16.11.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 299/61


BESCHLUSS DES RATES

vom 20. September 2005

über die Unterzeichnung — im Namen der Europäischen Gemeinschaft — des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Königreich Dänemark über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen

(2005/790/EG)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 61 Buchstabe c in Verbindung mit Artikel 300 Absatz 2 Unterabsatz 1 Satz 1,

auf Vorschlag der Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß den Artikeln 1 und 2 des Protokolls über die Position Dänemarks im Anhang zum Vertrag über die Europäische Union und zum Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft ist die Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (1) für Dänemark nicht bindend oder anwendbar.

(2)

Der Rat hat die Kommission mit Beschluss vom 8. Mai 2003 ausnahmsweise ermächtigt, ein Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Königreich Dänemark zur Ausdehnung der genannten Verordnung auf Dänemark auszuhandeln.

(3)

Die Kommission hat ein solches Abkommen mit dem Königreich Dänemark im Namen der Gemeinschaft ausgehandelt.

(4)

Gemäß Artikel 3 des Protokolls über die Position des Vereinigten Königreichs und Irlands im Anhang zum Vertrag über die Europäische Union und zum Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft beteiligen sich das Vereinigte Königreich und Irland an der Annahme und Anwendung dieses Beschlusses.

(5)

Gemäß den Artikeln 1 und 2 des genannten Protokolls über die Position Dänemarks beteiligt sich Dänemark nicht an der Annahme dieses Beschlusses, der für Dänemark nicht bindend oder anwendbar ist.

(6)

Das am 17. Januar 2005 in Brüssel paraphierte Abkommen sollte unterzeichnet werden —

BESCHLIESST:

Artikel 1

Die Unterzeichnung des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Königreich Dänemark über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen wird — vorbehaltlich des Beschlusses des Rates über den Abschluss — im Namen der Gemeinschaft genehmigt.

Der Wortlaut des Abkommens ist diesem Beschluss beigefügt.

Artikel 2

Der Präsident des Rates wird hiermit ermächtigt, die Person(en) zu bestellen, die ermächtigt ist (sind), das Abkommen vorbehaltlich seines möglichen Abschlusses im Namen der Europäischen Gemeinschaft zu unterzeichnen.

Geschehen zu Brüssel am 20. September 2005.

Im Namen des Rates

Die Präsidentin

M. BECKETT


(1)  ABl. L 12 vom 16.1.2001, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2245/2004 der Kommission (ABl. L 381 vom 28.12.2004, S. 10).


ABKOMMEN

zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Königreich Dänemark über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen

DIE EUROPÄISCHE GEMEINSCHAFT, nachstehend „Gemeinschaft“ genannt,

einerseits und

DAS KÖNIGREICH DÄNEMARK, nachstehend „Dänemark“ genannt,

andererseits —

IN DEM WUNSCH, die Vorschriften über die internationale Zuständigkeit in Zivil- und Handelssachen zu vereinheitlichen und die Formalitäten im Hinblick auf eine rasche und unkomplizierte Anerkennung und Vollstreckung von Urteilen innerhalb der Gemeinschaft zu vereinfachen,

IN DER ERWÄGUNG, dass die Mitgliedstaaten am 27. September 1968 auf der Grundlage des Artikels 293 vierter Gedankenstrich des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft das Übereinkommen von Brüssel über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (1) (nachstehend „Brüsseler Übereinkommen“ genannt), in der durch die Übereinkommen über den Beitritt der neuen Mitgliedstaaten zu diesem Übereinkommen geänderten Fassung, geschlossen haben. Am 16. September 1988 haben die Mitgliedstaaten und die EFTA-Staaten das Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (2) (nachstehend „Lugano-Übereinkommen“ genannt) geschlossen, das ein Parallelübereinkommen zum Brüsseler Übereinkommen darstellt,

IN DER ERWÄGUNG, dass das Brüsseler Übereinkommen im Wesentlichen in die Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (3) (nachstehend „Verordnung Brüssel I“ genannt) übernommen wurde,

