4.11.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 330/73


BESCHLUSS DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS

vom 21. April 2004

über die Entlastung für die Haushaltsführung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl (EGKS) für das am 23. Juli 2002 endende Haushaltsjahr

(2004/718/EG)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT,

in Kenntnis der Mitteilung der Kommission über den Jahresabschluss der EGKS zum 23. Juli 2002 (1),

in Kenntnis des Berichts des Rechnungshofs über den Jahresabschluss der EGKS zum 23. Juli 2002 (2), der die Erklärung vom 27. März 2003 über die Zuverlässigkeit der Rechnungsführung der Kommission gemäß Artikel 45c Absatz 5 des EGKS-Vertrags enthält,

in Kenntnis des Jahresberichts und der Zuverlässigkeitserklärung des Rechnungshofes vom 26. Juni 2003 gemäß Artikel 45c Absätze 1 und 4 des EGKS-Vertrags für das am 23. Juli 2002 endende Haushaltsjahr, zusammen mit den Antworten der Kommission (C5-0646/2003) (3),

unter Hinweis auf den EGKS-Vertrag, insbesondere auf Artikel 78g und Artikel 97,

gestützt auf Artikel 93, Artikel 93a und Anlage V seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis der Empfehlung des Rates vom 9. März 2004 (C5-0145/2004),

in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Haushaltskontrolle (A5-0201/2004),

1.

erteilt der Kommission Entlastung für die Haushaltsführung der EGKS für das am 23. Juli 2002 endende Haushaltsjahr;

2.

legt seine Bemerkungen in der dazugehörigen Entschließung nieder;

3.

beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss und die dazugehörige Entschließung dem Rat, der Kommission, dem Gerichtshof, dem Rechnungshof, dem Wirtschafts- und Sozialausschuss und der Europäischen Investitionsbank zu übermitteln und im Amtsblatt der Europäischen Union (Reihe L) veröffentlichen zu lassen.

Der Generalsekretär

Julian PRIESTLEY

Der Präsident

Pat COX


(1)  ABl. C 127 vom 29.5.2003, S. 2.

(2)  ABl. C 127 vom 29.5.2003, S. 2.

(3)  ABl. C 224 vom 19.9.2003, S. 1.


ENTSCHLIESSUNG

des Europäischen Parlaments mit den Bemerkungen zu dem Beschluss über die Entlastung für die Haushaltsführung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl (EGKS) für das am 23. Juli 2002 endende Haushaltsjahr

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT,

gestützt auf die Artikel 78g und 97 des EGKS-Vertrags,

in Kenntnis des in Nizza am 26. Februar 2001 vereinbarten und dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft im Anhang beigefügten Protokolls über die finanziellen Folgen des Ablaufs des EGKS-Vertrags und über den Forschungsfonds für Kohle und Stahl (1),

unter Hinweis auf die im Zuge des Trilogs zum Haushaltsverfahren angenommene Gemeinsame Erklärung des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission vom 21. November 2001 zu den Vereinbarungen für die Zeit nach Ablauf des EGKS-Vertrags (2),

unter Hinweis auf die Entschließungen des Rates und der im Rat vereinigten Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten vom 20. Juli 1998 (3) und 21. Juni 1999 (4) zum Ablauf der Geltungsdauer des Vertrags über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl,

in Kenntnis der Mitteilung der Kommission vom 6. September 2000 an den Rat, das Europäische Parlament, den Beratenden Ausschuss der EGKS, den Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen „Ablauf der Geltungsdauer des EGKS-Vertrags — Finanztätigkeiten nach 2002“ (KOM(2000) 518),

in Kenntnis des Beschlusses 2002/234/EGKS der im Rat vereinigten Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten vom 27. Februar 2002 über die finanziellen Folgen des Ablaufs der Geltungsdauer des EGKS-Vertrags und über den Forschungsfonds für Kohle und Stahl (5), um die Verwaltung der „EGKS in Abwicklung“ bis zum Inkrafttreten des Vertrages von Nizza zu regeln, sowie in Kenntnis der dazu abgegebenen Erklärungen der Kommission (6) und der im Rat vereinigten Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten,

