52002PC0500

Vorschlag für einen Beschluß des Rates betreffend die Unterzeichnung und den Abschluss eines Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Türkei über Drogenvorprodukte und chemische Stoffe, die oft zur Herstellung von Suchtstoffen und psychotropen Substanzen verwendet werden /* KOM/2002/0500 endg. - ACC 2002/0223 */

Amtsblatt Nr. 331 E vom 31/12/2002 S. 0281 - 0286


Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES betreffend die Unterzeichnung und den Abschluss eines Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Türkei über Drogenvorprodukte und chemische Stoffe, die oft zur Herstellung von Suchtstoffen und psychotropen Substanzen verwendet werden

(von der Kommission vorgelegt)

BEGRÜNDUNG

Mit Beschluss vom 5. April 2001 hat der Rat die Kommission ermächtigt, mit der Türkei Verhandlungen aufzunehmen über ein Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Türkei über Drogenvorprodukte und chemische Stoffe, die oft zur Herstellung von Suchtstoffen und psychotropen Substanzen verwendet werden, und die dazu erforderlichen Verhandlungsdirektiven erlassen.

Anschließend kam es in Ankara und in Brüssel zu mehreren Treffen mit den türkischen Behörden. Im Anschluss an die Verhandlungen wurde am 20. Mai 2002 der Wortlaut des Abkommens angenommen.

Das Abkommen wird dem Rat nun zur Unterzeichnung und zum Abschluss vorgelegt.

Nach Auffassung der Kommission steht der paraphierte Wortlaut mit den vom Rat am 5. April 2001 angenommenen Verhandlungsdirektiven im Einklang.

Damit das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Türkei über Drogenvorprodukte und chemische Stoffe, die oft zur Herstellung von Suchtstoffen und psychotropen Substanzen verwendet werden, unterzeichnet werden kann, schlägt die Kommission dem Rat vor, den beigefügten Vorschlag für einen Beschluss über die Unterzeichnung und den Abschluss des Abkommens zu genehmigen.

2002/0223 (ACC)

Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES betreffend die Unterzeichnung und den Abschluss eines Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Türkei über Drogenvorprodukte und chemische Stoffe, die oft zur Herstellung von Suchtstoffen und psychotropen Substanzen verwendet werden

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 133 in Verbindung mit Artikel 300 Absatz 2 Satz 1,

auf Vorschlag der Kommission [1],

[1] AB1. L [...] vom [...], S.[...]

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Am 5. April 2001 ermächtigte der Rat die Kommission zur Aushandlung eines Abkommens über Drogenvorprodukte und chemische Stoffe, die oft zur Herstellung von Suchtstoffen und psychotropen Substanzen verwendet werden, mit der Türkei.

(2) Die Gemeinschaft muss die Sendungen von Drogenvorprodukten in die Türkei stärker kontrollieren, weil diese Waren in Form von Heroin oder anderen psychotropen oder narkotischen Substanzen in die Gemeinschaft zurückgelangen.

(3) Das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Türkei über Vorprodukte und chemische Stoffe, die häufig für die unerlaubte Herstellung von Suchtstoffen und psychotropen Substanzen verwendet werden, ist zu genehmigen -

BESCHLIESST:

Artikel 1

Das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Türkei über Drogenvorprodukte und chemische Stoffe, die oft zur Herstellung von Suchtstoffen und psychotropen Substanzen verwendet werden, wird im Namen der Gemeinschaft genehmigt.

Der Wortlaut des Abkommens ist diesem Beschluss beigefügt.

Artikel 2

Die Kommission vertritt die Gemeinschaft mit Unterstützung der Vertreter der Mitgliedstaaten in der gemäß Artikel 9 des Abkommens eingesetzten Gemischten Follow-up- Gruppe.

Artikel 3

Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Personen zu bestellen, die befugt sind, das Abkommen zu unterzeichnen.

Artikel 4

Der Präsident des Rates nimmt die in Artikel 12 des Abkommens vorgesehene Notifikation im Namen der Europäischen Gemeinschaft [2] vor.

[2] Der Tag des Inkrafttretens des Abkommens wird vom Generalsekretariat des Rates im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften bekannt gemacht.

Artikel 5

Dieser Beschluss wird im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am [...]