GESTÜTZT auf das Protokoll über die Position Dänemarks im Anhang zum Vertrag über die Europäische Union und zum Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (nachstehend „Protokoll über die Position Dänemarks“ genannt), nach dem die Verordnung Brüssel I für Dänemark nicht bindend oder anwendbar ist,

ENTSCHLOSSEN, eine Lösung der nicht zufrieden stellenden rechtlichen Situation aufgrund unterschiedlicher Vorschriften über die gerichtliche Zuständigkeit, die Anerkennung und Vollstreckung von Urteilen innerhalb der Gemeinschaft zu finden,

IN DEM WUNSCH, dass die Verordnung Brüssel I, künftige Änderungen und Durchführungsbestimmungen dazu nach dem Völkerrecht auf die Beziehungen zwischen der Gemeinschaft und Dänemark als Mitgliedstaat mit Sonderstellung in Bezug auf Titel IV des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft anwendbar sein sollten,

GEWILLT, Kontinuität zwischen dem Brüsseler Übereinkommen und diesem Abkommen zu wahren und Übergangsbestimmungen wie in der Verordnung Brüssel I auch auf dieses Abkommen anzuwenden. Der Bedarf an Kontinuität gilt auch für die Auslegung des Brüsseler Übereinkommens durch den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften und das Protokoll von 1971 (4), das auf Verfahren, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Abkommens bereits anhängig sind, anwendbar bleiben sollte,

UNTER HINWEIS DARAUF, dass das Brüsseler Übereinkommen weiterhin für die Gebiete der Mitgliedstaaten gilt, die unter den räumlichen Geltungsbereich des Übereinkommens fallen und von diesem Abkommen nicht erfasst sind,

IN DEM BEWUSSTSEIN der Bedeutung einer angemessenen Koordinierung zwischen der Gemeinschaft und Dänemark im Hinblick auf die Aushandlung und den Abschluss internationaler Übereinkommen, die den Anwendungsbereich der Verordnung Brüssel I berühren oder ändern könnten,

IN DEM WUNSCH, dass Dänemark von der Gemeinschaft geschlossenen internationalen Übereinkommen beitreten sollte, wenn seine Teilnahme an solchen Übereinkommen für die kohärente Anwendung der Verordnung Brüssel I und dieses Abkommens von Bedeutung ist,

IN DER ERWÄGUNG, dass der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften zuständig sein sollte, um die einheitliche Anwendung und Auslegung dieses Abkommens einschließlich der Verordnung Brüssel I und aller Durchführungsbestimmungen der Gemeinschaft, die Teil dieses Abkommens sind, zu gewährleisten,

IM HINBLICK darauf, dass der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften gemäß Artikel 68 Absatz 1 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Vorabentscheidungsfragen zur Gültigkeit und Auslegung von auf Titel IV des Vertrags gestützten Rechtsakten der Organe der Gemeinschaft, einschließlich der Gültigkeit und Auslegung dieses Abkommens, zuständig ist, und dass diese Bestimmung entsprechend dem Protokoll über die Position Dänemarks für Dänemark nicht bindend oder anwendbar ist,

IN DER ERWÄGUNG, dass der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften zu denselben Bedingungen für Vorabentscheidungen zu Fragen eines dänischen Gerichts über die Gültigkeit und Auslegung dieses Abkommens zuständig sein sollte, und dass dänische Gerichte daher zu denselben Bedingungen wie die Gerichte anderer Mitgliedstaaten Vorabentscheidungen über die Auslegung der Verordnung Brüssel I und ihrer Durchführungsbestimmungen beantragen sollten,

IM HINBLICK darauf, dass der Rat der Europäischen Union, die Europäische Kommission und die Mitgliedstaaten dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften gemäß Artikel 68 Absatz 3 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft Fragen zur Auslegung von auf Titel IV des Vertrags gestützten Rechtsakten der Organe der Gemeinschaft, einschließlich der Auslegung dieses Abkommens, zur Entscheidung vorlegen können, und dass diese Bestimmung entsprechend dem Protokoll über die Position Dänemarks für Dänemark nicht bindend oder anwendbar ist,