in Kenntnis der Entscheidung 2003/76/EG des Rates vom 1. Februar 2003 zur Festlegung der Bestimmungen für die Durchführung des Protokolls zum Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft über die finanziellen Folgen des Ablaufs der Geltungsdauer des EGKS-Vertrags und über den Forschungsfonds für Kohle und Stahl (7),

in Kenntnis der Entscheidung 2003/77/EG des Rates vom 1. Februar 2003 zur Festlegung der mehrjährigen Finanzleitlinien für die Verwaltung des Vermögens der EGKS in Abwicklung und, nach Abschluss der Abwicklung, des Vermögens des Forschungsfonds für Kohle und Stahl (8),

in Kenntnis der Entscheidung 2003/78/EG des Rates vom 1. Februar 2003 zur Festlegung der mehrjährigen technischen Leitlinien für das Forschungsprogramm des Forschungsfonds für Kohle und Stahl (9),

in Kenntnis des EGKS-Finanzberichts 2002 für den Zeitraum vom 1. Januar 2002 bis zum 23. Juli 2002 (10), der von der Generaldirektion Wirtschaft und Finanzen der Kommission (Dienst Finanzoperationen) veröffentlicht wurde,

in Kenntnis des Berichts des Rechnungshofes über den Jahresabschluss der EGKS zum 23. Juli 2002 (11), der die Erklärung vom 27. März 2003 über die Zuverlässigkeit der Rechnungsführung der Kommission gemäß Artikel 45c Absatz 5 des EGKS-Vertrags enthält,

in Kenntnis des Jahresberichts und der Zuverlässigkeitserklärung des Rechnungshofes vom 26. Juni 2003 gemäß Artikel 45c Absatz 1 und 4 des EGKS-Vertrags für das am 23. Juli 2002 endende Haushaltsjahr, zusammen mit den Antworten der Kommission (C5-0646/2003) (12),

in Kenntnis der Mitteilung der Kommission „Jahresabschluss der EGKS in Liquidation zum 31. Dezember 2002“ (13),

in Kenntnis des Jahresberichts des Rechnungshofes zum Haushaltsjahr 2002 (14), insbesondere Ziffern 10.18. bis 10.20. („Darlehen und Anleihen der EGKS in Abwicklung“),

in Kenntnis der Mitteilung der Kommission „Endgültige Rechnungsabschlüsse der Europäischen Gemeinschaften - Haushaltsjahr 2002“ (15),

gestützt auf Artikel 89 Absatz 7 der Haushaltsordnung vom 21. Dezember 1977 (16) und auf Artikel 147 Absatz 1 der Haushaltsordnung vom 25. Juni 2002 (17), wonach alle Organe der Gemeinschaft alle zweckdienlichen Maßnahmen treffen, um den Bemerkungen in den Entlastungsbeschlüssen nachzukommen,

in Kenntnis des von der Kommission vorgelegten Berichts vom 29. Oktober 2003 über die Folgemaßnahmen zur Entlastung für den Haushaltsplan 2001 (KOM(2003) 651) und die Folgemaßnahmen (Abschnitt III des Berichts) zu der Entschließung des Europäischen Parlaments zur Entlastung für die Haushaltsführung der EGKS für das Haushaltsjahr 2001, ergänzt durch eine Mitteilung der Generaldirektion Haushalt der Kommission vom 30. Januar 2004 an das Sekretariat des Haushaltskontrollausschusses,

in Kenntnis der Empfehlung des Rates vom 9. März 2004 (C5-0145/2004),

gestützt auf Artikel 93, Artikel 93a und Anlage V seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Haushaltskontrolle (A5-0201/2004),

A.

