschiedet hat, informiert sie die andere Vertragspartei.

(4)   Der Gemischte Ausschuss

fasst entweder einen Beschluss zur Änderung des Anhangs A und/oder des Anhangs B oder schlägt gegebenenfalls eine Änderung der Bestimmungen dieses Abkommens vor, um darin — falls erforderlich auf der Grundlage der Gegenseitigkeit — die Änderungen der betreffenden Rechtsvorschriften aufzunehmen,

oder beschließt, dass die Änderungen der betreffenden Rechtsvorschriften als mit dem ordnungsgemäßen Funktionieren des Abkommens vereinbar anzusehen sind,

oder beschließt andere Maßnahmen, um das ordnungsgemäße Funktionieren dieses Abkommens sicherzustellen.

Artikel 5

Statistische Zusammenarbeit

(1)   Das in Kapitel II der Verordnung (EG) Nr. 322/97 des Rates vom 17. Februar 1997 über die Gemeinschaftsstatistiken genannte Statistische Programm der Gemeinschaft, das regelmäßig vom Europäischen Parlament und vom Rat angenommen wird, bildet den Rahmen für die von der Schweiz in der Laufzeit der einzelnen Programme durchzuführenden statistischen Maßnahmen. Alle Hauptbereiche und statistischen Themen des Statistischen Programms der Gemeinschaft gelten als relevant für die statistische Zusammenarbeit zwischen der Gemeinschaft und der Schweiz und stehen der Schweiz zur uneingeschränkten Teilnahme offen.

(2)   In jedem Jahr wird ein spezifisches statistisches Jahresprogramm Gemeinschaft/Schweiz als eine Teilmenge des jährlichen Arbeitsprogramms, das von der Kommission gemäß der Entscheidung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Erstellung des jeweiligen Statistischen Programms der Gemeinschaft aufgestellt wird, und parallel zu diesem Arbeitsprogramm erstellt. Jedes statistische Jahresprogramm Gemeinschaft/Schweiz wird dem Gemischten Ausschuss zur Prüfung und Genehmigung vorgelegt. Es enthält insbesondere diejenigen Maßnahmen innerhalb der Themen des Programms, die relevant und für die statistische Zusammenarbeit zwischen der Gemeinschaft und der Schweiz im Programmzeitraum prioritär sind.

(3)   Die statistischen Daten aus der Schweiz werden zur Speicherung, Verarbeitung und Verbreitung an Eurostat übermittelt. Zu diesem Zweck arbeitet das schweizerische Bundesamt für Statistik eng mit Eurostat zusammen, damit sichergestellt wird, dass die Daten aus der Schweiz ordnungsgemäß übermittelt und über die üblichen Vertriebskanäle als Teil der Statistik Gemeinschaft/Schweiz an die verschiedenen Benutzergruppen verbreitet werden.

Für die Handhabung von Statistiken aus der Schweiz gilt die Verordnung (EG) Nr. 322/97 des Rates vom 17. Februar 1997 über die Gemeinschaftsstatistiken.

(4)   Der Gemischte Ausschuss prüft die im Rahmen der statistischen Maßnahmen Gemeinschaft/Schweiz erzielten Fortschritte. Insbesondere beurteilt er, ob die in den ersten drei Jahren der Anwendung dieses Abkommens vorgesehenen Ziele, Prioritäten und Maßnahmen realisiert wurden. Er bewertet ferner, ob der Inhalt des Anhangs A dem in Artikel 1 Absatz 1 genannten Begriff der Relevanz hinreichend Rechnung trägt.

Artikel 6

Teilnahme

(1)   In der Schweiz niedergelassene Einrichtungen haben das Recht, mit denselben vertraglichen Rechten und Pflichten wie Einrichtungen mit Sitz in der Gemeinschaft an von Eurostat verwalteten spezifischen Programmen der Gemeinschaft teilzunehmen. Einrichtungen mit Sitz in der Schweiz haben jedoch keinen Anspruch auf einen finanziellen Beitrag von Eurostat.

(2)   Schweizerische Sachverständige können zu Eurostat abgeordnet werden. Die mit der Abordnung schweizerischer Sachverständiger zu Eurostat verbundenen Kosten, einschließlich Gehälter, Sozialversicherungskosten, Pensionskassenbeiträge, Tagegelder und Reisekosten werden in vollem Umfang von der Schweiz getragen.

(3)   In der Gemeinschaft niedergelassene Einrichtungen haben das Recht, mit denselben vertraglichen Rechten und Pflichten wie Einrichtungen mit Sitz in der Schweiz an vom schweizerischen Bundesamt für Statistik verwalteten spezifischen Programmen teilzunehmen.

Artikel 7

Andere Formen der Zusammenarbeit

(1)   Zwischen dem schweizerischen Bundesamt für Statistik und Eurostat kann in gegenseitigem Einvernehmen ein Technologietransfer im Bereich der Statistik stattfinden.

(2)   Die Vertragsparteien können jegliche Informationen im Bereich der Statistik austauschen.

(3)   Die statistischen Dienste der Vertragsparteien können Personal austauschen. Die statistischen Dienste der Mitgliedstaaten der Gemeinschaft können ebenfalls Personal mit der Schweiz austauschen. Unter welchen Bedingungen ein solcher Austausch stattfindet, wird direkt zwischen den beteiligten statistischen Diensten vereinbart.

Artikel 8

Finanzbestimmungen

(1)   Um die Kosten ihrer Teilnahme in vollem Umfang zu decken, leistet die Schweiz ab dem Inkrafttreten dieses Abkommens jährlich einen finanziellen Beitrag zum Statistischen Programm der Gemeinschaft.

(2)   Die Regeln für den finanziellen Beitrag der Schweiz sind in Anhang B festgelegt.

Artikel 9

Nichtdiskriminierung

Im Anwendungsbereich dieses Abkommens ist unbeschadet besonderer Bestimmungen des Abkommens jegliche Diskriminierung auf Grund der Staatsangehörigkeit verboten.

Artikel 10

Erfüllung der Verpflichtungen

Die Vertragsparteien ergreifen alle geeigneten Maßnahmen allgemeiner oder besonderer Art, die für die Erfüllung ihrer Verpflichtungen aus diesem Abkommen erforderlich sind, und enthalten sich aller Maßnahmen, die die Erreichung der Ziele dieses Abkommens gefährden könnten.

Artikel 11

Anhänge

Die Anhänge sind integrierender Bestandteil dieses Abkommens.

Artikel 12

Anwendungsgebiet

Dieses Abkommen gilt für die Gebiete, in denen der Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaften angewendet wird, und nach Maßgabe dieses Vertrags einerseits, sowie für das Gebiet der Schweiz andererseits.

Artikel 13

Inkrafttreten und Geltungsdauer

(1)   Dieses Abkommen wird von den Vertragsparteien gemäß ihren jeweils eigenen Verfahren ratifiziert oder genehmigt. Es tritt am ersten Januar des Jahres in Kraft, das auf den Tag folgt, an dem die Vertragsparteien einander den Abschluss der hierfür erforderlichen Verfahren notifiziert haben.

(2)   Dieses Abkommen wird zunächst für die Dauer von fünf Jahren geschlossen. Sofern es nicht sechs Monate vor Ablauf dieses Zeitraums schriftlich gekündigt wird, gilt das Abkommen als auf unbegrenzte Zeit verlängert.

(3)   Jede Vertragspartei kann dieses Abkommen durch schriftliche Notifizierung an die andere Vertragspartei kündigen. Dieses Abkommen tritt sechs Monate nach dem Datum dieser Notifizierung außer Kraft.

Artikel 14

Verbindliche Fassungen

(1)   Dieses Abkommen ist in zwei Urschriften in dänischer, deutscher, englischer, estnischer, finnischer, französischer, griechischer, italienischer, lettischer, litauischer, niederländischer, polnischer, portugiesischer, schwedischer, slowakischer, slowenischer, spanischer, tschechischer und ungarischer Sprache abgefasst, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.

(2)   Die maltesische Sprachfassung wird auf der Grundlage eines Briefwechsels durch die Vertragsparteien beglaubigt. Sie ist gleichermaßen verbindlich wie die in Absatz 1 genannten Sprachfassungen.

ZU URKUND DESSEN haben die unterzeichneten Bevollmächtigten ihre Unterschriften unter dieses Abkommen gesetzt.

Hecho en Luxemburgo, el veintiséis de octubre de dos mil cuatro.

V Lucemburku dne dvacátého šestého října dva tisíce čtyři.

Udfærdiget i Luxembourg den seksogtyvende oktober to tusind og fire.

Geschehen zu Luxemburg am sechsundzwanzigsten Oktober zweitausendundvier.

Kahe tuhande neljanda aasta oktoobrikuu kahekümne kuuendal päeval Luxembourgis.

'Εγινε στo Λουξεμβούργο, στις είκοσι έξι Οκτωβρίου δύο χιλιάδες τέσσερα.

Done at Luxembourg on the twenty-sixth day of October in the year two thousand and four.

Fait à Luxembourg, le vingt-six octobre deux mille quatre.

Fatto a Lussemburgo, addì ventisei ottobre duemilaquattro.

Luksemburgā, divi tūkstoši ceturtā gada divdesmit sestajā oktobrī.

Priimta du tūkstančiai ketvirtų metų spalio dvidešimt šeštą dieną Liuksemburge.

Kelt Luxembourgban, a kettőezer-negyedik év október havának huszonhatodik napján.

Magħmula fil-Lussemburgu fis-sitta u għoxrin jum ta' Ottubru tas-sena elfejn u erbgħa.

Gedaan te Luxemburg, de zesentwintigste oktober tweeduizendvier.

Sporządzono w Luksemburgu, dnia dwudziestego szóstego października roku dwa tysiące czwartego.

Feito no Luxemburgo, em vinte e seis de Outubro de dois mil e quatro.

V Luxemburgu dvadsiateho šiesteho októbra dvetisícštyri.

V Luxembourgu, dne šestindvajsetega oktobra leta dva tisoč štiri

Tehty Luxemburgissa kahdentenakymmenentenäkuudentena päivänä lokakuuta vuonna kaksituhattaneljä.

Som skedde i Luxemburg den tjugosjätte oktober tjugohundrafyra.

Por la Comunidad Europea

Za Evropské společenství

For Det Europæiske Fællesskab

Für die Europäische Gemeinschaft

Euroopa Ühenduse nimel

Για την Ευρωπαϊκή Κοινότητα

For the European Community

Pour la Communauté européenne

Per la Comunità europea

Eiropas Kopienas vārdā

Europos bendrijos vardu

az Európai Közösség részéről

Għall-Komunità Ewropea

Voor de Europese Gemeenschap

W imieniu Wspólnoty Europejskiej

Pela Comunidade Europeia

Za Európske spoločenstvo

za Evropsko skupnost

Euroopan yhteisön puolesta

På Europeiska gemenskapens vägnar

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Für die Schweizerische Eidgenossenschaft

Pour la Confédération suisse

Per la Confederazione svizzera

Image

ANHANG A

RECHTSAKTE IM BEREICH DER STATISTIK GEMÄSS ARTIKEL 2

SEKTORALE ANPASSUNG

1.

In den Rechtsakten, auf die in diesem Anhang Bezug genommen wird, umfasst der Begriff „Mitgliedstaat(en)“ neben den in den entsprechenden Rechtsakten der Gemeinschaft gemeinten Ländern auch die Schweiz.

2.

Bestimmungen darüber, wer die Kosten für die Durchführung von Erhebungen und ähnliche Kosten zu tragen hat, sind für die Zwecke dieses Abkommens nicht von Belang.

RECHTSAKTE, AUF DIE BEZUG GENOMMEN WIRD

UNTERNEHMENSSTATISTIK

397 R 0058: Verordnung (EG, Euratom) Nr. 58/97 des Rates vom 20. Dezember 1996 über die strukturelle Unternehmensstatistik (ABl. L 14 vom 17.1.1997, S. 1), geändert durch:

398 R 0410: Verordnung (EG, Euratom) Nr. 410/98 des Rates vom 16. Februar 1998 (ABl L 52 vom 21.2.1998, S. 1),

32002 R 2056: Verordnung (EG) Nr. 2056/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. November 2002 (ABl. L 317 vom 21.11.2002, S. 1).

Die Verordnung gilt für die Zwecke des Abkommens mit folgenden Anpassungen:

a)

Die ersten Referenzjahre, für die von der Schweiz Statistiken erstellt werden, sind:

für Anhang 1 Abschnitt 5 (Erstes Referenzjahr) und Abschnitt 11 (Übergangszeitraum) das Kalenderjahr 2002,

für Anhang 2 Abschnitt 5 (Erstes Referenzjahr) und Abschnitt 10 (Übergangszeitraum) das Kalenderjahr 2002 für alle jährlichen Statistiken, das Kalenderjahr 2003 für die zweijährlichen Merkmale 20210 bis 20310, das Kalenderjahr 2002 für das dreijährliche Merkmal 23110, das Kalenderjahr 2004 für das vierjährliche Merkmal 16135, das Kalenderjahr 2003 für die vierjährlichen Merkmale 15420, 15441 und 15442,

für Anhang 3 Abschnitt 5 (Erstes Referenzjahr) und Abschnitt 10 (Übergangszeitraum) das Kalenderjahr 2002 für alle jährlichen Statistiken, das Kalenderjahr 2002 für die auf Abteilung 52 bezogenen fünfjährlichen Merkmale, das Kalenderjahr 2003 für die auf Abteilung 51 bezogenen fünfjährlichen Merkmale, das Kalenderjahr 2005 für die auf Abteilung 50 bezogenen fünfjährlichen Merkmale,

für Anhang 4 Abschnitt 5 (Erstes Referenzjahr) und Abschnitt 10 (Übergangszeitraum) das Kalenderjahr 2002 für alle jährlichen Statistiken, das Kalenderjahr 2003 für die zweijährlichen Merkmale 20210 bis 20310, das Kalenderjahr 2002 für die vierjährlichen Merkmale 16131 und 16132, das Kalenderjahr 2003 für die dreijährlichen Merkmale 23110, 23120, 15420, 15441 und 15442,

für Anhang 5 Abschnitt 5 (Erstes Referenzjahr) und Abschnitt 9 (Übergangszeitraum) das Kalenderjahr 2002,

für Anhang 6 Abschnitt 5 (Erstes Referenzjahr) und Abschnitt 10 (Übergangszeitraum) das Kalenderjahr 2004,

für Anhang 7 Abschnitt 5 (Erstes Referenzjahr) und Abschnitt 10 (Übergangszeitraum) das Kalenderjahr 2003.

b)

Für die Zwecke der Anhänge 1 bis 7 beträgt der Übergangszeitraum für die Erstellung der Statistiken gemäß Abschnitt 5 der genannten Anhänge und gemäß den unter a aufgeführten Änderungen höchstens vier Jahre nach Ablauf der ersten Referenzjahre.

c)

Für die Anhänge 1, 2, 3, 4 und 5 ist die Schweiz von der Lieferung von Daten gemäß den unter a aufgeführten Änderungen für die Jahre 2002, 2003, 2004 und 2005 ausgenommen.

d)

Für die Anhänge 6 und 7 ist die Schweiz von der Lieferung von Daten gemäß den unter a aufgeführten Änderungen für die Jahre 2003, 2004, 2005 und 2006 ausgenommen.

e)

Die Schweiz ist nicht an die in dieser Verordnung festgelegte regionale Gliederung der Daten gebunden.

f)

Die Schweiz von der Lieferung von Daten auf der vierstelligen Ebene der NACE Rev. 1 ausgenommen.

g)

Die Schweiz ist von der Lieferung der nach dieser Verordnung geforderten Daten über fachliche Einheiten (FE) ausgenommen.

398 R 2700: Verordnung (EG) Nr. 2700/98 der Kommission vom 17. Dezember 1998 betreffend die Definitionen von Merkmalen der strukturellen Unternehmensstatistik (ABl. L 344 vom 18.12.1998, S. 49), geändert durch:

32002 R 2056: Verordnung (EG) Nr. 2056/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. November 2002 (ABl. L 317 vom 21.11.2002, S. 1).

398 R 2701: Verordnung (EG) Nr. 2701/98 der Kommission vom 17. Dezember 1998 betreffend die zu erstellenden Datenserien für die strukturelle Unternehmensstatistik (ABl. L 344 vom 18.12.1998, S. 81), geändert durch:

32002 R 2056: Verordnung (EG) Nr. 2056/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. November 2002 (ABl. L 317 vom 21.11.2002, S. 1).

