8.3.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 66/37


BESCHLUSS DES RATES

vom 21. Februar 2006

über den Abschluss des Übereinkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Königreich Dänemark zur Ausdehnung auf Dänemark der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist, sowie der Verordnung (EG) Nr. 2725/2000 des Rates über die Einrichtung von „Eurodac“ für den Vergleich von Fingerabdrücken zum Zwecke der effektiven Anwendung des Dubliner Übereinkommens

(2006/188/EG)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 63 Absatz 1 Buchstabe a in Verbindung mit Artikel 300 Absatz 2 Unterabsatz 1 Satz 1 und Absatz 3 Unterabsatz 1,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (1),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Kommission hat im Namen der Gemeinschaft ein Übereinkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Königreich Dänemark zur Ausdehnung auf Dänemark der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates (2) sowie der Verordnung (EG) Nr. 2725/2000 des Rates (3) ausgehandelt.

(2)

Das Übereinkommen wurde am 13. März 2005 vorbehaltlich eines möglichen späteren Abschlusses gemäß dem Beschluss des Rates vom 13. Juni 2005 im Namen der Europäischen Gemeinschaft unterzeichnet.

(3)

Gemäß Artikel 3 des dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft beigefügten Protokolls über die Position des Vereinigten Königreichs und Irlands beteiligen sich das Vereinigte Königreich und Irland an der Annahme und Anwendung dieses Beschlusses.

(4)

Gemäß den Artikeln 1 und 2 des dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft beigefügten Protokolls über die Position Dänemarks beteiligt sich Dänemark nicht an der Annahme dieses Beschlusses, der für Dänemark nicht bindend und anwendbar ist.

(5)

Das Übereinkommen sollte genehmigt werden —

BESCHLIESST:

Artikel 1

Das Übereinkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Königreich Dänemark zur Ausdehnung auf Dänemark der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist, sowie der Verordnung (EG) Nr. 2725/2000 des Rates über die Einrichtung von „Eurodac“ für den Vergleich von Fingerabdrücken zum Zwecke der effektiven Anwendung des Dubliner Übereinkommens wird im Namen der Europäischen Gemeinschaft genehmigt.

Artikel 2

Der Präsident des Rates nimmt die in Artikel 10 Absatz 2 des Übereinkommens vorgesehene Notifikation vor (4).

Artikel 3

Dieser Beschluss wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 21. Februar 2006.

Im Namen des Rates

Die Präsidentin

K. GASTINGER


(1)  Stellungnahme vom 13. Dezember 2005 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(2)  ABl. L 50 vom 25.2.2003, S. 1.

(3)  ABl. L 316 vom 15.12.2000, S. 1.

(4)  Das Übereinkommen tritt am ersten Tag des zweiten Monats nach der Notifikation der Vertragsparteien in Kraft.


ABKOMMEN

zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Königreich Dänemark über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Staates, der für die Prüfung eines in Dänemark oder in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union gestellten Asylantrags zuständig ist, sowie über „Eurodac“ für den Vergleich von Fingerabdrücken zum Zwecke der effektiven Anwendung des Dubliner Übereinkommens

DIE EUROPÄISCHE GEMEINSCHAFT, im Folgenden „Gemeinschaft“ genannt,

einerseits und

DAS KÖNIGREICH DÄNEMARK, im Folgenden „Dänemark“ genannt,

andererseits,

UNTER BEZUGNAHME auf Dänemarks Teilnahme an dem am 15. Juni 1990 in Dublin unterzeichneten Übereinkommen über die Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften gestellten Asylantrags, im Folgenden „Dubliner Übereinkommen“ genannt,

UNTER BEZUGNAHME auf Artikel 12 des Übereinkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft einerseits und der Republik Island und dem Königreich Norwegen andererseits über die Kriterien und Regelungen zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in Island oder Norwegen gestellten Asylantrags,

UNTER BERÜCKSICHTIGUNG DESSEN, dass die Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist, im Folgenden „Verordnung Dublin II“ genannt, das „Dubliner Übereinkommen“ ersetzt,

IN KENNTNIS DESSEN, dass die Kommission die Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist, am 2. September 2003 erlassen hat,

ANGESICHTS der Bedeutung der Verordnung (EG) Nr. 2725/2000 des Rates vom 11. Dezember 2000 über die Einrichtung von „Eurodac“ für den Vergleich von Fingerabdrücken zum Zwecke der effektiven Anwendung des Dubliner Übereinkommens, im Folgenden „Eurodac-Verordnung“ genannt. Die „Eurodac-Verordnung“ und die „Verordnung Dublin II“ werden im Folgenden als die „Verordnungen“ bezeichnet,

IN ANBETRACHT DESSEN, dass der Rat am 28. Februar 2002 die Verordnung (EG) Nr. 407/2002 zur Festlegung von Durchführungsbestimmungen zur „Eurodac-Verordnung“ erlassen hat,

UNTER BEZUGNAHME auf das dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft beigefügten Protokoll über die Position Dänemarks („Protokoll über die Position Dänemarks“), dem zufolge die „Verordnung Dublin II“ und die „Eurodac-Verordnung“ für Dänemark nicht bindend und anwendbar sind,

IN DEM WUNSCH, dass die Verordnungen, künftige Änderungen daran und ihre Durchführungsbestimmungen nach internationalem Recht auf die Beziehungen zwischen der Gemeinschaft und Dänemark als einem Mitgliedstaat mit einer Sonderstellung in Bezug auf Titel IV des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft Anwendung finden sollten,

UNTER HINWEIS auf die Bedeutung einer angemessenen Koordinierung zwischen der Gemeinschaft und Dänemark bei der Aushandlung und dem Abschluss internationaler Übereinkommen, die Auswirkungen auf den Anwendungsbereich der Verordnungen haben oder Änderungen des Anwendungsbereichs bewirken können,

UNTER HINWEIS DARAUF, dass Dänemark internationalen Übereinkommen, die von der Gemeinschaft geschlossen wurden, beitreten sollte, wenn seine Teilnahme an solchen Übereinkommen für die kohärente Anwendung der Verordnungen und des vorliegenden Abkommens von Bedeutung ist,

IN DER ERWÄGUNG, dass der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften zuständig sein sollte, um die einheitliche Anwendung und Auslegung dieses Abkommens einschließlich der Verordnungen und aller Durchführungsbestimmungen der Gemeinschaft, die Teil dieses Abkommens sind, zu gewährleisten,

UNTER BEZUGNAHME auf die dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften durch Artikel 68 Absatz 1 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft übertragene Zuständigkeit für Vorabentscheidungen über die Gültigkeit oder die Auslegung von auf Titel IV des Vertrags gestützten Rechtsakten der Organe der Gemeinschaft, einschließlich der Gültigkeit und Auslegung dieses Abkommens, sowie auf den Umstand, dass diese Bestimmung für Dänemark nicht bindend oder anwendbar ist, wie im Protokoll über die Position Dänemarks bestimmt ist,

IN DER ERWÄGUNG, dass der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften unter denselben Bedingungen für Vorabentscheidungen zu Fragen nach der Gültigkeit und der Auslegung dieses Abkommens zuständig sein sollte, die von einem dänischen Gericht vorgelegt werden, und dass dänische Gerichte daher unter denselben Bedingungen wie die Gerichte anderer Mitgliedstaaten Vorabentscheidungsersuchen über die Auslegung der Verordnungen und der dazugehörigen Durchführungsbestimmungen stellen sollten,

UNTER HINWEIS AUF die Bestimmung, nach der der Rat der Europäischen Union, die Europäische Kommission und die Mitgliedstaaten gemäß Artikel 68 Absatz 3 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften eine Frage nach der Auslegung von auf Titel IV des Vertrags gestützten Rechtsakten der Organe der Gemeinschaft, einschließlich der Auslegung dieses Abkommens, zur Entscheidung vorlegen können, und den Umstand, dass diese Bestimmung für Dänemark nicht bindend oder anwendbar ist, wie im Protokoll über die Position Dänemarks bestimmt wird,

IN DER ERWÄGUNG, dass Dänemark unter denselben Bedingungen wie anderen Mitgliedstaaten in Bezug auf die Verordnungen und ihre Durchführungsbestimmungen die Möglichkeit eingeräumt werden sollte, dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften Fragen nach der Auslegung dieses Abkommens vorzulegen,

UNTER HINWEIS DARAUF, dass die Gerichte in Dänemark nach dänischem Recht bei der Auslegung dieses Abkommens, einschließlich der Verordnungen und aller Durchführungsbestimmungen der Gemeinschaft, die Teil dieses Abkommens sind, die Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften und der Gerichte der Mitgliedstaaten der Europäischen Union zu den Bestimmungen der Verordnungen und den Durchführungsbestimmungen der Gemeinschaft angemessen berücksichtigen sollten,

IN DER ERWÄGUNG, dass es möglich sein sollte, den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften gemäß den Bestimmungen des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft zur Regelung der Verfahren vor dem Gerichtshof mit Fragen nach der Erfüllung der sich aus diesem Abkommen ergebenden Verpflichtungen zu befassen,

IN DER ERWÄGUNG, dass dieses Abkommen die Mitgliedstaaten gemäß Artikel 300 Absatz 7 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft bindet und es daher angemessen ist, dass Dänemark im Falle der Nichterfüllung der Verpflichtungen durch einen Mitgliedstaat in der Lage sein sollte, die Kommission in ihrer Eigenschaft als Hüterin des Vertrags anzurufen,

IN DER ERWÄGUNG, dass Dänemark gemäß Artikel 3 des Protokolls über die Position Dänemarks nicht die finanziellen Auswirkungen von Maßnahmen trägt, die für Dänemark nicht bindend und nicht auf es anwendbar sind, ausgenommen Verwaltungskosten, und daher der Beitrag Dänemarks zu den operativen Kosten im Zusammenhang mit der Einrichtung und dem Betrieb der Zentraleinheit nach Maßgabe von Artikel 3 der „Eurodac-Verordnung“ festzulegen ist,

UNTER HINWEIS DARAUF, dass gemäß Artikel 12 des Übereinkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Island und Norwegen über die Kriterien und Regelungen zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in Island oder Norwegen gestellten Asylantrags die Beziehungen zwischen Island und Norwegen einerseits und Dänemark andererseits in Bezug auf die „Verordnung Dublin II“ und die „Eurodac-Verordnung“ durch ein Protokoll gewährleistet werden sollen,

IN DEM WUNSCH, dass der Inhalt jenes Protokolls durch die Europäische Gemeinschaft und Island und Norwegen im Einvernehmen mit Dänemark parallel zu diesem Abkommen bestimmt wird —

SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN:

Artikel 1

Ziel

(1)   Ziel dieses Abkommens ist es, die Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist („Verordnung Dublin II“), die Verordnung (EG) Nr. 2725/2000 des Rates vom 11. Dezember 2000 über die Einrichtung von „Eurodac“ für den Vergleich von Fingerabdrücken zum Zwecke der effektiven Anwendung des Dubliner Übereinkommens („Eurodac-Verordnung“) und die Durchführungsbestimmungen zu beiden Verordnungen auf die Beziehung zwischen der Gemeinschaft und Dänemark gemäß Artikel 2 Absatz 1 und Artikel 2 Absatz 2 anzuwenden.

(2)   Die Vertragsparteien streben eine einheitliche Anwendung und Auslegung der Verordnungen und ihrer Durchführungsbestimmungen in allen Mitgliedstaaten an.

(3)   Die Bestimmungen von Artikel 3 Absatz 1, Artikel 4 Absatz 1 und Artikel 5 Absatz 1 dieses Abkommens ergeben sich aus dem Protokoll über die Position Dänemarks.

Artikel 2

Die „Verordnung Dublin II“ und die „Eurodac-Verordnung“

(1)   Die diesem Abkommen beigefügte „Verordnung Dublin II“, die Teil dieses Abkommens ist, und deren gemäß Artikel 27 Absatz 2 der „Verordnung Dublin II“ angenommene Durchführungsbestimmungen sowie etwaige von Dänemark gemäß Artikel 4 dieses Abkommens umgesetzte Durchführungsbestimmungen, die nach Inkrafttreten dieses Abkommens angenommen werden, finden nach internationalem Recht auf die Beziehungen zwischen der Gemeinschaft und Dänemark Anwendung.

(2)   Die diesem Abkommen beigefügte „Eurodac-Verordnung“, die Teil dieses Abkommens ist, und deren gemäß Artikel 22 oder 23 Absatz 2 der „Eurodac-Verordnung“ angenommene Durchführungsbestimmungen sowie etwaige von Dänemark gemäß Artikel 4 dieses Abkommens umgesetzte Durchführungsbestimmungen, die nach Inkrafttreten dieses Abkommens angenommen werden, finden nach internationalem Recht auf die Beziehungen zwischen der Gemeinschaft und Dänemark Anwendung.

(3)   Anstelle des in Artikel 29 der „Verordnung Dublin II“ und in Artikel 27 der „Eurodac-Verordnung“ genannten Zeitpunkts gilt der Tag des Inkrafttretens dieses Abkommens.

Artikel 3

Änderungen der „Verordnung Dublin II“ und der „Eurodac-Verordnung“

(1)   Dänemark beteiligt sich nicht an der Annahme von Änderungen der „Verordnung Dublin II“ und der „Eurodac-Verordnung“; etwaige Änderungen sind für Dänemark weder bindend noch auf es anwendbar.

(2)   Bei jeder Annahme von Änderungen der Verordnungen teilt Dänemark der Kommission mit, ob es diese Änderungen umsetzen wird. Diese Notifikation erfolgt zum Zeitpunkt der Annahme der Änderungen oder binnen 30 Tagen nach der Annahme.

(3)   Beschließt Dänemark, die Änderungen umzusetzen, so muss die Notifikation Angaben darüber enthalten, ob dazu ein Verwaltungsakt genügt oder die Zustimmung des Parlaments erforderlich ist.

(4)   Geht aus der Notifikation hervor, dass die Umsetzung im Wege eines Verwaltungsakts erfolgen kann, so muss darin außerdem festgestellt werden, dass alle erforderlichen Verwaltungsmaßnahmen zeitgleich mit den Änderungen der Verordnungen in Kraft treten oder dass sie am Tag der Notifikation in Kraft getreten sind, je nachdem, welcher Zeitpunkt der spätere ist.

(5)   Ist in der Notifikation angegeben, dass in Dänemark das Parlament der Umsetzung zustimmen muss, so gelten folgende Regeln:

a)

Legislativmaßnahmen treten in Dänemark am Tag des Inkrafttretens der Änderungen der Verordnungen oder binnen 6 Monaten nach der Notifikation, je nachdem, welcher Zeitpunkt der spätere ist, in Kraft.

b)

Sind in Dänemark Legislativmaßnahmen nicht zeitgleich mit den Änderungen der Verordnungen in Kraft getreten, wendet Dänemark vorläufig die Änderungen an, so weit dies mit innerstaatlichem Recht vereinbar ist.

c)

Dänemark teilt der Kommission mit, zu welchem Zeitpunkt die für die Umsetzung erforderlichen Legislativmaßnahmen in Kraft treten, und welche besonderen Maßnahmen gegebenenfalls im Hinblick auf die provisorische Anwendung getroffen wurden.

(6)   Eine Notifikation Dänemarks, der zufolge die Änderungen in Dänemark umgesetzt worden sind (siehe Absatz 4 oder 5), schafft nach internationalem Recht gegenseitige Verpflichtungen zwischen Dänemark und der Gemeinschaft. Die Änderungen der Verordnungen gelten dann als Änderungen dieses Abkommens und als Anhang dieses Abkommens.

(7)   Wenn

a)

Dänemark seine Entscheidung, die Änderungen nicht umzusetzen, notifiziert oder

b)

Dänemark keine Notifikation binnen der in Absatz 2 genannten Frist von 30 Tagen vornimmt oder

c)

die Legislativmaßnahmen in Dänemark nicht innerhalb der in Absatz 5 genannten Fristen in Kraft treten,

gilt dieses Abkommen als beendet, sofern die Parteien nicht binnen 90 Tagen etwas anderes beschließen oder, wenn die in Buchstabe c genannte Situation vorliegt, Dänemark nicht innerhalb dieses Zeitraums Legislativmaßnahmen in Kraft setzt. Die Beendigung des Abkommens wird drei Monate nach Ablauf der Frist von 90 Tagen wirksam.

(8)   Die Ersuchen, die vor dem Zeitpunkt der Beendigung des Abkommens gemäß Absatz 7 nach Maßgabe der „Verordnung Dublin II“ übermittelt wurden, bleiben hiervon unberührt.

Artikel 4

Durchführungsbestimmungen

(1)   Dänemark beteiligt sich nicht an der Annahme von Stellungnahmen des Ausschusses nach Artikel 27 Absatz 2 der „Verordnung Dublin II“ und Artikel 23 Absatz 2 der „Eurodac-Verordnung“ oder an der Annahme von Durchführungsbestimmungen nach Artikel 22 der „Eurodac-Verordnung“. Gemäß Artikel 27 Absatz 2 der „Verordnung Dublin II“ oder Artikel 23 Absatz 2 der „Eurodac-Verordnung“ angenommene Durchführungsbestimmungen und gemäß Artikel 22 der „Eurodac-Verordnung“ angenommene Durchführungsbestimmungen sind für Dänemark nicht bindend und nicht auf es anwendbar.

(2)   Werden Durchführungsbestimmungen gemäß Artikel 27 Absatz 2 der „Verordnung Dublin II“ und Artikel 22 oder Artikel 23 Absatz 2 der „Eurodac-Verordnung“ angenommen, so werden sie Dänemark mitgeteilt. Unmittelbar nachdem Dänemark Kenntnis von diesen Durchführungsbestimmungen erhalten hat, oder binnen 30 Tagen danach notifiziert es der Kommission seine Entscheidung über die Umsetzung oder die Nicht-Umsetzung dieser Durchführungsbestimmungen.

(3)   In der Notifikation ist festzustellen, dass alle erforderlichen Verwaltungsmaßnahmen in Dänemark zeitgleich mit den Durchführungsbestimmungen in Kraft treten oder dass sie am Tag der Notifikation in Kraft getreten sind, je nachdem, welcher Zeitpunkt der spätere ist.

(4)   Eine Notifikation Dänemarks, der zufolge die Durchführungsbestimmungen in Dänemark umgesetzt worden sind, schafft nach internationalem Recht gegenseitige Verpflichtungen zwischen Dänemark und der Gemeinschaft. Die Durchführungsbestimmungen bilden dann Teil dieses Abkommens.

(5)   Wenn

a)

Dänemark seine Entscheidung, die Durchführungsbestimmungen nicht umzusetzen, notifiziert oder

b)

Dänemark keine Notifikation binnen der in Absatz 2 genannten Frist von 30 Tagen vornimmt,

gilt dieses Abkommen als beendet, sofern die Parteien nicht binnen 90 Tagen etwas anderes beschließen. Die Beendigung des Abkommens wird drei Monate nach Ablauf der Frist von 90 Tagen wirksam.

(6)   Die Ersuchen, die vor dem Zeitpunkt der Beendigung des Abkommens gemäß Absatz 7 nach Maßgabe der „Verordnung Dublin II“ übermittelt wurden, bleiben hiervon unberührt.

(7)   Erfordert die Umsetzung in Ausnahmefällen die Zustimmung des dänischen Parlaments, so gibt Dänemark dies in seiner Notifikation gemäß Absatz 2 an; in diesem Fall findet Artikel 3 Absätze 5 bis 8 Anwendung.

Artikel 5

Internationale Übereinkommen, die Auswirkungen auf die „Verordnung Dublin II“ und die „Eurodac-Verordnung“ haben

(1)   Internationale Übereinkommen, die die Gemeinschaft auf der Grundlage der „Verordnung Dublin II“ und der „Eurodac-Verordnung“ geschlossen hat, sind für Dänemark nicht bindend und nicht auf es anwendbar.

(2)   Dänemark enthält sich des Abschlusses internationaler Übereinkommen, die möglicherweise den Anwendungsbereich der diesem Abkommen beigefügten Verordnungen über die Bestimmung der Zuständigkeit für die Prüfung eines Asylantrags bzw. über den Vergleich von Fingerabdrücken von Drittstaatsangehörigen berühren oder ändern, es sei denn, die Gemeinschaft erteilt ihr Einverständnis dazu und es werden zufrieden stellende Lösungen für das Verhältnis zwischen diesem Abkommen und dem betreffenden internationalen Übereinkommen gefunden.

(3)   Handelt Dänemark internationale Übereinkommen aus, die möglicherweise den Anwendungsbereich der diesem Abkommen beigefügten Verordnungen berühren oder ändern, so stimmt es seine Haltung mit der Gemeinschaft ab und enthält sich aller Handlungen, die die Ziele einer von der Gemeinschaft in ihrem Zuständigkeitsbereich bei solchen Verhandlungen vertretenen Position gefährden würden.

Artikel 6

Rechtsprechung des Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften zur Auslegung des Abkommens

(1)   Wird in einem bei einem dänischen Gericht anhängigen Fall die Frage nach der Gültigkeit oder der Auslegung dieses Abkommens aufgeworfen, so ersucht das betreffende Gericht den Gerichtshof um eine Entscheidung in dieser Frage, wenn unter denselben Umständen ein Gericht eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union im Hinblick auf die „Verordnung Dublin II“ und die „Eurodac-Verordnung“ sowie deren Durchführungsbestimmungen, auf die in Artikel 2 Absätze 1 und 2 Bezug genommen wird, dies ebenfalls tun müsste.

(2)   Die dänischen Gerichte tragen nach dänischem Recht der Rechtsprechung des Gerichtshofs zu der „Verordnung Dublin II“ und der „Eurodac-Verordnung“, und allen Durchführungsbestimmungen der Gemeinschaft angemessen Rechnung.

(3)   Wie der Rat, die Kommission und jeder Mitgliedstaat kann Dänemark den Gerichtshof um eine Entscheidung in einer Frage nach der Auslegung dieses Abkommens ersuchen. Die Entscheidung, die der Gerichtshof auf ein solches Ersuchen hin trifft, ist nicht auf bereits rechtskräftige Urteile von Gerichten der Mitgliedstaaten anwendbar.

(4)   Dänemark ist berechtigt, in Fällen, in denen ein Gericht eines Mitgliedstaats dem Gerichtshof eine Frage zur Vorabentscheidung über die Auslegung einer der in Artikel 2 Absatz 1 und Artikel 2 Absatz 2 genannten Bestimmungen vorgelegt hat, Erklärungen abzugeben.

(5)   Das Protokoll über die Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften und die Verfahrensordnung des Gerichtshofs sind anwendbar.

(6)   Bei einer Änderung der Bestimmungen des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft über Entscheidungen des Gerichtshofs, die Auswirkungen auf Entscheidungen haben, die die „Verordnung Dublin II“ und die „Eurodac-Verordnung“ betreffen, kann Dänemark der Kommission notifizieren, dass es beschlossen hat, die betreffenden Änderungen in Bezug auf dieses Abkommen nicht umzusetzen. Die Notifizierung erfolgt zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderungen oder binnen 60 Tagen nach deren Inkrafttreten.

In diesem Fall gilt dieses Abkommen als beendet. Die Beendigung des Abkommens wird drei Monate nach der Notifizierung wirksam.