in der Erwägung, dass die EGKS für den Zeitraum vom 1. Januar bis 23. Juli 2002 weiterhin Anpassungsbeihilfen zugunsten von Arbeitnehmern und Forschungsbeihilfen aus ihrem Funktionshaushaltsplan finanziert hat, und zwar für den erstgenannten Zweck mit 35 Mio. EUR und für den zweitgenannten Zweck mit 72 Mio. EUR sowie mit weiteren Mittelbindungen in Höhe von 21 Mio. EUR für das Programm Rechar für Sozialmaßnahmen in der Kohleindustrie,

B.

in der Erwägung, dass die EGKS-Umlage auf Kohle- und Stahlprodukte — bis dahin eine der Haupteinnahmequellen des EGKS-Haushalts — zum 1. Januar 1998 von der Kommission auf 0 % festgesetzt wurde,

C.

in der Erwägung, dass die Haupteinnahmequellen der EGKS in den letzten Jahren die Erlöse aus den Finanzanlagen, die Auflösung von Rückstellungen und die Aufhebung von nicht in Anspruch genommenen Mittelbindungen sind,

D.

in der Erwägung, dass der Jahresabschluss der EGKS seit 1997 rückläufig ist und am 23. Juli 2002 gegenüber dem 31. Dezember 2001 einen Rückgang um 839 Mio. EUR aufweist,

E.

in der Erwägung, dass der Aufwand aus Finanzgeschäften von 12 auf 69 Mio. EUR überwiegend wegen Wertberichtigungen stieg,

F.

in der Erwägung, dass bei den Erträgen die Zinsen von 215 auf 91 Mio. EUR zurückgingen und die Erträge aus Finanzgeschäften von 19 auf 16 Mio. EUR und die Erträge im Zusammenhang mit dem EGKS-Funktionshaushaltsplan für das letzte knapp sieben Monate umfassende EGKS-Haushaltsjahr von 65 auf 21 Mio. EUR abnahmen,

G.

in der Erwägung, dass zum 23. Juli 2002 noch ausstehende anleihefinanzierte Darlehensbeträge, die nicht durch Garantien seitens eines Mitgliedstaats gesichert waren, zu 100 % durch den Garantiefonds gedeckt wurden und diese Darlehen auf 529 Mio. EUR errechnet wurden,

H.

in der Erwägung, dass sich zum 23. Juli 2002 die von der EGKS verwalteten Geldmittel auf 1 557 Mio. EUR beliefen,

I.

in der Erwägung, dass in der am 16. und 17. Juni 1997 in Amsterdam angenommenen Entschließung des Europäischen Rates zu Wachstum und Beschäftigung sowie in der oben genannten Entschließung des Rates vom 21. Juni 1999 gefordert wurde, den Ertrag der Rückstellungen zu verwenden, um einen Forschungsfonds zugunsten der Tätigkeiten im Zusammenhang mit dem Kohle- und Stahlsektor zu finanzieren,

J.

in der Erwägung, dass die nach Abzug der Erstattung ausstehender Schulden verbleibenden Mittel als „Eigenmittel“ des EU-Haushalts betrachtet werden sollten, die jährliche Zinsen in Höhe von etwa 60 Mio. EUR einbringen sollten, die für die Forschung im Bereich Kohle und Stahl außerhalb des Forschungsrahmenprogramms verwendet werden sollen,

K.

in der Erwägung, dass das Auslaufen des EGKS-Vertrags am 23. Juli 2002 das automatische Verschwinden der Rechtsform und der Verfahren der EGKS sowie die Auflösung des durch diesen Vertrag eingesetzten Beratenden Ausschusses bewirkt hat,

L.

in der Erwägung, dass der EGKS-Jahresbericht für das am 23. Juli 2002 endende Haushaltsjahr vom Rechnungshof am 26. Juni 2003 angenommen wurde,

M.

in der Erwägung, dass der Rechnungshof zum Schluss gelangt, dass der Jahresabschluss ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens- und Finanzlage der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl zum 23. Juli 2002 und des Ergebnisses ihrer Tätigkeit in dem an diesem Datum endenden Haushaltsjahr vermittelt,

N.

