91/617/EWG: Beschluß des Rates vom 28. Oktober 1991 über den Abschluß eines Abkommens zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und dem Fürstentum Liechtenstein über die Zusammenarbeit im Bereich der allgemeinen und beruflichen Bildung im Rahmen des ERASMUS-Programms
Amtsblatt Nr. L 332 vom 03/12/1991 S. 0061 - 0061
BESCHLUSS DES RATES vom 28. Oktober 1991 über den Abschluß eines Abkommens zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und dem Fürstentum Liechtenstein über die Zusammenarbeit im Bereich der allgemeinen und beruflichen Bildung im Rahmen des ERASMUS-Programms (91/617/EWG) DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 235, auf Vorschlag der Kommission (1), nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (2), in Erwägung nachstehender Gründe: Mit dem Beschluß 87/327/EWG (3), geändert durch den Beschluß 89/663/EWG (4), verabschiedete der Rat das Aktionsprogramm der Gemeinschaft zur Förderung der Mobilität von Hochschulstudenten (ERASMUS). Am 5. November 1990 ermächtigte der Rat die Kommission, mit den EFTA-Ländern und mit Liechtenstein bilaterale Abkommen mit dem Ziel der Zusammenarbeit im Bereich der allgemeinen und beruflichen Bildung im Rahmen des ERASMUS-Programms gemäß besonderen Verhandlungsdirektiven abzuschließen. Mit einem Kooperationsabkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und dem Fürstentum Liechtenstein können die Auswirkungen des ERASMUS-Programms verstärkt und die Zusammenarbeit zwischen Hochschulen entwickelt werden; ein solches Abkommen trägt somit zur beruflichen Qualifikation des Humankapitals in Europa bei - BESCHLIESST: Artikel 1 Das Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und dem Fürstentum Liechtenstein über die Zusammenarbeit im Bereich der allgemeinen und beruflichen Bildung im Rahmen des ERASMUS-Programms wird im Namen der Gemeinschaft genehmigt. Der Wortlaut des Abkommens ist diesem Beschluß beigefügt. Artikel 2 Der Präsident des Rates nimmt die Mitteilung im Sinne von Artikel 13 des Abkommens vor (5). Geschehen zu Luxemburg am 28. Oktober 1991. Im Namen des Rates Der Präsident J. M. M. RITZEN (1) ABl. Nr. C 127 vom 17. 5. 1991, S. 3. (2) Stellungnahme vom 24. Oktober 1991 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht). (3) ABl. Nr. L 166 vom 25. 6. 1987, S. 20. (4) ABl. Nr. L 395 vom 30. 12. 1989, S. 23. (5) Siehe Seite 71 dieses Amtsblatts.