31990D0041

BESCHLUSS DES RATES vom 22. Januar 1990 über den Abschluß des Abkommens in Form eines Briefwechsels über die vorläufige Anwendung des Protokolls zur Festlegung der Fischereirechte und des finanziellen Ausgleichs nach dem Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Regierung der Volksrepublik Mosambik über die Fischereibeziehungen für die Zeit vom 1. Januar 1990 bis zum 31. Dezember 1991 (90/41/EWG) -

Amtsblatt Nr. L 022 vom 27/01/1990 S. 0074 - 0074


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BESCHLUSS DES RATES

vom 22. Januar 1990

über den Abschluß des Abkommens in Form eines Briefwechsels über die vorläufige Anwendung des Protokolls zur Festlegung der Fischereirechte und des finanziellen Ausgleichs nach dem Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Regierung der Volksrepublik Mosambik über die Fischereibeziehungen für die Zeit vom 1. Januar 1990 bis zum 31. Dezember 1991

(90/41/EWG)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN

GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

gestützt auf das am 30. September 1988 in Maputo unterzeichnete Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Regierung der Volksrepublik Mosambik über die Fischereibeziehungen (1),

auf Vorschlag der Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Die Gemeinschaft und die Volksrepublik Mosambik haben Verhandlungen mit dem Ziel geführt, die am Ende der Laufzeit des ersten Protokolls erforderlichen Änderungen des Protokolls zu dem Abkommen über die Fischereibeziehungen festzulegen.

Als Ergebnis dieser Verhandlungen wurde am 13. September 1989 ein neues Protokoll paraphiert.

Im Rahmen dieses Protokolls werden den Fischern der Gemeinschaft für die Zeit vom 1. Januar 1990 bis zum 31. Dezember 1991 Fangmöglichkeiten in den Gewässern unter der Hoheit oder Gerichtsbarkeit der Volksrepublik Mosambik eingeräumt.

Um eine Unterbrechung der Fangtätigkeit der Fischereifahrzeuge der Gemeinschaft zu vermeiden, haben die beiden Parteien ein Abkommen in Form eines Briefwechsels paraphiert, das die vorläufige Anwendung des paraphierten Protokolls ab dem Auslaufen des vorherigen Protokolls vorsieht. Dieses Abkommen in Form eines Briefwechsels sollte in Erwartung einer endgültigen Entscheidung gemäß Artikel 43 des Vertrages und des darauffolgenden Inkrafttretens des Protokolls genehmigt werden -

BESCHLIESST:

Artikel 1

Das Abkommen in Form eines Briefwechsels über die vorläufige Anwendung des Protokolls zur Festlegung der Fischereirechte und des finanziellen Ausgleichs nach dem Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Regierung der Volksrepublik Mosambik über die Fischereibeziehungen für die Zeit vom 1. Januar 1990 bis zum 31. Dezember 1991 wird im Namen der Gemeinschaft genehmigt.

Der Wortlaut des Abkommens in Form eines Briefwechsels ist diesem Beschluß beigefügt.

Artikel 2

Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Personen zu bestellen, die befugt sind, das Abkommen in Form eines Briefwechsels für die Gemeinschaft rechtsverbindlich zu unterzeichnen.

Geschehen zu Brüssel am 22. Januar 1990.

Im Namen des Rates

Der Präsident

M. O'KENNEDY

(1) ABl. Nr. L 98 vom 10. 4. 1987, S. 12.