4.11.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 330/125


BESCHLUSS DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS

vom 21. April 2004

über den Rechnungsabschluss für den sechsten, siebten und achten Europäischen Entwicklungsfonds für das Haushaltsjahr 2002

(2004/722/EG)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT,

in Kenntnis der Vermögensübersichten und Haushaltsrechnungen des 6., 7. und 8. Europäischen Entwicklungsfonds für das Haushaltsjahr 2002 (KOM(2003) 475 — C5-0496/2003),

in Kenntnis des Jahresberichts des Rechnungshofs über die Tätigkeiten im Rahmen des sechsten, siebten und achten Europäischen Entwicklungsfonds für das Haushaltsjahr 2002, zusammen mit den Antworten der Organe (C5-0584/2003) (1),

in Kenntnis der Zuverlässigkeitserklärung des Rechnungshofs zu den Europäischen Entwicklungsfonds (C5-0584/2003),

in Kenntnis der Empfehlungen des Rates vom 9. März 2004 über die Entlastung der Kommission zur Ausübung der Rechnungsvorgänge der Europäischen Entwicklungsfonds für das Haushaltsjahr 2002 (C5-0146/2004, C5-0147/2004, C5-0148/2004),

gestützt auf Artikel 33 des Internen Abkommens vom 20. Dezember 1995 zwischen den im Rat vereinigten Vertretern der Regierungen der Mitgliedstaaten über die Finanzierung und Verwaltung der Hilfen der Gemeinschaft im Rahmen des zweiten Finanzprotokolls des Vierten AKP-EG-Abkommens (2),

gestützt auf Artikel 74 der Finanzregelung vom 16. Juni 1998 für die Zusammenarbeit bei der Entwicklungsfinanzierung im Rahmen des Vierten AKP-EG-Abkommens (3),

gestützt auf Artikel 93, Artikel 93a dritter Gedankenstrich und Anlage V seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Haushaltskontrolle sowie der Stellungnahme des Ausschusses für Entwicklung und Zusammenarbeit (A5-0183/2004),

1.

stellt fest, dass sich die Finanzsituation des sechsten, siebten und achten Europäischen Entwicklungsfonds (EEF) zum 31. Dezember 2002 wie folgt darstellte:

Kumulierte Verwendung der EEF-Mittel zum 31. Dezember 2002

(in Mio. EUR)

 

Stand Ende 2002

Ausführung des Haushaltsplans im Haushaltsjahr 2002

Stand Ende 2002

 

Gesamtbetrag

Durchführungsrate (4)

Siebter EEF

Siebter EEF

Achter EEF (5)

Gesamtbetrag

Sechster EEF

Siebter EEF

Achter EEF (5)

Gesamtbetrag

Durchführungsrate (4)

A — MITTEL  (6)

32 797,3

 

 

 

 

0,0

7 829,1

11 511,7

13 499,6

32 840,4

 

B — VERWENDUNG

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

1. Primäre Mittelbindungen

28 152,8

85,8

2,8

126,0

1 639,6

1 768,4

7 484,7

10 928,7

11 507,8

29 921,2

91,1

programmierbare Hilfe

15 648,6

 

1,2

151,0

660,2

812,5

4 875,5

5 754,4

5 831,1

16 461,1

 

nicht programmierbare Hilfe

9 324,5

 

- 1,1

- 15,6

574,4

557,7

2 511,2

3 667,4

3 703,6

9 882,2

 

Strukturanpassung und makro-ökonomische Hilfe

2 726,1

 

0,0

- 0,6

405,0

404,3

6,0

1 151,4

1 973,1

3 130,5

 

zulasten von Mittelübertragungen aus früheren EEF

453,6

 

2,7

- 8,8

0,0

- 6,1

92,0

355,5

0,0

447,5

 

2. Sekundäre Mittelbindungen

22 681,3

69,2

33,5

328,1

1 781,3

2 142,9

7 318,9

9 985,4

7 519,9

24 824,2

75,6

programmierbare Hilfe

11 282,7

 

36,3

212,6

890,7

1 139,7

4 741,8

4 973,7

2 706,8

12 422,4

 

nicht programmierbare Hilfe

8 716,9

 

- 4,2

99,2

403,2

498,2

2 483,0

3 549,4

3 182,6

9 215,1

 

Strukturanpassung und makro-ökonomische Hilfe

2 298,7

 

- 0,7

- 1,0

487,3

485,7

5,3

1 148,6

1 630,5

2 784,4

 

Mittelübertragungen zwischen EEF

383,0

 

2,0

17,3

0,0

19,3

88,7

313,6

0,0

402,3

 

3. Zahlungen

19 683,6

60,0

48,5

326,1

1 478,1

1 852,7

7 235,1

9 232,4

5 068,9

21 536,4

65,6

programmierbare Hilfe

9 739,4

 

46,3

239,2

650,0

935,5

4 669,0

4 488,1

1 517,8

10 674,9

 

nicht programmierbare Hilfe

7 512,6

 

1,3

56,5

467,7

525,5

2 475,1

3 315,9

2 247,1

8 038,1

 

Strukturanpassung und makro-ökonomische Hilfe

2 088,5

 

- 0,1

8,5

360,4

368,8

5,3

1 148,0

1 304,0

2 457,4

 

Mittelübertragungen zwischen EEF

343,1

 

1,0

21,9

0,0

22,9

85,7

280,4

0,0

366,0

 

C — Noch zu zahlender Betrag (B1-B3)

8 469,2

25,8

 

 

 

 

249,6

1 696,3

6 438,9

8 384,8

25,5

D — Verfügbare Mittel (A-B1)

4 644,5

14,2

 

 

 

 

344,4

583,0

1 991,8

2 919,2

8,9

2.

beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss der Kommission, dem Rat, dem Rechnungshof und der Europäischen Investitionsbank zu übermitteln und im Amtsblatt der Europäischen Union (Reihe L) veröffentlichen zu lassen.

