32003B0408

2003/408/EG,EGKS,Euratom: Beschluss des Europäischen Parlaments vom 8. April 2003 über die Entlastung für die Ausführung des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2001 (Kommission)

Amtsblatt Nr. L 148 vom 16/06/2003 S. 0020 - 0020
Amtsblatt Nr. 064 E vom 12/03/2004 S. 0197 - 0197


Beschluss des Europäischen Parlaments

vom 8. April 2003

über die Entlastung für die Ausführung des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2001 (Kommission)

(2003/408/EG, EGKS, Euratom)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT -

in Kenntnis der Haushaltsrechnung und der konsolidierten Vermögensübersicht für das Haushaltsjahr 2001 (SEK(2002) 403 - C5-0239/2002, SEK(2002) 404 - C5-0240/2002, SEK(2002) 405 - C5-0242/2002, SEK(2002) 406 - C5-0241/2002, SEK(2002) 1378 - C5-0087/2003)(1),

in Kenntnis des Jahresberichts des Rechnungshofes für das Haushaltsjahr 2001 und der Sonderberichte des Rechnungshofes, zusammen mit den Antworten der geprüften Organe (C5-0538/2002)(2),

in Kenntnis der Erklärung über die Zuverlässigkeit der Rechnungsführung und die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der zugrunde liegenden Vorgänge, die der Rechnungshof gemäß Artikel 248 des EG-Vertrags vorgelegt hat (C5-0538/2002),

in Kenntnis der Empfehlung des Rates vom 7. März 2003 (C5-0087/2003),

gestützt auf Artikel 275 und Artikel 276 des EG-Vertrags, Artikel 78g des EGKS-Vertrags sowie Artikel 179a und 180b des EAG-Vertrags,

gestützt auf die Haushaltsordnung vom 21. Dezember 1977, insbesondere auf Artikel 89, sowie auf die Haushaltsordnung vom 25. Juni 2002(3), insbesondere auf Artikel 145 bis 147,

gestützt auf Artikel 93 und Anlage V seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Haushaltskontrolle sowie der Stellungnahmen der übrigen betroffenen Ausschüsse (A5-0109/2003),

A. in der Erwägung, dass nach Artikel 275 des EG-Vertrags der Kommission die Verantwortung für die Ausführung des Haushaltsplans obliegt,

1. erteilt der Kommission Entlastung für die Ausführung des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2001;

2. legt seine Bemerkungen in der dazugehörigen Entschließung nieder;

3. beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss und die dazugehörige Entschließung dem Rat, der Kommission, dem Gerichtshof, dem Rechnungshof und der Europäischen Investitionsbank zu übermitteln und im Amtsblatt der Europäischen Union (Reihe L) veröffentlichen zu lassen.

Der Generalsekretär

Julian Priestley

Der Präsident

Pat Cox

(1) ABl. C 296 vom 28.11.2002.

(2) ABl. C 295 vom 28.11.2002.

(3) ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1.