IN DER ERWÄGUNG, dass Dänemark zu denselben Bedingungen wie andere Mitgliedstaaten in Bezug auf die Verordnung Brüssel I und ihre Durchführungsbestimmungen die Möglichkeit erhalten sollte, dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften Fragen zur Auslegung dieses Abkommens vorzulegen,

IN DEM WUNSCH, dass die dänischen Gerichte nach Maßgabe dänischen Rechts bei der Auslegung dieses Abkommens einschließlich der Verordnung Brüssel I und aller Durchführungsbestimmungen der Gemeinschaft, die Teil dieses Abkommens sind, die Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften und der Gerichte der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften in Bezug auf das Brüsseler Übereinkommen, die Verordnung Brüssel I und alle Durchführungsbestimmungen der Gemeinschaft berücksichtigen sollten,

IN DER ERWÄGUNG, dass es möglich sein sollte, den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften mit Fragen über die Erfüllung der Pflichten aus diesem Abkommen nach Maßgabe der Bestimmungen des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft zur Regelung der Verfahren vor dem Gerichtshof zu befassen,

IN DEM BEWUSSTSEIN, dass dieses Abkommen gemäß Artikel 300 Absatz 7 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft für die Mitgliedstaaten verbindlich ist, sollte Dänemark im Fall der Nichterfüllung der Pflichten durch einen Mitgliedstaat in der Lage sein, die Kommission in ihrer Eigenschaft als Hüterin des Vertrags anzurufen —

SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN:

Artikel 1

Ziel

(1)   Ziel dieses Abkommens ist es, die Verordnung Brüssel I und ihre Durchführungsbestimmungen gemäß Artikel 2 Absatz 1 dieses Abkommens auf die Beziehungen zwischen der Gemeinschaft und Dänemark anzuwenden.

(2)   Die Vertragsparteien streben eine einheitliche Anwendung und Auslegung der Verordnung Brüssel I und ihrer Durchführungsbestimmungen in allen Mitgliedstaaten an.

(3)   Die Artikel 3 Absatz 1, 4 Absatz 1 und 5 Absatz 1 dieses Abkommens ergeben sich aus dem Protokoll über die Position Dänemarks.

Artikel 2

Gerichtliche Zuständigkeit und Vollstreckung von Urteilen in Zivil- und Handelssachen

(1)   Die diesem Abkommen beigefügte Verordnung Brüssel I, die Teil des Abkommens ist, deren gemäß Artikel 74 Absatz 2 der Verordnung angenommene Durchführungsbestimmungen sowie etwaige von Dänemark gemäß Artikel 4 dieses Abkommens umgesetzte Durchführungsbestimmungen, die nach Inkrafttreten dieses Abkommens angenommen werden, und die gemäß Artikel 74 Absatz 1 der Verordnung angenommenen Maßnahmen sind nach dem Völkerrecht auf die Beziehungen zwischen der Gemeinschaft und Dänemark anwendbar.

(2)   Für die Zwecke dieses Abkommens wird die Anwendung der Bestimmungen der genannten Verordnung jedoch wie folgt geändert:

a)

Artikel 1 Absatz 3 findet keine Anwendung.

b)

Artikel 50 wird um folgenden Absatz ergänzt (Absatz 2):

„(2)   Der Antragsteller, der die Vollstreckung einer Entscheidung einer Verwaltungsbehörde begehrt, die in Dänemark in Bezug auf die Anordnung von Unterhaltsleistungen ergangen ist, kann in dem ersuchten Mitgliedstaat Anspruch auf die in Absatz 1 genannten Vorteile erheben, wenn er eine Erklärung des dänischen Justizministeriums darüber vorlegt, dass er die finanziellen Voraussetzungen für die vollständige oder teilweise Bewilligung der Prozesskostenhilfe oder für die Kostenbefreiung erfüllt.“

c)

Artikel 62 wird um folgenden Absatz ergänzt (Absatz 2):

„(2)   In Unterhaltssachen umfasst der Begriff ‚Gericht‘ auch die dänischen Verwaltungsbehörden.“

d)

Artikel 64 gilt für in Dänemark wie für in Griechenland und Portugal eingetragene Seeschiffe.

e)