Im Namen des Rates

Der Präsident

ANHANG

ABKOMMEN ÜBER VORPRODUKTE UND CHEMISCHE STOFFE, DIE HÄUFIG FÜR DIE UNERLAUBTE HERSTELLUNG VON SUCHTSTOFFEN UND PSYCHOTROPEN SUBSTANZEN VERWENDET WERDEN

ENTWURF : ABKOMMEN

zwischen der Europäischen Gemeinschaft

und der Türkei

über Vorprodukte und chemische Stoffe, die häufig für die unerlaubte Herstellung von Suchtstoffen und psychotropen Substanzen verwendet werden

DIE EUROPÄISCHE GEMEINSCHAFT,

im Folgenden "Gemeinschaft" genannt, einerseits und

DER REPUBLIK TÜRKEI,

im Folgenden "Türkei" genannt, andererseits,

beide im folgenden "Vertragsparteien" genannt-

IM RAHMEN des am 20. Dezember 1988 in Wien unterzeichneten Übereinkommens der Vereinten Nationen gegen den unerlaubten Verkehr mit Suchtstoffen und psychotropen Substanzen, im Folgenden "Übereinkommen von 1988" genannt;

ENTSCHLOSSEN, die unerlaubte Herstellung von Suchtstoffen und psychotropen Substanzen zu verhindern und zu bekämpfen, indem das Abzweigen von Vorprodukten und sonstigen chemischen Stoffen, die oft zu diesem Zweck verwendet werden, verhindert wird;

IN KENNTNIS des Artikels 12 des Übereinkommens von 1988;

IN KENNTNIS des Abschlußberichts der Arbeitsgruppe Chemie, den die G7 auf dem Wirtschaftsgipfel von London am 15. Juli 1991 gebilligt hat, und in Übereinstimmung mit der Empfehlung, die internationale Zusammenarbeit durch den Abschluss bilateraler Abkommen insbesondere zwischen den Regionen und Ländern zu intensivieren, die von der Ausfuhr, der Einfuhr und dem Transit dieser chemischen Stoffe betroffen sind;

ÜBERZEUGT, dass der internationale Handel zur Abzweigung der fraglichen Erzeugnisse missbraucht werden kann und dass es notwendig ist, zwischen den betroffenen Regionen umfassende Kooperationsabkommen zu schließen und durchzuführen, durch die insbesondere die Ausfuhr- und Einfuhrkontrollen miteinander verknüpft werden;

UNTER BEKRÄFTIGUNG ihrer gemeinsamen Verpflichtung, Mechanismen für die Unterstützung und Zusammenarbeit zwischen den Vereinigten Staaten und der Gemeinschaft zu schaffen, um gemäß den auf internationaler Ebene beschlossenen Leitlinien und Maßnahmen die Abzweigung erfasster Stoffe zu unerlaubten Zwecken zu bekämpfen;

ANGESICHTS DESSEN, dass diese chemischen Stoffe in erster Linie und weithin auch zu erlaubten Zwecken verwendet werden und der internationale Handel nicht durch übermäßige Überwachungsverfahren behindert werden darf -

HABEN BESCHLOSSEN, dieses Abkommen zu schließen, um die Abzweigung von Grundstoffen und chemischen Stoffen, die häufig zur unerlaubten Herstellung von Suchtstoffen und psychotropen Substanzen verwendet werden, zu verhindern, und haben zu diesem Zweck zu ihren Bevollmächtigten ernannt:

DIE EUROPÄISCHE GEMEINSCHAFT:

.........................................

DIE TÜRKISCHE REPUBLIK:

.......................................

DIESE SIND nach Austausch ihrer in guter und gehöriger Form befundenen Vollmachten

WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN:

Artikel 1

Geltungsbereich des Abkommens

1. Dieses Abkommen legt Maßnahmen zur Verstärkung der Verwaltungszusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien fest, um unbeschadet der Anerkennung der legitimen Interessen von Handel und Industrie die Abzweigung von erfassten Stoffen zu verhindern, die häufig für die unerlaubte Herstellung von Suchtstoffen und psychotropen Substanzen verwendet werden.

2. Zu diesem Zweck unterstützen die Vertragsparteien einander nach Maßgabe dieses Abkommens, insbesondere durch

- Überwachung des Handels mit den in Absatz 3 aufgeführten Stoffen, um deren Abzweigung zu unerlaubten Zwecken zu verhindern,

- Amtshilfe, um die ordnungsgemäße Anwendung der geltenden Rechtsbestimmungen zur Überwachung des Handels mit diesen Stoffen zu gewährleisten.

3. Unbeschadet etwaiger Änderungen, die durch die in Artikel 9 vorgesehene Gemischte Follow-up-Gruppe beschlossen werden, gilt dieses Abkommen für die Stoffe, die im Anhang zum Übereinkommen von 1988 in seiner geänderten Fassung aufgeführt sind, im Folgenden bezeichnet als "erfasste Stoffe".

Artikel 2

Überwachung des Handels

1. Die Vertragsparteien konsultieren und unterrichten einander von sich aus im Falle des Verdachts, dass erfasste Stoffe für die unerlaubte Herstellung von Suchtstoffen oder psychotropen Substanzen abgezweigt werden, insbesondere die betreffenden Sendungen ungewöhnlichen Umfang aufweisen oder unter ungewöhnlichen Bedingungen stattfinden.

2. Für die in Anhang A dieses Abkommens aufgeführte erfasste Stoffen übermittelt die zuständige Behörde der ausführenden Vertragspartei der zuständigen Behörde der einführenden Vertragspartei zum Zeitpunkt der Ausstellung der Ausfuhrgenehmigung und vor Abgang der Sendung eine Kopie dieser Ausfuhrgenehmigung. Eine spezielle Unterrichtung findet in den Fällen statt, in denen das betreffende Unternehmen im Ausfuhrland über eine offene Einzelgenehmigung verfügt, die für mehrere Ausfuhrvorgänge gilt.

3. Für die in Anhang B dieses Abkommens aufgeführte erfasste Stoffen übermittelt die zuständige Behörde der ausführenden Vertragspartei der zuständigen Behörde der einführenden Vertragspartei eine Kopie der Ausfuhrgenehmigung, und die Ausfuhr wird nur nach Zustimmung der einführenden Vertragspartei genehmigt.

4. Die Vertragsparteien verpflichten sich, einander so rasch wie möglich über jegliche aufgrund dieses Artikels gelieferten Auskünfte oder beantragten Maßnahmen zu unterrichten.

5. Bei der Anwendung der vorstehend genannten Überwachungsmaßnahmen werden die legitimen Interessen des Handels gebührend berücksichtigt. Insbesondere muss in den Fällen nach Absatz 3 die Antwort der einführenden Vertragspartei innerhalb von 15 Arbeitstagen nach Eingang der Benachrichtigung seitens der ausführenden Vertragspartei erteilt werden. Liegt nach Ablauf dieser Frist keine Antwort vor, so gilt die Einfuhrgenehmigung als erteilt. Wird die Einfuhrgenehmigung verweigert, so ist dies der ausführenden Vertragspartei innerhalb der genannten Frist unter Darlegung der Gründe schriftlich mitzuteilen.

Artikel 3

Aussetzung der Sendungen

1. Unbeschadet etwaiger technischer Vollzugsmaßnahmen werden die Sendungen ausgesetzt, wenn nach Auffassung einer der beiden Vertragsparteien der begründete Verdacht besteht, dass erfasste Stoffe für die unerlaubte Herstellung von Suchtstoffen oder psychotropen Substanzen abgezweigt werden könnten oder wenn in Fällen gemäß Artikel 2 Absatz 3 die einführende Vertragspartei eine solche Aussetzung beantragt.

2. Im Rahmen ihrer Zusammenarbeit unterrichten die Vertragsparteien einander umfassend über mutmaßliche Abzweigungen.

Artikel 4

Gegenseitige Amtshilfe

1. Die Vertragsparteien erteilen einander von sich aus oder auf Ersuchen alle erforderlichen Auskünfte, um die Abzweigung erfasster Stoffe für die unerlaubte Herstellung von Suchtstoffen oder psychotropen Substanzen zu verhindern, und stellen in Fällen mutmaßlicher Abzweigung Ermittlungen an. Gegebenenfalls ergreifen sie geeignete vorsorgliche Maßnahmen, um Abzweigungen zu verhindern.

2. Auskunftsersuchen oder Ersuchen um vorsorgliche Maßnahmen wird so bald wie möglich nachgekommen.

3. Die Erledigung von Amtshilfeersuchen erfolgt nach Maßgabe der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der ersuchten Vertragspartei.

4. Ordnungsgemäß bevollmächtigte Beamte der einen Vertragspartei können im Einvernehmen mit der anderen Vertragspartei und unter den von dieser festgelegten Voraussetzungen bei in deren Gebiet durchgeführten Ermittlungen zugegen sein.

5. Die Vertragsparteien leisten einander Amtshilfe bei der Beibringung von Beweismitteln.

6. Die Bestimmungen dieses Artikels über die Amtshilfe berühren weder die Bestimmungen über die gegenseitige Rechtshilfe in Strafsachen, noch betreffen sie Erkenntnisse, die bei der Ausübung von Befugnissen auf Antrag der Justizbehörden gewonnen werden, es sei denn, dies wird von den betreffenden Behörden genehmigt.

7. Es kann auch um Auskunft über chemische Stoffe ersucht werden, die häufig für die unerlaubte Herstellung von Suchtstoffen oder psychotropen Substanzen verwendet werden, aber nicht zum Anwendungsbereich dieses Abkommens gehören.

Artikel 5

Informationsaustausch und Datenschutz

1. Sämtliche Auskünfte nach Maßgabe dieses Abkommens sind je nach den Vorschriften der jeweiligen Vertragspartei vertraulich bzw. ausschließlich dienstlich zu verwenden, gleichgültig, in welcher Form sie erteilt werden. Sie unterliegen dem Dienstgeheimnis und genießen den Schutz sowohl der für solche Auskünfte geltenden Rechtsvorschriften der Vertragspartei, die sie erhalten hat, als auch der entsprechenden für die Gemeinschaftsbehörden geltenden Rechtsvorschriften.

2. Personenbezogene Daten, d. h. sämtliche sich auf eine bestimmte oder bestimmbare Person beziehende Auskünfte dürfen nur dann übermittelt werden, wenn die Vertragspartei, der die Daten übermittelt werden sollen, sich verpflichtet, einen Datenschutz zu gewährleisten, der dem in dem betreffenden Fall von der übermittelnden Vertragspartei zu gewährleistenden Datenschutz mindestens gleichwertig ist. Zu diesem Zweck übermitteln die Vertragsparteien einander Informationen über ihre anwendbaren Vorschriften, gegebenenfalls einschließlich der in den Mitgliedstaaten der Gemeinschaft geltenden Rechtsvorschriften.

3. Werden die nach diesem Abkommen erlangten Auskünfte im Rahmen von Rechts- oder Verwaltungsverfahren verwendet, die wegen Verstößen gegen die Rechtsbestimmungen über erfasste Substanzen gemäß Artikel 3 eingeleitet werden, so gelten sie als für die Zwecke dieses Abkommens verwendet. Die Vertragsparteien können daher die nach diesem Protokoll erhaltenen Auskünfte und eingesehenen Schriftstücke als Beweismittel in Protokollen, in Berichten und für Zeugenvernehmungen sowie in Gerichtsverfahren und in Schriftsätzen an Gerichte verwenden. Die zuständige Behörde, die die betreffende Auskunft erteilt oder Einsicht in die betreffenden Schriftstücke gewährt hat, ist unverzüglich über eine solche Verwendung zu unterrichten.

4. Die erlangten Auskünfte dürfen nur für die Zwecke dieses Abkommens verwendet werden. Will eine Vertragspartei die Auskünfte für andere Zwecke verwenden, so hat sie zuvor die schriftliche Zustimmung der Behörde einzuholen, die die Auskunft erteilt hat. Die Verwendung unterliegt den von dieser auferlegten Beschränkungen.

Artikel 6

Ausnahmen von der Verpflichtung zur Amtshilfe

1. Die Amtshilfe kann abgelehnt oder von der Erfuellung bestimmter Bedingungen abhängig gemacht werden, wenn nach Auffassung einer Vertragspartei durch die Amtshilfe nach diesem Protokoll

(a) die Souveränität der Färöer oder eines Mitgliedstaats der Gemeinschaft, der nach diesem Protokoll um Amtshilfe ersucht wurde, beeinträchtigen könnte oder

(b) die öffentliche Ordnung, Sicherheit oder andere wesentliche Interessen beeinträchtigen könnte, insbesondere in den in Artikel 5 Absatz 2 genannten Fällen, oder

(c) ein Betriebs-, Geschäfts- oder Berufsgeheimnis verletzen würde.

