31999D0061

1999/61/EG: Beschluß des Rates vom 14. Dezember 1998 über die Annahme der Ergebnisse der Verhandlungen der Welthandelsorganisation über Finanzdienstleistungen im Namen der Europäischen Gemeinschaft hinsichtlich der unter ihre Zuständigkeit fallenden Bereiche

Amtsblatt Nr. L 020 vom 27/01/1999 S. 0038 - 0039


BESCHLUSS DES RATES vom 14. Dezember 1998 über die Annahme der Ergebnisse der Verhandlungen der Welthandelsorganisation über Finanzdienstleistungen im Namen der Europäischen Gemeinschaft hinsichtlich der unter ihre Zuständigkeit fallenden Bereiche (1999/61/EG)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf die Artikel 54, 57, 63, 66, 73b bis 73f, 99, 100, 100a und 113, in Verbindung mit Artikel 228 Absatz 2 Satz 2 und Artikel 228 Absatz 3 Unterabsatz 1,

auf Vorschlag der Kommission (1),

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (2),

nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses (3),

in Erwägung nachstehender Gründe:

Das Übereinkommen von Marrakesch zur Errichtung der Welthandelsorganisation (WTO) und die dazugehörigen Übereinkünfte sowie die Beschlüsse und Erklärungen der Minister und die Vereinbarung über Verpflichtungen bei Finanzdienstleistungen wurden durch den Beschluß 94/800/EG des Rates vom 22. Dezember 1994 über den Abschluß der Übereinkünfte im Rahmen der multilateralen Verhandlungen der Uruguay-Runde (1986-1994) im Namen der Europäischen Gemeinschaft in bezug auf die in ihre Zuständigkeiten fallenden Bereiche (4) genehmigt.

Die von der Kommission im Namen der Europäischen Gemeinschaft und ihrer Mitgliedstaaten ausgehandelten Verpflichtungen im Bereich der Finanzdienstleistungen stellen insgesamt ein befriedigendes und ausgewogenes Verhandlungsergebnis dar.

Am 12. Dezember 1997 genehmigte der Rat vorbehaltlich der endgültigen Genehmigung nach Abschluß der internen Verfahren die endgültige Liste der Verpflichtungen der Europäischen Gemeinschaften und ihrer Mitgliedstaaten (GATS/SC/31/Suppl.4) und ermächtigte die Kommission, diese Liste im Namen der Europäischen Gemeinschaft und ihrer Mitgliedstaaten der WTO vorzulegen.

Am selben Tag ermächtigte der Rat die Kommission, im Namen der Europäischen Gemeinschaft und ihrer Mitgliedstaaten den Endergebnissen der Verhandlungen zuzustimmen, wie sie im Fünften Protokoll zum GATS (S/L/45), im Beschluß über die Annahme dieses Protokolls (S/L/44) und im Beschluß über die Verpflichtungen im Bereich der Finanzdienstleistungen (S/L/50) enthalten sind.

Die Zuständigkeit der Gemeinschaft für den Abschluß völkerrechtlicher Übereinkünfte kann sich nicht nur aus einer ausdrücklichen Kompetenzzuweisung im Vertrag, sondern auch aus anderen Vertragsbestimmungen sowie aus aufgrund dieser Vertragsbestimmungen von den Gemeinschaftsorganen erlassenen Rechtsakten ergeben.

Sind zur Verwirklichung der Vertragsziele Gemeinschaftsvorschriften erlassen worden so sind die Mitgliedstaaten nicht befugt, außerhalb des Rahmens der gemeinsamen Organe Verpflichtungen einzugehen, die den Inhalt dieser Vorschriften berühren oder ihren Geltungsbereich ändern könnten.

