31988D0382

88/382/EWG: Beschluß des Rates vom 24. Juni 1988 betreffend die Ergänzung des Anhangs IV des Übereinkommens zum Schutz des Rheins gegen chemische Verunreinigung um Quecksilber aus anderen Industriezweigen als dem der Alkalichloridelektrolyse

Amtsblatt Nr. L 183 vom 14/07/1988 S. 0030 - 0033
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 11 Band 14 S. 0094
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 11 Band 14 S. 0094


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BESCHLUSS DES RATES

vom 24. Juni 1988

betreffend die Ergänzung des Anhangs IV des Übereinkommens zum Schutz des Rheins gegen chemische Verunreinigung um Quecksilber aus anderen Industriezweigen als dem der Alkalichloridelektrolyse

(88/382/EWG)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN

GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 130 s,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (1),

nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses (2),

in Erwägung nachstehender Gründe:

Mit dem Beschluß 77/586/EWG (3) hat die Gemeinschaft das Übereinkommens zum Schutz des Rheins gegen chemische Verunreinigung - nachstehend »Chemieuebereinkommen" genannt - und die Zusatzvereinbarung zu der in Bern am 29. April 1963 unterzeichneten Vereinbarung über die Internationale Kommission zum Schutz des Rheins gegen Verunreinigung - nachstehend »internationale Kommission" genannt - geschlossen.

Nach Artikel 5 des Chemieuebereinkommens schlägt die Internationale Kommission Grenzwerte für die Ableitungen bestimmter Stoffe in die Oberflächengewässer des Rheineinzugsgebietes durch Änderungen des Anhangs IV des Chemieuebereinkommens vor. Nach Artikel 14 des Chemieuebereinkommens ist die einstimmige Annahme durch die Vertragsparteien für das Inkrafftreten dieser Änderungen erforderlich.

Die Internationale Kommission hat Grenzwerte für Quecksilber aus anderen Industriezweigen als dem der Alkalichloridelektrolyse in Form eines Vorschlags zur Ergänzung des Anhangs IV des Chemieuebereinkommens ausgearbeitet.

In der Richtlinie 84/156/EWG (4) sind die Grenzwerte für Quecksilberableitungen mit Ausnahme des Industriezweigs Alkalichloridelektrolyse in die Gewässer der Gemeinschaft festgelegt; diese Grenzwerte stimmen mit den in dem Vorschlag der Internationalen Kommission enthaltenen Grenzwerten überein.

Nach Artikel 4 der genannten Richtlinie haben die Mitgliedstaaten spezifische Programme zur Verringerung der Quecksilberableitungen aus vielfältigen Quellen aufzustellen, die keine industriellen Anlagen sind, Der Vorschlag der Internationalen Kommission enthält keine derartigen Bestimmungen.

Als Vertragspartei des Chemieuebereinkommens sollte die Gemeinschaft den genannten Vorschlag annehmen -

BESCHLIESST:

Artikel 1

Der Vorschlag der Internationalen Kommission zum Schutz des Rheins gegen Verunreinigung betreffend die Ergänzung des Anhangs IV des Übereinkommens zum Schutz des Rheins gegen chemische Verunreinigung um Quecksilber aus anderen Industriezweigen als dem der Alkalichloridelektrolyse wird im Namen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft angenommen.

Der Wortlaut des Vorschlags ist diesem Beschluß beigefügt.

Artikel 2

Dieser Beschluß findet unbeschadet der in anderen Gemeinschaftsregelungen, insbesondere in Artikel 4 der Richtlinie 84/156/EWG, enthaltenen spezifischen Bestimmungen Anwendung.

Artikel 3

Der Präsident des Rates teilt der Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft die Annahme des in Artikel 1 genannten Vorschlags gemäß den in den Chemieuebereinkommen festgelegten Verfahren mit.

Geschehen zu Luxemburg am 24. Juni 1988.

Im Namen des Rates

Der Präsident

M. BANGEMANN

(1) Stellungnahme vom 15. Juni 1988 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(2) ABl. Nr. C 105 vom 21. 4. 1987, S. 17.

(3) ABl. Nr. L 240 vom 19. 9. 1977, S. 35.

(4) ABl. Nr. L 74 vom 17. 3. 1984, S. 49.