398 R 2702: Verordnung (EG) Nr. 2702/98 der Kommission vom 17. Dezember 1998 betreffend das technische Format für die Übermittlung struktureller Unternehmensstatistiken (ABl. L 344 vom 18.12.1998, S. 102), geändert durch:

32002 R 2056: Verordnung (EG) Nr. 2056/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. November 2002 (ABl. L 317 vom 21.11.2002, S. 1).

399 R 1618: Verordnung (EG) Nr. 1618/1999 der Kommission vom 23. Juli 1999 über die Kriterien für die Bewertung der Qualität der strukturellen Unternehmensstatistik (ABl. L 192 vom 24.7.1999, S. 11).

399 R 1225: Verordnung (EG) Nr. 1225/99 der Kommission vom 27. Mai 1999 betreffend die Definition von Merkmalen der Statistik der Versicherungsdienstleistungen (ABl. L 154 vom 19.6.1999, S. 1).

399 R 1227: Verordnung (EG) Nr. 1227/99 der Kommission vom 28. Mai 1999 betreffend das technische Format für die Übermittlung der Statistik der Versicherungsdienstleistungen (ABl. L 154 vom 19.6.1999, S. 75).

399 R 1228: Verordnung (EG) Nr. 1228/99 der Kommission vom 28. Mai 1999 über die zu erstellenden Datenserien für die Statistik der Versicherungsdienstleistungen (ABl. L 154 vom 19.6.1999, S. 91).

398 R 1165: Verordnung (EG) Nr. 1165/98 des Rates vom 19. Mai 1998 über Konjunkturstatistiken (ABl. L 162 vom 5.6.1998, S. 1), durchgeführt durch:

32001 R 0586: Verordnung (EG) Nr. 586/2001 der Kommission vom 26. März 2001 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1165/98 des Rates über Konjunkturstatistiken: Definition der industriellen Hauptgruppen (MIGS) (ABl. L 86 vom 27.3.2001, S. 11).

32001 R 0588: Verordnung (EG) Nr. 588/2001 der Kommission vom 26. März 2001 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1165/98 des Rates über Konjunkurstatistiken: Definition der Variablen (ABl. L 86 vom 27.3.2001, S. 18).

Die Verordnung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:

a)

Die Schweiz liefert Daten ab dem ersten Quartal 2007.

b)

Die Schweiz ist von der Lieferung von Daten auf der vierstelligen Ebene der NACE Rev. 1 ausgenommen.

393 R 2186: Verordnung (EWG) Nr. 2186/93 des Rates vom 22. Juli 1993 über die innergemeinschaftliche Koordinierung des Aufbaus von Unternehmensregistern für statistische Verwendungszwecke (ABl. L 196 vom 5.8.1993, S. 1).

Die Verordnung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:

a)

Die Schweiz setzt die Maßnahmen, die erforderlich sind, um dieser Verordnung nachzukommen, vor dem 1. Januar 2006 in Kraft.

b)

Für die Schweiz findet Eintrag 1 (k) des Anhangs II der Verordnung keine Anwendung.

VERKEHRS- UND TOURISMUSSTATISTIK

398 R 1172: Verordnung (EG) Nr. 1172/98 des Rates vom 25. Mai 1998 über die statistische Erfassung des Güterkraftverkehrs (ABl. L 163 vom 6.6.1998, S. 1), geändert durch:

399 R 2691: Verordnung (EG) Nr. 2691/99 der Kommission vom 17. Dezember 1999 (ABl. L 326 vom 18.12.1999, S. 39).

Die Verordnung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgender Anpassung:

Die Schweiz erfasst die nach dieser Verordnung geforderten Daten spätestens ab 2006.

32001 R 2163: Verordnung (EG) Nr. 2163/2001 der Kommission vom 7. November 2001 über die technischen Modalitäten für die Übermittlung der Daten zur Statistik des Güterkraftverkehrs (ABl. L 291 vom 8.11.2001, S. 13).

32003 R 0006: Verordnung (EG) Nr. 6/2003 der Kommission vom 30. Dezember 2002 über die Verbreitung der Statistik des Güterkraftverkehrs (ABl. L 1 vom 4.1.2003, S. 45).

32003 R 0091: Verordnung (EG) Nr. 91/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2002 über die Statistik des Eisenbahnverkehrs (ABl. L 14 vom 21.1.2001, S. 1), geändert durch:

32003 R 1192: Verordnung (EG) Nr. 1192/2003 der Kommission vom 3. Juli 2003 (ABl. L 167 vom 4.7.2003, S. 13).

Die Verordnung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgender Anpassung:

Die Schweiz erfasst die nach dieser Verordnung geforderten Daten spätestens ab 2006.

380 L 1119: Richtlinie 80/1119/EWG des Rates vom 17. November 1980 über die statistische Erfassung des Güterverkehrs auf Binnenwasserstraßen (ABl. L 339 vom 15.12.1980, S. 30).

395 L 0064: Richtlinie 95/64/EG des Rates vom 8. Dezember 1995 über die statistische Erfassung des Güter- und Personenseeverkehrs (ABl. L 320 vom 30.12.1995, S. 25), geändert durch:

398 D 0385: Entscheidung 98/385/EG der Kommission vom 13. Mai 1998 (ABl. L 174 vom 18.6.1998, S. 1),

32000 D 0363: Entscheidung 363/2000/EG der Kommission vom 28. April 2000 (ABl. L 132 vom 5.6.2000, S. 1).

32001 D 0423: Entscheidung 2001/423/EG der Kommission vom 22. Mai 2001 über die Einzelheiten der Veröffentlichung oder Verbreitung der statistischen Daten, die gemäß der Richtlinie 95/64/EG des Rates über die statistische Erfassung des Güter- und Personenseeverkehrs erhoben werden (ABl. L 151 vom 7.6.2001, S. 41).

32003 R 0437: Verordnung (EG) Nr. 437/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Februar 2003 über die statistische Erfassung der Beförderung von Fluggästen, Fracht und Post im Luftverkehr (ABl. L 66 vom 11.3.2003, S. 1), geändert durch:

32003 R 1358: Verordnung (EG) Nr. 1358/2003 der Kommission vom 31. Juli 2003 (ABl. L 194 vom 1.8.2003, S. 9).

Die Verordnung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgender Anpassung:

Die Schweiz erfasst die nach dieser Verordnung geforderten Daten spätestens ab 2006.

393 D 0704: Entscheidung 93/704/EG des Rates vom 30. November 1993 über die Einrichtung einer gemeinschaftlichen Datenbank über Straßenverkehrsunfälle (ABl. L 329 vom 30.12.1993, S. 63).

395 L 0057: Richtlinie 95/57/EG des Rates vom 23. November 1995 über die Erhebung statistischer Daten im Bereich des Tourismus (ABl. L 291 vom 6.12.1995, S. 32).

Die Richtlinie gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgender Anpassung:

Die Schweiz erfasst die nach dieser Richtlinie geforderten Daten spätestens ab 2007.

399 D 0035: Entscheidung der Kommission vom 9. Dezember 1998 zur Festlegung von Durchführungsvorschriften zur Umsetzung der Richtlinie 95/57/EG des Rates über die Erhebung statistischer Daten im Bereich des Tourismus (ABl. L 9 vom 15.1.1999, S. 23).

AUSSENHANDELSSTATISTIK

395 R 1172: Verordnung (EG) Nr. 1172/95 des Rates vom 22. Mai 1995 über die Statistiken des Warenverkehrs der Gemeinschaft und ihrer Mitgliedstaaten mit Drittländern (ABl. L 118 vom 25.5.1995, S. 10), geändert durch:

397 R 0476: Verordnung (EG) Nr. 476/97 des Rates vom 13. März 1997 (ABl. L 75 vom 15.3.1997, S. 1),

398 R 0374: Verordnung (EG) Nr. 374/98 des Rates vom 12. Februar 1998 (ABl. L 48 vom 19.2.1998, S. 6).

Die Verordnung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:

a)

Das statistische Erhebungsgebiet der Schweiz umfasst das Zollgebiet der Schweiz.

b)

Die Schweiz braucht keine Statistik des Handels zwischen der Schweiz und Liechtenstein zu erstellen.

c)

Für die in Artikel 8 Absatz 2 vorgeschriebene Benennung der Ware ist eine wenigstens sechsstellige Schlüsselnummer zu verwenden.

d)

Artikel 10 Absatz 1 Buchstaben h und j finden keine Anwendung.

e)

Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe i: die Staatszugehörigkeit des die Grenze überschreitenden Beförderungsmittels ist nur für den Straßengüterverkehr anzugeben.

