32000D0092

2000/92/EG: Beschluß des Rates vom 24. Januar 2000 über den Abschluß des Abkommens in Form eines Briefwechsels zur vorläufigen Anwendung des Protokolls zur Festlegung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung nach dem Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Regierung der Demokratischen Republik São Tomé und Príncipe über die Fischerei vor der Küste von São Tomé und Príncipe für die Zeit vom 1. Juni 1999 bis zum 31. Mai 2002

Amtsblatt Nr. L 028 vom 03/02/2000 S. 0040 - 0040


BESCHLUSS DES RATES

vom 24. Januar 2000

über den Abschluß des Abkommens in Form eines Briefwechsels zur vorläufigen Anwendung des Protokolls zur Festlegung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung nach dem Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Regierung der Demokratischen Republik São Tomé und Príncipe über die Fischerei vor der Küste von São Tomé und Príncipe für die Zeit vom 1. Juni 1999 bis zum 31. Mai 2002

(2000/92/EG)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Regierung der Demokratischen Republik São Tomé und Príncipe über die Fischerei vor der Küste von São Tomé und Príncipe(1) (nachstehend "Abkommen" genannt),

auf Vorschlag der Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Gemeinschaft und São Tomé und Príncipe haben Verhandlungen geführt, um die Änderungen oder Zusätze festzulegen, die nach Auslaufen des derzeit geltenden Protokolls in das Abkommen eingefügt werden sollen.

(2) Im Anschluß an diese Verhandlungen wurde am 31. Mai 1999 ein neues Protokoll paraphiert.

(3) In diesem Protokoll werden den Fischern der Gemeinschaft Fangmöglichkeiten in den Gewässern unter der Hoheit oder der Gerichtsbarkeit von São Tomé und Príncipe in der Zeit vom 1. Juni 1999 bis zum 31. Mai 2002 eingeräumt.

(4) Um eine Unterbrechung der Fischereitätigkeiten der Gemeinschaftsschiffe zu verhindern, ist es unerläßlich, das neue Protokoll so bald wie möglich zu genehmigen. Daher haben die beiden Vertragsparteien ein Abkommen in Form eines Briefwechsels paraphiert, das die vorläufige Anwendung des paraphierten Protokolls ab dem Tag nach dem Zeitpunkt des Auslaufens des geltenden Protokolls vorsieht. Es empfiehlt sich, dieses Abkommen in Form eines Briefwechsels vorbehaltlich einer endgültigen Entscheidung gemäß Artikel 37 des Vertrages zu genehmigen.

(5) Der Schlüssel zur Aufteilung der Fangmöglichkeiten auf die Mitgliedstaaten ist anhand der traditionellen Aufteilung der Fangmöglichkeiten im Rahmen des Fischereiabkommens festzulegen -

BESCHLIESST:

Artikel 1

Das Abkommen in Form eines Briefwechsels über die vorläufige Anwendung des Protokolls zur Festlegung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung nach dem Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Regierung der Demokratischen Republik São Tomé und Príncipe über die Fischerei vor der Küste von São Tomé und Príncipe für die Zeit vom 1. Juni 1999 bis zum 31. Mai 2002 wird im Namen der Gemeinschaft genehmigt.

Der Wortlaut des Abkommens in Form eines Briefwechsels ist diesem Beschluß beigefügt.

Artikel 2

Die in dem Protokoll festgelegten Fangmöglichkeiten werden nach folgendem Schlüssel auf die Mitgliedstaaten aufgeteilt:

- Thunfischwadenfänger/Froster: Frankreich: 18 Schiffe, Spanien: 18 Schiffe,

- Thunfischfänger mit Angeln: Frankreich: 7 Schiffe,

- Oberflächen-Langleinenfischer: Spanien: 28 Schiffe, Portugal: 5 Schiffe.

Sollten die Lizenzanträge dieser Mitgliedstaaten, die in dem Protokoll festgelegten Fangmöglichkeiten nicht ausschöpfen, so kann die Kommission auch Lizenzanträge anderer Mitgliedstaaten berücksichtigen.

Artikel 3

Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Personen zu bestellen, die befugt sind, das Abkommen in Form eines Briefwechsels im Namen der Gemeinschaft zu unterzeichnen.

Geschehen zu Brüssel am 24. Januar 2000.

Im Namen des Rates

Der Präsident

L. CAPOULAS SANTOS

(1) ABl. L 54 vom 25.2.1984, S. 1.