Vorschlag der Internationalen Kommission zum Schutze des Rheins gegen Verunreinigung betreffend die Ergänzung des Anhangs IV des am 3. Dezember 1976 in Bonn unterzeichneten Übereinkommens zum Schutz des Rheins gegen chemische Verunreinigung

DIE INTERNATIONALE KOMMISSION ZUM SCHUTZE DES RHEINS

GEGEN VERUNREINIGUNG,

unter Bezugnahme auf das am 3. Dezember 1976 in Bonn unterzeichnete Übereinkommen zum Schutz des Rheins gegen chemische Verunreinigung,

unter besonderer Berücksichtigung der Artikel 3, 4, 5 und 14 dieses Übereinkommens,

und auf ihren Vorschlag vom 28. Juni 1979 in Baden/Schweiz zur Ergänzung des Anhangs IV dieses Übereinkommens um Grenzwerte für die Ableitung von Quecksilber aus Alkalichloridelektrolyseanlagen,

SCHLAEGT DEN VERTRAGSPARTEIEN DES ÜBEREINKOMMENS VOR,

den Anhang IV des Übereinkommens vom 3. Dezember 1976 hinsichtlich Quecksilber wie folgt zu ergänzen:

1.2.3.4.5.6 // // // // // // // Stoff oder Stoffgruppe // Herkunft // Grenzwert, ausgedrückt als Hoechstkonzentration eines Stoffes // Grenzwert, ausgedrückt als Hoechstmenge eines Stoffes // Fristbegrenzung für die bestehenden Ableitungen // Bemerkungen // // // // // // // 1 // 2 // 3 // 4 // 5 // 6 // // // // // // // // // // // // // Quecksilber // 1. Chemische Industrien, die Quecksilberkatalysatoren verwenden: // // // // (1), (2), (3), (4) // // 1.1. für die Vinylchloridproduktion // 0,05 Milligramm Quecksilber pro Liter Abwasser // 0,1 Gramm Quecksilber pro Tonne Produktionskapazität Vinylchlorid // 1. Juli 1989 // // // // Für die bestehenden Ableitungen gilt als Übergangsgrenzwert 0,1 Milligramm Quecksilber pro Liter Abwasser // Für die bestehenden Ableitungen gilt als Übergangsgrenzwert 0,2 Gramm Quecksilber pro Tonne Produktionskapazität Vinylchlorid // 1. Juli 1986 // // // 1.2 für andere Produktionszweige // 0,05 Milligramm Quecksilber pro Liter Abwasser // 5 Gramm Quecksilber pro Kilogramm verwendeten Quecksilbers // 1. Juli 1989 // (1), (2), (3), (4) // // // Für die bestehenden Ableitungen gilt als Übergangsgrenzwert 0,1 Milligramm Quecksilber pro Liter Abwasser // Für die bestehenden Ableitungen gilt als Übergangsgrenzwert 10 Gramm Quecksilber pro Kilogramm verwendeten Quecksilbers // 1. Juli 1986 // // // // // // // // // 2. Herstellung quecksilberhaltiger Katalysatoren, die für die Vinylchloridproduktion verwendet werden // 0,05 Milligramm Quecksilber pro Liter Abwasser Für die bestehenden Ableitungen gilt als Übergangsgrenzwert 0,1 Milligramm Quecksilber pro Liter Abwasser // 0,7 Gramm Quecksilber pro Kilogramm verwendeten Quecksilbers Für die bestehenden Ableitungen gilt als Übergangsgrenzwert 1,4 Gramm Quecksilber pro Kilogramm verwendeten Quecksilbers // 1. Juli 1989 1. Juli 1986 // // // // // // // // // // // // // // Stoff oder Stoffgruppe // Herkunft // Grenzwert, ausgedrückt als Hoechstkonzentration eines Stoffes // Grenzwert, ausgedrückt als Hoechstmenge eines Stoffes // Fristbegrenzung für die bestehenden Ableitungen // Bemerkungen // // // // // // // 1 // 2 // 3 // 4 // 5 // 6 // // // // // // // // Quecksilber (Fortsetzung) // 3. Herstellung organischer und anorganischer Quecksilberverbindungen (ausgenommen die unter Nummer 2 genannten Erzeugnisse // 0,05 Milligramm Quecksilber pro Liter Abwasser Für die bestehenden Ableitungen gilt als Übergangsgrenzwert 0,1 Milligramm Quecksilber pro Liter Abwasser // 0,05 Gramm Quecksilber pro Kilogramm verwendeten Quecksilbers Für die bestehenden Ableitungen gilt als Übergangsgrenzwert 0,1 Gramm Quecksilber pro Kilogramm verwendeten Quecksilbers // 1. Juli 1989 1. Juli 1986 // // // // // // // // // 4. Herstellung von quecksilberhaltigen Primärbatterien // 0,05 Milligramm Quecksilber pro Liter Abwasser // 0,03 Gramm Quecksilber pro Kilogramm verwendeten Quecksilbers // 1. Juli 1989 // (1), (2), (3), (4) // // // Für die bestehenden Ableitungen gilt als Übergangsgrenzwert 0,1 Milligramm Quecksilber pro Liter Abwasser // Für die bestehenden Ableitungen gilt als Übergangsgrenzwert 0,05 Gramm Quecksilber pro Kilogramm verwendeten Quecksilbers // 1. Juli 1986 // // // // // // // // // 5. Nichteisen - Metallindustrie: // // // // (1), (2), (3), (4), (5) // // 5.1. Betriebe zur Quecksilberrückgewinnung // 0,05 Milligramm Quecksilber pro Liter Abwasser // // 1. Juli 1989 // // // // Für die bestehenden Ableitungen gilt als Übergangsgrenzwert 0,1 Milligramm Quecksilber pro Liter Abwasser // // 1. Juli 1986 // // // 5.2. Förderung und Feinung von Nichteisen-metallen // 0,05 Milligramm Quecksilber pro Liter Abwasser // // 1. Juli 1989 // // // // Für die bestehenden Ableitungen gilt als Übergangsgrenzwert 0,1 Milligramm Quecksilber pro Liter Abwasser // // 1. Juli 1986 // // // // // // // // // 6. Betriebe zur Aufbereitung quecksilberhaltiger toxischer Abfälle // 0,05 Milligramm Quecksilber pro Liter Abwasser // // 1. Juli 1989 // (1), (2), (3), (4) // // // Für die bestehenden Ableitungen gilt als Übergangsgrenzwert 0,1 Milligramm Quecksilber pro Liter Abwasser // // 1. Juli 1986 // // // // // // //

