31984D0385

84/385/EWG: Beschluß des Rates vom 23. Juli 1984 über den Abschluß eines Abkommens in Form eines Notenwechsels über die befristete Verlängerung des Fischereiabkommens von 1977 zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und den Vereinigten Staaten von Amerika

Amtsblatt Nr. L 208 vom 03/08/1984 S. 0056


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BESCHLUSS DES RATES

vom 23. Juli 1984

über den Abschluß eines Abkommens in Form eines Notenwechsels über die befristete Verlängerung des Fischereiabkommens von 1977 zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und den Vereinigten Staaten von Amerika

(84/385/EWG)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN

GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

gestützt auf das am 15. Februar 1977 unterzeichnete Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika über die Fischerei vor den Küsten der Vereinigten Staaten, insbesondere auf Artikel XVI,

auf Vorschlag der Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika ist ein neues Fischereiabkommen ausgehandelt worden, das dem Rat zur Genehmigung vorgelegt worden ist.

Um eine Unterbrechung in den Fangtätigkeiten der Mitgliedstaaten vor den Küsten der Vereinigten Staaten zu vermeiden, sollte das Fischereiabkommen von 1977 zwischen der Gemeinschaft und den Vereinigten Staaten bis zur Genehmigung des neuen Abkommens verlängert werden -

BESCHLIESST:

Artikel 1

Das Abkommen in Form eines am 27. Juni 1984 paraphierten Notenwechsels zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika über die befristete Verlängerung des Fischereiabkommens von 1977 zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika wird im Namen der Gemeinschaft genehmigt.

Der Wortlaut des in Absatz 1 genannten Abkommens ist diesem Beschluß beigefügt.

Artikel 2

Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Personen zu bestellen, die befugt sind, das Abkommen rechtsverbindlich für die Gemeinschaft zu unterzeichnen.

Geschehen zu Brüssel am 23. Juli 1984.

Im Namen des Rates

Der Präsident

J. O'KEEFFE