52002PC0452

Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 348/2000 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter nahtloser Rohre aus Eisen oder nicht legiertem Stahl mit Ursprung in Kroatien und der Ukraine /* KOM/2002/0452 endg. */

Amtsblatt Nr. 331 E vom 31/12/2002 S. 0126 - 0127


Vorschlag für eine VERORDNUNG DES RATES zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 348/2000 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter nahtloser Rohre aus Eisen oder nicht legiertem Stahl mit Ursprung in Kroatien und der Ukraine

(von der Kommission vorgelegt)

BEGRÜNDUNG

Am 19. November 1998 leitete die Kommission ein Antidumpingverfahren ein, das mit der Verordnung (EG) Nr. 348/2000 des Rates [1] zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter nahtloser Rohre aus Eisen oder nicht legiertem Stahl unter anderem mit Ursprung in der Ukraine führte.

[1] ABl. L 45 vom 17.2.2000, S. 1.

Von diesem Zoll befreit wurde jedoch unter anderem die betroffene Ware, die von drei ausführenden Herstellern in der Ukraine, deren gemeinsam unterbreitetes Verpflichtungsangebot die Kommission annahm, für die Ausfuhr in die Gemeinschaft hergestellt und verkauft wird (siehe Beschluss 2000/137/EG der Kommission [2]). Diese Unternehmen sind in der vorgenannten Verordnung und dem vorgenannten Beschluss namentlich aufgeführt.

[2] ABl. L 46 vom 18.2.2000, S. 34.

Die drei ausführenden Hersteller in der Ukraine setzten die Kommission von ihrer Absicht in Kenntnis, ihre gemeinsame Verpflichtung zurückzunehmen.

Aus den vorstehenden Gründen ist es erforderlich, dem Rat vorzuschlagen, dass die im Artikel 2 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 348/2000 enthaltene Liste der Unternehmen, für die der Antidumpingzoll für die Ukraine nicht galt, gemäß der beiliegenden Verordnung geändert wird.

Parallel dazu wird die Kommission auch Artikel 1 des Beschlusses 2000/137/EG der Kommission ändern.

Vorschlag für eine VERORDNUNG DES RATES zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 348/2000 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter nahtloser Rohre aus Eisen oder nicht legiertem Stahl mit Ursprung in Kroatien und der Ukraine

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 384/96 des Rates vom 22. Dezember 1995 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern [3], insbesondere auf Artikel 8,

[3] ABl. L 56 vom 6.3.1996, S. 1; Verordnung zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 2238/2000 (ABl. L 257 vom 11.10.2000, S. 2).

auf Vorschlag der Kommission nach Konsultationen im Beratenden Ausschuss,

in Erwägung nachstehender Gründe:

A. Vorausgegangene Untersuchung

(1) Am 19. November 1998 leitete die Kommission [4] ein Antidumpingverfahren betreffend die Einfuhren bestimmter nahtloser Rohre aus Eisen oder nicht legiertem Stahl (die "betroffene Ware") unter anderem mit Ursprung in der Ukraine ein.

[4] ABl. C 353 vom 19.11.1998, S.13.

(2) Im Rahmen des vorgenannten Verfahrens wurde im Februar 2000 mit der Verordnung (EG) Nr. 348/2000 des Rates [5] ein Antidumpingzoll eingeführt, um die schädlichen Auswirkungen des Dumpings zu beseitigen.

[5] ABl. L 45 vom 17.2.2000, S. 1.

(3) Gleichzeitig nahm die Kommission mit dem Beschluss 2000/137/EG [6] von drei ausführenden Herstellern in der Ukraine, Dnepropetrovsk Tube Works ("DTW"), Nikopol Pivdennotrubny Works (später in Nikopolsky Seamless Tube Plant, "Niko Tube", umbenannt [7]) und Nizhnedneprovsky Tube Rolling Plant ("NTRP"), für eine bestimmte Warenmenge ein gemeinsames Verpflichtungsangebot an, in dem auch Maßnahmen zur Überwachung der Verpflichtung vorgesehen waren. Die Einfuhren der betroffenen Ware dieser ausführenden Hersteller waren entsprechend vom oben genannten Antidumpingzoll befreit.

[6] ABl. L 46 vom 18.2.2000, S. 34.

[7] ABl. C 198 vom 13.7.2001, S. 2.

B. FREIWILLIGE RÜCKNAHME DER GEMEINSAMEN VERPFLICHTUNG

(4) DTW, Niko Tube and NTRP setzten die Kommission von ihrer Absicht in Kenntnis, ihre gemeinsame Verpflichtung zurückzunehmen. Entsprechend wurden mit dem Beschluss 2002/xxx/EG der Kommission die Namen dieser Unternehmen von der Liste der Unternehmen, deren Verpflichtungsangebote angenommen wurden, in Artikel 1 des Beschlusses 2000/137/EG gestrichen.

C. ÄNDERUNG DER VERORDNUNG (EG) Nr. 348/2000

(5) Aus den vorstehenden Gründen und gemäß Artikel 8 Absatz 9 der Verordnung (EG) Nr. 384/96 des Rates sollte Artikel 2 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 348/2000 entsprechend geändert und auf die Einfuhren der betroffenen Ware dieser ausführenden Hersteller der in Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 348/2000 für die Ukraine festgesetzte Antidumpingzoll (38,5 %) eingeführt werden -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Tabelle in Artikel 2 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 348/2000 des Rates erhält folgende Fassung:

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am [...]

Im Namen des Rates

Der Präsident