(7)   Die Ersuchen, die vor dem Zeitpunkt der Beendigung dieses Abkommens gemäß Absatz 6 nach Maßgabe der „Verordnung Dublin II“ übermittelt wurden, bleiben hiervon unberührt.

Artikel 7

Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften zur Einhaltung des Abkommens

(1)   Ist die Kommission der Auffassung, dass Dänemark seinen Verpflichtungen aus diesem Abkommen nicht nachkommt, kann sie beim Gerichtshof Klage erheben.

(2)   Dänemark kann bei der Kommission Beschwerde gegen einen Mitgliedstaat wegen Nichterfüllung von dessen Verpflichtungen aus diesem Abkommen einlegen.

(3)   Die einschlägigen Bestimmungen des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft über die Verfahren beim Gerichtshof, das Protokoll über die Satzung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften und die Verfahrensordnung des Gerichtshofs finden Anwendung.

Artikel 8

Räumlicher Geltungsbereich

Dieses Abkommen findet nach Maßgabe von Artikel 26 der „Eurodac-Verordnung“ und Artikel 26 der „Verordnung Dublin II“ auf die in Artikel 299 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft aufgeführten Gebiete Anwendung.

Artikel 9

Finanzbeiträge zu „Eurodac“

Für die Verwaltungs- und Betriebskosten im Zusammenhang mit der Einrichtung und dem Betrieb der Eurodac-Zentraleinheit leistet Dänemark einen jährlichen Beitrag zum Jahreshaushaltsplan der Europäischen Union; dieser Beitrag wird auf der Grundlage der für Eurodac bereitgestellten Haushaltsmittel und unter Berücksichtigung des Anteils des Bruttosozialprodukts Dänemarks am gesamten Bruttosozialprodukt aller teilnehmenden Staaten errechnet.

Diese Bestimmung gilt ab dem Jahr, in dem Dänemark an die Zentraleinheit angeschlossen wird.

Zur Einrichtung der Zentraleinheit leistet Dänemark einen Pauschalbeitrag in Höhe des Betrags, der ihm aus dem Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union zurückerstattet wird, da es sich anfangs nicht an der „Eurodac-Verordnung“ beteiligt hat.

Artikel 10

Beendigung des Abkommens

(1)   Dieses Abkommen wird beendet, wenn Dänemark den anderen Mitgliedstaaten mitteilt, dass es von Teil I des Protokolls über die Position Dänemarks (siehe Artikel 7 des Protokolls) keinen Gebrauch mehr machen will.

(2)   Jede Vertragspartei kann dieses Abkommen durch Notifikation an die andere Vertragspartei kündigen. Die Kündigung wird sechs Monate nach der Notifikation wirksam.

(3)   Ersuchen, die übermittelt wurden, bevor das Abkommen gemäß Absatz 2 oder 3 beendet wird, sind davon nicht berührt.

Artikel 11

Inkrafttreten

(1)   Dieses Abkommen wird von den Vertragsparteien nach ihren eigenen Verfahren angenommen.

(2)   Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des zweiten Monats nach der Notifikation des Abschlusses der zu diesem Zweck erforderlichen Verfahren durch die Vertragsparteien in Kraft.

Artikel 12

Verbindlicher Wortlaut

Dieses Abkommen ist in zwei Urschriften in dänischer, deutscher, englischer, estnischer, finnischer, französischer, griechischer, italienischer, lettischer, litauischer, maltesischer, niederländischer, polnischer, portugiesischer, schwedischer, slowakischer, slowenischer, spanischer, tschechischer und ungarischer Sprache abgefasst, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.

ANHANG

VERORDNUNG (EG) Nr. 343/2003 DES RATES vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist

VERORDNUNG (EG) Nr. 2725/2000 DES RATES vom 11. Dezember 2000 über die Einrichtung von „Eurodac“ für den Vergleich von Fingerabdrücken zum Zwecke der effektiven Anwendung des Dubliner Übereinkommens