31993D0724

93/724/EG: BESCHLUSS DES RATES vom 23. November 1993 über den Abschluß des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Ungarn über den gegenseitigen Schutz und die gegenseitige Kontrolle der Weinnamen

Amtsblatt Nr. L 337 vom 31/12/1993 S. 0093 - 0093
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 55 S. 0013
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 55 S. 0013


BESCHLUSS DES RATES vom 23. November 1993 über den Abschluß des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Ungarn über den gegenseitigen Schutz und die gegenseitige Kontrolle der Weinnamen (93/724/EG)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 113,

auf Vorschlag der Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Das zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Ungarn ausgehandelte Abkommen über den gegenseitigen Schutz und die gegenseitige Kontrolle der Weinnamen wird zu einer wirksamen Bekämpfung des unlauteren Wettbewerbs im Handel, der Gewährleistung eines besseren Verbraucherschutzes und der Förderung des Weinhandels zwischen den Vertragsparteien beitragen. Daher empfiehlt es sich, dieses Abkommen zu genehmigen.

Um die Durchführung einiger Bestimmungen des Abkommens zu erleichtern, sollte die Kommission nach dem Verfahren des Artikels 83 der Verordnung (EWG) Nr. 822/87 des Rates vom 16. März 1987 über die gemeinsame Marktorganisation für Wein (1) die erforderlichen technischen Anpassungen vornehmen können.

Da die Bestimmungen des Abkommens unmittelbar mit den Maßnahmen im Rahmen der gemeinsamen Handels- und Agrarpolitik zusammenhängen, muß es auf Gemeinschaftsebene geschlossen werden - BESCHLIESST:

Artikel 1

Das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Ungarn über den gegenseitigen Schutz und die gegenseitige Kontrolle der Weinnamen sowie das Protokoll, die Briefwechsel und die Erklärungen im Anhang zum Abkommen werden im Namen der Gemeinschaft genehmigt.

Der Wortlaut der in Absatz 1 genannten Rechtsakte ist diesem Beschluß beigefügt.

Artikel 2

Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person zu bestellen, die befugt ist, das Abkommen zu unterzeichnen und die Genehmigungsurkunde der Gemeinschaft zu hinterlegen.

Der Präsident des Rates nimmt die Notifizierung gemäß Artikel 19 Absatz 1 des Abkommens vor.

Artikel 3

Zur Durchführung von Artikel 14 des Abkommens ist die Kommission befugt, nach dem Verfahren des Artikels 83 der Verordnung (EWG) Nr. 822/87 die erforderlichen Rechtsakte zur Änderung des Abkommens zu schließen.

Artikel 4

Dieser Beschluß wird im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 23. November 1993.

Im Namen des Rates Der Präsident M. SMET

(1) ABl. Nr. L 84 vom 27. 3. 1987, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1566/93 (ABl. Nr. L 154 vom 25. 6. 1993, S. 39).