32001D0877

2001/877/EG: Beschluss des Rates vom 24. September 2001 über die Unterzeichnung und den Abschluss des Internationalen Kaffee-Übereinkommens 2001 im Namen der Gemeinschaft

Amtsblatt Nr. L 326 vom 11/12/2001 S. 0022 - 0022


Beschluss des Rates

vom 24. September 2001

über die Unterzeichnung und den Abschluss des Internationalen Kaffee-Übereinkommens 2001 im Namen der Gemeinschaft

(2001/877/EG)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 133 in Verbindung mit Artikel 300 Absatz 1,

auf Vorschlag der Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Der Rat des internationalen Kaffee-Übereinkommens hat am 28. September 2000 mit der Resolution Nr. 393 den Wortlaut des Internationalen Kaffee-Übereinkommens gebilligt.

(2) Das neue Übereinkommen soll das Internationale Kaffee-Übereinkommen ersetzen, das bis zum 30. September 2001 verlängert wurde.

(3) Das Internationale Kaffee-Übereinkommen liegt bis zum 25. September 2001 zur Unterzeichnung und Hinterlegung der Ratifikations-, Annahme- bzw. Genehmigungsurkunden auf.

(4) Da die Gemeinschaft Mitglied des verlängerten Internationalen Kaffee-Übereinkommens von 1994 ist, liegt es in ihrem Interesse, dem Nachfolgeübereinkommen zuzustimmen.

(5) Unbeschadet der ausschließlichen Zuständigkeit der Gemeinschaft in diesem Bereich sollten die Mitgliedstaaten zur Vermeidung verschiedener zeitlich begrenzter operativer Schwierigkeiten ermächtigt werden, das Übereinkommen zum gleichem Zeitpunkt wie die Gemeinschaft abzuschließen und sich auf vorläufiger Basis an dem neuen Übereinkommen zu beteiligen.

(6) Die Mitgliedstaaten sollten sicherstellen, dass die Beteiligung der Gemeinschaft an dem Übereinkommen nach den anwendbaren Vertragsbestimmungen geregelt wird -

BESCHLIESST:

Artikel 1

Das internationale Kaffee-Übereinkommen 2001 wird im Namen der Gemeinschaft genehmigt.

Der Wortlaut des Übereinkommens ist diesem Beschlusses beigefügt.

Artikel 2

Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person zu benennen, die zur Unterzeichnung des Abkommens und zur Hinterlegung der Genehmigungsurkunde im Namen der Gemeinschaft bis zum 25. September befugt ist.

Artikel 3

Die Gemeinschaft und die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass diejenigen Bestimmungen des Internationalen Kaffee-Übereinkommens, die für die alleinige Mitgliedschaft der Gemeinschaft operative Schwierigkeiten bereiten, innerhalb eines Jahres ab dessen Inkrafttreten geändert werden.

Geschehen zu Brüssel am 24. September 2001.

Im Namen des Rates

Der Präsident

L. Michel