in der Erwägung, dass der Rechnungshof feststellt, dass die Rechtmäßigkeit und die Ordnungsmäßigkeit der dem EGKS-Abschluss für das am 23. Juli 2002 abgeschlossene Haushaltsjahr zugrunde liegenden Vorgänge insgesamt ausreichend gewährleistet sind,

1.

würdigt die Verdienste all derer, die die Europäische Gemeinschaft für Kohle und Stahl initiiert und gestaltet und damit wesentlich zur friedlichen Einigung Europas beigetragen haben;

2.

fordert die Kommission daher ebenso wie in den Vorjahren auf, eine auch für die breite Öffentlichkeit geeignete Publikation mit einem Überblick über die Arbeit der EGKS seit ihrer Einrichtung in den Amtssprachen zu veröffentlichen; erkennt an, dass die Kommission hierzu Vorarbeiten in die Wege geleitet hat, die aber zügig weitergeführt werden sollten;

3.

begrüßt die Fortschritte, die im Hinblick auf das Auslaufen der Tätigkeiten der EGKS erzielt wurden, insbesondere den oben genannten Beschluss der im Rat vereinigten Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten vom 27. Februar 2002, der für die „EGKS in Abwicklung“ bis zum Inkrafttreten des Vertrages von Nizza am 1. Februar 2003 die nötige Rechtsgrundlage geschaffen hat;

4.

fordert die Kommission wie schon in den Vorjahren nachdrücklich auf, umgehend eine Gesamtbewertung der ursprünglich von der EGKS finanzierten Forschung durchzuführen, insbesondere eine Bewertung des Kohleforschungsprogramms und der für die Auswahl neuer Kohleforschungsprojekte vorgeschlagenen Kriterien, wie sie für den Stahlsektor bereits durchgeführt wurde; betrachtet derartige Bewertungen als eine wichtige Grundlage für die Tätigkeit des neuen Forschungsfonds für Kohle und Stahl;

5.

stellt fest, dass die EGKS in den vergangenen 15 Jahren für die angewandte Forschung allein im Stahlbereich rund 800 Mio. EUR an Unternehmen und Institute ausgezahlt hat, ohne dass sie in der Regel ihren vertraglichen Anteil an den Erträgen der dadurch ermöglichten Patente erhielt, wie dies in den EGKS-Forschungsverträgen ausdrücklich vorgesehen ist; fordert die Kommission auf, ihren Rechtsanspruch auf ihren Anteil an den Erträgen aus der Forschungsfinanzierung durch ein Registrierungsverfahren für die Patente und andere geeignete Maßnahmen durchzusetzen;

6.

erkennt einige Fortschritte zur Überwindung der Sicherheitsprobleme des für die Verwaltung der EGKS-Mittel verwendeten EDV-Systems an; erwartet aber, dass die Kommission allen die Zuverlässigkeit des EDV-Systems betreffenden Bemerkungen des Rechnungshofs und des externen Wirtschaftsprüfers umgehend Rechnung trägt;

7.

stellt fest, dass alle nach dem 23. Juli 2002 noch ausstehenden Darlehensbeträge, die nicht durch Garantien seitens eines Mitgliedstaats gesichert sind, vollständig aus EGKS-Reservemitteln gedeckt werden, und erkennt die von der Kommission beschlossene Strategie eines umsichtigen Finanzgebarens der EGKS bzw. der „EGKS in Abwicklung“ an;

8.

nimmt die Fortschritte bei der Senkung der Verwaltungskosten zur Kenntnis, die im Dokument mit dem Titel „Auslaufen des EGKS-Vertrags: Auswirkung auf die Verwaltungsausgaben der Kommission“ (das die GD Haushalt dem Ausschuss für Haushaltskontrolle am 30. Januar 2004 vorgelegt hat) festgehalten sind, und fordert die Kommission auf, das Parlament regelmäßig über die Ergebnisse ihrer jährlichen Strategieplanung im Hinblick auf die Neuverwendung des an der Verwaltung der „EGKS in Abwicklung“ beteiligten Personals zu unterrichten;

