32000D0787

2000/787/EG: Beschluss des Rates vom 23. November 2000 über die Unterzeichnung im Namen der Europäischen Gemeinschaft des am 19. Mai 2000 in Peking paraphierten Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Volksrepublik China zur Änderung ihres Abkommens über den Handel mit Textilwaren und zur Änderung ihres am 19. Januar 1995 paraphierten Abkommens über den Handel mit Textilwaren, die nicht unter das bilaterale MFV-Abkommen fallen, und über die Genehmigung seiner vorläufigen Anwendung

Amtsblatt Nr. L 314 vom 14/12/2000 S. 0013 - 0013


Beschluss des Rates

vom 23. November 2000

über die Unterzeichnung im Namen der Europäischen Gemeinschaft des am 19. Mai 2000 in Peking paraphierten Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Volksrepublik China zur Änderung ihres Abkommens über den Handel mit Textilwaren und zur Änderung ihres am 19. Januar 1995 paraphierten Abkommens über den Handel mit Textilwaren, die nicht unter das bilaterale MFV-Abkommen fallen, und über die Genehmigung seiner vorläufigen Anwendung

(2000/787/EG)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 133 in Verbindung mit Artikel 300 Absatz 2 Satz 1,

auf Vorschlag der Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Kommission hat im Namen der Europäischen Gemeinschaft ein Abkommen über den Handel mit Textilwaren mit der Volksrepublik China ausgehandelt.

(2) Das Abkommen wurde am 19. Mai 2000 paraphiert.

(3) Das Abkommen sollte im Namen der Europäischen Gemeinschaft unterzeichnet werden.

(4) Dieses Abkommen muss bis zum Abschluss der Verfahren für seinen förmlichen Abschluss ab November 2000 unter dem Vorbehalt der Gegenseitigkeit vorläufig angewandt werden -

BESCHLIESST:

Artikel 1

Das am 19. Mai 2000 in Peking paraphierte Abkommen in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Volksrepublik China zur Änderung ihres Abkommens über den Handel mit Textilwaren und zur Änderung ihres am 19. Januar 1995 paraphierten Abkommens über den Handel mit Textilwaren, die nicht unter das bilaterale MFV-Abkommen fallen, beide zuletzt geändert durch das am 6. Dezember 1999 paraphierte Abkommen in Form eines Briefwechsels, wird vorbehaltlich seines Abschlusses im Namen der Europäischen Gemeinschaft unterzeichnet.

Artikel 2

Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Personen zu bestellen, die befugt sind, das Abkommen im Namen der Gemeinschaft zu unterzeichnen.

Der Wortlaut des Abkommens ist diesem Beschluss beigefügt.

Artikel 3

Das Abkommen wird bis zum Abschluss der Verfahren für seinen Abschluss unter dem Vorbehalt der Gegenseitigkeit vorläufig angewandt(1).

Geschehen zu Brüssel am 23. November 2000.

Im Namen des Rates

Der Präsident

C. Tasca

(1) Der Zeitpunkt des Beginns der vorläufigen Anwendung ist der 24. November 2000.