32004D0484

2004/484/EG: Beschluss des Rates vom 22. September 2003 über den Abschluss eines Protokolls zur Anpassung der Handelsaspekte des Europa-Abkommens zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Lettland andererseits zur Berücksichtigung der Ergebnisse der Verhandlungen zwischen den Parteien über neue gegenseitige Zugeständnisse in der Landwirtschaft

Amtsblatt Nr. L 162 vom 30/04/2004 S. 0078 - 0082


Beschluss des Rates

vom 22. September 2003

über den Abschluss eines Protokolls zur Anpassung der Handelsaspekte des Europa-Abkommens zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Lettland andererseits zur Berücksichtigung der Ergebnisse der Verhandlungen zwischen den Parteien über neue gegenseitige Zugeständnisse in der Landwirtschaft

(2004/484/EG)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 133 in Verbindung mit Artikel 300 Absatz 2 Unterabsatz 1 Satz 1,

auf Vorschlag der Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Das Europa-Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Lettland andererseits (im Folgenden "Europa-Abkommen" genannt)(1) sieht gegenseitige Zugeständnisse für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse vor.

(2) Gemäß Artikel 20 Absatz 4 des Europa-Abkommens prüfen die Gemeinschaft und Lettland für jedes Erzeugnis auf der Grundlage von Ordnungsmäßigkeit und Gegenseitigkeit die Möglichkeiten für die Gewährung weiterer Zugeständnisse.

(3) Erste Verbesserungen der Präferenzregelung des Europa-Abkommens erfolgten mit dem Protokoll zur Anpassung der Handelsaspekte des Europa-Abkommens zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Lettland andererseits zur Berücksichtigung des Beitritts der Republik Österreich, der Republik Finnland und des Königreichs Schweden zur Europäischen Union und der Ergebnisse der Agrarverhandlungen der Uruguay-Runde, einschließlich Verbesserungen an der geltenden, durch den Beschluss 1999/790/EG(2) bewilligten Präferenzregelung.

(4) Weitere Verbesserungen ergaben sich mit den im Jahr 2000 abgeschlossenen Verhandlungen zur Liberalisierung des Agrarhandels. Auf Gemeinschaftsseite wurden diese Verbesserungen ab 1. Juli 2000 durch die Verordnung (EG) Nr. 2341/2000 des Rates vom 17. Oktober 2002 über Zugeständnisse in Form von gemeinschaftlichen Zollkontingenten für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse und über die autonome, befristete Anpassung bestimmter Zugeständnisse für landwirtschaftliche Erzeugnisse gemäß dem Europa-Abkommen mit Lettland(3) umgesetzt. Diese zweite Anpassung der Präferenzregelung wurde bisher noch nicht in Form eines Zusatzprotokolls in das Europa-Abkommen eingefügt.

(5) Verhandlungen über weitere Verbesserungen an der Präferenzregelung des Europa-Abkommens wurden am 4. April 2002 abgeschlossen. Die Ergebnisse der Verhandlungen wurden von den beiden Parteien in Form autonomer, ab 1. Juli 2002 geltender Maßnahmen umgesetzt. Auf Gemeinschaftsseite wurden die autonomen Maßnahmen durch die Verordnung (EG) Nr. 1362/2002 des Rates vom 22. Juli 2002 über Zugeständnisse in Form von gemeinschaftlichen Zollkontingenten für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse und über die autonome befristete Anpassung bestimmter Zugeständnisse für landwirtschaftliche Erzeugnisse gemäß dem Europa-Abkommen mit Lettland(4) eingeführt. Von der Republik Lettland wurden entsprechende Rechtsvorschriften angenommen und umgesetzt.

(6) Das neue Zusatzprotokoll zur Anpassung der Handelsaspekte des Europa-Abkommens zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Lettland andererseits (im Folgenden "Protokoll" genannt) sollte zur Konsolidierung aller Zugeständnisse im gegenseitigen Agrarhandel, einschließlich der Ergebnisse der im Jahr 2000 bzw. 2002 abgeschlossenen Verhandlungen, genehmigt werden.

(7) Mit der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften(5) sind die Vorschriften für eine Ausschöpfung der Zollkontingente in der Reihenfolge der jeweiligen Zollanmeldedaten kodifiziert worden. Zollkontingente gemäß diesem Beschluss sollten daher nach diesen Vorschriften verwaltet werden.

(8) Die zur Durchführung dieses Beschlusses erforderlichen Maßnahmen sollten gemäß dem Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse(6) erlassen werden.

(9) Die Verordnung (EG) Nr. 1362/2002 ist infolge der genannten Verhandlungen gegenstandslos geworden und sollte daher aufgehoben werden -

BESCHLIESST:

Artikel 1

Das Protokoll zur Anpassung der Handelsaspekte des Europa-Abkommens zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Lettland andererseits zur Berücksichtigung der Ergebnisse der Verhandlungen zwischen den Parteien über neue gegenseitige Zugeständnisse in der Landwirtschaft wird im Namen der Gemeinschaft genehmigt.

Der Wortlaut des Protokolls ist diesem Beschluss beigefügt.

Artikel 2

Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person zu bestellen, die befugt ist, das Protokoll rechtsverbindlich für die Gemeinschaft zu unterzeichnen und die in Artikel 4 des Protokolls vorgesehene Notifizierung der Genehmigung vorzunehmen.

Artikel 3

(1) Mit Inkrafttreten dieses Beschlusses ersetzen die Vereinbarungen gemäß den Anhängen des diesem Beschluss beigefügten Protokolls die Vereinbarungen gemäß den in Artikel 20 Absatz 2 genannten geänderten Anhängen Va, X und XI des Europa-Abkommens.

(2) Die Durchführungsvorschriften für das Protokoll werden von der Kommission nach dem Verfahren gemäß Artikel 5 erlassen.

Artikel 4

Die den Zollkontingenten im Anhang zu diesem Beschluss zugewiesenen laufenden Nummern können von der Kommission nach dem Verfahren gemäß Artikel 5 geändert werden. Zollkontingente mit einer laufenden Nummer über 09.5100 werden von der Kommission gemäß den Artikeln 308a, 308b und 308c der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 verwaltet.

Artikel 5

(1) Die Kommission wird von dem durch Artikel 23 der Verordnung (EG) Nr. 1766/92 des Rates vom 30. Juni 1992 über die gemeinsame Marktorganisation für Getreide(7) eingesetzten Verwaltungsausschuss für Getreide oder gegebenenfalls von dem gemäß den einschlägigen Bestimmungen anderer Verordnungen über gemeinsame Marktorganisationen für landwirtschaftliche Erzeugnisse eingesetzten Ausschuss unterstützt.

(2) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 4 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG.

Der Zeitraum nach Artikel 4 Absatz 3 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf einen Monat festgesetzt.

(3) Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.

Artikel 6

Die Verordnung (EG) Nr. 1362/2002 wird mit Inkrafttreten des Protokolls aufgehoben.

Geschehen zu Brüssel am 22. September 2003.

Im Namen des Rates

Der Präsident

F. Frattini

(1) ABl. L 26 vom 2.2.1998, S. 3.

(2) ABl. L 317 vom 10.12.1999, S. 1.

(3) ABl. L 271 vom 24.10.2000, S. 7.

(4) ABl. L 198 vom 27.7.2002, S. 13.

(5) ABl. L 253 vom 11.10.1993, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2286/2003 (ABl. L 343 vom 31.12.2003, S 1).

(6) ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23.

(7) ABl. L 181 vom 1.7.1992, S. 21. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1104/2003 (ABl. L 158 vom 27.6.2003, S. 1).

ANHANG

Laufende Nummern der EU-Zollkontingente für Erzeugnisse mit Ursprung in Lettland

(gemäß Artikel 4)

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