32000 R 1917: Verordnung (EG) Nr. 1917/2000 der Kommission vom 7. September 2000 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1172/95 des Rates im Hinblick auf die Außenhandelsstatistik (ABl. L 229 vom 9.9.2000, S. 14), geändert durch:

32001 R 1669: Verordnung (EG) Nr. 1669/2001 der Kommission vom 20. August 2001 (ABl. L 224 vom 21.8.2001, S. 3).

Die Verordnung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:

a)

Der Verweis auf die Verordnung (EG) Nr. 2454/96 in Artikel 6 Absatz 1 findet keine Anwendung.

b)

An Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a) wird folgender Unterabsatz angefügt:

„Für die Schweiz gilt als ‚Ursprungsland‘ das Herkunftsland der Waren gemäß den nationalen Ursprungsregeln“.

c)

An Artikel 9 Absatz 2 wird folgender Unterabsatz angefügt:

„Für die Schweiz wird der ‚Zollwert‘ gemäß den nationalen Regeln festgelegt.“

d)

Artikel 11 Absatz 2 findet keine Anwendung.

e)

Abschnitt 2 (Artikel 16-19) findet keine Anwendung.

32002 R 1779: Verordnung (EG) Nr. 1779/2002 der Kommission vom 4. Oktober 2002 über das Verzeichnis der Länder und Gebiete für die Statistik des Außenhandels der Gemeinschaft und des Handels zwischen ihren Mitgliedstaaten (ABl. L 269 vom 5.10.2002, S. 6).

STATISTISCHE GRUNDSÄTZE UND GEHEIMHALTUNG

390 R 1588: Verordnung (Euratom, EWG) Nr. 1588/90 des Rates vom 11. Juni 1990 über die Übermittlung von unter die Geheimhaltungspflicht fallenden Informationen an das Statistische Amt der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 151 vom 15.6.1990, S. 1).

Die Verordnung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:

a)

An Artikel 2 wird die folgende Nummer angefügt:

11.

„Personal des Büros des EFTA-Beraters für Statistik: in den Räumlichkeiten des SAEG tätiges Personal des EFTA-Sekretariats.“

b)

In Artikel 5 Absatz 1 Satz 2 wird der Ausdruck „SAEG“ durch „SAEG und des Büros des EFTA-Beraters für Statistik“ ersetzt.

c)

An Artikel 5 Absatz 2 wird folgender Unterabsatz angefügt:

„Die über das Büro des EFTA-Beraters für Statistik an das SAEG übermittelten vertraulichen statistischen Daten sind auch dem Personal dieses Büros zugänglich.“

d)

In Artikel 6 schließt der Ausdruck „SAEG“ im Sinne dieses Abkommens das Büro des EFTA-Beraters für Statistik ein.

397 R 0322: Verordnung (EG) Nr. 322/97 des Rates vom 17. Februar 1997 (ABl. L 52 vom 22.2.1997, S. 1).

32002 R 0831: Verordnung (EG) Nr. 831/2002 der Kommission vom 17. Mai 2002 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 322/97 des Rates über die Gemeinschaftsstatistiken — Regelung des Zugangs zu vertraulichen Daten für wissenschaftliche Zwecke (ABl. L 133 vom 18.5.2002, S. 7).

BEVÖLKERUNGS- UND SOZIALSTATISTIK

376 R 0311: Verordnung (EWG) Nr. 311/76 des Rates vom 9. Februar 1976 über die Erstellung von Statistiken über ausländische Arbeitnehmer (ABl. L 39 vom 14.2.1976, S. 1).

398 R 0577: Verordnung (EG) Nr. 577/98 des Rates vom 9. März 1998 zur Durchführung einer Stichprobenerhebung über Arbeitskräfte in der Gemeinschaft (ABl. L 77 vom 14.3.1998, S. 3), geändert durch:

32002 R 1991: Verordnung (EG) Nr. 1991/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Oktober 2002 (ABl. L 308 vom 9.11.2002, S. 1),

32002 R 2104: Verordnung (EG) Nr. 2104/2002 der Kommission vom 28. November 2002 (ABl. L 324 vom 29.11.2002, S. 14).

Die Verordnung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:

a)

Ungeachtet des Artikels 1 ist es der Schweiz gestattet, bis 2007 eine jährliche Erhebung durchzuführen.

b)

Ungeachtet des Artikels 2 Absatz 4 ist für die Schweiz die Stichprobeneinheit eine Einzelperson, und die Angaben zu den anderen Haushaltsmitgliedern können mindestens die in Artikel 4 Absatz 1 aufgeführten Merkmale umfassen.

32000 R 1575: Verordnung (EG) Nr. 1575/2000 der Kommission vom 19. Juli 2000 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 577/98 des Rates zur Durchführung einer Stichprobenerhebung über Arbeitskräfte in der Gemeinschaft hinsichtlich der von 2001 an für die Datenübermittlung zu verwendenden Codierung (ABl. L 181 vom 20.7.2000, S. 16).

32000 R 1897: Verordnung (EG) Nr. 1897/2000 der Kommission vom 7. September 2000 zur Umsetzung der Verordnung (EG) Nr. 577/98 des Rates zur Durchführung einer Stichprobenerhebung über Arbeitskräfte in der Gemeinschaft bezüglich der Arbeitsdefinition der Arbeitslosigkeit (ABl. L 228 vom 8.9.2000, S. 18).

32002 R 2104: Verordnung (EG) Nr. 2104/2002 der Kommission vom 28. November 2002 zur Anpassung der Verordnung (EG) Nr. 577/98 des Rates zur Durchführung einer Stichprobenerhebung über Arbeitskräfte in der Gemeinschaft und der Verordnung (EG) Nr. 1575/2000 der Kommission zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 577/98 des Rates im Hinblick auf die Liste der Variablen zur allgemeinen und beruflichen Bildung und auf die ab 2003 für die Datenübermittlung zu verwendende Kodierung dieser Variablen (ABl. L 324 vom 29.11.2002, S. 14).

32003 R 0246: Verordnung (EG) Nr. 246/2003 der Kommission vom 10. Februar 2003 zur Annahme des Programms von Ad-hoc-Modulen für die Erhebung über Arbeitskräfte nach der Verordnung (EG) Nr. 577/98 des Rates für den Zeitraum 2004-2006 (ABl. L 34 vom 11.2.2003, S. 3).

399 R 0530: Verordnung (EG) Nr. 530/1999 des Rates vom 9. März 1999 zur Statistik über die Struktur der Verdienste und der Arbeitskosten (ABl. L 63 vom 12.3.1999, S. 6).

Die Verordnung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:

a)

Die Schweiz erhebt die nach dieser Verordnung geforderten Daten erstmals 2008 für die Statistik über Höhe und Zusammensetzung der Arbeitskosten und 2006 für die Statistik über Struktur und Verteilung der Verdienste.

b)

Für die Jahre 2006 und 2008 ist es der Schweiz gestattet, die in Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a und Absatz 2 Buchstabe a geforderten Daten auf der Basis von Unternehmen zu liefern.

32000 R 0452: Verordnung (EG) Nr. 452/2000 der Kommission vom 28. Februar 2000 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 530/1999 des Rates zur Statistik über die Struktur der Verdienste und der Arbeitskosten hinsichtlich der Qualitätsbewertung der Arbeitskostenstatistik (ABl. L 55 vom 29.2.2000, S. 53).

32000 R 1916: Verordnung (EG) Nr. 1916/2000 der Kommission vom 8. September 2000 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 530/1999 des Rates zur Statistik über die Struktur der Verdienste und der Arbeitskosten hinsichtlich der Definition und Übermittlung der Informationen über die Verdienststruktur (ABl. L 229 vom 9.9.2000, S. 3).

399 R 1726: Verordnung (EG) Nr. 1726/1999 der Kommission vom 27. Juli 1999 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 530/1999 des Rates zur Statistik über die Struktur der Verdienste und der Arbeitskosten in Bezug auf Definition und Übermittlung von Informationen über Arbeitskosten (ABl. L 203 vom 3.8.1999, S. 28).

32002 R 0072: Verordnung (EG) Nr. 72/2002 der Kommission vom 16. Januar 2002 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 530/1999 des Rates hinsichtlich der Qualitätsbewertung der Verdienststrukturstatistik (ABl. L 15 vom 17.1.2002, S. 7).