Es gilt der Tag des Inkrafttretens dieses Abkommens anstelle des in Artikel 70 Absatz 2, Artikel 72 und Artikel 76 der Verordnung genannten Zeitpunkts.

f)

Es gelten die Übergangsbestimmungen dieses Abkommens anstelle von Artikel 66 der Verordnung.

g)

Dem Anhang I wird folgender Wortlaut hinzugefügt: „in Dänemark: Artikel 246 Absätze 2 und 3 der Prozessordnung (lov om rettens pleje)“.

h)

Dem Anhang II wird folgender Wortlaut hinzugefügt: „in Dänemark beim ‚byret‘“.

i)

Dem Anhang III wird folgender Wortlaut hinzugefügt: „in Dänemark beim ‚landsret‘“.

j)

Dem Anhang IV wird folgender Wortlaut hinzugefügt: „in Dänemark: ein Rechtsbehelf beim ‚Højesteret‘ mit Genehmigung durch den ‚Procesbevillingsnævnet‘“.

Artikel 3

Änderungen der Verordnung Brüssel I

(1)   Dänemark beteiligt sich nicht an der Annahme von Änderungen der Verordnung Brüssel I; etwaige Änderungen sind für Dänemark nicht bindend oder anwendbar.

(2)   Bei jeder Annahme von Änderungen der Verordnung teilt Dänemark der Kommission mit, ob es diese Änderungen umsetzen wird. Die Mitteilung erfolgt zum Zeitpunkt der Annahme der Änderungen oder binnen 30 Tagen nach der Annahme.

(3)   Beschließt Dänemark die Umsetzung der Änderungen, muss die Mitteilung Angaben darüber enthalten, ob dazu ein Verwaltungsakt genügt oder die Zustimmung des Parlaments erforderlich ist.

(4)   Geht aus der Mitteilung hervor, dass die Umsetzung im Wege eines Verwaltungsakts erfolgen kann, so muss darin außerdem mitgeteilt werden, dass alle erforderlichen Verwaltungsmaßnahmen zeitgleich mit den Änderungen der Verordnung in Kraft treten oder dass sie am Tag der Mitteilung in Kraft getreten sind, je nachdem, welcher Zeitpunkt der spätere ist.

(5)   Geht aus der Mitteilung hervor, dass in Dänemark das Parlament der Umsetzung zustimmen muss, so gelten folgende Regeln:

a)

Legislativmaßnahmen treten in Dänemark am Tag des Inkrafttretens der Änderungen der Verordnung oder binnen 6 Monaten nach der Mitteilung in Kraft, je nachdem, welcher Zeitpunkt der spätere ist;

b)

Dänemark teilt der Kommission mit, zu welchem Zeitpunkt die für die Umsetzung erforderlichen Legislativmaßnahmen in Kraft treten.

(6)   Eine Mitteilung Dänemarks, der zufolge die Änderungen in Dänemark nach den Absätzen 4 und 5 umgesetzt worden sind, schafft gegenseitige völkerrechtliche Verpflichtungen zwischen Dänemark und der Gemeinschaft. Die Änderungen der Verordnung gelten dann als Änderungen dieses Abkommens und als Anhang zu diesem Abkommen.

(7)   Für den Fall, dass

a)

Dänemark seine Entscheidung mitteilt, die Änderungen nicht umzusetzen, oder

b)

Dänemark keine Mitteilung binnen der in Absatz 2 genannten Frist von 30 Tagen vornimmt oder

c)

die Legislativmaßnahmen in Dänemark nicht innerhalb der Fristen des Absatzes 5 in Kraft treten,

gilt das Abkommen als beendet, sofern die Parteien nicht binnen 90 Tagen etwas anderes beschließen oder, im Falle des Buchstaben c, Dänemark nicht innerhalb dieses Zeitraums Legislativmaßnahmen in Kraft setzt. Die Beendigung des Abkommens wird drei Monate nach Ablauf der Frist von 90 Tagen wirksam.

(8)   Gerichtsverfahren und öffentliche Urkunden, die vor dem Zeitpunkt der Beendigung des Abkommens gemäß Absatz 7 eingeleitet bzw. aufgenommen worden sind, bleiben hiervon unberührt.