(1) Die in der Tabelle aufgeführten Grenzwerte entsprechen den Hoechstwerten der monatlichen mittleren Konzentration (Konzentrationsgrenzwerte) oder der monatlichen abgeleiteten Fracht (Frachtgrenzwerte).

Die abgeleiteten Quecksilbermengen werden entsprechend der während der gleichen Zeit in dem Industriebetrieb verwendeten Quecksilbermenge oder entsprechend der vorhandenen Produktionskapazität für Vinylchlorid ausgedrückt.

(2) In der vorstehenden Tabelle sind die in Konzentrationswerten ausgedrückten Grenzwerte für die Industriezweige 1 bis 4 angegeben, die grundsätzlich nicht überschritten werden dürfen. Auf keinen Fall dürfen als Hoechstkonzentration ausgedrückte Grenzwerte über den Werten liegen, die sich aus der Division der Frachtgrenzwerte durch den Wasserbedarf je Kilogramm verwendeten Quecksilbers oder je Tonne installierter Vinylchlorid-Produktionskapazität ergeben.

Da jedoch die Quecksilberkonzentration in den Abfluessen von der verwendeten Wassermenge abhängt, die sich jeweils nach Verfahren und Industriebetrieb unterscheidet, müssen die in der vorstehenden Tabelle angegebenen Frachtgrenzwerte, die als Menge des abgeleiteten Quecksilbers im Verhältnis zur Menge des verwendeteten Quecksilbers oder zur installierten Vinylchlorid-Produktionskapazität ausgedrückt sind, in jedem Fall eingehalten werden.

(3) Die in der vorstehenden Tabelle angegebenen Grenzwerte beziehen sich auf die Bestimmung des Quecksilbers in der unfiltrierten Probe. Sie gelten für Gesamtquecksilber in allen quecksilberhaltigen Abwässern aus dem Gelände der Produktionsanlage, die aus Produktionsprozessen herrühren.

Werden die quecksilberhaltigen Abwässer ausserhalb des Geländes der Produktionsanlage in einer für die Beseitigung von Quecksilber bestimmten Anlage aufbereitet, so können die Regierungen zulassen, daß die Grenzwerte an der Stelle gelten, wo das Abwasser diese Anlage verlässt.

(4) Die Grenzwerte als tägliche Durchschnittswerte betragen das Doppelte der in der Tabelle angegebenen entsprechenden Grenzwerte als monatliche Durchschnittswerte.

(5) Für die Nichteisen-Metallindustrie unterbreitet die Internationale Kommission den Vertragsparteien auf der Grundlage der bei der Anwendung dieser Bestimmungen gewonnenen Erfahrung Vorschläge zur Festlegung strengerer Grenzwerte, die zehn Jahre nach der Annahme dieser Bestimmungen in Kraft treten sollen.

Grenzwerte für andere Industriezweige, wie z. B. die Papier- und Stahlindustrie oder die Kohlekraftwerke, werden, wenn nötig, von der Internationalen Kommission zu einem späteren Zeitpunkt vorgeschlagen. In der Zwischenzeit legen die Regierungen nach den Artikeln 3 und 4 des Übereinkommens Emissionsnormen für Quecksilber in eigener Zuständigkeit fest. Diese Emissionsnormen müssen den besten verfügbaren technischen Hilfsmitteln Rechnung tragen und dürfen nicht weniger streng sein als der am besten vergleichbare Grenzwert des Anhangs IV.

In Anwendung der Artikel 14 und 19 des Übereinkommens treten diese Bestimmungen nach einstimmiger Annahme durch die Vertragsparteien des Übereinkommens in Kraft.

die Vertragsparteien notifizieren ihre Annahme der Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, die sie vom Eingang dieser Erklärungen unterrichtet.