Ein Teil der Verpflichtungen im Bereich der Finanzdienstleistungen fällt nach Artikel 113 des Vertrags unter die Zuständigkeit der Gemeinschaft. Andere Verpflichtungen im Rahmen der Finanzdienstleistungen berühren Gemeinschaftsvorschriften, die aufgrund der Artikel 54, 57, 63, 66, 99, 100 und 100a erlassen wurden, und können daher allein von der Gemeinschaft eingegangen werden.

Der Rückgriff auf Artikel 100 des Vertrags als Rechtsgrundlage für diesen Beschluß ist gerechtfertigt, da die vorgenannten Verpflichtungen im Bereich der Finanzdienstleistungen zwei auf Artikel 100 gestützte Richtlinien berühren, nämlich die Richtlinie 90/434/EWG des Rates vom 23. Juli 1990 über das gemeinsame Steuersystem für Fusionen, Spaltungen, die Einbringung von Unternehmensteilen und den Austausch von Anteilen, die Gesellschaften verschiedener Mitgliedstaaten betreffen (5) und die Richtlinie 90/435/EWG des Rates vom 23. Juli 1990 über das gemeinsame Steuersystem der Mutter- und Tochtergesellschaften verschiedener Mitgliedstaaten (6).

Für die Verpflichtungen im Bereich des Kapitalverkehrs, die in der Liste spezifischer Verpflichtungen der Gemeinschaft und ihrer Mitgliedstaaten enthalten sind, ist beim derzeitigen Stand des Gemeinschaftsrechts die Gemeinschaft allgemein zuständig. Die Mitgliedstaaten bleiben jedoch in den durch Artikel 73c des Vertrags gezogenen Grenzen handlungsbefugt.

Angesichts des Wesens des Übereinkommens zur Errichtung der Welthandelsorganisation und der Protokolle zum Allgemeinen Übereinkommen über den Handel mit Dienstleistungen ist eine unmittelbare Berufung auf sie vor den Gerichten der Gemeinschaft oder der Mitgliedstaaten nicht wahrscheinlich -

BESCHLIESST:

Artikel 1

(1) Das Fünfte Protokoll zum Allgemeinen Übereinkommen über den Handel mit Dienstleistungen (S/L/45) wird, soweit es unter die Zuständigkeit der Europäischen Gemeinschaft fällt, im Namen der Europäischen Gemeinschaft genehmigt.

(2) Der Wortlaut des Fünften Protokolls mit der Liste spezifischer Verpflichtungen (GATS/SC/31/Suppl.4) und der Liste der Ausnahmen von Artikel II Allgemeines Übereinkommen über den Handel mit Dienstleistungen (GATS/EL/31) der Gemeinschaft und der Mitgliedstaaten im Bereich der Finanzdienstleistungen ist diesem Beschluß beigefügt, ebenso der Wortlaut folgender Beschlüsse:

- Beschluß des Ausschusses für den Handel mit Finanzdienstleistungen über die Annahme des Fünften Protokolls zum Allgemeinen Übereinkommen über den Handel mit Finanzdienstleistungen (S/L/44),

- Beschluß des Rates für den Handel mit Dienstleistungen von Dezember 1997 über die Verpflichtungen im Bereich der Finanzdienstleistungen (S/L/50).

(3) Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person zu bestellen, die befugt ist, das Fünfte Protokoll zum Allgemeinen Übereinkommen über den Handel mit Dienstleistungen, soweit es unter die Zuständigkeit der Europäischen Gemeinschaften fällt, rechtsverbindlich für die Europäische Gemeinschaft zu unterzeichnen.

Geschehen zu Brüssel am 14. Dezember 1998.

Im Namen des Rates

Der Präsident

W. MOLTERER

(1) ABl. C 400 vom 22. 12. 1998, S. 26.

(2) ABl. C 379 vom 7. 12. 1998.

(3) ABl. C 407 vom 28. 12. 1998, S. 279.

(4) ABl. L 336 vom 23. 12. 1994, S. 1.

(5) ABl. L 225 vom 20. 8. 1990, S. 1.

(6) ABl. L 225 vom 20. 8. 1990, S. 6.