2. Die Amtshilfe kann von der ersuchten Behörde mit der Begründung zurückgestellt werden, dass sie laufende Untersuchungen, Strafverfahren oder sonstige Verfahren beeinträchtigen würde. In diesem Fall berät sich die ersuchte Behörde mit der ersuchenden Behörde, um zu entscheiden, ob die Amtshilfe unter bestimmten von der ersuchten Behörde festgelegten Voraussetzungen oder Bedingungen geleistet werden kann.

3. Ersucht eine Behörde um Amtshilfe, die sie selbst im Falle eines Ersuchens nicht leisten könnte, so weist sie in ihrem Ersuchen auf diesen Umstand hin. Die Erledigung eines derartigen Ersuchens steht im Ermessen der ersuchten Behörde.

4. In den Fällen der Absätze 1 und 2 muss die Entscheidung der ersuchten Behörde der ersuchenden Behörde unter Angabe der Gründe unverzüglich mitgeteilt werden.

Artikel 7

Technische und wissenschaftliche Zusammenarbeit

Die Vertragsparteien arbeiten bei der Aufdeckung neuer Abzweigungsmethoden und der Entwicklung geeigneter Gegenmaßnahmen zusammen; dabei sollen unter anderem im Rahmen der technischen Zusammenarbeit die Verwaltungs- und Vollzugsstrukturen in diesem Bereich gestärkt und die Zusammenarbeit mit Handel und Industrie gefördert werden. Diese technische Zusammenarbeit kann insbesondere Ausbildungsmaßnahmen und Austauschprogramme für die beteiligten Beamten betreffen.

Artikel 8

Durchführungsmaßnahmen

1. Jede Vertragspartei benennt eine oder mehrere für die Koordinierung der Durchführung dieses Abkommens zuständige Behörde(n). Für die Zwecke dieses Abkommens nehmen diese Behörden unmittelbar miteinander Kontakt auf.

2. Die Vertragsparteien konsultieren und unterrichten einander über die Einzelheiten der Bestimmungen, die sie gemäß diesem Abkommen erlassen.

Artikel 9

Gemischte Follow-up-Gruppe

1. Es wird eine Gemischte Follow-up-Gruppe für die Kontrolle der Vorprodukte und chemischen Stoffe, im folgenden "Gemischte Follow-up-Gruppe" genannt, eingesetzt, in der alle Vertragsparteien dieses Abkommens vertreten sind.

2. Die Gemischte Follow-up-Gruppe wird im gegenseitigen Einvernehmen tätig. Sie gibt sich eine Geschäftsordnung,

3. Sie tritt gewöhnlich einmal jährlich zusammen, wobei der Zeitpunkt, der Ort und die Tagesordnung einvernehmlich festgelegt werden.

Außerordentliche Sitzungen der Gemischten Follow-up-Gruppe können mit Zustimmung aller Vertragsparteien einberufen werden.

Artikel 10

Rolle der Gemischten Follow-up-Gruppe

1. Die Gemischte Follow-up-Gruppe verwaltet dieses Abkommen und gewährleistet seine ordnungsgemäße Anwendung. Zu diesem Zweck

- prüft und entwickelt sie die für die reibungslose Umsetzung dieses Abkommens erforderlichen Modalitäten;

- wird sie von den Vertragsparteien regelmäßig über ihre Erfahrungen bei der Anwendung des Abkommens unterrichtet;

- beschließt sie über die in Absatz 2 genannten Fälle;

- gibt sie zu den in Absatz 3 genannten Fällen Empfehlungen ab;

- prüft und entwickelt sie Maßnahmen für die technische Zusammenarbeit nach Artikel 7;

- prüft und entwickelt sie andere mögliche Formen der Zusammenarbeit bei Angelegenheiten im Zusammenhang mit Vorprodukten und chemischen Stoffen.

2. Die Gemischte Follow-up-Gruppe beschließt einvernehmlich über Änderungen der Anhänge A und B.

Die Vertragsparteien führen diese Beschlüsse im Einklang mit ihren jeweiligen Rechtsvorschriften durch.

Stimmt der Vertreter einer Vertragspartei in der Gemischten Follow-up-Gruppe einem Beschluss vorbehaltlich des Abschlusses der erforderlichen Verfahren zu, so tritt der Beschluss, sofern darin kein Zeitpunkt angegeben ist, am ersten Tag des zweiten Monats nach der Notifizierung des Abschlusses der betreffenden Verfahren in Kraft.

3. Die Gemischte Follow-up-Gruppe empfiehlt den Vertragsparteien

(a) Änderungen des Abkommens;

(b) sonstige für die Anwendung des Abkommens erforderliche Maßnahmen.

Artikel 11

Verpflichtungen aus anderen Übereinkünften

1. Unter Berücksichtigung der Zuständigkeiten der Europäischen Gemeinschaft und der Mitgliedstaaten

- lässt dieses Protokoll die Verpflichtungen der Vertragsparteien aus anderen internationalen Übereinkünften unberührt;

- gilt dieses Abkommen als Ergänzung zu den Abkommen über erfasste Stoffe, die einzelne Mitgliedstaaten der Gemeinschaft mit der Türkei geschlossen haben oder unter Umständen schließen werden;

- lässt dieses Protokoll die Gemeinschaftsvorschriften über den Austausch von nach diesem Protokoll erhaltenen Auskünften, die für die Gemeinschaft von Interesse sein könnten, zwischen den zuständigen Dienststellen der Kommission der Europäischen Gemeinschaften und den Zollbehörden der Mitgliedstaaten unberührt.

2. Unbeschadet des Absatzes 1 gehen die Bestimmungen dieses Protokolls den Bestimmungen der bilateralen Abkommen über gegenseitige Amtshilfe, die zwischen einzelnen Mitgliedstaaten und der Türkei geschlossen worden sind oder geschlossen werden, vor, soweit letztere mit den Bestimmungen dieses Protokolls unvereinbar sind.

3. Zu Fragen, die die Anwendbarkeit dieses Abkommens betreffen, halten die Vertragsparteien Beratungen ab, um die Angelegenheit im Rahmen der mit Artikel 9 eingesetzten Gemischten Follow-up-Gruppe zu klären.

4. Die Vertragsparteien unterrichten einander ferner über alle Maßnahmen, die sie mit anderen Ländern auf dem Gebiet der erfassten Stoffe vereinbaren.

Artikel 12

Inkrafttreten

Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des zweiten Monats in Kraft, der auf den Tag folgt, an dem die Vertragsparteien ihre Ratifizierungs- beziehungsweise Annahme- oder Genehmigungsurkunden entsprechend den für die jeweilige Vertragspartei geltenden Bestimmungen ausgetauscht haben.

Artikel 13

Geltungsdauer und Kündigung

1. Dieses Abkommen wird für einen Zeitraum von fünf Jahren geschlossen und danach vorbehaltlich anderslautender Bestimmungen stillschweigend jeweils um weitere fünf Jahre verlängert. Mit dem Beitritt der Türkei zur Europäischen Union wird dieses Abkommen unwirksam.

2. Dieses Abkommen kann im gegenseitigen Einvernehmen der Vertragsparteien geändert werden.

3. Jede Vertragspartei kann von diesem Abkommen zurücktreten, sofern sie dies der anderen Vertragspartei unter Einhaltung einer Frist von zwölf Monaten schriftlich mitteilt.

Artikel 14

Verbindliche Wortlaute

Dieses Abkommen ist in zwei Urschriften in dänischer, deutscher, englischer, finnischer, französischer, griechischer, italienischer, niederländischer, portugiesischer, schwedischer, spanischer und türkischer Sprache abgefasst, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist; es wird im Archiv des Generalsekretariats des Rates der Europäischen Union hinterlegt; dieses übermittelt jeder Vertragspartei eine beglaubigte Abschrift.

ANHANG A

Stoffe, die den Maßnahmen nach Artikel 2 Absatz 2 unterliegen:

Aceton

Anthranilsäure

Ethylether

Salzsäure

Methylethylketon

Phenylessigsäure

Piperidin

Schwefelsäure

Toluol

ANHANG B

Stoffe, die den Maßnahmen nach Artikel 2 Absatz 3 unterliegen.

N-Acetylanthranilsäure

Essigsäureanhydrid

Ephedrin

Ergometrin

Ergotamin

Isosafrol

Lysergsäure

3,4-(Methylendioxy)phenylpropan-2-on

Norephedrin

1-Phenyl-2-Propanon

Piperonal

Kaliumpermanganat

Pseudoephedrin

Safrol

In der Liste müssen stets auch die Salze der Stoffe angegeben werden.