32002D0331

2002/331/EG: Beschluss des Rates vom 22. April 2002 über die Unterzeichnung — im Namen der Europäischen Gemeinschaft — und die vorläufige Anwendung des Abkommens in Form eines Briefwechsels über die Verlängerung des Protokolls zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten und des finanziellen Ausgleichs nach dem Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Regierung der Revolutionären Volksrepublik Guinea über die Fischerei vor der guineischen Küste für die Zeit vom 1. Januar 2002 bis 31. Dezember 2002

Amtsblatt Nr. L 116 vom 03/05/2002 S. 0027 - 0028


Beschluss des Rates

vom 22. April 2002

über die Unterzeichnung - im Namen der Europäischen Gemeinschaft - und die vorläufige Anwendung des Abkommens in Form eines Briefwechsels über die Verlängerung des Protokolls zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten und des finanziellen Ausgleichs nach dem Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Regierung der Revolutionären Volksrepublik Guinea über die Fischerei vor der guineischen Küste für die Zeit vom 1. Januar 2002 bis 31. Dezember 2002

(2002/331/EG)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 300 Absatz 2,

auf Vorschlag der Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Europäische Gemeinschaft und die Republik Guinea haben Verhandlungen mit dem Ziel geführt, die Änderungen oder Ergänzungen festzulegen, die am Ende des Anwendungszeitraums des Protokolls zum Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Regierung der Revolutionären Volksrepublik Guinea über die Fischerei vor der guineischen Küste(1) in das Abkommen aufzunehmen sind.

(2) Die beiden Vertragsparteien haben im Laufe dieser Verhandlungen beschlossen, das derzeitige Protokoll(2), das mit der Verordnung (EG) Nr. 445/2001(3) genehmigt wurde, durch ein am 22. Oktober 2001 paraphiertes Abkommen in Form eines Briefwechsels um einen Zeitraum von einem Jahr zu verlängern, bis die Verhandlungen über die Änderungen des Protokolls abgeschlossen sind.

(3) Mit diesem Briefwechsel werden den Fischern der Gemeinschaft für die Zeit vom 1. Januar 2002 bis 31. Dezember 2002 Fangmöglichkeiten in den Gewässern unter der Hoheit oder der Gerichtsbarkeit der Republik Guinea eingeräumt.

(4) Um eine Unterbrechung der Fangtätigkeiten der Gemeinschaftsschiffe zu vermeiden, muss die Verlängerung baldmöglichst angewandt werden. Das Abkommen sollte daher vorbehaltlich einer endgültigen Entscheidung gemäß Artikel 37 des Vertrags in Form eines Briefwechsels unterzeichnet werden.

(5) Der in dem auslaufenden Protokoll vorgesehene Schlüssel zur Aufteilung der Fangmöglichkeiten der Schleppnetzfischerei und des Thunfischfangs auf die Mitgliedstaaten sollte ebenfalls bestätigt werden -

BESCHLIESST:

Artikel 1

Die Unterzeichnung des Abkommens in Form eines Briefwechsels über die Verlängerung des Protokolls zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten und des finanziellen Ausgleichs nach dem Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Regierung der Revolutionären Volksrepublik Guinea über die Fischerei vor der guineischen Küste für die Zeit vom 1. Januar 2002 bis 31. Dezember 2002 wird vorbehaltlich der Entscheidung des Rates über den Abschluss des genannten Abkommens im Namen der Gemeinschaft genehmigt.

Der Wortlaut des Abkommens ist diesem Beschluss beigefügt.

Artikel 2

Das Abkommen nach Artikel 1 gilt für die Europäische Gemeinschaft vorläufig ab dem 1. Januar 2002.

Artikel 3

Die in Artikel 1 des Protokolls eingeräumten Fangmöglichkeiten für die Schleppnetzfischerei und den Thunfischfang werden wie folgt auf die Mitgliedstaaten aufgeteilt:

a) Fischfänger/Tintenfischfänger:

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

b) Garnelenfänger:

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

c) Thunfisch-Wadenfänger:

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

d) Thunfischfänger mit Angeln:

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

e) Oberflächen-Langleinenfischer:

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

Falls die Lizenzanträge dieser Mitgliedstaaten die im Protokoll eingeräumten Fangmöglichkeiten nicht ausschöpfen, kann die Kommission auch Lizenzanträge anderer Mitgliedstaaten berücksichtigen.

Artikel 4

Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person(en) zu bestellen, die befugt ist(sind), das Abkommen in Form eines Briefwechsels vorbehaltlich seines Abschlusses im Namen der Gemeinschaft zu unterzeichnen.

Geschehen zu Luxemburg am 22. April 2002.

Im Namen des Rates

Der Präsident

M. Arias Cañete

(1) ABl. L 111 vom 27.4.1983, S. 2.

(2) ABl. L 250 vom 5.10.2000, S. 29.

(3) ABl. L 64 vom 6.3.2001, S. 3.