92/580/EWG: Beschluß des Rates vom 13. November 1992 über die Unterzeichnung und den Abschluß des Internationalen Zucker- Übereinkommens von 1992
Amtsblatt Nr. L 379 vom 23/12/1992 S. 0015 - 0015
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 47 S. 0010
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 47 S. 0010
BESCHLUSS DES RATES vom 13. November 1992 über die Unterzeichnung und den Abschluß des Internationalen Zucker-Übereinkommens von 1992 (92/580/EWG) DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 113, auf Empfehlung der Kommission, in Erwägung nachstehender Gründe: Das Internationale Zucker-Übereinkommen von 1992 wird die internationale Zusammenarbeit im Zuckersektor fördern. In Anbetracht ihrer Bedeutung als Zuckererzeuger, -ausführer und -einführer sollte die Gemeinschaft Mitglied dieses Übereinkommens sein - BESCHLIESST: Artikel 1 Das Internationale Zucker-Übereinkommen von 1992 wird im Namen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft genehmigt. Der Wortlaut des Übereinkommens ist diesem Beschluß beigefügt. Artikel 2 Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person zu benennen, die befugt ist, das in Artikel 1 genannte Übereinkommen zu unterzeichnen und die Genehmigungsurkunde der Gemeinschaft zu hinterlegen. Artikel 3 Dieser Beschluß wird im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht. Geschehen zu Brüssel am 13. November 1992. Im Namen des Rates Der Präsident V. BOTTOMLEY