Artikel 4

Durchführungsbestimmungen

(1)   Dänemark beteiligt sich nicht an der Annahme von Stellungnahmen des in Artikel 75 der Verordnung Brüssel I genannten Ausschusses. Gemäß Artikel 74 Absatz 2 der genannten Verordnung angenommene Durchführungsbestimmungen sind für Dänemark nicht bindend und anwendbar.

(2)   Werden Durchführungsbestimmungen gemäß Artikel 74 Absatz 2 der Verordnung angenommen, so werden diese Dänemark mitgeteilt. Dänemark teilt der Kommission seine Entscheidung über die Umsetzung oder Nicht-Umsetzung dieser Durchführungsbestimmungen mit. Die Mitteilung erfolgt bei Erhalt der Durchführungsbestimmungen oder binnen 30 Tagen danach.

(3)   In der Mitteilung wird mitgeteilt, dass alle erforderlichen Verwaltungsmaßnahmen in Dänemark zeitgleich mit den Durchführungsbestimmungen in Kraft treten oder dass sie am Tag der Mitteilung in Kraft getreten sind, je nachdem, welcher Zeitpunkt der spätere ist.

(4)   Eine Mitteilung Dänemarks, der zufolge die Durchführungsbestimmungen in Dänemark umgesetzt worden sind, schafft gegenseitige völkerrechtliche Verpflichtungen zwischen Dänemark und der Gemeinschaft. Die Durchführungsbestimmungen sind dann Teil dieses Abkommens.

(5)   Für den Fall, dass

a)

Dänemark seine Entscheidung, den Inhalt der Durchführungsbestimmungen nicht umzusetzen, mitteilt oder

b)

Dänemark keine Mitteilung binnen der in Absatz 2 genannten Frist von 30 Tagen vornimmt,

gilt das Abkommen als beendet, sofern die Parteien nicht binnen 90 Tagen etwas anderes beschließen. Die Beendigung des Abkommens wird drei Monate nach Ablauf der Frist von 90 Tagen wirksam.

(6)   Gerichtsverfahren und öffentliche Urkunden, die vor dem Zeitpunkt der Beendigung des Abkommens gemäß Absatz 5 eingeleitet bzw. aufgenommen worden sind, bleiben hiervon unberührt.

(7)   Erfordert die Umsetzung in Ausnahmefällen die Zustimmung des dänischen Parlaments, so gibt Dänemark dies in seiner Mitteilung gemäß Absatz 2 an; in diesem Fall findet Artikel 3 Absätze 5 bis 8 Anwendung.

(8)   Dänemark teilt der Kommission alle Änderungen in Bezug auf die in Artikel 2 Absatz 2 Buchstaben g bis j dieses Abkommens genannten Angaben mit. Die Kommission passt Artikel 2 Absatz 2 Buchstaben g bis j entsprechend an.

Artikel 5

Internationale Übereinkommen, die Auswirkungen auf die Verordnung Brüssel I haben

(1)   Internationale Übereinkommen, die die Gemeinschaft auf der Grundlage der Verordnung Brüssel I geschlossen hat, sind für Dänemark nicht bindend und anwendbar.

(2)   Dänemark enthält sich des Abschlusses internationaler Übereinkommen, die möglicherweise den Anwendungsbereich der diesem Abkommen beigefügten Verordnung Brüssel I berühren oder ändern, es sei denn, die Gemeinschaft erteilt ihr Einverständnis dazu und es werden zufrieden stellende Lösungen mit Blick auf das Verhältnis zwischen diesem Abkommen und dem in Rede stehenden internationalen Übereinkommen gefunden.

(3)   Handelt Dänemark internationale Übereinkommen aus, die möglicherweise den Anwendungsbereich der diesem Übereinkommen beigefügten Verordnung Brüssel I berühren oder ändern, so stimmt es seine Haltung mit der Gemeinschaft ab und enthält sich aller Handlungen, die die Ziele einer von der Gemeinschaft in ihrem Zuständigkeitsbereich bei solchen Verhandlungen vertretenen Position gefährden würden.

