2003/231/EG: Beschluss des Rates vom 17. März 2003 über den Beitritt der Europäischen Gemeinschaft zum Änderungsprotokoll zu dem Internationalen Übereinkommen über die Vereinfachung und Harmonisierung der Zollverfahren (Übereinkommen von Kyoto)
Amtsblatt Nr. L 086 vom 03/04/2003 S. 0021 - 0045
Beschluss des Rates vom 17. März 2003 über den Beitritt der Europäischen Gemeinschaft zum Änderungsprotokoll zu dem Internationalen Übereinkommen über die Vereinfachung und Harmonisierung der Zollverfahren (Übereinkommen von Kyoto) (2003/231/EG) DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 133 in Verbindung mit Artikel 300 Absatz 2 Unterabsatz 1 Satz 1, auf Vorschlag der Kommission, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Die Gemeinschaft war seit 1974 Vertragspartei des Internationalen Übereinkommens über die Vereinfachung und Harmonisierung der Zollverfahren, im Folgenden "Übereinkommen" genannt. (2) In seiner Sitzung vom 26. Juni 1999 hat der Rat für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Zollwesens das Änderungsprotokoll zu dem Übereinkommen angenommen. Anhang I des Änderungsprotokolls enthält die revidierte Präambel und die revidierten Artikel des Übereinkommens, Anhang II des Änderungsprotokolls enthält die revidierte Allgemeine Anlage und Anhang III des Änderungsprotokolls enthält die revidierten Besonderen Anlagen. Die revidierte Präambel und die revidierten Artikel des Übereinkommens werden zusammen mit der revidierten Allgemeinen Anlage und den revidierten Besonderen Anlagen als das revidierte Übereinkommen von Kyoto bezeichnet. (3) Die Umsetzung der Grundsätze des revidierten Übereinkommens von Kyoto wird durch die Verbesserung der Wirksamkeit und Effizienz der Zollverwaltungen und somit der wirtschaftlichen Wettbewerbsfähigkeit der einzelnen Staaten zu deutlichen und messbaren Ergebnissen führen; sie wird auch Investitionen und die Entwicklung der Industrie anregen und kann die Beteiligung kleiner und mittlerer Unternehmen am internationalen Handel steigern. (4) Das revidierte Übereinkommen von Kyoto ist ein wesentliches Element der Handelserleichterung und stimuliert als solches in hohem Maße das Wirtschaftswachstum der Partner, die dem Übereinkommen zugestimmt haben. (5) Die Vertragsparteien des revidierten Übereinkommens von Kyoto verpflichten sich, klare, transparente und moderne Zollverfahren anzuwenden, die durch den Einsatz neuer Informatikverfahren sowie neuer Zollkontrolltechnik wie Risikobewertung und Betriebsprüfung eine schnellere Zollabfertigung von Waren ermöglichen. (6) Das Änderungsprotokoll einschließlich der Anhänge I und II tritt drei Monate, nachdem 40 Vertragsparteien ihre Zustimmung bekundet haben, durch das Änderungsprotokoll einschließlich der Anhänge I und II gebunden zu sein, in Kraft. (7) Die Europäische Gemeinschaft tritt zunächst dem Änderungsprotokoll einschließlich der Anhänge I und II bei. Über den Beitritt zu den in Anhang III des Änderungsprotokolls enthaltenen revidierten Besonderen Anlagen wird zu einem späteren Zeitpunkt entschieden - BESCHLIESST: Artikel 1 (1) Der Beitritt der Europäischen Gemeinschaft zum Änderungsprotokoll zu dem Internationalen Übereinkommen über die Vereinfachung und Harmonisierung der Zollverfahren mit Ausnahme des Anhangs III wird im Namen der Europäischen Gemeinschaft genehmigt. (2) Der Wortlaut des Änderungsprotokolls einschließlich seiner Anhänge I und II ist in Anhang I dieses Beschlusses aufgeführt. (3) Die Informationen nach Artikel 8 Absatz 5 Buchstabe a) und die Notifikation nach Artikel 11 des revidierten Übereinkommens von Kyoto sind in den Anhängen II und III dieses Beschlusses aufgeführt. Artikel 2 (1) Die Gemeinschaft wird in dem in Artikel 6 des Anhangs I zum Änderungsprotokoll des Übereinkommens vorgesehenen Verwaltungsausschuss durch die Kommission vertreten, die von den Vertretern der Mitgliedstaaten unterstützt wird. (2) Der Standpunkt, der von der Gemeinschaft im Verwaltungsausschuss bei der Behandlung der in ihre Zuständigkeit fallenden Themen zu vertreten ist, wird vom Rat gemäß den Abstimmungsregeln, die sich aus dem Vertrag ergeben, festgelegt. Artikel 3 (1) Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Personen zu bestellen, die befugt sind, die Beitrittsurkunde zum Änderungsprotokoll einschließlich der Anhänge I und II im Namen der Gemeinschaft zu hinterlegen. Diese Hinterlegung erfolgt gleichzeitig mit der Hinterlegung der Beitrittsurkunden durch die Mitgliedstaaten. (2) Ferner übermitteln die hierzu befugten Personen dem Generalsekretär des Rates für die Zusammenarbeit auf dem Gebiete des Zollwesens die Informationen und Notifikationen nach den Anhängen II und III dieses Beschlusses. Artikel 4 Dieser Beschluss wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht. Geschehen zu Brüssel am 17. März 2003. Im Namen des Rates Der Präsident G. Drys