Der Generalsekretär

Julian PRIESTLEY

Der Präsident

Pat COX


(1)  ABl. C 286 vom 28.11.2003, S. 325.

(2)  ABl. L 156 vom 29.5.1998, S. 108.

(3)  ABl. L 191 vom 7.7.1998, S. 53.

(4)  In Prozent der Mittel

(5)  Davon 732,9 Mio. EUR für primäre Mittelbindungen, 347,4 Mio. EUR für sekundäre Mittelbindungen und 97,7 Mio. EUR für Zahlungen im Rahmen der vorgezogenen Durchführung des Abkommens von Cotonou.

(6)  Ursprüngliche Mittelausstattung des sechsten, siebten und achten EEF (davon 60 Mio. EUR aus dem besonderen Beitrag der EIB), Zinsen, verschiedene Mittel und Mittelübertragungen aus früheren EEF.


ENTSCHLIESSUNG

des Europäischen Parlaments mit den Bemerkungen zu dem Beschluss über die Entlastung der Kommission für die finanzielle Abwicklung des sechsten, siebten und achten Europäischen Entwicklungsfonds für das Haushaltsjahr 2002

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT,

in Kenntnis der Vermögensübersichten und Haushaltsrechnungen des 6., 7. und 8. Europäischen Entwicklungsfonds für das Haushaltsjahr 2002 (KOM(2003) 475 — C5-0496/2003),

in Kenntnis der Mitteilung der Kommission an den Rat, das Europäische Parlament und den Rechnungshof vom 7. August 2003„Finanzinformationen zum 6., 7. und 8. Europäischen Entwicklungsfonds 2002“ (KOM(2003) 491 — C5-0619/2003),

in Kenntnis des Jahresberichts des Rechnungshofs über die Tätigkeiten im Rahmen des sechsten, siebten und achten Europäischen Entwicklungsfonds für das Haushaltsjahr 2002 zusammen mit den Antworten der Organe (C5-0584/2003) (1),

in Kenntnis der Zuverlässigkeitserklärung des Rechnungshofs zu den Europäischen Entwicklungsfonds (C5-0584/2003),

in Kenntnis des Jahresberichts 2003 der Kommission an den Rat und das Europäische Parlament über die Entwicklungspolitik und die Außenhilfe im Jahr 2002 (KOM(2003) 527),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 1. März 2001 zu der Mitteilung der Kommission an den Rat und das Europäische Parlament über die Entwicklungspolitik der Europäischen Gemeinschaft (2),

in Kenntnis des jährlichen Tätigkeitsberichts des Amtes für Zusammenarbeit EuropeAid für 2002,

in Kenntnis der Empfehlungen des Rates vom 9. März 2004 über die Entlastung der Kommission zur Ausübung der Rechnungsvorgänge der Europäischen Entwicklungsfonds für das Haushaltsjahr 2002 (C5-0146/2004, C5-0147/2004, C5-0148/2004),

gestützt auf Artikel 33 des Internen Abkommens vom 20. Dezember 1995 zwischen den im Rat vereinigten Vertretern der Regierungen der Mitgliedstaaten über die Finanzierung und Verwaltung der Hilfen der Gemeinschaft im Rahmen des zweiten Finanzprotokolls des Vierten AKP-EG-Abkommens (3),

gestützt auf Artikel 74 der Finanzregelung vom 16. Juni 1998 für die Zusammenarbeit bei der Entwicklungsfinanzierung im Rahmen des Vierten AKP-EG-Abkommens (4),

gestützt auf Artikel 93 Artikel 93a dritter Gedankenstrich und Anlage V seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Haushaltskontrolle sowie der Stellungnahme des Ausschusses für Entwicklung und Zusammenarbeit (A5-0183/2004),

A.

in der Erwägung, dass die Kommission gemäß Artikel 74 der Finanzregelung vom 16. Juni 1998 alle zweckdienlichen Maßnahmen zu treffen hat, um den in den Entlastungsbeschlüssen enthaltenen Bemerkungen Folge zu leisten, und auf Verlangen des Europäischen Parlaments über die im Anschluss an diese Bemerkungen getroffenen Maßnahmen Bericht zu erstatten hat,

B.

in der Erwägung, dass die jetzige Kommission im September 1999 ihr Amt angetreten und im Mai 2000 die Reform der Verwaltung der Außenhilfe der EG (5) und im November 2000 die Reform der Entwicklungspolitik der EG (6) eingeleitet hat,

C.

in der Erwägung, dass das am 23. Juni 2000 in Cotonou unterzeichnete und am 1. April 2003 in Kraft getretene Partnerschaftsabkommen zwischen den Mitgliedern der Gruppe der Staaten in Afrika, im karibischen Raum und im Pazifischen Ozean einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits (das Cotonou-Abkommen) (7) die Hilfe für die AKP-Staaten reformiert hat und ein stärkeres Schwergewicht auf die Eindämmung der Armut legt,

D.

in der Erwägung, dass aufgrund des langen Ratifizierungsverfahrens für das Cotonou-Abkommen der neunte Europäische Entwicklungsfonds (EEF), der sich auf den Zeitraum 2000-2005 erstreckt, Ende 2002 noch nicht in Kraft getreten war, so dass die Kommission 2002 auf Mittel aus dem achten EEF zurückgreifen musste, um Finanzierungsentscheidungen einzuleiten, die sich auf das Programm für den neunten EEF stützen,

E.