Artikel 6

Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften zur Auslegung des Abkommens

(1)   Wird in einem bei einem dänischen Gericht anhängigen Fall die Frage der Gültigkeit oder Auslegung dieses Abkommens aufgeworfen, so ersucht das betreffende Gericht den Gerichtshof um eine Entscheidung in dieser Frage, wenn unter denselben Umständen ein Gericht eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union im Hinblick auf die Verordnung Brüssel I sowie die dazu gehörigen Durchführungsbestimmungen nach Artikel 2 Absatz 1 dieses Abkommens dies ebenfalls tun müsste.

(2)   Die dänischen Gerichte tragen entsprechend dem dänischen Recht der Rechtsprechung des Gerichtshofs im Zusammenhang mit dem Brüsseler Übereinkommen, der Verordnung Brüssel I und allen Durchführungsbestimmungen der Gemeinschaft angemessen Rechnung.

(3)   Wie der Rat, die Kommission und jeder Mitgliedstaat kann Dänemark den Gerichtshof um eine Entscheidung in einer Frage der Auslegung dieses Abkommens ersuchen. Die Entscheidung, die der Gerichtshof auf ein solches Ersuchen hin trifft, ist auf bereits rechtskräftige Urteile von Gerichten der Mitgliedstaaten nicht anwendbar.

(4)   Dänemark ist berechtigt, dem Gerichtshof in Fällen, in denen ein Gericht eines Mitgliedstaats diesem eine Frage zur Vorabentscheidung zur Auslegung aller in Artikel 2 Absatz 1 genannten Bestimmungen stellt, Stellungnahmen vorzulegen.

(5)   Das Protokoll über die Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften und die Verfahrensordnung des Gerichtshofs sind anwendbar.

(6)   Bei Änderungen der Bestimmungen des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft über Entscheidungen des Gerichtshofs, die Auswirkungen auf Entscheidungen betreffend die Verordnung Brüssel I haben, kann Dänemark der Kommission seine Entscheidung mitteilen, die betreffenden Änderungen in Bezug auf dieses Abkommen nicht umzusetzen. Die Mitteilung erfolgt zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderungen oder binnen 60 Tagen nach deren Inkrafttreten.

In diesem Fall gilt dieses Abkommen als beendet. Die Beendigung des Abkommens wird drei Monate nach der Mitteilung wirksam.

(7)   Gerichtsverfahren und öffentliche Urkunden, die vor dem Zeitpunkt der Beendigung des Abkommens gemäß Absatz 6 eingeleitet bzw. aufgenommen worden sind, bleiben hiervon unberührt.

Artikel 7

Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften zur Einhaltung des Abkommens

(1)   Die Kommission kann beim Gerichtshof Klage gegen Dänemark wegen Nichterfüllung seiner Verpflichtungen aus diesem Abkommen erheben.

(2)   Dänemark kann bei der Kommission Beschwerde gegen einen Mitgliedstaat wegen Nichterfüllung seiner Verpflichtungen aus diesem Abkommen einlegen.

(3)   Die einschlägigen Bestimmungen des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft über die Verfahren beim Gerichtshof, das Protokoll über die Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften und die Verfahrensordnung des Gerichtshofs finden Anwendung.

Artikel 8

Räumlicher Geltungsbereich

(1)   Dieses Abkommen findet auf die in Artikel 299 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft aufgeführten Gebiete Anwendung.

(2)   Beschließt die Gemeinschaft die Ausdehnung der Anwendung der Verordnung Brüssel I auf Gebiete, die derzeit dem Brüsseler Übereinkommen unterliegen, so arbeiten die Gemeinschaft und Dänemark zusammen, um sicherzustellen, dass eine solche Ausdehnung auch für Dänemark gilt.

Artikel 9

Übergangsbestimmungen

(1)   Dieses Abkommen gilt nur für Gerichtsverfahren und öffentliche Urkunden, die nach Inkrafttreten dieses Abkommens eingeleitet bzw. aufgenommen worden sind.