9.

begrüßt die Fortschritte, die bei der Weitergabe der Erfahrungen des Beratenden Ausschusses EGKS an den Wirtschafts- und Sozialausschuss erzielt wurden, und begrüßt insbesondere, dass die neue „Beratende Kommission für den industriellen Wandel (BKIW)“ im Wirtschafts- und Sozialausschuss, die aus Mitgliedern des Ausschusses und aus Delegierten der repräsentativen Berufsverbände des Kohle- und Stahlsektors sowie der damit verbundenen Sektoren besteht, am 24. Oktober 2002 eingesetzt wurde und am 28. November 2002 ihre konstituierende Sitzung abhalten konnte; lädt die BKIW ein, die Ergebnisse ihrer Beratungen regelmäßig der Öffentlichkeit in den Amtssprachen zugänglich zu machen;

10.

begrüßt den erfolgreichen Abschluss der Verhandlungen mit den Beitrittsländern über die Bedingungen für ihre Teilnahme an dem neuen Forschungsfonds Kohle und Stahl, wobei je nach der jeweiligen Wirtschaftslage die gemäß dem Volumen der Bergbauressourcen festgesetzten Beitragszahlungen gestaffelt wurden, und ersucht die Kommission, es über den Stand der Umsetzung dieser Ergebnisse regelmäßig zu unterrichten;

11.

ersucht die Kommission, weiterhin alle noch nicht abgewickelten, ruhenden Mittelbindungen einer regelmäßigen Prüfung zu unterziehen und alle Beträge zu annullieren, bei denen in Zukunft keine Bewegungen zu erwarten sind;

12.

stellt fest, dass der Jahresabschluss zum 31. Dezember 2002 der EGKS in Liquidation erst am 11. Oktober 2003 im Amtsblatt veröffentlicht wurde; begrüßt trotzdem die ausführliche und erläuternde Form seiner Darstellung, hinter der die zukünftigen Veröffentlichungen der Jahresabschlüsse der EGKS in Liquidation nicht zurückstehen sollten, und fordert die Kommission auf, hinsichtlich der Daten über die Entwicklung und Verwendung des EGKS-Vermögens und von dessen Erträgen für größtmögliche Transparenz zu sorgen;

13.

erwartet, dass der Rechnungshof, der zum Jahresabschluss der EGKS in Liquidation zum 31. Dezember 2002 keinen spezifischen Bericht vorgelegt hat, die nötigen Prüfungen jährlich vornimmt und die Ergebnisse im Amtsblatt veröffentlicht;

14.

betont, dass es weiterhin über die zweckgebundene Verwendung der Erträge aus dem EGKS-Vermögen zugunsten der Forschung im Kohle- und Stahlsektor wachen wird.


(1)  ABl. C 80 vom 10.3.2001, S. 1 (siehe S. 67).

(2)  Dokument SN 4609/01 rev. 1 des Rats der Europäischen Union.

(3)  ABl. C 247 vom 7.8.1998, S. 5.

(4)  ABl. C 190 vom 7.7.1999, S. 1.

(5)  ABl. L 79 vom 22.3.2002, S. 42.

(6)  ABl. L 79 vom 22.3.2002, S. 60.

(7)  ABl. L 29 vom 5.2.2003, S. 22.

(8)  ABl. L 29 vom 5.2.2003, S. 25.

(9)  ABl. L 29 vom 5.2.2003, S. 28.

(10)  ISBN 92-894-5199-8, Amt für amtliche Veröffentlichungen der EG, 2003.

(11)  ABl. C 127 vom 29.5.2003, S. 2.

(12)  ABl. C 224 vom 19.9.2003, S. 1.

(13)  ABl. C 245 vom 11.10.2003, S. 2.

(14)  ABl. C 286 vom 28.11.2003, S. 1.

(15)  ABl. C 316 vom 29.12.2003, S 1 (siehe S. 45).

(16)  ABl. L 356 vom 31.12.1977, S. 1.

(17)  ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1.