32003 R 0450: Verordnung (EG) Nr. 450/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Februar 2003 über den Arbeitskostenindex (ABl. L 69 vom 13.3.2003, S. 1), durchgeführt durch:

32003 R 1216: Verordnung (EG) Nr. 1216/2003 der Kommission vom 7. Juli 2003 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 450/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates über den Arbeitskostenindex (ABl. L 169 vom 8.7.2003, S. 37).

Die Verordnung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgender Anpassung:

Die Schweiz erstellt die nach dieser Verordnung geforderten Daten erstmals Anfang des Jahres 2007 und danach für jedes Quartal.

32003 R 1177: Verordnung (EG) Nr. 1177/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Juni 2003 für die Gemeinschaftsstatistik über Einkommen und Lebensbedingungen (EU-SILC) (ABl. L 165 vom 3.7.2003, S. 1).

Die Verordnung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgender Anpassung:

Die Schweiz erfasst die nach dieser Verordnung geforderten Daten spätestens ab 2007.

WIRTSCHAFTSSTATISTIK

32003 R 1287: Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1287/2003 des Rates vom 15. Juli 2003 zur Harmonisierung des Bruttonationaleinkommens zu Marktpreisen („BNE-Verordnung“) (ABl. L 181 vom 19.7.2003, S. 1).

395 R 2494: Verordnung (EG) Nr. 2494/95 des Rates vom 23. Oktober 1995 über harmonisierte Verbraucherpreisindizes (ABl. L 257 vom 27.10.1995, S. 1).

Im Falle der Schweiz gilt die Verordnung nur für die Harmonisierung der Verbraucherpreisindizes für internationale Vergleiche. Für die Berechnung harmonisierter Verbraucherpreisindizes im Zusammenhang mit der Wirtschafts- und Währungsunion ist sie nicht relevant.

Die Verordnung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:

a)

Artikel 2 Buchstabe c sowie die Bezugnahmen auf den VPI-EWU in Artikel 8 Absatz 1 und Artikel 11 finden keine Anwendung.

b)

Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe a findet keine Anwendung.

c)

Artikel 5 Absatz 2 findet keine Anwendung.

d)

Die Anhörung des EWI gemäß Artikel 5 Absatz 3 findet keine Anwendung.

e)

Die Schweiz liefert die nach dieser Verordnung geforderten Daten spätestens ab dem Index für Januar 2007.

396 R 1749: Verordnung (EG) Nr. 1749/96 der Kommission vom 9. September 1996 über anfängliche Maßnahmen zur Umsetzung der Verordnung (EG) Nr. 2494/95 des Rates über harmonisierte Verbraucherpreisindizes (ABl. L 229 vom 10.9.1996, S. 3), geändert durch:

398 R 1687: Verordnung (EG) Nr. 1687/98 des Rates vom 20. Juli 1998 (ABl. L 214 vom 31.7.1998, S. 12).

398 R 1688: Verordnung (EG) Nr. 1688/98 des Rates vom 20. Juli 1998 (ABl. L 214 vom 31.7.1998, S. 23).

396 R 2214: Verordnung (EG) Nr. 2214/96 der Kommission vom 20. November 1996 über harmonisierte Verbraucherpreisindizes: Übermittlung und Verbreitung von Teilindizes des HVPI (ABl. L 296 vom 21.11.1996, S. 8), geändert durch:

399 R 1617: Verordnung (EG) Nr. 1617/1999 der Kommission vom 23. Juli 1999 (ABl. L 192 vom 24.7.1999, S. 9).

399 R 1749: Verordnung (EG) Nr. 1749/1999 der Kommission vom 23. Juli 1999 (ABl. L 214 vom 13.8.1999, S. 1), berichtigt in ABl. L 267 vom 15.10.1999, S. 59.

32001 R 1920: Verordnung (EG) Nr. 1920/2001 der Kommission vom 28. September 2001 (ABl. L 261 vom 29.9.2001, S. 46), berichtigt in ABl. L 295 vom 13.11.2001, S. 34.

396 R 2223: Verordnung (EG) Nr. 2223/96 des Rates vom 25. Juni 1996 zum Europäischen System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen auf nationaler und regionaler Ebene in der Europäischen Gemeinschaft (ABl. L 310 vom 30.11.1996, S. 1), geändert durch:

398 R 0448: Verordnung (EG) Nr. 448/98 des Rates vom 16. Februar 1998 (ABl. L 58 vom 27.2.1998, S. 1).

32000 R 1500: Verordnung (EG) Nr. 1500/2000 der Kommission vom 10. Juli 2000 (ABl. L 172 vom 12.7.2000, S. 3).

32000 R 2516: Verordnung (EG) Nr. 2516/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. November 2000 (ABl. L 290 vom 17.11.2000, S. 1).

32001 R 0995: Verordnung (EG) Nr. 995/2001 der Kommission vom 22. Mai 2001 (ABl. L 139 vom 23.5.2001, S. 3).

32001 R 2558: Verordnung (EG) Nr. 2558/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. Dezember 2001 (ABl. L 344 vom 28.12.2001, S. 1).

32002 R 0113: Verordnung (EG) Nr. 113/2002 der Kommission vom 23. Januar 2002 (ABl. L 21 vom 24.1.2002, S. 3).

32002 R 1889: Verordnung (EG) Nr. 1889/2002 der Kommission vom 23. Oktober 2002 (ABl. L 286 vom 24.10.2002, S. 1).

32003 R 1267: Verordnung (EG) Nr. 1267/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Juni 2003 (ABl. L 180 vom 18.7.2003, S. 1).

Die Verordnung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:

a)

Der Schweiz wird gestattet, Daten nach institutionellen Einheiten zu erstellen, wenn in dieser Verordnung auf Wirtschaftsbereiche Bezug genommen wird.

b)

Die Schweiz ist nicht an die in dieser Verordnung festgelegte regionale Gliederung der Daten gebunden.

c)

Die Schweiz ist nicht an die in dieser Verordnung festgelegte Gliederung der Exporte und Importe von Dienstleistungen nach EU-Ländern und Drittländern gebunden.

d)

Die Schweiz setzt die zur Aufgliederung der unterstellten Bankgebühr (FISIM) erforderlichen Maßnahmen spätestens ab 2006 in Kraft.

e)

In Anhang B („Ausnahmen für die im Rahmen des Lieferprogramms ‚ESVG 95‘ bereitzustellenden Tabellen nach Ländern“) wird nach Punkt 15 (Island) Folgendes angefügt:

16.   „SCHWEIZ

16.1.

Ausnahmen für die Tabellen

Tabelle Nr.

Tabelle

Ausnahme

bis

1

Hauptaggregate, jährlich und vierteljährlich

Übermittlung für die Jahre ab 1990

 

2

Hauptaggregate für den Staat

Übermittlungsfrist: t+8

Monate Periodizität: jährlich

Übermittlung für die Jahre ab 1990

unbefristet

unbefristet

3

Tabellen für Wirtschaftsbereiche

Übermittlung für die Jahre ab 1990

 

4

Exporte und Importe nach EU/Drittländern

Übermittlung für die Jahre ab 1998

 

5

Konsumausgaben der privaten Haushalte nach Verwendungszwecken

Übermittlung für die Jahre ab 1990

 

6

Finanzkonten nach institutionellen Sektoren

Übermittlung für die Jahre ab 1998

2006

7

Finanzielle Vermögensbilanzen

Übermittlung für die Jahre ab 1998

2006

8

Zusammengefasste nichtfinanzielle Konten

Übermittlungsfrist: t+18 Monate

Übermittlung für die Jahre ab 1990

unbefristet

9

Steuereinnahmen nach Arten

Übermittlungsfrist: t+18 Monate

Übermittlung für die Jahre ab 1998

unbefristet

10

Regionaltabelle nach Wirtschaftsbereichen, NUTS II, A17

Keine regionale Gliederung

 

11

Ausgaben des Staates nach Aufgabenbereichen

Übermittlung für die Jahre ab 2005

Keine Rückrechnungen

2007

12

Regionaltabelle nach Wirtschaftsbereichen, NUTS III, A3

Keine regionale Gliederung

 

13

Haushaltskonten auf Regionalebene, NUTS II

Keine regionale Gliederung

 

14-22

Gemäß Ausnahme a) dieser Verordnung ist die Schweiz von der Lieferung von Daten für die Tabellen 14 bis 22 ausgenommen.“

 

398 D 0715: Entscheidung 98/715/EG der Kommission vom 30. November 1998 zur Klarstellung von Anhang A der Verordnung (EG) Nr. 2223/96 des Rates zum Europäischen System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen auf nationaler und regionaler Ebene in der Europäischen Gemeinschaft im Hinblick auf die Grundsätze zur Preis- und Volumenmessung (ABl. L 340 vom 16.12.1998, S. 33).