in der Erwägung, dass die Paritätische Parlamentarische Versammlung AKP-EU auf ihrer Tagung vom 11. bis 15. Oktober 2003 in Rom eine Entschließung zur Verwendung des Europäischen Entwicklungsfonds (8) angenommen hat, in der die Kommission aufgefordert wurde, die Ausführung der Mittel zu beschleunigen,

Zuverlässigkeitserklärung

1.

stellt fest, dass der Rechnungshof der Ansicht ist, dass die in der Rechnung erfassten Einnahmen sowie die den einzelnen Europäischen Entwicklungsfonds zugewiesenen Beträge und die Mittelbindungen und Zahlungen für das betreffende Jahr insgesamt gesehen rechtmäßig und ordnungsmäßig sind;

2.

stellt fest, dass sich die Auffassung des Rechnungshofs auf eine Analyse und Kontrolle der Überwachungssysteme und Kontrollen der Kommission sowie auf die Prüfung einer Reihe zugrunde liegender Vorgänge in Brüssel und an Ort und Stelle in sechs AKP-Staaten stützt;

3.

unterstützt den Ansatz des Rechnungshofs, der der Analyse der Überwachungssysteme und Kontrollen hohe Prioriät zuerkennt;

4.

unterstützt die Absicht des Rechnungshofs, Prüfungen an Ort und Stelle in den AKP-Staaten durchzuführen; fordert den Rechnungshof auf sicherzustellen, dass allen Delegationen der Kommission binnen einer begrenzten Zahl von Jahren ein Kontrollbesuch abgestattet wird;

5.

nimmt Kenntnis von den folgenden Beanstandungen des Rechnungshofs:

a)

Die Kommission hat Schwachstellen im Zusammenhang mit Prüfungen von EEF-Vorgängen, die den Prüfungsgegenstand, die Berichterstattung und die Weiterverfolgung der Prüfungsberichte betrafen, nicht genügend Aufmerksamkeit geschenkt;

b)

die Schlüsselkontrollen werden von den nationalen Anweisungsbefugten und/oder den Delegationsleitern nicht immer zuverlässig durchgeführt;

c)

es gibt keine Überwachungsinformationen und Leistungsindikatoren bezüglich der Entwicklung der Qualität der Verwaltung der öffentlichen Finanzen in den AKP-Staaten, so dass es dem Rechnungshof nicht möglich war, eine Stellungnahme zur Verwendung der direkten Haushaltszuschüsse abzugeben;

d)

der Generaldirektor des Amtes für Zusammenarbeit EuropeAid (AIDCO) verfügte nicht über ausreichende Informationen, als er im jährlichen Tätigkeitsbericht von AIDCO für 2002 vorbehaltlos erklärte, dass die eingeführten Kontrollverfahren die notwendigen Garantien für die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der zugrunde liegenden Vorgänge böten;

Erklärung des Generaldirektors von AIDCO

6.

stellt mit Befriedigung fest, dass sich der jährliche Tätigkeitsbericht und die Erklärung des Generaldirektors von AIDCO für 2002 auch auf den EEF erstreckten, obwohl die EEF-Vorgänge zu diesem Zeitpunkt nicht in der Charta für bevollmächtigte Anweisungsbefugte enthalten waren; stellt aber auch fest, dass der Rechnungshof die Auffassung vertritt, dass aus methodischer Sicht der Generaldirektor von AIDCO aus den nachfolgenden Gründen noch nicht über alle erforderlichen Informationen in Bezug auf die Realität, die Rechtmäßigkeit und die Ordnungsmäßigkeit der Operationen vor Ort verfügte:

a)

Die Mittelverwaltung durch die AKP-Staaten, insbesondere im Bereich der direkten Haushaltszuschüsse, war bislang nicht Gegenstand einer Risikoanalyse und förmlichen Bewertung; das Amt für Zusammenarbeit EuropeAid kann daher noch nicht genau feststellen, in welchem Umfang die Norm für die interne Kontrolle Nr. 17 betreffend die Aufsicht im Bereich der von den Delegationen und den nationalen Anweisungsbefugten verwalteten Maßnahmen tatsächlich umgesetzt wurde;

b)

die Tragweite und die Ergebnisse der externen Prüfungen wurden nicht ermittelt bzw. nicht analysiert; diese externen Prüfungen sind noch immer nicht Gegenstand der Norm für die interne Kontrolle Nr. 21 betreffend die Audit-Berichte;

c)

da die wiedereinzuziehenden Beträge nicht in der Rechnungsführung erfasst und außerdem nicht immer ermittelt werden, gibt es keine Gewähr für eine korrekte Abrechnung der Vorschüsse;

fordert den Generaldirektor von AIDCO auf, in Bezug auf die vorstehenden, vom Rechnungshof aufgezeigten Schwachstellen Abhilfe zu schaffen;

7.

stellt fest, dass das für Entwicklung und humanitäre Hilfe zuständige Mitglied der Kommission es nicht als Teil seiner Aufgaben ansieht, dafür zu sorgen, dass der Generaldirektor von AIDCO im Rahmen des jährlichen Tätigkeitsberichts von AIDCO eine zuverlässige Erklärung abgibt;

8.

hält die Auffassung des Mitglieds der Kommission für Entwicklung und humanitäre Hilfe für nicht vereinbar mit dem Verhaltenskodex für die Kommissionsmitglieder und ihre Dienststellen, in dem es heißt, dass „der Generaldirektor ... dem Kommissionsmitglied gegenüber für die ordnungsgemäße Umsetzung der vom Kollegium und Kommissionsmitglied festgelegten Orientierungen verantwortlich (ist)“;

9.

bezweifelt den Wert einer solchen Erklärung, solange es keine Konsequenzen für einen Generaldirektor hat, wenn ernste Kritik an dem Ansatz geübt wird, der der Ausarbeitung der Erklärung zugrunde lag;

