21995D1230(02)

Beschluß Nr. 4/95 des AKP-EG-Ministerrates vom 3. November 1995 zur übergangsweisen Anwendung des Protokolls zum Vierten AKP-EG-Abkommen von Lomé infolge des Beitritts der Republik Österreich, der Republik Finnland und des Königreichs Schweden zur Europäischen Union

Amtsblatt Nr. L 317 vom 30/12/1995 S. 0002 - 0023


BESCHLUSS Nr. 4/95 DES AKP-EG-MINISTERRATES vom 3. November 1995 zur übergangsweisen Anwendung des Protokolls zum Vierten AKP-EG-Abkommen von Lome infolge des Beitritts der Republik Österreich, der Republik Finnland und des Königreichs Schweden zur Europäischen Union (95/557/EG)

DER AKP-EG-MINISTERRAT -

gestützt auf das am 15. Dezember 1989 in Lome unterzeichnete Vierte AKP-EWG-Abkommen, nachstehend "Abkommen" genannt, insbesondere auf Artikel 358 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Das Abkommen gilt nicht für die Beziehungen zwischen den Staaten in Afrika, im karibischen Raum und im Pazifischen Ozean (AKP-Staaten) einerseits und Österreich, Finnland und Schweden andererseits, solange nicht ein Beitrittsprotokoll nach Artikel 358 Absatz 3 des Abkommens, nachstehend "Protokoll" genannt, in Kraft getreten ist.

In den Verhandlungen über das Protokoll ist Einigung erzielt worden; das Beitrittsprotokoll wird von den Bevollmächtigten der Vertragsparteien des Abkommens am 4. November 1995 in Mauritius unterzeichnet werden.

Das Protokoll tritt erst nach Abschluß der Ratifikationsverfahren in Kraft.

Um Unterbrechungen in den Beziehungen zwischen den AKP-Staaten einerseits und Österreich, Finnland und Schweden andererseits zu vermeiden, sollten die Bestimmungen des Protokolls übergangsweise vorzeitig angewandt werden -

BESCHLIESST:

Artikel 1

Das Protokoll zum Vierten AKP-EG-Abkommen von Lome infolge des Beitritts der Republik Österreich, der Republik Finnland und des Königreichs Schweden zur Europäischen Union wird übergangsweise vorzeitig angewandt.

Der Wortlaut des Protokolls ist diesem Beschluß beigefügt.

Artikel 2

Dieser Beschluß gilt bis zum Inkrafttreten des in Artikel 1 genannten Protokolls.

Artikel 3

Die AKP-Staaten, die Mitgliedstaaten und die Gemeinschaft haben jeweils für ihren Bereich die zur Durchführung dieses Beschlusses erforderlichen Maßnahmen zu treffen.

Artikel 4

Dieser Beschluß tritt am 1. Januar 1996 in Kraft.

Geschehen in Mauritius am 3. November 1995.

Im Namen des AKP-EG-Ministerrates

Der Präsident

J. SOLANA