32003D0285

2003/285/EG: Beschluss des Rates vom 18. März 2003 über den Abschluss eines Protokolls zur Anpassung der Handelsaspekte des Europa-Abkommens zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Ungarn andererseits zur Berücksichtigung der Ergebnisse der Verhandlungen zwischen den Parteien über neue gegenseitige Zugeständnisse in der Landwirtschaft

Amtsblatt Nr. L 102 vom 24/04/2003 S. 0032 - 0037


Beschluss des Rates

vom 18. März 2003

über den Abschluss eines Protokolls zur Anpassung der Handelsaspekte des Europa-Abkommens zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Ungarn andererseits zur Berücksichtigung der Ergebnisse der Verhandlungen zwischen den Parteien über neue gegenseitige Zugeständnisse in der Landwirtschaft

(2003/285/EG)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 133 in Verbindung mit Artikel 300 Absatz 2 Unterabsatz 1 Satz 1,

auf Vorschlag der Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Das Europa-Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Ungarn andererseits(1) sieht gegenseitige Zugeständnisse für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse vor.

(2) Gemäß Artikel 20 Absatz 5 des genannten Abkommens prüfen die Gemeinschaft und Ungarn für jedes Erzeugnis auf der Grundlage von Ordnungsmäßigkeit und Gegenseitigkeit die Möglichkeiten für die Gewährung weiterer Zugeständnisse.

(3) Erste Verbesserungen der Präferenzregelung des Europa-Abkommens mit Ungarn erfolgten mit dem Protokoll zur Anpassung der Handelsaspekte des Europa-Abkommens, zur Berücksichtigung des Beitritts der Republik Österreich, der Republik Finnland und des Königreichs Schweden zur Europäischen Union und der Ergebnisse der Agrarverhandlungen der Uruguay-Runde, einschließlich der Verbesserungen an der geltenden, durch den Beschluss 1999/67/EG(2) bewilligten Präferenzregelung.

(4) Weitere Verbesserungen ergaben sich mit den im Jahr 2000 abgeschlossenen Verhandlungen zur Liberalisierung des Agrarhandels. Auf Gemeinschaftsseite wurden diese Verbesserungen ab 1. Juli 2000 durch die Verordnung (EG) Nr. 1727/2000 des Rates vom 31. Juli 2000 über Zugeständnisse in Form von gemeinschaftlichen Zollkontingenten für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse und über die autonome, befristete Anpassung bestimmter Zugeständnisse für landwirtschaftliche Erzeugnisse gemäß dem Europa-Abkommen mit Ungarn(3) umgesetzt. Diese zweite Anpassung der Präferenzregelung wurde bisher noch nicht in Form eines Zusatzprotokolls in das Europa-Abkommen eingefügt.

(5) Verhandlungen über weitere Verbesserungen an der Präferenzregelung des Europa-Abkommens mit Ungarn wurden am 25. April 2002 abgeschlossen. Die Ergebnisse der Verhandlungen wurden von den beiden Parteien in Form autonomer Maßnahmen umgesetzt. Auf Gemeinschaftsseite wurden die autonomen Maßnahmen durch die Verordnung (EG) Nr. 1408/2002 des Rates vom 29. Juli 2002 über Zugeständnisse in Form von gemeinschaftlichen Zollkontingenten für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse und über die autonome und befristete Anpassung bestimmter Zugeständnisse für landwirtschaftliche Erzeugnisse gemäß dem Europa-Abkommen mit Ungarn(4) umgesetzt. Die Republik Ungarn hat entsprechende Rechtsvorschriften erlassen und durchgeführt.

(6) Das neue Protokoll zur Anpassung der Handelsaspekte des Europa-Abkommens zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Ungarn andererseits (nachstehend "Protokoll" genannt) sollte zur Konsolidierung aller Zugeständnisse im gegenseitigen Agrarhandel, einschließlich der Ergebnisse der 2000 bzw. 2002 abgeschlossenen Verhandlungen, angenommen werden.

(7) Mit der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaft(5) sind die Vorschriften für eine Ausschöpfung der Zollkontingente in der Reihenfolge der jeweiligen Zollanmeldedaten kodifiziert worden. Zollkontingente im Rahmen dieser Verordnung sollten daher nach den genannten Vorschriften verwaltet werden.

(8) Die zur Durchführung dieses Beschlusses erforderliche Maßnahmen sollten gemäß dem Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse(6) erlassen werden.

(9) Infolge der vorgenannten Verhandlungen ist die Verordnung (EG) Nr. 1408/2002 gegenstandslos geworden und sollte daher aufgehoben werden -

BESCHLIESST:

Artikel 1

Das Protokoll zur Anpassung der Handelsaspekte des Europa-Abkommens zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Ungarn andererseits zur Berücksichtigung der Ergebnisse der Verhandlungen zwischen den Parteien über neue gegenseitige Zugeständnisse in der Landwirtschaft wird im Namen der Europäischen Gemeinschaft genehmigt.

Artikel 2

(1) Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person zu bestellen, die befugt ist, das Protokoll rechtsverbindlich für die Gemeinschaft zu unterzeichnen.

(2) Der Präsident des Rates nimmt die in Artikel 4 des Protokolls vorgesehene Notifizierung vor.

Artikel 3

Mit Inkrafttreten dieses Beschlusses ersetzen die Vereinbarungen gemäß den Anhängen des diesem Beschluss beigefügten Protokolls die Vereinbarungen gemäß den in Artikel 20 Absätze 2 und 3 genannten geänderten Anhängen VIII und IX des Europa-Abkommens zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Ungarn andererseits.

Die Durchführungsvorschriften für das Protokoll werden von der Kommission nach dem Verfahren des Artikels 5 Absatz 2 erlassen.

Artikel 4

Die den Zollkontingenten im Anhang zu diesem Beschluss zugewiesenen laufenden Nummern können im Einklang mit dem Verfahren gemäß Artikel 5 Absatz 2 von der Kommission geändert werden. Zollkontingente mit einer laufenden Nummer über 09.5100 werden von der Kommission nach den Artikeln 308a, 308b und 308c der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 verwaltet.

Artikel 5

(1) Die Kommission wird von dem durch Artikel 23 der Verordnung (EG) Nr. 1766/92(7) vorgesehenen Verwaltungsausschuss für Getreide oder gegebenenfalls von dem gemäß den einschlägigen Bestimmungen anderer Verordnungen über gemeinsame Marktorganisationen für landwirtschaftliche Erzeugnisse eingesetzten Ausschuss unterstützt.

(2) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 4 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG.

Der Zeitraum nach Artikel 4 Absatz 3 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf einen Monat festgesetzt.

(3) Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.

Artikel 6

Die Verordnung (EG) Nr. 1408/2002 wird mit Inkrafttreten des Protokolls aufgehoben.

Geschehen zu Brüssel am 18. März 2003.

Im Namen des Rates

Der Präsident

G. Papandreou

(1) ABl. L 347 vom 31.12.1993, S. 2.

(2) ABl. L 28 vom 2.2.1999, S. 1.

(3) ABl. L 198 vom 4.8.2000, S. 6.

(4) ABl. L 205 vom 2.8.2002, S. 9.

(5) ABl. L 253 vom 11.10.1993, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 444/2002 (ABl. L 68 vom 12.3.2002, S. 11).

(6) ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23.

(7) ABl. L 181 vom 1.7.1992, S. 21. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1666/2000 (ABl. L 193 vom 29.7.2000, S. 1).

ANHANG

Laufende Nummern der EU-Zollkontingente für Erzeugnisse mit Ursprung in Ungarn

(gemäß Artikel 4)

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