Haushaltszuschüsse

10.

nimmt zur Kenntnis, dass der Anteil der Haushaltszuschüsse an den primären Mittelbindungen von 14 % im Jahr 2001 auf 23 % im Jahr 2002 angestiegen ist; nimmt zur Kenntnis, dass die Kommission diesen Anteil in den kommenden Jahren weiter zu erhöhen gedenkt;

11.

räumt ein, dass die Haushaltszuschüsse einen wirksamen Beitrag zur Erreichung des Ziels der Eindämmung der Armut und einer besseren Verwaltung der öffentlichen Finanzen in den Empfängerländern leisten können, da sie unter anderem die eigenverantwortliche Mitwirkung der Empfängerländer verstärken;

12.

stellt fest, dass nach dem Cotonou-Abkommen direkte Haushaltszuschüsse zur Unterstützung gesamtwirtschaftlicher oder sektorbezogener Reformen gewährt werden, sofern (9)

a)

die Verwaltung der öffentlichen Ausgaben hinreichend transparent, verantwortungsvoll und effizient ist;

b)

eine genau definierte Gesamtwirtschaftspolitik oder sektorbezogene Politik besteht, die von dem Land selbst festgelegt wurde und der die wichtigsten Geber zugestimmt haben;

c)

dass öffentliche Beschaffungswesen offen und transparent ist;

13.

räumt ein, dass die Mittel nach der Freigabe der Haushaltszuschüsse an einen AKP-Staat nach nationalen Kontrollverfahren und nicht nach solchen des EEF verausgabt und kontrolliert werden; ist sich darüber im Klaren, dass dies ein Umdenken bei den Follow-up-Verfahren der Kommission, weg von den traditionellen Kontrollen und Überprüfungen der Transaktionen hin zu einer Bewertung des Zustands der öffentlichen Finanzverwaltung auf der Grundlage von Überwachungsinformationen und Leistungsindikatoren erfordert; stellt jedoch fest, dass der Rechnungshof zu dem Ergebnis gelangt, dass als Kriterien für die Freigabe der Haushaltszuschüsse in erster Linie makroökonomische Indikatoren zugrunde gelegt wurden, die nur begrenzte Informationen über die öffentliche Finanzverwaltung vermitteln, und dass keine gesonderte, klare Analyse und Bewertung der Qualität der öffentlichen Finanzverwaltung stattgefunden hat;

14.

ist zutiefst beunruhigt darüber, dass die Kommission den Einsatz von Haushaltszuschüsse ausgerechnet zu einem Zeitpunkt verstärkt, zu dem der Rechnungshof wegen des Fehlens von Überwachungsinformationen und Leistungsindikatoren bezüglich der Entwicklung der Qualität der Verwaltung der öffentlichen Finanzen in den AKP-Staaten keine Stellungnahme zur Verwendung der direkten Haushaltszuschüsse durch die AKP-Staaten abgeben kann;

15.

ist darüber informiert, dass auch andere Geber verstärkt auf Budgethilfen zurückgreifen und dass die Kommission mit solchen Gebern, insbesondere mit der Weltbank, bei der Entwicklung von Leistungsindikatoren zusammenarbeitet;

16.

fordert die Kommission auf, weiterhin mit anderen Gebern zusammenzuarbeiten, um einen einheitlichen Ansatz der Geber gegenüber den AKP sicherzustellen, nicht nur in Bezug auf Leistungsindikatoren, sondern auch in Bezug auf die Anforderungen, die z. B. in puncto Kontrollen und Berichterstattung an die AKP-Staaten zu stellen sind;

17.

unterstützt nachhaltig die Absicht des Rechnungshofs, im Laufe des Jahres 2004 einen Sonderbericht über den Einsatz von Haushaltszuschüsse anzunehmen;

18.

fordert die Kommission auf, in ihre Mitteilung „Finanzinformationen für die EEF 2003“ eine Liste der Länder aufzunehmen, denen sie Haushaltszuschüsse gewährt hat, einschließlich Informationen darüber, ob einzelne Tranchen der Haushaltszuschüsse nicht ausgezahlt wurden; fordert die Kommission auf, in dieser Mitteilung — für jedes Land, das direkte Haushaltszuschüsse erhält — auch Auskunft darüber zu erteilen, ob die drei Hauptbedingungen für eine solche Hilfe gemäß Artikel 61 Absatz 2 des Cotonou-Abkommens erfüllt sind;

19.

fordert die Kommission auf, bis zum 1. September 2004 Informationen über den Stand der Arbeiten im Rahmen des Programms für öffentliche Finanzen und finanzielle Rechenschaftspflicht (PEFA) vorzulegen, die auch Angaben zu dem voraussichtlichen Termin für eine Einigung über eine endgültige Liste von Leistungsindikatoren für die Verwaltung der öffentlichen Finanzen umfassen sollten;

20.

fordert die Kommission im Zusammenhang mit den bevorstehenden Verhandlungen über etwaige Änderungen des Cotonou-Abkommens auf, mit den AKP-Staaten einen Dialog darüber zu führen, ob die Haushaltszuschüsse davon abhängig gemacht werden können, dass sich die Empfängerländer bereit erklären, 5-10 % des Betrags, den sie als Haushaltszuschüsse erhalten, für institutionelle Unterstützungsmaßnahmen auszugeben;

Oberste Rechnungskontrollbehörden

21.

erinnert an seinen Standpunkt, was die Bedeutung einer Beteiligung der obersten Rechnungskontrollbehörden der AKP-Staaten an der Prüfung des EEF betrifft (10);

22.

nimmt zur Kenntnis, dass der Rechnungshof das Fehlen eines klaren strukturierten Ansatzes zur Stärkung der nationalen Kontroll- und Rechnungsprüfungsorgane auf Seiten der Kommission bedauert;