(2)   Ist die Klage im Ursprungsmitgliedstaat vor dem Inkrafttreten dieses Abkommens erhoben worden, so werden nach diesem Zeitpunkt erlassene Urteile gemäß diesem Abkommen jedoch anerkannt und vollstreckt,

a)

wenn die Klage im Ursprungsmitgliedstaat erhoben wurde, nachdem das Brüsseler Übereinkommen oder das Übereinkommen von Lugano sowohl im Ursprungsmitgliedstaat als auch in dem Mitgliedstaat, in dem das Urteil geltend gemacht wird, in Kraft getreten ist;

b)

in allen anderen Fällen, wenn das Gericht aufgrund von Vorschriften zuständig war, die mit den Zuständigkeitsvorschriften dieses Abkommens oder einer Vereinbarung übereinstimmen, die bei Klageerhebung zwischen dem Ursprungsmitgliedstaat und dem Mitgliedstaat, in dem das Urteil geltend gemacht wird, in Kraft war.

Artikel 10

Beziehung zu der Verordnung Brüssel I

(1)   Dieses Abkommen lässt die Anwendung der Verordnung Brüssel I durch andere Mitgliedstaaten als Dänemark unberührt.

(2)   Dieses Abkommen findet jedoch auf jeden Fall Anwendung:

a)

in Fragen der Zuständigkeit, wenn der Beklagte seinen Wohnsitz in Dänemark hat, oder in Fällen, in denen die Artikel 22 oder 23 der Verordnung, die gemäß Artikel 2 dieses Abkommens auf die Beziehungen zwischen der Gemeinschaft und Dänemark anwendbar sind, die Zuständigkeit dänischen Gerichten übertragen;

b)

in Fragen der Rechtshängigkeit oder im Zusammenhang stehender Verfahren gemäß den Artikeln 27 und 28 der Verordnung Brüssel I, die gemäß Artikel 2 dieses Abkommens auf die Beziehungen zwischen der Gemeinschaft und Dänemark anwendbar sind, wenn Verfahren in einem anderen Mitgliedstaat als Dänemark und in Dänemark eingeleitet werden;

c)

in Fragen der Anerkennung und Vollstreckung, wenn Dänemark entweder Ursprungsmitgliedstaat oder ersuchter Mitgliedstaat ist.

Artikel 11

Beendigung des Abkommens

(1)   Das Abkommen wird beendet, wenn Dänemark den anderen Mitgliedstaaten gemäß Artikel 7 des Protokolls über die Position Dänemarks mitteilt, dass es von Teil I des Protokolls keinen Gebrauch mehr machen will.

(2)   Jede Vertragspartei kann dieses Abkommen durch Notifizierung an die andere Vertragspartei kündigen. Die Kündigung wird sechs Monate nach der Notifizierung wirksam.

(3)   Gerichtsverfahren und öffentliche Urkunden, die vor dem Zeitpunkt der Beendigung des Abkommens gemäß den Absätzen 1 oder 2 eingeleitet bzw. aufgenommen worden sind, bleiben davon unberührt.

Artikel 12

Inkrafttreten

(1)   Dieses Abkommen wird von den Vertragsparteien nach ihren eigenen Verfahren angenommen.

(2)   Das Abkommen tritt am ersten Tag des sechsten Monats nach Notifizierung des Abschlusses der erforderlichen Verfahren durch die Vertragsparteien in Kraft.

Artikel 13

Echtheit des Wortlauts

Dieses Abkommen ist in zwei Urschriften in dänischer, deutscher, englischer, estnischer, finnischer, französischer, griechischer, italienischer, lettischer, litauischer, maltesischer, niederländischer, polnischer, portugiesischer, schwedischer, slowakischer, slowenischer, spanischer, tschechischer und ungarischer Sprache abgefasst, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.

Hecho en Bruselas, el diecinueve de octubre del dos mil cinco.

V Bruselu dne devatenáctého října dva tisíce pět.

Udfærdiget i Bruxelles den nittende oktober to tusind og fem.

Geschehen zu Brüssel am neunzehnten Oktober zweitausendfünf.

Kahe tuhande viienda aasta oktoobrikuu üheksateistkümnendal päeval Brüsselis.

Έγινε στις Βρυξέλλες, στις δέκα εννέα Οκτωβρίου δύο χιλιάδες πέντε.

Done at Brussels on the nineteenth day of October in the year two thousand and five.

