21974D1231(06)

Beschluß Nr. 4/74 des Gemischten Ausschusses EWG-Schweiz vom 2. Dezember 1974 zur Aussetzung der Anwendung von Artikel 23 Absatz 1 des Protokolls Nr. 3 über die Begriffsbestimmung von "Erzeugnissen mit Ursprung in" oder "Ursprungserzeugnissen" und über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen

Amtsblatt Nr. L 355 vom 31/12/1974 S. 0012


BESCHLUSS Nr. 4/74 DES GEMISCHTEN AUSSCHUSSES vom 2. Dezember 1974 zur Aussetzung der Anwendung von Artikel 23 Absatz 1 des Protokolls Nr. 3 über die Begriffsbestimmung von "Erzeugnissen mit Ursprung in" oder "Ursprungserzeugnissen" und über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen

DER GEMISCHTE AUSSCHUSS -

gestützt auf das am 22. Juli 1972 in Brüssel unterzeichnete Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft,

gestützt auf das Protokoll Nr. 3 über die Bestimmung des Begriffs "Erzeugnisse mit Ursprung in" oder "Ursprungserzeugnisse" und über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen, nachstehend "Protokoll Nr. 3" genannt, insbesondere auf Artikel 28,

in Erwägung nachstehender Gründer:

Der jetzige Wortlaut von Artikel 23 Absatz 1 des Protokolls Nr. 3 sieht vor, daß Waren ohne Ursprungseigenschaft, die bei der Herstellung von Ursprungserzeugnissen verwendet,werden, nicht Gegenstand irgendeiner Zollrückvergütung oder Nichterhebung von Zöllen sein können, und zwar von dem Zeitpunkt an, in dem der auf gleichartige Ursprungserzeugnisse zu erhebende Zoll in der Gemeinschaft und in der Schweiz auf 40% des Ausgangszollsatzes gesenkt worden ist.

Aus der Anwendung dieser Bestimmungen, die für die Mehrzahl der Waren am 1. Januar 1975 in Kraft treten würde, ergäben sich nicht nur grosse Schwierigkeiten, sondern auch eine Steigerung der Aufgaben der Zollverwaltungen wegen der unterschiedlichen Zollverfahren, die auf die zur Herstellung verwendeten Waren anwendbar sind.

Es empfiehlt sich daher, die Anwendung dieser Bestimmungen für ein Jahr auszusetzen -

BESCHLIESST:

Artikel 1

Die Anwendung von Artikel 23 Absatz 1 des Protokolls Nr. 3 wird bis zum 31. Dezember 1975 ausgesetzt.

Artikel 2

Dieser Beschluß tritt am 1. Januar 1975 im Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 2. Dezember 1974.

Für den Gemischten Ausschuß

Der Vorsitzende

R. de KERGORLAY