23.

fordert die Kommission auf, in ihre Mitteilung „Finanzinformationen für die EEF 2003“ Informationen über die Mittel aufzunehmen, die für Projekte ausgegeben wurden, an denen die obersten Rechnungskontrollbehörden beteiligt waren;

24.

fordert die Kommission auf, die Aufnahme der Bedingung zu prüfen, dass einem AKP-Staat nur dann eine Haushaltszuschuss gewährt werden kann, wenn er sich bereit erklärt, ein Mehrjahresprogramm zur Einrichtung und/oder Stärkung einer obersten Rechnungskontrollbehörde einzuführen;

Dezentralisierung der Verwaltung der Hilfen

25.

unterstützt die Übertragung von Mitteln und Entscheidungsbefugnissen auf die Delegationen der Kommission; geht davon aus, dass dies zu noch höheren Verwendungsraten für die Verpflichtungen und Zahlungen führen wird, als sie von der Kommission 2002 erzielt wurden; ist sich darüber im Klaren, dass der Prozess der Dekonzentration weitergeht und im Laufe des Jahres 2004 vollständig abgeschlossen werden soll;

26.

unterstreicht, dass die Rechnungsprüfungs- und Bewertungsstrategie der Kommission die Veränderungen in der Verwaltung der Hilfen widerspiegeln und durch eine Risikobewertung untermauert werden muss; betont, dass die Rechnungsprüfungen und Bewertungen unabhängig und von hoher Qualität sein müssen; fordert die Kommission auf, ihr Arbeitsdokument über die Risikobewertung unmittelbar nach Fertigstellung, spätestens aber zum 1. Juli 2004 zu übermitteln;

27.

betont, dass die Delegationsleiter dafür sorgen müssen, dass Schlüsselkontrollen durchgeführt werden, und tätig werden müssen, falls der nationale Anweisungsbefugte seiner Pflicht zur Vornahme derartiger Kontrollen nicht nachkommt; befürchtet, dass die Delegationen möglicherweise nicht über genügend qualifiziertes Personal verfügen, um den neuen Verpflichtungen im Zusammenhang mit der Finanzkontrolle nachzukommen;

28.

befürchtet, dass die Zentrale nur über einen unzureichenden Überblick über die Prüfungs- und Bewertungstätigkeit in den Delegationen verfügt; nimmt zur Kenntnis, dass die EEF-Tätigkeiten im ersten Halbjahr 2004 in das CRIS-System aufgenommen werden sollen; nimmt Kenntnis von der Sorge des Rechnungshofs, dass das CRIS-System die Schwachstellen im Zusammenhang mit dem Prüfungsgegenstand, den Prüfungsberichten und der Weiterverfolgung der Prüfungsberichte kurzfristig wahrscheinlich nicht wird beheben können; fordert die Kommission auf, bis zum 1. September 2004 mitzuteilen, ob 1. die Einbindung des Rechnungsführungssystems OLAS in das CRIS-System erfolgreich war und 2. die die EEF-Mittel betreffenden Rechnungsprüfungen in das CRIS-System aufgenommen wurden;

29.

bedauert, dass die Kommission die von den Delegationen durchgeführten Rechnungsprüfungen und Bewertungen nicht systematisch erfasst und daher nicht rechtzeitig auf einen Antrag des Berichterstatters auf Übermittlung einer Reihe von Prüfungs- und Bewertungsberichten reagiert hat; wertet dies als Bestätigung für den fehlenden Überblick der Zentrale über die Prüfungs- und Bewertungstätigkeiten; stellt fest, dass die dem Berichterstatter übermittelten Aufstellungen der Rechnungsprüfungen in einigen Fällen falsche Angaben über die Preise einer Rechnungsprüfung, den Umfang des zugrunde liegenden Projekts usw. enthielten; wertet dies als eine weitere Bestätigung für den fehlenden Überblick der Zentrale über die Rechnungsprüfungstätigkeit;

30.

fordert die Kommission auf, bis zum 1. Juli 2004 einen strukturierten Plan vorzulegen, wie die Zentrale die Kontrollen der Delegationen im Rahmen eines dekonzentrierten Verwaltungssystems kontrollierten sollte; unterstreicht, dass Rechnungsprüfungen und Bewertungen von der Zentrale koordiniert, überwacht und weiterverfolgt werden sollten; ist besonders beunruhigt wegen des offensichtlichen Fehlens einer systematischen Weiterverfolgung der Rechnungsprüfungen und Bewertungen;

31.

fordert die Kommission auf, bis zum 1. Juli 2004 eine Liste der Rechnungsprüfungen und Bewertungen zu übermitteln, die 2003 von den Delegationen und der Zentrale durchgeführt wurden, und Informationen darüber vorzulegen, wie die Prüfungen und Bewertungen weiterverfolgt wurden; unterstreicht, dass in der Liste nur die tatsächlich durchgeführten — und nicht die lediglich geplanten — Prüfungen und Bewertungen aufgeführt werden sollen;

32.

nimmt zur Kenntnis, dass die Kommission nicht sicher ist, dass sie vollständig über die von den Delegationen durchgeführten Bewertungen informiert ist (11); fordert die Kommission auf, bei der Vorlage der Liste der 2003 vorgenommenen Bewertungen auch mitzuteilen, wie diese Situation bereinigt wurde;

Mittelverwendung, RAL (noch abzuwickelnde Mittelbindungen) und Einbeziehung in den Haushaltsplan

33.

