52002PC0584

Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Erstellung der jährlichen Stahlstatistiken der Gemeinschaft für die Berichtsjahre 2003-2009 /* KOM/2002/0584 endg. - COD 2002/0251 */

Amtsblatt Nr. 045 E vom 25/02/2003 S. 0154 - 0160


Vorschlag für eine VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES über die Erstellung der jährlichen Stahlstatistiken der Gemeinschaft für die Berichtsjahre 2003-2009

(von der Kommission vorgelegt)

BEGRÜNDUNG

1. Hintergrundinformationen

Das derzeitige Gemeinschaftssystem für die Stahlstatistik basiert auf dem Vertrag über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl (EGKSV), der am 23. Juli 2002 auslief. In der europäischen Stahlindustrie gibt es ca. 300 Unternehmen, die ein Fünftel der weltweiten Stahlerzeugung produzieren. Fast alle sind Großunternehmen, die auf die Verwendung statistischer Daten unbedingt angewiesen sind. In den letzten fünfzig Jahren wurde ein umfassendes statistisches System mit dem Ziel entwickelt, den politischen Bedarf der EGKS und den der Industrie zu befriedigen. Dies geschah in enger Zusammenarbeit mit den europäischen Stahlvereinigungen. Für die meisten Mitgliedstaaten hat die Kommission die Daten entweder bei den Stahlunternehmen oder ihren nationalen Vereinigungen direkt erhoben. Bis zum Jahre 2000 gab es 17 monatliche, einen vierteljährlichen und etwa ein Dutzend jährliche Fragebogen. Diese Zahl wurde im Jahre 2000 reduziert.

In einer begleitenden Verordnung schlägt die Kommission vor, das EGKS-System für die Stahlstatistik bis Ende 2002 weiterzuführen. Dieser Vorschlag hat die Stahlstatistik der Gemeinschaft von 2003 an zum Gegenstand. Eurostat hat Studien über den Nutzerbedarf durchgeführt, dank derer die Bereiche ermittelt werden konnten, in denen nach dem Auslaufen des EGKS-Vertrages statistische Informationen benötigt werden. Die politischen Organe der Kommission, die nationalen Ministerien und die Industrie haben darum ersucht, dass die Schlüsselstatistiken über die Stahlindustrie weiterhin vorgelegt werden. Der politische Bedarf der Gemeinschaft wird jedoch nach dem Auslaufen des EGKSV stark abnehmen. Deshalb läuft der vorliegende Vorschlag auf eine sehr weit gehende Reduzierung der amtlichen Stahlstatistik der Gemeinschaft im Vergleich zu dem statistischen System der EGKS hinaus.

Man hätte auf die Vorlage eines Vorschlags auch ganz verzichten und sich auf die vorhandenen Rechtsvorschriften der Gemeinschaft berufen können, wie dies auch weitgehend geschieht. Statistische Daten über die Produktion und den Absatz von Stahlerzeugnissen, die einen Großteil des statistischen Systems der EGKS ausgemacht haben, werden in das vorhandene Gemeinschaftssystem der Produktionsstatistik (Prodcom) integriert. Kürzlich ist ein aktualisiertes Verzeichnis von Stahlerzeugnissen gebilligt worden, und die Erhebung wird im Jahre 2003 anlaufen. Die monatlichen Reihen über die Beschäftigung in den Stahlunternehmen wird es nicht mehr geben, während jährliche Daten über die Beschäftigung in der Stahlindustrie dank der gemeinschaftlichen Betriebsstrukturerhebung weiterhin zur Verfügung stehen werden.

Vier der vorhandenen jährlichen EGKS-Fragebogen liefern für die Ausarbeitung und Verwaltung der Gemeinschaftspolitik wichtige Informationen, die jedoch im Rahmen der derzeitigen Rechtsvorschriften der Gemeinschaft nicht erhoben werden. Der vorliegende Vorschlag für eine Verordnung bezieht sich auf den Zeitraum 2003-2009, damit in all den EU-Ländern, in denen die Stahlindustrie eine wichtige Rolle spielt, die wesentlichen Schlüsseldaten in diesen Fragebogen weiterhin erhoben werden können. Die vorgeschlagene Verordnung soll für einen fest umrissenen Zeitraum gelten, und sie bestimmt, dass nach vier Jahren ein Zwischenbericht erstellt wird, damit die Ergebnisse bewertet und ggf. Maßnahmen für die Zukunft vorgeschlagen werden.

2. Inhalt der Verordnung

Die vorgeschlagene Verordnung erstreckt sich auf zuvor in vier EGKS-Fragebogen (2-50, 2-58, 2-60 und 2-61) erhobene Daten. Nach Rücksprache mit den Verbrauchern wurde die Liste der in diesen Fragebogen enthaltenen Variablen zusammengestrichen. Dieses Verzeichnis ist der Verordnung als Anhang beigefügt. Es umfasst die Schrott- und Gussbruchwirtschaft, Energiebilanzen, Investitionen nach Art der Anlage sowie die Stahlerzeugungskapazität.

Schrott- und Gussbruchwirtschaft erstreckt sich auf die Nachfrage nach Eisen- und Stahlschrott und das entsprechende Angebot. Eisen- und Stahlschrott ist heutzutage ein wichtiger Rohstoff für die Stahlherstellung, für den es weltweit einen freien und offenen Markt geben muss. Die Kommission hat u. U. Bedarf an diesen Informationen, wenn Drittländer die Schrottausfuhren einschränken, um ihre heimischen Industrien zu schützen.

Die Energiebilanz liefert nicht nur Informationen über Energieverbrauch und -erzeugung in der Stahlindustrie, sondern indirekt auch Angaben über Schadstoffemissionen. In Hochöfen zum Beispiel kommt Koks, Kalkstein und Eisenerz für die Stahlherstellung zum Einsatz, wobei Kohlendioxyd als Abfallprodukt anfällt. Die Menge dieser CO2-Emissionen lässt sich anhand der Energiebilanzdaten berechnen.

Die Daten über Investitionsaufwendungen und Kapazitäten werden verwendet, damit man sich Gewissheit darüber verschaffen kann, ob bei bestimmten Klassen von Stahlerzeugnissen mit Unter- oder Überkapazitäten gerechnet werden muss. Die einschlägigen Informationen sind nicht nur für die Industrie, sondern auch für internationale Handelsverhandlungen von Nutzen. Zudem werden sie in ein unter der Schirmherrschaft der OECD stehendes Netzwerk für die Überwachung der weltweiten Stahlkapazitäten eingespeist.

Die Verarbschiedung dieser Verordnung würde die Voraussetzungen dafür schaffen, dass die stahlstatistischen Datenreihen der Gemeinschaft weiterhin erstellt werden können.

Der Verordnungsentwurf wurde auf der Sitzung des Ausschusses für das Statistische Programm vom 19. und 20. September 2001 erörtert. Eine große Mehrheit der Mitgliedstaaten hat sich für diese Verordnung ausgesprochen.

2002/0251 (COD)

Vorschlag für eine VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES über die Erstellung der jährlichen Stahlstatistiken der Gemeinschaft für die Berichtsjahre 2003-2009

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 285 Absatz 1,

gestützt auf den Vorschlag der Kommission [1],

[1] ABl. C [...], [...], S. [...].

aufgrund der Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses [2],

[2] ABl. C [...], [...], S. [...].

gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrages [3],

[3] ABl. C [...], [...], S. [...].

In der Erwägung, dass:

(1) die Statistiken über die Stahlindustrie auf dem EGKS-Vertrag basierten, der am 23. Juli 2002 ausgelaufen ist. Gemäß EG-Vertrag bedarf es somit einer neuen Verordnung über die Erhebung von Gemeinschaftsstatistiken über die Stahlindustrie;

(2) Statistiken über die Stahlindustrie weiterhin erstellt werden müssen, damit die zukünftigen Gemeinschaftspolitiken im Bereich der Stahlindustrie umgesetzt werden können. Kein anderes auf europäischer Ebene bestehendes statistisches System ist geeignet, den Bedarf an solchen Statistiken zu befriedigen;

(3) eine Übergangszeit (2003-2009) notwendig ist, in der geprüft werden soll, ob sich die Stahlstatistiken in andere statistische Systeme integrieren lassen;

(4) die Unternehmen der Stahlindustrie weltweit verfügbare Informationen über Investitionen und Kapazitäten benötigen, um ggf. zukünftige Unter- bzw. Überkapazität bei bestimmten Klassen von Stahlerzeugnissen feststellen zu können. Die Gemeinschaftsstatistiken über Investitionen und Kapazitäten tragen zu einem unter der Schirmherrschaft der OECD organisierten globalen Informationsnetzwerk über die weltweit vorhandene Stahlkapazität bei;

(5) die Statistiken über den Energieverbrauch in der Stahlindustrie nicht nur Informationen über Energieverbrauch und -erzeugung in der Stahlindustrie liefern, sondern indirekt auch Auskunft über den Schadstoffausstoß geben;

(6) Statistiken über die Verfügbarkeit von Vorräten an Eisen- und Stahlschrott benötigt werden zwecks Überwachung der Verwendung dieses für die Stahlerzeugung wichtigen Rohstoffs, für den auf internationaler Ebene ein freier, offener Markt unerlässlich ist;

(7) die Maßnahmen für die Durchführung dieser Verordnung gemäß dem Beschluss des Rates 1999/468/EG vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse [4] erlassen werden sollten.

[4] ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1 Gegenstand

Diese Verordnung schafft einen gemeinsamen Rahmen für die systematische Erstellung von Stahlstatistiken der Gemeinschaft für die Berichtsjahre 2003-2009.

Artikel 2 Definitionen

Für die Zwecke dieser Verordnung gelten für die Termini "Gemeinschaftsstatistiken" und "Erstellung von Statistiken" die Bedeutungen laut Verordnung des Rates (EG) 322/97 [5].

[5] ABl. L 52 vom 22.2.1997, S. 1

Artikel 3 Anwendungsbereich

Die Mitgliedstaaten legen dem Statistischen Amt der Europäischen Gemeinschaften (Eurostat) Daten über die Stahlindustrie vor, die als Gruppe 27.1 der Allgemeinen Systematik der Wirtschaftszweige in der Europäischen Gemeinschaft ("NACE Rev. 1") definiert ist und aufgrund der Verordnung (EWG) 3037/90 des Rates [6] erstellt wurde.

[6] ABl. L 293 vom 24.10.1990, S. 1

Sofern die Wertschöpfung zu Faktorkosten der in der Stahlindustrie eines Mitgliedstaates tätigen Unternehmen weniger als 1 % der gesamten Wertschöpfung der Gemeinschaft ausmacht, brauchen die Daten über die Merkmale nicht erhoben zu werden.

Artikel 4 Merkmale

Die zu übermittelnden Daten, die dem im Anhang angegebenen Format entsprechen, beziehen sich auf die Merkmale der fachlichen Einheit und auf Unternehmen mit 50 oder mehr Beschäftigten.

Artikel 5 Zeitplan und Periodizität

Die Mitgliedstaaten erheben die in der Verordnung angeführten Daten erstmalig für das Jahr 2003 und für jedes darauf folgende Jahr bis zum Jahre 2009.

Artikel 6 Datenübermittlung

Die zuständigen nationalen Behörden übermitteln Eurostat die gemäß dieser Verordnung gelieferten Daten und Metadaten in elektronischer Form.

Die Übermittlung erfolgt gemäß einem geeigneten Standardaustauschformat, das aufgrund dem in Artikel 8 Absatz 2 angeführten Verfahren gebilligt wurde. Eurostat stellt detaillierte Unterlagen über die gebilligten Standards zur Verfügung und stellt Leitlinien für die Anwendung dieser Standards im Einklang mit den Erfordernissen dieser Verordnung auf.

Artikel 7 Durchführungsmodalitäten

Folgende Einzelheiten für die Anwendung dieser Verordnung werden gemäß dem in Artikel 8 Absatz 2 angeführten Verfahren festgelegt:

(a) Einfügungen bzw. Änderungen der Merkmalliste oder Streichungen in dieser Liste.

(b) Übermittlungsformate.

Artikel 8 Verfahren

1. Der Kommission steht der aufgrund des Beschlusses 89/382 (EWG/Euratom) [7] eingerichtete Ausschuss für das Statistische Programm zur Seite.

[7] ABl. L 181 vom 28.6.1989, S. 47

2. Sofern auf diesen Absatz Bezug genommen wird, gelten Artikel 5 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG mit Bezug auf die Bestimmungen von Artikel 8 dieses Beschlusses.

Der in Artikel 5 Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG angesprochene Zeitraum erstreckt sich über drei Monate.

3. Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.

Artikel 9 Berichte

Innerhalb von fünf Jahren nach Inkrafttreten dieser Verordnung legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht über deren Umsetzung vor.

Der Bericht zielt vor allem darauf ab:

(a) den Nutzen der erhobenen statistischen Daten für die Gemeinschaft, die Mitgliedstaaten sowie die Lieferanten und Nutzer statistischer Informationen im Verhältnis zu ihren Kosten zu bewerten;

(b) die Qualität der vorgelegten Statistiken zu beurteilen;

(c) die Synergie mit anderen Gemeinschaftstätigkeiten zu prüfen;

(d) für eine bessere Durchführung dieser Verordnung als notwendig angesehene Änderungen vorzuschlagen.

Artikel 10 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am

Im Namen des Europäischen Parlaments Im Namen des Rates

Der Präsident Der Präsident

ANHANG

Verzeichnis der Eurostat gemäß Artikel 4 zu übermittelnden Merkmale

1. Jährliche Statistiken über die Schrott- und Gussbruchwirtschaft

Einheit: metrische Tonnen

Code // Bezeichnung

// Stahl- und Gussbruchwirtschaft

1010 // Bestände am ersten Tag des Jahres

1020 // Schrottanfall in den Stahlwerken

1030 // Zugänge (1031+1032+1033)

1031 // aus Inlandsquellen

1032 // aus Gemeinschaftsländern

1033 // aus Drittländern

1040 // Insgesamt verfügbar ( 1010+1020+1030)

1050 // Gesamtverbrauch ...

1051 // ... davon Elektroöfen

1052 // ... davon Schrott aus rostfreiem Stahl

1060 // Lieferungen

1070 // Bestände am letzten Tag des Jahres (1040-1050-1060)

2. Brennstoff- und Energieverbrauch sowie Elektroenergiebilanz in der Stahlindustrie

Teil A: Brennstoff- und Energieverbrauch nach Art der Anlage *)

Einheit: metrische Tonnen oder Gigajoules (GJ)

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

*) Chargenmischanlage Walzwerke

Hochöfen und Roheisen-Elektroöfen Elektrizitätswerke

Stahlwerke sonstige Anlagen

Teil B: Elektroenergiebilanz in der Stahlindustrie

Energieeinheit: MWh

Code // Bezeichnung

// Elektroenergiebilanz in der Stahlindustrie

3100 // Ressourcen (3101+3102)

3101 // Bruttoproduktion

3102 // Zugänge Dritter

3200 // genutzt (3210+3220+3230)

3210 // Verbrauch nach Anlagen

(3211+3212+3213+3214+3215+3216+3217)

3211 // Sinteranlage und Möllervorbereitungsanlage

3212 // Hochöfen und Elektroöfen für die Roheisenerzeugung

3213 // Elektrostahlwerke und Stranggussanlagen

3214 // Sonstige Stahlwerke und Stranggussanlagen

3215 // Walzwerke

3216 // Elektrizitätswerke

3217 // Sonstige Anlagen

3220 // Lieferungen an Dritte

3230 // Verluste

3. Erhebung über Investitionen in der Eisen- und Stahlindustrie

(Aufwendungen und Kapazität)

Teil A: Aufwendungen

Einheit: Millionen Euro

Code // Bezeichnung

// Investitionsaufwendungen in der Eisen- und Stahlindustrie

4010 // Kokerei

4020 // Chargenmischanlage

4030 // Anlage für die Erzeugung von Roheisen und Ferrolegierungen

(einschließlich Hochöfen)

4040 // Stahlgießereien

4041 // darunter elektrische Anlagen

4050 // Stranggussanlagen

4060 // Walzwerke (4061+4062+4063+4064)

4061 // Flacherzeugnisse

4062 // Langerzeugnisse

4063 // Kaltbreitbandstraßen

4064 // Beschichtungsanlagen

4070 // sonstige Anlagen

4100 // Insgesamt (4010+4020+4030+4040+4050+

4060+4070)

4200 // darunter schadstoffarme Anlagen

Teil B: Kapazität

Einheit: 1000 jato

Code // Bezeichnung

// Hoechstmögliche Produktion in der Eisen- und Stahlindustrie (Kapazität)

5010 // Kokskohle

5020 // Chargenvorbereitung

5030 // Roheisen und Ferrolegierungen

5040 // Rohstahl (5041+5042)

5041 // darunter Elektrostahl

5042 // darunter im Stranggussverfahren verwendet

5050 // Direkt im Warmwalzverfahren erzeugte Produkte (5051+5052)

5051 // Flacherzeugnisse

5052 // Langerzeugnisse

5060 // Aus Warmwalzerzeugnissen hergestellte Produkte

(ohne beschichtete Produkte)

5061 // darunter im Kaltwalzverfahren hergestellte Produkte

5070 // beschichtete Produkte

FINANZBOGEN ZU RECHTSAKTEN

Politikbereich(e): Statistik

Tätigkeit(en): Eisen- und Stahlstatistiken

Bezeichnung der Maßnahme: Vorschlag für eine Verordnung (EG) Nr. .../... des Europäischen Parlaments und des Rates über die Erstellung der jährlichen Stahlstatistiken der Gemeinschaft für die Berichtsjahre 2003-2009

1. HAUSHALTSLINIE(N), NUMMER(N) UND BEZEICHNUNG(EN)

B5-6000 + statistische Informationspolitik

2. ALLGEMEINE ZAHLENANGABEN

2.1 Gesamtmittelausstattung der Maßnahme (Teil B): Mio. EUR (VE)

2.2 Laufzeit:

1. Januar 2003 - 31. Dezember 2009

2.3 Mehrjährige Gesamtvorausschätzung der Ausgaben

a) Fälligkeitsplan für Verpflichtungsermächtigungen/Zahlungsermächtigungen (finanzielle Intervention) (vgl. Ziffer 6.1.1)

in Mio. EUR (bis zur 3. Dezimalstelle)

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

b) Technische und administrative Hilfe und Unterstützungsausgaben (vgl. Ziffer 6.1.2)

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

c) Gesamtausgaben für Humanressourcen und Verwaltung (vgl. Ziffer 7.2 und 7.3)

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

2.4 Vereinbarkeit mit der Finanzplanung und der finanziellen Vorausschau

|X| Vorschlag ist mit der derzeitigen Finanzplanung vereinbar.

[...] Der Vorschlag macht eine Anpassung der betreffenden Rubrik der Finanziellen Vorausschau

[...] sowie gegebenenfalls eine Anwendung der Interinstitutionellen Vereinbarung erforderlich.

2.5 Finanzielle Auswirkungen auf die Einnahmen [8]

[8] Weitere Informationen sind den beigefügten Leitlinien zu entnehmen

[...] Keinerlei finanzielle Auswirkungen (betrifft die technischen Aspekte der Durchführung einer Maßnahme)

ODER

|X| Folgende finanzielle Auswirkungen auf die Einnahmen sind zu erwarten:

- N.B.: Einzelangaben und Anmerkungen zur Berechnungsmethode sind diesem Finanzbogen auf einem getrennten Blatt beizufügen.

in Mio. EUR (bis zur 1.Dezimalstelle)

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

3. HAUSHALTSTECHNISCHE MERKMALE

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

4. RECHTSGRUNDLAGE

Vertrag über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere Artikel 285 Absatz 1.

5. BESCHREIBUNG UND BEGRÜNDUNG

5.1 Notwendigkeit einer Maßnahme der Gemeinschaft [9]

[9] Weitere Informationen sind den beigefügten Leitlinien zu entnehmen.

5.1.1 Ziele

Erhebung jährlicher statistischer Schlüsseldaten, die für die Ausarbeitung der Gemeinschaftspolitik und für die Analyse der Auswirkungen dieser Politik benötigt werden.

5.1.2 Maßnahmen im Zusammenhang mit der Ex-ante-Bewertung

Im Jahre 1999 wurden Studien über den Nutzerbedarf durchgeführt. Befragt wurden die zuständigen Dienststellen der Kommission, die Ministerien der Mitgliedstaaten und die Industrieverbände.

5.1.3 Maßnahmen infolge der Ex-post-Bewertung

Nach vier Jahren wird ein Zwischenbericht ausgearbeitet.

5.2 Geplante Einzelmaßnahmen und Modalitäten der Intervention zu Lasten des Gemeinschaftshaushalts

In dem Richtlinienvorschlag werden etliche statistische Variablen aufgeführt, für die eine jährliche Datenerhebung durchgeführt werden muss. Die Mitgliedstaaten hätten Eurostat diese Daten einmal jährlich zu übermitteln. Eurostat wird die Produktionsdatenbank aktualisieren, die Daten prüfen und daraufhin die statistischen Daten veröffentlichen. DV-Unterstützung für die Datenbank, Datenverwaltung sowie Vorbereitung und Herausgabe der jährlichen, etwa 10 Seiten starken Veröffentlichungen werden vor Ort erfolgen.

Die Zielgruppe wird dieselbe sein wie im Jahre 2002 - dem letzten Jahr, in dem die Stahlstatistiken aufgrund des EGKSV erstellt werden.

Nach Möglichkeit Angabe der Zahl der Empfänger: 500 Nutzer statistischer Daten aus Industrie und Regierungskreisen.

Keine Intervention zu Lasten des Gemeinschaftshaushalts.

5.3 Durchführungsmodalitäten

Pro Jahr sind ca. drei Monate für Datenerhebung, Aktualisierung der Datenbank, Prüfung und Veröffentlichung zu veranschlagen.

6. FINANZIELLE AUSWIRKUNGEN

6.1 Finanzielle Gesamtbelastung für Teil B des Haushalts (während des gesamten Planungszeitraums)

6.1.1 Finanzielle Intervention

VE in Mio. EUR (bis zur 3. Dezimalstelle)

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

6.2. Berechnung der Kosten für jede zu Lasten von Teil B vorgesehene Einzelaktion (während des gesamten Planungszeitraums) [10]

[10] Weitere Informationen sind den beigefügten Leitlinien zu entnehmen

VE in Mio. EUR (bis zur 3. Dezimalstelle)

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

Erforderlichenfalls ist die Berechnungsweise zu erläutern.

7. AUSWIRKUNGEN AUF PERSONAL- UND VERWALTUNGSAUSGABEN

7.1. Auswirkungen im Bereich der Humanressourcen

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

7.2 Finanzielle Gesamtbelastung durch die Humanressourcen

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

Anzugeben sind jeweils die Beträge, die den Gesamtausgaben für 12 Monate entsprechen.

7.3 Sonstige Verwaltungsausgaben im Zusammenhang mit der Maßnahme

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

Anzugeben sind jeweils die Beträge, die den Gesamtausgaben für 12 Monate entsprechen.

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

8. ÜBERWACHUNG UND BEWERTUNG

8.1 Überwachung

Intern durch Eurostat.

8.2 Modalitäten und Periodizität der vorgesehenen Bewertung

Intern durch Eurostat.

9. BETRUGSBEKÄMPFUNGSMASSNAHMEN

Intern durch Eurostat.