Die Entscheidung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgender Anpassung:

Artikel 3 (Klassifikation der Methoden nach Gütern) findet für die Schweiz keine Anwendung.

397 D 0178: Entscheidung 97/178/EG, Euratom der Kommission vom 10. Februar 1997 zur Festlegung einer Methodologie für den Übergang zwischen dem Europäischen System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen auf nationaler und regionaler Ebene der Europäischen Gemeinschaft 1995 (ESVG 95) und dem Europäischen System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen, 2. Auflage (ESVG, 2. Auflage) (ABl. L 75 vom 15.3.1997, S. 44).

397 R 2454: Verordnung (EG) Nr. 2454/97 der Kommission vom 10. Dezember 1997 mit Durchführungsvorschriften für die Verordnung (EG) Nr. 2494/95 in Bezug auf Mindeststandards für die Qualität der HVPI-Gewichtung (ABl. L 340 vom 11.12.1997, S. 24).

398 R 2646: Verordnung (EG) Nr. 2646/98 der Kommission vom 9. Dezember 1998 mit Durchführungsbestimmungen zu der Verordnung (EG) Nr. 2494/95 des Rates im Hinblick auf Mindeststandards für die Behandlung von Tarifen im Harmonisierten Verbraucherpreisindex (ABl. L 335 vom 10.12.1998, S. 30).

399 R 1617: Verordnung (EG) Nr. 1617/1999 der Kommission vom 23. Juli 1999 mit Durchführungsbestimmungen zu der Verordnung (EG) Nr. 2494/95 des Rates im Hinblick auf Mindeststandards für die Behandlung von Versicherungen im harmonisierten Verbraucherpreisindex und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2214/96 (ABl. L 192 vom 24.7.1999, S. 9).

399 R 2166: Verordnung (EG) Nr. 2166/1999 des Rates vom 8. Oktober 1999 zur Festlegung von Durchführungsbestimmungen zu der Verordnung (EG) Nr. 2494/95 des Rates im Hinblick auf Mindeststandards für die Behandlung der Produkte der Sektoren Gesundheitspflege, Erziehung und Unterricht und Sozialschutz im harmonisierten Verbraucherpreisindex (ABl. L 266 vom 14.10.1999, S. 1).

399 D 0622: Entscheidung 1999/622/EG, Euratom der Kommission vom 8. September 1999 über die Behandlung von Mehrwertsteuer-Rückzahlungen an nichtsteuerpflichtige Einheiten und an steuerpflichtige Einheiten mit Bezug auf deren steuerbefreite Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Anwendung der Richtlinie 89/130/EWG, Euratom des Rates zur Harmonisierung der Erfassung des Bruttosozialprodukts zu Marktpreisen (ABl. L 245 vom 17.9.1999, S. 51).

32000 R 2601: Verordnung (EG) Nr. 2601/2000 der Kommission vom 17. November 2000 mit Durchführungsbestimmungen zu der Verordnung (EG) Nr. 2494/95 des Rates im Hinblick auf den Zeitpunkt der Aufnahme der Anschaffungspreise in den harmonisierten Verbraucherpreisindex (ABl. L 300 vom 29.11.2000, S. 14).

32000 R 2602: Verordnung (EG) Nr. 2602/2000 der Kommission vom 17. November 2000 mit Durchführungsbestimmungen zu der Verordnung (EG) Nr. 2494/95 des Rates im Hinblick auf Mindeststandards für die Behandlung von Preisnachlässen im harmonisierten Verbraucherpreisindex (ABl. L 300 vom 29.11.2000, S. 16), geändert durch:

32001 R 1921: Verordnung (EG) Nr. 1921/2001 der Kommission vom 28. September 2001 (ABl. L 261 vom 29.9.2001, S. 49), berichtigt durch ABl. L 295 vom 13.11.2001, S. 34.

32001 R 1920: Verordnung (EG) Nr. 1920/2001 der Kommission vom 28. September 2001 mit Durchführungsbestimmungen zu der Verordnung (EG) Nr. 2494/95 des Rates im Hinblick auf Mindeststandards für die Behandlung der proportional zum Transaktionswert ausgedrückten Leistungsentgelte im harmonisierten Verbraucherpreisindex sowie zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2214/96 (ABl. L 261 vom 29.9.2001, S. 46), berichtigt durch ABl. L 295 vom 13.11.2001, S. 34.

32001 R 1921: Verordnung (EG) Nr. 1921/2001 der Kommission vom 28. September 2001 mit Durchführungsbestimmungen zu der Verordnung (EG) Nr. 2494/95 des Rates im Hinblick auf Mindeststandards für Revisionen der harmonisierten Verbraucherpreisindizes und zur Änderung von Verordnung (EG) Nr. 2602/2000 (ABl. L 261 vom 29.9.2001, S. 49), berichtigt durch ABl. L 295 vom 13.11. 2001, S. 34.

NOMENKLATUREN

390 R 3037: Verordnung (EWG) Nr. 3037/90 des Rates vom 9. Oktober 1990 betreffend die statistische Systematik der Wirtschaftszweige in der Europäischen Gemeinschaft (ABl. L 293 vom 24.10.1990, S. 1), geändert durch:

393 R 0761: Verordnung (EWG) Nr. 761/93 der Kommission vom 24. März 1993 (ABl. L 83 vom 3.4.1993, S. 1).

32002 R 0029: Verordnung (EG) Nr. 29/2002 der Kommission vom 19. Dezember 2001 (ABl. L 6 vom 10.1.2002, S. 3).

393 R 0696: Verordnung (EWG) Nr. 696/93 des Rates vom 15. März 1993 betreffend die statistischen Einheiten für die Beobachtung und Analyse der Wirtschaft in der Gemeinschaft (ABl. L 76 vom 30.3.1993, S. 1).

393 R 3696: Verordnung (EWG) Nr. 3696/93 des Rates vom 29. Oktober 1993 betreffend die statistische Güterklassifikation in Verbindung mit den Wirtschaftszweigen in der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft (ABl. L 342 vom 31.12.1993, S. 1), geändert durch:

398 R 1232: Verordnung (EG) Nr. 1232/98 der Kommission vom 17. Juni 1998 (ABl. L 177 vom 22.6.1998, S. 1).

32002 R 0204: Verordnung (EG) Nr. 204/2002 der Kommission vom 19. Dezember 2001 (ABl. L 36 vom 6.2.2002, S. 1).

32003 R 1059: Verordnung (EG) Nr. 1059/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Mai 2003 über die Schaffung einer gemeinsamen Klassifikation der Gebietseinheiten für die Statistik (NUTS) (ABl. L 154 vom 21.6.2003, S. 1).

LANDWIRTSCHAFTSSTATISTIK

396 L 0016: Richtlinie 96/16/EG des Rates vom 19. März 1996 betreffend die statistischen Erhebungen über Milch und Milcherzeugnisse (ABl. L 78 vom 28.3.1996, S. 27).

Die Richtlinie gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgender Anpassung:

Die Schweiz ist nicht an die in dieser Richtlinie festgelegte regionale Gliederung der Daten gebunden.

397 D 0080: Entscheidung 97/80/EG der Kommission vom 18. Dezember 1996 mit Durchführungsbestimmungen zur Richtlinie 96/16/EG des Rates betreffend die statistischen Erhebungen über Milch und Milcherzeugnisse (ABl. L 24 vom 25.1.1997, S. 26), geändert durch:

398 D 0582: Entscheidung 98/582/EG des Rates vom 6. Oktober 1998 (ABl. L 281 vom 17.10.1998, S. 36).

388 R 0571: Verordnung (EWG) Nr. 571/88 des Rates vom 29. Februar 1988 zur Durchführung von Erhebungen der Gemeinschaft über die Struktur der landwirtschaftlichen Betriebe (ABl. L 56 vom 2.3.1988, S. 1), geändert durch:

396 R 2467: Verordnung (EG) Nr. 2467/96 des Rates vom 17. Dezember 1996 (ABl. L 335 vom 24.12.1996, S. 3).

32002 R 143: Verordnung (EG) Nr. 143/2002 der Kommission vom 24. Januar 2002 (ABl. L 24 vom 26.1.2002, S. 16).

Die Verordnung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:

a)

In Artikel 4 findet der Text ab den Worten „soweit sie örtlich von Bedeutung sind,“ bis „... die betriebswirtschaftlichen Einzelausrichtungen im Sinne derselben Entscheidung.“ keine Anwendung.

b)

In Artikel 6 Absatz 2 werden die Worte „Standarddeckungsbeitrag im Sinne der Entscheidung 85/377/EWG“ ersetzt durch:

„Standarddeckungsbeitrag — im Sinne der Entscheidung 85/377/EWG oder zum Wert der gesamten landwirtschaftlichen Erzeugung“.

c)

Die Artikel 10, 12 und 13 sowie Anhang II finden keine Anwendung.

d)

Die in den Artikeln 6, 7, 8, 9 und im Anhang I der Verordnung genannte Typologie gilt nicht für die Schweiz. Die Schweiz liefert jedoch die nötigen Zusatzinformationen, die eine Neuklassifizierung entsprechend dieser Typologie erlauben.

e)

Ungeachtet der Bestimmungen der Verordnung ist es der Schweiz gestattet, die Erhebung im Mai durchzuführen und die Daten spätestens 18 Monate danach zu liefern.

390 R 0837: Verordnung (EWG) Nr. 837/90 des Rates vom 26. März 1990 über die von den Mitgliedstaaten zu liefernden statistischen Informationen über die Getreideerzeugung (ABl. L 88 vom 3.4.1990, S. 1).

393 R 0959: Verordnung (EWG) Nr. 959/93 des Rates vom 5. April 1993 über die von den Mitgliedstaaten zu liefernden statistischen Informationen über pflanzliche Erzeugnisse außer Getreide (ABl. L 98 vom 24.4.1993, S. 1), geändert durch:

32003 R 0296: Verordnung (EG) Nr. 296/2003 der Kommission vom 17. Februar 2003 (ABl. L 43 vom 18.2.2003, S. 18).

FISCHEREISTATISTIK

391 R 1382: Verordnung (EWG) Nr. 1382/91 des Rates vom 21. Mai 1991 betreffend die Übermittlung von Daten über die Anlandungen von Fischereierzeugnissen in den Mitgliedstaaten (ABl. L 133 vom 28.5.1991, S. 1), geändert durch:

393 R 2104: Verordnung (EWG) Nr. 2104/93 des Rates vom 22. Juli 1993 (ABl. L 191 vom 31.7.1993, S. 1).

391 R 3880: Verordnung (EWG) Nr. 3880/91 des Rates vom 17. Dezember 1991 über die Vorlage von Fangstatistiken durch die Mitgliedstaaten, die im Nordostatlantik Fischfang betreiben (ABl. L 365 vom 31.12.1991, S. 1), geändert durch:

32001 R 1637: Verordnung (EG) Nr. 1637/2001 der Kommission vom 23. Juli 2001 (ABl. L 222 vom 17.8.2001, S. 20).

393 R 2018: Verordnung (EWG) Nr. 2018/93 des Rates vom 30. Juni 1993 über die Vorlage von Statistiken über die Fänge und die Fischereitätigkeit der Mitgliedstaaten, die im Nordwestatlantik Fischfang betreiben (ABl. L 186 vom 28.7.1993, S. 1), geändert durch:

32001 R 1636: Verordnung (EG) Nr. 1636/2001 der Kommission vom 23. Juli 2001 (ABl. L 222 vom 17.8.2001, S. 1).

395 R 2597: Verordnung (EG) Nr. 2597/95 des Rates vom 23. Oktober 1995 über die Vorlage von Fangstatistiken durch Mitgliedstaaten, die in bestimmten Gebieten außerhalb des Nordatlantiks Fischfang betreiben (ABl. L 270 vom 13.11.1995, S. 1), geändert durch:

32001 R 1638: Verordnung (EG) Nr. 1638/2001 der Kommission vom 24. Juli 2001 (ABl. L 222 vom 17.8.2001, S. 29).

396 R 0788: Verordnung (EG) Nr. 788/96 des Rates vom 22. April 1996 über die Vorlage von Statistiken über die Aquakulturproduktion durch die Mitgliedstaaten (ABl. L 108 vom 1.5.1996, S. 1).

ENERGIESTATISTIK

390 L 0377: Richtlinie 90/377/EWG des Rates vom 29. Juni 1990 zur Einführung eines gemeinschaftlichen Verfahrens zur Gewährleistung der Transparenz der vom industriellen Endverbraucher zu zahlenden Gas- und Strompreise (ABl. L 185 vom 17.7.1990, S. 16).

Die Verordnung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgender Anpassung:

Die Schweiz setzt die erforderlichen Maßnahmen in Kraft, um dieser Richtlinie ab dem 1. Januar 2006 nachzukommen.

ANHANG B

FINANZIELLE BESTIMMUNGEN FÜR DEN FINANZIELLEN BEITRAG DER SCHWEIZ GEMÄSS ARTIKEL 8

1.   Festlegung der finanziellen Beteiligung

1.1.

Die Schweiz leistet jährlich einen finanziellen Beitrag zum Statistischen Pogramm der Gemeinschaft.

1.2.

Dieser Beitrag beruht auf drei Elementen:

den Gesamtkosten für Eurostat [Kosten]

der Zahl der Mitgliedstaaten in der Europäischen Union [# Mitgliedstaaten]

dem proportionalen Anteil des Statistischen Programms, für den eine Teilnahme der Schweiz vorgesehen ist [Anteil].

1.3.

Der finanzielle Beitrag berechnet sich wie folgt: [Kosten] * [Anteil]/[# Mitgliedstaaten]

1.4.

Für diese Elemente gelten folgende Definitionen:

1.4.1.

Die Gesamtkosten für Eurostat sind der Betrag der Verpflichtungsermächtigungen im Politikbereich „Statistik“ (Titel 29) des Haushaltsplans der Europäischen Union gemäß der Nomenklatur zur maßnahmenbezogenen Budgetierung. Sie umfassen Verwaltungs- und Unterstützungsausgaben des Politikbereichs „Statistik“ (Ausgaben für Personal im aktiven Dienst, externes Personal und sonstige Verwaltungsausgaben, Ausgaben für Gebäude und Nebenkosten sowie Unterstützungsausgaben für operative Tätigkeiten) sowie Finanzinterventionen für die Produktion der statistischen Information. [Kosten]

1.4.2.

Die Zahl der Mitgliedstaaten ist die Zahl der Mitgliedstaaten der Europäischen Union am 1. Januar des betreffenden Jahres. [# Mitgliedstaaten]

1.4.3.

Der proportionale Anteil des Statistischen Programms, für den eine Beteiligung der Schweiz vorgesehen ist, ist die von Eurostat geschätzte Summe der Mittel, die bei der Haushaltslinie 29 02 01 oder der nachfolgenden Linie des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für diejenigen Module des Statistischen Jahresprogramms der Kommission eingesetzt sind, an denen die Schweiz beteiligt ist, geteilt durch den Gesamtbetrag aller bei der Haushaltslinie 29 02 01 oder der nachfolgenden Linie eingesetzten Mittel. [Anteil]

1.5.

Sobald der Vorentwurf des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das betreffende Jahr aufgestellt ist, wird ein Berechnungsentwurf für diesen Finanzbeitrag erstellt. Die endgültige Berechnung erfolgt unmittelbar nach der Annahme des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das jeweilige Jahr.

2.   Zahlung

2.1.

Spätestens am 15. März und 15. Juni jedes Haushaltsjahres richtet die Kommission eine Zahlungsaufforderung an die Schweiz für die Beteiligung im Rahmen dieses Abkommens. Darin sind folgende Zahlungen vorgesehen:

 

sechs Zwölftel des schweizerischen Beitrags bis zum 20. April und

 

sechs Zwölftel des schweizerischen Beitrags bis zum 15. Juli.

2.2.

Die Beiträge der Schweiz werden in Euro ausgewiesen und gezahlt.

2.3.