ist der Auffassung, dass die Höhe der nicht verwendeten EEF-Mittel, die sich derzeit auf 11,3 Mrd. EUR belaufen (12), in einem Fonds, aus dem viele der ärmsten Länder der Welt unterstützt werden sollen, bedauerlich ist; räumt ein, dass bestimmte Faktoren die Möglichkeiten der Kommission, dieses Problem zu beheben, einschränken, z. B. die Verantwortung des nationalen Anweisungsbefugten für die Bearbeitung der Rechnungen, die Notwendigkeit, für die Aufhebung von Mittelbindungen die Zustimmung des nationalen Anweisungsbefugten einzuholen, die in bestimmten Krisenländern herrschenden Umstände, die die Durchführung der Programme verhindern, und das Fehlen einer Frist, bis zu der die Mittel verwendet werden müssen; anerkennt den Wert der an der Finanzregelung vorgenommenen Änderungen und neuer Finanzierungsabkommen, die darauf abzielen, die „RAL (reste à liquider — noch abzuwickelnde Mittelbindungen)“ für den neunten EEF unter Kontrolle zu halten; betont, dass viele dieser Probleme gelöst wären, wenn der EEF in den Gemeinschaftshaushalt einbezogen würde;

34.

stellt fest, dass sich die im Rahmen des sechsten, siebten und achten EEF noch nicht gebundenen Mittel zum Jahresende 2002 auf insgesamt 2,9 Mrd. EUR (oder 8,9 % der Gesamtmittel) beliefen, obwohl es jeweils 17, 12 und fünf Jahre her war, dass diese drei EEF in Kraft getreten sind;

35.

nimmt zur Kenntnis, dass sich die sekundären Mittelbindungen (Verträge) und die Zahlungen auf 2,1 Mrd. EUR bzw. 1,9 Mrd. EUR beliefen, womit gegenüber früheren Jahren ein relativ hohes Niveau erreicht wurde; ist sich auch darüber im Klaren, dass der verstärkte Rückgriff auf Haushaltszuschüsse die Hauptursache für die höheren Verwend ngsraten ist;

36.

stellt fest, dass sich die fortbestehenden Verpflichtungen — oder „RAL“ — Ende 2002 auf 8,4 Mrd. EUR beliefen, wovon 1,2 Mrd. EUR als außergewöhnliche „RAL“ angesehen wurden (13);

37.

fordert die Kommission auf, in ihrer Mitteilung „Finanzinformationen zu den EEF 2003“ eine Tabelle zu veröffentlichen, aus der für jeden Sektor und jedes Mittelbindungsjahr die Höhe der „RAL“ hervorgeht, und Angaben zur Höhe der außergewöhnlichen „RAL“ und zu den speziellen Maßnahmen zu machen, die 2003 getroffen wurden, um die außergewöhnlichen „RAL“ abzubauen;

38.

begrüßt die Mitteilung der Kommission vom 8. Oktober 2003 an den Rat und das Europäische Parlament „Auf dem Weg zur vollständigen Einbeziehung der Zusammenarbeit mit den AKP-Staaten in den EU-Haushalt“ (KOM(2003) 590);

39.

ist der Ansicht, dass der EEF haushaltsmäßig erfasst, d. h. in den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union einbezogen werden sollte, um dem EEF den gleichen Status wie anderen Teilen des gemeinschaftlichen Besitzstandes zu verleihen und das derzeitige Demokratiedefizit zu beseitigen;

40.

unterstreicht, dass die Einbeziehung des EEF in den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union — abgesehen von ihrer politischen Bedeutung — mit erheblichen Vorteilen für die Haushaltsführung verbunden ist: z. B. effizientere Ausführung aufgrund der Möglichkeit einer Vereinheitlichung der bestehenden Verfahren, größere Flexibilität bei der Ausführung, ein höheres Maß an Transparenz für die gesamte Gemeinschaftshilfe und Vermeidung der Komplikationen die zurzeit durch vorübergehende Maßnahmen zwischen den einzelnen EEF verursacht werden;

41.

stellt fest, dass gleichzeitig mit dem Beginn der Verhandlungen über eine neue Finanzielle Vorausschau für die Europäische Union bzw. mögliche Änderungen des Cotonou-Abkommens ein neues Finanzprotokoll für den neunten EEF festgelegt werden muss, so dass die Gelegenheit für eine Einbeziehung des EEF in den Haushaltsplan ausgesprochen günstig ist;

42.

fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, die Einbeziehung des EEF in den Haushaltsplan unverzüglich zu beschließen und umzusetzen;

43.

hält es für entscheidend, dass die Kommission die Ausführung der Verpflichtungen und Zahlungen des EEF beschleunigt, damit die Europäische Gemeinschaft und ihre Mitgliedstaaten den politischen Verpflichtungen gegenüber den AKP-Staaten gerecht werden können und etwaige Komplikationen im Zusammenhang mit der Einbeziehung des EEF in den Haushaltsplan so gering wie möglich gehalten werden;

44.

fordert die Kommission auf, mit den AKP-Staaten in einen Dialog darüber einzutreten, wie die „RAL“ beseitigt werden können, und dabei die speziellen Probleme zu berücksichtigen, die sich im Zusammenhang mit der Einbeziehung des EEF in den Haushaltsplan ergeben könnten;

45.

unterstreicht, dass eine Einbeziehung des EEF in den Haushaltsplan nicht zu einer Verringerung der insgesamt für die AKP-Staaten zur Verfügung stehenden Mittel führen muss; fordert die Kommission auf, für Transparenz zu sorgen, damit die Entlastungsbehörde weiter feststellen kann, welcher Mittelbetrag für die im Cotonou-Abkommen genannten Ziele verausgabt wurde;

Eindämmung der Armut

46.

