95/215/EG: Beschluß des Rates vom 29. Mai 1995 über den Abschluß des Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und den Vereinigten Staaten von Amerika über das öffentliche Beschaffungswesen
Amtsblatt Nr. L 134 vom 20/06/1995 S. 0025 - 0025
BESCHLUSS DES RATES vom 29. Mai 1995 über den Abschluß des Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und den Vereinigten Staaten von Amerika über das öffentliche Beschaffungswesen (95/215/EG) DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 57 Absatz 2 letzter Satz, Artikel 66, Artikel 100a sowie Artikel 113 in Verbindung mit Artikel 228 Absatz 2 erster Satz und Absatz 3, auf Vorschlag der Kommission (1), nach Zustimmung des Europäischen Parlaments (2), in Erwägung nachstehender Gründe: Die Zuständigkeit der Gemeinschaft für den Abschluß internationaler Übereinkünfte ergibt sich nicht allein aus einer ausdrücklichen Zuerkennung durch den Vertrag, sondern sie kann sich auch aus anderen Bestimmungen des Vertrags sowie aus Rechtsakten herleiten, die Organe der Gemeinschaft im Rahmen dieser Bestimmungen erlassen haben. Wenn Gemeinschaftsvorschriften zur Verwirklichung der Ziele des Vertrags erlassen worden sind, dürfen die Mitgliedstaaten außerhalb des Rahmens der gemeinsamen Einrichtungen keine Verpflichtungen eingehen, welche die betreffenden Vorschriften berühren oder in ihrer Tragweite beeinträchtigen könnten. Ein Teil der in dem zwischen der Europäischen Gemeinschaft und den Vereinigten Staaten von Amerika ausgehandelten Abkommen enthaltenen Verpflichtungen fällt unter die ausschließliche Zuständigkeit der Gemeinschaft gemäß Artikel 113 des Vertrags. Einige andere dieser Verpflichtungen berühren Gemeinschaftsvorschriften, die auf der Grundlage des Artikels 57 Absatz 2 sowie der Artikel 66 und 100a des Vertrags erlassen wurden. Artikel 37 der Richtlinie 93/38/EWG (3) schließlich überträgt den Gemeinschaftsorganen ausdrücklich eine Zuständigkeit zu Verhandlungen mit Drittländern über die rechtliche Regelung für öffentliche Aufträge, die von Auftraggebern der Mitgliedstaaten unter anderem im Elektrizitätssektor und im Hafenwesen vergeben werden. Das zwischen der Europäischen Gemeinschaft und den Vereinigten Staaten von Amerika ausgehandelte Abkommen über das öffentliche Beschaffungswesen sollte genehmigt werden - BESCHLIESST: Artikel 1 Das Abkommen in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und den Vereinigten Staaten von Amerika über das öffentliche Beschaffungswesen wird im Namen der Europäischen Gemeinschaft genehmigt. Der Wortlaut des Abkommens ist diesem Beschluß beigefügt. Artikel 2 Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person zu bestellen, die befugt ist, das Abkommen rechtsverbindlich für die Europäische Gemeinschaft zu unterzeichnen. Geschehen zu Brüssel am 29. Mai 1995. Im Namen des Rates Der Präsident H. de CHARETTE (1) ABl. Nr. C 291 vom 19. 10. 1994, S. 4. (2) Stellungnahme vom 19. Mai 1995 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht). (3) Richtlinie 93/38/EWG des Rates vom 14. Juni 1993 zur Koordinierung der Auftragsvergabe durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie im Telekommunikationssektor (ABl. Nr. L 199 vom 9. 8. 1993, S. 84).