Die Schweiz zahlt ihren Beitrag im Rahmen dieses Abkommens gemäß den in Nummer 2.1 festgelegten Fristen. Bei nicht fristgerechter Zahlung werden Verzugszinsen zu dem Satz erhoben, der dem Interbank Offered Rate (EURIBOR) für einen Monat in Euro entspricht, der auf Seite 248 von Telerate angegeben wird. Dieser Satz erhöht sich für jeden Verzugsmonat um 1,5 Prozentpunkte. Der erhöhte Satz wird auf den gesamten Verzugszeitraum angewendet. Die Zinsen werden jedoch nur für Beiträge fällig, die später als dreißig Tage nach den in Nummer 2.1 festgelegten Zahlungsfristen gezahlt werden.

2.4.

Kosten, die schweizerischen Vertretern und Sachverständigen durch die Teilnahme an den von der Kommission im Rahmen dieses Abkommens einberufenen Sitzungen entstehen, werden von der Kommission nicht erstattet. Gemäß Artikel 6 Absatz 2 werden die mit der Abordnung schweizerischer Sachverständiger zu Eurostat verbundenen Kosten in vollem Umfang von der Schweiz getragen.

Entsprechend einem Abkommen zwischen Eurostat und dem schweizerischen Bundesamt für Statistik kann die Schweiz die Kosten für abgeordnete nationale Sachverständige von ihrem finanziellen Beitrag abziehen. Der Höchstbetrag, der je Mitarbeitendem abgezogen werden kann, darf den Höchstbetrag, der für Personal aus den EWR/EFTA Ländern, die im Rahmen des EWR Abkommens zu Eurostat abgeordnet werden, nicht übersteigen. Dieser Betrag wird jährlich festgelegt.

2.5.

Die von der Schweiz geleisteten Zahlungen werden unter der entsprechenden Haushaltlinie des Einnahmenansatzes des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union als Haushaltseinnahmen verbucht. Für die Mittelverwaltung gilt die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften.

3.   Bedingungen der Umsetzung

3.1.

Der finanzielle Beitrag der Schweiz gemäß Artikel 8 bleibt für das jeweilige Haushaltsjahr in der Regel unverändert.

3.2.

Zum Zeitpunkt des Rechnungsabschlusses für das Haushaltsjahr (n) nimmt die Kommission im Rahmen der Haushaltsrechnung eine Bereinigung der Rechnung hinsichtlich der Beteiligung der Schweiz vor, wobei Änderungen aufgrund von Umbuchungen, Streichungen, Übertragungen oder Berichtigungs- und Nachtragshaushalten während des Haushaltsjahres berücksichtigt werden. Diese Bereinigung erfolgt im Rahmen der Aufstellung des Haushaltplans für das folgende Jahr (n+2) und sollte in der Zahlungsaufforderung berücksichtigt werden.

4.   Informationspflicht

4.1.

Spätestens am 31. Mai jedes Haushaltsjahres (n+1) wird der Schweiz die Mittelaufstellung des vorangegangenen Haushaltsjahres (n) für die operativen und administrativen finanziellen Verpflichtungen von Eurostat zur Information vorgelegt; dabei wird der Form der Haushaltsrechnung der Kommission gefolgt.

4.2.

Die Kommission teilt der Schweiz alle weiteren allgemeinen Finanzdaten über Eurostat mit, die den EWR/EFTA-Staaten zugänglich gemacht werden.


SCHLUSSAKTE

Die Bevollmächtigten

der EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFT

und

der SCHWEIZERISCHEN EIDGENOSSENSCHAFT,

die am 26. Oktober 2004 in Luxemburg zur Unterzeichnung des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Zusammenarbeit im Bereich der Statistik zusammengetreten sind, haben die folgende dieser Schlussakte beigefügte Gemeinsame Erklärung angenommen:

Gemeinsame Erklärung der Vertragsparteien über die Überarbeitung der Anhänge A und B durch den Gemeinsamen Ausschuss.

Sie haben ferner die folgende dieser Schlussakte beigefügte Erklärung zur Kenntnis genommen:

Erklärung des Rates über die Teilnahme der Schweiz an den Ausschüssen.

Hecho en Luxemburgo, el veintiséis de octubre de dos mil cuatro.

V Lucemburku dne dvacátého šestého října dva tisíce čtyři.

Udfærdiget i Luxembourg den seksogtyvende oktober to tusind og fire.

Geschehen zu Luxemburg am sechsundzwanzigsten Oktober zweitausendundvier.

Kahe tuhande neljanda aasta oktoobrikuu kahekümne kuuendal päeval Luxembourgis.

'Εγινε στo Λουξεμβούργο, στις είκοσι έξι Οκτωβρίου δύο χιλιάδες τέσσερα.

Done at Luxembourg on the twenty-sixth day of October in the year two thousand and four.

Fait à Luxembourg, le vingt-six octobre deux mille quatre.

Fatto a Lussemburgo, addì ventisei ottobre duemilaquattro.

Luksemburgā, divi tūkstoši ceturtā gada divdesmit sestajā oktobrī.

Priimta du tūkstančiai ketvirtų metų spalio dvidešimt šeštą dieną Liuksemburge.

Kelt Luxembourgban, a kettőezer-negyedik év október havának huszonhatodik napján.

Magħmula fil-Lussemburgu fis-sitta u għoxrin jum ta' Ottubru tas-sena elfejn u erbgħa.

Gedaan te Luxemburg, de zesentwintigste oktober tweeduizendvier.

Sporządzono w Luksemburgu, dnia dwudziestego szóstego października roku dwa tysiące czwartego.

Feito no Luxemburgo, em vinte e seis de Outubro de dois mil e quatro.

V Luxemburgu dvadsiateho šiesteho októbra dvetisícštyri.

V Luxembourgu, dne šestindvajsetega oktobra leta dva tisoč štiri

Tehty Luxemburgissa kahdentenakymmenentenäkuudentena päivänä lokakuuta vuonna kaksituhattaneljä.

Som skedde i Luxemburg den tjugosjätte oktober tjugohundrafyra.

Por la Comunidad Europea

Za Evropské společenství

For Det Europæiske Fællesskab

Für die Europäische Gemeinschaft

Euroopa Ühenduse nimel

Για την Ευρωπαϊκή Κοινότητα

For the European Community

Pour la Communauté européenne

Per la Comunità europea

Eiropas Kopienas vārdā

Europos bendrijos vardu

az Európai Közösség részéről

Għall-Komunità Ewropea

Voor de Europese Gemeenschap

W imieniu Wspólnoty Europejskiej

Pela Comunidade Europeia

Za Európske spoločenstvo

za Evropsko skupnost

Euroopan yhteisön puolesta

På Europeiska gemenskapens vägnar

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Für die Schweizerische Eidgenossenschaft

Pour la Confédération suisse

Per la Confederazione svizzera

Image

GEMEINSAME ERKLÄRUNG DER VERTRAGSPARTEIEN

über die Überarbeitung der Anhänge A und B durch den Gemischten Ausschuss

Der Gemischte Ausschuss tritt sobald wie möglich nach dem Inkrafttreten dieses Abkommens zusammen, um eine Überarbeitung des Anhangs A vorzubereiten mit dem Ziel, die darin enthaltene Liste der Rechtsakte zu aktualisieren und das derzeitige Statistikprogramm der EU einzufügen. Außerdem wird der Gemischte Ausschuss die Anhänge A und B zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des jeweils neuen mehrjährigen Statistischen Programms im Sinne von Artikel 5 Absatz 1 aktualisieren und überprüfen, um dieses Programm aufzunehmen und seinen Besonderheiten, einschließlich der Ausgestaltung des finanziellen Beitrags, Rechnung zu tragen.

ERKLÄRUNG DES RATES

zur Teilnahme der Schweiz an den Ausschüssen

Der Rat kommt überein, dass mit Beginn der Zusammenarbeit bei den in Artikel 5 Absatz 2 dieses Abkommens genannten Programmen und Maßnahmen die Vertreter der Schweiz in den sie betreffenden Fragen vollumfänglich, jedoch ohne Stimmrecht an allen Ausschüssen und anderen Gremien teilnehmen, die die Kommission der Europäischen Gemeinschaften bei der Verwaltung und Entwicklung dieser Programme und Maßnahmen unterstützen.

Was die übrigen Ausschüsse betrifft, die Bereiche behandeln, die unter dieses Abkommen fallen und in denen die Schweiz den gemeinschaftlichen Besitzstand übernommen hat oder gleichwertige Rechtsvorschriften anwendet, so wird die Kommission die schweizerischen Sachverständigen gemäß der Regelung des Artikels 100 des EWR-Abkommens konsultieren.