verweist auf das oberste Ziel der Entwicklungspolitik der Gemeinschaft, die Minderung der Armut unter der Perspektive ihrer letztendlichen Beseitigung (14), und unterstreicht, dass die Kommission und alle Mitgliedstaaten die Millenniumsziele auf dem Gebiet der Entwicklung (MDG) als Mittel zur Erreichung dieses Ziels unterstützen; ist ferner der Auffassung, dass sorgfältig kontrolliert werden muss, ob auf Länderebene ausreichende Mittel für die Bereiche Gesundheit und Bildung bereitgestellt werden;

47.

nimmt zur Kenntnis, das gemäß der Benchmark-Formel 35 % hauptsächlich für Bildung und Gesundheit bereitgestellt werden sollen, die die beiden wichtigsten Sektoren in den MDG sind; stellt fest, dass die Zahlen, die dem DAC für die Mittelbindungen 2002 in diesen Sektoren mitgeteilt wurden (15), nach wie vor weit von diesem Ziel entfernt sind und dass mit den im Strukturanpassungsprogramm genannten Konditionalitäten eine so große Lücke höchstwahrscheinlich nicht geschlossen werden kann; zeigt sich besorgt über die für die EEF-Verpflichtungen in diesen Sektoren genannten Zahlen (16); fordert die Kommission auf, ihre Bilanz in diesem Bereich in den nächsten Jahren zu verbessern;

48.

bedauert, dass die Kommission keine Analyse ihres Beitrags zum Erreichen der MDG vorgenommen, sondern sich in ihrer Studie (17) darauf beschränkt hat, die von den Entwicklungsländern erzielten Fortschritte bei der Verwirklichung dieses Ziels zu bewerten; ist der Auffassung, dass eine Bewertung der Effizienz der Kommissionsprogramme durch das Fehlen einer solchen Analyse erschwert wird; fordert, eine Analyse der Wirksamkeit der Hilfe in die Halbzeitüberprüfung des Cotonou-Abkommens aufzunehmen;

Planung

49.

beglückwünscht die Kommission zu den Ergebnissen ihrer Bewertung der Beteiligung nichtstaatlicher Akteure am Planungsprozess für den neunten EEF, wobei sich gezeigt hat, dass in 62 von 68 Ländern Konsultationen durchgeführt wurden; stellt jedoch fest, dass es daraufhin nur in 36 Ländern zu Änderungen am Entwurf des Länderstrategiepapiers kam, was Fragen nach der Wirkung der Konsultationen in den übrigen Fällen aufwirft; fordert insbesondere eine regelmäßige und formelle Konsultation der AKP-Parlamente und der Paritätischen Parlamentarischen Versammlung AKP-EU;

Verträge mit der Firma CESD

50.

stellt fest, dass im Rahmen von COMESA (Gemeinsamer Markt für Ost- und Südafrika) mehrere vom EEF finanzierte Verträge mit einer der Firmen unterzeichnet wurden, die in den Eurostat-Skandal verwickelt waren; stellt fest, dass in dem letzten Bericht des Internen Audit-Dienstes vom Oktober 2003 ernste Fragen bezüglich dieser Verträge aufgeworfen wurden;

51.

bedauert, dass die ständigen Empfehlungen von Eurostat, auf die Firma CESD zurückzugreifen, bei AIDCO ungeachtet dessen, was intern über die Firma bekannt war, keine Bedenken auslösten; stellt fest, dass dies ein weiteres Beispiel für unzureichende Transparenz und Mangel an Kommunikation zwischen den Dienststellen der Kommission ist;

52.

hält es für äußerst unbefriedigend, dass AIDCO keine Einziehungsanordnung für eine seit 1999 bestehende Forderung über 200 000 EUR ausgestellt hat, bevor der Eurostat-Skandal im Juli 2003 bekannt wurde, erwartet, dass die Kommission es so bald wie möglich darüber informiert, ob die gegenüber der CESD ausgestellte Einziehungsanordnung über 324 088 EUR (aufgelaufene Zinsen) zu der entsprechenden Zahlung geführt hat;

53.

begrüßt jedoch, dass AIDCO die Vertragsbeziehungen mit der betreffenden Firma beendet hat;

AKP-Sekretariat

54.

erinnert daran, dass der Rechnungshof in seinem Jahresbericht zum Haushaltsjahr 2000 schwere Kritik an dem AKP-Sekretariat sowie an dem Finanzierungsabkommen über 18 Millionen EUR für den Zeitraum 2000-2004 zugunsten des AKP-Sekretariats geäußert hat, das von der Kommission am 9. März 2000 unterzeichnet wurde;

55.

erinnert an seine Entschließung zur Entlastung für das Haushaltsjahr 2000 (18), in der die Kommission aufgefordert wurde, dem AKP-Sekretariat mitzuteilen, dass es in jedem Fall den abschließenden Entscheidungen der belgischen Gerichte in allen noch anhängigen Rechtssachen Folge zu leisten hat;

56.

weiß, dass das AKP-Sekretariat entgegen einer Entscheidung der belgischen Gerichte einem ehemaligen Angestellten noch keine Entschädigung gezahlt hat, da es für sich diplomatische Immunität beansprucht; nimmt zu Kenntnis, dass das AKP-Sekretariat in dieser Rechtssache beim belgischen Kassationsgericht Berufung eingelegt hat; ist nicht der Ansicht, dass die diplomatische Immunität dem AKP-Sekretariat das Recht gibt, sich seinen Verpflichtungen als Arbeitgeber zu entziehen;

57.

stellt fest, dass das bestehende Finanzierungsabkommen zugunsten des AKP-Sekretariats Ende 2004 auslaufen wird; fordert die Kommission auf, in künftigen Finanzierungsabkommen einen Mechanismus vorzusehen, der für den Fall, dass das AKP-Sekretariat einer abschließenden Entscheidung der belgischen Gerichte nicht Folge leistet, eine Aussetzung des Finanzierungsabkommens gewährleisten würde;