Fait à Bruxelles, le dix-neuf octobre deux mille cinq.

Fatto a Bruxelles, addì diciannove ottobre duemilacinque.

Briselē, divtūkstoš piektā gada deviņpadsmitajā oktobrī.

Priimta du tūkstančiai penktų metų spalio devynioliktą dieną Briuselyje.

Kelt Brüsszelben, a kettőezer ötödik év október tizenkilencedik napján.

Magħmul fi Brussel, fid-dsatax jum ta' Ottubru tas-sena elfejn u ħamsa.

Gedaan te Brussel, de negentiende oktober tweeduizend vijf.

Sporządzono w Brukseli dnia dziewiętnastego października roku dwa tysiące piątego.

Feito em Bruxelas, em dezanove de Outubro de dois mil e cinco.

V Bruseli dňa devätnásteho októbra dvetisícpäť.

V Bruslju, devetnajstega oktobra leta dva tisoč pet.

Tehty Brysselissä yhdeksäntenätoista päivänä lokakuuta vuonna kaksituhattaviisi.

Som skedde i Bryssel den nittonde oktober tjugohundrafem.

Por la Comunidad Europea

Za Evropské společenství

For Det Europæiske Fællesskab

Für die Europäische Gemeinschaft

Euroopa Ühenduse nimel

Για την Ευρωπαϊκή Κοινότητα

For the European Community

Pour la Communauté européenne

Per la Comunità europea

Eiropas Kopienas vārdā

Europos bendrijos vardu

Az Európai Közösség részéről

Għall-Komunità Ewropea

Voor de Europese Gemeenschap

W imieniu Wspólonoty Europejskiej

Pela Comunidade Europeia

Za Európske spoločenstvo

Za Evropsko skupnost

Euroopan yhteisön puolesta

På Europeiska gemenskapens vägnar

Image

Por el Reino de Dinamarca

Za Dánské království

For Kongeriget Danmark

Für das Königreich Dänemark

Taani Kuningriigi nimel

Για το Βασίλειο της Δανίας

For the Kingdom of Denmark

Pour le Royaume de Danemark

Per il Regno di Danimarca

Dānijas Karalistes vārdā

Danijos Karalystės vardu

A Dán Királyság részéről

Għar-Renju tad-Danimarka

Voor het Koninkrijk Denemarken

W imieniu Królestwa Danii

Pelo Reino da Dinamarca

Za Dánske kráľovstvo

Za Kraljevino Dansko

Tanskan kuningaskunnan puolesta

På Konungariket Danmarks vägnar

Image


(1)  ABl. L 299 vom 31.12.1972, S. 32. ABl. L 304 vom 30.10.1978, S. 1. ABl. L 388 vom 31.12.1982, S. 1. ABl. L 285 vom 3.10.1989, S. 1. ABl. C 15 vom 15.1.1997, S. 1. Konsolidierte Fassung in ABl. C 27 vom 26.1.1998, S. 1.

(2)  ABl. L 319 vom 25.11.1988, S. 9.

(3)  ABl. L 12 vom 16.1.2001, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2245/2004 der Kommission (ABl. L 381 vom 28.12.2004, S. 10).

(4)  ABl. L 204 vom 2.8.1975, S. 28. ABl. L 304 vom 30.10.1978, S. 1. ABl. L 388 vom 31.12.1982, S. 1. ABl. L 285 vom 3.10.1989, S. 1. ABl. C 15 vom 15.1.1997, S. 1. Konsolidierte Fassung in ABl. C 27 vom 26.1.1998, S. 28.

ANHANG

Verordnung des Rates (EG) Nr. 44/2001 vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen, geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1496/2002 der Kommission vom 21. August 2002 zur Änderung von Anhang I (Zuständigkeitsvorschriften im Sinne von Artikel 3 Absatz 2 und Artikel 4 Absatz 2) und Anhang II (Liste der zuständigen Gerichte und sonst befugten Stellen) der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen, und durch die Verordnung (EG) Nr. 2245/2004 der Kommission vom 27. Dezember 2004 zur Änderung der Anhänge I, II, III und IV der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen.