31983D0415

83/415/EWG: Beschluß des Rates vom 26. Juli 1983 über die vorläufige Anwendung des Abkommens zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Regierung der Republik Äquatorialguinea über die Fischerei vor der Küste von Äquatorialguinea

Amtsblatt Nr. L 237 vom 26/08/1983 S. 0013


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BESCHLUSS DES RATES

VOM 26 . JULI 1983

ÜBER DIE VORLÄUFIGE ANWENDUNG DES ABKOMMENS ZWISCHEN DER EUROPÄISCHEN WIRTSCHAFTSGEMEINSCHAFT UND DER REGIERUNG DER REPUBLIK ÄQUATORIALGUINEA ÜBER DIE FISCHEREI VOR DER KÜSTE VON ÄQUATORIALGUINEA

( 83/415/EWG )

DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN _

GESTÜTZT AUF DEN VERTRAG ZUR GRÜNDUNG DER EUROPÄISCHEN WIRTSCHAFTSGEMEINSCHAFT , INSBESONDERE AUF ARTIKEL 103 ,

AUF VORSCHLAG DER KOMMISSION ,

IN ERWAEGUNG NACHSTEHENDER GRÜNDE :

DIE GEMEINSCHAFT UND ÄQUATORIALGUINEA HABEN VERHANDLUNGEN ÜBER DEN ABSCHLUSS EINES ABKOMMENS ÜBER DIE FISCHEREI VOR DER KÜSTE VON ÄQUATORIALGUINEA GEFÜHRT .

IM ANSCHLUSS AN DIESE VERHANDLUNGEN WURDEN DAS ABKOMMEN ZWISCHEN DER EUROPÄISCHEN WIRTSCHAFTSGEMEINSCHAFT UND DER REGIERUNG DER REPUBLIK ÄQUATORIALGUINEA ÜBER DIE FISCHEREI VOR DER KÜSTE VON ÄQUATORIALGUINEA , DER ANHANG UND DAS PROTOKOLL , DIE BESTANDTEIL DIESES ABKOMMENS SIND , SOWIE DER BRIEFWECHSEL ÜBER DIE VORLÄUFIGE ANWENDUNG DES ABKOMMENS AM 27 . JUNI 1983 PARAPHIERT .

MIT DEM ABKOMMEN UND DEN DARAUF BEZUEGLICHEN TEXTEN GESTATTET DIE REGIERUNG VON ÄQUATORIALGUINEA DEN FISCHERN DER GEMEINSCHAFT , VOR DER KÜSTE VON ÄQUATORIALGUINEA ZU FISCHEN .

DIE FISCHEREI IM RAHMEN DES FISCHWIRTSCHAFTSJAHRES VOR DER KÜSTE ÄQUATORIALGUINEAS WIRD BEREITS AUSGEUEBT ; WEGEN DES FEHLENS AUSREICHENDER ANDERER FISCHEREIMÖGLICHKEITEN IST ES IM INTERESSE DER FISCHER DER GEMEINSCHAFT DRINGEND ERFORDERLICH , DASS SIE ZUGANG ZU DIESEN GEWÄSSERN BEKOMMEN . ES IST DAHER VON WESENTLICHEM BELANG , DASS DAS ABKOMMEN SO BALD WIE MÖGLICH ZUR ANWENDUNG GELANGT .

DAHER SOLLTE DIE VORLÄUFIGE ANWENDUNG DES ABKOMMENS VORBEHALTLICH EINES ENDGÜLTIGEN BESCHLUSSES AUF DER GRUNDLAGE VON ARTIKEL 43 DES VERTRAGES BESCHLOSSEN WERDEN _

BESCHLIESST :

ARTIKEL 1

DAS ABKOMMEN ZWISCHEN DER EUROPÄISCHEN WIRTSCHAFTSGEMEINSCHAFT UND DER REGIERUNG DER REPUBLIK ÄQUATORIALGUINEA ÜBER DIE FISCHEREI VOR DER KÜSTE VON ÄQUATORIALGUINEA SOWIE DAS PROTOKOLL , DAS BESTANDTEIL DIESES ABKOMMENS IST , WERDEN VORLÄUFIG ANGEWANDT .

DER WORTLAUT DES ABKOMMENS SOWIE DER WORTLAUT DES PROTOKOLLS UND DES BRIEFWECHSELS ÜBER DIE VORLÄUFIGE ANWENDUNG DES ABKOMMENS SIND DIESEM BESCHLUSS BEIGEFÜGT .

ARTIKEL 2

DER PRÄSIDENT DES RATES WIRD ERMÄCHTIGT , DIE PERSONEN ZU BESTELLEN , DIE BEFUGT SIND , DAS ABKOMMEN UND DEN BRIEFWECHSEL ÜBER DIE VORLÄUFIGE ANWENDUNG DES ABKOMMENS ZU UNTERZEICHNEN .

GESCHEHEN ZU BRÜSSEL AM 26 . JULI 1983 .

IM NAMEN DES RATES

DER PRÄSIDENT

C . SIMITIS