58.

fordert die Kommission auf, die Entlastungsbehörde bis spätestens 1. Juli 2004 über das Ergebnis der oben geforderten Kontaktaufnahme mit dem AKP-Sekretariat sowie über den voraussichtlichen Inhalt eines Vorschlags für ein künftiges Finanzierungsabkommen zugunsten des AKP-Sekretariats zu unterrichten;

59.

fordert den Rechnungshof auf, die von ihm in seinem Jahresbericht zum Haushaltsjahr 2000 vorgebrachten Bemerkungen zum AKP-Sekretariat weiterzuverfolgen; fordert den Rechnungshof auf, gleichzeitig zu prüfen, ob die Tagungen der Paritätischen Parlamentarischen Versammlung AKP-EU gemäß den Grundsätzen einer wirtschaftlichen Haushaltsführung veranstaltet werden;

Friedensfazilität

60.

nimmt Kenntnis von dem Beschluss des AKP-EG-Ministerrates vom 11. Dezember 2003, 250 Mio. EUR des für die langfristige Entwicklung vorgesehenen Finanzrahmens des neunten EEF für die Errichtung einer Friedensfazilität für Afrika zu verwenden;

61.

begrüßt die Errichtung einer Friedensfazilität für Afrika, ist aber besorgt wegen der Gefahr, dass diese Mittel für einen anderen Zweck als beabsichtigt verwendet werden, z. B. für Militärausgaben; fordert die Kommission auf, mit dem Parlament einen Dialog über die Verwendung der Friedensfazilität für Afrika innerhalb des entwicklungspolitischen Gesamtrahmens zu führen;

62.

fordert die Kommission auf, die für die Friedensfazilität für Afrika verwendeten Beträge im Jahresabschluss aufzuführen und die Entlastungsbehörde jedes Jahr zeitig genug für eine Berücksichtigung im Rahmen des Entlastungsverfahrens über die Verwaltung dieser Mittel sowie über die mit diesen Mittel im Einzelnen finanzierten Tätigkeiten zu informieren;

ZUE

63.

stellt fest, dass 90 Mio. EUR im Finanzprotokoll des Cotonou-Abkommens für das ZUE (Zentrum für Unternehmensentwicklung, vormals Zentrum für industrielle Entwicklung) vorgesehen sind; stellt fest, dass die Rechtsstellung des ZUE unklar ist und seine Ziele nicht gut definiert sind; bedauert, dass es ungeachtet der bei Rechnungsprüfungen in den vergangenen Jahren wiederholt vorgebrachten Beanstandungen nach wie vor Mängel in der Verwaltung und Schwachstellen bei der internen und externen Kontrolle gibt; fordert die Kommission auf, aufgrund der im Rahmen ihrer eigenen Rechnungsprüfungen und der im Jahresbericht des Rechnungshofs für 2002 geäußerten Beanstandungen entsprechende Maßnahmen zu ergreifen.


(1)  ABl. C 286 vom 28.11.2003, S. 325.

(2)  ABl. C 277 vom 1.10.2001, S. 130.

(3)  ABl. L 156 vom 29.5.1998, S. 108.

(4)  ABl. L 191 vom 7.7.1998, S. 53.

(5)  Siehe Mitteilung an die Kommission über die Reform der Verwaltung der Außenhilfe der EG, angenommen von der Kommission am 16. Mai 2000.

(6)  Siehe Erklärung des Rates und der Kommission über die Entwicklungspolitik der Europäischen Gemeinschaft, angenommen vom Rat (Allgemeine Angelegenheiten) am 10. November 2000.

(7)  ABl. L 317 vom 15.12.2000, S. 3.

(8)  ABl. C 26 vom 29.1.2004, S. 17.

(9)  Artikel 61 Absatz 2 des Cotonou-Abkommens.

(10)  Siehe die Ziffern 21-24 seiner Entschließung mit den Bemerkungen zu dem Beschluss über die Entlastung der Kommission für die finanzielle Abwicklung des sechsten, siebten und achten Europäischen Entwicklungsfonds für das Haushaltsjahr 2001 (ABl. L 148 vom 16.6.2003, S. 3).

(11)  Siehe die Antwort der Kommission auf den Fragenkatalog an die Kommission: Entlastung 2002 — Teil II (PE 328.732/FIN2): „Man kann nicht sicher sagen, ob die beigefügte Liste, die auf Informationen der EG-Delegationen in den AKP-Ländern beruht, vollständig ist.“

(12)  2,9 Mrd. EUR müssen noch gebunden werden, während sich 8,4 Mrd. EUR auf noch nicht erfolgte Zahlungen beziehen.

(13)  Außergewöhnliche „RAL“ werden definiert als Mittelbindungen, auf die in den beiden letzten Jahren keine Vertragsabschlüsse oder Zahlungen folgten, und Mittelbindungen, die vor 1997 eingegangen wurden und die noch nicht gezahlt wurden (siehe die oben genannte Mitteilung der Kommission „Finanzinformationen zum 6., 7. und 8. Europäischen Entwicklungsfonds 2002“, Abschnitt 3.1).

(14)  Die Entwicklungspolitik der Europäischen Union, Schlussfolgerungen der 2304. Tagung des Rates „Entwicklung“ vom 10. November 2000.

(15)  4,1 % für Bildung und 3,0 % für Gesundheit. Diese Zahlen schließen den sektorspezifische Haushaltszuschuss mit ein.

(16)  1 % für Bildung und 4 % für Gesundheit.

(17)  Skizziert im Jahresbericht über die Entwicklungspolitik und die Außenhilfe der EG im Jahr 2003, Kapitel 3.

(18)  ABl. L 158 vom 17.6.2002, S. 28.