31989D0333

BESCHLUSS DES RATES vom 13. März 1989 über den Abschluß des zweiten Zusatzprotokolls zum Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft im Anschluß an den Beitritt des Königreichs Spanien und der Portugiesischen Republik zur Gemeinschaft (89/333/EWG) -

Amtsblatt Nr. L 136 vom 19/05/1989 S. 0021 - 0021
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 11 Band 15 S. 0091
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 11 Band 15 S. 0091


BESCHLUSS DES RATES vom 13 . März 1989 über den Abschluß des zweiten Zusatzprotokolls zum Abkommen zwischen der Euro-päischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft im Anschluß an den Beitritt des Königreichs Spanien und der Portugiesischen Republik zur Gemein-schaft ( 89/333/EWG )

DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 113,

auf Empfehlung der Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe :

Mit der Verordnung ( EWG ) Nr . 839/88(1 ) ist die Erhe-bung der in der Zehnergemeinschaft anwendbaren Zoll-sätze für die Einfuhr bestimmter Waren aus Spanien und Portugal ab dem Zeitpunkt vollständig ausgesetzt worden, zu dem diese Zölle nur noch 2 v . H . oder weniger betra-gen .

Es empfiehlt sich, ein zweites Zusatzprotokoll zu dem am 22 . Juli 1972 in Brüssel unterzeichneten Abkommen zwi-schen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft(2 ) zu schließen, um die vollständige Aussetzung der Zollsätze für die Einfuhr der unter das Abkommen fallenden Waren aus Spanien in die Schweiz festzulegen, sobald diese Zölle nur noch 2 v . H . oder weniger betragen -

BESCHLIESST :

Artikel 1 Das zweite Zusatzprotokoll zum Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Schwei -

zerischen Eidgenossenschaft im Anschluß an den Beitritt des Königreichs Spanien und der Portugiesischen Republik zur Gemeinschaft wird im Namen der Gemeinschaft geneh-migt .

Der Wortlaut des Protokolls ist diesem Beschluß beige-fügt .

Artikel 2 Der Präsident des Rates nimmt die in Artikel 3 des Zusatz-protokolls vorgesehene Notifizierung vor(3 ).

Artikel 3 Dieser Beschluß wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften wirksam .

Geschehen zu Brüssel am 13 . März 1989 .

Im Namen des RatesDer PräsidentC . SOLCHAGA CATALAN

( 1)ABl . Nr . L 87 vom 31 . 3 . 1988, S . 1 .

( 2)ABl . Nr . L 300 vom 31 . 12 . 1972, S . 189 .

( 3)Der Zeitpunkt des Inkrafttretens des Protokolls wird auf Veranlassung des Generalsekretariats des Rates im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht .